Steuer-1x1: Steuerschulden und kein Geld was tun?

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1 Steuer-1x1: Steuerschulden und kein Geld was tun? Nach besonders guten Jahren oder nach abgeschlossenen Betriebsprüfungen, kommt es in Handwerksbetrieben oftmals zu finanziellen Engpässen. Dann nämlich, wenn ein Steuerbescheid des Finanzamts mit hohen Steuernachzahlungen ins Haus flattert, jedoch keine finanziellen Rücklagen für die fälligen Steuerschulden vorhanden sind. Die Praxisinfos zeigen, wie sich betroffene Handwerker in dieser Situation verhalten sollten und welche Stolpersteine vermieden werden sollten. Steuerschulden bei finanziellen Schwierigkeiten Es empfehlen sich verschiedene Vorgehensweisen, um eine Vollstreckung des Finanzamts zu vermeiden. Insbesondere folgende Schritte sollte ein selbständiger Handwerker unternehmen, wenn absehbar ist, dass für (drohende) Steuernachzahlungen das nötige Kleingeld fehlt: Hinauszögern von Steuerbescheiden mit Nachzahlungen Aufnahme eines Darlehens bei der Bank Geld leihen von Verwandten Antrag auf Stundung der Steuerzahlungen beim Finanzamt Antrag auf Ratenzahlung beim Finanzamt Gezielte Steuerspar-Strategien, die zusammen mit dem Steuerberater ausgearbeitet werden Aufnahme eines Partners in den Handwerksbetrieb, mit dessen Zahlung die Steuerschulden beglichen werden können Praxis-Tipp: Ist schon heute absehbar, dass Steuerzahlungen auf Ihr Handwerksunternehmen zukommen werden, für die Sie nicht genügend finanzielle Rücklagen haben, sollten Sie frühzeitig reagieren. Denn werden Sie nicht frühzeitig aktiv, droht Ärger mit dem Finanzamt bis hin zu kostspieligen Säumniszuschlägen und Vollstreckungsmaßnahmen.

2 Hinauszögern von Steuerbescheiden mit Nachzahlungen 1. Antrag auf Fristverlängerung Ist das vergangene Geschäftsjahr besser gelaufen als erwartet und es drohen Steuernachzahlungen, für die kein Geld vorhanden ist, sollten Sie beim Finanzamt eine Fristverlängerung zur Abgabe der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuererklärung beantragen. Eine Fristverlängerung bis 30. September des Folgejahrs ist unproblematisch zu erreichen. Wer bis zum 31. Dezember des Folgejahres keine Steuererklärung beim Finanzamt einreicht und so die frühzeitige Entstehung von Steuernachzahlungen vermeiden möchte, sollte sich steuerliche beraten lassen und dem Finanzamt eine Empfangsvollmacht für den Steuerberater zusenden lassen. Mit dieser Info, dass der Berater sich um den Jahresabschluss und die Steuererklärungen kümmert, gibt es meist automatisch eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung bis Ende des Folgejahres. 2. Hinauszögerung von Änderungsbescheiden nach Außenprüfung Ist das Ende eine Umsatzsteuer-, Lohnsteuer- oder Betriebsprüfung absehbar und es drohen hohe Steuernachzahlungen, kann die Fälligkeit dieser Zahlungen gezielt verzögert werden. Das schaffen Sie mit folgender Vorgehensweise: Bitten Sie während der Prüfung ausnahmsweise um eine Fristverlängerung zur Vorlage von angeforderten Steuerunterlagen wegen Arbeitsüberlastung von zwei bis vier Wochen. Nach Vorlage der Unterlagen sollten Sie vor der offiziellen Beendigung der Betriebsprüfung um eine Schlussbesprechung bitten. Für die Vorbereitung zur Schlussbesprechung sollte um eine Vorbereitzeit von mindestens zwei Wochen gebeten werden. Im Rahmen der Schlussbesprechung sollten Sie um eine Einwendungsfrist von zwei bis vier Wochen für den Prüfungsbericht bitten. Ergeht die Änderungsbescheide nach Ablauf der Einwendungsfrist, müssen Sie die Steuerschuld innerhalb eines Monats begleichen. Praxis-Tipp: Durch diese gezielte Verzögerungstaktik können Sie die Fälligkeit von Steuernachzahlungen meist um zwei bis vier Monate nach hinten schieben. Wichtige Zeit, um sich über die Finanzierung der anstehenden Steuerzahlungen Gedanken zu machen bzw. um finanzielle Rücklagen zu bilden.

3 Darlehensaufnahme bei der Bank Drohen Steuernachzahlungen oder liegt bereits ein Nachzahlungsbescheid des Finanzamts auf dem Tisch, klären Sie mit Ihrer Bank ab, ob und zu welchen Konditionen Ihnen ein Darlehen eingeräumt wird, um die Schulden beim Finanzamt zu bezahlen. Handelt es sich bei den Steuernachzahlungen um nicht als Betriebsausgaben abziehbare Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer ab 2008), teilen Schuldzinsen für Darlehen das Schicksal der Steuern. Das bedeutet im Klartext: Diese Zinsen sind ebenfalls nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Praxis-Tipp: Sind die Zinsen, die Ihnen die Bank viel zu hoch was meistens der Fall sein wird bei fehlenden Sicherheiten dennoch etwas Positives. Sie können diese Zinse bei Darlehen mit Verwandten vereinbaren. Diese Zinskonditionen entsprechen schließlich dem Fremdvergleichsgrundsatz. Darlehensaufnahme bei Verwandten Soll das Geld für Darlehenszinsen in der Familie bleiben, sollten Darlehen innerhalb der Familie vereinbart werden. Als Konditionen erkennt das Finanzamt bankübliche Zinsen an. Deshalb gilt: Selbst wer nicht vorhat, sich Geld bei der Bank auszuleihen, sondern bei Verwandten, sollten sich ein schriftliches Darlehensangebot von seiner Bank unterbreiten lassen. Dieses Darlehensangebot bewahren Sie bei Ihnen Steuerunterlagen als Nachweis für die Fremdüblichkeit auf. Praxis-Tipp: Bisher verweigerten die Finanzämter bei Verwandten, die ein Darlehen gewähren, die Besteuerung der Zinsen mit der günstigen Abgeltungsteuer, weil es sich um nahestehende Personen handelt. Doch der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil klargestellt, dass das nicht korrekt ist (BFH, Urteile v , Az. VIII R 9/13, Az. VIII R 44/23 und Az. VIII R 35/13). Das bringt Steuersparpotential für Handwerker mit hohem Steuersatz, die die Schuldzinsen für ein Ehegatten- Darlehen als Betriebsausgabe abziehen dürfen (z.b. Bei Darlehen für fällige Lohnsteuer- oder Umsatzsteuerzahlungen). Beispiel: Ehegatten werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihr persönlicher Einkommensteuersatz liegt bei 42 Prozent. Der Ehemann gewährt seiner Ehefrau (Inhaberin Malerei) ein Darlehen, mit dem sie Umsatzsteuerschulden begleicht. Die Schuldzinsen in Höhe von Euro macht die Ehefrau als Betriebsausgaben bei ihren gewerblichen Einkünften geltend.

4 Zinseinnahmen Steuererhöhung durch Zinseneinnahmen Abziehbare Betriebsausgaben für Zinsen Steuerminderung durch Werbungskostenabzug Steuerentlastung durch Darlehensverhältnis Rechtslage bisher Euro ( Euro abzgl Euro Sparerpauschbetrag) 4.003,30 Euro (42% ESt, 5,5% SoliZ, 8% KiSt) Rechtslage nach BFH- Urteilen Euro Euro Euro Euro Euro 2.382,93 Euro (Abgeltungsteuer 25%, 5,5% Soli, 8% KiSt) -763,70 Euro ,07 Euro Fazit: Eheleute, die sich gegenseitig Darlehen gewähren, können nach den BFH-Urteilen bei Anwendung der Abgeltungsteuer also deutlich mehr Steuern sparen als bei Besteuerung der Zinsen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Antrag auf Steuerstundung beim Finanzamt Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden ( 222 Abgabenordnung). Praxis-Tipp: Eine Stunden der fälligen Steuern kann nicht für Umsatzsteuer und Lohnsteuer gewährt werden. Denn diese Steuern werden von Ihnen nur treuhänderisch verwaltet und müssen direkt abgeführt werden. Eine Steuerstundung ist jedoch nicht kostenlos. Das Finanzamt verlangt Stundungszinsen von 0,5 Prozent für jeden angefangenen Monat, an dem die Zahlung der Steuerschuld unterbleibt. Wer auf Zahlungsaufforderung des Finanzamts einfach nicht reagiert, riskiert Säumniszuschläge von einem Prozent pro Monat. Es lohnt sich also auf jeden Fall, einen Stundungsantrag beim Finanzamt zu stellen. Liegen die Voraussetzungen für eine Steuerstundung nicht vor, kann mit der Finanzkasse eine Ratenzahlung der ausstehenden Steuerzahlungen vereinbart werden. Hier gelten fas dieselben Regeln wie bei einer Stundung, also 0,5 Prozent Zinsen pro rückständigen Monat.

5 Gezielte Steuerstrategien gegen drohende Steuernachzahlungen Drohen Steuernachzahlungen für das Vorjahr, sollte ein Steuerberater eingeschaltet werden. Dieser kann Ihnen gezielte Steuerstrategien vorschlagen, mit denen sich Ihr Gewinn für das Finanzamt legal kleinrechnen lässt. Damit minimiert sich dann natürlich auch die Steuernachzahlung. Haftungsausschluss Die hier bereitgestellten Informationen wurden mit größter Sorgfalt recherchiert. Dennoch können Autor, Redaktion und Verlag keine Gewähr für die Richtigkeit übernehmen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Daten keine Handlungsanleitung darstellen, sondern als Erstinformation gedacht sind und eine fachliche und individuelle Beratung nicht ersetzen können. Stand: 25.September 2014 Alle Inhalte der Ihnen vorliegenden Informationen sind urheberrechtlich geschützt. Kein Teil davon darf ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis der Deutschen Handwerks Zeitung reproduziert, gedruckt, übersetzt, in digitaler Form weiterbearbeitet, in Archive übernommen oder Dritten unter einer fremden URL zugänglich gemacht werden. Die Darstellung von Inhalten und deren Wiedergabe, die den Leser über den Ursprung der Inhalte im Unklaren lässt oder diesen verschleiert oder die originale Darstellungsform verändert, sind ebenfalls nicht zulässig. Anschrift der Deutschen Handwerks Zeitung: Redaktion Deutsche Handwerks Zeitung Gewerbestraße Bad Wörishofen Telefon: 08247/ Holzmann Medien GmbH & Co. KG Gewerbestraße Bad Wörishofen HR Amtsgericht Memmingen HRA 5059 Komplementär: Holzmann Verlag GmbH HR Amtsgericht Memmingen HRA 5009 Geschäftsführer: Alexander Holzmann

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