Rechtliche Rahmenbedingungen
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- Magdalena Sternberg
- vor 7 Jahren
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1 2. Dokumentation von Forschungsdaten 2. Was muss ich bei der Anonymisierung von Daten beachten? Rechtliche Rahmenbedingungen
2 Vorbemerkung Die folgenden Ausführungen wurden den in der Literaturliste angegebenen Quellen entnommen und stehen für sich. Der Referent ist kein Jurist! 29. April 2016 Weichselgartner: DGPs Workshop OS 2
3 Überblick 1. Urheberrecht, Leistungsschutzrecht, Nutzungsrecht, Verwertungsrecht (Intellectual property right, copyright) 2. Datenschutz (Bund, Länder) Bei personenbezogenen Daten 3. Arrondierende Rechtsnormen Arzneimittelgesetz, Gentechnikgesetz, Tierschutzgesetz, usw. 4. Standesregeln Gute Wissenschaftliche Praxis (DFG) Fachgesellschaften (Ethikrichtlinien) 29. April 2016 Weichselgartner: DGPs Workshop OS 3
4 I. Urheberrechtsgesetz (UrhG) Wissenschaftliche Primärdaten unterliegen grundsätzlich nicht dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes (Spindler & Hillegeist, 2011) Voraussetzung wäre eine persönliche geistige Schöpfung (Schöpfungshöhe, 4 Abs. 2 UrhG) oder eine wesentliche Investition in die Datensammlung im Sinne eines Datenbankwerkes (die Investition erfolgt aber in der Regel in die Datenerhebung, deren Kosten nach 87a UrhG gerade nicht zu berücksichtigen sind). Legal Framework (EU) Research data itself is not protected by copyright law and seldom by other legal norms. (Guibault & Wiebe, 2013) 29. April 2016 Weichselgartner: DGPs Workshop OS 4
5 Nutzungsrecht: Die Daten gehören dem Arbeitgeber (Universität) Das Nutzungsrecht an Datensammlungen hat die Einrichtung, die die Investition tätigt (Hochschule, Forschungsinstitut, Drittmittelgeber; Angestellte im Dienstverhältnis sind zur Übertragung der Nutzungsrechte verpflichtet, Professoren sollten per Dienstvertrag verpflichtet werden). Verwertung durch den Arbeitgeber lt. Arbeitsvertrag Mitspracherecht bei der Veröffentlichung durch Vorgesetzte Beabsichtigte Archivierung vorab vertraglich festlegen (Übertragung entsprechender Nutzungsrechte) Richtlinien für das Management von Forschungsdaten erlassen bzw. konsultieren (z.b. Uni Heidelberg: Alle Rechte an Daten, insbesondere das Recht, die Daten weitergehend zu nutzen oder zu publizieren, sollten den Projektverantwortlichen (Pis) vorbehalten sein und nicht an Dritte vergeben werden. ) 29. April 2016 Weichselgartner: DGPs Workshop OS 5
6 II. Datenschutz Bundes und Landesdatenschutzgesetze, Sozialgesetzbuch Datenschutz regelt in erster Linie den Umgang mit den über eine Person gespeicherten Daten und kümmert sich um den Schutz der Persönlichkeit der betreffenden Person. Bei Verstoß gegen Datenschutzgesetz: Straftat oder Ordnungswidrigkeit, Schadensersatzansprüche. 29. April 2016 Weichselgartner: DGPs Workshop OS 6
7 Personenbezogene Daten Gemäß 3 Absatz 1 BDSG lautet die Definition personenbezogener Daten wie folgt: Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Dies bezieht sich nur auf Daten von natürlichen Personen, juristische Personen und deren Unternehmensdaten werden durch das Datenschutzrecht nicht geschützt. Sobald die Daten dazu geeignet sind, auf eine bestimmte Person rückschließen zu können, also die Identität dieser Person ermittelbar ist, sind sie personenbezogen im Sinne des Gesetzes. Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse Name, Geburtsdatum, Alter, Familienstand Anschrift, Telefonnummer, Adresse Kontonummer, Kreditkartennummer Personalausweisnummer, Sozialversicherungsnummer Augenfarbe, Schuhgröße Bildungsstand, Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen Kfz Kennzeichen 29. April 2016 Weichselgartner: DGPs Workshop OS 7
8 Besonders schützenswerte Daten Allerdings verdienen es die biometrischen Daten, ähnlich wie etwa die Gesundheitsdaten, Daten über rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse Überzeugungen und Angaben zum Sexualverhalten noch stärker geschützt zu werden als andere. Solche Datensätze können beispielsweise nicht über das Internet verteilt werden. (Häder, 2009) 29. April 2016 Weichselgartner: DGPs Workshop OS 8
9 Datenschutz 1977 Einführung Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), aktuelle Fassung Einführung des informationellen Selbstbestimmungsrechts Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 40 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen (1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden. (2) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. (3) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn 1. der Betroffene eingewilligt hat oder 2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist. 29. April 2016 Weichselgartner: DGPs Workshop OS 9
10 Die Anonymisierung ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass diese Daten nicht mehr einer Person zugeordnet werden können. Bei der Pseudonymisierung wird der Name oder ein anderes Identifikationsmerkmal durch ein Pseudonym ersetzt, um die Identifizierung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren. Formen der Anonymisierung [Bundesstatistikgesetz (BStatG)] Absolute Anonymisierung: Vergröberung oder Entfernung einzelner Merkmale, damit Identifizierung von Personen unmöglich [ Public Use Files (PUF)] Faktische Anonymisierung: De Anonymisierung zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, jedoch nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft [ Scientific Use Files (SUF)] Projektbezogene (faktische) Anonymisierung: Nur die im Rahmen eines konkreten Forschungsprojektes benötigten Merkmale werden bereitgestellt und anonymisiert [ Nutzung an speziellen Gastwissenschaftlerarbeitsplätzen] Formale Anonymisierung: Entfernung der direkten Identifikatoren, jedoch Erhaltung des Merkmalsumfangs, sowie der fachlichen und regionalen Gliederungen [ kontrollierte Datenfernverarbeitung, Auswertungsergebnisse werden überprüft] (Vgl April 2016 Weichselgartner: DGPs Workshop OS 10
11 Anonymisierung, Pseudoanonymisierung Maßnahmen Die Datennutzer werden auf das Verbot einer De Anonymisierung besonders hingewiesen und müssen vorab eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterzeichnen. Es wird nicht der gesamte Datensatz zur Verfügung gestellt, sondern lediglich ein bestimmter Teil (Sub Sample) daraus. Es kann eine Zweckbindung für den Zugang zu den Daten vorgenommen werden, d.h. sie werden nur für bestimmte wissenschaftliche Studien zur Verfügung gestellt. 29. April 2016 Weichselgartner: DGPs Workshop OS 11
12 Anonymisierungsverfahren Traditionelle Verfahren Variablenunterdrückung Unterdrückung von Objekten oder Werten Informationsreduktion für Objekte Datenverändernde Verfahren Mikroaggregation Zufallsüberlagerung 29. April 2016 Weichselgartner: DGPs Workshop OS 12
13 Literatur Guibault, L. & Wiebe, A. (Eds.) (2013). Safe to be open. Göttingen: Universitätsverlag. Häder, M. (2009). Der Datenschutz in den Sozialwissenschaften. Anmerkungen zur Praxis sozialwissenschaftlicher Erhebungen und Datenverarbeitung in Deutschland. RatSWD Working Paper Nr. 90. Knowledge Exchange (2011). Report on the Legal Status of Research Data in the four partner countries. Centre for Intellectual Property Law (CIER), Utrecht University. Professional and ethical guidelines for the conduct of socio economic research. (RESPECT, 2004) Rembold, M. (2013). Wer darf publizieren? Laborjournal Online. Spindler, G. (2009). KoLaWiss Projekt Arbeitspaket 4: Recht. Spindler, G., & Hillgeist, T. (2011). Rechtliche Probleme der elektronischen Langzeitarchivierung von Forschungsdaten. In Büttner et al. (Hrsg.), Handbuch Forschungsdatenmanagement. Bad Honnef: Bock und Herchen. 29. April 2016 Weichselgartner: DGPs Workshop OS 18
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