für das Bewachungs- und Sicherheitsgewerbe in Brandenburg

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1 ver.di-tarifdokumentation Dokument-Nr.: Abschlussdatum: In-Kraft-Treten: Tarifvertrag vom 12. September 2005 für das Bewachungs- und Sicherheitsgewerbe in Brandenburg Gültig ab 1. November 2005 Zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V., Landesgruppe Brandenburg einerseits, und der ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch die Landesbezirksleitung Berlin-Brandenburg andererseits, wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen: Teil I 1 Geltungsbereich Räumlich: Für das Bundesland Brandenburg. Persönlich: Für alle Arbeitnehmer und alle Arbeitnehmerinnen. Fachlich: Für alle Betriebe des Bewachungs- und Sicherheitsgewerbes sowie für alle Betriebe, die Kontroll- und Ordnungsdienste betreiben, für alle Bewachungsobjekte und Dienststellen, unabhängig davon, ob sich der Hauptsitz oder die entsendenden Organisationseinheiten im räumlichen Geltungsbereich befinden. 2 Tarifvorrang 1. Durch diesen Tarifvertrag werden alle Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Anwendung finden, abschließend geregelt. 2. Aufgrund der tariflichen Regelung enden die nachwirkenden Ansprüche der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aus bisherigen Tarifverträgen, soweit nicht im nachfolgenden Tarifvertrag ausdrücklich eine andere Regelung zuerkannt 1

2 wird. Von dieser Regelung nicht erfasst sind Betriebsvereinbarungen, die nicht in den Regelungsbereich des 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz fallen. 3. Für alle Ansprüche der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die diesen aufgrund schriftlicher Individualarbeitsvertragsregelung gewährt wurden, gilt zu Gunsten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen das Günstigkeitsprinzip des 4 Abs. 3 TVG. Teil II 3 Kündigungsfristen 1. Es gelten die in 2 des Mantelrahmentarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschland vom 30. August 2005 vereinbarten Kündigungsfristen. 2. Nach Ablauf von fünf Jahren des Arbeitsverhältnisses gelten für die Kündigung durch den Arbeitgeber die folgenden Kündigungsfristen: ab 06. bis 08. Beschäftigungsjahr ab 09. bis 10. Beschäftigungsjahr ab 11. bis 12. Beschäftigungsjahr ab 13. bis 15. Beschäftigungsjahr ab 16. bis 19. Beschäftigungsjahr nach 20 Beschäftigungsjahren 2 Monate zum Monatsende, 3 Monate zum Monatsende, 4 Monate zum Monatsende, 5 Monate zum Monatsende, 6 Monate zum Monatsende, 7 Monate zum Monatsende. 4 Arbeitszeit in kerntechnischen Anlagen Die monatliche Regelarbeitszeit in kerntechnischen Anlagen beträgt 173 Stunden im Durchschnitt des Kalenderjahres. 5 Zuschläge 1. Feiertags-, Sonntags-, Mehr- und Nachtarbeit ist zuschlagspflichtig. 2. Als Feiertagsarbeit gilt die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen. 3. Als Sonntagsarbeit gilt die Arbeit an Sonntagen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr. 4. Nachtarbeit im Sinne des 2 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz ist die Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr. 5. Mehrarbeit ist jede über die 264. Stunde hinaus gearbeitet Stunde. 6. Höhe der Zuschläge: Zuschläge werden auf den Basislohn berechnet: 2

3 a) Nachtzuschlag 12% b) Sonntagszuschlag 35% c) Feiertagszuschlag 75% d) Mehrarbeitszuschlag 25% e) Arbeit am 24. und 31. Dezember von 16:00 24 Uhr 75% 7. Beim Zusammenfallen mehrerer Zuschläge ist jeweils nur der höchste zu zahlen. Ausgenommen davon ist der Nacht- und Mehrarbeitszuschlag. 6 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall 1. Die Fortzahlung des Entgeltes im Krankheitsfall regelt sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung. 2. Dem Arbeitgeber ist die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. 3. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Kalendertagen vorzulegen. 4. Setzt sich die Arbeitsunfähigkeit über den angezeigten Zeitraum fort, so ist der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin gehalten, unverzüglich nach Kenntnis der Fortdauer den Arbeitgeber zu informieren und die fortlaufende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber weiter zu leiten. 5. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall richtet sich nach der jeweils gültigen gesetzlichen Regelung und wird nach der Bezugsmethode durchschnittlicher tariflicher Basislohn je Stunde gem. 11 sowie die darauf gezahlten Zuschläge für die Nacht-, Sonn- und Feiertage gem. 5 der letzten zwölf Monate je Stunde berechnet. 6. Der Arbeitgeber kann für seinen Betrieb die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch nach dem Ausfallprinzip, Bezugsgröße Basislohn je Stunde gem. 11 sowie die darauf gezahlten Zuschläge für die Nacht-, Sonn- und Feiertage gem. 5, berechnen. 7 Urlaub 1. Alle Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber regelt das Bundesurlaubsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung. 2. Der Erholungsurlaub beträgt 24 Werktage. Er erhöht sich nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit im Unternehmen nach Vollendung des vierten Jahres der Betriebszugehörigkeit auf 26 Werktage je Kalenderjahr. 3. Als Werktag gelten alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind. 3

4 4. Im Ein- und Austrittsjahr wird anteiliger Urlaub gewährt. Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin erhält für jeden vollen Beschäftigungsmonat 1/ 12 des ihm/ihr zustehenden Jahresurlaubs. 5. Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhalten den gesetzlichen Zusatzurlaub. 8 Besitzstände, Anwendung und Umsetzung des Tariflohns 1. Tarifliche Besitzstände vor In-Kraft-Treten des TV Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, die Besitzstände unmittelbar aus tariflichen Bestimmungen oder mittelbar aus z. B. betrieblicher Übung oder analoger Anwendung von Alttarifverträgen vor In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages herleiten, können für die Vergangenheit Rechte daraus grundsätzlich nur bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Tarifvertrages geltend machen. Alle über den in Absatz 1 genannten Zeitpunkt hinausgehenden Ansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen. 2. Objekt und tätigkeitsbezogene Besitzstände Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, denen objektgebundene und/oder tätigkeitsbezogene Entgeltleistungen gewährt werden, die über dem im jeweiligen Tätigkeitsbereich vorgesehenen tariflichen Entgelt (Basislohn zzgl. aller tariflichen Zulagen und Zuschläge) liegen, erhalten diese objektgebundenen und/oder tätigkeitsbezogenen Entgeltleistungen bis zum Zeitpunkt des Wegfalls des Objekts oder bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstleistungsvertrages mit dem Auftraggeber weiter. Die Regelung der Ziffer 2. Absatz 1 gilt auch für bisher gewährte Basislöhne, die über dem tariflichen Entgelt liegen. Freiwillige Zulagen sind verrechenbar. Die objektgebundenen und/oder tätigkeitsbezogenen Entgeltleistungen sind mit zukünftigen Tariferhöhungen verrechenbar. Ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Objekts oder der Beendigung des Dienstleistungsvertrages mit dem Auftraggeber sind Ansprüche auf die Gewährung objektgebundener und/oder tätigkeitsbezogener Entgeltleistungen ausgeschlossen. 3. Besitzstände aus Betriebsvereinbarung, keine Doppelleistung, Tarifniveau, Außerkraftsetzen Bestehen für Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen günstigere vortarifliche Lohnund/oder Lohnbestandteilvereinbarungen auf Betriebsebene, entfallen diese auf Grund der Sperrwirkung gemäß 77 Absatz 3 BetrVG (Ablösungsprinzip). Auf zweck- und/oder anlassbezogene betriebliche Lohnbestandteilvereinbarungen findet die Sperrwirkung keine Anwendung. Insofern wird auf 8 Ziffer 2 dieses Tarifvertrages verwiesen. Entgeltleistungen dieser Art sind mit zukünftigen Tariferhöhungen verrechenbar. 4

5 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind Tariferhöhungen nicht zusätzlich zu günstigeren vortariflichen Lohn- und/oder Lohnbestandteilvereinbarungen zu zahlen, solange das Tarifniveau unter der für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin günstigeren vortariflichen Lohn- und/oder Lohnbestandteilvereinbarung liegt. Erreichen die Lohnvereinbarungen des jeweils gültigen Entgelttarifvertrages die Höhe der günstigeren vortariflichen Lohn- und/oder Lohnbestandteilvereinbarungen, finden ausschließlich die tariflichen Bestimmungen für die Entlohnung der Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin Anwendung. Die Sozialpartner auf Betriebsebene wirken auf die Außerkraftsetzung der (früher günstigeren) vortariflichen Lohn- und/oder Lohnbestandteilvereinbarungen unter der Maßgabe des Bestehens eines rechtswirksamen Entgelttarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Brandenburg hin. 9 Entgeltumwandlung Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass Teile des Tariflohns für die betriebliche Altersversorgung genutzt und abgeführt werden können. Alles weitere bleibt den individuellen Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen vorbehalten. 10 Arbeitszeitkonto Die Einrichtung von Jahresarbeitszeitkonten ist möglich. Teil III 11 Entgelt 11.1 Löhne Die Entgeltmindestsätze je Stunde (Basislohn) entsprechen den Werten der nachfolgenden Tabellen. Die Anwesenheits-, Tätigkeits- und Qualifizierungszulagen sind anwesenheitsbezogen. Die Qualifizierungszulagen werden nur dann gezahlt, sofern der Auftraggeber diese Qualifikationen ausdrücklich fordert und bezahlt. Gleiches gilt für die Tätigkeitszulage der Entgeltgruppen 1.2, 9.2 und 10. 5

6 Der Basislohn und die Zulagen gelten nach der Beendigung der Probezeit. Während der Probezeit reduzieren sich der Basislohn und die Zulagen auf 95%. Entgeltgruppe Basis Anwsen- Tätigkeits- Summe lohn heitszu- Zulage lage 1. Objekt-/Werkschutz (Separat) 1.1 Sicherheitsmitarbeiter mit Beschulung 4,20 0,62 4,82 nach Unterrichtungsverfahren bzw. Sachkundeprüfung 1.2 Sicherheitsmitarbeiter als 4,20 0,62 1,79 6,61 Werkschutzfachkraft (mit IHK-Abschluss) 1.3 Sicherheitsmitarbeiter bei Einsatz im ÖPNV, z.b. U-Bahn, S-Bahn, 4,20 0,62 0,46 5,28 Straßenbahn, Bus, Regionalbahnen der DB in Verkehrsverbünden 2. Revierdienst / Interventionsstelle / Servicedienste 2.1 Revierfahrer 4,20 0,62 0,71 5, Interventionsstelle 4,20 0,62 0,71 5, Kurier-, Archiv- und Postservice 4,20 0,62 0,71 5,53 3. Veranstaltungsdienst Aufsichts-, Kassen- und Kontrollpersonal 4,20 0,36 4,56 sowie Absperrdienst im Veranstaltungsdienst, auf Messen, Ausstellungen, Museen und Sportveranstaltungen 4. Concierge Concierge 4,20 0,62 0,46 5,28 5. Empfangsdienst) (nicht im Pfortendienst Mitarbeiter im Empfangsdienst 4,20 0,62 1,46 6,28 6. Sicherheitsmitarbeiter in Warenhäusern/ Einzelhandel SMA 4,20 0,62 0,71 5,53 7. Notrufzentrale/Einsatzzentrale (intern) Mitarbeiter in der Notrufzentrale 4,20 0,62 1,79 6,61 6

7 Entgeltgruppe Basis Anwsen- Tätigkeits- Summe lohn heitszu- Zulage 8. Hundeführer Hundeführer 4,20 0,62 0,06 4,88 lage 9. Bewachung kerntechnische Anlagen 9.1 Wachmann/Zaunstreife 4,20 0,62 2,95 7, Wachmann in der Objektzentrale 4,20 0,62 5,91 10,73 (IHK-Abschluss) 9.3 Wachleiter 4,20 0,62 6,39 11, Fachkraft für Schutz und Sicherheit 4,20 0,62 4,18 9, Allgemeine Qualifizierungszulagen dienstaufsichtsführender SMA 0,06 SMA als Objektleiter / Wachschichtführer 0,12 nachgewiesene Kenntnisse in einer 0,50 Fremdsprache zertifizierte Kenntnisse in einer 1,80 Fremdsprache nachgewiesene Kenntnisse in zwei oder 1,50 mehr Fremdsprachen zertifizierte Kenntnisse in zwei oder mehr 2,30 Fremdsprachen Alle Qualifizierungszulagen werden neben dem Basislohn und der Anwesenheitszulage gezahlt, jedoch werden sie nur dann gezahlt, sofern der Auftraggeber diese Qualifikationen ausdrücklich fordert und bezahlt. Änderungen des Berufsbildes oder relevante Qualifikationen können durch die Parteien bei laufendem Vertrag entsprechend ergänzt werden. Ab dem 1. Januar 2008 erhöht sich die Anwesenheitszulage um jeweils 0,05. 7

8 11.2 Gehälter Die Eingruppierung der Angestellten erfolgt nach der Art der ständig ausgeübten Tätigkeit. Das Gehalt versteht sich als monatliche Bruttovergütung. Während der ersten sechs Monate der Beschäftigung kann das Grundgehalt um bis zu 10 Prozent reduziert werden. I II III IV Gehaltsgruppe Angestellte mit vorwiegend einfacher Tätigkeit ohne kaufmännische bzw. technische Berufsausbildung Angestellte ohne kaufmännische bzw. technische Berufsausbildung mit gründlichen Fachkenntnissen und selbständigen Leistungen sowie Angestellte, die sich aus der Gehaltsgruppe a) herausheben Angestellte mit kaufmännischer bzw. technische Berufsausbildung und gründlichen Fachkenntnissen mit vorwiegend selbständiger Tätigkeit und Angestellte, denen Angestellte der Gruppen a) und b) unterstellt sind, sowie Angestellte, die sich durch langjährige Berufserfahrung aus der Gehaltsgruppe b) herausheben. Angestellte mit kaufmännischer bzw. technischer Berufsausbildung und gründlichen Fachkenntnissen mit selbständiger Tätigkeit und Angestellte, denen Angestellte der Gehaltsgruppe a) bis c) unterstellt sind. Grundgehalt Ausbildungsvergütung Auszubildende erhalten folgende monatliche Bruttovergütung: im 1. Ausbildungsjahr 400,00 im 2. Ausbildungsjahr 450,00 im 3. Ausbildungsjahr 550, Abrechnung Aus der nachvollziehbaren Abrechnung müssen die Höhe des Lohnes, die geleisteten Arbeitsstunden und alle Zuschläge, eventuellen Sonderzahlungen sowie die gesetzlichen Abzüge hervorgehen. 8

9 Teil IV 12 Schlussbestimmungen 1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. November 2005 in Kraft. 2. Folgende Anhänge sind Bestandteile dieses Tarifvertrages: Anhang Aviation Anhang Militärische Anlagen und Liegenschaften Anhang Feuerwehr. 3. Der Tarifvertrag kann von jeder Vertragspartei im Teil I und Teil II mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. März 2010 gekündigt werden; im Teil III mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2008 gekündigt werden; in den Anhängen mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Dezember 2008 gekündigt werden. 4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach ausgesprochener Kündigung unverzüglich Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Entgelttarifvertrages aufzunehmen. Potsdam, den 12. September 2005 Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.v. Landesgruppe Brandenburg Unterschrift ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch den Landesbezirk Berlin-Brandenburg Unterschriften 9

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