Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 14 / Wahlperiode. der Landesregierung

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1 Landtag von Baden-Württemberg 14. Wahlperiode Drucksache 14 / Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden- Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten des Landes Baden-Württemberg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen A. Zielsetzung Mit dem Gesetz erfolgt die nach Artikel 50 Satz 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg erforderliche Zustimmung des Landtags zu dem beigefügten Staatsvertrag. Im Mittelpunkt des Staatsvertrags steht der Anschluss der in Baden-Württemberg tätigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten an das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen. B. Wesentlicher Inhalt Schwerpunkte der Regelungen des Staatsvertrags sind: Die Mitglieder der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg, die das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Mitglieder des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer im Land Nordrhein-Westfalen. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus Baden-Württemberg bestimmen sich nach den Regelungen des Staatsvertrags und nach der Satzung des Versorgungswerks. Sie sind paritätisch in der Vertreterversammlung, dem Legislativ - organ des Versorgungswerks, vertreten. Die Aufsicht wird durch das fachliche zuständige Finanzministerium Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg ausgeübt. Eingegangen: / Ausgegeben: Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter:

2 C. Alternativen Keine. Zu wenige Mitglieder für kammereigenes Versorgungswerk. D. Kosten Keine, außer den satzungsgemäßen Beiträgen der künftigen Mitglieder des Versorgungswerks. 2

3 Staatsministerium Stuttgart, den 24. September 2008 Baden-Württemberg Ministerpräsident An den Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, als Anlage übersende ich Ihnen gemäß Artikel 59 der Landesverfassung den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten des Landes Baden-Württemberg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen. Ich bitte, die parlamentarische Beschlussfassung des Landtags herbeizuführen. Federführend ist das Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg. Mit freundlichen Grüßen Oettinger Ministerpräsident 3

4 Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen: Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten des Landes Baden-Württemberg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen 1 Dem am 13. Juni 2008 und 25. Juli 2008 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten des Landes Baden-Württemberg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. 2 (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben. 4

5 Begründung A. Allgemeiner Teil Die in Baden-Württemberg tätigen Psychotherapeuten streben eine berufsständische Versorgung an, wie sie nahezu alle freien Berufe haben. Sie haben bei den freien Berufen eine lange Tradition und sind europarechtlich anerkannt. Jedes Mitglied hat über gewählte Vertreter die Möglichkeit, an der Gestaltung des Versorgungswerks sowie an der Ausgestaltung der Leistungsansprüche und Pflichten der Mitglieder mitzuwirken. Auch in anderen Ländern gründeten Psychotherapeuten eigene Versorgungseinrichtungen (Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bayern) oder schlossen sich bereits bestehenden Versorgungswerken an. Die Landespsychotherapeutenkammer (LPK) hat sich für das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (im Folgenden Versorgungswerk) entschieden. Die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat diesen Wunsch des Berufsstands aufgegriffen. Der anliegende Staatsvertrag begründet die Mitgliedschaft der Mitglieder der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg im Versorgungswerk. Der Staatsvertrag, die Satzung des Versorgungswerks in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie die satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe des Versorgungswerks regeln die Rechte und Pflichten der in Baden-Württemberg tätigen bzw. wohnhaften Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und sonstigen Leistungsberechtigten. Das Versorgungswerk ist eine teilrechtsfähige Einrichtung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen. Es hat seinen Betrieb zum 1. Januar 2004 aufgenommen, betreut bereits über Mitglieder und verwaltet ein Vermögen von knapp 16 Mio. Euro. Die Einrichtung kann unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Das Versorgungswerk verfährt nach dem sog. offenen Deckungsplanverfahren, einer Mischung aus Kapitaldeckung und Umlageverfahren. Es unterliegt der in Nordrhein-Westfalen bestehenden Rechts- und Versicherungsaufsicht durch das dortige Finanzministerium. Die Aufsicht wird im Benehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Baden- Württemberg wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leis - tungsberechtigten aus Baden-Württemberg berührt sein können. Der Staatsvertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von fünf Jahren (erstmals nach zehn Jahren) gekündigt werden. B. Einzelbegründung Zu 1: 1 regelt die nach Artikel 50 Satz 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg erforderliche Zustimmung des Landtages zum Staatsvertrag. Zu 2: Absatz 1 regelt das Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes. Absatz 2 sieht eine gesonderte Bekanntmachung des Inkrafttretens der Regelungen des Staatsvertrages im Gesetzblatt vor, da der Staatsvertrag nicht mit dem Zustimmungsgesetz, sondern erst nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft tritt. Da dieser Zeitpunkt nach außen nicht erkennbar ist, davon aber der Beginn des Rechtsverhältnisses der Psychotherapeuten aus Baden-Württemberg zum Versorgungswerk abhängt, wird das Inkrafttreten gesondert bekannt gemacht. 5

6 Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten des Landes Baden-Württemberg zum Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Arbeit und Soziales, und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister, schließen den nachstehenden Staatsvertrag: Artikel 1 (1) Die Mitglieder der Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg, die das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Mitglieder des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer im Land Nordrhein- Westfalen. (2) Die Ausnahmevorschriften und Übergangsregelungen der Satzung des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen finden entsprechende Anwendung. (3) Die Psychotherapeutenkammern von Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen wählen die gleiche Anzahl an Vertretern in die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen. Die Vertreter müssen Mitglieder des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen sein. Das Nähere bestimmen Wahlordnung und Satzung des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen. Artikel 2 (1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten des Versorgungswerkes nach Artikel 1 ergeben sich, soweit dieser Staatsvertrag keine abweichenden Bestimmungen enthält, aus der Satzung 6

7 des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen in seiner jeweils gültigen Fassung sowie aus den satzungsgemäß getroffenen Maßnahmen der zuständigen Organe. (2) Bei der Berechnung von Antragsfristen und bei Stichtagsfristen nach der Satzung des Versorgungswerkes ist für Mitglieder des Versorgungswerkes nach Artikel 1 das Inkrafttreten dieses Staatsvertrages maßgebend. Artikel 3 Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerkes der Psychotherapeutenkammer Nordrhein- Westfalen richtet sich im Land Baden-Württemberg nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen. Artikel 4 Das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen kann von den zuständigen Behörden des Landes Baden-Württemberg Auskünfte über die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft, sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind. Artikel 5 (1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein- Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Benehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Baden-Württemberg wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können. Das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Baden-Württemberg ist befugt, zu den Sitzungen des satzungsgebenden Organs des Versorgungswerks Vertreter zu entsenden. (2) Das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen leitet dem nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Ministerium des Landes Baden-Württemberg den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu. Artikel 6 Das Vermögen des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus 7

8 dem Land Baden-Württemberg am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Land Baden-Württemberg angelegt werden. Die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Vermögensanlage bleiben unberührt. Artikel 7 (1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertrags schlie - ßen den Teil mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden, vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 kann das Land Baden-Württemberg den Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr kündigen, wenn die Regelungen des Heilberufsgesetzes Nordrhein-Westfalen zu den Versorgungseinrichtungen gegenüber der beim Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geltenden Fassung wesentlich geändert werden. Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn die Bestimmungen zur Aufgabe des Versorgungswerkes, zur Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Mitglieder oder zu den Leistungen des Versorgungswerkes nicht nur unerheblich geändert werden. (2) Im Falle der Kündigung übernimmt ein durch das Land Baden-Württemberg innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Rechtsnachfolger die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 Abs. 1 dieses Staatsvertrages. Das gilt auch im Falle einer Auflösung des Versorgungswerks, wobei der Rechtsträger innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Beschluss der Psychotherapeutenkammer Nordrhein- Westfalen über die Auflösung des Versorgungswerks zu bestimmen ist. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen gegenüber den übernommenen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten über. (3) Im Falle der Kündigung oder einer Auflösung des Versorgungswerks findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grund - sät zen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungslegungsgrundlagen maßgebend sind. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten, die den ausscheidenden Mitgliederbestand betreffen, zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Rechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu 8

9 überlassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind die im Land Baden-Württemberg angelegten Vermögenswerte auf Verlangen an den Rechtsnachfolger zu übertragen. Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein- Westfalen berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen. (4) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Zuvor ist das Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Baden-Württemberg herzustellen. Artikel 8 (1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertrags schlie - ßen den Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt. (2) Die Satzung des Versorgungswerks der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen ist von diesem in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt zu geben. Stuttgart, den Für das Land Baden-Württemberg Namens des Ministerpräsidenten Die Ministerin für Arbeit und Soziales Dr. Monika Stolz Düsseldorf, den Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Finanzminister Dr. Helmut Linssen 9

10 Begründung zum Staatsvertrag A. Allgemeiner Teil Die in Baden-Württemberg tätigen Psychotherapeuten streben eine berufsständische Versorgung an, wie sie nahezu alle freien Berufe haben. Sie haben bei den freien Berufen eine lange Tradition und sind europarechtlich anerkannt. Jedes Mitglied hat über gewählte Vertreter die Möglichkeit, an der Gestaltung des Versorgungswerks sowie an der Ausgestaltung der Leistungsansprüche und Pflichten der Mitglieder mitzuwirken. Auch in anderen Ländern gründeten Psychotherapeuten eigene Versorgungseinrichtungen (Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bayern) oder schlossen sich bereits bestehenden Versorgungswerken an. Die Landespsychotherapeutenkammer (LPK) hat sich für das Versorgungswerk der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (im Folgenden Versorgungswerk) entschieden. Die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat diesen Wunsch des Berufsstands aufgegriffen. Das Versorgungswerk ist eine unselbstständige Einrichtung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen. Es hat seinen Betrieb zum 1. Januar 2004 aufgenommen, betreut bereits über Mitglieder und verwaltet ein Vermögen von knapp 16 Mio. Euro. Aufgrund der letzten Änderung des Heilberufsgesetzes Nordrhein-Westfalen wurde dem Versorgungswerk Teilrechtsfähigkeit zuerkannt und eine Trennung der Vermögensmassen angeordnet. Das aus den Beiträgen seiner Mitglieder aufgebaute Vermögen des Versorgungswerks haftet nunmehr nicht mehr für Verbindlichkeiten der Kammer. Die Einrichtung kann unter eigenem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Das Versorgungswerk verfährt nach dem sog. offenen Deckungsplanverfahren, einer Mischung aus Kapitaldeckung und Umlageverfahren. Das offene Deckungsplanverfahren mit Modifikationen ist bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen eine häufig verwendete Finanzierungsform. Das Versorgungswerk unterliegt der in Nordrhein-Westfalen bestehenden Rechts- und Versicherungsaufsicht durch das dortige Finanzministerium. B. Begründung zu den einzelnen Vertragsbestimmungen 1. zu Artikel 1 (Mitgliedschaft im Versorgungswerk und Vertretung in der Vertreterversammlung des Versorgungswerks) Abs. 1 regelt die Mitgliedschaft für die in Baden-Württemberg beruflich ansässigen Mitglieder des Berufsstandes der Psychotherapeuten. Der Staatsvertrag begründet eine Pflichtmitgliedschaft für alle die das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auf die Satzung des Versorgungswerks wird verwiesen hinsichtlich Ausnahmen vom Grundsatz der Pflichtmitgliedschaft (z. B. Befreiungsregelungen für die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Angestellten) und Übergangsbestimmungen. Durch diese Bestimmungen wird einerseits der sog. Anfangsbestand an Mitgliedern eindeutig festgelegt, und auf der anderen Seite können individuelle Versorgungslösungen für die bei Inkrafttreten des Staatsvertrages bereits vorhandenen Mitglieder berücksichtigt werden. In der Vertreterversammlung des Versorgungswerks sind die Mitglieder aus Baden-Württemberg paritätisch vertreten, haben also unabhängig von der konkreten Mitgliederzahl gleiche Stimmenzahl wie die Mitglieder aus Nordrhein-Westfalen. Die Vertreterversammlung ist das Legislativorgan des Versorgungswerks, hier fallen die zentralen Entscheidungen. 10

11 2. zu Artikel 2 (Rechte und Pflichten der Mitglieder) Rechte und Pflichten der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten leiten sich wie in Nordrhein-Westfalen allein aus der Satzung des Versorgungswerkes sowie satzungsgemäßen Beschlüssen der Organe ab. Nur dieser Staatsvertrag kann Ausnahmefälle regeln (Abs. 1). So richtet sich z. B. die Berechnung der Antragsfristen aus der Satzung des Versorgungswerkes sinnvollerweise nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages (Abs. 2). Es handelt sich hierbei um eine dynamische Verweisung, d. h. es gilt die jeweilige Fassung der Satzung. 3. zu Artikel 3 (Vollstreckung von Verwaltungsakten) Das Versorgungswerk soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zur Bei - treibung von Geldforderungen in Baden-Württemberg die Aufgaben der Vollstre - ckungs behörden wahrnehmen können. 4. zu Artikel 4 (Auskunftsrecht des Versorgungswerks) Das Versorgungswerk benötigt zur Feststellung und Verwaltung der Mitgliedschaft eine Reihe berufsbezogener Auskünfte, mit denen die Angaben der Leis - tungs berechtigten ergänzt und nachgeprüft werden können. 5. zu Artikel 5 (Aufsicht) Das Versorgungswerk untersteht der staatlichen Aufsicht des Landes Nordrhein- Westfalen, die im Landesversicherungsaufsichtsgesetz (VAG NRW) und der Versorgungswerkeverordnung (VersWerkVO NRW) konkretisiert ist. Falls Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sind, ist das Benehmen mit der in Baden-Württemberg zuständigen Behörde, dem Ministerium für Arbeit und Soziales herzustellen, welches auch Anwesenheits- und Rederecht bei den Vertreterversammlungen haben soll. Nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz NRW hat die Versicherungsaufsicht darauf zu achten, dass die Versorgungswerke jederzeit in der Lage sind, ihre Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass sie ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bilden, ihr Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegen, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhalten, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhalten und die Grundlagen ihres Geschäftsplans erfüllen. 6. zu Artikel 6 (Vermögensanlage) Soweit länderspezifische Vermögensanlagen getätigt werden, soll ein dem Beitragsaufkommen entsprechender Anteil in Baden-Württemberg angelegt werden. Grundsätzlich haben aber auch zum Schutz der Belange der Mitglieder Aspekte einer optimalen Verzinsung des angesammelten Vermögens den Vorrang. 7. zu Artikel 7 (Kündigung und Auflösung) Abs. 1 regelt die Kündigungsfristen. Im Interesse eines ungestörten kontinuierlichen Aufbaus der aus den Beiträgen zu bildenden Rückstellungen ist eine Kündigung erstmals 10 Jahre nach Inkrafttreten des Staatsvertrages möglich. 11

12 Im Falle einer Kündigung oder Auflösung wird das angesammelte Vermögen nach versicherungsmathematischen Prinzipien auf die entsprechenden Teilbestände aufgeteilt (Abs. 2 und 3). Da das Versorgungswerk trotz seiner Teilrechtsfähigkeit eine Einrichtung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen bleibt, steht der Kammerversammlung auch das Recht zu, diese Einrichtung aufzulösen. Dass ein solcher Beschluss gefasst wird, ist unwahrscheinlich, da auch viele Mitglieder der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen Mitglied im Versorgungswerk sind und von einem solchen Beschluss betroffen wären. Im Hinblick auf die Tragweite eines solchen Beschlusses auch für die Mitglieder aus Baden- Württemberg stellt der Staatsvertrag diese Situation einer Kündigung gleich. Die Auseinandersetzung des Vermögens muss vom Finanzministerium Nordrhein-Westfalen als Versicherungsaufsicht im Einvernehmen mit dem in Baden- Württemberg zuständigen Ministerium genehmigt werden (Abs. 4). 8. zu Artikel 8 (Inkrafttreten, Bekanntgabe) Der Staatsvertrag soll nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden am ersten Tag des Folgemonats in Kraft treten (Abs. 1). Das Versorgungswerk hat eine aktuelle Version der Satzung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg zu veröffentlichen (Abs. 2). 12

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