Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L BESCHLUSS

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L BESCHLUSS"

Transkript

1 Gericht BVwG Entscheidungsdatum Geschäftszahl L Spruch BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom , Zl. XXXX, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß 28 Abs Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz (nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zurückverwiesen. B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4B-VG nicht zulässig. Text BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), reiste am mit einem gefälschten italienischen Reisepass auf illegalem Weg in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [nachfolgend: AS] 7, 13) und wurde am von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 11-21). Zur Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer aus, dass es vor ca. zweieinhalb Monaten zwischen ihm und einer iranischen Spezialeinheit namens "SEPAH" eine Auseinandersetzung gegeben habe. Da er bei seiner Arbeit XXXX in XXXX seinen Dienstausweis nicht bei sich geführt habe, sei er von einem Mann der Spezialeinheit beschimpft, bedroht und erniedrigt worden. Aufgrund dieses Konflikts sei er gegen diesen Mann handgreiflich geworden bzw. habe der Mann mit dem Gewehrkolben gegen seine Person geschlagen. Nach Beendigung des Streits habe dieser Mann seinen Vorgesetzten benachrichtigt. Als er dann mit seinem Dienstauto weggefahren sei, sei er durch diesen Vorgesetzten durch Schüsse in die Luft gestoppt worden. Daraufhin sei ihm das Gewehr an den Hals gehalten und mit Gefängnis bzw. mit dem Tode bedroht worden. Da diese Spezialeinheit im Iran sehr mächtig sei, habe er um sein Leben gefürchtet. Aufgrund dieses Vorfalles hätte er den Iran verlassen, um ursprünglich in England um internationalen Schutz anzusuchen. Bei einer Rückkehr befürchte er von den Personen dieser Spezialeinheit verhaftet und ins Gefängnis gebracht zu werden. 2. Nachdem der Beschwerdeführer der Ladung zur Einvernahme beim Bundesasylamt (nachfolgend BAA) nicht Folge leistete und sein Aufenthaltsort weder durch Einsichtnahme in das Grundversorgungs- bzw. Betreuungssystem noch mittels ZMR-Anfrage ermittelt werden konnte, wurde sein Verfahren vom Bundesasylamt am gemäß 24 AsylG eingestellt (AS 81). Seite 1 von 9

2 3. Am wurde der Beschwerdeführer vom XXXX rückübernommen (AS 97, 101) und in weiterer Folge am vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen (AS ). Zunächst erläuterte der Beschwerdeführer, dass er sich nach XXXX begeben habe, da er anonym - glaublich von Pasdaran [Sepah] - telefonisch bedroht und seine Schwester angehalten worden sei. In weiterer Folge führte der BF aus, dass er in seiner Heimat von einem Offizier der Sepah bedroht worden sei. Bei einer Rückkehr könne alles Mögliche eintreten. Man könne ihn einsperren und schlagen oder es passiere gar nichts und er könne ein normales Leben führen. Die Sepah agiere im gesetzesfreien Raum. Diese sei unberechenbar. Zwischen XXXX sei er in der Früh mit dem Wagen auf das XXXXgelände gefahren. Ein Soldat der Sepah habe ihn angehalten und nach seinem Ausweis gefragt, welchen er daraufhin vorgezeigt habe. Der Soldat habe ihn gefragt, warum er diesen nicht mit einem Band am Hals tragen würde. Er habe dies nicht ernst genommen und gelacht, woraufhin ihm der Soldat mit dem Gewehrkolben auf die Brust geschlagen habe. Nachdem es zu einer kurzen handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen sei, sei er mit dem Auto weitergefahren. Dann sei er von einem Landcruiser mit Sirenen verfolgt worden und habe es auch einen Warnschuss gegeben. Er sei stehen geblieben und in der Folge von einem Offizier auf dessen Auto gestoßen und beschimpft worden. Nach den Drohungen, wonach er ihn töten und vergewaltigen werde, habe der Offizier einen Funkspruch erhalten und ihn mit den Worten verlassen "Du wirst schon sehen". Einige Monate vor diesem Vorfall sei dieser Offizier immer ins XXXX-Büro gekommen und habe sein Büro durchsucht und seinen Laptop kontrolliert. Hiebei habe dieser Privatfotos gesehen, auf denen er beim Trinken von Alkohol zu sehen gewesen sei. Der Offizier habe ihm dann vorgeworfen, Krawatte zu tragen, Alkohol zu trinken und sich zu rasieren. Dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsland Iran vorgelegt und wurde ihm angeraten, schriftlich hiezu Stellung zu nehmen (AS 119). Der Beschwerdeführer lehnte die schriftliche Stellungnahmemöglichkeit ab und erklärte, dass der Iran wirtschaftliche Probleme habe, unter den Sanktionen leide und mit einem Atomangriff bedroht werde. Es gebe innerhalb und außerhalb des Landes politische Probleme. 4. Im weiteren Verlauf des Verfahrens brachte der BF - jeweils im Original - ein Arbeitszeugnis (AS 147 [Übersetzung: AS ]), einen Personalausweis (AS ), zwei Vorladungen zum islamischen Revolutionsgericht XXXX (Übersetzung: AS ) und zahlreiche Farbfotos, auf denen er bzw. seine Familie zu sehen ist, in Vorlage. 5. Am wurde vom Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt (AS 165), um die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse einer Überprüfung zu unterziehen und langte am eine entsprechende Antwort ein (AS ). Demnach habe der BF bei der besagten Firma gearbeitet und sei auch die Arbeitsbestätigung echt. Bezüglich der übermittelten Ladungen wurde ausgeführt, dass diese zwar echt erscheinen, jedoch ohne das jeweilige Original keine bindenden Aussagen gemacht werden könnten. Es würden aber Fragen offen bleiben. So gebe es unterschiedliche Phasen in einem Strafprozess. Ein Fall werde erst nach der Ausstellung der Strafanklage an das Strafgericht weitergegeben. Zudem würden die Revolutionsgerichte ausschließlich Verfahren mit Bezug zu Taten gegen die Sicherheit des Staates führen. Weiters stünde auf dem Siegel im Dokument "Sektion Vollstreckung", allerdings werde angenommen, dass in dieser Phase noch kein Urteil ergangen sei und deshalb die Vollstreckungsabteilung nichts damit zu tun hätte. Letztlich seien die beiden Daten (date of delivery to the process-server and date of service) jeweils dieselben, was aber normalerweise in so großen Städten wie XXXX etwas dauern würde. Die dem BF zur Last gelegte Straftat werde gemäß dem alten und neuen Strafgesetzbuch mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr bestraft. 6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom , FZ. XXXX (AS ), wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. 3 Abs. 1 ivm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde dem Beschwerdeführer gem. 8 Abs. 1 ivm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Seite 2 von 9

3 Schutzberechtigten nicht zuerkannt und mit Spruchpunkt III. der Beschwerdeführer gemäß 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft, zumal die in Vorlage gebrachten Ladungen als Fälschungen zu qualifizieren seien. In der Vorlage dieser Unterlagen komme der Wille des BF zum Ausdruck, das Verfahren manipulieren zu wollen. Abgesehen davon könne nicht nachvollzogen werden, dass der BF trotz der Drohungen gegen seine Person an seiner Wohnadresse bzw. Arbeitsstätte verblieben und erst Ende August ausgereist sei. Insoweit der BF erstmals im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt behaupte, dass er auch durch seine liberale Lebensführung missliebig aufgefallen wäre, so handle es sich hiebei um eine nicht glaubhafte Steigerung des Vorbringens. Weiters erwähnte der BF unterschiedliche Ursachen für das Interesse der Sepah an seiner Person (Schwierigkeiten mit einem Sepah-Offizier wegen seiner liberalen Lebensführung bzw. Auseinandersetzung und Handgreiflichkeiten mit einem einfachem Sepah-Offizier im Zuge einer Ausweiskontrolle am XXXX). Es widerspreche sich auch, wenn der BF einerseits behaupte, dass er "verfolgt und erst durch Schüsse gestoppt werden hätte können" und andererseits ausführe, dass der Sepah-Offizier plötzlich von ihm abgelassen und ihn vor Ort im gesperrten Bereich belassen hätte. Gegen die Glaubwürdigkeit des BF würden schließlich auch Schilderungen des BF sprechen, wonach er in Österreich telefonisch bedroht worden sei. So habe der BF weder die Telefonnummer des Drohanrufs angeben können, noch habe er die Sicherheitsbehörden oder das Bundesasylamt über den Vorfall informiert. Letztlich dürfe auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Familie des BF noch immer am Herkunftsort wohne und es den verbliebenen Familienmitgliedern gut gehen würde und diese gesellschaftlich angesehen wären. Abschiebungshindernisse wurden nicht festgestellt und die Ausweisung für gerechtfertigt erachtet. 7. Mit Verfahrensanordnung vom wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß 66 Abs. 1 AsylG 2005 zur Seite gestellt (AS 233). 8. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht (AS [AS ]) In der Beschwerde wird zunächst beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz vom Folge gegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückzuverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF gem. 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt werde; allenfalls die gegen den BF gem. 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochene Ausweisung aufzuheben und jedenfalls eine Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen In der Folge wird vom BF nochmals ausführlich erläutert, warum er sich im Jänner 2013 nach XXXX begeben habe. Demnach hätte er sich nicht aus reiner Willkür dem Verfahren in Österreich entzogen, sondern aus Angst um sein Leben Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Die Art und Weise wie das BAA nun dem BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, entspreche aber nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht Bezüglich seines im Iran erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiums werden ein Maturazeugnis, ein Diplom des Studienkollegs und das Bachelordiplom im Original samt deutscher Übersetzung vorgelegt. Insoweit könne auch der im angefochtenen Bescheid angeführte Vorwurf der belangten Behörde nicht verstanden werden, dass es unmöglich wäre, dass der BF einen Universitätsabschluss im Bauingenieurwesen hätte Aus seinem Vorbringen sei auch sehr wohl ein Konventionsgrund erkennbar. Er sei politisch verfolgt worden bzw. würde zukünftig politisch verfolgt werden. Ferner wolle er den Vorwurf entkräften, dass er die Männer bzw. den Mann, der ihn bedroht habe, nicht näher beschreiben habe können. Er hätte dazu angegeben, dass die Sepah keine Uniformen trage. In diesem Zusammenhang wird auszugsweise auf zwei Länderberichte zur Stellung der Revolutionsgarden innerhalb des iranischen Staates (AS 289) hingewiesen Bei der polizeilichen Einvernahme habe er keine Gelegenheit gehabt, vorzubringen, dass er auch durch seine "westliche" Lebensführung aufgefallen sei. Man habe ihm gesagt, dass er alles schnell schildern solle und dass das nicht wichtig sei, da es in seinem Asylverfahren noch zu einer weiteren Einvernahme kommen werde. Seite 3 von 9

4 8.7. Mit den Fotos habe er seinen anderen Lebensstil zeigen wollen. In diesem Punkt sei definitiv nicht genug auf sein Vorbringen eingegangen worden, sondern sei dies als Steigerung des eigentlichen Fluchtvorbringens abgetan worden. Seine Verwandten lebten noch dort, weil diese nicht in dem Maße aufgefallen seien wie er Hinsichtlich des Vorwurfs, dass er nicht in der Lage gewesen sein soll, exakte Datumsangaben zu machen, sei zu entgegnen, dass es sich um keine gravierenden Abweichungen gehandelt habe und es auch niemals zu einer abweichenden Schilderung seinerseits gekommen sei Ferner sei es in seiner Abwesenheit zu einer Verurteilung gekommen und hätte er sicherlich mit einer Gefängnisstrafe zu rechnen Er würde sich ausdrücklich gegen den Vorwurf des BAA aussprechen, dass er Täuschungshandlungen gesetzt hätte. Die vorgelegten Dokumente seien zweifellos echt. Auch jene, die sich als Beilage zu dieser Beschwerde fänden. Im Übrigen hätten seines Erachtens ausländische Urkunden sehr wohl Beweiskraft. Zudem wäre es einfach, die Echtheit der Urkunden durch Nachforschungen über seine Person bei den jeweiligen Institutionen zu untermauern Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass er im Falle der Rückkehr einer genauen Befragung durch die Grenzorgane unterzogen werden würde. Von Ermittlungen zum Aufenthaltsort, zu seinen Kontakten während seines Aufenthalts und seiner Person sei auszugehen. Diese Ermittlungen könnten eine - auch über Tage dauernde - Anhaltung und nachfolgende Überwachung oder Beobachtung durch Sicherheitsorgane zur Folge haben. Er wäre Gewalt und Folter ausgesetzt. Diesbezüglich wird auszugsweise einerseits auf einen Internetbericht der Schweizer Flüchtlingshilfe "Iran: Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden" (AS 295, 297) und andererseits auf einen Länderbericht 2012 von Amnesty International (297, 299) verwiesen. Insoweit sei dem BF angesichts der gegebenen Lage zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren Schließlich wird die Anberaumung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung beantragt, wobei der Antrag ausdrücklich auf Art ivm Art. 52 Abs. 1 und Abs. 3 der Grundrechtecharta der EU, wonach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta wie Art. 6 Abs. 1 EMRK auszulegen sei, gestützt werde. Dem Rechtsmittelschriftsatz wurde die englische Übersetzung der Geburtsurkunde des BF (AS 303) und ein weiteres aus dem Iran stammendes Dokument (eventuell die Geburtsurkunde im Original) (AS 305) beigefügt. Zudem brachte der BF sein Diplom über den Abschluss seines Bachelorstudiums, das Maturazeugnis und das Abschlusszeugnis des Studienkollegs [jeweils mit deutscher Übersetzung] (AS ) in Vorlage. 9. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am bei der damals zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein (OZ 1). 10. Auf Ersuchen des BF (OZ 4) wurden diesem vom Asylgerichtshof das Diplom über den Abschluss seines Bachelorstudiums, das Maturazeugnis und das Abschlusszeugnis des Studienkollegs rückübermittelt (OZ 5Z). 11. Nunmehr wurde der Verwaltungsakt der zuständigen Gerichtsabteilung L509 des Bundesverwaltungsgerichtes zugeteilt. 12. Laut Strafregisterauszug vom (OZ 2) wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX rechtskräftig gem. 223 Abs. 2, 224 StGB wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes: II.2.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter Gemäß 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde Seite 4 von 9

5 geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgf entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. II.2.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht II Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idf BGBl I 122/2013, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. II Gemäß 18 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus 37 AVG i.v.m. 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar. Gemäß 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH , Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH , Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH , Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH , Zl. 2003/07/0062). Zu A) II.3. Zurückverweisung gem. 28 Abs Satz VwGVG II VwGVG lautet: (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. (2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder Seite 5 von 9

6 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von 28 Abs Satz VwGVG (vgl. VwGH , 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) 28 Anm. 11). II.3.2. Zur Anwendung des 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall: II Zunächst ist zum bisherigen Ermittlungsergebnis anzuführen, dass möglicherweise sehr wohl Gründe vorliegen, die gegen das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers sprechen. Das Bundesasylamt hat sich in seiner Einvernahme auch großteils umfassend mit den Geschehnissen auseinandergesetzt und versucht diese zu hinterfragen, wobei es im Übrigen berechtigte Zweifel gibt, dass sich diese persönlichen Erlebnisse, wie vom Beschwerdeführer geschildert, tatsächlich so ereignet haben. Jedenfalls auf Grund der vorliegenden Bescheinigungsmittel (Vorladungen zum Revolutionsgericht XXXX) ist es aber offen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht und wird es Aufgabe des Bundesasylamts sein, weitergehende Ermittlungen zu tätigen, zumal die Unterlagen nicht ausreichend von der belangten Behörde überprüft wurden. Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt zwei Vorladungen zum Revolutionsgericht XXXX im Original vorgelegt, welche sein Vorbringen belegen sollen. Diese vorgelegten Dokumente untermauern jedenfalls prima vista sein Vorbringen bezüglich einer allfälligen Auseinandersetzung mit Angehörigen der Sepah. Vom Bundesasylamt wurde richtigerweise im gegenständlichen Fall eine Anfrage über die Staatendokumentation (AS 165) eingeholt. Laut Ergebnis des Erhebungsersuchens gebe es zwar offene Fragen, das Dokument erwecke jedoch den Eindruck der Echtheit. Ausdrücklich wird vom Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in Teheran aber darauf hingewiesen, dass ohne das Original des Dokuments keine bindenden Aussagen getroffen werden können (AS 183, 184). In der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides wird dennoch - entgegen den Überlegungen des Vertrauensanwaltes - davon ausgegangen, dass der BF hier Fälschungen in Vorlage brachte und er damit das Verfahren manipulieren wollte (AS 211, 213). Die belangte Behörde wird sich nun im fortgesetzten Verfahren nochmals mit der Authentizität und Echtheit der vorgelegten Beweismittel auseinanderzusetzen zu haben. Um einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren gerecht zu werden, wäre es erforderlich gewesen, die vorgelegten Gerichtsladungen einer urkundentechnischen Untersuchung zu unterziehen. Ferner hätten diese Dokumente der ÖB Teheran bzw. dem dortigen Vertrauensanwalt im Original vorgelegt werden müssen, um die Frage der Authentizität und Echtheit abschließend klären zu können. Dies wurde im gegenständlichen Verfahren offenbar unterlassen. Anders sind die diesbezüglichen Ausführungen des Vertrauensanwalts in der Anfragebeantwortung vom nicht erklärbar. In Anbetracht der bedenklichen Menschenrechtssituation im Iran, die das Bundesasylamt selbst in den Länderfeststellungen festhält, wäre jedoch in jedem Fall eine Überprüfung der Originale durch einen Vertrauensanwalt der Botschaft nicht nur möglich, sondern unbedingt notwendig gewesen, um eine abschließende Beweiswürdigung, sei es, ein die Unglaubwürdigkeit stützendes oder die Angaben des Beschwerdeführers untermauerndes Ergebnis, treffen zu können. Die vom Bundesasylamt, in diesem Zusammenhang angestellten beweiswürdigenden Überlegungen, die zu einer Bekräftigung der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers geführt haben, sind deshalb in dieser Form nicht haltbar. II Sofern das Bundesasylamt hinsichtlich der geschilderten Vorfälle des BF an dessen Arbeitsplatz diese aus dem Grund nicht als glaubwürdig erachtet, da seitens des Arbeitgebers im Zuge der erfolgten Rückfragen durch den Vertrauensanwalt keine Schwierigkeiten erwähnt worden seien (AS 211) ist auszuführen, dass sich damit die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF nicht schlüssig begründen lässt, zumal weder der Anfrage an die Staatendokumentation noch dem übermittelten Ergebnis des Erhebungsersuchens entnommen werden Seite 6 von 9

7 kann, dass der ehemalige Arbeitgeber des BF zu diesem Themenkreis befragt wurde. Entsprechend den vom BAA an die Staatendokumentation übermittelten Fragen (Hat der Asylwerber bei der angegebenen Firma am XXXX XXXX bis August 2012 als Bauingenieur gearbeitet? Sind die beigelegten [...] Arbeitsbestätigungen echt und richtig [...]?) wurde seitens des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft lediglich mitgeteilt, dass unter dem Vorwand einer Cover Story eruiert werden konnte, dass der BF bei der besagten Firma gearbeitet habe und dass die vorgelegte Arbeitsbestätigung echt sei. Ferner wurde lt. Auskunft des Arbeitgebers bestätigt, dass der BF die Firma auf eigenen Wunsch verlassen habe und das Unternehmen mit ihm als Arbeitnehmer zufrieden gewesen sei. Es können dem vorliegenden Erhebungsergebnis der Österreichischen Botschaft aber keine Anzeichen entnommen werden, dass der Arbeitgeber konkret zum Fluchtvorbringen des BF befragt wurde (AS 182, 183). Im fortgesetzten Verfahren wird der Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Teheran daher nunmehr zu beauftragen sein, den ehemaligen Arbeitgeber bzw. dessen ehemalige Arbeitskollegen tatsächlich zum Fluchtvorbringen zu befragen. Durch eine Befragung dieser Personen wäre gegebenenfalls zu ermitteln gewesen, ob der BF auch gegenüber dem Arbeitgeber bzw. seinen Kollegen über die Schwierigkeiten mit der Sepah gesprochen hat, ob jemandem allfällige Auseinandersetzungen aufgefallen sind oder ob der Beschwerdeführer bei Gesprächen einen Grund für die Beendigung seines Dienstverhältnisses genannt hat. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Erhebungsersuchens nicht zur Gewährung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde. Dem BF wurde nie mitgeteilt, dass das Bundesasylamt in seinem Herkunftsland Recherchen durchgeführt habe, wobei die Gerichtsladungen als Fälschungen erkannt wurden. Ebenso wenig wurde der BF zu einer Stellungnahme dazu aufgefordert. Durch diese Vorgangsweise wird dem BF die Möglichkeit genommen, den Vorhalt mit konkreten Ausführungen zu entkräften und führt dies zu einer Verletzung des Rechts auf Parteiengehör. II Das Bundesasylamt stützte die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ferner auf ein angeblich gesteigertes Vorbringen zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem Bundesasylamt (AS 212, 213). Der Beschwerdeführer erwähnte nämlich erstmals vor dem Bundesasylamt, dass seine Schwierigkeiten mit dem Sepah-Offizier darauf beruhen würden, dass dieser den westlichen Lebensstil des BF ablehne und der Beschwerdeführer aus diesem Grund bereits vor der in der Erstbefragung erwähnten Auseinandersetzung missliebig aufgefallen wäre. Hinsichtlich der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist jedoch zu beachten, dass diese gemäß 19 Abs. 1 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Aus diesem Grund kann dem Beschwerdeführer auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er in der Erstbefragung keine besonders detaillierten Angaben gemacht hat. Die belangte Behörde sah in den vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründen in der Erstbefragung zu den vor dem Bundesasylamt angeführten ein gesteigertes Vorbringen. Entgegen dieser isolierten Betrachtungsweise ist jedoch eine zusammenhängende nicht von vornherein auszuschließen. Es erscheint durchaus denkmöglich, dass sich für den BF erst im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Möglichkeit bot, die Vorgeschichte, wonach er schon länger Schwierigkeiten mit diesem Sepah-Offizier gehabt hatte, darzulegen. Diese dargestellten Erwägungen des Bundesasylamtes reichen jedenfalls nicht aus, um aus diesem Grund von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgehen zu können. II Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer vorwirft, seine Angaben hätten sich trotz enger zeitlicher Orientierung weder bei der Asylantragstellung noch vor dem Bundesasylamt auf exakte Datumsangaben zu den von ihm erwähnten Vorfällen bezogen. Eine detaillierte Erläuterung bezüglich dieser Behauptung blieb das Bundesasylamt - entgegen ihrer Ankündigung - im weiteren Verlauf der Beweiswürdigung allerdings schuldig (AS 213). Bei genauer Betrachtung der Niederschrift vom zeigt sich nun, dass der BF sein Vorbringen gleichbleibend und unter Angabe der relativ genauen, teilweise exakten Zeitpunkte schilderte. Beispielsweise nannte der BF als Zeitpunkt der Ausreise den XXXX. Seinen Reisepass habe er sich im XXXX verlängern lassen wollen und der ausreisekausale Vorfall habe sich zwischen XXXX ereignet. An seinem Arbeitsplatz sei er zuletzt Ende des Monats XXXX gewesen. Obwohl dem BF zugestanden werden müsste, dass Erinnerungen im Laufe der Zeit verblassen bzw. sich durchaus auch geringfügig verändern können, zumal die Einvernahme durch das Bundesasylamt am und damit etwa erst ein halbes Jahr nach den entscheidenden Ereignissen stattfand, hat die belangte Behörde dennoch versucht, das Vorbringen des BF aus diesem Grund als unglaubwürdig darzustellen. Eine nicht ausreichend konkrete zeitliche Einordnung des Fluchtvorbringens durch den BF kann allerdings nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in diesen Angaben nicht erblickt werden. II Das Bundesasylamt hat sich zudem - wie in der Beschwerdeschrift zutreffend aufgezeigt wird - nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dieser durch seinen westlichen Lebensstil von den traditionellen iranischen Moralvorstellungen abweichen würde, auseinandergesetzt. So ist bereits aus den im Seite 7 von 9

8 Verwaltungsakt des Bundesasylamtes enthaltenen Lichtbildern des Beschwerdeführers ersichtlich, dass dieser einen "westlichen" Haarschnitt bzw. Barttracht trägt. Weiters gab der Beschwerdeführer an, Alkohol zu trinken bzw. eine Krawatte zu tragen (AS 115). Nichtsdestotrotz ging das Bundesasylamt nicht näher auf die vom Beschwerdeführer erwähnten Schwierigkeiten ein, obwohl davon ausgegangen werden kann, dass auch dem Bundesasylamt bekannt ist, dass die offiziellen Stellen im Iran im Rahmen der ausgeweiteten Moralkampagnen seit mehreren Jahren insbesondere gegen die aus ihrer Sicht westliche Infiltration der Jugend vorgehen und z.b. das Tragen eines "westlichen Haarschnittes" verboten wurde. II Hinsichtlich der Identität des BF führte das Bundesasylamt in gegenständlich angefochtenem Bescheid bezüglich der Feststellungen zur Person aus, dass die Identität des BF mangels vorgelegter Personaldokumente nicht feststehe (AS 199). Wenig später wurde jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass der BF seine Identität durch die Vorlage glaubhafter Dokumente bestätigt hätte. Aufgrund dieser Diskrepanzen hinsichtlich der Identität des BF hat das Bundesasylamt das Verfahren ebenfalls mit einem Mangel belastet, zumal der BF tatsächlich während des Verwaltungsverfahrens ein seine Identität belegendes Dokument im Original (Personalausweis: AS ) in Vorlage brachte. Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine eindeutige Feststellung bezüglich der Identität des BF zu treffen haben. II Wenn zudem von Seiten des Bundesasylamts weiterhin angezweifelt wird, dass der BF als Bauingenieur bei der von ihm genannten Firma tätig war, so kann dies vom Bundesverwaltungsgericht in keiner Weise nachvollzogen werden. Das Bundesasylamt stützt diese Annahme hinsichtlich des konkreten Berufs des BF einzig und allein auf folgende Textpassage aus der - sichtlich mit hoher Emotionalität geführten - Einvernahme vor dem BAA (AS 119): "F: Wie lange waren Sie denn schon Bauingenieur? A: 2007 habe ich das Studium beendet, ich habe davor auch Hochhäuser gebaut. F: Was versteht man Im Bauingenieurswesen unter einer Streckenlast? Wie berechnet man eine Streckenlast und welche gibt es? A: Es gibt etwa ein Fundament und der Statiker berechnet dies aufgrund der geplanten Etagen und den ausgeübten Druck. Es ist abhängig von der Beschaffenheit der Erde. F: Können Sie das auch berechnen? A: Nein, ich bin kein Statiker. V: Dass kann aber jeder 16-jähre Schüler einer Baumittelschule in Österreich? Das sind Basics des Bauingenieurwesens! A: Es wird vom Statiker berechnet. V: Sie haben keine Ahnung vom Ingenieurswesen, Sie könne mir nicht einmal den grundlegendsten Fachausduck beschreiben noch dessen Berechnung benennen! Sie können daher niemals unter diesen Umständen dort gearbeitet haben, Ihr Vorbringen ist unglaubhaft! A: Ich nehme das zur Kenntnis." Obwohl der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens unter anderem ein Arbeitszeugnis seines früheren Arbeitgebers in Vorlage brachte, welches lt. dem Ergebnis des Erhebungsersuchens auch als echt qualifiziert wurde, verblieb das BAA bei dem Standpunkt die Tätigkeit des BF als Bauingenieur anzuzweifeln. Dem ist jedoch - abgesehen von diesem Arbeitszeugnis - zu entgegnen, dass die Angaben des BF in diesem Punkt stets stringent waren und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer in Bezug auf seine konkrete berufliche Tätigkeit im Iran falsche Angaben hätte machen sollen. Darüber hinaus brachte der BF nunmehr im Beschwerdeverfahren mehrere Originaldokumente in Vorlage, die seine universitäre Ausbildung belegen und im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen sein werden. II Ohne Nachholung der hier aufgezeigten und für die Prüfung des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde und wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die unter II.3.2. aufgezeigten, notwendigen Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren nachzuholen haben. Weiters wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ermittlungsergebnis einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und anschließend aktuelle Länderfeststellungen in seine Beurteilung mit einzubeziehen haben, um das Vorbringen des BF abschließend beurteilen zu können. Schließlich wird das Ermittlungsergebnis dem BF zur Kenntnis zu bringen und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein. II Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH , Zl. 2003/20/0389). Seite 8 von 9

9 Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen - jedoch im Verfahren vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) wesentlich mangelhaft gebliebenen - Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. II Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Dabei wird das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers samt den zusätzlich übermittelten Unterlagen zu berücksichtigen sein. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass das gemeinsam mit der Beschwerde übermittelte Dokument in Farsi (AS 305) einer Übersetzung zuzuführen sein und im fortzusetzenden Verfahren dann entsprechend zu berücksichtigen sein wird. II.4. Gemäß 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war. Zu B) II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß 28 Abs Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben unter II.3.1. ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des 41 Abs. 3 AsylG 2005 idf BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden 28 Abs Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.b , Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH , Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom , Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen 66 Abs. 2 AVG und 41 Abs. 3 ASylG Fassung vor dem zieht). European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2014:L Seite 9 von 9

Ein Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit , Zl. XXXX-BAW abgewiesen.

Ein Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit , Zl. XXXX-BAW abgewiesen. 19.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.05.2014 Geschäftszahl L509 1433687-4 Spruch BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER über die Beschwerde des XXXX,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E BESCHLUSS 20.06.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.06.2018 Geschäftszahl W158 2188013-1 Spruch W158 2188013-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als

Mehr

5. Das Beschwerdeverfahren wurde mit beim vormaligen Asylgerichtshof anhängig.

5. Das Beschwerdeverfahren wurde mit beim vormaligen Asylgerichtshof anhängig. 22.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 22.06.2017 Geschäftszahl L502 1437775-1 Spruch L502 1437775-1/53E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter

Mehr

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen: 26.02.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 26.02.2016 Geschäftszahl W215 2118138-3 Spruch W215 2118138-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen: A) Der

Mehr

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig. 02.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.09.2016 Geschäftszahl W176 2123964-1 Spruch W176 2123963-1/3E W176 2123964-1/3E W176 2123965-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /13E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /13E BESCHLUSS 04.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.09.2017 Geschäftszahl L525 1424958-2 Spruch L525 1424958-2/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter

Mehr

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig. 27.12.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.12.2017 Geschäftszahl W215 2128865-1 Spruch W215 2128865-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E BESCHLUSS 07.07.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2016 Geschäftszahl W224 2127966-1 Spruch W224 2127966-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin

Mehr

B E S C H L U S S W /9E

B E S C H L U S S W /9E Postadresse: Erdbergstraße 192 196 1030 Wien Tel: +43 1 601 49 0 Fax: +43 1 531 09 153357/153364 E-Mail: einlaufstelle@bvwg.gv.at www.bvwg.gv.at DVR: 0939579 Geschäftszahl (GZ): W193 2126228-1/9E (bitte

Mehr

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak, wurde am XXXX geboren und ist die Tochter der XXXX,

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Irak, wurde am XXXX geboren und ist die Tochter der XXXX, 11.12.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 11.12.2015 Geschäftszahl L507 2118195-1 Spruch L507 2118195-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 21 Abs 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Der Beschwerde wird gemäß 21 Abs 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. 20.10.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.10.2014 Geschäftszahl L516 2012964-1 Spruch IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. B i e r l e i n. Dr. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 1148/09-12 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit

Mehr

Gemäß 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX, 2.) XXXX und 3.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gemäß 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX, 2.) XXXX und 3.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 05.06.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 05.06.2015 Geschäftszahl W221 2006046-1 Spruch W221 2006046-1/5E W221 2006047-1/5E W221 2006048-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS 04.09.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.09.2014 Geschäftszahl W124 1438159-1 Spruch W124 1438159-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer Felseisen als Einzelrichter

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /4E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /4E BESCHLUSS 02.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.03.2017 Geschäftszahl I416 2148488-1 Spruch I416 2148488-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter

Mehr

2. In der Folge holte die belangte Behörde eine Lohnbescheinigung vom Dienstgeber des Ehemanns der Beschwerdeführerin ein.

2. In der Folge holte die belangte Behörde eine Lohnbescheinigung vom Dienstgeber des Ehemanns der Beschwerdeführerin ein. 14.11.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.11.2017 Geschäftszahl I404 2173228-1 Spruch I404 2173228-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende

Mehr

ungarische, möglicherweise auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen.

ungarische, möglicherweise auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzen. I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching und Mag. Brandl sowie die Hofrätin Mag. Liebhart Mutzl als Richter,

Mehr

LVwG-BN Jänner 2015

LVwG-BN Jänner 2015 2700 Wr. Neustadt / Ungargasse 33 Telefon: +43 2622 90590 / Fax: +43 2622 90590 10700 E-Mail: post-wn@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 AUSSENSTELLE WIENER NEUSTADT Geschäftszeichen: LVwG-BN-14-1047

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /5E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /5E BESCHLUSS 10.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.05.2016 Geschäftszahl L520 2115695-1 Spruch L520 2115695-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /6E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG L L /6E BESCHLUSS 02.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.06.2016 Geschäftszahl L508 2107262-1 Spruch L508 2107262-1 /6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgf als unbegründet abgewiesen. 16.07.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 16.07.2015 Geschäftszahl W145 2109608-1 Spruch W145 2109608-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E B E S C H L U S S

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E B E S C H L U S S 07.07.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 07.07.2014 Geschäftszahl W203 2008098-1 Spruch W203 2008098-1/3E B E S C H L U S S Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E BESCHLUSS 12.06.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 12.06.2014 Geschäftszahl W142 1433520-1 Spruch W142 1433520-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 30.09.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.09.2015 Geschäftszahl W200 2003137-1 Spruch W200 2003137-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ

Mehr

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben. 14.08.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.08.2014 Geschäftszahl L507 2007758-1 Spruch L507 2007758-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 02.11.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.11.2017 Geschäftszahl G303 2168900-1 Spruch G303 2168900-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER

Mehr

Er heiße XXXX, Nepal, geboren. In seiner Heimat würden sich noch seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester aufhalten. Ferner sei er verheiratet.

Er heiße XXXX, Nepal, geboren. In seiner Heimat würden sich noch seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester aufhalten. Ferner sei er verheiratet. 04.09.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 04.09.2014 Geschäftszahl W163 1428040-1 Spruch W163 1428040-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E W /2E

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E W /2E 09.03.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.03.2015 Geschäftszahl W226 2101752-1 Spruch W226 2101752-1/2E W226 2101749-1/2E W226 2101754-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS 09.03.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.03.2015 Geschäftszahl W125 2013803-1 Spruch W125 2013803-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER über die

Mehr

1.2. Am legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den vor (AZ 1).

1.2. Am legte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage für den vor (AZ 1). 20.09.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.09.2016 Geschäftszahl L511 2130045-1 Spruch W511 2130045-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 ivm 15 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 ivm 15 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. 02.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.06.2017 Geschäftszahl W162 2148271-1 Spruch W162 2148271-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER,

Mehr

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/002-2014 14. April 2014

Mehr

Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu

Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu Auswirkungen im MinroG-Verfahren Arthur Maurer Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Sektion IV - Energie und Bergbau Inhalte Ausgangssituation Die

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 25.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 25.04.2016 Geschäftszahl W209 2118251-1 Spruch W209 2118251-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.04.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.04.2015 Geschäftszahl W224 2101566-1 Spruch W224 2101566-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

Mündliche Verhandlung

Mündliche Verhandlung Mündliche Verhandlung Hans Peter Lehofer 6. März 2017 Mündliche Verhandlung Regelfall ist die Verhandlung (auf Antrag oder von Amts wegen) Ausnahmefall ist der Entfall der Verhandlung! Gilt grundsätzlich

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 14.04.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 14.04.2016 Geschäftszahl W224 2118927-1 Spruch W224 2118927-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E W /5E

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E W /5E 12.05.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 12.05.2016 Geschäftszahl W226 2125227-1 Spruch W226 2125227-1/5E W226 2125233-1/5E W226 2125230-1/5E W 226 2125232-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/0928-W/08 GZ. RV/1396-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, in W, vom 6. November 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E BESCHLUSS 01.08.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.08.2017 Geschäftszahl W191 2140076-1 Spruch W191 2140076-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E W /6E

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /7E W /6E 01.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.03.2018 Geschäftszahl W256 2181733-1 Spruch W256 2181773-1/7E W256 2181733-1/6E W256 2181776-1/6E W256 2181769-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht

Mehr

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die am erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien für rechtswidrig erklärt.

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die am erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien für rechtswidrig erklärt. 13.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.03.2017 Geschäftszahl W232 2137284-1 Spruch W232 2137284-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 ivm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 28.08.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.08.2014 Geschäftszahl I404 2009149-1 Spruch I404 2009149-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-213/001-2017 St. Pölten, am

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Zahl: 405-4/1068/1/4-2017 Ort, Datum: Betreff: ABAA, AD AE; Verfahren

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! VERFASSUNGSGERICHTSHOF E 532/2014-11 12. März 2015 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr.

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 27.06.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 27.06.2017 Geschäftszahl W111 1242037-4 Spruch W111 1242037-4/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M.,

Mehr

BESCHLUSS GZ. VH/ /2016

BESCHLUSS GZ. VH/ /2016 GZ. VH/7500070/2016 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über den Antrag des Bf., Adresse, auf Beigebung eines Verteidigers im Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckungsverfügungen

Mehr

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK 4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-700227/4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38670 Telefax: (43 01) 4000 99 38670 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-042/007/10542/2016-3 Wien, 9. Jänner 2017

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /9E BESCHLUSS 20.03.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.03.2014 Geschäftszahl W182 1421969-1 Spruch W182 1421969-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter

Mehr

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß 12a Abs. 2 AsylG 2005 ivm 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie 22 BFA-VG rechtmäßig.

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß 12a Abs. 2 AsylG 2005 ivm 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie 22 BFA-VG rechtmäßig. 19.09.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.09.2017 Geschäftszahl I403 2170516-1 Spruch I403 2170516-1/3E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid

Mehr

Übung Verwaltungsrecht. Erstellen eines Verwaltungsgerichts-Erkenntnisses SS 2014 Bruno Binder / Thomas Trentinaglia

Übung Verwaltungsrecht. Erstellen eines Verwaltungsgerichts-Erkenntnisses SS 2014 Bruno Binder / Thomas Trentinaglia Übung Verwaltungsrecht Erstellen eines Verwaltungsgerichts-Erkenntnisses SS 2014 Bruno Binder / Thomas Trentinaglia 1 Vorüberlegungen (1) 1) Ist die Beschwerde zulässig? Bescheid? Rechtzeitig? Beschwerdelegitimation?

Mehr

B E S C H L U S S. I. Die Beschwerde wird gemäß 9 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B E S C H L U S S. I. Die Beschwerde wird gemäß 9 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042 DW / Fax: +43 662 8042 3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at / www.lvwgsalzburg.gv.at Salzburg, 22.12.2015 LVwG-7/621/5-2015 A. B., geb. XY, L.;

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /3E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG I I /3E BESCHLUSS 17.11.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.11.2017 Geschäftszahl I416 1206331-3 Spruch I416 1206331-3/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter

Mehr

I. Der Bescheid wird gemäß 28 Abs. 3 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

I. Der Bescheid wird gemäß 28 Abs. 3 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. 06.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 06.07.2017 Geschäftszahl I407 2008252-2 Spruch I407 2008252-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter

Mehr

Salzburg, /670/1/2-2016

Salzburg, /670/1/2-2016 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Zahl: 405-4/670/1/2-2016 Betreff: AA AB; Entziehung der Lenkberechtigung;

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38680 Telefax: (43 01) 4000 99 38680 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/V/065/7393/2017-1 Wien, 23.06. 2017 F.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Ort, Datum: Salzburg, 06.02.2017 Zahl: 405-4/980/1/2-2017 Betreff: AA

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/053/30167/2014 Wien, 07.06.2017 M. P.

Mehr

3. Am gab der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab.

3. Am gab der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme ab. 17.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.11.2015 Geschäftszahl W145 2107436-1 Spruch W145 2107436-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER

Mehr

Der Beschwerde wird gemäß 21 Abs. 3 BFA VG idf BGBl. I Nr. 24/2016 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben

Der Beschwerde wird gemäß 21 Abs. 3 BFA VG idf BGBl. I Nr. 24/2016 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben 08.05.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 08.05.2017 Geschäftszahl W168 2150659-1 Spruch W168 2150659-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E BESCHLUSS 24.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.10.2017 Geschäftszahl W182 2173645-1 Spruch W182 2173645-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde

Mehr

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 19.02.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 19.02.2014 Geschäftszahl VGW-151/078/10526/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag.

Mehr

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. 01.07.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 01.07.2014 Geschäftszahl VGW-001/003/20514/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Wilfert

Mehr

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g : Verwaltungsgerichtshof Zl. Ra 2015/08/0111 7 Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38630 Telefax: (43 01) 4000 99 38630 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/058/8446/2015-1 Wien,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38870 Telefax: (43 01) 4000 99 38870 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/016/2534/2016-2 Wien,

Mehr

Geschäftszahl: LVwG-AV-843/ St. Pölten, am 10. August 2015

Geschäftszahl: LVwG-AV-843/ St. Pölten, am 10. August 2015 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-843/001-2015 St. Pölten, am

Mehr

B E S C H L U S S. F o l g e g e g e b e n,

B E S C H L U S S. F o l g e g e g e b e n, Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Lackner über die Beschwerde der xxx vertreten durch xxx gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Steindorf am Ossiacher

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ivm 83c GehG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ivm 83c GehG als unbegründet abgewiesen. 17.06.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 17.06.2016 Geschäftszahl W122 2117971-1 Spruch W122 2117971-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /4E IM NAMEN DER REPUBLIK! 23.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.10.2017 Geschäftszahl W123 2151421-1 Spruch W123 2151421-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER

Mehr

1) "Verlust des Stirnbeines nach Operation eines Schädelbruches mit Verlust der Stirnbeinnerven und Hinterwand."

1) Verlust des Stirnbeines nach Operation eines Schädelbruches mit Verlust der Stirnbeinnerven und Hinterwand. 20.04.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.04.2017 Geschäftszahl W209 2010217-1 Spruch W209 2010217-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. H o l z i n g e r, Dr. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 668/10-6 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit der

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/038/6211/2017/VOR-2 Wien, 23. Juni 2017

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /5E BESCHLUSS 31.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 31.03.2017 Geschäftszahl W128 2133034-1 Spruch W128 2133034-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /5E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /5E BESCHLUSS 05.10.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 05.10.2017 Geschäftszahl G308 2170913-1 Spruch G308 2170913-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende

Mehr

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 15.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 15.12.2016 Geschäftszahl W132 2132135-1 Spruch W132 2132135-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-S-337/001-2017 St. Pölten, am

Mehr

3. Mit Beschluss vom bewilligte das Bezirksgericht Krems an der Donau die Grundstücksveränderungen.

3. Mit Beschluss vom bewilligte das Bezirksgericht Krems an der Donau die Grundstücksveränderungen. 13.05.2014 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 13.05.2014 Geschäftszahl W183 2006080-1 Spruch W183 2006080-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. B i e r l e i n. Dr. K a h r. Mag.

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des. Dr. B i e r l e i n. Dr. K a h r. Mag. Verfassungsgerichtshof Judenplatz 11, 1010 Wien U 2309/09-14 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Präsidenten Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Dr. H o l z i n g e r, in Anwesenheit

Mehr

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß 12a Abs. 2 AsylG 2005 ivm 22 BFA- Verfahrensgesetz idgf. rechtmäßig.

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß 12a Abs. 2 AsylG 2005 ivm 22 BFA- Verfahrensgesetz idgf. rechtmäßig. 24.11.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 24.11.2016 Geschäftszahl I405 2140292-1 Spruch I405 2140292-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin in dem amtswegig

Mehr

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig. 28.12.2016 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 28.12.2016 Geschäftszahl W182 1261737-2 Spruch W 182 1261737-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Zahl: E 025/01/2014.031/004 Eisenstadt, am 21.10.2014 HH, XXX Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde

Mehr

Geschäftszahl: LVwG-AV-549/ St. Pölten, am 03. Juni 2016 BESCHLUSS

Geschäftszahl: LVwG-AV-549/ St. Pölten, am 03. Juni 2016 BESCHLUSS 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-549/001-2016 St. Pölten, am

Mehr

In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß

In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß 21.07.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 21.07.2017 Geschäftszahl W240 2164793-1 Spruch W240 2164793-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerden

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! VERFASSUNGSGERICHTSHOF U 2529/2013-16 22. September 2014 IM NAMEN DER REPUBLIK! Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2017/30/0781-1 Ort, Datum:

Mehr

BESCHLUSS. gefasst: 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.

BESCHLUSS. gefasst: 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-325/001-2017 St. Pölten, am

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK!

IM NAMEN DER REPUBLIK! V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38870 Telefax: (43 01) 4000 99 38870 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-152/071/1619/2018-9 Wien,

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK! 23.03.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 23.03.2018 Geschäftszahl W164 2151852-1 Spruch W164 2151852-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 7, 8 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgf als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 7, 8 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgf als unbegründet abgewiesen. 25.02.2009 Gericht Asylgerichtshof Entscheidungsdatum 25.02.2009 Geschäftszahl C8 234392-0/2008 Spruch C8 234.392-0/2008/3E ERKENNTNIS Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/0239-W/08 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 über die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK! 19.06.2018 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 19.06.2018 Geschäftszahl W224 2193476-1 Spruch W224 2193476-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL

Mehr

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. 30.11.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 30.11.2015 Geschäftszahl I403 1434627-2 Spruch I403 1434627-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E. Beschluss

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E. Beschluss 10.12.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 10.12.2015 Geschäftszahl W168 2103685-1 Spruch W168 2103685-1/2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter

Mehr

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /13E BESCHLUSS

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /13E BESCHLUSS 09.03.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 09.03.2017 Geschäftszahl W235 2134718-1 Spruch W235 2134718-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-319/001-2015 St. Pölten, am

Mehr