Organisations- und Geschäftsreglement (OGR)

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1 Organisations- und Geschäftsreglement (OGR) Dokument Nr AHV/IV/EO-Ausgleichsfonds 9. November 2009 Revisionen: (Namensänderung von ARC zu IC) Organisations- und Geschäftsreglement (OGR) Dokument Nr /17

2 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich Organe Zuständigkeitsregel und Delegation Sorgfalts-, Ausstands- und Schweigepflicht Unterschriftsberechtigung und Ausgabenkompetenzen Der Verwaltungsrat Wahl und Zusammensetzung Sitzungen des Verwaltungsrates Protokoll Recht auf Auskunft und Einsicht Entschädigungen Allgemeine Aufgaben Aufgaben und Kompetenzen im Bereich der allgemeinen Fondsführung Aufgaben und Kompetenzen im Bereich der Vermögensbewirtschaftung Aufgaben und Kompetenzen des Präsidenten des Verwaltungsrats Der Verwaltungsratsausschuss Wahl und Zusammensetzung Organisation und Verfahren Allgemeine Aufgaben Aufgaben und Kompetenzen im Bereich der allgemeinen Fondsführung Aufgaben und Kompetenzen im Bereich der Vermögensbewirtschaftung Fachausschüsse Das Präsidium Der Fachausschuss Personal Der Fachausschuss Stimmrechtsausübung Immobilienausschuss Ad-hoc Ausschüsse 11 5 Die Geschäftsstelle Stellung Wahl und Zusammensetzung Organisation und Verfahren Der Geschäftsleiter Die Geschäftsleitung Aufgaben und Kompetenzen im Bereich der Vermögensbewirtschaftung Schlussbestimmungen. 13 Anhang A: Reglemente der Fonds Anhang B: Organigramme Soweit die männliche oder weibliche Form verwendet wird, gilt dies auch für das andere Geschlecht. Organisations- und Geschäftsreglement (OGR) Dokument Nr /17

3 Abkürzungsverzeichnis AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ATSG BSV FondsV FA GL GLtg GS IKS OGR VR VRA VRP Allgemeiner Teil Sozialversicherungsrecht Bundesamt für Sozialversicherung Fondsverordnung Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung ( ) Fachausschüsse Geschäftsleiter Geschäftsleitung Geschäftsstelle Internes Kontrollsystem Organisations- und Geschäftsreglement Verwaltungsrat Verwaltungsratsausschuss Verwaltungsratspräsident Organisations- und Geschäftsreglement (OGR) Dokument Nr /17

4 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1 Zweck und Geltungsbereich Mit diesem Organisations- und Geschäftsreglement (OGR) legt der Verwaltungsrat der AHV/IV/EO-Ausgleichsfonds im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. b der Fondsverordnung (FondsV) die Gesamtorganisation der Fonds, die Abwicklung der Geschäfte und die Zuständigkeiten im Anlageprozess fest. Das OGR ordnet die Funktionen, Kompetenzen sowie die Geschäftsabwicklung der Organe, der Fachausschüsse des Verwaltungsrats und der Geschäftsstelle der Fonds, soweit diese nicht schon abschliessend durch Gesetz und Verordnung geregelt sind. Im Anhang A befindet sich die vollständige Liste aller Reglemente und im Anhang B das Organigramm zur Gesamtorganisation der Fonds. Die Aufgaben und Kompetenzen des Verwaltungsrats, des Verwaltungsratsausschusses, des Präsidenten und des Geschäftsleiters sind im Funktions- und Anlagekompetenzdiagramm zusammengefasst. Dieser gilt als integrierender Bestandteil des OGR. Bei Widersprüchen geht der Text des OGR vor. 1.2 Organe Organe der Fonds sind: der Verwaltungsrat (VR) der Verwaltungsratsausschuss (VRA) die Geschäftsstelle (GS) die Revisionsstelle 1.3 Zuständigkeitsregel und Delegation Oberstes Organ ist der VR. Ihm fallen sämtliche Aufgaben und Kompetenzen zu, die weder durch Gesetz bzw. Verordnung noch durch Reglemente und Beschlüsse des VR einem anderen Organ oder der GS zugewiesen sind. Die in diesem OGR festgelegten Kompetenzen können nur dort übertragen werden, wo dies ausdrücklich vorgesehen ist. 1.4 Sorgfalts-, Ausstands- und Schweigepflicht Die Mitglieder des VR, der Geschäftsleiter (GL) und die Mitarbeitenden der GS nehmen ihr Mandat im bestverstandenen Interesse der Fonds wahr und sorgen für die Einhaltung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl, Bewirtschaftung und Überwachung der Vermögensanlagen. Sie treten in den Ausstand, wenn Geschäfte behandelt werden, die ihre persönlichen Interessen oder die Interessen einer ihnen nahe stehenden Person oder Organisation berühren. Im Zweifelsfalle entscheidet der Präsident. Organisations- und Geschäftsreglement (OGR) Dokument Nr /17

5 Die Mitglieder des VR und alle mit der Geschäftsführung betrauten Personen unterstehen der Schweigepflicht nach Art. 33 ATSG. Gegebenenfalls ist Beauftragten und ihrem Personal eine entsprechende Schweigepflicht aufzuerlegen. 1.5 Unterschriftsberechtigung und Ausgabenkompetenzen Für den VR und seine Ausschüsse zeichnen gemeinsam der Verwaltungsratspräsident (VRP) sowie der GL, bei Verhinderung ihre Stellvertreter. Der VR bestimmt im Reglement über die Unterschriften-, Ausgaben- und Investitions - kompetenzen (Dokument 1500) die weiteren Zeichnungsberechtigungen sowie die Ausgabenkompetenzen für die Fonds. 2 Der Verwaltungsrat 2.1 Wahl und Zusammensetzung Die Zusammensetzung und die Wahl des VR und seines Präsidenten richten sich nach der FondsV. Der Bundesrat bezeichnet für die Dauer seiner Amtstätigkeit einen Vizepräsidenten, der im Verhinderungsfall oder beim Ausstand des VRP soweit erforderlich dessen Aufgaben und Kompetenzen übernimmt. 2.2 Sitzungen des Verwaltungsrates Der VRP beruft die Sitzungen des VR ein, so oft es die Geschäfte erfordern. Falls mindestens drei Ratsmitglieder die Einberufung einer Sitzung verlangen, ist diese in der Regel innerhalb von zwei Wochen durchzuführen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Traktanden mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstag. In dringenden Fällen kann die Einberufung auch telefonisch und mit einer kürzeren Frist erfolgen. Die wesentlichen Unterlagen sind in der Regel sieben Tage vor dem Sitzungstermin zu versenden. In Ausnahmefällen können die Unterlagen anlässlich der Sitzung verteilt werden. Über Gegenstände, die nicht im Voraus traktandiert wurden, können Beschlüsse nur gefasst werden, sofern alle anwesenden Mitglieder einverstanden sind. Solche Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt, dass kein abwesendes Mitglied innert fünf Tagen nach Versand des Protokolls Einspruch erhebt. Der VR ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit hat der VRP den Stichentscheid. Organisations- und Geschäftsreglement (OGR) Dokument Nr /17

6 Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg oder in einem Konferenz-Telefongespräch sind zulässig, sofern nicht ein Mitglied eine Beratung im Rahmen einer Sitzung verlangt. Solche Beschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen. Der GL nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Der VRP kann weitere Personen, insbesondere aus dem Kreis der GS sowie externe Berater zur Sitzung einladen. 2.3 Protokoll Der VRP bezeichnet einen Protokollführer, der nicht dem VR angehören muss. Das Protokoll enthält in der Regel: die Ausgangs- und Beschlusslage sowie die Anträge, die wesentlichen Aussagen in der Diskussion, eventuelle Gegenanträge und spezielle Voten zuhanden des Protokolls sowie die Beschlüsse mit Angabe der Stimmenverhältnisse und ist vom VRP sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es ist an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die GS betreibt, gemäss Anweisungen des VRP, ein Archivierungssystem, dem sämtliche Protokolle und einschlägigen Dokumente über entsprechende Links einfach und jederzeit abrufbar sind. 2.4 Recht auf Auskunft und Einsicht Die Mitglieder können in der Sitzung Auskunft über alle Angelegenheiten der Fonds verlangen. Ersuchen um Auskunft ausserhalb der Sitzungen oder um Einsicht in Geschäftsdokumente sind vom VRP zu bewilligen, sofern die Auskunft oder die Einsicht zur Erfüllung der Aufgabe als VR- Mitglied oder einer besonderen Aufgabe erforderlich ist. Abgelehnte Ersuche können dem VR zum definitiven Entscheid vorgelegt werden. Die Mitglieder des VR können vom GL jederzeit einfache Auskünfte zum Tagesgeschäft verlangen. Zur Vorbereitung der Abhandlung der für die Sitzungen zugestellten Dokumente und Traktanden können die VR-Mitglieder den VRP auch vor der Sitzung um Aufklärungen ersuchen. 2.5 Entschädigungen Die Entschädigungen der Mitglieder des VR und des VRA werden vom Bundesrat, diejenigen der FA vom VR festgelegt. 2.6 Allgemeine Aufgaben Der VR ist als oberstes Organ verantwortlich für die Führung und strategische Entwicklung der Fonds. Er gestaltet, steuert und überwacht die ertrags- und risikogerechte Organisations- und Geschäftsreglement (OGR) Dokument Nr /17

7 Vermögensbewirtschaftung, so dass die Anforderungen betreffend Sicherheit und marktkonformem Ertrag jederzeit erfüllt sind und genügende Barmittel gehalten werden. Der VR hat Ausgabenkompetenzen, die im Einzelnen im Reglement über die Unterschriften-, Ausgaben- und Investitionskompetenzen (Dokument 1500) geregelt sind. Zur Vorbereitung seiner Geschäfte, zur Sicherstellung der laufenden Geschäftsführung und zur Erledigung bestimmter Aufgaben wählt der VR einen VRA, dessen Aufgaben und Kompetenzen in der FondsV und in Abschnitt 3 dieses Reglements festgelegt sind. Der VR wählt zur Erledigung bestimmter Aufgaben Fachausschüsse oder ad hoc-ausschüsse und legt deren Aufgaben und Kompetenzen fest. Er kann einzelne VR-Mitglieder mit Spezialaufgaben und entsprechenden Kompetenzen betrauen, sowie in besonderen Fällen externe Personen als Fachberater in diesen Gremien beistellen. Vorbehältlich der Bestimmung von Art. 109 Abs. 1 AHVG und der Aufgaben gemäss FondsV sowie der Bestimmungen dieses Reglements überträgt der VR die operative Führung der Fonds der GS. 2.7 Aufgaben und Kompetenzen im Bereich der allgemeinen Fondsführung Dem VR kommen folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen zu: a) Festlegung der Gesamtorganisation der Fonds mit Zielen, Strukturen, Aufgaben, Kompetenzen, Hauptprozessen und Organisationsgrundsätzen; b) Wahl der Mitglieder des VRA sowie der Mitglieder und des Präsidenten der FA bzw. ad hoc-ausschüsse und Festlegung der entsprechenden Aufgaben und Kompetenzen; c) Oberaufsicht über die Tätigkeit des VRA, der FA, der ad hoc-ausschüsse und der GS; d) Wahl des GL, seines Stellvertreters und der anderen Mitglieder der GLtg; e) Genehmigung der Organisation der GS auf Antrag des GL; f) Festlegung der Personalpolitik und der Anstellungsbedingungen für die GS sowie Bewilligung des Personaletats der GS im Rahmen des Budgets der Betriebsrechnung; g) Festlegung der Grundsätze für die Rechnungsführung, die Rechnungslegung und das IKS; h) Festlegung der Grundsätze für das allgemeine Reporting und Controlling, das Risikomanagement sowie die Compliance; i) Bewilligung des Jahresbudgets für die Verwaltungsausgaben der Fonds; j) Verabschiedung des Jahresberichts und der Jahresrechnung zuhanden des Bundesrats; k) Gemeinsame Orientierung mit dem BSV über die finanzielle Lage der Sozialwerke; l) Festlegung der Grundsätze und der Kompetenzen für die Kommunikation der Fonds und der Fondsorgane nach aussen; m) Regelung der Ausübung von Stimmrechten, welche der Fonds aus Aktien und anderen Beteiligungsrechten zukommen, und Bestimmung des beigezogenen Konsulenten. Organisations- und Geschäftsreglement (OGR) Dokument Nr /17

8 2.8 Aufgaben und Kompetenzen im Bereich der Vermögensbewirtschaftung Die Hauptaufgaben des Verwaltungsrates im Bereich der Vermögensbewirtschaftung sind im Funktions- und Anlagekompetenzen Diagramm (Dokument 1050) und im Anlagereglement (Dokument 2000) festgelegt. 2.9 Aufgaben und Kompetenzen des Präsidenten des Verwaltungsrats Der VRP hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) Steuerung der Vorbereitung aller Geschäfte des VR, des VRA, der FA und der ad hoc- Ausschüsse in Zusammenarbeit mit dem GL; b) Verfolgung der operativen Tätigkeit der GS und Beratung des GL; c) Wahrnehmung seiner personalrechtlichen Aufgaben und Kompetenzen gemäss den allgemeinen Festsetzungen des VR; d) Entscheid über Ausgaben gemäss den Bestimmungen des Reglements über die Unterschriften-, Ausgaben- und Investitionskompetenzen (Dokument 1500); e) Wahrnehmung der Entscheidungs- und Überwachungsaufgaben gemäss den vom VR festgelegten Bestimmungen über den Anlageprozess, das Reporting, das Controlling, das Risk-Management und die Führung der Tresorerie; f) Wahrnehmung der Aufgaben und Kompetenzen, die ihm vom VR oder vom VRA im Einzelfall durch besondere Beschlüsse zugewiesen werden; g) Erstellung des Budgets gemeinsam mit dem GL; h) Entscheidungen zur Sicherstellung der laufenden Geschäftsführung im Kompetenzbereich des VR und des VRA sofern innert nützlicher Frist ein Beschluss des jeweilig zuständigen Gremiums nicht erwirkt werden kann. Solche Entscheide sind dem zuständigen Gremium unverzüglich mitzuteilen und ins Protokoll dieses Gremiums aufzunehmen; i) Kommunikation und Vertretung der Fonds nach aussen gemäss FondsV im Rahmen der vom VR getroffenen Festlegungen. Die besonderen Aufgaben und Kompetenzen des VRP im Bereich der Vermögensverwaltung sind im Funktions- und Anlagekompetenzen Diagramm (Dokument 1050) und im Anlagereglement (Dokument 2000) festgelegt. Organisations- und Geschäftsreglement (OGR) Dokument Nr /17

9 3 Der Verwaltungsratsausschuss 3.1 Wahl und Zusammensetzung Der VRA besteht aus dem VRP, dem Vizepräsidenten sowie mindestens drei weiteren Mitgliedern des VR, die vom VR gewählt werden. An seinen Verhandlungen nehmen ein Vertreter des BSV und ein Vertreter der EFV mit beratender Stimme teil. 3.2 Organisation und Verfahren Die Bestimmungen von Art. 2.2 bis 2.5 gelten für den VRA sinngemäss. 3.3 Allgemeine Aufgaben Der VRA bereitet alle Geschäfte des VR vor. Er fasst unter Vorbehalt der im Gesetz, in der FondsV und in diesem Reglement festgelegten Zuständigkeiten und Kompetenzen die für die Sicherstellung der laufenden Geschäftsführung erforderlichen Beschlüsse. 3.4 Aufgaben und Kompetenzen im Bereich der allgemeinen Fondsführung Dem VRA kommen im Bereich der allgemeinen Fondsführung folgende Aufgaben und Kompetenzen zu: a) Wahrnehmung seiner personalrechtlichen Kompetenzen gemäss den allgemeinen Festlegungen des VR; b) Beschluss über Ausgaben gemäss den Bestimmungen des VR über die Ausgabenkompetenzen; c) Festlegung des Konzepts für den Jahresbericht und evtl. Zwischenberichte; d) Wahrnehmung der Aufgaben und Kompetenzen, die ihm vom VR im Einzelfall durch besondere Beschlüsse zugewiesen werden. 3.5 Aufgaben und Kompetenzen im Bereich der Vermögensbewirtschaftung Die Hauptaufgaben und Kompetenzen des VRA im Bereich der Vermögensbewirtschaftung sind im Funktions- und Anlagekompetenzen Diagramm (Dokument 1050) und im Anlagereglement (Dokument 2000) festgelegt. Organisations- und Geschäftsreglement (OGR) Dokument Nr /17

10 4 Fachausschüsse 4.1. Das Präsidium Das Präsidium besteht aus dem VRP, dem Vize-Präsidenten des VR und dem GL. Es bereitet die laufenden Geschäfte und die Traktanden für die folgende VR- oder VRA-Sitzung vor und hat keine Entscheidungskompetenzen. Das Präsidium tagt in der Regel 8 Mal pro Jahr. Bei Bedarf können weitere Mitglieder der GLtg oder externe Berater beigezogen werden. 4.2 Der Fachausschuss Personal Der FA Personal besteht aus drei Mitgliedern des VR, darunter mindestens der Präsident oder der Vizepräsident des VR als Vorsitzender. Der FA Personal beurteilt jährlich die Leistung des GL und berät diesen in der Beurteilung der Mitglieder der GLtg; entscheidet über den Umfang der gesamten Leistungsprämie für die GS sowie über die einzelnen Leistungsprämien für den GL und die anderen Mitglieder der GLtg; unterstützt den GL in Fragen der Weiterausbildung; behandelt allfällige Differenzen zu Personalbeurteilungen des GL; erfüllt weitere Aufgaben, welche ihm im Personalreglement (Dokument 1100) zugewiesen sein können. 4.3 Der Fachausschuss Stimmrechtsausübung Der FA Stimmrechtsausübung besteht aus drei Mitgliedern des VR, darunter mindestens der Präsident oder der Vizepräsident des VR als Vorsitzender; Der FA Stimmrechtsausübung trifft die Einzelentscheide gemäss dem Reglement zur Ausübung der Stimmrechte (Dokument 2200) des VR. Er wird dabei durch die GS und durch einen vom VR bestimmten Konsulenten unterstützt. 4.4 Immobilienausschuss Der Immobilienausschuss besteht aus drei Mitgliedern, darunter der VRP und zwei Mitglieder, die besondere Kenntnisse im Immobilienbereich haben. Der Immobilienausschuss behandelt Fragen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien im Rahmen seiner Kompetenzen, die in einem separaten Reglement festgelegt sind, und erstattet dem VR regelmässig Bericht über seine Arbeit und seine Entscheidungen. Als Mitglieder können auch externe Berater (maximal einer) mit dem notwendigen Fachwissen fungieren. Organisations- und Geschäftsreglement (OGR) Dokument Nr /17

11 4.5 Ad-hoc Ausschüsse Der VR oder der VRA können bei Bedarf im Rahmen ihrer Kompetenzen ad-hoc Fachausschüsse für die Behandlung von speziellen Geschäften bilden, deren Dauer und Inhalt begrenzt sind. Auftrag und Kompetenzen solcher Fachausschüsse sind vom VR oder vom VRA schriftlich festzuhalten. Die Fachausschüsse orientieren periodisch den VR über getroffene Entscheide. 5 Die Geschäftsstelle 5.1 Stellung Die GS untersteht dem VR. 5.2 Wahl und Zusammensetzung Der VR wählt den GL. Der GL leitet die GS und steht der GLtg vor. Der VR wählt den Stellvertreter des GL sowie die anderen Mitglieder der GLtg. 5.3 Organisation und Verfahren Die Organisation der GS, ihre Aufbau- und Ablauforganisation (Prozesse) sowie die Aufgaben und Kompetenzen der Mitarbeitenden werden durch den GL unter Vorbehalt der Genehmigung durch den VR festgelegt und im Reglement für die GS (Dokument 1700) festgehalten. Die GS nimmt die Entscheidungs-, Reporting- und Überwachungsaufgaben wahr, die ihr der VR in den Bestimmungen über die Anlageprozesse, das Reporting, das Controlling und das Risk Management, in den Bestimmungen für die Führung der Tresorerie oder im Einzelfall zuweist. 5.4 Der Geschäftsleiter Der GL hat folgende Aufgaben und Kompetenzen, die er an die Mitglieder der GLtg gemäss Reglement für die GS delegieren kann. Der GL entscheidet, sofern einzelne GLtg Mitglieder nicht durch ein Reglement zum Entscheid bevollmächtigt sind. a) Führung der GS im Rahmen des Gesetzes, der FondsV, dieses Reglements sowie der besonderen darauf gestützten Reglemente und Weisungen. Die Mitglieder der GLtg unterstützen den GL bei seinen Aufgaben; b) Entwicklung und Umsetzung der Prozesse und der Organisation der GS; Organisations- und Geschäftsreglement (OGR) Dokument Nr /17

12 c) Verantwortung für die mittelfristige Planung und die Ziele für die Fonds, die Arbeit der GS und der daraus abgeleiteten Jahresziele; d) Anstellung und Entlassung des Personals der GS unter Vorbehalt von Art. 5.2 und Wahrnehmung seiner personalrechtlichen Aufgaben und Kompetenzen gemäss den allgemeinen Festlegungen des VR und im Rahmen der Budgetvorgaben der Betriebsrechnung; e) Vorbereitung der Geschäfte des VR, des VRA, der FA und der ad hoc-ausschüsse, gemeinsam mit dem VRP; f) Vollzug der Beschlüsse des VR, des VRA, der FA und der ad hoc-ausschüsse; g) Wahrnehmung der Aufgaben und Kompetenzen gemäss den vom VR festgelegten Bestimmungen oder die ihm vom VR oder vom VRA im Einzelfall durch besondere Beschlüsse zugewiesen werden; h) Rechnungsführung und Rechnungslegung nach den Vorgaben des VR sowie Vorlage der Jahresrechnung an den VR; i) Entwurf des Jahresberichts; j) Erstellung des Budget-Antrages für die Verwaltungsausgaben der Fonds, gemeinsam mit dem VRP; k) Entscheid über Ausgaben gemäss den Bestimmungen des VR über die Ausgabenkompetenzen; l) Kommunikation und Vertretung der Fonds nach aussen in Zusammenarbeit mit dem VRP und gemäss den Festlegungen des VR; m) Koordination und Regelung der Zusammenarbeit mit den Fachstellen, insbesondere Verträge und andere Vereinbarungsverhältnisse mit externen Vermögensverwaltern, der Depotbank, den Revisoren und andere Parteien; n) Bestimmung der Berater im Rahmen seiner Ausgabenkompetenzen und im Rahmen des Budgets. Der GL ist Mitglied des Präsidiums. Der GL orientiert den VR und den VRA an jeder Sitzung über wichtige Geschäftsvorfälle, die nicht durch das standardisierte Reporting im Rahmen der Vermögensbewirtschaftung erfasst werden. Ausserordentliche Vorgänge meldet er unverzüglich dem VRP, der über die Information des VR oder des VRA entscheidet. Der GL bestimmt einen Stellvertreter, der vom VR zu bestätigen ist. Organisations- und Geschäftsreglement (OGR) Dokument Nr /17

13 5.5 Die Geschäftsleitung Der GL führt die GLtg, welche aus 5 weiteren Mitgliedern besteht: Head of Financial Risk Management & Reporting Head of Treasury und Asset & Liability Management (ALM) Head of Asset Management Chief Operations Officer Generalsekretär/in und Compliance Officer Das Reglement für die Geschäftsstelle legt die Verantwortlichkeiten der GLtg fest. Die Geschäftsstelle bildet ein Investement Committee (IC), ein Limit & Counterparty Committee (LCC) und ein Evaluation Committee (EVCO), deren Zusammensetzung und Aufgaben in entsprechenden Reglementen bestimmt werden. 5.6 Aufgaben und Kompetenzen im Bereich der Vermögensbewirtschaftung Die Hauptaufgaben des GL und der GS im Bereich der Vermögensbewirtschaftung sind im Funktions- und Anlagekompetenzen Diagramm (Dokument 1050) sowie im Anlagereglement (Dokument 2000) festgelegt. 6 Schlussbestimmungen Dieses OGR tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Der VR nimmt bei Bedarf Anpassungen des OGR vor. Er überprüft das OGR mindestens einmal pro Amtsperiode grundsätzlich. Organisations- und Geschäftsreglement (OGR) Dokument Nr /17

14 Anhang A: Reglemente der Fonds (Stand per 1. März 2015) Dokumenten- Nummer Dokument Zuständigkeit 1000 Organisations- und Geschäftsreglement VR 1010 Corporate Governance Grundsätze VR 1050 Funktions- und Anlagekompetenzen Diagramm VR 1100 Personalreglement VR 1150 Anforderungsprofil VR VR 1200 Ethik- und Geschäftsgebarenskodex VR 1250 Reglement über Eigengeschäfte VR 1260 Leitfaden über die Annahme von Vorteilen und PA Sachleistungen für Mitarbeiter 1300 Reglement Compliance VR 1310 Directive relative au traitement des GLtg «Mandatsvereinbarungen» et «Contrats avec les gestionnaires externes dépositaires» 1400 Reglement über das Rechnungswesen und die VR Rechnungslegung 1500 Reglement über die Unterschriften-, Ausgaben- und VR Investitionskompetenzen 1600 Kommunikationskonzept VR 1700 Reglement für die Geschäftsstelle VR 2000 Anlagereglement VR Reglement über das Risikomanagement VR 2110 Directive interne sur le traitement des ratings GLtg composites 2200 Reglement zur Ausübung der Stimmrechte VR 2300 Tresorerie-Reglement VRA 2310 Directive interne sur l ouverture d un compte bancaire GLtg en dehors de la banque dépositaire 2400 Derivate-Reglement VRA 2500 Reglement über die Wertschriftenleihe VRA 2600 Reglement über die Ausschreibung von Offerten VRA 3100 Reglement Investment Committee (IC) VRA 3300 Reglement Limit & Counterparty Committee (LCC) VRA 3500 Reglement Evaluation Committee (EVCO) VRA Organisations- und Geschäftsreglement (OGR) Dokument Nr /17

15 Reglement Performance (COP) GLtg 4300 Reglement GIPS Committee (GIPS) GLtg 4400 Reglement Virtual IT Group (VIG) GLtg 4500 Règlement du Comité ASA (CASA) GLtg 4600 Règlement du Steering Committee Project Management (STC-PM) GLtg Organisations- und Geschäftsreglement (OGR) Dokument Nr /17

16 Anhang B: Organigramme B.1 Die Ausgleichsfonds und ihre Organe Rot: gehört zur Bundesverwaltung Blau: extern Grau: Ausgleichsfonds Organisations- und Geschäftsreglement (OGR) Dokument Nr /17

17 B.2 Geschäftsstelle Organisations- und Geschäftsreglement (OGR) Dokument Nr /17

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