Der Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat

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1 Der Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat Frauenfeld, 2. April GRG NR. 08 MO Motion von Daniel Wittwer, Walter Marty und Richard Nägeli vom 23. November 2011 Sicherung der beruflichen Vorsorge für das Staatspersonal und die Lehrkräfte Beantwortung Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit ihrem Vorstoss beantragen die Motionäre zusammen mit 57 Mitunterzeichnern und Mitunterzeichnerinnen, es sei die Verordnung des Grossen Rates über die berufliche Vorsorge des Staatspersonals und der Lehrkräfte (Pensionskassenverordnung; PKVO; RB ) so anzupassen, dass unter der Berücksichtigung der Autonomie der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt Pensionskasse Thurgau (PKTG) der Kanton nur Verpflichtungen im Rahmen der reglementarischen paritätischen Verpflichtungen zu übernehmen habe. Insbesondere sei: - die Staatsgarantie neu durch eine paritätische Regelung bei Unterdeckung zu ersetzen; - die Altersleistung gemäss Beitragsprimat ( 6 Abs. 1) nicht mit einem generellen Leistungsziel zu verknüpfen ( 6 Abs. 2); - der Beitragssatz für die Sparversicherung auf ein Maximum von 10 % und für die Risikoversicherung auf ein Maximum von 1.5 % festzulegen; - der Sparplan ab dem Alter 25 festzulegen; - die Rentenanpassung durch die Kasse zu finanzieren. Zur Begründung wird angeführt, eine Anpassung der Verordnung solle zum Ziel haben, auf folgende Veränderungen flexibel reagieren zu können: - Auswirkungen demografischer Entwicklungen; - Ausweitung des Versichertenkreises auf Personen, die nicht dem Staatspersonal und den Lehrkräften zuzuordnen sind; - gesetzliche Anpassungen; - Entwicklungen in den Finanzmärkten.

2 Es solle der Grundsatz gelten, dass Rechte und Pflichten möglichst umfassend bei der Kasse liegen. Durch eine Anpassung der Verordnung seien die finanziellen Konsequenzen aus der Leistungsdefinition, der Anlagestrategie, den definierten Zinssätzen und der Risikobeurteilung der Kasse zu übertragen. Die paritätische Finanzierung bleibe dabei unangetastet. I. Vorbemerkungen Der Bundesrat hat am 10. Juni 2011 das Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen zur Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften auf den 1. Januar 2012 festgelegt. Die Neuerungen haben zum Ziel, die finanzielle Sicherheit dieser Vorsorgeeinrichtungen zu gewährleisten. Die Vorsorgeeinrichtungen bzw. der Gesetzgeber haben zu entscheiden, ob die Pensionskasse nach dem System der Vollkapitalisierung oder der Teilkapitalisierung geführt werden soll. Die Einrichtungen sollen zudem rechtlich, organisatorisch und finanziell aus der Verwaltungsstruktur herausgelöst und verselbständigt werden. Für diese institutionellen Anpassungen haben sie bis Ende 2013 Zeit. Die entsprechenden Anpassungen sind für die PKTG - soweit nicht bereits umgesetzt - in Vorbereitung und werden dem Grossen Rat im April 2013 im Rahmen einer Botschaft zur Anpassung der PKVO unterbreitet. Damit die Beantwortung zusammen mit der Botschaft erfolgen kann, gewährte das Büro des Grossen Rates dem Regierungsrat für die Motionsbeantwortung eine Fristerstreckung. Wie vorstehend dargelegt, ergibt sich aufgrund der neuen bundesrechtlichen Vorgaben gesetzgeberischer Handlungsbedarf auf kantonaler Ebene. Die in der Einleitung wiedergegebenen Anliegen der Motion werden daher im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, also der anstehenden Revision der PKVO einlässlich zu prüfen und zu diskutieren sein. Der Regierungsrat beschränkt sich daher im Folgenden auf grundsätzliche Ausführungen zur Motion. II. Haltung des Regierungsrates Der Regierungsrat nimmt zu den einzelnen Motionsanliegen wie folgt Stellung: 1. Ersetzung der Staatsgarantie durch eine paritätische Regelung bei Unterdeckung Der Bestand der Staatsgarantie hängt mit dem System der Kapitalisierung einer Pensionskasse zusammen, also ob sie sich für die Vollkapitalisierung oder die Teilkapitalisierung entscheidet. Die heute bestehende Staatsgarantie ist für öffentlich-rechtliche Pensionskassen, die wie die PKTG nicht über die volle Deckung verfügen, ein zwingendes Erfordernis. Das Erreichen der vollen Deckung, also der Vollkapitalisierung, und damit der Wegfall der Staatsgarantie, setzt Sanierungsmassnahmen voraus, welche die volle Deckung inner- 2/5

3 halb von fünf bis sieben Jahren gewährleisten. Die Frage, ob künftig auf die Staatsgarantie verzichtet werden soll, bedarf einer vertieften Prüfung im Rahmen des anstehenden Gesetzgebungsverfahrens. In der angekündigten Botschaft schlägt der Regierungsrat vor, die Staatsgarantie bei einem Deckungsgrad von 115 % aufzuheben. Die Sanierungsbeiträge bei Unterdeckung sollen aber von Arbeitgebern und Arbeitnehmern nicht paritätisch, sondern im Verhältnis 2:1 geleistet werden. 2. Keine Verknüpfung der Altersleistungen mit einem generellen Leistungsziel Gemäss Art. 50 Abs. 2 nbvg kann der Gesetzgeber bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts entweder die Bestimmungen über die Leistungen oder jene über die Finanzierung erlassen. Für die im Beitragsprimat geführte PKTG gilt es, künftig in der PKVO nur noch die Finanzierung zu regeln. Das Leistungsziel soll als Orientierungsgrösse nur noch im Reglement erwähnt werden. Dieses Motionsanliegen kann erheblich erklärt werden. 3. Festlegung eines Beitragssatzes von max. 10 % für die Sparversicherung und von max. 1,5 % für die Risikoversicherung Der Beitragssatz für die Sparversicherung beträgt derzeit im Maximum 10 %. Die Limite musste bei der letzten Reglementsanpassung auf den 1. Januar 2012 voll ausgeschöpft werden. In Anbetracht der sich abzeichnenden zwingenden Reduktion des technischen Zinsfusses und der damit verbundenen weiteren Umwandlungssatzsenkung ist die PKTG in absehbarer Zeit auf höhere Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge angewiesen. Ohne Erhöhungsmöglichkeit ist es ausgeschlossen, das bestehende Leistungsniveau, das sich im Mittelfeld vergleichbarer Pensionskassen bewegt, zu halten. Um für künftige Entwicklungen gewappnet zu sein, muss der Beitragssatz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhöht werden. Die Pensionskassenkommission und der Regierungsrat erachten eine Ausdehnung von 10 auf max. 12 % als zwingend. Der Beitragssatz für die Risikoversicherung beträgt derzeit 2 % für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In der Risikoversicherung ist die paritätische Finanzierung Realität. Im revidierten Reglement ab 1. Januar 2012 ist festgehalten, dass der Überschuss aus der Risikoversicherung für versicherungstechnische Massnahmen verwendet werden kann. Im Klartext werden damit die Abfederungsmassnahmen im Zusammenhang mit der Umwandlungssatzsenkung finanziert. Zudem erhält die Pensionskassenkommission gemäss Reglement die Kompetenz, den Beitragssatz sofern möglich zu senken. Die PKTG ist im jetzigen Umfeld auf diesen Überschuss angewiesen. 3/5

4 4. Festlegung des Sparplans ab Alter 25 Heute beginnt die Sparversicherung für Angehörige des Polizeikorps mit dem 20. Altersjahr, für alle übrigen Versicherten mit dem 23. Altersjahr. Versicherungsplan und Altersrenten sind auf diese Eintrittsalter ausgerichtet. Würde dieses auf das 25. Altersjahr verschoben, geriete der Vorsorgeplan aus dem Lot und das Rentenziel wäre nicht mehr erreichbar. Insbesondere für die Angehörigen des Polizeikorps wäre dieser spätere Beginn noch wesentlich einschneidender als für die übrigen Versicherten. Ziel muss es sein, das heutige, eher bescheidene Leistungsniveau der PKTG beizubehalten. Dies kann nur unter Aufrechterhaltung des Sparversicherungsbeginns mit den heute gültigen Eintrittsaltern gewährleistet werden. 5. Finanzierung der Rentenanpassungen durch die Kasse Für die Beurteilung der Rentenanpassungen sind in der Geschichte des staatlichen Pensionskassenwesens zwei Phasen zu unterscheiden: Während der Ära der Pensionskasse des Thurgauischen Staatspersonals (SPK), die am 31. Dezember 2005 zu Ende ging, wurde den Rentenbezügern und -bezügerinnen der damals rechtlich unselbständigen Pensionskasse die Teuerung voll ausgeglichen. Die entstehenden Kosten wurden in Umlageverfahren dem Kanton wiederkehrend belastet. Diese Verpflichtung wurde anlässlich der Fusion mit der Lehrerpensionskasse (LPK) auf die verschiedenen Arbeitgeber aufgeteilt. Der Kanton bezahlt jährlich seinen abnehmenden Teil von derzeit noch 2,9 Mio. Franken betrug diese Belastung noch 6,9 Mio. Franken. Diese Verpflichtung ist der Kanton gegenüber der damaligen Rentnerschaft eingegangen; er kann sich ihr nicht entziehen. Nach Massgabe der Lebenserwartung dürften die entsprechenden Leistungen noch 20 bis 30 Jahre lang fliessen, jährlich aber sinken. Mit der Gründung der PKTG am 1. Januar 2006 wurde die Pensionskassenkommission für die Zusprechung der Rentenanpassungszulagen zuständig, wobei sie den Regierungsrat jeweils anzuhören hat ( 8 Abs. 1 PKVO). Seither wurden folgende Rentenanpassungen zugesprochen: : 0,5 % zu Lasten der Pensionskasse, mit Einmalbetrag als Barwert ausfinanziert, da der Deckungsgrad über 107,5 % lag : 0,5 % zu Lasten der Pensionskasse, mit Einmalbetrag als Barwert ausfinanziert, da der Deckungsgrad über 107,5 % lag. 4/5

5 : 0,5 % zu Lasten der Arbeitgeber, mit Einmalbetrag als Barwert ausfinanziert, da der Deckungsgrad unter 107,5 % lag, zahlbar im Jahr Die Leistungen des Kantons als Arbeitgeber betrugen Fr. 1'769' Mit dieser Einmalzahlung ist die Verpflichtung voll abgegolten. Insgesamt sprach die Pensionskassenkommission in den vergangenen sechs Jahren 1,5 % zusätzliche Rentenanpassungszulagen zu. Im gleichen Zeitraum betrug die effektive Teuerung 4,4 %. Somit wurde der Landesindex der Konsumentenpreise lediglich zu einem Drittel ausgeglichen. Gegenüber der vollen Teuerung, deren Ausgleich bis 2004 üblich und selbstverständlich war, bedeutet dieser Teilausgleich für die Rentnerschaft einen Kulturwandel und eine Einbusse der Kaufkraft. Es gab in diesem Zusammenhang auch etliche Gespräche und Diskussionen mit unzufriedenen Rentnern und Rentnerinnen sowie der Rentnervereinigung. Insbesondere bei der Anpassung von 0,5 % per 1. Juli 2011 äusserte die Rentnervereinigung ihren Unmut über die ihrer Ansicht nach knauserige Anpassung der Renten. Aufgrund der vorstehend geschilderten Sachlage ist der Regierungsrat der Ansicht, dass die Pensionskassenkommission mit dem Instrument der Rentenanpassung sehr verantwortungsbewusst umgeht. Im Übrigen wurde der Kanton bei den drei aufgezeigten Anpassungen nur einmal belastet. Die angekündigte Botschaft zur Revision der PKVO sieht vor, dass das Kriterium der effektiven Lohnanpassung bei den aktiven Versicherten künftig nicht mehr miteinbezogen wird. Neu soll das oberste Organ der PKTG für die Anpassung der Renten zuständig sein. Eine Mitfinanzierung durch den Arbeitgeber wird dadurch systemfremd. Dieses Motionsanliegen ist daher erheblich zu erklären. IV. Antrag Aus den dargelegten Gründen beantragen wird Ihnen, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, die Motion im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilerheblich zu erklären. Die Präsidentin des Regierungsrates Monika Knill Der Staatsschreiber Dr. Rainer Gonzenbach 5/5

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