HINWEISE. Belange des Immissionsschutzes

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2 Belange des Immissionsschutzes HINWEISE Für zur Brandenburger Straße gerichtete Fassadenseiten mit einem Abstand < 50 m von der Brandenburger Straße ist gemäß Tabelle 8 der DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) der Lärmpegelbereich III festzusetzen. Gehölzabgang Bei Gehölzabgang in den Pflanzstreifen/Erhaltungsflächen A, B, C oder D sind die Neuanpflanzungen in der folgenden Pflanzperiode (zwischen 1. Oktober und 30. April) durchzuführen. Sie haben gemäß DIN (Bodenarbeiten) und DIN (Pflanzen und Pflanzarbeiten) zu erfolgen. Es sind standortgerechte Gehölze der Pflanzliste anzupflanzen. Bei der Auswahl der Gehölzarten für Ausgleichspflanzungen ist der gemeinsame Erlass vom des MIL und MUGV zur Sicherung gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Landschaft zu berücksichtigen. Pflanzmaßnahmen Die Pflanzmaßnahmen sind in der auf Beendigung der Baumaßnahmen folgenden Pflanzperiode (zwischen 1. Oktober und 30. April) durchzuführen. Sie haben gemäß DIN (Bodenarbeiten) und DIN (Pflanzen und Pflanzarbeiten) zu erfolgen. Es sind standortgerechte Gehölze der Pflanzliste anzupflanzen. Bei der Auswahl der Gehölzarten für Ausgleichspflanzungen ist der gemeinsame Erlass vom des MIL und MUGV zur Sicherung gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Landschaft zu berücksichtigen. CEF-Maßnahmen Um die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang zu gewährleisten und artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zu vermeiden (Zerstörungsverbot), ist die Brutplatzsituation vor Baubeginn nochmals zu prüfen und die CEF-Maßnahme in Form von Nistkastenaufstellung ggf. anzupassen. In mindestens der folgenden Anzahl ist die Nistkastenaufstellung vorzunehmen: 4x Kohlmeise, 21x Haussperling/Feldsperling, 2x Blaumeise, 1x Star, 1x Gartenrotschwanz, 2x Grünfink Gehölzentfernungen Bei Gehölzentfernungen im Plangebiet ist zu berücksichtigen, dass die Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und Büschen in der Zeit vom 01. März bis 30. September eines jeden Jahres grundsätzlich unzulässig ist. Gehölzfällungen außerhalb der Vegetationsperiode sind vorher durch einen Antrag auf Baumfällung bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Zur Vermeidung von Störungen von Vogelarten während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtszeit, zum Schutz ihrer Entwicklungsformen (Gelege) bzw. zum Schutz ihrer Fortpflanzungsstätte sind Gehölzbeseitigungen außerhalb artspezifischer Aufzuchtzeiten durchzuführen ( ). Sollten nachweislich erforderliche Gehölzfällungen innerhalb der Vegetationsperiode erfolgen, so ist hier ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung bzw. bei Vorhandensein von geschützten Nist-, Brut- und Lebensstätten ein Antrag nach 45 BNatSchG von den Verboten des 44 BNatSchG bei der zuständigen Naturschutzbehörde zu stellen. Des Weiteren sind die jeweiligen Gehölze vor Baubeginn nochmals durch einen Fachmann zu überprüfen. Baumschutz Während der Bauphase sind die Bäume und deren Pflanzteile gegen mögliche Schädigungen mittels geeigneter Schutzvorrichtungen (z.b. Schutzzaun, Stammumantelungen ggf. Wurzelvorhänge) zu schützen. Die DIN sowie die RAS LP IV sind zu berücksichtigen. Grünflächen Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen stehen der privaten Gartennutzung zur Verfügung. Die potenziellen Auswirkungen bzw. der daraus ergehende Vermeidungseffekt ist zwar nicht 2

3 voraussagbar. Dennoch ist für diese Flächen keine Verschlechterung der Bodenfunktionen zu erwarten. Bauzeitenregelung Zum Schutz der vorhandenen höhlen- und halbhöhlenbrütenden Vogelarten ist jegliche Bautätigkeit im Zeitraum 01.März bis 15. Juli des Jahres zu vermeiden. Bauarbeiten in den Innenräumen sowie das Auswechseln von Fenstern und Außentüren (im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, da keine Gebäude im Plangebiet vorhanden sind) fallen nicht unter diese Bauzeitenregelung, da hier keine störungsintensiven Arbeiten zu erwarten sind. Vor Baubeginn sind die jeweiligen Gebäude nochmals durch einen Fachmann zu überprüfen. Eine alternative Bauzeitenregelung bzw. ein früherer Baubeginn (auch an eventuell vorhandenen Gebäuden) ist möglich, wenn der Vorhabenträger nachweist, dass zum Zeitpunkt der Baumaßnahmen keine Beeinträchtigung des Brutgeschehens mehr erfolgt. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn vorhandene Brutplätze verlassen wären, da die Brut flügge geworden ist und somit durch Baumaßnahmen nicht mehr gefährdet werden kann. Der Nachweis ist kurzfristig vor dem beabsichtigten Baubeginn, gestützt auf gutachterliche Aussagen, zu erbringen und der zuständigen Naturschutzbehörde vorzulegen. Sollte eine Bauzeitenregelung für höhlen- und halbhöhlenbrütenden Vogelarten im o. g. Sinne nicht möglich sein, so ist ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach 45 BNatSchG für diese Vogelart zu stellen. Maßnahmen während der Bauzeit Beeinträchtigungen während der Bauphase können durch ein optimiertes und diese Aspekte berücksichtigendes Baustellenmanagement sowie durch strikte Beachtung entsprechender Vorschriften vermindert werden. Der Staubbelästigung kann durch eine Benässung vorhandener Baustraßen, Lagerflächen und des Bodenaushubes entgegengewirkt werden. Maßnahmen zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme Es gilt auf die Inanspruchnahme von Flächen mit Bedeutung für Natur und Landschaft zu verzichten und wo möglich auf geringwertigere, da vorbelastet, Flächen zurückzugreifen. Die Bodenversiegelung ist nach BauGB 1a grundsätzlich auf das notwendige Maß zu reduzieren. Der Baustellenverkehr ist soweit wie möglich über schon vorhandene und/oder vorverdichtete Wege abzuwickeln. Für die Baustelleneinrichtung sowie zum Lagern von Materialien und Zwischenlagern von Boden sind ausschließlich bereits befestigte Flächen zu verwenden. Um eine unnötige Flächeninanspruchnahme zu vermeiden sind bei der Herstellung der Versorgungsleitungen diese zu bündeln. Eine Vermeidung bestand z.b. durch die angepasste Zuwegungsplanung über den Weg Am Mühlenweg. Boden- und Grundwasserschutz Unbelastetes Niederschlagswasser ist innerhalb des Plangebiets zu versickern. Die Bodenbearbeitung im Rahmen der Bautätigkeit ist auf das absolut notwendige Maß zu reduzieren und hat standortangepasst zu erfolgen, damit die Bodenstruktur weitestgehend erhalten wird, das Bodenleben geschont und erneute Bodenverdichtungen vermieden werden. Die einschlägigen DIN zum Schutz des Bodens (18915) sind zu beachten. Beim Umgang mit wasserschädlichen Stoffen und der Verwendung von Ölen ist zur Vermeidung von Schadstoffeinträgen in Grund- und Oberflächenwasser höchste Vorsicht geboten und Maschinen und Geräte nach dem neuesten Stand der Technik zu verwenden. Maßnahmen zur Vermeidung/Verminderung von Lichtemissionen Laut Lichtleitlinie des Landes Brandenburg, vom sollten bewährte Verminderungsoder Vermeidungsmaßnahmen in Bezug auf Lichtimmissionen beim Menschen sowie beim Schutzgut Vegetation/Tierwelt durchgeführt werden. Maßnahmen zur Vermeidung/Verminderung von Lichtemissionen während des Baus Wird in der Dunkelheit eine Beleuchtung der Baustelle benötigt, so sind diese Leuchten so aufzustellen, dass sie nicht in die angrenzenden Flächen des Plangebiets strahlen. 3

4 PFLANZLISTE Gehölzart Bäume Wuchshöhe Acer campestre Feldahorn bis 15 m Acer platanoides Spitzahorn bis 30 m Acer pseudoplatanus Bergahorn bis 30 m Alnus glutinosa Schwarzerle bis 30 m Betula pendula Birke bis 25 m Carpinus betulus Hainbuche bis 20 m Malus domestica Kultur-Apfel bis 10 m Prunus avium Süßkirsche bis 20 m Pyrus communis Kultur-Birne bis 15 m Quercus petraea Traubeneiche bis 30 m Quercus robur Stieleiche bis 30 m Salix fragilis Bruchweide bis 30 m Sorbus aucuparia Eberesche bis 15 m Tilia cordata Winterlinde bis 30 m Tilia platyphyllos Sommerlinde bis 30 m Ulmus glabra Bergulme bis 30 m Ulmus laevis Flatterulme bis 30 m Ulmus minor Feld-Ulme bis 30 m Gehölzart Sträucher Wuchshöhe Cornus sanguinea Roter Hartriegel bis 4 m Corylus avellana Haselnuß bis 5 m Crataegus laevigata Zweigriffliger Weißdorn bis 6 m Crategus monogyna Eingriffliger Weißdorn bis 5 m Euonymus europaea Spindelstrauch bis 6 m Ligustrum vulgare Gemeiner Liguster bis 6 m Prunus spinosa Schlehe bis 4 m Rhamnus carthaticus Purgier-Kreuzdorn bis 6 m Ribes rubrum Rote Johannisbeere bis 1,5 m Ribes uva-crispa Stachelbeere bis 1,5 m Rosa canina Hundsrose bis 3 m Rosa corymbifera Heckenrose bis 3 m Rubus fructicosus Brombeere bis 2 m Rubus idaeus Himbeere bis 2 m Salix cinera Graue Weide bis 5 m Salix myrsinifolia Schwarzweide bis 5 m Salix pentandra Lorbeer Weide bis 5 m Salix repens Kriechweide bis 5 m Salix triandra Mandelweide bis 5 m Salix viminalis Korbweide bis 5 m Sambucus nigra Schwarzer Holunder bis 10 m Syringa vulgaris Gemeiner Flieder bis 7 m Viburnum opulus Gemeiner Schneeball bis 4 m 4

5 Bezifferung gem. WZ 2008* Sortimentsliste Abschließende Auflistung der zentrenrelevanten Sortimente in der Stadt Nauen davon nahversorgungsrelevant Sortiment 47.2 Nahrungs- und Genussmittel, Getränke und Tabakwaren X Bücher X Zeitschriften und Zeitungen X Apotheken (Arzneimittel) X Medizinische und orthopädische Artikel X Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel X Drogerieartikel (i. S WZ 2003) Blumen X (nicht aber: Pflanzen, Sämereien und Düngemittel) Augenoptiker X Wasch-, Putz-, Reinigungs- und Pflegemittel, Bürsten X und Besen, Kerzen Geräte der Unterhaltungselektronik Textilien (Kurzwaren, Haus- und Tischwaren, Ausgangsmaterial für Handarbeiten; nicht aber: Dekorations- und Möbelstoffe, dekorative Decken und Kissen, Stuhl- und Sesselauflagen u. Ä.; Matratzen, Stepp- u. a. Bettdecken, Kopfkissen u. a. Bettwaren) Elektrische Haushaltsgeräte (nur Elektrokleingeräte; nicht aber: Elektrogroßgeräte wie Wasch-, Bügel- und Geschirrspülmaschinen, Kühl- und Gefrierschränke und truhen) Keramische Erzeugnisse und Glaswaren Musikinstrumente und Musikalien Haushaltsgegenstände (u. a. Hausrat; Holz-, Korb-, Kork- und Flechtwaren; nicht aber: Lampen und Leuchten, Sicherheitssysteme) Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel Bespielte Ton- und Bildträger Spielwaren Bekleidung (für Damen, Herren, Kinder und Säuglinge nebst Bekleidungszubehör) Schuhe Lederwaren und Reisegepäck Zoologischer Bedarf und lebende Tiere Fahrräder, Fahrradteile und zubehör Sport- und Campingartikel (ausschließlich Sport-, Freizeit- und Outdoorbekleidung; nicht aber: Sportgeräte, sonstiges Campingzubehör und möbel, Zelte, Boote) Uhren und Schmuck Foto- und optische Erzeugnisse (ohne Augenoptiker) Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikel * Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 5

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