Bewertungsbericht zum Akkreditierungsantrag der Wiesbadener Musikakademie

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1 Bewertungsbericht zum Akkreditierungsantrag der Wiesbadener Musikakademie AZ 1127 Bezeichnung des Studiengangs laut PO, bei Kombinationsstudieng. mit Auflistung beteiligter Fächer/Studiengänge) Instrumental- und Gesangspädagogik Bezeichnung Abschluss Studienbeginn/ Ersteinrichtung Befristung vorangegangene Akkreditierung Leistungspunkte Regelstudienzeit Art des Lehrangebots (Vollzeit, berufsbegl. Dual) B. Mus Vollzeit 22 Jährliche Aufnahmekapazität Dokumentation zum Antrag eingegangen am 16. März 2011 Datum der Vor-Ort-Gespräche: 5. und 6. April 2011 Betreuender Referent: Torsten Futterer Gutachter(innen): Prof. Dr. Birgit Jank (Hochschulvertreterin) Institut für Musik und Musikpädagogik Uni Potsdam Prof. Dr. Wolfgang Lessing (Hochschulvertreter) Institut für musikalisches Lehren und Lernen Hochschule für Musik Dresden Dipl. IGP Ulrich Nagel (Berufsvertreter) Musikschule Bad Nauheim gemeinnützige GmbH Sandra Jellinek (B. A.) (Studierendenvertreterin) TU Dortmund Studentin/Absolventin des Lehramts (Musik/Mathematik) Hannover, den 3. Juni 2011

2 Vorwort Insgesamt wurden in vier hessischen Musikakademien (Akademie für Tonkunst Darmstadt, Wiesbadener Musikakademie, Dr. Hoch s Konservatorium Musikakademie Frankfurt am Main, Musikakademie der Stadt Kassel) die Diplom- auf Bachelorstudiengänge umgestellt. Während die Akademie für Tonkunst in einem eigenständigen, vorgezogenen Verfahren behandelt wurde, wurden die übrigen drei Akademien in einem koordinierten Verfahren geprüft. Die Vor-Ort-Gespräche für die drei Standorte Wiesbaden, Frankfurt und Kassel fanden innerhalb einer Wochen statt (5.-8. April 2011). Für alle vier Verfahren war eine identische Gutachtergruppe im Einsatz. Im Zusammenhang mit der Umstellung auf Bachelorstudiengänge sowie deren Akkreditierung werden die hessischen Musikakademien durch das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst die Möglichkeit erhalten, selbständig Bachelorstudiengänge anzubieten. Dazu wird im Herbst 2011 voraussichtlich ein neues Berufsakademiegesetz verabschiedet, dass die Musikakademien als eigenständige Einrichtungen behandelt. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens vorgelegt. Die aktuellen Diplomstudiengänge werden in Kooperation mit der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Frankfurt/Main angeboten. Diese Konstruktion wird nach der abgeschlossenen Umstellung keinen Bestand haben (oder nur für die auslaufende Betreuung der Diplomstudierenden). Abschnitt I: Bewertungsbericht 1.1 Qualifikationsziele des Studiengangskonzeptes (Kriterium 2.1, Drs. AR 93/2009) Das Kriterium 2.1 ist erfüllt. Die Gutachter(innen) konnten sich anhand der Antragsdokumentation der Akademie davon überzeugen, dass sich das zur Akkreditierung beantragte Studiengangskonzept an fachlichen und überfachlichen Qualifikationszielen orientiert, die dem angestrebten Niveau entsprechen. Dieser Eindruck wurde durch die Gespräche vor Ort bestätigt. Die Qualifikationsziele des Studiengangs werden von den Gutachter(inne)n als sinnvoll erachtet. Die erwarteten Qualifikationen eines entsprechenden Studiengangs werden durch das Curriculum vermittelt. Das Curriculum berücksichtigt neben den fachlichen Qualifikationen in hinreichendem Maße überfachliche Qualifikationen und fördert die methodischen und generischen Kompetenzen. Personelle und sächliche Ressourcen sind dafür in ausreichender Menge vorhanden. Die Wiesbadener Musikakademie hat mit der ausschließlichen Konzentration auf die musikpädagogische Ausbildung der Studierenden ein eigenständiges Profil unter den hessischen Musikakademien entwickelt. Dabei nimmt auch die starke Praxisverzahnung mit der hausinternen Musikschule eine wichtige Position ein. Der Studiengang vermittelt wissenschaftliche, künstlerische und pädagogische Qualifikationen, die dem Abschluss Bachelor of Music angemessen sind. In allen drei Bereichen entspricht das Niveau der Ausbildung den üblichen Standards Von IGP-Studiengängen an Musikhochschulen. Eine Berufsbefähigung im Bereich Musikpädagogik erscheint in hohem Maße gegeben, insbesondere durch die Praxisanteile im Studium und die Kooperation mit der hausinternen Musikschule. Die durch das Curriculum vermittelten Kompetenzen bereiten insbesondere auf eine Tätigkeit an Musikschulen vor. Das Studium an der Akademie fördert sowohl die Persönlichkeitsentwicklung der Studierenden als auch das zivilgesellschaftliche Engagement. Dies wird insbesondere durch vielfältige Gruppenaktivitäten, die Teilnahme an Veranstaltungen und Konzerten sowie die ständige 1

3 Präsenz von Schüler-Lehrer-Interaktionen in der eigenen Lehrtätigkeit mit Musikschülern unterschiedlicher Alters- und Leistungsstufen erreicht. Die drei Studienschwerpunkte Instrumentales Hauptfach, Vokales Hauptfach und Elementare Musikpädagogik bieten eine hinreichende Ausdifferenzierung. Als sehr positiv für das spezielle Profil in Wiesbaden wird die grundständige Elementare Musikpädagogik eingeschätzt. 1.2 Konzeptionelle Einordnung des Studiengangs in das Studiensystem (Kriterium 2.2, Drs. AR 93/2009) Das Kriterium 2.2 ist erfüllt Erfüllung der Anforderungen des Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse Der zur Akkreditierung beantragte Studiengang vermittelt den Studierenden fachliche sowie überfachliche Kompetenzen in einer dem Abschlussniveau entsprechenden Weise. Hierbei werden alle relevanten Disziplinen der Musikpädagogik curricular berücksichtigt. Die Gutachter(innen) sind zu der Überzeugung gekommen, dass das in der Antragsdokumentation beschriebene Konzept den Studierenden die relevanten Qualifikationen vermitteln kann. Die Zugangsvoraussetzungen zum Studiengang sichert die Studierfähigkeit der Zugelassenen und entspricht den geltenden Vorgaben (s , Zugangsvoraussetzungen ) Der Studiengang vermittelt neben wissenschaftlichen Inhalten mit starkem Anwendungsbezug künstlerische, pädagogische und didaktische Kompetenz in einer der angestrebten Qualifikationsstufe adäquaten Weise. Obwohl die Musikakademie nicht mit einer Berufsakademie gleichzusetzen ist und auch keine duale Ausbildung in diesem Sinne anbietet, ist der Gedanke des hohen Praxisbezugs und einer Dualität (zwei Lernorte) im Studiengangskonzept verankert. Das Konzept der Musikakademien in Hessen zeigt insgesamt einen interessanten Strukturwandel im Bereich der musikpädagogischen Ausbildung auf Bachelorniveau. In formaler Hinsicht entsprechen die Zugangsvoraussetzungen, die Dauer des Studiengangs und die darauf folgenden Anschlussmöglichkeiten den Vorgaben des Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse für die Bachelor-Ebene Erfüllung der Ländergemeinsamen Strukturvorgaben Studienstruktur und Studiendauer Der Studiengang ist als grundständiger Studienabschluss konzipiert und vermittelt den Studierenden durch seinen hohen Praxisbezug Einblicke in spätere Berufsfelder. Das Vollzeitstudium hat eine Regelstudienzeit von 8 Semestern, in denen 240 ECTS-Punkte erworben werden. Die Studiendauer von 8 Semestern ist insbesondere der umfangreichen Ausbildung der Studierenden geschuldet und für die künstlerische Entwicklung zwingend notwendig. Zugangsvoraussetzungen Grundsätzlich ist der Zugang zum Studium adäquat geregelt (allgemeine Hochschulzugangsberechtigung, künstlerische und pädagogische Qualifikation, Sprachkenntnisse bei ausländischen Studierenden). Es ist eine Aufnahmeprüfung mit praktischem-künstlerischem (instrumentaler oder vokaler Vortrag), pädagogischem (Gruppeninteraktionsübung) und schriftlichen Teil (Gehörbildung, Harmonielehre) sowie ein Interview (Eignung für den Beruf des Musikschullehrers) vorgesehen. Die Regelungen zur Zulassung sind in der Prüfungsordnung dokumentiert. Die Zugangsregelungen zum Studium sind insgesamt geeignet, eine hinreichende Studierendenauswahl sicherzustellen. Der Akademie wird allerdings empfohlen, zu prüfen, welche weiteren Zugangsmöglichkeiten für Studierende ohne Abitur sich im neuen Studiengang durch landesrechtliche Vorschriften 2

4 ergeben. Weitere Personen mit einschlägiger musikalischer oder pädagogischer Vorbildung (z. B. Erzieherinnen) und entsprechender künstlerischer Qualifikation könnten somit unter Umständen in den Kreis der Studienplatzbewerber aufgenommen werden. Abschluss und Bezeichnung Die gewählte Abschlussbezeichnung Bachelor of Music (B. Mus.) ist zutreffend und angesichts der Studieninhalte und des Qualifikationsniveaus zwingend notwendig. Gemäß den KMK-Strukturvorgaben kann der Abschluss zwar nur an Musikhochschulen erworben werden, eine landesspezifische Vorgabe ermöglicht es den hessischen Musikakademien allerdings, diesen Abschluss ebenfalls anzubieten. Die Studiengangsbezeichnung Instrumentalund Gesangspädagogik ist nach Einschätzung der Gutachter(innen) zutreffend für die vermittelten Inhalte des Curriculums. Die Akademie stellt den Studierenden ein Diploma Supplement aus, welches den Vorgaben für dieses Dokument entspricht. Modularisierung und Leistungspunkte Die Modularisierung des Studiengangs entspricht den einschlägigen Vorgaben: Das Curriculum setzt sich aus Modulen zusammen, die thematisch und zeitlich abgerundete, in sich geschlossene und mit Leistungspunkten belegte Studieneinheiten zusammenfassen. Die Studiendauer für Module beträgt in der Regel zwei Semester. Pro Studienjahr werden 60 ECTS-Punkte in der Regel nicht überschritten. Geringe Abweichungen können sich aber dadurch ergeben, dass Wahlpflichtveranstaltungen (Modul 10; 5 ECTS-Punkte) und Musikprojekte (Modul 11; 5 ECTS-Punkte) auf Wunsch der Studierenden im Studienablauf abweichend positioniert werden können. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass dies zu einer Überlast führt und die Studierbarkeit beeinflusst. Der Studiengang ist mit einem Leistungspunkte-System (ECTS) ausgestattet. Die Module entsprechen damit den KMK-Strukturvorgaben für künstlerische Studiengänge. Die Modulbeschreibungen entsprechen den Vorgaben der KMK. Sie enthalten die Inhalte der Module, Lehr- und Prüfungsformen, Voraussetzungen für die Teilnahme, Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten und Noten, Arbeitsaufwand und die Dauer der Module. Im Rahmen des Studiengangs werden ausschließlich ganzzahlige ECTS-Punkte vergeben. Die Akademie hat festgelegt, dass ein ECTS-Punkt 30 Arbeitsstunden entspricht. Der Mindestumfang für die Größe von Modulen von 5 ECTS-Punkten wird nicht unterschritten. Die größten Module (Hauptfachmodule) weisen einen Umfang von 25 ECTS-Punkten auf. Die Bachelorarbeit wird als eigenständiges Modul mit 10 ECTS-Punkten kreditiert. Alle Module schließen mit Modulprüfungen ab (ausführlich s. Kapitel 1.5 dieses Berichts) Erfüllung landesspezifischer Strukturvorgaben Landesspezifische Vorgaben ergeben sich aus dem Berufsakademiegesetz, das im 4 besondere Regelungen zu den hessischen Musikakademien enthält. Das Gesetz ist zurzeit noch nicht rechtskräftig eine Verabschiedung soll im Herbst 2011 erfolgen. Alle Vorgaben des Gesetzes werden von der Akademie erfüllt Erfüllung weiterer Anforderungen --- entfällt Studiengangskonzept (Kriterium 2.3, Drs. AR 93/2009) Das Kriterium 2.3 ist erfüllt. Die Gutachter(innen) beurteilen das Konzept des Studiengangs als tragfähig. Es ist deutlich 3

5 geworden, dass der Studiengang didaktisch und pädagogisch dem Qualitätsanspruch der Akademie gerecht wird und dass die Vermittlung von methodischen und generischen Kompetenzen sowie von Fachwissen und fachübergreifendem Wissen als auch von künstlerischen Fähigkeiten und Fertigkeiten nach einem zielorientierten Konzept stattfindet. Die Gutachter(innen) konnten keine organisatorischen Hindernisse erkennen, die eine Umsetzung des Studiengangskonzepts gefährden würden. Erweiterungsmöglichkeiten sehen die Gutachter(innen) allerdings in der übergreifenden Methodik: Die allgemeine Didaktik und Methodik sollte mittelfristig gestärkt und nach Möglichkeit in frühere Semester verlagert werden. Der Wahlbereich des Studiums ist in einem Modul (5 ECTS-Punkte) zusammengefasst, dass das Curriculum inhaltlich abrundet. Es ist im ersten Studienjahr positioniert, kann von den Studierenden aber auch flexibel in andere Studienphasen verlagert werden. Die Akademie hat den Zugang zum Studium in der Prüfungsordnung angemessen geregelt. (s. Kap. 1.2, Unterkapitel Zugangsvoraussetzungen ). Die Akademie erkennt die Leistungen, die an anderen Akademien oder Hochschulen erworben wurden, an, sofern diese den geforderten fachspezifischen Qualifikationen des Studiengangs entsprechen (bis zu einem Umfang von 120 ECTS-Punkten). Die Lissabon-Konvention wird erfüllt. Als große Stärke für den praktischen Teil der musikpädagogischen Ausbildung an der Akademie kann die im Hause befindliche Musikschule angesehen werden. In der Prüfungsordnung findet sich eine Regelung zur Berücksichtigung von Belangen der Studierenden mit Behinderung. Auslandsaufenthalte und Aufenthalte an anderen Hochschulen sind im Curriculum nicht vorgesehen. Dies passt allerdings auch nicht zwingend in das Konzept der Akademie, dass eher auf die Theorie-Praxis-Verknüpfung mit der internen Musikschule zielt. 1.4 Studierbarkeit (Kriterium 2.4, Drs. AR 93/2009) Das Kriterium 2.4 ist erfüllt. Der Studiengang ist in sich stimmig und klar strukturiert aufgebaut und insgesamt als gut studierbar anzusehen. Die Studierbarkeit ist nicht zuletzt der Prüfung der Eingangsqualifikaktionen und dem guten Betreuungsverhältnis zwischen Lehrenden und Studierenden zuzuschreiben. Im instrumentalen Hauptfach sind auch Betreuungen im Eins-zu-Eins-Verhältnis vorgesehen. Auch das fachliche und überfachliche Beratungssystem erscheint ausgereift und wird durch die Studierenden gut beurteilt. Die studentische Arbeitsbelastung wird zum großen Teil realistisch, in einigen Fällen eher etwas zu hoch eingeschätzt, so dass die Studierbarkeit dadurch eher positiv beeinflusst wird. Das Prüfungssystem gewährleistet insgesamt die Studierbarkeit des Studiengangs, allerdings empfehlen die Gutachter(innen), eine weitere Reduktion der Prüfungsleistungen und eine Entzerrung der Prüfungszeiträume in Erwägung zu ziehen. Überschneidungen von Pflichtveranstaltungen sind nicht vorhanden. Die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderung werden berücksichtigt. 1.5 Prüfungssystem (Kriterium 2.5, Drs. AR 93/2009) Das Kriterium 2.5 ist zum Teil erfüllt. Die Akademie hat das Prüfungssystem des Studiengangs in einer Prüfungsordnung geregelt. Für die Prüfungsordnung liegt bisher allerdings kein Testat über eine durchgeführte Rechts- 4

6 prüfung vor. Diese muss nachgeliefert werden. Für den Studiengang ist ein modulbezogenes studienbegleitendes Prüfungssystem vorgesehen. Die Prüfungsformen werden dabei so gewählt, dass eine kompetenzorientierte Prüfung der jeweiligen Module gewährleistet wird. Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist zeitnah möglich. In Ausnahmefällen sind neben der Modulprüfung Teilleistungen zu absolvieren, die nach der Art der Lehrveranstaltung und den zu erwerbenden Kompetenzen nachvollziehbar begründet werden. Die Festlegung der endnotenrelevanten Prüfungen und deren Gewichtung für die Endnote wurde gut nachvollziehbar und plausibel dargelegt. Die Prüfungsordnung stellt den Ausgleich für Studierende mit Behinderung sicher. Durch das Prüfungswesen wird die Studierbarkeit des Studiengangs insgesamt nicht eingeschränkt, Allerdings ergibt sich eine Kumulation von Prüfungsleistungen durch Klausuren und abschließende Vorspiele. Eine gewisse Entzerrung wäre durch andere Prüfungsformen möglich, etwa durch Exposés und Referate, die nicht notwendigerweise am Ende eines Semester stehen müssen. Insgesamt empfehlen die Gutachter(innen) eine Reduktion der Prüfungsleistungen und eine Entzerrung der Hauptprüfungszeiten. Auf diese Art kann die Belastung für die Lehrenden und Studierenden vermindert werden. 1.6 Ausstattung (Kriterium 2.6, Drs. AR 93/2009) Das Kriterium 2.6 ist erfüllt. Die personelle Ausstattung des Studiengangs ist insgesamt als gut zu bezeichnen. Sowohl die Anzahl der Lehrenden als auch deren Qualifikation im künstlerischen und pädagogischen Bereich erscheinen für die Durchführung des Studiengangs geeignet. Die Gutachter(innen) empfehlen allerdings, die wissenschaftlichen Bereiche (Musikpädagogik und Musikwissenschaften) sowie berufsrelevante Qualifikationen mittelfristig zu stärken und damit zu einer Schärfung des Profils der Akademie beizutragen. Eine Umsetzung könnte im Zuge von anstehenden Stellenneubesetzungen vorgenommen werden. Die Akademie kann zurzeit ausschließlich mit hauptamtlichem und fest angestelltem Lehrpersonal arbeiten und nicht in der Lage ist, Lehrbeauftragte und studentische Hilfskräfte zu beschäftigen. Nach Auskunft des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst soll dies allerdings mit der Umgestaltung der Akademien und der Aufnahme in das hessische Berufsakademiegesetz möglich sein. Der Akademie wird empfohlen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und Lehrbeauftragte und studentische Hilfskräfte (in begrenztem Umfang) ins Curriculum einzubinden. Die erforderlichen Mittel könnten durch die Umwidmung einer festen Stelle beschafft werden. Durch diese Maßnahme kann eine größere Flexibilität und eine Bereicherung des Curriculums erreicht werden. Die Gebäude- und Raumsituation der Akademie ist insgesamt als sehr gut zu bezeichnen. Sowohl die Unterrichts- und Überäume als auch der Konzertsaal genügen höchsten Anforderungen und bieten den Studierenden beste Arbeitsbedingungen. Auch der Zugang zu den Räumen ist für die Studierenden gut geregelt (eigene Schlüssel). Die Ausstattung der Räume mit Musikinstrumenten (Klavier/Flügel) und die Verfügbarkeit von Leihinstrumenten ist ebenfalls als gut zu bezeichnen. Die Ausstattung der Bibliothek(en) erscheint der Gutachtergruppe als ausreichend zur Durchführung des Studiengangs. Im Hause befindet sich neben der akademieeigenen Präsenzbibliothek die Musikbibliothek der Stadt Wiesbaden. Das Angebot an Literatur und die Öffnungszeiten ermöglichen einen geregelten Studienablauf. Trotzdem empfehlen die Gutachter(innen), die Bibliotheken im wissenschaftlichen Bereich auszubauen und häufig gebrauchte Bücher (Lehrbücher) in mehreren Exemplaren vorzuhalten. Außerdem sollte geprüft werden, ob eine Fernleihe von anderen Bibliotheken, z. B. in Frankfurt (Universitätsbibliothek, Stadtbibliothek), möglich ist. 5

7 1.7 Transparenz und Dokumentation (Kriterium 2.7, Drs. AR 93/2009) Das Kriterium 2.7 ist erfüllt. Die Akademie macht die Rahmenbedingungen des Studienganges für die Studierenden transparent. Hierzu gehören die Veröffentlichungen der relevanten Dokumente (Informationen zum Studienverlauf, zu den Modulen und zu den Prüfungsanforderungen) auf der Internetseite und in gedruckter Form. Aus den Veröffentlichungen werden die Ausgleichsregelungen für Studierende mit Behinderung erkennbar. Die Akademie stellt den Studierenden ein Diploma Supplement aus. 1.8 Qualitätssicherung und Weiterentwicklung (Kriterium 2.8, Drs. AR 93/2009) Das Kriterium 2.8 ist erfüllt. Die Akademie legte ein ausgereiftes Konzept zur Qualitätssicherung vor. In die Lehrveranstaltungsbewertung ist das Amt für Wahlen und Statistik der Landeshauptstadt Wiesbaden eingebunden. Gemeinsam mit der Akademie werden jährliche Komplettbefragungen in allen Fächern vorgenommen. Der geplante Evaluationsprozess ist hinreichend beschrieben und gut nachvollziehbar. Eine regelmäßige Befragung von Absolvent(inn)en ist ebenfalls vorgesehen. Bereits seit 2006 wurden in regelmäßigen Abständen interne Evaluationen in Form stichprobenartiger Befragungen in ausgewählten Fächern durchgeführt. Die Leitungs- und Gremienstruktur der Akademie erscheint ebenfalls geeignet für den Betrieb einer Einrichtung, die Berufsakademien gleichgestellt ist und einen Bachelorstudiengang anbieten kann. Die Studierenden sind in einer Studierendenvertretung organisiert und in der paritätisch besetzten Schulkonferenz stimmberechtigt vertreten. Im Rahmen von Maßnahmen zur Personalentwicklung können die Lehrkräfte der Musikakademie an qualifizierten Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen. Darüber hinaus sind die interdisziplinäre Bearbeitung spezieller Themen und der Besuch von Praxisworkshops im Rahmen von Vorträge von Referenten anderer Hochschulen und Fachbereiche möglich (Akademietag). Ein hausinternes Forum für Musikpädagogik widmet sich aktuellen Themen im Bereich Instrumental- und Gesangspädagogik. Das System zur Qualitätssicherung entspricht nach Ansicht der Gutachtergruppe den Anforderungen einer hochschuladäquaten Ausbildung. 1.9 Studiengänge mit besonderem Profilanspruch (Kriterium 2.9, Drs. AR 93/2009) Das Kriterium 2.9 ist erfüllt. Der Studiengang hat den Anspruch eines besonders hohen Praxisbezugs. Dieser Anspruch wird durch die Verzahnung der Akademieausbildung mit praktischen Tätigkeiten in der angegliederten Musikschule sehr gut erreicht Geschlechtergerechtigkeit und Chancengleichheit (Kriterium 2.10, Drs. AR 93/2009) Das Kriterium 2.10 ist erfüllt. Die Akademie unterliegt dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz der Stadt Wiesbaden. Alle Angehörigen der Akademie haben sich einem Verhaltenskodex verpflichtet, der alle relevanten Aspekte der Gleichstellung, Geschlechtergerechtigkeit und Chancengleichheut umfasst. Die Funktion einer Gleichstellungs- bzw. Frauenbeauftragten ist in der Stadtverwaltung Wiesbaden besetzt. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Musikakademie. Das Gebäude der Akademie ist behindertengerecht ausgestattet und in die Prüfungsordnung 6

8 wurden Regelungen zum Nachteilsausgleich für behinderte Studierende aufgenommen. Die Gutachter(innen) sehen den Aspekt der Geschlechtergerechtigkeit und Chancengleichheit auf diesen Grundlagen als gesichert an. 7

9 Abschnitt II: Abschließendes Votum der Gutachter(innen) 1.1 Zusammenfassende Bewertung Die Wiesbadener Musikakademie verfügt über ein klar herausgebildetes Profil mit der Konzentration auf die Ausbildung von Instrumental- und Gesangspädagogen und einer intensiven Verzahnung von Theorie und Praxis durch die Kooperation mit der akademie-internen Musikschule. Die Studierenden können ihr Studium unter sehr guten Rahmenbedingungen absolvieren, sowohl in Bezug auf die beispielhafte Raumsituation als auch die individuelle Betreuung durch die Lehrenden. Das gut durchdachte Curriculum überzeugt durch die konsequente Vermittlung aller für den Musikpädagogen notwendigen Kompetenzen und zeichnet sich durch eine gute Studierbarkeit aus. 1.2 Empfehlungen: Mittelfristige Stärkung der Bereiche Musikwissenschaft und Musikpädagogik durch Stellenumwidmung. Einbindung von Lehrbeauftragten und studentischen Hilfskräften in das Curriculum. Es sollte geprüft werden, welche weiteren Zugangsmöglichkeiten für Studierende ohne Abitur sich im neuen Studiengang durch landesrechtliche Vorschriften ergeben. Reduktion der Prüfungsleistungen und eine Entzerrung der Hauptprüfungszeiten. 1.3 Akkreditierungsempfehlung an die Ständige Akkreditierungskommission (SAK) Die Gutachter(innen) empfehlen der SAK, die Akkreditierung des Studiengangs Instrumentalund Gesangspädagogik mit dem Abschluss Bachelor of Music (B. Mus.) mit einer Auflage für die Dauer von fünf Jahren zu beschließen. Diese Empfehlung basiert auf Ziff des Beschlusses des Akkreditierungsrates Regeln des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung. (Drs. AR 93/2009) 1.4 Auflagen: Für die Prüfungsordnung ist eine Rechtsprüfung durchzuführen. Das Ergebnis ist der Agentur mitzuteilen. 8

10 Abschnitt III: Weiterer Verlauf des Verfahrens 1 Stellungnahme der Akademie Herzlichen Dank für den Bewertungsbericht, den wir zustimmend zur Kenntnis nehmen. Die angeführten Empfehlungen sind aus unserer Sicht sinnvolle Verbesserungen, deren mittelfristige Umsetzung wir gerne einplanen. Das die Rechtsprüfung der Prüfungsordnung seitens des Landes Hessen noch aussteht, ist dem Ministerium bekannt. Wir gehen davon aus, dass dieser Verfahrensschritt in den kommenden Wochen wie erwartet und besprochen erfolgen wird. 2 Einschätzung der Stellungnahme der Akademie durch Gutachter SAK-Beschluss Beschluss der 52. Sitzung der Ständigen Akkreditierungskommission der ZEvA vom : Die SAK beschließt vorbehaltlich der staatlichen Zustimmung zur Durchführung von Bachelorstudiengängen durch die Wiesbadener Musikakademie (staatliche Anerkennung) die Akkreditierung des Studiengangs Musikpädagogik mit dem Abschluss Bachelor of Music (B. Mus.) mit folgender Auflage für die Dauer von fünf Jahren: Für die Prüfungsordnung ist eine Rechtsprüfung durchzuführen. Das Ergebnis ist der Agentur mitzuteilen. (Kriterium 2.5, Drs. AR 93/2009) Die Auflagen sind innerhalb von 9 Monaten zu erfüllen. Die SAK weist darauf hin, dass der mangelnde Nachweis der Auflagenerfüllung zum Widerruf der Akkreditierung führen kann, oder dass die Akkreditierungsfrist nicht auf die Frist gemäß Ziff oder verlängert wird, sofern die Akkreditierungsfrist wegen der Auflagen gemäß Ziff verkürzt wurde. Diese Entscheidung basiert auf Ziff des Beschlusses des Akkreditierungsrates "Regeln des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung" (Drs. AR 93/2009). 9

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