Merkblatt Arbeitssicherheit und Umweltschutz für Fremdfirmen

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1 Dieses Merkblatt ist Vertragsbestandteil und somit verbindlich zu beachten. Es gilt nicht für reine Büro- und büroähnliche Tätigkeiten. Die Vorgaben in diesem Bereich sind in der Besucherordnung geregelt. Als Auftragnehmer sind Sie verpflichtet, während Ihres Einsatzes in unseren Liegenschaften, und/oder Betriebsgebäuden und/oder in Kundenanlagen in unserem Auftrag (im Weiteren vereinfacht Betriebsgelände genannt) alle der Arbeitssicherheit und dem Umweltschutz dienenden Maßnahmen zu unterstützen, um Personen- und Sachschäden sowie Brand- und sonstige Gefahren zu vermeiden. Sie haben sowohl die allgemeinen Richtlinien und Hinweise dieses Merkblattes als auch die speziellen Betriebs-, Kontroll-, Ordnungs- und Sicherheitsvorschriften, die staatlichen Vorschriften, die einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) und die arbeitssicherheits-, und/oder umweltschutzbezogenen Anweisungen des Auftraggebers zu befolgen. Die Vorschriften unserer Berufsgenossenschaft (BG) gelten auch für Mitarbeiter ausländischer Firmen, deren Mitarbeiter in Deutschland keiner BG angehören)! Der Auftraggeber ist berechtigt, Sie als Auftragnehmer und/oder einzelne (Fremd-)Mitarbeiter, die gegen diese Verpflichtung verstoßen, sofort von der Arbeits- bzw. Baustelle zu verweisen, ohne dass sie in diesem Fall irgendwelche Ansprüche in Folge des Verweises gegen den Auftraggeber geltend machen können. Setzen Sie sich vor Arbeitsaufnahme mit dem in Ihrem Vertrag mit dem Auftraggeber genannten technischem Ansprechpartner oder einem von ihm benannten Koordinator (im Weiteren beide zur Vereinfachung nur als Koordinator bezeichnet), der für die gegenseitige Abstimmung der Arbeiten zuständig und Ihnen gegenüber in Fragen der Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Brandschutz und Security weisungsbefugt ist, in Verbindung. Zur Deckung von Ansprüchen aus Anlass von Schadens- oder Störfällen hat der Auftragnehmer eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und uns auf Verlangen nachzuweisen. Sofern Sie als Auftragnehmer zur Erfüllung Ihrer vertraglichen Verpflichtung Subunternehmern einzusetzen möchten, ist dies dem Auftraggeber vor dem Einsatz anzuzeigen. Sie sind verpflichtet, mit den von Ihnen beauftragten Subunternehmern die Geltung der Vorschriften aus diesem Merkblatt Arbeitssicherheit und Umweltschutz in gleicher Weise zu vereinbaren, und diesen und seine (Fremd-)Mitarbeiter in entsprechender Weise zu verpflichten. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich diese Verpflichtung auf Wunsch schriftlich nachweisen zu lassen. Ordnungsvorschriften 1. Wurde Ihnen zum Betreten des Betriebsgeländes oder einer Baustelle ein Besucher- oder Geschäftspartnerausweis übergeben, ist diese Legitimation während des Aufenthalts auf dem Betriebsgelände sichtbar zu tragen und entsprechend der Ausgabebedingungen zu handhaben. Der Verlust des Besucher- bzw. des Geschäftspartnerausweises ist den Pfortendiensten oder der Ausweisstelle des Auftraggebers unverzüglich zu melden. Das Betreten anderer Gebäude oder Fertigungsstätten als mit Ihrem Arbeitsauftrag übereinstimmend bedarf der Begleitung durch den Koordinator oder Auftraggeber. 2. Personen und Sachen, insbesondere Fahrzeuge sind den bei uns üblichen Ein- und Ausgangskontrollen unterworfen. Sie und/oder die von Ihnen zur Erfüllung Ihrer vertraglichen Verpflichtung eingesetzten (Fremd-)Mitarbeiter haben den betrieblichen Anordnungen über das Einbringen von Fahrzeugen, Werkzeugen, Geräten, Material und dergleichen durch den Pfortendienst Folge zu leisten. 3. Der Aufenthalt auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers ist nur an Arbeitstagen (Montag bis Freitag, sofern kein gesetzlicher Feiertag) während der betriebsüblichen Arbeitszeit (arbeitstäglich zwischen 6:30 Uhr und 19:30 Uhr) gestattet. Außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit ist das Betreten oder Befahren des Betriebsgeländes nur zulässig, wenn eine schriftliche Erlaubnis des Koordinators mit Angabe der Arbeits- bzw. Baustelle vorliegt. Die Meldung der Sonntagsarbeit an die zuständige Aufsichtsbehörde obliegt dem Auftragnehmer und ist dem Koordinator auf Verlangen vorzulegen. SGU-VA 02 A2 de, Seite 1 von 6

2 4. Die betrieblichen Anordnungen über das Einbringen von Fahrzeugen, Werkzeugen, Geräten, Material und dergleichen sind zu beachten 5. Auf dem Betriebsgelände, auf Baustellen und Parkplätzen gilt die Straßenverkehrsordnung. Jeder hat sich vorsichtig und rücksichtsvoll zu verhalten. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist an den Zufahrten ausgeschildert. Angepasste Fahrweise gilt für alle Verkehrswege. 6. Jede Behinderung des innerbetrieblichen Verkehrs ist unbedingt zu vermeiden. Die Anfahrtswege für die Feuerwehr sind ausnahmslos freizuhalten. Das Abstellen oder Lagern von Gegenständen jeder Art auf Anfahrtswegen für die Feuerwehr und Rettungswegen sowie das Versperren des Freiraumes dieser Wege ist verboten. Parken vor Hydranten, Einfahrten, Toren, im 5m-Bereich vor Kurven sowie Engpässen ist nicht erlaubt. Sonstige Wege sind möglichst freizuhalten. In unmittelbarer Nähe von Wegen abgestellte oder gelagerte Gegenstände sind gegen Umfallen zu sichern. Der Auftraggeber ist ohne vorherige Information an den Auftragnehmer berechtigt, störende Fahrzeuge und/oder Gegenstände auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen zu lassen. 7. Sicherheitszeichen, Sicherheits- und Hinweisschilder im Betrieb, z. B. Verbots-, und Gebotsschilder, Warnschilder, Schilder für Rettung und Erste Hilfe, sind zu beachten und dürfen nicht verdeckt und/oder entfernt werden. 8. Beschädigungen und Störungen an Einrichtungen des Auftraggebers sind dem Koordinator sofort zu melden. 9. Die Arbeits- bzw. Baustelle und das Betriebsgelände sind stets in einem sauberen Zustand zu halten und nach Erfüllung der vertragsgegenständlichen Verpflichtung bzw. im Falle einer selbst verursachten Verschmutzung sauber abzuräumen und zu sichern. 10. Aus Gründen der persönlichen und allgemeinen Sicherheit ist es untersagt, Alkohol- und Betäubungsmittel in den von AREVA genutzten Gebäuden zu konsumieren. Mitarbeiter des Auftragnehmers dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Dies gilt auch für die Einnahme von Medikamenten. Auftragnehmer und/oder (Fremd-)Mitarbeiter, derer sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient, die sich offensichtlich in einem angetrunkenen bzw. berauschten Zustand befinden, sind nicht berechtigt, das Betriebsgelände zu betreten bzw. müssen es verlassen. Rauchen ist auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers nur in den dafür ausgewiesenen Raucherzonen gestattet. 11. Die Lagerung von Baustoffen, Material etc. und die Aufstellung von Behelfsbauten, Baustellenwagen oder Containern bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. 12. Die Entnahme von Frischwasser, Elektroenergie, Druckluft und sonstigen Medien ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Die Entsorgung belasteter Abwässer ist durch den Auftragnehmer eigenständig zu organisieren bzw. durch den Koordinator schriftlich zu genehmigen. Sicherheitsvorschriften 13. Der Auftragnehmer ist verpflichtet seine Gefährdungsbeurteilungen gemäß ArbSchG 5 vor Aufnahme der Tätigkeiten dem Koordinator zur Abstimmung der Tätigkeiten vorzulegen. Der Auftragnehmner verpflichtet sich auf Anforderung die Unterweisungsnachweise der jährlichen Sicherheitsunterweisungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben dem Koordinator vorzulegen. 14. Überwachungsbereiche und Kontrollbereiche nach geltendem Strahlenschutzrecht, die z.b. mit dem Hinweis Kontrollbereich - RADIOAKTIV gekennzeichnet sind, dürfen durch den Auftragnehmer und/oder (Fremd-)Mitarbeitern, derer sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient, grundsätzlich nicht betreten werden, es sei denn, derjenige erfüllt die Zutrittsvoraussetzungen und der zuständige Strahlenschutzbeauftragte des Auftraggebers stimmt der Aufnahme der Tätigkeit in diesen Bereichen zu, und eine ggf. erforderliche Begleitung ist sichergestellt. Personen unter 18 Jahren sind nicht berechtigt, die Kontrollbereiche zu betreten. SGU-VA 02 A2 de, Seite 2 von 6

3 15. Der Auftraggeber stellt sicher, dass sich Arbeitsgeräte, Maschinen und Werkzeuge, die von ihm und/oder (Fremd-)Mitarbeitern, derer sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient, verwendet werden, in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und bestimmungsgemäß gehandhabt werden. Gerüste sind entsprechend DIN 4420 / DIN EN / DIN EN auszuführen und mit Gerüstfreigaben entsprechend TRBS zu versehen. Gerüste auf nichtleitenden Böden sind an den Potentialausgleich anzuschließen. Gebäudeüberragende Gerüste sind mit der Blitzschutzanlage zu verbinden. Leitern, Arbeitsbühnen, Gerüste müssen einwandfrei beschaffen sein und ordnungsgemäß verwendet werden. Bei Absturzgefahr sind besondere sicherheitstechnische Vorsorgemaßnahmen z.b. in Form von PSA gegen Absturz zu treffen. Die Nutzung von Leitern ist, wann immer sinnvoll möglich, durch Sicherheitstreppen, Podeste, Gerüste oder Hubarbeitsbühnen zu ersetzen. 16. Die erforderliche PSA gemäß der Gefährdungsbeurteilung des Auftragnehmers (z. B. Helm oder Sicherheitsschuhe) ist bei den Arbeiten zu tragen! Die PSA-Kennzeichnung auf dem Betriebsgelände ist zwingend zu beachten und darf nur durch den Koordinator schriftlich außer Kraft gesetzt werden. 17. Betriebliche Schutzeinrichtungen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung unseres Koordinators unwirksam gemacht werden. Vor Verlassen des Arbeitsplatzes sind die Schutzeinrichtungen wieder zu aktivieren oder die Gefährdung Dritter durch geeignete Sicherungsmaßnahmen auszuschließen (z.b. Anlage sicher stillsetzen). 18. Sollte es für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung erforderlich sein, Arbeiten an oder in Anlagen bzw. Anlageteilen vorzunehmen, die nicht zu Ihrem Auftrag gehören, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Koordinators. 19. Vor Beginn von Arbeiten mit offenem Feuer (z. B. Schweiß-, Schneid-, Trenn- und Lötarbeiten, Schleif-, Auftau-, Anwärm-, Flamm- und Teerarbeiten) ist eine schriftliche Freigabe (Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten) vom Koordinator einzuholen. Ausreichende, geeignete Löschmittel sind durch den Auftragnehmer bereitzuhalten. Offenes Feuer darf nie ohne Aufsicht gelassen werden! 20. Gefahrstoffe, umweltgefährdende und brennbare Stoffe dürfen nur mit vorheriger Zustimmung unseres Koordinators verwendet und gelagert werden. Die Vorschriften der TRGS 510 und die wasserschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Die Entsorgung hat ohne Nutzung von Einrichtungen des Auftraggebers und/oder benachbarter Firmen zu erfolgen. 21. Arbeiten mit bestimmten Gefahrstoffen oder andere, bestimmte gesundheitsgefährdende Arbeiten dürfen gemäß Gefahrstoffverordnung und ArbMedVV Verordnung zur arbeitsmedizinische Vorsorge nur von Personen ausgeführt werden, die vor und während dieser Tätigkeit arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zugeführt worden sind. Diese müssen von durch die Berufsgenossenschaften ermächtigten Ärzten durchgeführt werden. Im Einzelfall können arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, gegen entsprechende Vergütung, auch mit den entsprechenden Betriebsärztlichen Diensten des Auftraggebers verabredet bzw. vereinbart werden. Der Nachweis der Durchführung der erforderlichen arbeitsmedizinischen Untersuchungen obliegt dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, den entsprechenden Nachweis von diesem anzufordern. 22. Arbeiten an Gefahrenschwerpunkten, wie Behältern, Gruben, Kanälen und Schächten, sind entsprechend den mit dem Koordinator vorher festgelegten Sicherheitsmaßnahmen auszuführen. Die Regelungen der BGR 117 sind vom Auftragnehmer zwingend zu berücksichtigen. 23. Vor Beginn von Erdarbeiten müssen wegen einer möglichen Beschädigung unterirdischer Ver- und Entsorgungsleitungen o.ä. Einrichtungen, die Lageverhältnisse mit der Bauleitung oder unserem Koordinator durchgesprochen werden. Unvorhergesehene Hindernisse bei der Durchführung der Arbeiten sind durch den Auftragnehmer unverzüglich dem Koordinator zu melden. 24. Gruben, Schächte, Fußbodenöffnungen und dergleichen sind durch den Auftragnehmer ständig so zu sichern, dass niemand zu Schaden kommen kann. Dies gilt insbesondere vor Verlassen der Arbeitsstätte. Die Gefahrstelle muss gegen verrutschen gesichert abgedeckt, abgeschrankt oder in sonstiger Weise gesichert werden. SGU-VA 02 A2 de, Seite 3 von 6

4 25. Bei der Verwendung von Bolzensetzwerkzeugen sind alle einschlägigen Sicherheitsvorkehrungen einzuhalten. Es ist unbedingt dafür zu sorgen, dass sich niemand im Gefahrenbereich aufhält, insbesondere nicht neben oder hinter der Eintreibstelle. 26. Lastenaufzüge ohne Kabinenabschlußsicherung dürfen nur benutzt werden, wenn ein Aufzugsführer den Aufzug bedient. 27. Krananlagen, Flurförderzeuge und ähnliche Einrichtungen dürfen nur von dafür im Vorhinein durch den Koordinator schriftlich beauftragten Mitarbeitern bedient werden. 28. Für Teleskoparbeitsbühnen besteht auf unserem Betriebsgelände eine generelle Auffanggurtpflicht, für Senkrechtlifte wird die Nutzung dringend empfohlen. 29. Die Beheizung von Arbeits- und Aufenthaltsräumen mit mobilen Heizgeräten ist nur nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber zulässig. 30. Der Betrieb von Mobiltelefonen (z.b. Handys) ist in allen gekennzeichneten Räumen untersagt. 31. Im Übrigen sind durch den Auftragnehmer und/oder den (Fremd-)Mitarbeitern, derer er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient, folgende Berufsgenossenschaftliche Regeln (BG Regeln) für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) zu beachten: BGV A1 BGV A3 BGV C22 BGV D6 BGV D27 BGR 117 ASR A1.3 ASR A2.2 ASR A2.3 Grundsätze der Prävention Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Bauarbeiten Krane Flurförderzeuge Arbeiten in Behältern und engen Räumen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung Maßnahmen gegen Brände Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan sowie die allgemein anerkannten arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Regeln, insbesondere die elektrotechnischen Normenreihen: VDE 0100 und VDE Unfälle Notruf intern: Tel (auf den Betriebsgeländen in Erlangen, Offenbach und Karlstein) Auf Kundenanlagen gelten die jeweils bekanntgegebenen Notrufnummern. Der interne Notruf ist bei allen Unfällen zu wählen, die eine ärztliche Behandlung erfordern. Es ist nicht zulässig den externen Notruf zu wählen um unnötige Verzögerungen in der Rettungskette zu vermeiden. SGU-VA 02 A2 de, Seite 4 von 6

5 Bei Unfällen auf unserem Betriebsgelände, die eine ärztliche Behandlung bei einem berufsgenossenschaftlichen Durchgangsarzt erfordern, ist sofort der Sicherheitsingenieur Tel. +49 (0) (Erlangen); Tel. +49 (0) (Offenbach/Karlstein), oder unser Koordinator zu verständigen. Parallel muss die Unfallmeldung per Mail an erfolgen. Nach einem Unfall auf unserem Betriebsgelände müssen zwingend die durch den Unfall enstandenen Ausfalltage an den Koordinator und die Mailadresse gemeldet werden. Vorhandene Sanitätsräume auf unseren Betriebsgeländen stehen Ihnen im Notfall zur Nutzung zur Verfügung. Lassen Sie sich die Lage der Räume durch den Koordinator erklären! Sonstige Hinweise 33. Jugendliche, Auszubildende und andere Personen, die eines besonderen Schutzes bedürfen, sind bei einem Einsatz auf unserem Betriebsgelände durch den Auftragnehmer zu beaufsichtigen und dürfen weder mit gefährlichen Arbeiten beauftragt noch an gefährlichen Stellen beschäftigt werden. 34. Werden in Betriebsgebäuden Räumungsübungen durchgeführt, um den Gefahren- oder Katastrophenfall zu proben, haben Sie sich in gleichem Umfang wie die Mitarbeiter des Auftraggebers daran zu beteiligen. Sie sind verpflichtet, sicherzustellen, dass alle (Fremd-)Mitarbeiter und Subunternehmer, derer Sie sich zur Erfüllung Ihrer vertraglichen Verpflichtung bedienen, sowie die Mitarbeiter der Subunternehmen im Falle einer Räumungsübung, unverzüglich das Betriebsgelände verlassen, und sich an den dafür ausgewiesenen Sammelplätzen einfinden. Weiterhin sind Sie verpflichtet, die Anwesenheit aller (Fremd-)Mitarbeiter und Subunternehmer, derer Sie sich zur Erfüllung Ihrer vertraglichen Verpflichtung bedienen, sowie der Mitarbeiter der Subunternehmen am Sammelplatz zu kontrollieren und eventuell fehlende Personen unverzüglich den zuständigen Verantwortlichen des Auftraggebers und dem Koordinator mitzuteilen. 35. Bei der Erfüllung Ihrer vertraglichen Verpflichtung haben Sie dafür einzustehen, dass alle umweltrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie sind weiterhin verpflichtet, alle (Fremd-)Mitarbeiter und Subunternehmer, derer Sie sich zur Erfüllung Ihrer vertraglichen Verpflichtung bedienen, sowie die Mitarbeiter der Subunternehmen über mögliche Umweltbeeinträchtigungen aus deren Tätigkeiten umfassend zu belehren. Alle umweltrechtlichen Vorschriften sind unbedingt einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen, den sorgsamen Umgang mit umweltgefährdenden Gefahrstoffen und die Vermeidung unnötiger Emissionen. 36. Bei Arbeiten für den Auftraggeber die auf dem Gelände der Kunden ausgeführt werden gelten ergänzend zu den Regelungen in diesem Merkblatt weitere Kundenregelungen, die über die regelungen diese Merkblattes hinaus gehen. 37. Schwere Beinahunfallereignisse (Near Miss) die leicht zu einem schweren Unfäll hätten führen können sind an den zuständigen Koordinator zu melden. Mindestinhalt: Meldende Firma, Ort des Ereignisses, Verbesserungsvorschlag eine Wiederholung des Vorfalls zu vermeiden Freistellungspflicht 38. Von allen etwaigen Ansprüchen Dritter, die aus Anlass eines Schadens- oder Störfalles im Rahmen der von Ihnen durchzuführenden Arbeiten an uns herangetragen werden, und nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, stellen Sie uns frei (Freistellungspflicht). SGU-VA 02 A2 de, Seite 5 von 6

6 Bestätigung Bestätigung über das Merkblatt Arbeitssicherheit und Umweltschutz für Angehörige von Fremdfirmen und die Tatsache, dass dieses vollumfänglich Bestandteil meines mit dem Auftraggeber bestehenden Vertrages ist, wurde ich unterrichtet durch Frau/Herrn: Ich habe das Merkblatt gelesen, verstanden und bin mit seiner Einbeziehung in den Vertrag mit dem Auftraggeber einverstanden. Datum:...Unterschrift:... Name in Druckschrift:... Firma:.. Hinweis: Dieses Merkblatt ist Bestandteil des SGU Handbuches und im Internet auf folgender Seite aufrufbar: - Erstellt von: Health, Safety, Environment & Radiation Protection (SI-G) SGU-VA 02 A2 de, Seite 6 von 6

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