Protokoll 5: Tourismus Stand:

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1 Protokoll 5: Tourismus Stand: Artikel Inhalt Nationale, europäische und internationale Vorschrift Art. 1 Ziele sind umweltfreundlicher Tourismus und nachhaltige Entwicklung. Dies wird sichergestellt durch spezifische Maßnahmen und Empfehlungen, welche die Interessen der ansässigen Bevölkerung berücksichtigen Bayern: Alpenplan (jetzt LEP B V i Bayern: Landesentwicklungsprogramm (LEP B II 1.3; 1.3.4) Tourismuspolitisches Konzept der Bayerischen Staatsregierung ii Inhalt Es ist anzustreben, die Erschließung des Alpenraumes mit Verkehrsvorhaben (Bergbahnen und Lifte, Skiabfahrten und Straßen und Wege) so zu ordnen, dass ausgewogene Lebens- und Arbeitsbedingungen seiner Bewohner gewährleistet sind und gleichzeitig die Naturschönheiten und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erhalten bleiben (LEP B V 1.8) Die Wettbewerbsfähigkeit der Fremdenverkehrswirtschaft soll langfristig sichergestellt und ausgebaut werden. Der weitere Ausbau des Urlaubstourismus in den Tourismusgebieten soll unter besonderer Berücksichtigung des Landschaftscharakters und der ländlichen Siedlungsstruktur erfolgen. Vorrangige Ziele sind Umweltverträglichkeit, Qualität vor Quantität, Erhalt der Angebotsvielfalt und eine ausgewogene Fremdenverkehrsstruktur Umsetzungsbedarf Keiner. Die Zielvorstellungen stimmen überein. Der Alpenplan stammt bereits aus dem Jahre 1972 und bildet nunmehr einen Teilabschnitt des Landesentwicklungsprogramms (LEP B ).. Art. 5 Parteien achten auf nachhaltige touristische Entwicklung und unterstützen Programme und Pläne, die den Zielen des Protokolls Rechnung tragen Bund: 2 Abs. 2 Nr. 8 ROG iii ; Art. 2 Nr. 12 BayLplG iv Bei der Raumplanung ist der Umweltschutz als wichtiger Belang zu berücksichtigen. Dabei sind die sozioökonomischen Auswirkungen auf die ansässige Bevölkerung, die Auswirkungen auf die Umwelt und auf die öffent- Bayern: LEP B II LEP B III LEP A 4.5 Es ist anzustreben, dass der weitere Ausbau des Urlaubstourismus in den Tourismusgebieten unter besonderer Berücksichtigung des Landschaftscharakters und der Das LEP spricht die Nachhaltigkeit der Tourismusentwicklung in ausreichendem Maße an. Auch die Sozialverträglichkeit von Maßnahmen wird sichergestellt. Damit werden die Anforderungen des Protokolls erfüllt.

2 lichen Finanzen zu bewerten ländlichen Siedlungsstruktur sowie des Naturhaushalts erfolgt. s.o. Art. 1 Im Alpengebiet soll sich der Ausbau von Erholungseinrichtungen vor allem auf eine qualitative Verbesserung bestehender Einrichtungen beschränken. Das Alpengebiet ist unter Berücksichtigung der Alpenkonvention so zu ordnen und nachhaltig zu entwickeln, dass die Leistungs- und Regenerationsfähigkeit des Naturhalts erhalten bleibt und die Erholungsfunktion gewährleistet wird. Art. 6 Naturschutz und Landschaftspflege sind in die Tourismusförderung zu integrieren, um schonenden Tourismus zu fördern Bund, Bayern: BNatSchG, BayNatSchG Die Naturschutzgesetze wirken als wichtiges Regulativ zur Beschränkung der Auswirkungen des Tourismus und sorgen damit für einen naturverträglichen Tourismus Keiner. LEP B II Der weitere Ausbau des Urlaubstourismus soll unter besonderer Berücksichtigung des Landschaftscharakters und des Naturhaushalts erfolgen. LEP B V Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Erschließung von Tourismusgebieten, insbesondere mit Bergbahnen, so geordnet und gelenkt wird, dass den Belangen des Tourismus und von Naturschutz und Landschaftspflege Rechnung getragen wird. Die Naturnähe des Tourismus wird nicht in den Planungsprogrammen angesprochen. Allerdings wird im LEP B II die besondere Bedeutung der Weiterentwicklung des Urlaubs auf dem Bauernhof, der eine gewisse Naturnähe aufweist, als attraktives Spezialangebot des Tourismus dargelegt. Eine nachhaltige Politik ist einzuleiten, die naturnahen Tourismus stärkt. Daneben sind Innovation und Diversifizierung im Tourismusbereich zu fördern. Bund: Unterstützung viabono GmbH v Bayern: LEP B II Mit Mitteln des Bundes unterstützte Initiative zur Förderung des naturnahen Tourismus. Urlaub auf dem Bauernhof soll weiterentwickelt werden Es fehlt in den Planungsdokumenten an derartigen Vorgaben. Im Alpengebiet soll sich der Ausbau von touristischen Einrichtungen auf eine qualitative Verbesserung von bestehenden Einrichtungen beschränken (LEP B III 1.2.6). Dies zielt auf eine Konzentrierung von touristischen Aktivitäten in ei-

3 nem bestimmten Bereich ab, nicht aber auf einen Ausgleich von extensiver und intensiver Nutzung. In stark touristisch genutzten Gebieten soll ein Ausgleich zwischen intensivem und extensivem Tourismus gefunden werden. Der Ausgleich zwischen intensivem und extensivem Tourismus ist in Bayern nicht relevant, da es intensiven Tourismus kaum und allenfalls punktuell gibt, nicht jedoch innerhalb eines größeren Gebiets. Art. 7 Politiken einleiten, die qualitativ hochwertigen Tourismus fördern Nr des Bayerischen Regionalen Förderprogramms für die gewerbliche Wirtschaft vi Im Bereich des Fremdenverkehrs werden vorrangig Maßnahmen gefördert, die zu einer Verbesserung des qualitativen touristischen Angebots führen. Im Alpengebiet und in Räumen, die durch die Erholungsnutzung stark belastet sind, soll sich ein weiterer Ausbau von Erholungseinrichtungen auf eine qualitative Verbesserung bestehender Einrichtungen beschränken (LEPB III 1.2.6).Auch hiermit wird die Qualitätsverbesserung sichergestellt. Nr. 2.1 des Förderprogramms für die gewerbliche Fremdenverkehrswirtschaft Vorrangig gefördert werden Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung, Modernisierung und Rationalisierung von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben, Maßnahmen zur Verbesserung bzw. Erweiterung der Angebotspalette. Art. 8 In Schutzgebieten wird die Besucherverteilung so geregelt, dass der Fortbestand gesichert ist Bund: 23 II BNatSchG vii Soweit der Schutzzweck es gestattet, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Dabei sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung des Gebietes führen. Diese Regeln erfordern bzw. lassen zu, dass Besucherzahlen in Naturschutzgebieten geregelt werden. Abschnitt V, Art. 21 bis 33a BayNatSchG Regelt die Erholung in der freien Natur, Gemäß Art. 7 und 8 BayNatSchG können für Naturschutzgebiete bzw. Nationalparke Besucherbeschränkungen durch Verordnung festgelegt werden.. Art. 9 Tourismusvorhaben müssen mit umweltspezifischen Besonderheiten und mit verfügbaren Ressourcen des jeweiligen Ortes abgestimmt sein. LEP B III 1.2.6; B II 1.34 Im Alpengebiet sollen neue umweltbeeinträchtigende Erholungsnutzungen vermieden werden, und bestehende vermindert werden. Eine generelle Ausrichtung der Tourismusinfrastruktur an den Ressourcen des jeweiligen Ortes ist nicht vorgeschrieben. Zudem sieht das LEP sieht unter B II vor, dass Ausbau des Tourismus unter Berücksichtigung des Landschaftscharakters und der Siedlungsstruktur sowie des Naturhaushaltes erfolgen soll. Dies entspricht weitestgehend den Anforderungen des Art. 9.

4 Vorhaben mit möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt sind einer vorherigen Prüfung zu unterziehen UVPG viii Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung Landtagsbeschluss vom (Drs. 10/3978) Rodungen im Bergwald für neue Freizeiteinrichtungen (z.b. für Wintersport oder Infrastrukturmaßnahmen) sind grundsätzlich nicht mehr zulässig Art. 10 Nach nationalem Recht werden für den Tourismus nicht nutzbare Ruhezonen eingerichtet LEP B V Der Alpenplan unterscheidet drei verschiedene Zonen: In Zone C (43% des Alpenraumes) sind neue Verkehrserschließungen mit Ausnahme notwendiger Maßnahmen (z.b. Alm- und Forstwege) unzulässig. In der Zone B (23%) sind Verkehrserschließungen nur unter Berücksichtigung strenger Maßstäbe möglich. In der Zone A (35%) sind Erschließungen grundsätzlich möglich. Durch das Verbot der Erschließung wird schon rein faktisch sichergestellt, dass Tourismus in bestimmten Zonen nicht stattfindet. Daneben ist durch die Regelungen sowohl des BNatSchG als auch des BayNatSchG möglich, Betretungsverbote für Gebiete festzulegen, soweit dies angezeigt ist. Auch damit kann dem Ziel des Protokolls nachgekommen werden. Art. 11 Politiken zu entwickeln, die dem begrenzten Raum durch Bevorzugung kommerzieller Beherbergung und Erneuerung bestehender Bausubstanz Rechnung tragen Bund: 22 BauGB Die Gemeinden können den Erwerb von Wohnungen in Fremdenverkehrsgebieten unter Genehmigungsvorbehalt stellen. Damit soll der großflächige Erwerb von wenig genutzten Zweitwohnungen in Tourismusgebieten ( Rollladensiedlung ) verhindert werden. 1a BauGB Bayern: Nr des Bayerischen Regionalen Förderprogramms für die gewerbliche Wirtschaft Allgemeines Gebot, mit Grund und Boden sparsam umzugehen und Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen Eine Erhöhung der Beherbergungskapazität wird nur gefördert, wenn Nachfrage noch nicht ausgeschöpft ist. Damit wird gewährleistet, vorrangig bereits genutzte Grundstücke und damit auch bestehende Baussubstanz zu verwerten. Dies dient der Vermeidung einer übermäßigen Raumnutzung.

5 Art. 12 Für Lifte sind Politiken zu verfolgen, die den ökologischen Belangen Rechnung tragen Bayern: Art. 21 BayESG ix Die Errichtung von Seilbahnen (Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Schlepplifte) bedarf der Genehmigung. Hierbei sind die Belange des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Keiner. Landtagsbeschluss vom (Drs. 10/3978) Rodungen im Bergwald für neue Freizeiteinrichtungen (z.b. für Wintersport oder Infrastrukturmaßnahmen) sind grundsätzlich nicht mehr zulässig Bayern: LEP B V Die Erschließung der Alpen mit Bergbahnen und Liftanlagen soll so geordnet und gelenkt werden, dass den Belangen von Tourismus, Naturschutz und Landschaftspflege Rechnung getragen wird. Bei der Bewilligung neuer Anlagen ist vorzusehen, dass alte entfernt und nicht mehr genutzte Flächen renaturiert werden LEPB III Mechanische Aufstiegshilfen sollen nur noch dort errichtet werden, wo sie eine sinnvolle Ergänzung bestehender Erholungseinrichtungen darstellen und keine Erhöhung der Erosionsgefahr erwarten lassen. Bund: 179 I 2, 202 BauGB x, 5 BBodSchG xi Bayern: Art. 38 II BayESG Die baurechtlichen Vorschriften sehen vor, dass Entsiegelungsmaßnahmen zu treffen sind und Boden, der bei der Änderung baulicher Anlagen (bspw. der Abriss einer Liftanlage) ausgehoben wird, in nutzbarem Zustand zu erhalten ist. Die bodenschutzrechtliche Vorschrift sieht Ähnliches vor. Nach dem ESG kann die Beseitigung rechtswidrig errichteter Seilbahneinrichtungen verlangt werden. Die Entsiegelungspflichten nach 179 I 2 BauGB können auch angeordnet werden, wenn nur der durch Bebauung oder Versiegelung beeinträchtiget Boden wiederhergestellt werden soll. Auch wenn das Baurecht keinen unbedingten Zusammenhang zwischen Neubau und Abriss eines Lifts vorsieht, kann diese Verpflichtung durch eine entsprechende Anwendung des 179 BauGB umgesetzt werden. Art. 38 BayESG ist demgegenüber nur bei rechtswidrigen Seilbahnen anwendbar und sieht auch keine Renaturierung vor.. Art. 13 Maßnahmen werden gefördert, die motorisierten Verkehr einschränken LEP B V und Die Erschließung der Alpen mit Verkehrsvorhaben (Bergbahnen und Liften, öffentlichen Straßen sowie Privatstraßen und Privatwegen) soll so geordnet Konkrete Einschränkungen des motorisierten Verkehrs sind nicht vorgesehen. Diese können aber durch eine Verbesserung des öffentlichen PNV erreicht werden.

6 werden, dass die Natur erhalten bleibt. Öffentlicher Personennahverkehr ist zu fördern LEP B V In stark frequentierten Tourismusgebieten soll der öffentliche Personennahverkehr als Alternative zum motorisierten Individualverkehr vorrangig ausgebaut und gefördert werden. EU: Alps Mobility Projekt xii Mit den überwiegend durch die EU finanzierten Projekten Alps Mobility I (bis 2001) und Alps Mobility II (2003- September 2006) wurden in verschiedenen Alpenregionen (D, AUT, CH, I, F) innovative Tourismus-Konzepte entwickelt und unterstützt, die allein die Benutzung umweltverträglicher Verkehrsmittel umfassen. Art. 14 Skipisten sind landschaftsschonend und ohne Geländekorrekturen anzulegen Art. 6f BayNatSchG xiii Regelt die Erlaubnis zur Anlage, wesentlichen Änderung bzw. Erweiterung von Skipisten.. Der Bau von Skipisten darf in Bayern nur unter bestimmten Bedingungen erfolgen. Art. 6f Bay NatSchG - Pisten - präzisiert dazu die unter Art. 14 Tourismusprotokoll allgemein formulierten Voraussetzungen.. Beschneiungsanlagen sind nach innerstaatlichem Recht nur zu erlauben, wenn hydrologische und ökologische Bedingungen es zulassen 59 II, IV und 59a BayWG xiv ; Bekanntmachung des BayStMUGV über die Grundsätze für die Genehmigung von Beschneiungsanlagen xv Für die Errichtung von Beschneiungsanlagen ist eine Genehmigung erforderlich, diese wird nur erteilt, wenn Gründe des Allgemeinwohls nicht entgegenstehen. Hierzu gehören auch Vorschriften des Naturschutzrechtes sowie des Wasserrechtes. Für Anlagen bestimmter Größe ist eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Bekanntmachung stellt unter Nr Anforderungen an die Belange von Natur und Landschaftsschutz und unter Nr Anforderungen an den Gewässerschutz auf. Die nationalen Regeln über Beschneiungsanlagen sind ausreichend.

7 Art. 15 Die Sportausübung in Schutzgebieten wird gelenkt, u. U. werden Verbote ausgesprochen Bund: 23 II, 26 II BNatSchG Bayern: Abschnitt V, Art. 21 bis 33a BayNatSchG Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich sein ( 23 II BNatSchG). In Landschaftsschutzgebieten sind Handlungen untersagt, die den Charakter eines Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen würden. Die Vorschriften sehen ganz generell eine Lenkung der Nutzung von Schutzgebieten vor. Genaue Regeln über die Sportausübung fehlen allerdings. Letztlich sind auch Verbote möglich. Die Vorschriften sind daher ausreichend. Nach 56 BNatSchG ist das Betreten der Flur nach Landesrecht zu erlauben, es dürfen aber Einschränkungen auferlegt werden. Solche enthält z.b. Art. 22 und 23 BayNatSchG. Motorisierte Sportarten sind weitgehend zu begrenzen und sollen bestimmten Zonen vorbehalten sein Art. 27 Abs. 4, Art. 75 Abs. 1 BayWG, 3 Abs. 1 Satz 1 Schifffahrtsordnung - SchO Das Befahren eines Gewässers mit einem Sportmotorboot ist kein Gemeingebrauch und bedarf daher der Genehmigung. (1.4. SchBek). Für Sportmotorboote mit Elektromotor werden die Genehmigungen unbefristet, jedoch widerruflich erteilt (Nr. 4.3 SchBek. Für Sportmotorboote mit Verbrennungsmotor werden die Genehmigungen befristet auf höchstens fünf Jahre - ohne Verlängerungsmöglichkeit - und grundsätzlich nur auf wenigen bayerischen Gewässern und nur im Rahmen von Höchstzahlen erteilt (Nrn. 4.3, 3.1 SchBek). Eine Begrenzung auf Zonen ist nicht erforderlich, da motorisierte Fortbewegung ohnehin nicht erlaubt ist. Kommentar [U1]: 29 I StVO Bayern: Art. 23 BayNatSchG Autorennen sind verboten. Nach 29 Abs. 2 S. 1 StVO sind Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, erlaubnisbedürftig. Danach ist nur das nichtmotorisierte Fahren auf Wegen und in der Natur erlaubt. Art. 16 Helikopterski ist zu begrenzen oder zu verbieten Keine Verbotsregelung. Da es derzeit in den deutschen Alpen keine Helikopterskiangebote gibt, stellt sich ein Umsetzungsproblem (noch) nicht. Art. 18 Touristische Nachfrage soll besser gestaffelt werden Nr des Bayerischen regionalen Förderprogramms für die gewerb- Förderung von Maßnahmen im Bereich des Fremdenverkehrs Bedingt. Unter diesem Programm werden vor allem Maßnahmen gefördert, die das touristische Angebot qualitativ verbessern. Dagegen sind Maßnahmen, die der Saisonverlängerung dienen und

8 liche Wirtschaft dadurch zu einer besseren Staffelung der Nachfrage führen würden, allein nicht förderfähig. Die Staffelung der touristischen Nachfrage könnte aber durch eine bessere Abstimmung der Ferienzeiten der deutschen Bundesländer erreicht werden. Art. 19 Es wird ein Wettbewerb der Alpenländer zur Auszeichnung guter touristischer Innovationen angeregt Bayern: Umweltsiegel für das Gastgewerbe Wird von der Bayerischen Staatsregierung verliehen. Art. 20 Schaffung von Arbeitsplätzen durch Erwerbskombinationen aus Landwirtschaft und Tourismus EU: VO 1698/2005 Im Rahmen des ELER wird in Zukunft nach Art. 52 die Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft gefördert, wobei gemäß Art. 52 a) iii) insbesondere auch Maßnahmen für die Förderung des Fremdenverkehrs erteilt werden können. Keiner. Bayern: Förderprogramm zur Qualifizierung von Landwirten und deren Familienangehörigen im Rahmen von Ziel 3 des Europäischen Sozialfonds (ESF) xvi Qualifizierung von Landwirten und deren Familienangehörigen in den Bereichen Diversifizierung und Dienstleistung, um die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe zu stärken und Hilfestellung beim Neueinstieg oder beim Ausbau zusätzlicher Einkommensquellen zu geben, u.a. Qualifizierungsmaßnahmen in neuen Erwerbsfeldern wie Urlaub auf dem Bauernhof, Direktvermarktung, kommunale und touristische Dienstleistungen Bayern: Maßnahmen zur Stärkung des ländlichen Raums: Infrastrukturmaßnahmen xvii Verbesserung der Agrarstruktur und der Rahmenbedingungen für Naherholung und Fremdenverkehr durch Planung und Herstellung von Verbindungswegen zu Almen und Alpen, Einzelhöfen und Weilern, ferner von Feld- und Waldwegen, soweit diese dem Lückenschluss von Wander- und Radwegenetzen dienen.

9 i ii Siehe dazu Bericht der Bundesrepublik Deutschland über die Einhaltung der Alpenkonvention (Fragebogen), S iii (Raumordnungsgesetz) Gesetzessammlung Sartorius Nr. 340 iv Bayerisches Landesplanungsgesetz Gesetzessammlung Ziegler/ Tremel Nr. 417 (Bayern W); v vi vii (Bundesnaturschutzgesetz) Sartorius Nr viii (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Sartorius Nr ix Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz vom 9. August 2003, W, GVBl. 2003, 598. x (Baugesetzbuch) Gesetzessammlung Sartorius Nr xi (Bundesbodenschutzgesetz) Sartorius Nr xii xiii (Bayerisches Naturschutzgesetz) Ziegler/ Tremel Nr UG; GVBl. 2006, 2; xiv (Bayerisches Wassergesetz) Gesetzessammlung Ziegler/Tremel Nr. 930 ff. xv AllMBl. 8/2005, S. 307; xvi xvii

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