Steuer 1x1 zur Vorsteuerpauschalierung

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1 Steuer 1x1 zur Vorsteuerpauschalierung Ein-Personen-Handwerksbetriebe mit Umsätzen um die Euro pro Jahr und Existenzgründer profitieren von einem besonderen Steuerprivileg. Sie können wählen, ob sie die Vorsteuererstattung anhand ihrer Eingangsrechnungen oder pauschal nach einem bestimmten Prozentsatz beantragen möchten. Die wichtigsten Infos zu dieser Steuervergünstigung im Überblick. Beispiel aus der Praxis: Schneiderin Andrea Huber übernahm vor einigen Jahren einen Betrieb. Aktuell sitzt Huber an seiner Umsatzsteuererklärung für Da viel Material auf Lager war, musste sie 2013 kaum investieren. Die Vorsteuer aus den wenigen Eingangsrechnungen betrug 2013 gerade einmal Euro. Ihr Nettoumsatz 2013 belief sich auf Euro. Huber erfüllt die Voraussetzungen für die Vorsteuerpauschalierung. Folge: Handwerkerin Huber kann nun zwischen den beiden folgenden Vorsteuererstattungs- Varianten wählen: Vorsteuer aus Vorsteuerpauschalierung Eingangsrechnungen Vorsteuererstattung Euro Euro ( Euro x 6 Prozent) Fazit: In unserem Beispiel sollte sich Frau Huber für die Vorsteuerpauschalierung entscheiden. Das bringt ihm eine um Euro höhere Erstattung im Vergleich zum Vorsteuerabzug anhand von Belegen. Voraussetzungen für die Vorsteuerpauschalierung Die Vorsteuerpauschalierung nach 23 UStG in Verbindung mit 69 und 70 UStDV ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Der Vorjahresumsatz (netto) darf nicht mehr als Euro betragen haben. Der Unternehmer ist nicht zur Führung von Büchern verpflichtet. Ermittelt seinen Gewinn also nach der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung. Der Unternehmer befindet sich in einem Berufszweig, für den eine Vorsteuerpauschalierung erlaubt ist (Überblick zu Handwerksbranche siehe Am Ende dieses Merkblatts) Kein Widerruf der Vorsteuerpauschalierung innerhalb der letzten 5 Jahre.

2 Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll sein, nicht buchführungspflichtige Unternehmer bürokratisch zu entlasten. Sie müssen die Eingangsrechnungen nicht darauf abklopfen, ob deren Inhalte zum Vorsteuerabzug berechtigen. Besonderheit zum Vorjahresumsatz Die Vorsteuerpauschalierung steht Unternehmern für das laufende Jahr nur dann zu, wenn ihr Vorjahresumsatz nicht mehr als Euro betragen hat. Hier handelt es sich um den Nettoumsatz also den Umsatz ohne Umsatzsteuer. Hierbei sind drei Besonderheiten zu beachten: Verkauf von Anlagevermögen im Vorjahr: Umsätze aus dem Verkauf von Immobilien des Anlagevermögens gehören nicht in den Jahresumsatz. Beträgt der Vorjahresumsatz Euro und darin steckt ein Umsatz von Euro aus dem Verkauf einer betrieblichen Immobilie, ist die Vorsteuerpauschalierung zulässig, weil der Vorjahresumsatz nur Euro beträgt. Existenzgründung im Vorjahr: Haben Sie Ihren Handwerksbetrieb erst im Laufe des Vorjahrs gegründet, ist der im Vorjahr erzielte Umsatz auf zwölf Monate hochzurechnen. Haben Sie beispielsweise im Mai des Vorjahres Ihren Friseursalon eröffnet und haben von Mai bis Dezember Euro Umsatz erzielt, ergibt sich daraus ein hochgerechneter Jahresumsatz von Euro ( Euro: 8 Monate x 12 Monate). Folge: Die Vorsteuerpauschalierung im Folgejahr ist damit ausgeschlossen. Existenzgründung im laufenden Jahr: Haben Sie Ihren Handwerksbetrieb erst im laufenden Jahr gegründet, haben Sie natürlich keinen Vorjahresumsatz. Hier genügt es, wenn Sie im Gründerfragebogen des Finanzamts angeben, dass der Umsatz voraussichtlich unter als Euro liegen wird. Wird der Umsatz dann wider Erwarten doch überschritten, steht Ihnen die Vorsteuerpauschalierung ausnahmsweise dennoch zu. Wechsel zum Vorsteuerabzug anhand von Eingangsrechnungen möglich: Erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Vorsteuerpauschalierung, haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie die Vorsteuererstattung anhand der Eingangsrechnungen beantragen oder die Vorsteuerpauschalierung beantragen. Die Wahl kann jedes Jahr aufs Neue getroffen werden. Aufgepasst: Haben Sie im Vorjahr die Vorsteuerpauschalierung in Anspruch genommen und wechseln im nächsten Jahr wegen hoher Investitionen freiwillig zur Vorsteuererstattung nach Eingangsrechnungen, dürfen Sie erst nach Ablauf von fünf Jahren zur Vorsteuerpauschalierung zurückwechseln. Die Fünf-Jahres-Bindung gilt allerdings nur bei einem freiwilligen Wechsel von der Vorsteuerpauschalierung zur Vorsteuererstattung nach den Eingangsrechnungen. Müssen Sie zur Vorsteuererstattung anhand von Rechnungen, weil der Vorjahresumsatz mehr als Euro betrug, können Sie jederzeit wieder zur Vorsteuerpauschalierung zurückwechseln, wenn der Vorjahresumsatz wieder unter Euro rutscht.

3 Gewerbezweige, bei denen eine Vorsteuerpauschalierung zulässig ist Ob ein Unternehmen von der Vorsteuerpauschalierung profitiert, verrät ein Blick in die Anlage zu 69 und 70 UStDV. Nachfolgend haben wir nur die begünstigten Handwerksberufe aufgeführt. Sind Sie (zusätzlich) in einer anderen Branche tätig, finden Sie in dieser Anlage zum Umsatzsteuergesetz weitere begünstige Branchen. Anlage (zu den 69 und 70) Abschnitt A: Durchschnittssätze für die Berechnung sämtlicher Vorsteuerbeträge ( 70 Abs. 1) I. Handwerk 1. Bäckerei: 5,4 Prozent des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Frischbrot, Pumpernickel, Knäckebrot, Brötchen, sonstige Frischbackwaren, Semmelbrösel, Paniermehl und Feingebäck, darunter Kuchen, Torten, Tortenböden, herstellen und die Erzeugnisse überwiegend an Endverbraucher absetzen. Die Caféumsätze dürfen 10 Prozent des Umsatzes nicht übersteigen. 2. Bau- und Möbeltischlerei: 9,0 Prozent des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Bauelemente und Bauten aus Holz, Parkett, Holzmöbel und sonstige Tischlereierzeugnisse herstellen und reparieren, ohne dass bestimmte Erzeugnisse klar überwiegen. 3. Beschlag-, Kunst- und Reparaturschmiede: 7,5 Prozent des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Beschlag- und Kunstschmiedearbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten ausführen. 4. Buchbinderei: 5,2 Prozent des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Buchbindearbeiten aller Art ausführen. 5. Druckerei: 6,4 Prozent des Umsatzes 1. Hoch-, Flach-, Licht-, Sieb- und Tiefdruck; 2. Herstellung von Weichpackungen, Bild-, Abreiß- und Monatskalendern, Spielen und Spielkarten, nicht aber von kompletten Gesellschafts- und Unterhaltungsspielen; 3. Zeichnerische Herstellung von Landkarten, Bauskizzen, Kleidermodellen u. Ä. für Druckzwecke. 6. Elektroinstallation: 9,1 Prozent des Umsatzes Handwerksbetriebe, die die Installation von elektrischen Leitungen sowie damit verbundener Geräte einschließlich der Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen. 7. Fliesen- und Plattenlegerei, sonstige Fußbodenlegerei und -kleberei: 8,6 Prozent des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Fliesen, Platten, Mosaik und Fußböden aus Steinholz, Kunststoffen, Terrazzo und ähnlichen Stoffen verlegen, Estricharbeiten ausführen sowie Fußböden mit Linoleum und ähnlichen Stoffen bekleben, einschließlich der Reparatur- und

4 Instandhaltungsarbeiten. 8. Friseure: 4,5 Prozent des Umsatzes Damenfriseure, Herrenfriseure sowie Damen- und Herrenfriseure. 9. Gewerbliche Gärtnerei: 5,8 Prozent des Umsatzes Ausführung gärtnerischer Arbeiten im Auftrage anderer, wie Veredeln, Landschaftsgestaltung, Pflege von Gärten und Friedhöfen, Binden von Kränzen und Blumen, wobei diese Tätigkeiten nicht überwiegend auf der Nutzung von Bodenflächen beruhen. 10. Glasergewerbe: 9,2 Prozent des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Glaserarbeiten ausführen, darunter Bau-, Auto-, Bilder- und Möbelarbeiten. 11. Hoch- und Ingenieurhochbau: 6,3 Prozent des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Hoch- und Ingenieurhochbauten, aber nicht Brücken- und Spezialbauten, ausführen, einschließlich der Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten. 12. Klempnerei, Gas- und Wasserinstallation: 8,4 Prozent des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Bauklempnerarbeiten und die Installation von Gas- und Flüssigkeitsleitungen sowie damit verbundener Geräte einschließlich der Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen. 13. Maler- und Lackierergewerbe, Tapezierer: 3,7 Prozent des Umsatzes 1. Maler- und Lackiererarbeiten, einschließlich Schiffsmalerei und Entrostungsarbeiten. Nicht dazu gehört das Lackieren von Straßenfahrzeugen; 2. Aufkleben von Tapeten, Kunststofffolien und Ähnlichem. 14. Polsterei- und Dekorateurgewerbe: 9,5 Prozent des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Polsterer- und Dekorateurarbeiten einschließlich Reparaturarbeiten ausführen. Darunter fallen auch die Herstellung von Möbelpolstern und Matratzen mit fremdbezogenen Vollpolstereinlagen, Federkernen oder Schaumstoff- bzw. Schaumgummikörpern, die Polsterung fremdbezogener Möbelgestelle sowie das Anbringen von Dekorationen, ohne Schaufensterdekorationen. 15. Putzmacherei: 12,2 Prozent des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Hüte aus Filz, Stoff und Stroh für Damen, Mädchen und Kinder herstellen und umarbeiten. Nicht dazu gehört die Herstellung und Umarbeitung von Huthalbfabrikaten aus Filz. 16. Reparatur von Kraftfahrzeugen: 9,1 Prozent des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Kraftfahrzeuge, ausgenommen Ackerschlepper, reparieren. 17. Schlosserei und Schweißerei: 7,9 Prozent des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Schlosser- und Schweißarbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten ausführen.

5 18. Schneiderei: 6,0 Prozent des Umsatzes 1. Maßfertigung von Herren- und Knabenoberbekleidung, von Uniformen und Damen-, Mädchen- und Kinderoberbekleidung, aber nicht Maßkonfektion; 2. Reparatur- und Hilfsarbeiten an Erzeugnissen des Bekleidungsgewerbes. 19. Schuhmacherei: 6,5 Prozent des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Maßschuhe, darunter orthopädisches Schuhwerk, herstellen und Schuhe reparieren. 20. Steinbildhauerei und Steinmetzerei: 8,4 Prozent des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Steinbildhauer- und Steinmetzerzeugnisse herstellen, darunter Grabsteine, Denkmäler und Skulpturen einschließlich der Reparaturarbeiten. 21. Stuckateurgewerbe: 4,4 Prozent des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Stuckateur-, Gipserei- und Putzarbeiten, darunter Herstellung von Rabitzwänden, ausführen. 22. Winder und Scherer: 2,0 Prozent des Umsatzes In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeitsstätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag von Gewerbetreibenden Garne in Lohnarbeit umspulen. 23. Zimmerei: 8,1 Prozent des Umsatzes Handwerksbetriebe, die Bauholz zurichten, Dachstühle und Treppen aus Holz herstellen sowie Holzbauten errichten und entsprechende Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen. Haftungsausschluss Die hier bereitgestellten Informationen wurden mit größter Sorgfalt recherchiert. Dennoch können Autor, Redaktion und Verlag keine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Daten keine Handlungsanleitung darstellen, sondern als Erstinformation gedacht sind und eine fachliche und individuelle Beratung nicht ersetzen können. Stand: 2. Juni 2014 Alle Inhalte der Ihnen vorliegenden Informationen sind urheberrechtlich geschützt. Kein Teil davon darf ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis der Deutschen Handwerks Zeitung reproduziert, gedruckt, übersetzt, in digitaler Form weiterbearbeitet, in Archive übernommen oder Dritten unter einer fremden URL zugänglich gemacht werden. Die Darstellung von Inhalten und deren Wiedergabe, die den Leser über den Ursprung der Inhalte im Unklaren lässt oder diesen verschleiert oder die originale Darstellungsform verändert, sind ebenfalls nicht zulässig. Anschrift der Deutschen Handwerks Zeitung Redaktion Deutsche Handwerks Zeitung Gewerbestraße Bad Wörishofen Telefon: 08247/ Holzmann Medien GmbH & Co. KG Gewerbestraße Bad Wörishofen HR Amtsgericht Memmingen HRA 5059 Komplementär: Holzmann Verlag GmbH HR Amtsgericht Memmingen HRA 5009 Geschäftsführer: Alexander Holzmann

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