Teil B - Textliche Festsetzungen

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1 Teil B - Textliche Festsetzungen Bauplanungsrechtliche Festsetzungen Art der Nutzung, 9 (1) Nr. 1 Bau GB 1. Sondergebiete, die der Erholung dienen SO 1.1 SO Ferienhausgebiet Zweckbestimmung: Ferienhausgebiet gemäß 10 Abs. 4 BauNVO 1. Ferienhäuser, Ferienwohnungen 2. Anlagen für die Verwaltung der Ferienhäuser, -wohnungen SO 1.2 SO Ferienhausgebiet Zweckbestimmung: Ferienhausgebiet gemäß 10 Abs. 4 BauNVO auf künstlich angelegten Inseln 1. Ferienhäuser, Ferienwohnungen 2. Anlagen für die Verwaltung der Ferienhäuser, -wohnungen Im Erdgeschoss sind Aufenthaltsräume unzulässig. SO 1.3 SO Ferienhausgebiet Zweckbestimmung: Ferienhausgebiet gemäß 10 Abs. 4 BauNVO an der Seepromenade 1. Ferienhäuser, Ferienwohnungen 2. Anlagen für die Verwaltung der Ferienhäuser, -wohnungen 3. auf den Tourismus im Bereich Port Olpenitz ausgerichtete Dienstleistungen ausnahmsweise können zugelassen werden: 1. Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter 2. Sonstige Sondergebiete ( 11 BauNVO) SO 2.1 SO Ferienwohn- und Geschäftshäuser Zweckbestimmung: Das Sondergebiet dient dem Ferienwohnen, der Unterbringung von Schank- und Speisewirtschaften und Stand Seite 1 von 9

2 von Läden, die der Versorgung des Bereichs Port Olpenitz dienen, sowie einzelhandelsbezogenen und auf den Tourismus im Bereich Port Olpenitz ausgerichteten Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben. 1. Ferienhäuser, Ferienwohnungen gemäß 10 Abs. 4 BauNVO in allen Geschossen. 2. Anlagen für die Verwaltung der Ferienhäuser, -wohnungen in allen Geschossen. 3. im Erdgeschoss: Schank- und Speisewirtschaften, Läden mit einer Verkaufsfläche von jeweils max. 150 m² und sonstige nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. 4. oberhalb des Erdgeschosses; Räume nach 13 BauNVO für der Gesundheit dienende Berufe, Nebenflächen zu Nutzungen im Erdgeschoss Ausnahmsweise können zugelassen werden: 1. zur Versorgung des Bereichs Port Olpenitz Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe oberhalb einer Verkaufsfläche von 150 m² bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 500 m² 2. Schank- und Speisewirtschaften in den Obergeschossen 3. Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter SO 2.2 SO Hotel Zweckbestimmung: Das Sondergebiet dient der Zulassung von Hotels einschließlich der dazugehörigen Anlagen und Einrichtungen im Rahmen der Hotelnutzung. 1. Hotel- und Beherbergungsbetriebe, 2. Wellness- und Beautyeinrichtungen, 3. die der Hotelnutzung zu- und untergeordneten Läden, Schank- und Speisewirtschaften, 4. Seminar-, Tagungs- und Konferenzräume Ausnahmsweise können zugelassen werden: 1. Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebsleiter SO 2.3 SO Hotel auf Inseln Zweckbestimmung: Das Sondergebiet dient der Zulassung von Hotels einschließlich der dazugehörigen Anlagen und Einrichtungen im Rahmen der Hotelnutzung. 1. Hotel- und Beherbergungsbetriebe, 2. Wellness- und Beautyeinrichtungen, 3. die der Hotelnutzung zu- und untergeordneten Läden, Schank- und Speisewirtschaften, Stand Seite 2 von 9

3 4. Seminar-, Tagungs- und Konferenzräume Im Erdgeschoss sind Aufenthaltsräume unzulässig. SO 2.4 SO Multifunktionsbereich Zweckbestimmung: Das Sondergebiet Multifunktionsbereich dient der Zulassung multifunktionaler Einrichtungen für die Unterbringung von Sportund Freizeitanlagen, Stellflächen für Sportboote nebst diversen Serviceeinrichtungen hierfür und für PKWs 1. Hallensporteinrichtungen, 2. Indoorspielwelt, 3. Eiswelt z.b. Schlittschuhlaufen, Langlauf, 4. Badelandschaft z.b. Schwimmen, Saunen und Solarien, 5. Gastronomie, 6. Stellflächen für Sportboote, Bootstrailer und PKWs, 7. Service-/Werftdienstleistungen, Kran- und Slipanlagen für Sportboote SO 2.5 SO Yachtclub Zweckbestimmung: Das Sondergebiet dient der Zulassung eines Yachtclubs nebst Ferienwohnungen gemäß 10 Abs. 4 BauNVO 1. Clubräume nebst Sanitärbereich, 2. Schank- und Speisewirtschaft, 3. Lagerräume für den Segel- und Motorbootsport, 4. Ferienwohnen SO 2.6 SO Seebrückenrestaurant/ Hafenmeister Zweckbestimmung: Das Sondergebiet dient der Unterbringung von Schank- und Speisewirtschaften sowie der Hafenmeisterei. 1. Schank- und Speisewirtschaften 2. Hafenmeisterei sowie folgende Dienstleistungen: Bootstankstelle, Entsorgungsanlage für Fäkalien und Bilgenwasser 3. Leuchtturm, Signalturm, 4. Handel mit Schiffsbedarf und -ausstattung sowie wassersportbezogene Dienstleistungen Stand Seite 3 von 9

4 SO 2.7 SO Kultur Zweckbestimmung: Das Sondergebiet dient Anlagen für kulturelle Zwecke. 1. Veranstaltungsräume für Konzerte, Ausstellungen und andere kulturelle Aktivitäten 2. Lesesäle 3. Kiosk 4. Einrichtungen, die der Verwaltung der im Bereich Port Olpenitz befindlichen Anlagen dienen. SO 2.8 Sondergebiet Kirche/ Kultur Zweckbestimmung: Das Sondergebiet dient der Zulassung kirchlicher und kultureller Einrichtungen 1. Gebäude und Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke Bauweise, 9 (1) Nr. 2 BauGB Bei der abweichenden Bauweise werden die Vorschriften der offenen Bauweise festgesetzt, wobei Gebäudelängen über 50m zulässig sind. Gestalterische Festsetzungen, 84 Abs. 3 LBO Die Neigung der Erdreichüberdeckung im Sondergebiet SO 2.4 muss zwischen 0 und 30 liegen. Immissionsschutz Fläche für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinflüssen: Solcherart wird eine Teilfläche im Plangebiet ausgewiesen, für die die Verkehrslärmbelastung abhängig von der geplanten Nutzung ggfs. Schallschutzmaßnahmen erforderlich macht. Stand Seite 4 von 9

5 Wasserseitige Festsetzungen W1 W2 W3 W4 Sportboothafen Innerhalb des Sportboothafens sind zulässig: 1.Steganlagen mit Bootsliegeplätzen Tauchgondel zulässig ist: 1 Errichtung einer Tauchgondel Ferienwohnen auf dem Wasser 1. Ferienhäuser und -wohnungen gemäß 10 Abs. 4 BauNVO auf Schwimmkörpern auf einer jeweiligen Grundfläche der Schwimmkörper von bis zu 1500 m². Die aufstehenden Häuser dürfen eine Grundfläche von jeweils bis zu 75 m² und eine Höhe von bis zu 12,50 m über NN (bezogen auf die Oberkante des Gebäudes) aufweisen. Ferienwohnen auf dem Wasser 1. Ferienhäuser und -wohnungen gemäß 10 Abs. 4 BauNVO mit einer Grundfläche von bis zu 450 m² je Haus. Im Erdgeschoss sind Aufenthaltsräume unzulässig. Naturschutzrechtliche Festsetzungen Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; Anpflanzen von Bäumen, Sträuchen und sonstigen Bepflanzungen; Bindungen für Bepflanzungen 1. Neupflanzungen der Grünfläche am Süd-West und Südrand Im Bereich der Grünfläche am Süd-West und Südrand des Plangebiets sind Baumund Strauchpflanzungen aus heimischen Gehölzen anzulegen. Dabei sind je 200 qm mindesten 100 Sträucher und 2 Bäume zu pflanzen. Es sind die Arten und Qualitäten der Pflanzliste 1 zu verwenden. ( 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2. Bepflanzung des Multifuntionsbereichs Im Multifunktionsbereich sind Gebäude mit einer Erdschicht aus Mutterboden in einer Schichtdicke von mindestens 50 cm zu überdecken. Die Erdreichüberdeckung und die übrigen Bereiche außerhalb von Gebäuden sind wie folgt zu begrünen: - Mindestens 20 % der Oberflächen der Erdreichüberdeckung sind mit Sträuchern zu bepflanzen. Die einzelnen Pflanzflächen müssen zwischen 50 und m² aufweisen. Es sind die Qualitäten und Arten der Pflanzliste 1 zu verwenden. - Die übrigen Oberflächen der Erdreichüberdeckung sind als Vegetationsflächen anzulegen und extensiv zu pflegen. Das Ausbringen von Düngeund Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig. Ausnahmsweise kann ein Verzicht auf die Erdreichüberdeckung und Begrünung zugelassen werden für Fensterflächen sowie für technische Bauteile wie Stand Seite 5 von 9

6 Schornsteine, Aufzüge oder Belüftungsanlagen. Die nicht erdreichüberdeckten und begrünten Bereiche dürfen jeweils eine Oberfläche von 250 m² und in Bezug auf das gesamte Gebäude einen Anteil von 10 % der Gesamtoberfläche nicht übersteigen. ( 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25, 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB) 3. Bepflanzung von Parkplätzen und Stellplatzanlagen Im Bereich von Parkplätzen oder Stellplatzanlagen mit mindestens 4 Parkständen oder Stellplätzen ist je angefangene 4 Parkstände oder Stellplätze mindestens 1 standortgerechter, großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Dabei sind mindestens folgende Pflanzqualitäten zu verwenden: Hochstamm, mit durchgehendem Leittrieb, 3 x verpflanzt, aus extra weitem Stand, mit Drahtballierung, Stammumfang cm. ( 9 Abs. 1 Nr. 25 a, 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB) 4. Anzupflanzende Bäume Bei anzupflanzenden Bäumen innerhalb versiegelter Flächen sind je Baum ein durchwurzelbares Volumen von mindestens 12 m³ sowie eine unversiegelte Baumscheibe von mindestens 4 m² herzustellen. ( 9 Abs. 1 Nr. 25 a, 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB) 5. Grundstücksbegrünung Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind gärtnerisch anzulegen oder naturnah zu belassen und zu unterhalten, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Bei Gehölzpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. ( 9 Abs. 1 Nr. 20, 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB; vgl. auch 9 Abs. 1 LBO) 6. Befestigungen von Zufahrten und Stellplätzen Zufahrten und Stellplätze sind offenporig (z.b. Pflaster mit breiten Rasenfugen, Rasengittersteine etc.) auszubilden. Befestigungen des Unterbaues - z.b. in Beton - sind unzulässig. ( 9 Abs. 1 Nr. 20, 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB) 7. Naturnahe Gestaltung der Flusslandschaft Die Wasserflächen mit der Zweckbestimmung Flusslandschaft sind naturnah mit geschwungenen Uferlinien sowie wechselnden Böschungsneigungen und Wassertiefen anzulegen. ( 9 Abs. 1 Nr. 20, 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB) 8. Bepflanzung und Zaun entlang des Norddamms Im Bereich der Maßnahmenfläche M3 entlang der Nordseite des Nordamms ist eine zweireihige geschnittene Hecke aus standortgerechten Gehölzen mit einem innenliegenden Zaun anzulegen. Der Zaun muss eine Höhe von mind. 1,2 m über Gelände aufweisen. ( 9 Abs. 1 Nr. 25 a, 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 9. Schutzzaun Im Bereich der Maßnahmenfläche M4 zwischen dem Sondergebiet 1.1und der Halbinsel Olpenitz ist am Fuß der Böschnung des Norddammes ein prädatorensicherer Schutzzaun anzulegen. Der Zaun ist mit mindestens 2m Höhe und aufgesetztem, abgewinkeltem Überkletterschutz aus mind. 4 Spanndrahtreihen Stand Seite 6 von 9

7 zu erstellen. Der Zaun ist aus prädatorendichtem Material zu errichten und mindestens 30 cm tief in den Boden einzubinden. ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 10. Beleuchtungsanlagen Anlagen der Außenbeleuchtung an der Nordseite der Bebauung auf dem Norddamm sind so einzurichten, dass sie vorwiegend nach unten und nach Süden abstrahlen. Beleuchtungsanlagen, die direkt in Richtung Schleihaff strahlen sind unzulässig. Als Beleuchtungsmittel sind in diesem Bereich Natriumdampflampen oder alternative Produkte mit Gelblicht zu verwenden. ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 11. Entwicklung eines naturnahen Küstenbiotops Die "Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" auf der Halbinsel Olpenitz mit der Bezeichnung M1 ist zu einem naturnahen Küstenbiotop zu entwickeln. Im Bereich der ehemals baulich genutzten Flächen sind alle Versiegelungen mit Ausnahme des Küstendeckwerks zu entfernen. Weiterhin ist in diesem Bereich die gesamte Vegetationsdecke zu entfernen und die Geländehöhe durch Bodenabtrag und Modellierung in einen naturnäheren Zustand zu versetzen. Die gesamte Fläche mit der Bezeichnung M1 ist in der Folge der natürlichen Sukzession zu überlassen. ( 9 Abs. 1 Nr. 20, 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB) Hinweise: 1. Die Anforderungen des Küstenschutzes sind zu berücksichtigen. 2. Pflegemaßnahmen sind nur zulässig, soweit sie im Rahmen einer FFH- Managementplanung oder der Schutzgebietsbestimmungen vorgesehen werden. 12. Küstendüne Der Bereich am Weidefelder Strand mit der Bezeichnung M2 ist als Küstendüne zu sichern und zu pflegen. Hierzu ist das Gebiet landschaftsraumtypisch auszuzäunen. Im Abstand von maximal 75 m sind insgesamt 3 Bohlenübergänge einzurichten. ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 13. Ersatz von Hartsubstratflächen Bei Beseitigung von Hartsubstratflächen (Steinschüttungen) in den Böschungsbereichen des Hafens oder der Molen durch Baumaßnahmen sind neue Hartsubstratflächen in mindestens dem selben Flächenumfang innerhalb des Hafenbeckens neu zu erstellen. ( 9 Abs. 1 Nr. 20, 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB) 14. Nisthilfen für Vogelarten Innerhalb des Plangebiets oder im räumlichen Umfeld von bis zu 2 km um das Plangebiet sind an geeigneten Standorten Nisthilfen für folgende Vogelarten einzurichten: Stand Seite 7 von 9

8 ( 9 Abs. 1 Nr. 20, 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB) 15. Spaltkästen für Fledermäuse Innerhalb des Plangebiets oder im räumlichen Umfeld von bis zu 2 km um das Plangebiet sind an geeigneten Standorten Quartiere für folgende Fledermausarten einzurichten: Pflanzenliste 1 Bäume 3 x verpflanzt, Stammumfang cm. Spitz-Ahorn Berg-Ahorn Rot-Buche Gemeine Esche Vogel-Kirsche Stiel-Eiche Trauben-Eiche Winter-Linde Sommer-Linde Berg-Ulme Feld-Ahorn Sand-Birke Hainbuche Echte Mehlbeere Eberesche Acer platanoides Acer pseudoplatanus Fagus sylvatica Fraxinus excelsior Prunus avium Quercus robur Quercus petraea Tilia cordata Tilia platyphyllos Ulmus glabra Acer campestre Betula pendula Carpinus betulus Sorbus aria Sorbus aucuparia Stand Seite 8 von 9

9 Sträucher 1 x verpflanzt, Höhe cm Feld-Ahorn Berg-Ahorn Gewöhnliche Berberitze Hainbuche Blutroter Hartriegel Gemeine Hasel Eingriffliger Weißdorn Rot-Buche Gemeine Esche Gewöhnlicher Sanddorn Hecken-Liguster Gewöhnlicher Liguster Gagelstrauch Vogel-Kirsche Schlehe Stiel-Eiche Hunds-Rose Filz-Rose Brombeere Sal-Weide Sand-Weide Schwarzer Holunder Eberesche Gemeiner Schneeball Acer campestre Acer pseudoplatanus Berberis vulgaris Carpinus betulus Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus monogyna Fagus sylvatica Fraxinus excelsior Hippophae rhamnoides Ligustrum ovalifolium Ligustrum vulgare Myrica gale Prunus avium Prunus spinosa Quercus robur Rosa canina Rosa tomentosa Rubus spec. Salix caprea Salix repens argentea Sambucus nigra Sorbus aucuparia Viburnum opulus Stand Seite 9 von 9

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