Schönheitsreparaturen und kein Ende

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1 19. Pantaenius-Immobilientagung am in Hamburg Schönheitsreparaturen und kein Ende von dem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Frank Weißenborn Wanderer und Partner Rechtsanwälte, Berlin S. 1

2 Historische Einordnung! Inkrafttreten des BGB Mietrechtsreform Ziel: Kündigungsfristen, Betriebskosten, Verwirkung, Textform MietrechtsänderungsG Ziel: Energetische Sanierung und Bekämpfung des Mietnomadentums MietrechtsnovellierungsG Ziel: Mietpreisbremse und Wohnungsvermittlung (Bestellerprinzip) S. 2

3 1. Frage: Wer trägt nach dem gesetzlichen Leitbild die Instandhaltung und Instandsetzung des Mietgegenstandes (und damit auch die Schönheitsreparaturen)? S. 3

4 Lastentragung nach dem Gesetz: ( 535 I 2 BGB) Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während des Mietverhältnisses in diesem Zustand zu erhalten. S. 4

5 2. Frage: Wo ist der Begriff der Schönheitsreparaturen überhaupt geregelt und was umfassen die Schönheitsreparaturen? S. 5

6 Begriff und Inhalt von Schönheitsreparaturen: Gesetzlich geregelt in: 28 IV, 4 II. Berechnungsverordnung Inhalt/Umfang: Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. S. 6

7 Nach der herrschenden Ansicht in der Literatur soll selbst in Wohnraumsachen an die Stelle des Streichens des Fußbodens nun die gelegentliche Grundreinigung des vermieterseits gestellten Teppichs getreten sein. (vgl. z.b. Schmidt-Futterer/Langenberg, 12. Auflage 2015, zu 538 BGB, Rn. 44; Erman/Jendrek, zu 535 BGB, Rn. 94; für Geschäftsräume soll dies nach einem Urteil vom , XII ZR 15/07, NJW 2009, 510 f. ohnehin gelten!). S. 7

8 3. Frage: Auf welche zwei unterschiedlichen Möglichkeiten lässt sich die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen von dem Vermieter auf den Mieter bewirken? S. 8

9 1. Formularvertragliche Übertragung einer Verpflichtung (also durch allgemeine Geschäftsbedingungen) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der sog. Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt ( 305 I 1 BGB). Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat ( 305 I 2 BGB). S. 9

10 2. Individualvertragliche Übertragung einer Verpflichtung Eine Individualvereinbarung liegt demgegenüber vor, wenn der zu bewertende Vertragsinhalt zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt ist. Aushandeln bedeutet dabei mehr als das bloße Verhandeln. Der Verwender muss den Kerngehalt des Vertragswerkes inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen. S. 10

11 Merke als Vorüberlegung zu den weiteren Ausführungen: Für die Frage der Wirksamkeit der formularvertraglichen Übertragung der Verpflichtung der Durchführung der Schönheitsreparaturen ist es jahrzehntelang nicht entscheidend darauf angekommen, ob das Mietobjekt zu Mietbeginn in einem renovierten oder in einem unrenovierten Zustand an den Mieter übergeben wurde. So noch grundlegend der BGH im Rechtsentscheid vom 1. Juli 1987 VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253, 264 ff. S. 11

12 4. Frage: Was passiert bei einer fehlenden wirksamen vertraglichen Vereinbarung und deshalb die gesetzliche Regelung (von Folie 6 aus 535 I 2 BGB) zur Anwendung gelangt? S. 12

13 In diesem Fall trifft im Grundsatz den Vermieter die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen während des gesamten Mietverhältnisses, sobald diese fällig sind (zu letzterem später!). Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter dann lediglich gehalten, den Mietgegenstand besenrein zu hinterlassen; also frei von groben Verschmutzungen. S. 13

14 5. Frage: Wann sind Schönheitsreparaturen fällig? Was hat es mit den Fristen auf sich? Muss man Fristen vereinbaren? Wann sind Fristen starr? S. 14

15 Sie kennen noch den Mustermietvertrag des Bundesjustizministeriums des Jahres 1976! Danach soll(t)en Schönheitsreparaturen in der Regel. in Nassräumen (Küche/Bad/Dusche) alle 3 Jahre, in Wohn-, und Schlafzimmern, Fluren, Dielen Toiletten alle 5 Jahre und im Übrigen (Nebenräume) alle 7 Jahre fällig sein. S. 15

16 Enthält ein Mietvertrag keine Regelung zu Regelfristen, so sind diese Verträge im Wege der Auslegung um die üblichen Fristen zu ergänzen. Insoweit ist streitig, ob noch immer die kurzen Fristen (3, 5, 7 Jahre) des Mustermietervertrages des Bundesjustizministeriums von 1976 zur Anwendung gelangen (h.m.) oder ob inzwischen in Ansehung der Verbesserung der Materialien und geringeren Belegungsdichte eine Laufzeit von 5, 8 und 10 Jahren angemessen (so Schmidt-Futterer, Langenberg, 12. Auflage, 2015, zu 538 BGB, Rn. 225 ff.). Aus dem Regel- Ausnahmeprinzip folgt, dass jede Partei, die sich auf die Abweichung einer von einer im Mietvertrag wirksam festgesetzten Frist beruft, für die maßgeblichen Tatsachen darlegungs-, und beweisbelastet ist. Es ist substantiiert vorzutragen und unter Beweis zu stellen (so Schmidt-Futterer, Langenberg, 12. Auflage, 2015, zu 538 BGB, Rn. 215). S. 16

17 Weiter zu Fristenplänen: Bei formularvertraglicher Übertragung sind Fristenpläne indes unwirksam, wenn sie starr sind und damit Renovierungspflichten für Objekte unabhängig von dem konkreten Bedarf fällig stellen. Diese rechtliche Bewertung erkannte/befand der BGH erstmals mit Urteil vom 23. Juni VIII ZR 361/03, NJW 2004, S. 17

18 6. Frage: Was erfanden/entwickelten die Vermieter (zu ihren Gunsten), für jene Fälle, in denen die Schönheitsreparaturen noch nicht (oder noch nicht wieder) fällig waren? S. 18

19 Die sog. Quotenabgeltungsklausel (20, 40, 60 und 80 % etc.): Danach sollte es auch formularvertraglich zulässig sein, den Mieter anteilig an den Kosten zu beteiligen, die für eine Renovierung entstehen. So noch als zulässig grundlegend der BGH im Rechtsentscheid vom 6. Juli 1988 VIII ARZ 1/88, BGHZ 105, 71, 84 ff.; Urteil vom 26. September 2007 VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Rn. 20. S. 19

20 Weiter zur historischen Entwicklung der sog. Quotenabgeltungsklausel: Solch eine zeitabhängige Quotenabgeltungsklausel sollte formularvertraglich selbst dann noch wirksam sein, wenn sie feste und damit eben starre Fristen aufwies (so noch: BGH Urteil vom 6. Oktober 2004 VIII ZR 215/03, WuM 2004, 663). Dies erfuhr alsdann zunächst die Einschränkung, dass die Klausel formularvertraglich unwirksam sei, wenn die Regelung eben starr war (so dann Urteil vom 18. Oktober VIII ZR 52/06). S. 20

21 7. Frage: Was änderte sich dann mit den Urteilen des VIII. Zivilsenats des BGH vom ? S. 21

22 und dann geschah für den Bereich des Wohnraummietrechts und bei formularmäßiger Übertragung der Verpflichtungen das: Hinweisbeschluss des BGH vom zu: VIII ZR 352/12 Drei Urteile des BGH vom zu: VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13 S. 22

23 Entscheidung Nr. 1 vom : BGH, Urteil vom 18. März VIII ZR 185/14 LG Berlin AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg S. 23

24 Aus dem Sachverhalt (VIII ZR 185/14): Wirksame formularvertragliche Übertragungsklausel. Vier Zimmer Wohnung; davon drei Zimmer unrenoviert. Zwei Wochen Mieterlass. Unter 12 Nr. 2 des Mietvertrages ist nach dem vorgedruckten Text "Hinsichtlich des Zustandes der Mietsache werden folgende Feststellungen getroffen: " handschriftlich ergänzt: "Der Mietvertrag wird per geschlossen. Mietzahlung ab 15. Oktober 2002, da Mieter noch Streicharbeiten in 3 Zimmern vornimmt. S. 24

25 BGH VIII ZR 185/14: 1. Leitsatz a) Die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt. (insoweit Aufgabe von BGH, Rechtsentscheid vom 1. Juli VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253). S. 25

26 BGH VIII ZR 185/14: 2. Leitsatz b) Unrenoviert oder renovierungsbedürftig ist eine Wohnung nicht erst dann, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt ist. Maßgeblich ist, ob die dem Mieter überlassene Wohnung Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum aufweist, wobei solche Gebrauchsspuren außer Acht bleiben, die so unerheblich sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen. Es kommt letztlich darauf an, ob die überlassenen Mieträume den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln. S. 26

27 BGH VIII ZR 185/14: 3. Leitsatz c) Angesichts der Vielgestaltigkeit der Erscheinungsformen unterliegt die Beurteilung, ob eine Wohnung dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist, einer in erster Linie dem Tatrichter vorbehaltenen Gesamtschau unter umfassender Würdigung aller für die Beurteilung des Einzelfalles maßgeblichen Umstände. S. 27

28 BGH VIII ZR 185/14: 4. Leitsatz d) Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit der Renovierungsklausel, obliegt es ihm, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war. Die Darlegungs- und Beweislast für die Gewährung einer angemessenen Ausgleichsleistung trifft den Vermieter. S. 28

29 Aus den Entscheidungsgründen: BGH VIII ZR 185/14: Nach dieser Maßgabe ist im Streitfall die Übertragung der Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen gemäß 4 Nr. 6, 14 Nr. 1 des Mietvertrages insgesamt unwirksam. Die Unwirksamkeit kann nicht auf diejenigen Teile der Wohnung beschränkt werden, die dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden sind. Eine teilweise Aufrechterhaltung oder Umgestaltung der Klauseln kommt wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai VIII ZR 285/12, aao Rn. 23 mwn). Ob die Übertragung der Schönheitsreparaturverpflichtung auf renovierte Teile der Wohnung beschränkt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. S. 29

30 Aus der Presseerklärung des BGH vom : (Bisher). entsprach es noch der Praxis des Bundesgerichtshofs, den Anwendungsbereich Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Rückgriff auf den Grundsatz von Treu und Glauben ( 242 BGB) in einer Weise einzuschränken, die nach heutiger Sichtweise als unzulässige geltungserhaltende Reduktion einer Klausel auf den gerade noch zulässigen Inhalt eingestuft würde. Dem damaligen Verständnis lag die Vorstellung zugrunde, dass der Mieter nur mit Renovierungsarbeiten für seine eigene Vertragslaufzeit belastet würde, wenn die "üblichen" Renovierungsfristen im Falle der Überlassung einer unrenovierten Wohnung an den Mietbeginn anknüpften. S. 30

31 Hieran hält der Senat angesichts der weiteren Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Maßstäben der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht fest. Insbesondere durch die ab 2004 einsetzende Rechtsprechung des Senats zum Erfordernis eines flexiblen Fristenplans (grundlegend Senatsurteil vom 23. Juni 2004 VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586 unter II 2) und durch die Anwendung der kundenfeindlichsten Auslegung auch im Individualprozess (dazu Senatsurteil vom 29. Mai 2013 VIII ZR 285/12, NJW 2013, 2505 Rn. 20 mwn) sind die Maßstäbe der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen erheblich verschärft worden. S. 31

32 Gemessen daran ist eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, unwirksam ( 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn eine solche Klausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat. S. 32

33 Entscheidung Nr. 2 vom : BGH, Urteil vom 18. März VIII ZR 21/13 LG Berlin AG Berlin-Mitte S. 33

34 Aus dem Sachverhalt (VIII ZR 21/13): Der Mietvertrag vom 13./16. Juni 2003 enthält in 10 Nr. 4 und Nr. 5 folgende vorformulierte Klauseln: "4. Da in der Miete hierfür keine Kosten kalkuliert sind, ist der Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen hinsichtlich der Malerarbeiten an Wänden und Decken, in Küche, Bad und Duschräumen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafzimmern, Flur, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre sowie in sonstigen Räumen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses (bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt vom Mieter fachgerecht durchgeführt wurden, von diesem Zeitpunkt an), fachgerecht auszuführen. [ ] S. 34

35 Weiter aus dem Sachverhalt (VIII ZR 21/13): 5. Da in der Miete hierfür keine Kosten kalkuliert sind, ist der Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in Bezug auf das Lackieren der Fenster und der Wohnungseingangstüre von Innen, der Wohnungstüren sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre alle 5 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses (bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt vom Mieter fachgerecht durchgeführt wurden, von diesem Zeitpunkt an), fachgerecht durchzuführen, es sei denn, sie sind nicht erforderlich, da keine Lackabplatzungen, kein Nachdunkeln etc. vorhanden sind. Dieselbe Durchführungsverpflichtung und Ausführungsfrist gilt für das Schamponieren von Teppichen. [ ]" S. 35

36 BGH VIII ZR 21/13: Leitsatz Die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist, soweit sie dem Mieter im Mietvertrag auferlegt ist, eine einheitliche, nicht in Einzelmaßnahmen aufspaltbare Rechtspflicht mit der Folge, dass die Unwirksamkeit der einen Einzelaspekt dieser einheitlichen Rechtspflicht betreffenden Formularbestimmung in der gebotenen Gesamtschau der Regelung zur Unwirksamkeit der gesamten Vornahmeklausel führt. Dies gilt auch, wenn die inhaltliche Ausgestaltung der einheitlichen Rechtspflicht in verschiedenen, sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln des Mietvertrags geregelt ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Januar VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 14). S. 36

37 Entscheidung Nr. 3 vom : BGH, Urteil vom 18. März VIII ZR 242/13 LG Hannover AG Hannover S. 37

38 BGH VIII ZR 242/13: Leitsatz Quotenabgeltungsklauseln benachteiligen den Mieter nach 307 Abs. 1 BGB unangemessen und sind daher unwirksam, weil sie von dem Mieter bei Vertragsschluss verlangen, zur Ermittlung der auf ihn im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zukommenden Kostenbelastung mehrfach hypothetische Betrachtungen anzustellen, die eine sichere Einschätzung der tatsächlichen Kostenbelastung nicht zulassen (teilweise Aufgabe von BGH, Urteil vom 26. September VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Rn. 14 ff.). S. 38

39 Die sog. Quotenabgeltungsklausel (für eine anteilige Kostenbeteiligung des Mieters bei noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen) ist insgesamt unwirksam. Die zur Unwirksamkeit der Abgeltungsklausel (nach 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB) führende - unangemessene Benachteiligung des Mieters darin liegt, dass der auf ihn entfallende Kostenanteil nicht verlässlich ermittelt werden kann und für ihn bei Abschluss des Mietvertrags nicht klar und verständlich ist, welche Belastung gegebenenfalls auf ihn zukommt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohnung dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses renoviert oder unrenoviert überlassen wurde. S. 39

40 8. Frage: Ist damit zu rechnen, dass diese Änderung der Rechtsprechung auch auf formularvertragliche Gewerbemietverhältnisse zur Anwendung gelangt? S. 40

41 Es wird abzuwarten sein, ob sich der für die Gewerbemiete zuständige XII. Senat dieser Rechtsprechung für Gewerbemietverhältnisse anschließen wird. Zur Zeit ist faktisch keine Divergenz in der Rechtsprechung zu dem Aspekt der Schönheitsreparaturen zwischen dem VIII. Zivilsenat und dem XII. Zivilsenat erkennbar! S. 41

42 9. Frage: Finden die Entscheidungen denn auch auf Fallkonstellationen Anwendung, in denen die Übertragung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen individualvertraglich erfolgt ist? S. 42

43 Demgegenüber hat die Zulässigkeit der Übertragung bei individualvertraglichen Vereinbarungen (bisher) keine Einschränkung erfahren. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich in Ansehung der fortgeltenden Grundsätze der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit Einschränkungen der individualvertraglichen Zulässigkeit ergeben werden. S. 43

44 10. Frage: Wirkt diese Änderung der Rechtsprechung auch auf zum bereits bestehende Mietverträge zurück? S. 44

45 Diese Rechtsprechung wird auf alle auch bereits bestehenden Mietverträge zur Anwendung gelangen und damit faktisch in die Vergangenheit wirken; sie gilt damit auch für laufende Prozesse. Auch wenn es bei Mietvertragsabschluss nicht vorhersehbar war, dass Jahrzehnte später bestimmte Klauseln als unwirksam angesehen werden oder sich bewertende Betrachtungen verändern, so verstößt es nicht gegen Treu und Glauben, die neuen Rechtsprechungserkenntnisse auch auf Altverträge zu erstrecken. Es liegt darin auch kein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Wer sich einer Regelung bedient, die von dem Gesetz abweicht, trägt die Gefahr. S. 45

46 Aus den Entscheidungsgründen: BGH VIII ZR 185/14: Die streitigen Klauseln sind nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für das hier gegebene Vertragsverhältnis als wirksam zu behandeln. Dies macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend. Zwar hat der Senat in früheren Entscheidungen Vornahmeklauseln auch bei unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnungen als wirksam erachtet. Selbst in Fällen, in denen eine vergleichbare Klausel zuvor nicht beanstandet worden ist, hat ihr Verwender aber - unbeschadet besonders gelagerter Sachverhalte - im Allgemeinen das Risiko zu tragen, dass die Klausel in späteren höchstrichterlichen Entscheidungen wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners als unwirksam beurteilt wird (Senatsurteile vom 5. März VIII ZR 95/07, NJW 2008, 1438 Rn. 20; vom 31. Juli VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 63; jeweils mwn). S. 46

47 11. (und letzte) Frage: Welche formularvertragliche Klausel empfehlen wir unseren Eigentümern nun in den abzuschließenden Mietverträgen? Beachten Sie die nachfolgenden Vorüberlegungen: S. 47

48 Ein Mangel liegt vor, wenn der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch beeinträchtigt ist. Diese Soll-Beschaffenheit der Mietsache legen die Parteien fest. Haben die Parteien einen konkret gegebenen schlechten Bauzustand als vertragsgemäß vereinbart, so sind insoweit Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen (BGH XII ZR 23/04). Eine solche Vereinbarung ist auch formularvertraglich möglich. Womöglich wird der BGH den Standpunkt einnehmen, dass auch der Substanzwert formularvertraglich vereinbart werden kann (vgl. schon Lehmann-Richter NZM 2012, 854 unter Hinweis auf BGH GE 2010, 480). Denn nicht jede vom üblichen Zustand abweichende Vereinbarung führt zwingend zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters. Grenzen der Zulässigkeit einer solchen formularvertraglichen Vereinbarung dürften aber dann gegeben sein, wenn empfindliche und erhebliche Beeinträchtigungen des Mietgebrauches vorliegen (wie z.b. bei einer Verletzung des Wohnungsaufsichtsgesetzes bei nacktem Beton). S. 48

49 Der Mieter trägt die Schönheitsreparaturen, soweit diese dekorative Schäden betreffen, die aus dem Gebrauch des Mietobjektes herrühren. (Diese Empfehlung folgt: Schmidt- Futterer/Langenberg, 12. Aufl. 2015, zu 538 BGB, Rn. 121). S. 49

50 Die Wohnung wird bei Vertragsbeginn unrenoviert übergeben. Der Mieter verzichtet auf seinen Anspruch auf Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter; der Mieter ist nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Sonstige Instandsetzungsansprüche des Mieters nach 535 I BGB bleiben unberührt. Bei Vertragsende kann der Mieter die Wohnung unrenoviert zurückgeben. (Diese Empfehlung folgt: Beuermann/Blümmel, GE 2015, 1275; vgl. zu diesem Thema auch Prof. Dr. Lehmann- Richter in NJW 2015, 1594 ff). S. 50

51 Zusammenfassung der Ergebnisse: Die neue Rechtsprechung wirkt sich nicht auf Individualvereinbarungen aus; sie dürfte allerdings auch für Gewerbemietverträge zur Anwendung gelangen. Die formularvertragliche Übertragung der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen ist in der neuen Maßgabe auch weiterhin möglich. Der Begriff der Schönheitsreparaturen hat sich nicht verändert. Fristenpläne sind im Mietvertrag weiter nicht erforderlich. Nimmt man sie auf, bleibt die Fristenlänge umstritten. Quotenabgeltungsklauseln sind unwirksam. S. 51

52 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Die Power Point Präsentation zu dem heutigen Vortrag übermittele ich Ihnen gern. Auch für etwaige Nachfragen zu dem Vortrag erreichen Sie mich über: Mail: Folgen Sie mir auch gern auf: S. 52

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