Aktuelle Entscheidungen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht
|
|
- Brigitte Pfaff
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 EnergieForum Deutschland Verwaltertalk am 28. Mai 2015 in Hamburg Aktuelle Entscheidungen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt RA Carsten Küttner W I R Breiholdt Nierhaus Schmidt, Hamburg S. 1
2 Mietrecht - Schönheitsreparaturen Mietpreisbremse S. 2
3 BGH - Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung Eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, ist unwirksam, denn eine solche Klausel verpflichtet den Mieter dazu, sämtliche Gebrauchsspuren des Vormieters zu beseitigen. Dies führt dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat. Eine Vornahmeklausel allerdings nicht schon deshalb unwirksam, weil sie so formuliert ist, dass sie sowohl auf renoviert als auch auf unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassene Wohnungen Anwendung finden kann. Bei der Inhaltskontrolle ist im Individualprozess daher jeweils danach zu unterscheiden, ob Gegenstand der Renovierungsverpflichtung des Mieters eine bei Vertragsbeginn renovierte oder eine unrenovierte beziehungsweise renovierungsbedürftige Wohnung ist S. 3
4 BGH, Urteil vom VIII ZR 185/14 1. Die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt. 2. Unrenoviert oder renovierungsbedürftig ist eine Wohnung nicht erst dann, wenn sie übermäßig stark abgenutzt oder völlig abgewohnt ist. Maßgeblich ist, ob die dem Mieter überlassene Wohnung Gebrauchsspuren aus einem vorvertraglichen Zeitraum aufweist, wobei solche Gebrauchsspuren außer Acht bleiben, die so unerheblich sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung nicht ins Gewicht fallen. Es kommt letztlich darauf an, ob die überlassenen Mieträume den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit der Renovierungsklausel, obliegt es ihm, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert oder renovierungsbedürftig war. Die Darlegungs- und Beweislast für die Gewährung einer angemessenen Ausgleichsleistung trifft den Vermieter. S. 4
5 Handlungsmöglichkeiten V übernimmt laufende Renovierung und preist dies in Miete ein (Problem: Mietpreisbremse) V übernimmt Anfangsrenovierung und M die laufende Renovierung Wohnungszustand wird im Mietvertrag als renoviert vereinbart. M bekommt angemessenen Ausgleich für die Anfangsrenovierung V schließt seine Renovierungsverpflichtung ( 535 BGB) aus S. 5
6 BGH - Quotenabgeltungsklauseln sind unwirksam Bisher sah es der BGH grds. als zulässig an, dem Mieter anteilig Kosten für Schönheitsreparaturen aufzuerlegen für den Fall, dass die Schönheitsreparaturen bei Auszug des Mieters nach dem im Mietvertrag festgelegten Fristenplan noch nicht fällig sind. Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH nun entschieden, dass eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darin liegt, dass der auf ihn entfallende Kostenanteil nicht verlässlich ermittelt werden kann und für ihn bei Abschluss des Mietvertrags nicht klar und verständlich ist, welche Belastung gegebenenfalls auf ihn zukommt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohnung dem Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses renoviert oder unrenoviert überlassen wurde. S. 6
7 BGH, Urteil vom 18. März VIII ZR 242/13 Quotenabgeltungsklauseln benachteiligen den Mieter nach 307 Abs. 1 BGB unangemessen und sind daher unwirksam, weil sie von dem Mieter bei Vertragsschluss verlangen, zur Ermittlung der auf ihn im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zukommenden Kostenbelastung mehrfach hypothetische Betrachtungen anzustellen, die eine sichere Einschätzung der tatsächlichen Kostenbelastung nicht zulassen S. 7
8 Mietpreisbremse Überblick Am 27. März 2015 hat der Bundesrat das MietNovG beschlossen, das dann nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger spätestens am 1. Juli 2015 in Kraft treten soll. Themen: Zeitlicher Anwendungsbereich - Mietvertragsabschluss oder -beginn Berechnung der zulässigen Miete Bestandsschutz der Vormiete Keine Mietpreisbegrenzung für Neubau Keine Mietpreisbegrenzung für umfassend modernisierte Wohnungen Begrenzte Ausnahmen für Staffelmieten und Indexmieten S. 8
9 Zeitlicher Anwendungsbereich Das Gesetz differenziert zwischen Mietvertragsabschluss und Mietvertragsbeginn. Für die Eröffnung des (zeitlichen) Anwendungsbereiches ist der Mietvertragsabschluss und für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der vereinbarten Miethöhe der Mietvertragsbeginn maßgeblich. Der Anwendungsbereich ist also für Mietverträge eröffnet, bei denen zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses bereits eine Länderverordnung zur Mietpreisbremse in Kraft getreten ist. S. 9
10 Berechnung der zulässigen Miete Gemäß 556d Abs. 1 BGB darf die zulässige Miete in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10 Prozent steigen. Im Hinblick auf den gesetzlichen Auskunftsanspruch des Mieters zu den preisbildenden Tatsachen gem. 556g Abs. 3 BGB wird empfohlen, die Berechnung der zulässigen Wiedervermietungsmiete umfassend und nachvollziehbar zu dokumentieren und in geeigneter Form zu archivieren. S. 10
11 Bestandsschutz der Vormiete Gem. 556e Abs. 1 Satz 1 BGB besteht Bestandsschutz für die zuletzt vertraglich vereinbarte Vormiete. Dies gilt auch dann, wenn die Vormiete höher ist als die zulässige Miete. Gem. 556e Abs. 1 Satz 2 BGB bleiben jedoch Mietminderungen sowie Mieterhöhungen unberücksichtigt, die mit dem Mieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind. Die Regelung, wonach Mieterhöhungen des letzten Jahres unberücksichtigt bleiben, soll eine Umgehung der Mietpreisbremse unterbinden. S. 11
12 Keine Begrenzung für Neubau Gem. 556f Satz 1BGB sind neu errichtete Wohnungen von der Mietpreisbegrenzung ausgenommen. Dies gilt für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden. Die Ausnahme für den Neubau gilt für die Erstvermietung und Weitermietung. Relevant ist also nicht der Zeitpunkt der Fertigstellung und auch nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. S. 12
13 Keine Mietpreisbegrenzung für umfassend modernisierte Wohnungen Die Begrenzung für Wiedervermietungsmieten ist gemäß 556f Satz 2 BGB nicht auf die Wiedervermietung umfassend modernisierter Wohnungen anzuwenden. Diese Ausnahme betrifft im Unterschied zum Neubau nur die Erstvermietung. Umfassende Modernisierung = unbestimmter Rechtsbegriff: Maßnahme muss einen Umfang annehmen, der einem Neubau gleichkommt oder Investition muss etwa ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands erreichen + qualitative Verbesserung. S. 13
14 Begrenzte Ausnahmen für Staffelmieten und Indexmieten Bei Staffelmietverträgen gilt die Mietpreisbremse für jede Mietstaffel ( 557a Abs. 4 BGB), bei Indexmieten für die vereinbarte Ausgangsmiete ( 557 Abs. 4 BGB). Die Mietpreisbremse ist aber nicht auf Staffelmietverträge anzuwenden, die abgeschlossen worden sind, bevor die vertragsgegenständliche Wohnung in den Anwendungsbereich der jeweiligen Rechtsverordnung zur Mietpreisbremse fällt. S. 14
15 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. Der BGH in Karlsruhe bleibt zweitklassig. S. 15
Sonnenstraße 11/IV Telefon: München Telefax:
Sonnenstraße 11/IV Telefon: 089 91049105 80331 München Telefax: 089 91049106 E-Mail: info@ra-schwarz-thoenebe.de I N F O R M A T I O N S B R I E F (Informationen zum Mietrecht) April 2015 I N H A L T 1.
MehrSachverhalt Übungsfall 10
Sachverhalt Übungsfall 10 8 Instandhaltung der Mieträume Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen
MehrAktuelle Entscheidungen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht
EnergieForum Deutschland Verwaltertalk am 29. April 2015 in Hannover Aktuelle Entscheidungen zum Miet- und Wohnungseigentumsrecht RA Carsten Küttner, Hamburg Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
MehrVornahmeklauseln: BGH ändert mit einem Paukenschlag seine Rechtsprechung
SCHÖNHEITSREPARATUREN Vornahmeklauseln: BGH ändert mit einem Paukenschlag seine Rechtsprechung von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf 1. Die formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme
Mehr25. August accentro
Zweites Mietrechtsnovellierungsgesetz 25. August 2016 accentro Hans-Joachim Beck, VRiFG a.d. Leiter Abteilung Steuern, IVD Überblick übrt die Mietpreisbremse Bei der Wiedervermietung einer Wohnung darf
MehrAußerdem soll die Mietpreisbremse nur in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten gelten.
Die Mietpreisbremse Hans-Joachim Beck Vortrag vom 17. September 2015 Geltung des Gesetzes Das Gesetz zur sogenannten Mietpreisbremse ist am 1.6.2015 in Kraft getreten. Sie gilt jedoch erst dann und in
MehrBGH-Entscheidung zu Schönheitsreparaturen
Präsentation BGH-Entscheidung zu Schönheitsreparaturen RA/StB/vBP Dr. Marcel M. Sauren, Aachen Schönheitsreparaturen Schönheitsreparaturen Schönheitsreparaturen Was zählt zu den Schönheitsreparaturen?
MehrMietpreisbremse 2015 Begrenzung des Mietanstiegs bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen in angespannten Wohnungsmärkten
Mietpreisbremse 2015 Begrenzung des Mietanstiegs bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen in angespannten Wohnungsmärkten I. Ausgangslage Sie sind Vermieter oder Mieter von Wohnraum und haben aus den
MehrMietpreisbremse gilt ab dem : So sehen die neuen Mietrechtsvorschriften aus
Mietpreisbremse gilt ab dem 1.6.2015: So sehen die neuen Mietrechtsvorschriften aus Foto: Haramis Kalfar - Fotolia.com Überall und jeder redet über die Mietpreisbremse und was sie bedeutet. Allerdings
MehrSchönheitsreparaturen und Wohnungsübergabe
BREIHOLDT VOSCHERAU IMMOBILIENANWÄLTE Schönheitsreparaturen und Wohnungsübergabe Rechtsanwältin Ricarda Breiholdt Fachanwältin für Miet-/WEG-Recht Immobilienmediatorin(DIA) Breiholdt Voscherau Rechtsanwälte
MehrAbwälzbarkeit von Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung
Abwälzbarkeit von Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung Abwälzbarkeit von Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung Das Verhältnis von Vermietern und Mietern ist oftmals
MehrDer neue Wohnraummietvertrag von Haus & Grund Mannheim - Fallstricke beim Ausfüllen vermeiden -
Der neue Wohnraummietvertrag von Haus & Grund Mannheim - Fallstricke beim Ausfüllen vermeiden - Vortrag am 28. März 2015 im Dorint-Hotel Mannheim Referent: Rechtsanwalt Frank Starosta, Geschäftsführer
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 352/12. Verkündet am: 22. Januar 2014 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle.
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 352/12 BESCHLUSS vom 22. Januar2014 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. Januar 2014 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrInhalt. 1. Teil: Einleitung Teil: Einzelheiten der Mietpreisbremse... 9 III
Inhalt 1. Teil: Einleitung... 1 Auswirkungen verfassungsrechtlicher Natur/Staatsrecht, Grundrechtseinschränkung... 2 Auswirkungen auf die Entwicklung der sog. ortsüblichen Vergleichsmiete... 3 Auswirkungen
MehrVerwalter-Seminar 2017 Mietrecht
Verwalter-Seminar 2017 Mietrecht Abnahme der Mietsache Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Pingeliger Vermieter Vermieter V richtet kurz vor der Übergabe der
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 185/14 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. März 2015 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrDas Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) im Überblick
Das snovellierungsgesetz (MietNovG) im Überblick Prof. Dr. Martin Häublein Univ. Innsbruck 1 Gliederung I. Einleitung: Mietpreisbremse und Bestellerprinzip II. Deckelung der zulässigen Miete bei Neu- und
MehrSchönheitsreparaturen und kein Ende
19. Pantaenius-Immobilientagung am 19.11.2015 in Hamburg Schönheitsreparaturen und kein Ende von dem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Frank Weißenborn Wanderer und Partner
MehrProf. Dr. Markus Knüfermann
Prof. Dr. Markus Knüfermann Haus- und Grundbesitzerverein Wesel und unterer Niederrhein e.v. Auswirkungen der Mietpreisbremse und Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen Wesel, Waldhotel Tannenhäuschen 19. Januar
MehrGesetzentwurf zur Dämpfung des Mietanstiegs
MIETPREISBREMSE Gesetzentwurf zur Dämpfung des Mietanstiegs von RA Axel Wetekamp, RiAG a.d., München Die Bundesregierung hat am 1.10.14 den Gesetzentwurf zur sogenannten Mietpreisbremse beschlossen. Was
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 118/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. Februar 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat
MehrDie 9 gemeinsten Renovierungsfallen in Mietverträgen
Die 9 gemeinsten Renovierungsfallen in Mietverträgen Foto: Pitopia, Harald Richter, 2004 Ein falsches Wort bei der Frist oder der Farbe und schon ist es passiert: Ihre schöne Renovierungsklausel fällt
MehrMietrechtsnovellierungsgesetz
- Mietpreisbremse und Bestellerprinzip - Dr. Andreas Stangl - Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht - Fachanwalt Bau-und Architektenrecht - Dozent IHK-Akademie in Ostbayern GmbH Inhalt 1. Ziele der
MehrPressemitteilung 20/2017
Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.v. Pressemitteilung 20/2017 Beratungsbüro: Bürgerbüro Falkenhagener Feld Westerwaldstraße 9 13589 Berlin Postanschrift: AMV - Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund
Mehr4 Neues zu den Schönheitsreparaturen +++ Schönheitsreparaturen +++ Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen +++
Zivilrecht Die Entscheidung BGH, Urteile vom 18.03.2015, Az.: VIII ZR 185/14 = NJW 2015, 1594 ff.; VIII ZR 242/13 = NJW 2015, 1871 ff.; VIII ZR 21/13 = NJW 2015, 1874 ff. [= jeweils jurisbyhemmer] 4 Neues
MehrI N F O R M A T I O N S B R I E F
SCHWARZ THÖNEBE & KOLLEGEN RECHTSANWÄLTE Elisenstr. 3 Telefon: 089/ 91 04 91 05 80335 München Telefax: 089/ 91 04 91 06 E-MAIL: info@ra-schwarz-thoenebe.de www.ra-schwarz-thoenebe.de I N F O R M A T I
MehrMandantenseminar am
Schönheitsreparaturklauseln bei unrenovierten Wohnungen Möglichkeiten und Grenzen nach den Urteilen des Bundesgerichtshof vom 18.03.2015 Mandantenseminar am 17.03.2016 Referent: Rechtsanwalt Michael Sadlo
MehrUmlagefähigkeit von Renovierungskosten bei Modernisierung
Mieterhilfe-Hannover e.v., Rühmkorffstraße 18, 30163 Hannover ( 0511 / 990 490 2 0511 / 990 49 50 INFO- Brief * Rühmkorffstr. 18 30163 Hannover für alle Mitglieder der Mieterhilfe-Hannover e.v. www.mieterhilfe-hannover.de
Mehr1. Stand des Gesetzgebungsverfahrens. 17.03.2015 BFW / Höfling 3
BFW Landesverband Nordrhein-Westfalen e.v. Immobilientag 2015 FORUM II Düsseldorf, 17.03.2015 BFW Landesverband Nordrhein-Westfalen e.v. Mietrecht zwischen den Reformen Auswirkungen für die Immobilienpraxis
MehrII. Bielefelder Verwalterforum
II. Bielefelder Verwalterforum Rechtsfolgen unwirksamer Schönheitsreparaturklauseln Rauchen im Mietverhältnis Prof. Dr. Markus Artz, Universität Bielefeld 26. September 2009 1.Teil: Rechtsfolgen unwirksamer
MehrMiete. Kommentar. Hubert Blank. Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus. Von. Richter am Landgericht a.d. und. Richter am Amtsgericht
Miete Kommentar Von Hubert Blank Richter am Landgericht a.d. und Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus Richter am Amtsgericht 5., völlig neubearbeitete Auflage 2017 Vorwort zur 5. Auflage... Literatur- und Abkürzungsverzeichnis...
MehrSEELBERGSTR. 7, STUTTGART TEL. 0711/ FAX: 0711/
TEL. 0711/561172 FAX: 0711/564190 Themenübersicht 1. Regelungsebenen der Mietpreisbremse 2. Gesetzliche Umsetzung a) Verlängerte Kündigungssperrfrist b) Kappungsgrenze 15% c) Mietpreisbegrenzung für Neuvermietung
MehrVermietertipps für mehr Rentabilität
Beck kompakt Vermietertipps für mehr Rentabilität Renovierung, Schönheitsreparaturen, Mieterhöhung Bearbeitet von Andrea Nasemann Wie berechne ich die Wohnfläche? 39 Eine Angabe in Prozenten ist unwirksam.
MehrMietrechtstage Berchtesgaden Abwicklung von Geschäftsraummietverhältnissen
Mietrechtstage Berchtesgaden 2016 Abwicklung von Geschäftsraummietverhältnissen I. Einleitung Emmerich NZM 2009, 16 Entgeltthese Chaos bis hierher und nicht weiter I. Einleitung 1. Der Mieter ist verpflichtet,
MehrBerliner Mietspiegel 2017 INFO Veranstaltung 13. Juni 2017
Berliner Mietspiegel 2017 Alle Referate im Überblick Berliner Mietspiegel 2017 Seite 81 Die übrigen Mieterhöhungen RA Dr. Carsten Brückner Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Seite 82 Die übrigen
MehrWeitere wichtige Urteile im Jahr ) Urteil des BGH vom (VIII ZR 166/08), Unwirksame Farbwahlklausel während der Mietzeit
Weitere wichtige Urteile im Jahr 2009 I. Schönheitsreparaturen Urteil des BGH vom 18.02.2009 (VIII ZR 166/08), Unwirksame Farbwahlklausel während der Mietzeit Der BGH hatte folgende Regelung in vorformulierten
MehrGrund & Wert. Mietpreisbremse und Bestellerprinzip verabschiedet. Mietpreisbremse. Fortsetzung Seite 2
Groth & Schneider erhält das Hamburger Familiensiegel für seine familienfreundliche Mitarbeiterpolitik Die Auszeichnung kennzeichnet Unternehmen, die sich besonders für die Vereinbarkeit von Familie und
MehrDas Mietrechtsnovellierungsgesetz (Mietpreisbremse) - mögliche Rechtsfolgen
Das Mietrechtsnovellierungsgesetz (Mietpreisbremse) - mögliche Rechtsfolgen VorsRi`in LG Paschke 1 I. Rechtsverordnung VorsRi`in LG Paschke 2 556d BGB-E Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
MehrDie Mietpreisbremse Der Wahnsinn ist Gesetz!
Die Mietpreisbremse Der Wahnsinn ist Gesetz! Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise zur Verfügung gestellt von Herrn Rechtsanwalt Dr. Ralf Stark, Kanzlei Dr. Stark, Niedeggen & Kollegen, Breite Straße
MehrSchönheitsreparatur unwirksame Klauseln BGH, VIII ZR 152/05
05.04.2006 Schönheitsreparatur unwirksame Klauseln BGH, VIII ZR 152/05 BGB 538, 307 Bb 1. Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel "Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer
MehrSachverhalt. Teil 1. Kann V von M die Euro ersetzt verlangen? Übungsfall Nr. 10
Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragliche Schuldverhältnisse Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall Nr. 10 Sachverhalt Teil 1 M hatte von V ab dem 01.02.2005 eine 4-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad gemietet.
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Mieterschutzes bei Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn
Bundesrat Drucksache 620/17 06.09.17 Gesetzesantrag des Landes Berlin Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Mieterschutzes bei Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn A. Problem und Ziel
MehrTrainingseinheit zum wohnungswirtschaftlichen Gedankenaustausch am in Berlin. Thema. Erdrutsch in Sachen Schönheitsreparaturen
Trainingseinheit zum wohnungswirtschaftlichen Gedankenaustausch am 24.04.2015 in Berlin Thema Erdrutsch in Sachen Schönheitsreparaturen von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 5. April 2006 P o t s c h, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 152/05 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. April 2006 P o t s c h, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrJahresabschlussveranstaltung der Betreuungskreise Annaberg und Zwickau
Jahresabschlussveranstaltung der Betreuungskreise Annaberg und Zwickau 20. November 2015 Referentin: RAin Mirjam Luserke Verbandsjustiziarin Verband Sächsischer Wohnungsgenossenschaften e.v. 1. Schönheitsreparaturen
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. März 2015 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 242/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 18. März 2015 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrMieterhöhung statt Schönheitsreparaturen? Über die Möglichkeit, bei unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln die Miete zu erhöhen
Mieterhöhung statt Schönheitsreparaturen? Über die Möglichkeit, bei unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln die Miete zu erhöhen Hintergrund: Vermieter hat die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand zu halten,
MehrSchönheitsreparaturen im Wohnraummietrecht
Schönheitsreparaturen im Wohnraummietrecht Referent: Dr. Andreas Stangl Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt Bau- und Architektenrecht Schlichter nach BaySchlG Dozent IHK Akademie in
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. März 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 199/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 28. März 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ:
MehrRundschreiben 05/2015. Thema: Mietrechtsnovellierungsgesetz - Mietpreisbremse und Bestellerprinzip - / Mietrecht
Kanzlei am Steinmarkt Rechtsanwälte Georg Kuchenreuter Dr. Andreas Stangl Konrad Alt Andreas Alt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE Kanzlei am Steinmarkt Steinmarkt 12 93413 Cham Telefon: 0 99 71 / 85 40 0 Telefax:
MehrUmlagefähigkeit energetischer Sanierungskosten auf den Mieter. 2. WEG-Forum Metropolregion Rhein-Neckar
Umlagefähigkeit energetischer Sanierungskosten auf den Mieter 2. WEG-Forum Metropolregion Rhein-Neckar 19.11.2014 Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt
MehrMietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen
Beispielbild Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Sonderkündigungsrecht Geschäftsraum bei Modernisierung Seit dem
Mehr-Vhttp://d-nb.info/
Inhaltsverzeichnis A. Einfuhrung/Grundsatz 1 I. Mieterhöhungsmöglichkeiten im laufenden Mietverhältnis 1 II. Freifinanzierter Wohnraum 1 III. Begriff der Miete/Mietstruktur 2 B. Mieterhöhung auf die ortsübliche
MehrInhaltsverzeichnis VII. Abkürzungsverzeichnis... XIII. 1. Bürgerliches Gesetzbuch
Abkürzungsverzeichnis... XIII 1. Bürgerliches Gesetzbuch Untertitel 1. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags... 1 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln...
MehrVoraussetzungen Mängelrechte des Mieters. 3. Kein Ausschluss 4. Spezifische Voraussetzungen einzelner Mängelrechte
Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters 1. Mietvertrag 2. Mangel a) Sachmangel, 536 I b) Rechtsmangel, 536 III c) Rechtsfolgen der zugesicherten Eigenschaft, 536 II, was mehr als Beschaffenheitsvereinbarung
MehrAktuelle Rechtsprechung im Mietrecht
Aktuelle Rechtsprechung im Mietrecht - insbesondere zum Thema Schönheitsreparaturen Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht A Begriff der Schönheitsreparaturen Begriffsdefinition: Schönheitsreparaturen sind
MehrQuotenklauseln Geldanspruches Makulatur
535 7.7.13 Quotenklauseln Quotenklauseln, sie werden teilweise auch als Abgeltungsklauseln bezeichnet, sind für die Fälle entwickelt worden, in denen das Mietverhältnis endet, bevor die Fristen laut Fristenplan
MehrAufbau- und Vertiefung Fall 8 I
Aufbau- und Vertiefung Fall 8 I 1. Welchen grundrechtlichen Schutz genießt das Besitzrecht des Mieters? Den aus Art. 14 GG, da das Besitzrecht Eigentum i. S. v. Art. 14 GG ist (BVerfGE 89, 1 = NJW 1993,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 12/12 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Juni 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrBlank/Börstinghaus. Miete. Kommentar von. 3., völlig neubearbeitete Auflage. 4! ms ...
... Blank/Börstinghaus Miete Kommentar von Hubert Blank Richter am Landgericht a. D. Ulf P. Börstinghaus Richter am Amtsgericht 3., völlig neubearbeitete Auflage 4! ms Verlag C. H. Beck München 2008 Literatur-
MehrMietrechtsnovellierungsgesetz
- Mietpreisbremse und Bestellerprinzip - Dr. Andreas Stangl - Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht - Fachanwalt Bau-und Architektenrecht - Dozent IHK-Akademie in Ostbayern GmbH Inhalt 1. Ziele der
MehrWohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen!
Wohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen! Die Vereinbarung und Abwicklung von Mietverhältnissen mit Studierenden verläuft nach unserer Erfahrung in der Regel unproblematisch.
MehrInhaltsverzeichnis. Kommentar a BGB. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse 25
Vorwort.................................................... Abkürzungsverzeichnis....................................... Literaturverzeichnis.......................................... V XIII XIX Synopse
Mehrista Verwalter-Seminar
ista Verwalter-Seminar Mietrecht Verbraucherschutz im Mietrecht Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Wohnungsvermittlung und Bestellerprinzip Abmahnanwalt Verwalter
MehrMalte Monjé. Mietrückstand und drohender Wohnungsverlust: Hohe Hürden für den Mieter
Mandantenveranstaltung 30.03.2017 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- u Wohnungseigentumsrecht Mietrückstand und drohender Wohnungsverlust: Hohe Hürden für den Mieter S. 1 Wann kann der Vermieter
MehrFlächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Abrechnung der Betriebskosten
Beispielbild Flächenabweichung und ihre Auswirkung auf die Abrechnung der Betriebskosten Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin 31. Mietrechtstage vom 25. bis 27. April 2012 des ESWiD Evangelischer
MehrMietrecht für Vermieter von A-Z
Mietrecht für Vermieter von A-Z von Rudolf Stürzer, Michael Koch 2. Auflage Mietrecht für Vermieter von A-Z Stürzer / Koch schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische
MehrPflichtenabgrenzung. Schönheitsreparaturen: Räumung:
Pflichtenabgrenzung Schönheitsreparaturen: Schönheitsreparaturen oder Beseitigung von Schäden Rückgabe in auffälligen Farben Freiwillige, aber mangelhafte Renovierung Unterbliebene Renovierung Räumung:
MehrWoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 8zr163_10 letzte Aktualisierung: 04.07.2011 BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10 WoBindG 10, 11 Abs. 3; BGB 307 Abs. 1, 542, 561, 573 Mietrecht: Formularvertraglicher
MehrIst nichts Spezielles vereinbart, muss der Vermieter alle anfallenden Schönheits- und sonstige Reparaturen an der Wohnung durchführen
Ist nichts Spezielles vereinbart, muss der Vermieter alle anfallenden Schönheits- und sonstige Reparaturen an der Wohnung durchführen Der entsprechende Gesetzestext lautet: "Der Vermieter hat die vermietete
MehrSchönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen Ratgeber zum Wohnraummietrecht Was sind eigentlich Schönheitsreparaturen? Der Begriff der Schönheitsreparaturen ist im preisfreien Mietrecht gesetzlich nicht definiert. Auch das Mietrechtsreformgesetz,
MehrSehr geehrter Herr Bundestagsabgeordneter Dr. Frank-Walter Steinmeier,
Absender: Dr. Frank-Walter Steinmeier SPD-Fraktion Deutscher Bundestag Platz der Republik 1 11011 Berlin Brandenburg, 10.12.2014 Mietrechtsnovellierungsgesetz (Bundestagsdrucksache 18/3121) 2. und 3. Lesung,
MehrGelbe Erläuterungsbücher. Miete. Kommentar. von Hubert Blank, Dr. Ulf Peter Börstinghaus
Gelbe Erläuterungsbücher Miete ommentar von Hubert Blank, Dr. Ulf Peter Börstinghaus RiAG Ulf P. Börstinghaus, Vorsitzender des Deutschen Mietgerichtstages, ist einer der renommiertesten Mietrechtler überhaupt,
MehrDer Mietvertrag wird per 1.10.2002 geschlossen. Mietzahlung ab 15. Oktober 2002, da Mieter noch Streicharbeiten in 3 Zimmern vornimmt
BGH ändert Rechtsprechung zur Schönheitsreparaturenklausel: Unwirksamkeit der Klausel bei unrenoviert übergebener Wohnung; Definitionen renoviert / unrenoviert ; mögliche Heilung (Kompensation); Beweislastfragen
MehrBGH Urteil vom Aktenzeichen: VIII ZR 195/10 Vorschriften: 548 Abs. 2 BGB
eingestellt: 01.06.2011 BGH Urteil vom 04.05.2011 Aktenzeichen: VIII ZR 195/10 Vorschriften: 548 Abs. 2 BGB Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er während des Mietverhältnisses
MehrMieterhöhungen rechtssicher durchsetzen - Ein Leitfaden für Vermieter und Verwalter
Mieterhöhungen rechtssicher durchsetzen - Ein Leitfaden für Vermieter und Verwalter Rechtsanwalt Kelleners & Albert Rechtsanwälte in Partnerschaft 2. Südbrandenburger Tag der Immobilienwirtschaft, IHK
MehrVorlage zur Kenntnisnahme
18. Wahlperiode Drucksache 18/0536 07.09.2017 Vorlage zur Kenntnisnahme Bundesratsinitiative zur Verbesserung des Mieterschutzes bei Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn Abgeordnetenhaus von
MehrB & K Rechts-Hinweis
B & K Rechts-Hinweis 04/2015 Unwirksamkeit von Renovierungsklauseln bei unrenoviert übergebenen Wohnungen und Unwirksamkeit von Quotenabgeltungsklauseln I. Ausgangslage Sie sind Vermieter von Wohnraum
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Januar 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 50/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Januar 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrMODERNISIERUNG VON WOHNRAUM UND MIETERHÖHUNG
MODERNISIERUNG VON WOHNRAUM UND MIETERHÖHUNG DAS WAHLRECHT DES VERMIETERS ZUR ERHÖHUNG DER MIETE NACH MODERNISIERUNG Vorsitzender Richter am Landgericht Hubert Fleindl, München GLIEDERUNG 1. Durchführung
MehrWohnungs- und mietrechtliche Informationen. Schönheitsreparaturen. Mietrechtliche Beratung. Wohnraumversorgung. Wohngeld, Ausgleichsabgabe
Wichtige Informationen zum Thema Das Wichtigste in Kürze Wohnraumversorgung Wohngeld, Ausgleichsabgabe Wohnraumerhaltung Markt- und Mietpreisentwicklung Spätestens bei Auszug stellt sich die Frage, wie
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 4 Seite 1 von 11
Zivilrecht - BGB Schuldrecht BT_ Übersicht Nr. 4 Seite 1 von 11 Wichtige Probleme des Mietrechts Hinweis: Mietrecht wird im Examen gerne geprüft, gerade in Verbindung mit aktueller Rechtsprechung (z.b.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 192/04 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. April 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
MehrSTELLUNGNAHME. zum Referentenentwurf des Mietrechtsänderungsgesetzes:
STELLUNGNAHME zum Referentenentwurf des Mietrechtsänderungsgesetzes: Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der
MehrDr. Deppert Dr. Beyer Ball Wiechers Dr. Wolst
23.06.2004 Zur Unwirksamkeit einer mietvertraglichen Formularklausel, durch die dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach einem "starren" Fristenplan auferlegt wird. BGH, VIII ZR 361/03
MehrBerliner Seminar für Verwalter und Vermieter
Berliner Seminar für Verwalter und Vermieter Schönheitsreparaturen ohne Quotenklausel Veranstaltung am 13.12.2006, 17.00 Uhr Seminarräume: Referent: Kanzlei Eickhoff Scheidacker Maaßenstraße 12 10777 Berlin
MehrMIETPREISBREMSE UND BESTELLERPRINZIP KRITISCH BETRACHTET DATEN AM BEISPIEL HAMBURG UND AKTUELLE MARKTENTWICKLUNGEN
MIETPREISBREMSE UND BESTELLERPRINZIP KRITISCH BETRACHTET DATEN AM BEISPIEL HAMBURG UND AKTUELLE MARKTENTWICKLUNGEN Mietpreisbremse und Immobilienwert Prof. Dr. Marco WÖLFLE 1 GRUNDLAGEN / EINSTIEG Landesregierungen
MehrMietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21
Mietrecht Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Das Mietrecht ist geregelt in: 535 bis 580a BGB Es ist zu unterscheiden: - Mietrecht allgemeiner Teil (
MehrAktuelle Gerichtsurteile in der Wohnungswirtschaft
Aktuelle Gerichtsurteile in der Wohnungswirtschaft BGH-Entscheidung 1: Der BGH hatte einmal mehr über einen Sachverhalt zu entscheiden, dessen Lösung eigentlich auf der Hand liegt: wenn ein Vermieter von
Mehr30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
MehrSchönheitsreparaturen - ein aktueller Überblick 1. Ausgangspunkt Gesetz
Startseite > Themenpool > Schönheitsreparaturen - ein aktueller Überblick Schönheitsreparaturen - ein aktueller Überblick 1. Ausgangspunkt Gesetz Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum
MehrSchiedsamtsZeitung 76. Jahrgang 2005 Heft 02 Online-Archiv Seite 35a-38 Organ des BDS
Aus der Rechtsprechung Zur Unwirksamkeit einer mietvertraglichen Formularklausel, durch die dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach einem»starren«fristenplan auferlegt wird. (Leitsatz
MehrMietpreisbremse 17. September 2015 accentro
Mietpreisbremse 17. September 2015 accentro Hans-Joachim Beck, VRiFG a.d. Leiter Abteilung Steuern, IVD Inhalt des Gesetzes Mietpreisbremse Bestellerprinzip (Änderung des WoVermRG) Nicht Einschränkung
MehrWas kredenzt der BGH? ein Streifzug durch die höchstrichterliche Rechtsprechung
Was kredenzt der BGH? ein Streifzug durch die höchstrichterliche Rechtsprechung Helge Schulz Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kanzlei
MehrDas Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.
-1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 270/07 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 12. November 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ:
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 120/11 VERSÄUMNISURTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. November 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrÜbungsfall Nr. 8. Rechtslage?
Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall Nr. 8 M hatte von V eine Wohnung gemietet. V hatte dabei auf die Verwendung eines Formularvertrags gedrängt, der unter anderem
Mehr