LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/987. der Landesregierung

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1 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode Drucksache 14/ Gesetzentwurf der Landesregierung Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer des Landes Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen A. Problem und Regelungsbedürfnis Die Landesvertretung Rheinland-Pfalz der Wirtschaftsprüferkammer hegt seit längerer Zeit den Wunsch, den rheinland-pfälzischen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfern den Beitritt zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen zu ermöglichen. Die Einbeziehung des Berufsstandes in dieses Versorgungswerk erfordert entsprechende staatsvertragliche Regelungen zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen. B. Lösung Abschluss des Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer des Landes Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen vom 4./18. Januar Die Landesvertretung Rheinland-Pfalz der Wirtschaftsprüferkammer hat dem Anschluss an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen zugestimmt. C. Alternativen Beibehaltung des bisherigen Zustandes. D. Kosten Keine. E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium des Innern und für Sport. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 16. April 2002

2 Drucksache 14/987 Landtag Rheinland-Pfalz 14. Wahlperiode Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, den 9. April 2002 An den Herrn Präsidenten des Landtags Rheinland-Pfalz Mainz Entwurf eines Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer des Landes Rheinland- Pfalz zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen Als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung beschlossenen Gesetzentwurf. Ich bitte Sie, die Regierungsvorlage dem Landtag zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Federführend ist der Minister des Innern und für Sport. Kurt Beck 2

3 Landtag Rheinland-Pfalz 14.Wahlperiode Drucksache 14/987 Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer des Landes Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Dem am 4. Januar 2002 in Mainz und am 18. Januar 2002 in Düsseldorf unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer des Landes Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. 2 (1) Das Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154), wird nachstehend als Anhang zu diesem Gesetz veröffentlicht. (2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, Änderungen des im Anhang veröffentlichten Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer unter Bezugnahme auf dieses Gesetz im Gesetzund Verordnungsblatt bekannt zu machen. 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 1 in Kraft tritt, wird vom fachlich zuständigen Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht. 3

4 Drucksache 14/987 Landtag Rheinland-Pfalz 14. Wahlperiode Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer des Landes Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern und für Sport, und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister, schließen nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 (1) Die selbständigen und nicht selbständigen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer, die eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung im Lande Rheinland-Pfalz haben, sowie die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und persönlich haftenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften mit Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung im Lande Rheinland-Pfalz, die nicht Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer sind, sind Mitglieder des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen (Versorgungswerk). (2) Die Ausnahmevorschriften und Übergangsregelungen des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154), finden entsprechende Anwendung. Artikel 2 (1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten des Versorgungswerkes nach Artikel 1 ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus dem WPVG NW und der Satzung des Versorgungswerkes in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe. (2) Bei der Berechnung von Antragsfristen nach dem WPVG NW oder der Satzung des Versorgungswerkes ist für Mitglieder des Versorgungswerkes nach Artikel 1 das In-Kraft- Treten dieses Staatsvertrages maßgebend. (3) Mit Begründung der Pflichtmitgliedschaft gemäß Artikel 1 endet eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Pflichtmitgliedschaft gemäß Artikel 1 mit In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages begründet wird. Ein Mitglied, das bei Beendigung einer gemäß Artikel 1 begründeten Pflichtmitgliedschaft die Voraussetzungen für eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland- Pfalz erfüllt, wird Pflichtmitglied dieses Versorgungswerkes. Artikel 3 Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerkes richtet sich im Lande Rheinland-Pfalz nach dem rheinland-pfälzischen Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk. Artikel 4 Das Versorgungswerk kann von den zuständigen Behörden des Landes Rheinland-Pfalz Auskünfte über die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind. Artikel 5 (1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können. Die Genehmigung der Satzung des Versorgungswerkes sowie deren Änderungen erfolgen im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz. (2) Das Versorgungswerk leitet dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu. Artikel 6 Das Vermögen des Versorgungswerkes soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Lande Rheinland-Pfalz am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Lande Rheinland-Pfalz angelegt werden. Artikel 7 (1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen. 4

5 Landtag Rheinland-Pfalz 14. Wahlperiode Drucksache 14/987 (2) Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch das Land Rheinland-Pfalz innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerkes gegenüber den übernommenen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über. (3) Im Fall der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens des Versorgungswerkes nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die im Lande Rheinland-Pfalz angelegten Vermögenswerte auf Verlangen an den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen. Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen. (4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Zuvor ist das Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz herzustellen. Artikel 8 (1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. (2) Die Satzung des Versorgungswerkes ist von diesem in der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu geben; Entsprechendes gilt für Satzungsänderungen nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages. Mainz, den 4. Januar 2002 Für das Land Rheinland-Pfalz In Vertretung des Ministerpräsidenten Der Minister des Innern und für Sport Düsseldorf, den 18. Januar 2002 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Finanzminister Walter Zuber Peer Steinbrück 5

6 Drucksache 14/987 Landtag Rheinland-Pfalz 14. Wahlperiode Anhang zu 2 des Landesgesetzes Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154) 1 Errichtung, Sitz, Aufgabe (1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen errichtet. Der Ort wird durch Satzung bestimmt. (2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung. (3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln. 2 Mitgliedschaft und Beitragspflicht (1) Mitglieder des Versorgungswerkes sind 1. selbständige und nicht selbständige Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, die eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung im Lande NRW haben; 2. Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften mit Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung im Lande NRW, die nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind. Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 und 2 in der Person eines Mitglieds entfallen. (2) Von der Mitgliedschaft ausgenommen ist, wer die Voraussetzungen des Abs. 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres erfüllt. (3) Die Mitglieder des Versorgungswerkes sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet, die durch Bescheid festgesetzt werden. Für die Berechnung ist das gesamte Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt maßgebend; das Nähere regelt die Satzung. Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben und Zinsen berechnet werden. Säumniszuschlag und Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt. Die Beitreibung rückständiger Beiträge sowie von Säumniszuschlägen und Zinsen richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. Das Versorgungswerk ist selbst Vollstreckungsbehörde. (4) Auf Antrag wird von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit, wer 1. Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist; 2. Pflichtmitglied einer anderen, bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ist; 3. aufgrund eines öffentlich-rechtlichen ständigen Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhegeld oder Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat. Die Satzung kann für diese Fälle Mindestbeiträge festlegen. Bei vollständiger Beitragsbefreiung ruhen alle Mitgliedschaftsrechte. (5) Gemäß 2 Abs. 3 Satz 2 StBVG NW übergeleitete Beiträge sind so zu behandeln, als wären sie von Anfang an und unmittelbar an das Versorgungswerk geleistet worden. 3 Organe Organe des Versorgungswerks sind 1. die Vertreterversammlung; 2. der Vorstand; 3. der Präsident; 4. der Geschäftsführer. 4 Vertreterversammlung (1) Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern. Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden in einer Wahlordnung geregelt. (2) Die Vertreterversammlung beschließt über 1. Erlass und Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung; 2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen; 3. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes; 4. die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen. (3) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens acht ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, im Falle der Nummern 1 und 2 des Absatzes 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. (4) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen. 6

7 Landtag Rheinland-Pfalz 14. Wahlperiode Drucksache 14/987 5 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden; Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglied der Vertreterversammlung sein. Mindestens drei Mitglieder des Vorstandes müssen dem Versorgungswerk angehören. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. 6 Präsident (1) Der Präsident und der Vizepräsident werden vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt; sie müssen dem Versorgungswerk angehören. (2) Der Präsident leitet den Vorstand und vertritt, vorbehaltlich des 7 Abs. 2, das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Aufsicht über den Geschäftsführer. (3) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten. 7 Geschäftsführer (1) Der Geschäftsführer wird auf Beschluss des Vorstandes vom Präsidenten bestellt. (2) Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes. 8 Auskunftspflichten der Leistungsberechtigten Das Versorgungswerk kann von Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind. 9 Leistungen des Versorgungswerkes (1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen: 1. Altersrente; 2. Berufsunfähigkeitsrente; 3. Hinterbliebenenrente; 4. Erstattung von Beiträgen; 5. Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger; 6. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten bei Erlöschen des Rentenanspruchs durch Wiederverheiratung; 7. Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch einen in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht. (2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen. 10 Verjährung Die satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkungen der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend. 11 Abtretung, Verpfändung, Pfändung Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend. 12 Satzung (1) Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für 1. die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen; 2. die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Beitragsbefreiungen; 3. die Nachversicherung gem. 186 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches; 4. die Bestimmung der nach den 8 und 13 zu erhebenden und zu übermittelnden Daten. (2) (aufgehoben) 13 Auskünfte Das Versorgungswerk kann vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen Auskünfte über die Betroffenen einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind. (aufgehoben) 14 Aufsicht 15 Erste Vertreterversammlung (1) Die erste Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern. Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt die Mitglieder der ersten Vertreterversammlung sowie neun Ersatzmitglieder aufgrund einer Vorschlagsliste der Wirtschaftsprüferkammer, die 30 Vorschläge umfasst; die Vorgeschlagenen müssen Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer sein. Ersatzmitglieder rücken in der vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen festgelegten Reihenfolge bei Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern in der Mitgliedschaft nach. (2) Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen beruft die erste Vertreterversammlung zu ihrer ersten Sitzung ein und leitet die Sitzung durch einen Beauftragten bis zur Wahl des Vorsitzenden. 7

8 Drucksache 14/987 Landtag Rheinland-Pfalz 14. Wahlperiode (3) Die erste Vertreterversammlung hat innerhalb eines Jahres nach ihrem erstmaligen Zusammentreten die Satzung zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf der Frist kann das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der ersten Vertreterversammlung abberufen und eine vorläufige Satzung selbst erlassen. Im Falle der Abberufung werden die Mitglieder der ersten satzungsgemäßen Vertreterversammlung entsprechend Absatz 1 bestellt. (4) Die erste Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens acht ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 16 Tätigkeitsdauer Nach Ablauf der Amtszeit führen die Amtsträger des Versorgungswerks ihre Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort. 17 Übergangsregelung (1) Wer bei In-Kraft-Treten des Gesetzes die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 erfüllt und 1. das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks; er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden; 2. das 45. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat, wird nach Maßgabe der Satzung auf Antrag Pflichtmitglied des Versorgungswerks. (2) Die Anträge nach Absatz 1 sind schriftlich innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Satzung zu stellen. 18 *) In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. *) 18: Verkündet am 22. Juli

9 Landtag Rheinland-Pfalz 14. Wahlperiode Drucksache 14/987 Begründung zum Landesgesetz A. Allgemeines Der Staatsvertrag zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer des Landes Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen sieht die Pflichtmitgliedschaft der selbständigen und nicht selbständigen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer des Landes Rheinland-Pfalz im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen vor. Die Regelungen tragen dem Wunsch der Landesvertretung Rheinland-Pfalz der Wirtschaftsprüferkammer Rechnung, durch Anschluss an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen eine berufsständische Altersversorgung für ihre Mitglieder zu schaffen. Für alle Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrages die Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft erfüllen, sind Übergangsregelungen vorgesehen. Wer das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann auf Antrag von der Mitgliedschaft oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden; wer das 45. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann auf Antrag Pflichtmitglied des Versorgungswerkes werden. Diese Regelungen berücksichtigen die Interessen der Betroffenen, die ihre Alters- und Hinterbliebenenversorgung bereits geordnet haben. Weiter legt der Staatsvertrag fest, dass das Vermögen des Versorgungswerkes entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der rheinland-pfälzischen Mitglieder in Rheinland- Pfalz angelegt werden soll. Das Ministerium des Innern und für Sport ist an der staatlichen Aufsicht über das Versorgungswerk angemessen beteiligt. Die Satzung des Versorgungswerkes und deren Änderungen werden im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt gegeben. Der Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er enthält eine Kündigungsfrist von fünf Jahren. Im Falle einer Kündigung findet eine Vermögensauseinandersetzung statt. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu 1 Satz 1 enthält die nach Artikel 101 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz erforderliche Zustimmung des Landtags zum Staatsvertrag vom 4./18. Januar Satz 2 enthält den Hinweis auf die Veröffentlichung des Staatsvertrages. Zu 2 Absatz 1 regelt, dass das (nordrhein-westfälische) Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154), als Anhang zu dem Gesetz veröffentlicht wird. Absatz 2 enthält die Ermächtigung des zuständigen Ministeriums, Änderungen des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Interesse der leichteren Auffindbarkeit der maßgeblichen Rechtsnormen für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Zu 3 Absatz 1 regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes. Absatz 2 enthält den Hinweis auf die Bekanntgabe des In- Kraft-Tretens des Staatsvertrages. 9

10 Drucksache 14/987 Landtag Rheinland-Pfalz 14. Wahlperiode Begründung zum Staatsvertrag A. Allgemeines Das nordrhein-westfälische Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) ist nach der Verabschiedung durch den Landtag am 23. Juli 1993 in Kraft getreten. Das Versorgungswerk hat zum 1. Januar 1994 seinen Geschäftsbetrieb aufgenommen. Da knapp ein Drittel der insgesamt derzeit bestellten rd Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer in Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben, war schon im Vorfeld klar, dass das Gesetz eine Pilotfunktion gegenüber anderen Ländern ausüben wird. Je nach Anzahl der dort beruflich ansässigen Mitglieder des Berufsstandes könnten jeweils eigene Versorgungsregelungen geschaffen werden bzw. über Staatsverträge Anschlüsse an das in NRW bereits bestehende Versorgungswerk angestrebt werden. Die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat den Wunsch der Landesvertretung Rheinland-Pfalz aufgegriffen, die dort tätigen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer auf der Grundlage eines Staatsvertrages dem Versorgungswerk in Nordrhein- Westfalen als Pflichtmitglieder anzuschließen. B. Erläuterungen Zu Artikel 1 Abs. 1 regelt die Mitgliedschaft für die in Rheinland-Pfalz beruflich ansässigen Mitglieder des Berufsstandes der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer. Die Ausnahmeregelungen und Übergangsvorschriften werden vom nordrhein-westfälischen Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) übernommen (Abs. 2). Hierdurch wird einerseits der Anfangsbestand an Mitgliedern eindeutig festgelegt, und auf der anderen Seite können individuelle Versorgungslösungen berücksichtigt werden. Zu Artikel 2 Rechte und Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten leiten sich wie in Nordrhein-Westfalen allein aus dem WPVG NW, der Satzung des Versorgungswerkes sowie satzungsgemäßen Beschlüssen der Organe ab. Nur dieser Staatsvertrag kann Ausnahmefälle regeln (Abs. 1). So richtet sich z. B. die Berechnung der Antragsfristen aus dem WPVG NW und der Satzung des Versorgungswerkes sinnvollerweise nach dem In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages (Abs. 2). 90 % der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer (WP/vBP) sind vor ihrer Zulassung bereits mehrere Jahre als Steuerberater tätig, sodass in Rheinland-Pfalz wegen des dort zuerst gegründeten Versorgungswerks der Steuerberaterinnen und Steuerberater kein ungehinderter Zugang voll beitragspflichtiger Mitglieder in das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen (WPV) gesichert wäre. Deshalb wird dem WPV der Vorrang vor dem Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz eingeräumt und damit auf Dauer der gesamte Berufsstand der WP/vBP in Rheinland-Pfalz in das WPV einbezogen. Abweichend hiervon erhalten Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages Mitglied beider Versorgungswerke sind, ein Wahlrecht. Mitglieder, die wegen Pflichtmitgliedschaft im WPV aus der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Rheinland-Pfalz ausgeschieden sind, werden wiederum Pflichtmitglieder, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen (Abs. 3). Zu Artikel 3 Das Versorgungswerk soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zur Beitreibung von Geldforderungen in Rheinland-Pfalz die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden wahrnehmen können. Zu Artikel 4 Das Versorgungswerk benötigt zur Feststellung und Verwaltung der Mitgliedschaft eine Reihe berufsbezogener Auskünfte, mit denen die Angaben der Leistungsberechtigten ergänzt und nachgeprüft werden können. Auskünfte des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz sind erforderlich, weil diese Behörde nach der Wirtschaftsprüferordnung zuständige Behörde hinsichtlich der Bestellung zum Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer ist. Zu Artikel 5 Das Versorgungswerk untersteht der staatlichen Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen, die im WPVG NW konkretisiert ist. Falls Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sind, ist das Benehmen mit der in Rheinland-Pfalz zuständigen Behörde, dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland- Pfalz, herzustellen. Entsprechendes gilt für die Genehmigung der Satzung und deren Änderungen. Zu Artikel 6 Soweit länderspezifische Vermögensanlagen getätigt werden, soll ein dem Beitragsaufkommen entsprechender Anteil in Rheinland-Pfalz angelegt werden. Grundsätzlich haben aber auch zum Schutz der Belange der Mitglieder Aspekte einer optimalen Verzinsung des angesammelten Vermögens den Vorrang. Zu Artikel 7 Abs. 1 regelt die Kündigungsfristen. Im Interesse eines ungestörten kontinuierlichen Aufbaus der aus den Beiträgen zu bildenden Rückstellungen ist eine Kündigung erstmals zehn Jahre nach In-Kraft-Treten des Staatsvertrages möglich. Im Falle einer Kündigung wird das angesammelte Vermögen nach versicherungsmathematischen Prinzipien auf die entsprechenden Teilbestände aufgeteilt (Abs. 2 und 3). Die Auseinandersetzung des Vermögens muss vom Finanzministerium NRW als Versicherungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz genehmigt werden (Abs. 4). 10

11 Landtag Rheinland-Pfalz 14. Wahlperiode Drucksache 14/987 Zu Artikel 8 Der Staatsvertrag soll nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden am ersten Tag des Folgemonats in Kraft treten (Abs. 1). Das Versorgungswerk hat eine aktuelle Version der Satzung sowie spätere Satzungsänderungen im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz zu veröffentlichen (Abs. 2). 11

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