Stadt Markkleeberg. Der Oberbürgermeister Rathausplatz 1, Markkleeberg. Bebauungsplan "Zöbigker Winkel" 2. Änderung

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1 Stadt Markkleeberg Der Oberbürgermeister Rathausplatz 1, Markkleeberg Bebauungsplan "Zöbigker Winkel" 2. Änderung Textliche Festsetzungen zur Satzung des Bebauungsplanes, Stand Übersichtskarte: Planverfasser: ARCHITEKTEN +INGENIEURE BAUPLANUNG GmbH L.P. Bauplanung GmbH Josephstraße Leipzig Tel: , Fax:

2 Textliche Festsetzungen zur Satzung, Stand Seite 2 NUTZUNGSTABELLEN ALLGEMEINES WOHNGEBIET (WA) Teilgebiet W1: Grundflächenzahl GRZ = 0,3 - Einzel- und Doppelhaus mit maximal 2 Wohnungen pro Haus oder Doppelhaushälfte Pultdach, Dachneigung bis 45 Teilgebiet W2: Grundflächenzahl GRZ = 0,32 Geschossflächenzahl GFZ = 0,6 geschlossene Bauweise, Mansarddach Teilgebiet W3: Grundflächenzahl GRZ = 0,3 Garagen und Garagengeschosse sind im Hauptgebäude unzulässig Garagen und Nebenanlagen über 15 m³ umbauten Raum sind nur im Winkel von 90 bis 120 zum Hauptgebäude und nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig Pult- und Dachneigung bis 35 Teilgebiet W4: Grundflächenzahl GRZ = 0,25 : - Einzel- und Doppelhäuser zulässig

3 Begründung zur Satzung, Stand Seite 3 Teilgebiet W5: Grundflächenzahl GRZ = 0,25 Geschossflächenzahl GFZ = 0,5 abweichende Bauweise: - Einzelhäuser mit maximal 2 Wohnungen - einseitige Grenzbebauung zulässig mit Ausnahme des Anbaus an giebelständige Häuser Teilgebiet W6: Grundflächenzahl GRZ = 0,25 Geschossflächenzahl GFZ = 0,5 Teilgebiet W7: Grundflächenzahl GRZ = 0,4 : - Einzelhaus / Doppelhaus / Hausgruppen mit drei Gebäuden mit 35 bis 45 Dachneigung. Teilgebiet W8: Grundflächenzahl GRZ = 0,3 Geschossflächenzahl GFZ = 0,6 : - Einzelhaus / Doppelhaus / Hausgruppen mit drei Gebäuden Teilgebiet W9: Grundflächenzahl GRZ = 0,3 : - Einzelhaus / Doppelhaus mit maximal 2 Wohnungen pro Haus oder Doppelhaushälfte und Krüppelwalmdach

4 Begründung zur Satzung, Stand Seite 4 Teilgebiet W10: Grundflächenzahl GRZ = 0,35 Geschossflächenzahl GFZ = 0,6 Pultdach, Dachneigung bis 35 Teilgebiet W11: Grundflächenzahl GRZ = 0,35 Geschossflächenzahl GFZ = 0,6 geschlossene Bauweise Teilgebiet W12: Grundflächenzahl GRZ = 0,4 Geschossflächenzahl GFZ = 0,8 Teilgebiet W13: Grundflächenzahl GRZ = 0,4 Geschossflächenzahl GFZ = 0,8 abweichende Bauweise: - Einzelhäuser mit maximal 2 Wohnungen - einseitige Grenzbebauung zulässig mit Ausnahme des Anbaus an giebelständige Häuser Teilgebiet W14: Grundflächenzahl GRZ = 0,25 : - Einzelhaus Mansarddach

5 Begründung zur Satzung, Stand Seite 5 Teilgebiet W15: Grundflächenzahl: - GRZ = 0,3 bei einem Vollgeschoss, - GRZ = 0,25 bei zwei Vollgeschossen Offene Bauweise: - Einzelhaus / Doppelhaus mit maximal 2 Wohnungen pro Haus oder Doppelhaushälfte Pultdach, Dachneigung bis 35 die Mindestbreite, gemessen an der Straßenfront, wird festgesetzt für Grundstücke mit Einzelhäusern auf mindestens 18,00 m und für Grundstücke mit Doppelhäusern mit mindestens 24,00 m Nebenanlagen der Kleintierhaltung und Einrichtungen der Kleintierhaltung sind unzulässig Garagen, überdachte Stellflächen und Nebenanlagen über 15 m³ umbauter Raum sind nur in der überbaubaren Grundstücksfläche mit seitlichem Grenzabstand von mind. 2,50 m zulässig. Teilgebiet W15.1: Grundflächenzahl: - GRZ = 0,3 bei einem Vollgeschoss, - GRZ = 0,25 bei zwei Vollgeschossen - Einzelhaus mit maximal 2 Wohnungen Pultdach, Dachneigung bis 35 Nebenanlagen der Kleintierhaltung u. Einrichtungen der Kleintierhaltung unzulässig; Garagen, überdachte Stellflächen und Nebenanlagen über 15 m³ umbauter Raum sind nur mit seitlichem Grenzabstand von mindestens 2,50 m zulässig. Teilgebiet W16: Grundflächenzahl GRZ = 0,35 Dachneigung bis 45

6 Begründung zur Satzung, Stand Seite 6 Teilgebiet W 17: Grundflächenzahl GRZ = 0,3 - die gemäß 19, Abs. 4 BauNVO zulässige Überschreitung der GRZ ist nur für Garagen unterhalb OK Gelände zulässig Firsthöhe siehe Zeichnungseintrag - das oberste zulässige Geschoss ist als Staffelgeschoss auszubilden, d. h., das Geschoss ist mindestens um das Maß seiner mittleren Wandhöhe auf der Seeseite (Westseite) zurückzusetzen; offene Bebauung - Einzelhaus Dachneigung bis 18 Nebenanlagen, die in der Höhe über 0,5 m über der Jacob-Kees-Straße enden, dürfen nur in gekennzeichneten Flächen für Nebenanlagen errichtet werden Nebenanlagen der Kleintierhaltung und Einrichtungen der Kleintierhaltung sind unzulässig Stellplätze für Kraftfahrzeuge sind in Garagen unterhalb OK Gelände herzustellen ausnahmsweise dürfen oberirdisch bis 10 % der Stellflächen ohne Überdachung hergestellt werden Teilgebiet W18: Teilgebiet W19: Grundflächenzahl GRZ = 0,4 Geschossflächenzahl GFZ = 0,8 Nebenanlagen der Kleintierhaltung und Einrichtungen der Kleintierhaltung sind unzulässig Grundflächenzahl GRZ = 0,35 - Einzelhaus / Doppelhaus mit maximal 2 Wohnungen pro Haus oder Doppelhaushälfte Pultdach, Flachdach Dachneigung bis 18 oberirdische Garagen und Nebenanlagen über 15 m³ umbauter Raum sind nur in der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig

7 Begründung zur Satzung, Stand Seite 7 Teilgebiet W20: Grundflächenzahl GRZ = 0,4 abweichende Bauweise: - Einzelhaus mit maximal 5 Wohnungen und maximaler straßenseitiger Gebäudelänge von 35 m Dachneigung bis 45 Teilgebiet W21: Art der baulichen Nutzung WA Grundflächenzahl GRZ = 0,3 - die gemäß 19 Abs. 4 BauNVO zulässige Überschreitung ist nur für Garagen unterhalb OK Gelände zulässig Das oberste Geschoss ist als Staffelgeschoss auszubilden, d. h., das Geschoss ist mindestens um das Maß seiner mittleren Wandhöhe auf der Seeseite (Westseite) zurückzusetzen offene Bebauung Dachneigung bis 18 MISCHGEBIET (MI) Teilgebiet M1: Art der baulichen Nutzung: MI Grundflächenzahl GRZ = 0,4 Geschossflächenzahl GFZ = 0,7, Krüppelwalmdach Teilgebiet M2: Art der baulichen Nutzung: MI Grundflächenzahl GRZ = 0,4 Geschossflächenzahl GFZ = 0,75 Nebenanlagen der Kleintierhaltung und Einrichtungen der Kleintierhaltung sind unzulässig Dachneigung bis 45

8 Begründung zur Satzung, Stand Seite 8 Teilgebiet M3: Art der baulichen Nutzung: MI Grundflächenzahl GRZ = 0,35 Geschossflächenzahl GFZ = 0,7 Teilgebiet M4: Art der baulichen Nutzung :MI Grundflächenzahl GRZ = 0,4 Geschossflächenzahl GFZ = 0,85 Dachneigung bis 45 Teilgebiet M6: Art der baulichen Nutzung: MI Grundflächenzahl GRZ = 0,4 Geschossflächenzahl GFZ = 0,9 SONDERGEBIET (SO) Art der baulichen Nutzung: Sondergebiet, Zweckbestimmung Segelhafen/Surfen Grundflächenzahl GRZ = 0,7 - eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche entsprechend 19 (4) BauNVO ist unzulässig die maximal zulässige Bauhöhe beträgt 9 m über 115,00 münn, d. h., die maximale Firsthöhe beträgt 124,00 münn mit Ausnahme eines Baukörpers oder Gebäudeteils im gekennzeichneten Baufenster "A" mit maximal 140 m² Grundfläche und einer maximalen Bauhöhe von 19 m über 115,00 münn, d. h., einer maximalen Firsthöhe von 134,00 münn Dachneigung mit 10 bis 25 Werbeanlagen sind nur für Leistungen und Anlagen des Sondergebietes zulässig Nebenanlagen der Kleintierhaltung und Einrichtungen der Kleintierhaltung unzulässig

9 Begründung zur Satzung, Stand Seite 9 Eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) Art der Baulichen Nutzung: siehe Festsetzung 1.3 Grundflächenzahl GRZ = 0,7 - eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche entsprechend 19 (4) BauNVO ist unzulässig abweichende Bauweise: - innerhalb der überbebaubaren Grundstücksfläche sind die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten Flachdach

10 Begründung zur Satzung, Stand Seite 10 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN [ 9 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 BauGB] 1 Art der baulichen Nutzung [ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und 3-14 BauNVO] 1.1 Allgemeine Wohngebiete (WA) nach 4 BauNVO Als Ausnahme werden ausgeschlossen ( 1 Abs. 6 BauNVO): - Gartenbaubetriebe und - Tankstellen. 1.2 Mischgebiet (MI) nach 6 BauNVO Nicht zulässig sind ( 1 Abs. 9 BauNVO) - Gartenbaubetriebe, - Tankstellen und - Vergnügungsstätten im Sinne des 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Als Ausnahme werden ausgeschlossen ( 1 Abs. 6 BauNVO): - Vergnügungsstätten im Sinne des 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. 1.3 Gewerbegebiet, eingeschränkt (GEe) nach 8 BauNVO Die Art der baulichen Nutzung ist eingeschränkt auf die Arten, die der gewässertouristischen Nutzung des Sees dienen: - gastronomische Einrichtungen, - Beherbergungsgewerbe, - sonstige Dienstleistungsbetriebe, - Einzelhandelseinrichtungen, die ausschließlich Produkte, die der gewässertouristischen Nutzung des Sees dienen, im Sortiment aufweisen Es ist maximal 1 Wohnung für Betriebsinhaber oder Aufsichtspersonal zulässig, sofern die Notwendigkeit ihrer ständigen Anwesenheit aufgrund des Aufgabenbereiches nachgewiesen wird. Wohnnutzungen im Erdgeschossbereich sind unzulässig; Dachterrassennutzungen sind nur auf der Westseite der Gebäude zulässig und auf dem Dach des obersten Geschosses ausgeschlossen. Vergnügungsstätten sind ausgeschlossen. 1.4 Sondergebiet (SO) mit Zweckbestimmung Segelhafen/Surfen nach 11 BauNVO Zulässig sind: - Gewerbebetriebe der Dienstleistungen für Hafen-, Sport- und touristische Nutzungen, - Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung des Sondergebietes, - Schank- und Speisewirtschaften,

11 Begründung zur Satzung, Stand Seite 11 - Ferienwohnungen, die aufgrund ihrer Größe und Ausstattung auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung dienen, mit einem Anteil von max. 45% der insgesamt im Sondergebiet errichteten Geschossfläche, wobei bei der Ermittlung der Geschossfläche alle Nutzflächen, Aufenthaltsflächen einschl. Treppenräume mit ihren Umfassungswänden mitzurechnen sind, - Wohnungen für Betriebsinhaber oder Aufsichtspersonal, die der Hafennutzung zugeordnet und ihr gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind im Sondergebiet "Segelhafen/Surfen" folgende bauliche Anlagen und Nutzungen zulässig: - Stellplätze für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder, - Slipanlage mit Kranplatz, - Spielplatz, - Trockenliegeplätze für Boote, - Schrankenanlage zur Regelung der Zufahrt zum Hafengelände, - Dammanlage auf der Südostseite des Sondergebietes, - Steganlagen bis zu einer Höhe von 0,5 m über Geländeoberkante, - Freisitze Paragraph 23 Abs. 5 BauNVO bleibt im Übrigen unberührt. 1.5 Flächen für Gemeinbedarf Zulässig sind: - Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen - maximal 1 Wohnung für Betriebsinhaber oder Aufsichtspersonal, sofern die Notwendigkeit ihrer ständigen Anwesenheit aufgrund des Aufgabenbereiches nachgewiesen wird. 1.6 Stellplätze und Garagen, Nebenanlagen Im Sondergebiet "SO Segelhafen/Surfen" sind maximal 138 Stellplätze für Kraftfahrzeuge zulässig. Garagen sind unzulässig. Garagengeschosse unterhalb der Geländeoberfläche (Tiefgaragen) sind in den Bauflächen GEe, M2, M3, M4, W14 und W17 auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig ( 12 Abs. 4 BauNVO). Stellplätze sind mit einer mindestens 1,50 m hohen Hecke einzugrünen. Offene Lagerflächen und Flächen der Kleintierhaltung sind nur im Mindestabstand von 5 m zur tatsächlichen Straßenbegrenzungslinie zulässig. Innerhalb der gekennzeichneten Fläche "Gesamtanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen" (Bereich Schlossplatz) sind Nebenanlagen und Garagen oberhalb Geländeoberfläche unzulässig.

12 Begründung zur Satzung, Stand Seite 12 Innerhalb der als "GSt 1" ausgewiesenen Fläche für Stellplätze zugunsten des Restaurants sind Nebenanlagen im Sinne Sammelbehälter/ Kühlcontainer für Biomüll zulässig, sie sind gegen Einblick einzugrünen. 1.7 Öffentliche Verkehrsflächen Am westlichen Ende der Hafenstraße im Wendebereich sind ein Bushalteplatz für den Linienbus und ein Bushalteplatz für Reisebusse zum Aus- und Einsteigen der Reisenden zulässig. 2 Art der baulichen Nutzung [ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und 16 BauNVO] 2.1 Für das Sondergebiet Segelhafen/Surfen und für das eingeschränkte Gewerbegebiet wird die Überschreitung der festgesetzten zulässigen Grundfläche i. S. 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ausgeschlossen. 2.2 Für die Ermittlung der Grundflächenzahl von Doppelhäusern und Hausgruppen ist das jeweilige Gesamtgebäude und das dazugehörige Gesamtgrundstück maßgebend ( 19 Abs. 3 BauNVO). 2.3 Die zulässige Geschossfläche kann ausnahmsweise um 50 % der Flächen notwendiger Garagen, die unterhalb der Geländeoberfläche erstellt werden, erhöht werden ( 21a Abs. 5 BauNVO). 2.4 Eine Überschreitung der festgesetzten Gebäude- bzw. Firsthöhe durch flächenwirksame Dachaufbauten ist unzulässig. 2.5 Eine Unterbauung der öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Fußgängerbereich zwischen den Bauflächen GEe mit Tiefgaragen ist ausnahmsweise zulässig, wenn öffentliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Dabei sind vorhandene Ver- und Entsorgungsleitungen zu sichern. 3. Schutz von schädlichen Umwelteinwirkungen nach 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB 3.1 Die nach außen abschließenden Bauteile von Aufenthaltsräumen sind gemäß DIN 4109 und der VDI 2719 entsprechend den Ergebnissen eines schalltechnischen Gutachtens schalldämmend auszuführen. Im Bebauungsplangebiet sind an den Baukörpern im Verlauf der Koburger Straße für Fassaden der Wohn- und Bürohäuser auf Grund der zu erwartenden Lärmbelastungen durch die Koburger Straße bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. Sofern nicht durch geeignete Grundrissgestaltungen Wohn- und Schlafräume auf der lärmabgewandten Seite angeordnet werden können, sind schallschützende Außenbauteile zu verwenden. Anforderungen an die Schallschutzklassen (SSK) von Fenstern in Gebäudefronten, die im Abstand bis zu 25 m zur westlichen Straßenkante der Koburger Straße liegen und der Koburger Straße zugewandt sind:

13 Begründung zur Satzung, Stand Seite 13 - SSK 4 auf den Flurstücken-Nr. 18, 29a, 29b, 29c, 32 und 34; - SSK 3 auf den Flurstücken-Nr. 1a, 1/7, 35c, 36e, 36c, 39 und 40/1. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist vom Bauherren / Antragsteller als Bestandteil der Bauvorlagen der auf den Einzelfall abgestellte Nachweis der Erfüllung der konkret erforderlichen Schallschutzmaßnahmen zu erbringen. Grundlage hierfür bildet die schalltechnische Untersuchung des Büros Dr. Kiebs + Partner GmbH (Gutachten Nr ). 3.2 Für das eingeschränkte Gewerbegebiet GE e sind folgende Emissionskontigente zulässig: - L/EK,tags max. 60 db(a)/qm, - L/EK, nachts max. 45 db(a)/qm, - zulässige Geruchsemission IW = 0,1 gem. GIRL. 4. Grünordnerische Festsetzungen 4.1 Für private Grundflächen gemäß 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB wird festgesetzt: a) Nicht überbaute Grundstücksflächen sind mit Arten der Pflanzliste 1 dauerhaft zu begrünen, dabei ist mindestens je 150 m² Fläche ein Laubbaum zu pflanzen. b) Je fünf ebenerdig, außerhalb von Garagen und Tiefgaragen, angeordneten Stellplätzen ist ein Baum der Pflanzlisten 2/3 zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. c) Unbebaute Grundstücksflächen der Gebiete M2 und M4 sind mindestens zu 30 % mit Gehölzen und Sträuchern der Pflanzliste 1-3 zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. d) Die im Plan mit "b" gekennzeichneten Bäume sind als großkronige Laubbäume der Pflanzliste 1-3 einer Art mit der Qualität cm Stammumfang zu pflanzen. e) Auf der im Plan mit P/1 gekennzeichneten privaten Grünfläche ist eine ununterbrochene Hecke mit Sträuchern nach Pflanzliste 1 entlang der Grundstücksgrenze zu den Flurstücken Nr. 651/63 und 651/64 festgesetzt. 4.2 Begrünung baulicher Anlagen ( 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB) An ununterbrochenen Wänden und Gebäudeteilen ab einer Länge von 5 m und einer Höhe von 3 m sind Fassadenbegrünungen nach Pflanzliste 4 durchzuführen und zu erhalten. 4.3 Sämtliche Flächen im öffentlichen Straßenraum, die nicht mit Straßen-, Rad- oder Gehwegflächen befestigt sind, sind zu begrünen. Der Anteil von Fremdgehölzen darf 15 % nicht übersteigen. 4.4 Für öffentliche Grünflächen, Flächen mit Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, für Flächen zur Erhaltung sowie zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen wird festgesetzt ( 9 Abs.1 Nr.25a BauGB):

14 Begründung zur Satzung, Stand Seite 14 a) Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur- und Landschaft ist mit Ausnahme der zur Erhaltung sowie zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzten Fläche als offene Wiesenfläche für wechselfeuchte Bereiche entsprechend der Pflanzliste 6 anzulegen und einmal jährlich zu mähen. Auf der mit G1 gekennzeichneten Fläche zum "Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" sind 100 standortgerechte, heimische Bäume (H, 2xv, 8-10 cm bzw cm, Stammumfang je nach Art) und 260 standortgerechte, heimische Sträucher (Str. 2xv, 3-5 Triebe je nach Art) gemäß Pflanzliste 1-3 zu pflanzen. b) Auf Flächen zur Regulierung des gefassten Oberflächenwassers sowie an den naturnahen Randbereichen der Wasserflächen sind durch Initialpflanzungen gewässertypische Hochstauden und Röhrichtsbäume zu schaffen (Pflanzliste 5). c) Die Strandflächen und Dammböschungen sind als offene Freiflächen zu gestalten. Sie sind mit Ausnahme der zur Erhaltung sowie zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzten Flächen von Gehölzen frei zu halten. Auf der mit G2 gekennzeichneten Fläche ist eine Baum-, Strauchhecke bestehend aus 12 standortgerechten, heimischen Bäumen (H 2xv, 8-10 cm bzw cm, Stammumfang je nach Art) gemäß Pflanzliste 1-3 zu pflanzen. Auf der mit G3 gekennzeichneten Fläche sind Gehölzgruppen bestehend aus 10 standortgerechten, heimischen Bäumen ( H 2xv, 8-10 cm bzw cm, Stammumfang je nach Art) und 200 standortgerechten, heimischen Sträuchern (Str. 2 xv, 3-5 Triebe je nach Art) gemäß Pflanzliste 1-3 in verschiedenen Gruppen zu pflanzen. d) In der zur sportlichen Nutzung "Surfen" gekennzeichneten öffentlichen Grünfläche ist die Anlage eines offenen Regallagers für Sportgeräte bis zu max. 50 m² Grundfläche zulässig. Die Einfriedung des Regallagers ist nur innerhalb der festgesetzten maximalen Grundfläche zulässig. Die Höhe der Einfriedung darf 2,0 m nicht überschreiten. e) Im Sinne eines Ausgleiches sind für die Anlage des öffentlichen Parkplatzes südlich des Mühlweges 2 St Bäume und für die Anlage der Gemeinschaftsstellflächen GSt 14 St Bäume der Art "Acer platanoides" zu pflanzen. Für den direkten räumlichen und zeitlichen Ausgleich der mit der 2. Änderung des Planes hervorgerufenen Eingriffe in Natur und Landschaft sind vom Ökokonto der Stadt Markkleeberg (6,51 WE) Werteeinheiten in Abrechnung zu bringen. f) Auf den öffentlichen Parkplätzen (Verkehrsflächen mit Zweckbestimmung Parkplatz) ist ein Versiegelungsgrad von maximal 70 % zulässig. g) Der Einsatz von Nist- und Brutplätzen, Überwinterungsquartieren, sowie sonstigen Lebensstätten ist bei Verlust nachzuweisen.

15 Begründung zur Satzung, Stand Seite Teile der Grundstücke 1g, 1h und 1/38, festgesetzt als öffentliche Grünfläche, dürfen in Ausnahmefällen zu seltenen Ereignissen mit einer Gesamtfläche von maximal 800 m² als unbefestigter Parkplatz genutzt werden. Die Nutzung der öffentlichen Grünfläche als temporärer Parkplatz wird auf maximal 10 Tage im Jahr begrenzt. BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN [ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. 89 SächsBO] 5.1 Doppelhäuser sowie an bestehende Gebäude angrenzende Gebäude sind in Gestaltung - Fassadengliederung - sowie in Material der Fassade und Dacheindeckung einander anzupassen. 5.2 Die Festsetzung zur Dachneigung in den Baugebieten ist nicht für untergeordnete Gebäudeteile, Garagen und Nebenanlagen bindend. 5.3 Krüppelwalmdächer sind als Form des es zulässig. 5.4 Dacheinschnitte sind unzulässig. Dachfenster sind bis zu einer Gesamtfläche von 20 % der jeweiligen Dachfläche zulässig. Dachüberstände sind bis 0,6 m zulässig. Dachterrassen sind bis zu einer Gesamtfläche von 50% der jeweiligen Dachfläche auf allen Flach- und Pultdächern zulässig. 5.5 Bei der Errichtung von überdachten Stellflächen und Garagen sind aneinandergrenzende bauliche Anlagen einheitlich zu gestalten. Die einheitliche Gestaltung bezieht sich auf die gleiche Bauform und Bauhöhe in der Straßenansicht. 5.6 Für die Flurstücke-Nr. 1a und 1/55 ist die straßenbegleitende Grundstückseinfriedung im Bereich der Koburger Straße und Gutsstraße sowie für das Flurstück-Nr. 1/58 + 1/59 im Bereich der Dorfstraße an die denkmalgeschützte Gutsmauer in Höhe und Gestaltung anzupassen. Die Anpassung der straßenbegleitenden Einfriedung für die genannten Grundstücke bedeutet die Erstellung einer Mauer mit der Höhe der jeweils angrenzenden Gutsmauer. Für sonstige straßenbegleitende Grundstücksgrenzen sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,4 m zulässig. Die Verwendung von Maschendraht und Stahlgitter ist straßenbegleitend nur eingebunden in eine Hecke zulässig, für die ausschließlich einheimische Laubgehölze zu verwenden sind. Einfriedungen benachbarter Grundstücke sind in Höhe und Material einander anzupassen. Für Sondergebiete sind Einfriedungen, mit Ausnahme nutzungsbedingter Anlagen, nicht zulässig.

16 Begründung zur Satzung, Stand Seite 16 PFLANZLISTEN Pflanzliste 1: potentiell natürliche Vegetation sowie standortgerechte, nicht heimische (nh) Bäume und Sträucher-/Auswahl (Artenliste 1 der Stadt Markkleeberg) Bäume: Fraxinus excelsior Acer campestre Acer platanoides Acer pseudoplatanus Alnus glutinosa Fagus sylvatica Carpinus betulus Quercus robur Tilia cordata Ulmus minor Prunus avium Sorbus aucuparia Aesculus hippocastanum Gemeine Esche Feld-Ahorn Spitz-Ahorn Berg-Ahorn Schwarz-Erle Rotbuche Hainbuche Stiel-Eiche Winter-Linde Feldulme Süß-Kirsche Eberesche Roßkastanie (nh) Sträucher: Berberis vulgaris Cornus mas Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus monogyna Hippophae Rhamnoides Ribis nigrum Rubus idaeus Rubus fruticosus Sambucus nigra Viburnum opulus Amelanchier lamackii Berberis ssp. Chaenomeles japonica Cornus alba Cotinus coggygria Forsythia x intermedia Kerria japonica Prunus spinosa Ribis sanguinea Berberitze (nb) Kornelkirsche (nb) Roter Hartriegel Haselnuß Eingriffeliger Weißdorn Sanddorn Schwarze Johannisbeere Himbeere Gemeine Brombeere Schwarzer Holunder Gewöhnlicher Schneeball Felsenbirne (nh) Berberitze (nh) Scheinquitte (nh) Sibirischer Hartriegel (nh) Perückenstrauch (nh) Forsythie (nh) Ranunkelstrauch (nh) Schlehe Blut-Johannisbeere (nh)

17 Begründung zur Satzung, Stand Seite 17 Pflanzliste 2/3: standortgerechte, heimische und im Regierungsbezirk bodenständige Gehölze / Auswahl (Artenliste 2 der Stadt Markkleeberg) Bäume: Acer campestre Acer pseudoplatanus Fagus sylvatica Carpinus betulus Sorbus aucuparia Quercus robur Tilia cordata Malus sylvestris Pyrus communis Feld-Ahorn Berg-Ahorn Rotbuche Hainbuche Eberesche Stiel-Eiche Winter-Linde Wildapfel Wildbirne Sträucher: Cornus mas Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus monogyna Prunus padus Sambucus nigra Viburnum opulus Rhamnus cathartica Kornelkirsche Roter Hartriegel Haselnuß Eingriffeliger Weißdorn Frühe Trauben-Kirsche Schwarzer Holunder Gewöhnlicher Schneeball Kreuzdorn Pflanzliste 5: Uferstauden- und Röhrichtsäume für naturnah gestaltete Gräben zur Oberflächenwasserableitung (Auswahlliste) Carex acutiformis Carex riparia Cirsium oleraceum Filipendula ulmaria Glyzeria maxima Iris pseudacorus Juncus effusus Lysimachia vulgaris Lythrum salicaria Mentha aquaticia Mentha longifolia Phalaris arundinacea Phragmites communis Potentilla anserina Potentilla reptans Ranuncula repens Schoenoplectus lacustris Sumpf-Segge Ufer-Segge Kohldistel Mädesüß Wasser-Schwaden Wasser-Schwertlilie Flatter-Binse Gewöhnlicher Gelbweiderich Blutweiderich Wasser-Minze Roß-Minze Rohr-Glanzgras Schilf Gänse-Fingerkraut Kriechendes Fingerkraut Kriechender Hahnenfuß Gewöhnliche Teichbinse

18 Begründung zur Satzung, Stand Seite 18 Symphytum officinalis Typha latifolia Gemeiner Beinwell Breitblättriger Rohrkolben Pflanzliste 6: Extensive Wiese (Empfehlung bzw. Auswahlliste) Basismischung für mäßig trockene bis frische, mäßig nährstoffreiche Böden. Die Mischung sollte 40% Gräser und 60% Kräutersamen enthalten. Anthoxanthum odoratum Arrhenatherum elatius Avena pubescens Dactylis glomerata Festuca pratensis Festuca rubra Poa pratensis Trisetum flavescens Achillea millefolium Anthriscus sylvestris Bellis perennis Centaurea jacea Crepis biennis Geranium pratense Heracleum sphondyleum Knautia arvensis Leontodon hispidus Plantago lanceolata Prunella vulgaris Ranunculus acris Taraxacum officinale Tragopogon pratensis Trifolium pratense Veronica chamaedrys Vicia cracca Vicia sepium Gemeines Ruchgras Glatthafer Flaumhafer Knaul-Gras Wiesen-Schwingel Rot-Schwingel Wiesen-Rispengras Goldhafer Schafgarbe Wiesen-Kerbel Gänseblümchen Wiesen-Flockenblume Wiesen-Pippau Wiesen-Strochschnabel Bärenklau Wiesenknautie Rauher Löwenzahn Schmalblättriger Wegerich Kleine Braunelle Scharfer Hahnenfuß Löwenzahn Wiesenbocksbart Rotklee Gamander-Ehrenpreis Vogel-Wicke Zaun-Wicke Zusätzliche Arten für mäßig feuchte Standorte (Rückhalteflächen): Alopecurus pratensis Holcus lanatus Caradamine pratensis Lathyrus pratensis Polygonum bistorta Sanguisorba officinalis Wiesenfuchsschwanz Wolliges Honiggras Wiesen-Schaumkraut Wiesen-Platterbse Schlangen-Knöterich Großer Wiesenknopf

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