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1 LÄNDERINFORMATION TÜRKEI FORUM FÜR FACHFRAGEN Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen in Deutschland lebender Kinder gegenüber dem in der Türkei lebenden unterhaltspflichtigen Elternteil ist rechtlich möglich. Praktisch gestaltet sich diese allerdings oft aus wirtschaftlichen Gründen als schwierig. I. Titulierung des Unterhalts 1. Außergerichtliche Titulierung Besteht Einigkeit über Grund und Höhe der Unterhaltspflicht, kann der Unterhaltsanspruch grundsätzlich durch ein deutsches Jugendamt, eine deutsche Auslandsvertretung mit Beurkundungsbefugnis oder einem Notar in Form einer vollstreckbaren Urkunde tituliert werden. Hat der Unterhaltspflichtige keine hinreichenden deutschen Sprachkenntnisse, ist auf die Einhaltung der Übersetzungsvorschriften zu achten ( 16 BeurkG). Praktisch ist jedoch von der außergerichtlichen Titulierung des Unterhalts in Fällen mit Bezug zur Türkei abzuraten. Hintergrund hierfür ist, dass öffentliche Urkunden in der Türkei derzeit nicht für vollstreckbar erklärt und somit nicht zwangsweise durchgesetzt werden können Gerichtliche Festsetzung des Unterhalts Das Unterhaltsverfahren kann wahlweise in der Türkei oder in Deutschland eingeleitet werden. Aus Sicht des in Deutschland lebenden Antragstellers ist die Führung des Verfahrens vor dem zuständigen deutschen Gericht aus praktischen Gründen idr einfacher (zb keine Sprachbarrieren, Wegfall des Reiseaufwands im Fall der Anordnung eines persönlichen Erscheinens, keine Unwegsamkeiten eines ausländischen Verfahrens). 1 S.u. II., Anerkennung und Vollstreckbarkeit.

2 a) Durchführung des Unterhaltsverfahrens in der Türkei Zur Festsetzung des Unterhalts kann das Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltspflichtigen in der Türkei angerufen werden. 2 Eine vereinfachte Unterhaltsfestsetzung isv 249 ff FamFG existiert allerdings nicht. Das türkische Unterhaltsverfahren ist als streitiges Verfahren mit mündlicher Verhandlung ausgestaltet. Materiell-rechtlich bestimmt sich der Unterhaltsanspruch nach türkischem Unterhaltsrecht, 3 insbesondere 330 des türkischen Zivilgesetzbuchs. Für die Unterhaltsbemessung sind danach der Bedarf des Kindes, die Lebensumstände der Eltern sowie deren Leistungsfähigkeit maßgeblich. Unterhaltstabellen, die der Düsseldorfer Tabelle entsprechen, existieren in der Türkei nicht. Die Festsetzung durch die türkischen Gerichte erfolgt nach freiem Ermessen anhand der Einzelfallumstände. Erfahrungsgemäß fallen die Unterhaltssätze allerdings idr niedriger aus als bei Anwendung deutschen Rechts. Für die Einleitung eines Unterhaltsverfahrens in der Türkei wird sich der/die Unterhaltsberechtigte bzw dessen/deren gesetzlicher Vertreter entscheiden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen ungünstig sind, also eine nach türkischem Recht eher an dessen Leistungsfähigkeit angepasste und damit tragfähigere Entscheidung zur Befriedung der Unterhaltsstreitigkeit erreicht werden soll oder wenn die Adresse des Unterhaltspflichtigen nicht bekannt ist und im Rahmen eines Rechtshilfeantrags vorab zu ermitteln ist. b) Durchführung des Unterhaltsverfahrens in Deutschland Verfahrensrechtlich gelten für einen zulässigen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung zunächst besondere Zuständigkeitsvorschriften: Werden Status- und Unterhaltsverfahren zusammen 4 eingeleitet, ist das Familiengericht des gewöhnlichen Aufenthalts (ga) des Kindes für die Entscheidung zuständig. 5 Werden beide Verfahren getrennt voneinander eingeleitet, ist das Statusverfahren beim Familiengericht des ga des Kindes einzuleiten. 6 Das isolierte Unterhaltsverfahren ist beim Familiengericht am Sitz des für den ga des Kindes zuständigen Oberlandesgerichts anhängig zu machen. 7 Im Hinblick auf die spätere Durchsetzbarkeit der Unterhaltsentscheidung ist des Weiteren auf eine ordnungsgemäße, dh persönliche Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes sowie der Unterhaltsentscheidung zu achten. Eine (nach deutschem Recht zulässige) öffentliche Zustellung erfüllt idr diese Anforderung nicht. Materiell-rechtlich beurteilt sich der Unterhaltsanspruch nach deutschem Unterhaltsrecht. 8 Die Bestimmungen des BGB entscheiden über das Bestehen des Unterhaltsanspruchs (und zwar auch für die Vergangenheit), die Einreden wie Verjährung und Verwirkung regeln ferner das Ausmaß des Unterhalts sowie die Höhe der Unterhaltsleistungen. Bei der Bemessung des im Inland lebenden unterhaltsberechtigten Kindes können die Düsseldorfer Tabelle samt jeweils anwendbaren Leitlinien berücksichtigt werden. Bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags sind die Bedürfnisse des/der Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten zu berücksichtigen. 9 Dabei erfüllt die 2 Art. 40 Gesetz über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht Nr vom Art. 17 Gesetz über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht Nr vom Abs. 2 FamFG , 170 Abs. 1 FamFG ivm Art. 3c EuUnthVO , 170 Abs. 1 FamFG. 7 Art. 3b EuUnthVO, 28 Abs. 1 AUG. 8 Art. 1, 3 HUP. 9 Art. 14 HUP.

3 deutsche Unterhaltspraxis diese Norm, indem sie bei Kaufkraftunterschieden im Aufenthaltsstaat des Kindes bzw des unterhaltspflichtigen Elternteils die Unterhaltsbemessung korrigiert 10. Das deutsche Unterhaltsrecht bestimmt auch über den Auskunftsanspruch, der sich indessen ohne Kooperation des unterhaltspflichtigen Elternteils mit Aufenthalt in der Türkei zwangsweise nicht durchsetzen lässt. Lassen sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht ermitteln, wird das unterhaltsberechtigte Kind ohne Kosten- und Verfahrensrisiko nur den Mindestunterhalt nach 1612a BGB geltend machen können. II. Anerkennung und Vollstreckbarkeit Die zwangsweise Durchsetzung eines deutschen Unterhaltstitels in der Türkei setzt voraus, dass dieser von den dortigen Gerichten für vollstreckbar erklärt wird. Die Vollstreckbarerklärung entspricht in etwa der Erteilung der Vollstreckungsklausel für das türkische Gebiet. Rechtsgrundlage für die Vollstreckbarerklärung ist das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 02. Oktober nachfolgend HUÜ Zu beachten ist, dass das HUÜ 1973 lediglich die Vollstreckbarerklärung von Gerichtsentscheidungen und gerichtlichen Vergleichen vorsieht. Die Vollstreckbarerklärung öffentlicher Urkunden ist nicht geregelt. Erfahrungsgemäß werden öffentliche Urkunden auch nicht auf der Grundlage des internen türkischen Verfahrensrechts anerkannt. Somit hat die Vollstreckbarerklärung deutscher öffentlicher Urkunden keine Aussicht auf Erfolg. Wird die Vollstreckbarerklärung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlichen Vergleichs beantragt, kann diese nur aus bestimmten Gründen versagt werden. 12 Häufige Versagungsgründe sind der Verstoß der Entscheidung gegen den ordre public des Vollstreckungsstaats oder die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies ist zb regelmäßig bei einer öffentlichen Zustellung des Titels oder bei einer fehlerhaften Zustellung der Fall. Zur Beantragung der Vollstreckbarerklärung befugt sind sowohl natürliche Personen als auch öffentliche Träger. 13 III. Zwangsvollstreckung In der Türkei kann entweder aus einem türkischen oder aus einem dort für vollstreckbar erklärten Unterhaltstitel vollstreckt werden. Mangels Anerkennungsfähigkeit ist daher die Betreibung der Vollstreckung aus öffentlichen Urkunden nicht möglich (s.o.). Das Vollstreckungsverfahren inkl. der Schuldnerschutzvorschriften unterliegt dem Recht des Vollstreckungsstaats, 14 also türkischem Recht. In Bezug auf die tatsächliche Durchsetzung des Unterhalts ist darauf hinzuweisen, dass oft die wirtschaftlichen Verhältnisse vor Ort so schlecht sind, dass die Realisierung des Unterhalts an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ganz oder teilweise scheitert. 10 S. DIJUF/Boehm Themengutachten, Stand: 12/2015, TG BGBl II, Art. 5 HUÜ Kap. IV. HUÜ Art. 13 HUÜ 1973.

4 Es ist daher ratsam, vor Einleitung des Verfahrens zu prüfen, ob der betriebene Aufwand und ggf die Kosten im Verhältnis zu den Erfolgsaussichten der Vollstreckung stehen. IV. Inanspruchnahme von Rechtshilfe Für die Geltendmachung von Unterhalt in der Türkei kann Rechtshilfe in Anspruch genommen werden. Die Türkei ist am Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956 (UN-Übk. 1956) 15 beteiligt. Nach diesem Übereinkommen leistet der türkische Staat dem Antragsteller Rechtshilfe in der Form, dass er für ihn alle geeigneten Schritte im Land unternimmt, um die Leistung von Unterhalt herbeizuführen (Art. 6 Abs. 1 UN-Übk. 1956). Zu den geeigneten Maßnahmen zählt insbesondere die außergerichtliche vergleichsweise Streitbeilegung, aber auch der streitige Klageweg mit anschließender Zwangsvollstreckung. Dies bedeutet, dass die Unterstützung der Rechtshilfebehörde nicht nur für die Einleitung der og Verfahren (Unterhaltsfestsetzung, Vollstreckbarerklärung, Vollstreckung) in Anspruch genommen werden kann. Im Rahmen ihrer außergerichtlichen Unterstützung versucht die Rechtshilfebehörde ebenfalls öffentliche Urkunden durchzusetzen. Scheitern die außergerichtlichen Bemühungen der Rechtshilfebehörde, ist eine zwangsweise Durchsetzung der Urkunde allerdings nicht möglich. Um Rechtshilfe zu erhalten, ist ein Gesuch an die türkische Empfangsstelle zu adressieren. Eingereicht wird das Gesuch bei der deutschen Übermittlungsstelle via das für den ga des/der Unterhaltsberechtigten zuständige deutsche Amtsgericht 16. Zu beachten ist, dass die Inanspruchnahme von Rechtshilfe durch öffentliche Träger in der Türkei nach dem UN-Übk ausscheidet. Für die Einleitung der og Verfahren kommt lediglich die Beauftragung eines/einer örtlichen Rechtsanwalts/-anwältin in Betracht, wobei die Kosten der Beauftragung des/der Anwalts/Anwältin idr der Schuldnerseite nicht auferlegt werden kann. V. Kosten Sowohl das Rechtshilfe- als auch die gerichtlichen Verfahren vor Ort sind kostenlos. Allerdings ist zu beachten, dass die Einleitung des Rechtshilfeverfahrens nicht unerhebliche Übersetzungskosten nach sich ziehen kann. Der Grund hierfür ist, dass das umfangreiche Rechtshilfegesuch samt Anlagen in die türkische Sprache übersetzt werden muss. Erfüllt der/die Unterhaltsberechtigte die Voraussetzungen der Bewilligung ratenloser Verfahrenskostenhilfe (VKH) nach deutschem Recht, kann er/sie auf Antrag gem. 10 Abs. 3 AUG von der Erstattungspflicht befreit werden. Die Befreiung von der Erstattungspflicht hat zur Konsequenz, dass etwaige Übersetzungskosten von der deutschen Übermittlungsstelle getragen werden. Ist eine Befreiung von der Erstattungspflicht nicht möglich, ist aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse vor Ort vor der Einleitung von Maßnahmen zu empfehlen, eine Kosten-Nutzen- Prüfung vorzunehmen. Wird die Unterstützung eines/einer örtlichen Rechtsanwalts/-anwältin in Anspruch genommen, werden idr Stundensätze vereinbart. Eine Gebührenregelung im Sinne des deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes existiert in der Türkei nicht. 15 BGBl II ff, 28 AUG.

5 VI. Aufenthaltsermittlung und Ermittlung der Einkommensverhältnisse Mangels zentralen Meldesystems ist die Ermittlung des Aufenthalts eines Unterhaltspflichtigen idr schwierig. Folgende Möglichkeiten kommen infrage, sind aber oft unwirtschaftlich oder praktisch nicht umsetzbar: Einleitung eines Rechtshilfeverfahrens nach dem UN-Übk mit dem zusätzlichen Antrag, vorab den Aufenthaltsort des Unterhaltsschuldners zu ermitteln; Auskunftserteilung aus der landesweiten Adressdatenbank der Republik Türkei, allerdings nur mit Zustimmung des Betroffenen; Aufenthaltsermittlungen durch die deutsche Botschaft in Ankara nur in Bezug auf deutsche Staatsangehörige; Beauftragung eines/einer Rechtsanwalts/-anwältin oder einer privaten Auskunftei mit entsprechenden Kostenfolgen; Erstattung einer Strafanzeige in Deutschland wegen Unterhaltspflichtverletzung; ist ein Vaterschafts- oder Unterhaltsfestsetzungsverfahren anhängig, kann das deutsche Gericht anlässlich der förmlichen Zustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen von 1965 die örtlich zuständige Zustellungsbehörde im Wege der Rechtshilfe bitten, eine Aufenthaltsermittlung durchzuführen. Wird ein Rechtshilfegesuch nach dem UN-Übk auf Unterhaltsdurchsetzung eingereicht, werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners automatisch von der türkischen Empfangstelle ermittelt. Vor Einleitung eines förmlichen Unterhaltsverfahrens in der Türkei können ohne Kooperation des Unterhaltspflichtigen dessen Einkommen und Vermögen nicht in Erfahrung gebracht werden. Stand: Juni 2016

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