Friedensrichter Vermittler Schlichter Gemeinderichter

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1 Friedensrichter Vermittler Schlichter Gemeinderichter

2 Inhalt 1 Klärung der Funktion 2 Vision der Friedensrichter 3 Persönliche Vorstellung 4 Wir über uns 5 Geschichte 6 Grundsätze des Schlichtungsverfahrens 7 EZPO und die Kantone 8 Eingliederung 9 Statistiken und Ergebnisse 10 Warum kommt es zu Streitigkeiten? 11 Was tut der Friedensrichter? 12 Der Sache auf den Grund gehen 13 Wann ist eine Verhandlung notwendig/nicht notwendig? 14 Wann ist der Friedensrichter nicht zuständig? 15 Spannungsfeld der unterschiedlichen Funktionen 16 Schlichtungsverhandlung 17 Mediation 18 Ablauf eines Schlichtungsverfahrens 19 Formulare 20 Wir sind für Sie da! 21 Bildnachweise

3 1 Klärung der Funktion Je nach Kanton sind wir: Friedensrichter Vermittler Schlichter Gemeinderichter Die Funktion ist aber stets dieselbe! Einfachheitshalber beinhaltet diese Präsentation für alle obigen Einrichtungen jeweils die Bezeichnung «Friedensrichter» und aufgrund der Lesefreundlichkeit wird nur die männliche Form verwendet.

4 2 Vision der Friedensrichter / Wo wollen wir hin? Wir Friedensrichter erfüllen die an uns gestellten Anforderungen mit hoher Sach-, Fach- und Sozialkompetenz und können die Werkzeuge/Techniken der Mediation gezielt anwenden. Friedensrichter sind unabhängig, verschwiegen und allparteilich. Die Vorbildfunktion üben wir auch ausserhalb unserer Tätigkeit als Friedensrichter und Vermittler aus. Die Institution «Friedensrichter und Vermittler» geniesst in der Öffentlichkeit und in der Politik ein hervorragendes Image.

5 3 Persönliche Vorstellung Mein Name ist.. und ich bin seit.. Jahren Friedensrichter von.. Mein Stellvertreter ist und ist seit Jahren im Amt.

6 4 Wir über uns Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Dient es der Beilegung des Streites, so können in einen Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden. Seit über 200 Jahren sind Friedensrichter zuständig für die Vermittlung zwischen Bürgern und Justiz und somit erste Anlaufstelle bei Zivilstreitigkeiten. Wir sind allparteilich und nehmen stets eine neutrale Haltung ein. Wir unterstehen der amtlichen Schweigepflicht und der gerichtlichen Aufsichtsbehörde. Wir sind unabhängig, verschwiegen, vertrauenswürdig und authentisch. Wir arbeiten äusserst kostengünstig, wirtschaftlich und effizient. Das Verfahren wird in der Regel innert 2 Monaten abgeschlossen. Keine langen Wartefristen. Wir erarbeiten mit den Parteien nachhaltige Lösungen. Wir können die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides erreichen.

7 5 Geschichte Bereits der Bundesbrief von 1291 hält fest: die angesehensten und weisesten Männer sollten Zwietracht unter den Verbündeten in gut scheinender Weise schlichten Die Einführung des Friedensrichters während der Helvetik war an der Langsamkeit und Schwerfälligkeit von Regierungen und Verwaltungen des zentralistischen Einheitsstaates gescheitert. Die Idee aber, dass ein Sühnebeamter/Vermittler streitende Parteien zu gütlichen Einigungen bringen sollte, fand weiterhin begeisterte Anhänger. Im Jahre 1803, in der Zeit der Mediation, führte Napoleon bei seinen Feldzügen in Europa den «Juge de Paix» ein. Die Mediationsverfassung, die Napoleon am 19. Februar 1803 der Schweiz verordnete, schuf dafür günstige Voraussetzungen, denn die Gesetzgebungsgewalt fiel wieder an die Kantone zurück.

8 5 Geschichte Im damals noch jungen Schweizerstaat konnte sich die Idee der Friedensrichter durchsetzen. Mit der Einführung des Gesetzes betreffend das Gerichtswesen, sowie einer Zivil- und Strafprozessordung im Jahre 1866 wurden im Kanton Zürich wichtige Meilensteine für die moderne Rechtspflege gesetzt. Auch wenn der «Juge de Paix» damals noch eher selten in Anspruch genommen wurde, sind die Friedensrichter seit über 200 Jahren nicht mehr wegzudenken.

9 6 Grundsätze des Schlichtungsverfahrens Die Devise lautet: Zuerst schlichten, dann richten Der Gang an das Gericht kostet Zeit, Geld und Nerven. Ein Erfolg vor Gericht ist nicht garantiert, auch wenn für einem selbst die Sachlage völlig klar scheint (Prozessrisiko). Gerichtsurteile ergeben meist «Win-Lose» oder «Lose-Lose» Situation. Fazit daraus: Die Parteien kommen bei einer erfolgreichen Vermittlung gemeinsam zu einer Lösung, die für beide akzeptabel und umsetzbar ist. Es entsteht eine «Win-Win» Situation...dies setzt aber ein Mindestmass an Wille und Offenheit der Parteien voraus.

10 7 EZPO und die Kantone I Mit der Einführung der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung im Jahre 2011 ist auch in unserem Lande das Zivilprozessrecht vereinheitlicht worden und löst 26 unterschiedliche kantonale Zivilprozessordnungen ab. Der komplizierte Rechtsalltag ist mit dieser Vereinheitlichung vereinfacht und zukunfts-gerichtet. Mit dem obligatorischen vorprozessualen Schlichtungsverfahren ist die aussergerichtliche Streitbeilegung gestärkt worden. Der Grundsatz gilt: Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsverfahren voraus.

11 7 EZPO und die Kantone II Ein Schlichtungsverfahren zu Beginn des Prozesses ist von erheblicher Bedeutung: Für die Parteien ist eine vergleichsweise Einigung in diesem frühen Stadium vorteilhaft, weil ihre Kräfte geschont werden und der Streit rasch erledigt wird. Für das gerichtliche Verfahren entsteht durch die vorangehende Schlichtung eine nicht zu unterschätzende Entlastung. Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Dient es der Beilegung des Streites, so können in einen Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden.

12 8 Eingliederung Die Friedensrichter unterstehen einer gerichtlichen Aufsichtsbehörde und werden in regelmässigem Turnus von den zuständigen Gerichten kontrolliert und visitiert.

13 9 Statistiken und Ergebnisse Statistiken aus den Jahren 1832 bis 1839 belegen: schon damals konnten 50% bis 70% aller Fälle durch einen Vergleich erledigt werden. In der heutigen Zeit können 50 bis 70% der Verfahren bereits auf Stufe der Friedensrichter abschliessend erledigt werden. Dadurch können teure Prozesse abgewendet werden und die nächsten Gerichtsinstanzen administrativ und materiell wesentlich entlastet werden. Die Friedensrichter bewirken dadurch Einsparungen an Gerichtskosten schweizweit und entlasten den Steuerzahler in mehrfacher Millionenhöhe.

14 10 Warum kommt es zu Streitigkeiten? Unterschiedliche Ansichten Missverständnisse Unklare Abmachungen Momentane Zahlungsunfähigkeit Schwierige Kommunikation Annahmen Böswilligkeiten Vergesslichkeit Schlechte Organisation Unklare Zuständigkeiten Vorgeschichten Gutgläubigkeit Etc.

15 11 Was tut der Friedensrichter? Zuhören Parteien zu Wort kommen lassen Allparteilich sein Emotionen zulassen Beruhigen Ermuntern, ermutigen, wertschätzen Unterschiedliche Sichtweisen zulassen Mit den Parteien Klarheit schaffen Geduld und Ausdauer zeigen Boden für Lösungen vorbereiten Nichts erzwingen Ergebnisoffen sein

16 12 Der Sache auf den Grund gehen Sachebene Themen Aufgaben Sympathie Antipathie Beziehungsebene Macht Interessen Emotionen Angst Werte

17 13 Wann ist eine Verhandlung notwendig? Forderungsklagen / Konsumentenstreitigkeiten (Geldstreitigkeiten aus privaten und/ oder geschäftlichen Beziehungen aus Kaufvertrag, Auftrag, Werkvertrag etc.) Streitigkeiten über privatrechtliche Verhältnisse Nachbarschaftsklagen (Lärm, Einsprachen wegen Sträuchern, Bäumen, Bauten etc.) Vermögensrechtliche Forderungen Arbeitsrechtliche Klagen (Lohn, Überzeit, Kündigung, Arbeitszeugnisse etc.) Unterhaltsklagen Erbrechtliche Klagen (Testamentanfechtung, Erbteilungsklagen etc.) Stockwerkeigentümer-Streitigkeiten Persönlichkeitsverletzungen Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen

18 13 Wann ist eine Verhandlung nicht notwendig? Vermögensrechtliche Forderungen, die einen Streitwert von CHF übersteigen und beide Parteien gemeinsam auf die Vermittlung verzichten. Wenn die beklagte Person den Wohnsitz im Ausland hat. Wenn der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt ist.

19 14 Wann ist der Friedensrichter nicht zuständig? Scheidungs- und Trennungsklagen summarische Verfahren diverse SchKG-Angelegenheiten Klagen Bauhandwerkerpfandrecht Klagen in der Zuständigkeit des Handelsgerichts bzw. einer einzigen kantonalen Instanz strafrechtliche Ehrverletzungsklagen Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz (paritätische Schlichtungsbehörde; Schlichtung nicht obligatorisch) Streitigkeiten betreffend Miete und nicht landwirtschaftliche Pacht (paritätische Schlichtungsbehörde)

20 15 Spannungsfeld der unterschiedlichen Funktionen Richten (Richter) Eingriff durch Dritte Schlichten (Friedensrichter) Vermitteln (Mediation) Autoritativ entscheiden Judikative Streit schlichten Beilegung eines, das soziale Gleichgewicht störenden, Konfliktes Parteien unterstützen bei Lösungsfindung Eigen Kontrolle Fremd Kontrolle

21 16 Schlichtungsverhandlung Schlichtungsverhandlung Sistierung Offenhaltung Mediation Private Verhandlungen Urteilsvorschlag (Bis CHF 5 000) Entscheidverfahren (Bis CHF 2 000) ü ü û ü ü ü Klagerückzug Klageanerkennung Klagebewilligung Vergleich Urteilsvorschlag Entscheid

22 17 Die Mediation Schlichtungsverhandlung Media&on Media&on ist ein Verfahren der Konfliktbearbeitung, bei dem ein unparteilicher Dri<er (Mediator) die Beteiligten darin unterstützt, Urteils- ihren Streit einvernehmlich zu lösen. In vertraulichen Verhandlungen entscheiden vorschlag die Parteien selbst, was sie klären und wie sie in ZukunK miteinander umgehen wollen. Media&onen sind von den Parteien zu organisieren. Wann ist eine Media&on angezeigt? Überall dort, wo Menschen mit Menschen zu tun haben, miteinander leben und arbeiten. Beispiele: NachbarschaK, GeschäKstä&gkeit, bei Arbeitsverhältnissen, in der Familie usw. (Beziehungsebene) Sistierung Offenhaltung Entscheidverfahren Mediation Private Verhandlungen Klagerückzug Klageanerkennung Klagebewilligung Vergleich Urteilsvorschlag Entscheid

23 18 Ablauf eines Schlichtungsverfahrens Friedensrichter Klagende Partei / Beklagte Partei Schlichtungsbegehren (Klagende Partei) Vorladung Schlichtungsverhandlung Klagende Partei / Beklagte Partei Ev. Anwälte, Vertreter oder Begleitpersonen Je nach Ausgang: Verhandlungsprotokoll Klagebewilligung Urteilsvorschlag Entscheid

24 19 Formulare

25 20 Wir sind für Sie da! Die Friedensrichterämter stehen für eine unkomplizierte und unbürokratische Lösung von Streitigkeiten für Sie zur Verfügung und entlasten so die Gerichte. Die Friedensrichter sind nahe beim Bürger und sprechen seine Sprache. Die Friedensrichtergebühren sind im Vergleich mit den Gerichtsgebühren verhältnismässig kostengünstig. Das Einleiten einer Vermittlung ist einfach und erfordert grundsächlich keine Spezialkenntnisse oder juristische Unterstützung. Eine Vermittlung ist eine Chance, unliebsame Streitigkeiten aussergerichtlich zu lösen. Für Fragen können Sie uns Friedensrichter telefonisch kontaktieren oder persönlich den Kontakt suchen.

26 21 Bildnachweise Gerechtigkeitsbrunnen Frankfurt-Römerberg - Justizia, Justitia: Carlo Schrodt / pixelio.de Shake Hands 2: Konstantin Gastmann / pixelio.de Konfrontation: Peter Hebgen / pixelio.de Diskussion im Weinberg: Helmut J. Salzer / pixelio.de

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