KROATIEN LÄNDERINFORMATION FORUM FÜR FACHFRAGEN

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1 LÄNDERINFORMATION KROATIEN FORUM FÜR FACHFRAGEN Die Unterhaltsrealisierung in Kroatien ist durch den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union zum und den damit ab anwendbaren Bestimmungen ua der europäischen Unterhaltsverordnung 1 (EuUnthVO) geregelt. Sie ist theoretisch und rechtlich mit diesem Rechtsinstrument einfacher und effektiver geworden. Allerdings ist tatsächlich noch mit einer Orientierungs- und Einarbeitungsphase, die sicherlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, zu rechnen. Nachfolgend soll ein vorläufiger Überblick über die Voraussetzungen der Titelschaffung und der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen sowie der Aufenthaltsermittlung und der Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils bei Sachverhalten mit Bezug zu Kroatien gegeben werden. I. Titulierung des Unterhalts 1. Außergerichtliche Titulierung Besteht Einigkeit über Grund und Höhe der Unterhaltspflicht, kann der Unterhaltsanspruch durch ein deutsches Jugendamt, eine deutsche Auslandsvertretung mit Beurkundungsbefugnis 2 oder einen Notar in Form einer vollstreckbaren Urkunde tituliert werden. 1 Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen. 2 Gem. 10 Nr. 5 KonsG können vollstreckbare Ausfertigungen von Konsularurkunden nur vom AG Berlin Schöneberg erteilt werden. 1

2 Hat der Unterhaltspflichtige keine hinreichenden deutschen Sprachkenntnisse, ist im Hinblick auf die spätere Durchsetzbarkeit der Verpflichtungsurkunde auf die Einhaltung der Übersetzungsvorschriften zu achten ( 16 BeurkG). 2. Gerichtliche Festsetzung des Unterhalts Das Unterhaltsverfahren kann wahlweise in Kroatien oder in Deutschland eingeleitet werden. Aus Sicht des in Deutschland lebenden Antragstellers ist die Führung des Verfahrens vor dem zuständigen deutschen Gericht aus praktischen Gründen idr einfacher (zb keine Sprachbarrieren, Wegfall des Reiseaufwands im Fall der Anordnung eines persönlichen Erscheinens, keine Unwegsamkeiten eines ausländischen Verfahrens). a) Durchführung des Unterhaltsverfahrens in Kroatien Zur Festsetzung des Unterhalts kann das Familiengericht am gewöhnlichen Aufenthalt (ga) des Unterhaltspflichtigen in Kroatien angerufen werden. 3 Nach Einleitung des Unterhaltsverfahrens bemüht sich das Gericht zunächst darum, dass sich die Eltern untereinander oder das sich die Eltern und das Kind, das auch nach Volljährigkeit einen Unterhaltsanspruch hat, über die Höhe des Unterhalts einigen, wobei dem Kindeswohl Rechnung zu tragen ist. Materiell-rechtlich bestimmt sich der Unterhaltsanspruch nach kroatischem Unterhaltsrecht. 4 Nach seinen Unterhaltsrichtlinien sind die Unterhaltssätze allerdings idr niedriger als bei Anwendung deutschen Rechts. Die Einleitung eines Unterhaltsverfahrens in Kroatien sollte der Unterhaltsberechtigte bzw dessen gesetzlicher Vertreter in Betracht ziehen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen ungünstig sind, also eine nach kroatischem Recht eher an dessen Leistungsfähigkeit angepasste und damit tragfähigere Entscheidung zur Befriedung der Unterhaltsstreitigkeit erreicht werden soll. b) Durchführung des Unterhaltsverfahrens in Deutschland Verfahrensrechtlich gelten für einen zulässigen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung zunächst besondere Zuständigkeitsvorschriften: Werden Status- und Unterhaltsverfahren zusammen 5 3 Art. 3a EuUnthVO. 4 Art. 4 Abs. 3 Haager Unterhaltsprotokoll vom (HUP) Abs. 2 FamFG. 2

3 eingeleitet, ist das Familiengericht des ga des Kindes für die Entscheidung zuständig. 6 Werden beide Verfahren getrennt voneinander eingeleitet, ist das Statusverfahren beim Familiengericht des ga des Kindes einzuleiten. 7 Das isolierte Unterhaltsverfahren ist beim Familiengericht am Sitz des für den ga des Kindes zuständigen Oberlandesgerichts anhängig zu machen. 8 Hinweis für die UVG - K a s s e n : Mangels privilegierten Gerichtsstands können UVG-Kassen kein Unterhaltsverfahren in Deutschland einleiten. Vielmehr sind die kroatischen Gerichte für das Titulierungsverfahren ausschließlich international zuständig (Art 3a EuUnthVO). Für die Durchführung des (kontradiktorischen) Unterhaltsverfahrens in Kroatien wird keine behördliche Verfahrenshilfe nach Kap. VII EuUnthVO (s.u.) geleistet. Es ist daher zwingend ein örtlicher Rechtsanwalt zu beauftragen. Um die Kosten dieser Beauftragung zu vermeiden, sollten die Erstattungsansprüche an das Kind möglichst zurückübertragen und das Verfahren in seinem Namen, vertreten durch den Beistand, in Deutschland durchgeführt werden. Im Hinblick auf die spätere Durchsetzbarkeit der Unterhaltsentscheidung ist des Weiteren auf eine rechtzeitige und ordnungsgemäße, dh persönliche Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes sowie der Unterhaltsentscheidung zu achten. 9 Eine (nach deutschem Recht zulässige) öffentliche Zustellung erfüllt idr diese Anforderungen nicht. Die Unterhaltsentscheidung kann im Fall eines Antrags des unterhaltsverpflichteten Elternteils auf Nachprüfung für nichtig erklärt werden. 10 Das Unterhaltsverfahren wäre dann zu wiederholen. Verfahrensrechtlich gelangen im Übrigen die Bestimmungen des FamFG und der ZPO zur Anwendung. Materiell-rechtlich beurteilt sich der Unterhaltsanspruch nach deutschem Unterhaltsrecht, soweit der Kindesunterhalt im Inland tituliert wird und das unterhaltsberechtigte Kind hier auch seinen ga hat. 11 Die Bestimmungen des BGB entscheiden über das Bestehen des Unterhaltsanspruchs (und zwar auch für die Vergangenheit), die Einreden wie Verjährung und Verwirkung und regeln ferner das Ausmaß des Unterhalts sowie die Höhe der Unterhaltsleistungen. 12 Bei der Bemessung des im Inland lebenden unterhaltsberechtigten Kindes können die Düsseldorfer Tabelle samt jeweils anwendbaren Leitlinien berücksichtigt werden , 170 Abs. 1 FamFG ivm Art. 3c EuUnthVO , 170 Abs. 1 FamFG. 8 Art. 3b EuUnthVO, 28 Abs. 1 AUG. 9 Regelungen für die Auslandszustellung sind normiert in 183 ff, 1069 ZPO sowie der EuZVO. 10 Art. 19 EuUnthVO. 11 Art. 1, 3 HUP. 12 Vgl den nicht abschließenden Katalog Art. 11 HUP

4 Bei der Bemessung des Unterhaltsbetrags sind die Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten zu berücksichtigen. 13 Dabei erfüllt die deutsche Unterhaltspraxis diese Norm, indem sie bei Kaufkraftunterschieden im Aufenthaltsstaat des Kindes bzw des unterhaltspflichtigen Elternteils die Unterhaltsbemessung korrigiert. Für Deutschland im Verhältnis zu Kroatien werden die Unterschiede im Lebensstandard idr erheblich sein. Diesbezügliche Einzelheiten sind von dem Unterhaltspflichtigen darzulegen. Das deutsche Unterhaltsrecht bestimmt auch über den Auskunftsanspruch, der sich indessen ohne Kooperation des unterhaltspflichtigen Elternteils mit Aufenthalt in Kroatien zwangsweise nicht durchsetzen lässt (s. zu den weiteren Möglichkeiten aber unter Ziff. VI). Lassen sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht ermitteln, wird das unterhaltsberechtigte Kind ohne Kosten- und Verfahrensrisiko nur den Mindestunterhalt nach 1612a BGB geltend machen können. Dieser liegt idr jedoch weit über den tatsächlichen Möglichkeiten des in Kroatien lebenden, unterhaltspflichtigen Elternteils. II. Anerkennung und Vollstreckbarkeit Für die Umsetzung eines deutschen Unterhaltstitels in Kroatien ist zwischen Titeln, die vor dem (EU-Beitritt) entstanden sind (Alttitel), und Titeln, welche ab dem beurkundet oder in gerichtlichen Verfahren geschaffen wurden (Neutitel), zu unterscheiden. Nur für Neutitel kommt die Anwendung der EuUnthVO 14 in Betracht. 1. Vollstreckbarerklärung von Alttiteln Alttitel müssen weiterhin förmlich anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden. Aufgrund des erst im Jahr 2013 erfolgten Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union profitiert das Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht von den Vereinfachungen der EuUnthVO. 15 Da eine vorherige Anwendung der EuGVO 16 mangels Mitgliedstatus nicht gegeben war, richtet sich das gerichtliche Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines deutschen Unterhaltstitels in Kroatien nach dem Grundsatz der tatsächlichen Gegenseitigkeit isd 109 Abs. 4 Nr. 1 FamFG, die im Verhältnis zwischen Deutschland und Kroatien als 13 Art. 14 HUP. 14 Art. 75 EuUnthVO. 15 Art. 75 Abs. 2 EuUnthVO. 16 Verordnung (EG) 44/2001 vom

5 verbürgt anzusehen ist, und den Regelungen des kroatischen internationalen Privatrechts 17. Oftmals ist im Rahmen eines solchen Verfahrens die Unterstützung eines örtlichen Rechtsbeistands hilfreich. 2. Vollstreckbarkeit von Neutiteln Für Neutitel wurde das Verfahren der Vollstreckbarerklärung abgeschafft. Ein Neutitel, der in Deutschland vollstreckbar ist, ist nun auch in Kroatien unmittelbar vollstreckbar. Die Anerkennung als einzige Voraussetzung der Vollstreckbarkeit erfolgt automatisch ohne formelles Zwischenverfahren. Der Unterhaltspflichtige kann die Aussetzung oder Verweigerung der Zwangsvollstreckung beantragen, wenn in Deutschland über den streitgegenständlichen Unterhaltstitel ein Nachprüfungsverfahren läuft, bei Verjährung oder entgegenstehender Entscheidung 18. III. Zwangsvollstreckung Aus dem für vollstreckbar erklärten Alttitel oder einem Neutitel kann die Vollstreckung erfolgen. Es ist unerheblich, ob es sich hierbei um ein Urteil, einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss, einen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde handelt. Die EuUnthVO sieht ausdrücklich auch die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung und somit auch die anschließende Vollstreckung von dynamischen Unterhaltstiteln vor. Inwieweit kroatische Gerichte diese Anforderungen künftig auch tatsächlich umsetzen, bleibt abzuwarten. Ggf sollte zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens eine Bezifferung der Titel nach 245 FamFG in Betracht gezogen werden. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach autonomem kroatischem Zivilprozessrecht. Internationale oder europäische Rechtsgrundlagen mit einer harmonisierten Regelung des Vollstreckungsrechts existieren nicht. In Kroatien stehen Vollstreckungsmaßnahmen sowohl in das bewegliche als auch in das unbewegliche Vermögen zur Verfügung. Schuldnerschutzregelungen, wie zb Pfändungsfreigrenzen, können auch im kroatischen Vollstreckungsverfahren die Umsetzung des titulierten Unterhalts einschränken oder diese ausschließen. 17 Art. 86 ff IPRG. 18 Art. 19 EuUnthVO. 5

6 IV. Inanspruchnahme von behördlicher Verfahrenshilfe auf Grundlage von Kap. VII EuUnthVO In jedem Stadium der Unterhaltsrealisierung können Berechtigte behördliche Verfahrenshilfe nach Kap. VII EuUnthVO in Anspruch nehmen. Im Verhältnis zu Kroatien ist jedoch zu bedenken, dass aufgrund der erst jungen EU-Mitgliedschaft bei der Inanspruchnahme der behördlichen Unterstützung noch einige praktische Schwierigkeiten und tatsächliche Hürden zu überwinden sind. So stehen zb die notwendigen Formblätter zur Antragstellung im Internet 19 noch nicht in kroatischer Sprache zur Verfügung. Nachfolgend wird hier daher zunächst nur die nach der EuUnthVO geregelte Vorgehensweise beschrieben. Ob es bereits möglich ist, die behördliche Unterstützung auch effektiv in Anspruch zu nehmen, muss erst die Erfahrung zeigen. Behördliche Verfahrenshilfe bedeutet, dass die Zentrale Empfangsbehörde in Kroatien dem unterhaltsberechtigten Kind bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen behilflich ist. Die kroatische Behörde unternimmt im Rahmen dessen alle angemessenen Maßnahmen 20, um die Leistung von Unterhalt herbeizuführen. Hierzu gehört ua die Herbeiführung einer einvernehmlichen Regelung, die Gewährung von PKH, die Erhebung und Verfolgung einer Unterhaltsklage sowie die Vollstreckung aus einem vorhandenen Titel. Für die Gewährung behördlicher Unterstützung ist zunächst ein Antrag in Deutschland bei dem für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständigen Amtsgericht einzureichen. Zuständig ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen ga hat. Das Amtsgericht nimmt zunächst eine Vorprüfung des Antrags vor und leitet ihn samt Anlagen an die deutsche Zentrale Behörde weiter, die ihn wiederum einer Prüfung unterzieht und schließlich an die kroatische Zentrale Behörde übersendet. Behördliche Verfahrenshilfe zur Unterhaltsrealisierung in Kroatien wird der Unterhaltsberechtigte idr beantragen, da so die kostenpflichtige Beauftragung eines Rechtsanwalts vor Ort vermieden werden kann. Hinweis für die UVG - K a s s e n : Die Inanspruchnahme von behördlicher Verfahrenshilfe durch öffentliche Träger ist ausschließlich zum Zweck der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung eines existierenden deutschen Unterhaltstitels möglich (Art. 64 EuUnthVO). Für die Titulierung übergegangener Ansprüche ist sie nicht vorgesehen. 19 Abrufbar unter 20 Vgl die nicht abschließende Auflistung Art. 51 EuUnthVO. 6

7 V. Verfahrenskosten Bei der Durchführung von Verfahren in Kroatien können Anwalts-, Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten anfallen. Zur Deckung dieser Kosten kann während des Verfahrens ein Antrag auf Prozesskostenhilfe nach kroatischem Recht gestellt werden. Soll der Unterhalt in Kroatien tituliert werden, ist vorab ein Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts, der in diesem Fall ohne jegliche Vergütung tätig wird, bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer (Hrvatska odvjetnička komora) oder beim zuständigen deutschen Gericht nach der europäischen PKH-Richtlinie 21 zu stellen. Maßgeblich für die Bewilligung von PKH ist hier das nationale kroatische Recht. In der Praxis ist jedoch kein Fall bekannt, in dem nach kroatischem Standard die Bedürftigkeit eines deutschen Antragstellers anerkannt und PKH bewilligt wurde. Geht es um die Vollstreckbarerklärung und/oder Vollstreckung eines deutschen Unterhaltstitels, ist von der zuständigen kroatischen Stelle ohne Bedürftigkeitsprüfung PKH zu bewilligen, sofern im deutschen Verfahren VKH bewilligt wurde. 22 Ein Anspruch auf PKH im Vollstreckbarerklärungs- und Vollstreckungsverfahren besteht auch dann, wenn der antragstellende Unterhaltsberechtigte erst nach Beendigung des Titulierungsverfahrens bedürftig geworden ist. Bei einem Vorgehen im Weg der Behördenkooperation nach Kap. VII EuUnthVO sind die EU-Mitgliedsstaaten zu unentgeltlicher PKH verpflichtet, sofern das unterhaltsberechtigte Kind das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 23 Kosten können für die Übersetzung des Formularantrags nebst Anlagen in die kroatische Sprache im Fall eines behördlichen Verfahrenshilfeantrags entstehen. Der Antragsteller kann von den Übersetzungskosten befreit werden, sofern die Voraussetzungen einer ratenfreien PKH erfüllt sind Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die PKH in derartigen Streitsachen ivm 1077 ZPO. 22 Art. 47 Abs. 2 EuUnthVO. 23 Art. 46 EuUnthVO. 24 Vgl 10 Abs. 3 AUG mit Verweis auf 113 FamFG ivm 115 ZPO. 7

8 VI. Ermittlung des Aufenthalts und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen Ist der Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen nicht bekannt, sind die Möglichkeiten der Anschriftenermittlung außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens in Kroatien bisher sehr beschränkt. Behörden, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, können sich direkt an die Gemeinde, in der der/die Gesuchte zuletzt gemeldet war, wenden und um Auskunft bitten. Die Anfrage sollte vorzugsweise in kroatischer Sprache erfolgen; nur selten werden Anfragen in deutscher oder englischer Sprache beantwortet. Sind keine konkreten Hinweise auf einen Wohnsitz in Kroatien bekannt sein, kann die Deutsche Botschaft gebeten werden zu versuchen, über das kroatische Innenministerium eine Auskunft zu bekommen. In jedem Fall sollten Geburtsdatum und -ort sowie die Staatsangehörigkeit des/der Gesuchten angegeben sein. Es ist idr mit erheblichen Bearbeitungsdauern zu rechnen. Privatpersonen können versuchen, Anschriften entweder über das im Internet veröffentlichte Telefonbuch 25 herauszufinden oder über eine Privatdetektei oder einen Rechtsanwalt ermitteln lassen. Nur ausnahmsweise kommt die Inanspruchnahme der Deutschen Botschaft in Betracht: In diesem Fall wird die Adresse von den kroatischen Behörden aus Datenschutzgründen aber nur frei gegeben, wenn der Betroffene sein Einverständnis erklärt. Die Kosten für eine Anschriftenermittlung durch die Botschaft belaufen sich je nach Aufwand auf EUR gemäß Gebührenverordnung zum Auslandskostengesetz. Es kann auch versucht werden, in Deutschland Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung zu erstatten. Die Staatsanwaltschaft ist grundsätzlich verpflichtet, mittels eines Rechtshilfeantrags die kroatischen Behörden mit der Ermittlung des Aufenthalts und der Einkommensverhältnisse zu beauftragen. Oft werden aber die Ermittlungsverfahren wegen Unverhältnismäßigkeit des Aufwands eingestellt. Ferner kann durch behördliche Verfahrenshilfe nach Kap. VII EuUnthVO der Aufenthalt des unterhaltsverpflichteten Elternteils ermittelt werden. Die kroatische Zentrale Behörde hat hierzu alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, 26 nachdem sie von der deutschen Zentralen Behörde um Aufenthaltsermittlung ersucht worden ist. Wird der Aufenthalt erfolgreich ermittelt, ist die Zentrale Behörde zwar nicht berechtigt, die Anschrift dem Unterhaltsberechtigten bzw seinen gesetzlichen/gewillkürten Vertretern offenzulegen. Sie darf sie jedoch an Gerichte weitergeben, was in Fällen von Bedeutung ist, in denen der Unterhalt 25 Abrufbar unter 26 Art. 51 Abs. 2b EuUnthVO. 8

9 noch nicht tituliert ist. Existiert bereits ein Titel, kann Unterhalt gegen den unterhaltsverpflichteten Elternteil dann lediglich mit behördlicher Verfahrenshilfe nach Kap. VII EuUnthVO durchgesetzt werden. Hinweis für die UVG - K a s s e n : Öffentliche Träger können keine behördliche Verfahrenshilfe nach Kap. VII EuUnthVO für die Titulierung des Unterhalts in Anspruch nehmen. Daher können sie auch nicht die Ermittlung der Adresse des Schuldners gem. Art 53 EuUnthVO zur Vorbereitung des Titulierungsverfahrens beantragen. Eine Adressermittlung ist lediglich zur Vorbereitung eines geplanten Vollstreckbarerklärungs- oder Vollstreckungsverfahrens zulässig. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen können von der kroatischen Zentralen Behörde nach der EuUnthVO ermittelt werden. 27 Ein hierauf gerichteter Antrag kann jedoch ausschließlich zur Vorbereitung eines Vollstreckbarerklärungs- und Vollstreckungsverfahrens gestellt werden. Voraussetzung ist somit das Bestehen eines Unterhaltstitels. Im Übrigen darf die Zentrale Behörde aus Datenschutzgründen keine Auskunft über die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen. Mitgeteilt wird lediglich, ob pfändbares Einkommen und Vermögen vorhanden sind. VII. Materialien Der vollständige Text der EuUnthVO und des deutschen Ausführungsgesetzes (Auslandsunterhaltsgesetz) sind auf der Homepage des DIJuF unter Unterhaltsrealisierung Rechtsgrundlagen für die Unterhaltsrealisierung im Ausland eingestellt. Stand: Oktober Art. 51 Abs. 2c EuUnthVO. 9

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