DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,"

Transkript

1 CA/D 3/16 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 29. Juni 2016 zur Änderung des Artikels 83 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und der dazugehörigen Durchführungsvorschrift DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b, gestützt auf das Statut der Beamten des Europäischen Patentamts (nachstehend "Statut" genannt), insbesondere auf Artikel 83, gestützt auf die Durchführungsvorschrift zu Artikel 83 und 84 des Statuts, gestützt auf den Kollektiven Versicherungsvertrag in der vom Verwaltungsrat auf seiner konstituierenden Tagung genehmigten Fassung (CI/Final/19/77 und CA/PV 1) und die späteren Änderungen, nach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses, auf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts nach Stellungnahme des Allgemeinen Konsultativen Ausschusses, BESCHLIESST: CA/D 3/16 d 1/13

2 Artikel 1 Der Präsident des Amts wird ermächtigt, den mit einer Gruppe von Versicherern geschlossenen Kollektiven Versicherungsvertrag (CI/Final/19/77) nach Maßgabe der Kündigungsklausel mit Wirkung zum 31. Dezember 2016 zu kündigen. Artikel 2 In Artikel 83 (2) des Statuts wird der folgende neue Buchstabe d eingefügt: "d) Versicherte, die nicht mehr die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a erfüllen, können die Fortsetzung ihrer Versicherung in Form eines Einzelvertrags beantragen, jedoch unter Ausschluss des Versicherungsschutzes nach Absatz 6. Die Ad-hoc-Prämie für einen solchen Vertrag wird vom Präsidenten des Amts auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens festgesetzt, in dem das Alter der betreffenden Versicherten zu berücksichtigen ist." Artikel 3 Artikel 83 (5) des Statuts erhält folgende Fassung: "(5) Der gegebenenfalls beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst fällige Anteil an den Dienstbezügen, der sich aus der Pflichtbeteiligung am Gehaltssparplan ergibt, vermindert sich um den Beitrag zur Krankenversicherung, der zu einem Drittel vom Beamten zu tragen ist, sofern dieser Anspruch auf ein Ruhegehalt hat." Artikel 4 Teil I der Durchführungsvorschrift zu Artikel 83 und 84 des Statuts erhält folgende Fassung: I. Krankenversicherung (Artikel 83 des Statuts) A. Versicherungsgegenstand Die Krankenversicherung erstreckt sich auf die innerhalb der nachstehenden Grenzen (s. Abschnitt F) erfolgende Erstattung der bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Entbindung von den Versicherten verauslagten Kosten für medizinische Behandlungen, die von medizinisch qualifizierten Personen verschrieben worden sind, sowie auf vorbeugende Maßnahmen und Untersuchungen. CA/D 3/16 d 2/13

3 B. Definitionen - Monatsgehalt: das monatliche Grundgehalt; - Unfall: ein dem menschlichen Körper infolge einer äußeren Einwirkung zugefügter Schaden; - Krankheit: eine Störung des Gesundheitszustandes, die von einer medizinisch qualifizierten Person festgestellt wird; - Medizinisch qualifizierte Person: Person, die in dem Land, in dem die Behandlung erfolgt, gesetzlich zur Heilkunst befugt ist; - Pharmazeutisches Produkt/Arzneimittel: von einem Arzt oder einer anderen medizinisch qualifizierten Person verordnetes Produkt, das pharmakologische Wirkstoffe enthält und eine wissenschaftlich nachgewiesene therapeutische Wirkung hat, oder ein Produkt, das im Rahmen einer allgemein anerkannten medizinischen Behandlung von Krankheiten oder Unfallfolgen verordnet wird, wobei experimentelle Behandlungen ausgenommen sind; - Ambulante Behandlung/ambulante Eingriffe/Tagesbetreuung: ambulant vorgenommene Behandlung, bei der Aufnahme und Entlassung am selben Tag erfolgen bzw. keine Übernachtung erforderlich ist; - Stationäre Behandlung/Krankenhausaufenthalt: stationär vorgenommene Behandlung, bei der Aufnahme und Entlassung nicht am selben Tag erfolgen und eine Übernachtung erforderlich ist; - Versicherungsjahr: entspricht dem Kalenderjahr; - Externer Verwalter: Organisation oder Firma, die Erstattungsanträge bearbeitet und für die tagtägliche Verwaltung des Krankenversicherungssystems zuständig ist. C. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz tritt automatisch am Tag des Dienstantritts ein. Eine Wartezeit gibt es nicht. CA/D 3/16 d 3/13

4 Der Versicherungsschutz endet zu den Zeitpunkten, zu denen die Versicherten nicht mehr die einschlägigen im Statut genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Versicherung übernimmt nur die Kosten für Behandlungen, die vom Tag des Eintritts des Versicherungsschutzes an und bis einschließlich zum Tag der Beendigung des Versicherungsschutzes erfolgen. D. Wahlfreiheit Die Wahl des Arztes, der Apotheke, des Krankenhauses und sonstiger in Betracht kommender Personen oder Einrichtungen ist weltweit völlig frei. Die Versicherten sind nicht verpflichtet, jedes Mal einen praktischen Arzt zu konsultieren. E. Ärztliche Schweigepflicht Der externe Verwalter und der ärztliche Berater des externen Verwalters bewahren vollständiges Stillschweigen über etwaige Auskünfte, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten Kenntnis erlangen. Der Versicherte hat die Möglichkeit, dem ärztlichen Berater des externen Verwalters Unterlagen über seinen Gesundheitszustand direkt per versiegeltem Brief zu übersenden. F. Umfang des Versicherungsschutzes und Höhe der Erstattungen a) Die Kosten, die für ärztliche Behandlungen verauslagt werden, werden nur insoweit berücksichtigt, als sie für die betreffende Behandlung nicht etwaige Preisgrenzen überschreiten, die aus einer nationalen Vorschrift einer zuständigen amtlichen Behörde hervorgehen. Bei der Anwendung dieser Bestimmung bleiben individuelle Vereinbarungen, durch die von den etwaigen Grenzen abgewichen wird, außer Betracht. b) Die Kosten für ärztliche Behandlungen werden innerhalb der in den nachstehenden Kostenkategorien aufgeführten Grenzen erstattet. Der Präsident des Amts kann in einem Leitfaden zur Kostenerstattung besondere Erstattungsmodalitäten für bestimmte medizinische Produkte und Behandlungen festlegen. Dieser Leitfaden wird in regelmäßigen Abständen auf der Grundlage eines vom ärztlichen Berater des externen Verwalters erstellten medizinischen Gutachtens aktualisiert und um neue Produkte und Behandlungen ergänzt. Änderungen des Leitfadens sind dem Allgemeinen Konsultativen Ausschuss zur Stellungnahme vorzulegen. CA/D 3/16 d 4/13

5 1. Honorare 1.1 Praktischer Arzt und Facharzt: 100%ige Erstattung bis zu einem Höchstbetrag von 2 249,69 EUR je Versicherten und Versicherungsjahr. Dieser Höchstbetrag gilt nicht für die Honorare eines Chirurgen bei einem Eingriff mit Krankenhausaufenthalt. 1.2 Zahnarzt: 80%ige Erstattung der Kosten für Behandlungen durch einen Zahnarzt (unter Ausschluss der Kosten von Prothesen und dentofazialen Geräten) bis zu einem Höchstbetrag von 562,43 EUR je Versicherten und Versicherungsjahr sowie 80%ige Erstattung der Kosten für halbjährliche Kontrolluntersuchungen und Zahnsteinentfernung. 1.3 Sonstige Krankheitskosten, z. B. für Hauskrankenpfleger(innen): 80%ige Erstattung bis zu einem Höchstbetrag von 843,64 EUR je Versicherten und Versicherungsjahr. 2. Arzneimittel 80%ige Erstattung, sofern ärztlich verschrieben. 3. Aufenthalte in Krankenanstalten 3.1 Kosten für Aufenthalt und Pflege in einer unter ärztlicher Leitung und Überwachung stehenden Einrichtung, die ohne Unterbrechung länger als 24 Stunden dauern: 100%ige, zeitlich unbegrenzte Erstattung bis zu einem Höchstbetrag, der dem von der betreffenden Einrichtung verlangten Preis für einen Krankenhausaufenthalt in einem Zimmer mit zwei Betten entspricht. 3.2 Alle sonstigen ärztlichen Kosten: 3.3 Kosten für die Beförderung ins Krankenhaus und zurück, sofern ein Aufenthalt erfolgt und die Beförderung vom ärztlichen Gesichtspunkt aus notwendig ist: CA/D 3/16 d 5/13

6 3.4 Arzthonorare: 4. Spezialbehandlung und -untersuchungen 4.1 Entbindung an einem anderen Ort als einem Krankenhaus oder einer Klinik: 100%ige Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten. 4.2 Laboruntersuchungen: 80%ige Erstattung. 4.3 Zellgewebeuntersuchungen: 4.4 Röntgenuntersuchung, Röntgenbehandlung und Chemotherapie: 4.5 Hämodialyse: 4.6 Physiotherapie und Kinesiotherapie: 100%ige Erstattung bis zu einem Höchstbetrag von 562,43 EUR je Versicherten und Versicherungsjahr. 4.7 Psychotherapie: 100%ige Erstattung bis zu einem Höchstbetrag von 1 406,06 EUR je Versicherten und Versicherungsjahr. CA/D 3/16 d 6/13

7 4.8 Kuren: a) Bei absoluter medizinischer Notwendigkeit und nach vorheriger Zustimmung des vom Präsidenten des Amts gemäß Artikel 89 (1) des Statuts bestellten Arztes werden die ärztlichen Kosten sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu denselben Bedingungen wie unter Nummer 3.1 mit Ausnahme der Bezugnahme auf das Zweibettzimmer erstattet. b) In allen anderen Fällen können die ärztlichen Kosten nur einmal alle fünf Jahre für einen Zeitraum von höchstens 21 Tagen zu folgenden Bedingungen erstattet werden: - ärztliche Kosten: 100 %; - Kosten für Unterkunft und Verpflegung: Pauschalsatz in Höhe von 50 % des am 1. Juli des Vorjahres geltenden Tagegeldsatzes (Gruppe II) für das betreffende Land gemäß Anhang V des Statuts. Dieser Satz erhöht sich auf 80 %, wenn zwei oder mehr Mitglieder derselben Familie zusammen in Kur gehen; - abweichend von Artikel 83 (6) des Statuts können Mehraufwendungen nicht gemäß nachstehendem Abschnitt H geltend gemacht werden. c) Die Reisekosten werden in keinem Fall erstattet. 4.9 Krebsvorsorgeuntersuchung: Jährliche Vorsorgeuntersuchung der Brust und des Gebärmutterhalses: 4.10 Impfungen: Alle Impfungen mit Ausnahme der Impfungen, die von den nationalen Behörden eines Landes verlangt werden, in das der Versicherte reisen will: 80%ige Erstattung. CA/D 3/16 d 7/13

8 4.11 Kombinationen ambulanter medizinischer Behandlungen, die nach Krankheitsbild abgerechnet werden: 97%ige Erstattung. 5. Ärztlich verschriebene Prothesen und orthopädische Geräte 5.1 Zahnprothesen und dentofaziale orthopädische Geräte: 80%ige Erstattung bis zu einem Höchstbetrag von 1 124,85 EUR je Versicherten und Zeitraum von zwei Versicherungsjahren, wobei der erste Zeitraum am 31. Dezember 2018 endet. 5.2 Brillen und Kontaktlinsen: Brillengläser: 80%ige Erstattung Kontaktlinsen: 80%ige Erstattung bis zur Höhe des entsprechenden Preises für Brillengläser Brillengestelle: Zahlung eines Pauschalbetrags von 42,19 EUR für höchstens ein Brillengestell je Versicherten für einen Zeitraum von zwei Versicherungsjahren. 5.3 Hörgeräte: 80%ige Erstattung bis zu einem Höchstbetrag von 281,22 EUR je Gerät. 5.4 Herzschrittmacher: CA/D 3/16 d 8/13

9 5.5 Andere als die unter Nummer 5.1 genannten orthopädischen Geräte und Prothesen, wie z. B. Schienen, Gehstöcke, Gürtel, Binden, Schuhe, Korsette: 80%ige Erstattung bis zu einem Höchstbetrag von 562,43 EUR je Versicherten und Versicherungsjahr. 6. Bestattungskosten Zahlung eines Pauschalbetrags von 1 687,27 EUR je Versicherten. G. Anpassung der Höchstbeträge Die im vorstehenden Abschnitt F genannten Höchstbeträge für die Erstattung können in regelmäßigen Abständen auf der Grundlage eines vom Präsidenten des Amts nach Stellungnahme des Allgemeinen Konsultativen Ausschusses unterbreiteten Vorschlags überprüft werden. Dieser Vorschlag beruht auf einem Gutachten über die Entwicklung der medizinischen Kosten in den EPO-Mitgliedstaaten und muss dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt werden. H. Zusätzliche Erstattung nach Artikel 83 (6) des Statuts Ist der Gesamtbetrag der medizinischen Kosten nach vorstehendem Abschnitt F, die ein Versicherter für sich selbst sowie für die mitversicherten Familienangehörigen und sonstigen unterhaltsberechtigten Personen während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten verauslagt hat, so hoch, dass der Versicherte aufgrund der 20%igen Selbstbeteiligung an bestimmten Kosten und der vorgesehenen Höchstbeträge einen Betrag zu tragen hat, der 20 % seines durchschnittlichen Monatsgehalts während der betreffenden zwölf Monate übersteigt, so hat er Anspruch auf zusätzliche Erstattung in Höhe des Unterschieds zwischen dem Gesamtbetrag der Selbstbeteiligung und der über die Höchstbeträge hinausgehenden Kosten einerseits und dem Betrag in Höhe von 20 % des genannten durchschnittlichen Monatsgehalts andererseits. Für die Versicherten, die Versorgungsbezüge erhalten, gilt der vorstehende Absatz mit der Maßgabe, dass das Wort "Gehalt" durch das Wort "Versorgungsbezüge" ersetzt wird. Im Falle von ehemaligen Beamten, die ihre Versicherung nach Artikel 83 (2) b) und c) des Statuts fortgesetzt haben, ist unter "Gehalt" das letzte Grundgehalt vor dem Ausscheiden aus dem Amt zu verstehen. Im Falle von Beamten, die als dienstunfähig im Sinne des Artikels 62b des Statuts gelten, ist unter "Gehalt" die Summe der dort unter Absatz 3 a) und b) genannten Grundgehaltsanteile zu verstehen. CA/D 3/16 d 9/13

10 I. Erledigung der Erstattungsanträge Die entstehenden Kosten werden dem Beamten, ehemaligen Beamten oder überlebenden Versicherten grundsätzlich innerhalb von 15 Tagen, spätestens aber innerhalb von 15 Werktagen nach dem Tag, an dem der Erstattungsantrag und die Belege, wie beispielsweise die Originalrechnungen und die ärztlichen Rezepte mit Angabe der Diagnose, beim externen Verwalter eingegangen sind, mittels Scheck oder Banküberweisung erstattet. In bestimmten Fällen kann eine unmittelbare Zahlung an die in Abschnitt F genannten Personen und Einrichtungen in Aussicht genommen werden. Jede anderweitige Erstattung wird von dem gemäß dieser Versicherung zu erstattenden Betrag abgezogen, soweit der letztgenannte Betrag dazu führen würde, dass insgesamt mehr als 100 % der Kosten für die betreffende medizinische Leistung erstattet werden. Die Umrechnung der Kosten, die in einer anderen Währung als EUR verauslagt worden sind, geschieht zu dem Durchschnittswechselkurs, der an dem Tag gilt, an dem die Erstattung erfolgt. Alle Anträge auf Kostenerstattung sowie Anträge auf Anwendung von Artikel 83 (6) des Statuts sind innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres einzureichen, in dem die Rechnungsstellung erfolgt ist. J. Streitfälle Gegen die Ablehnung eines Erstattungsantrags kann innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung schriftlich unmittelbar beim externen Verwalter Widerspruch eingelegt werden. Wird die Ablehnung vom externen Verwalter endgültig bestätigt, so kann der Versicherte den Fall innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der endgültigen Ablehnung dem Amt zur Entscheidung auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens gemäß Artikel 89 des Statuts vorlegen. K. Erwerbstätige Ehegatten Ehegatten von Beamten oder ehemaligen Beamten, die einer Erwerbstätigkeit außerhalb des Amts nachgehen, haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen aus dem Krankenversicherungssystem des Amts: CA/D 3/16 d 10/13

11 a) Wenn der Ehegatte eines Beamten oder ehemaligen Beamten mit Versicherungsschutz gemäß Artikel 83 des Statuts einer Erwerbstätigkeit außerhalb des Amts nachgeht und nach nationalem Recht von der Krankenversicherungspflicht befreit ist und keinen Versicherungsschutz aufgrund einer anderen Erstversicherung genießt, entrichtet der Beamte oder ehemalige Beamte für diesen Ehegatten einen monatlichen Beitrag zum System, dessen Höhe an marktübliche niedrige Prämien angelehnt ist, die angesehene private Krankenversicherungen für den gesetzlichen Mindestschutz im Land der Beschäftigung des Ehegatten anbieten. Der Präsident des Amts legt die Kriterien für die zur Festsetzung dieses Beitrags verwendeten Referenzprämien fest. b) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter mit Versicherungsschutz gemäß Artikel 83 des Statuts, dessen Ehegatte einer Erwerbstätigkeit außerhalb des Amts nachgeht und Versicherungsschutz aus einer vom Amt nach dem niederländischen Krankenversicherungsgesetz ("Zorgverzekeringswet") geschlossenen kollektiven Grundversicherung genießt, entrichtet für diesen Ehegatten einen Beitrag, dessen Höhe an marktübliche niedrige Prämien angelehnt ist. Der Präsident des Amts legt die Kriterien für die zur Festsetzung dieses Beitrags verwendeten Referenzprämien fest. c) Abweichend von den Buchstaben a und b legt der Präsident des Amts einen ermäßigten Beitrag für erwerbstätige Ehegatten mit einem Bruttoeinkommen fest, das unter dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe G1 Gehaltsstufe 4 der für den Beamten oder ehemaligen Beamten geltenden Gehaltstabelle liegt. Als Bruttoeinkommen gilt das Einkommen vor Abzug der Beiträge zu einem Pflichtversicherungssystem und der nationalen Einkommensteuer. d) Die in Artikel 83 (1) b) des Statuts vorgesehene Beitragsregelung findet auf keinen der in diesem Abschnitt definierten Fälle Anwendung. L. Komplementärer Versicherungsschutz für Familienmitglieder mit anderweitigem Krankenversicherungsschutz a) Ehegatten, die einer Erwerbstätigkeit außerhalb des Amts nachgehen und Anspruch auf die Erstattung von Kosten im Rahmen eines anderen gesetzlichen oder privaten Erstsystems zur Krankenversicherung haben, machen zunächst ihre Ansprüche aus dem anderen Versicherungssystem geltend. Deckt die Erstattung aus dem anderen Versicherungssystem die entstandenen Kosten nicht zu 100 % ab, so kann komplementär eine Erstattung aus dem Krankenversicherungssystem des Amts beantragt werden. CA/D 3/16 d 11/13

12 b) Familienmitglieder, die Versicherungsschutz aus einer vom Amt nach dem niederländischen Krankenversicherungsgesetz ("Zorgverzekeringswet") geschlossenen kollektiven Grundversicherung genießen, beantragen die Erstattung von Krankheitskosten zunächst bei dieser Versicherung. Eine Erstattung aus dem Krankenversicherungssystem des Amts kann komplementär beantragt werden. c) Sind die Leistungen aus dem Erstsystem zur Krankenversicherung des Familienmitglieds hinsichtlich der Wahl des Anbieters medizinischer Leistungen (z. B. Arzt, Krankenhaus, erforderliche medizinische Leistungen) beschränkt, so kann das Familienmitglied das Krankenversicherungssystem des Amts als Erstversicherung nutzen, wenn es dies aus Gründen des Zugangs zu medizinischen Leistungen und/oder deren Qualität tut. M. Verpflichtungen in Bezug auf erwerbstätige Ehegatten a) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter hat in der ersten Jahreshälfte einen Beschäftigungs- und Einkommensnachweis seines Ehegatten für das vorangegangene Steuer- bzw. Kalenderjahr vorzulegen, damit der Ehegatte weiterhin dem Krankenversicherungssystem des Amts angehören kann. b) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter hat alle Änderungen des Beschäftigungsverhältnisses seines Ehegatten mitzuteilen, die zu einer Änderung von dessen Ansprüchen aus diesem System führen könnten. c) Kommt ein Beamter oder ehemaliger Beamter den in den Buchstaben a und b genannten Verpflichtungen nicht nach, so kann der Präsident des Amts entscheiden, den Versicherungsschutz des Ehegatten zu unterbrechen." Artikel 5 Artikel 1 dieses Beschlusses tritt am 29. Juni 2016 in Kraft. CA/D 3/16 d 12/13

13 Artikel 6 Artikel 2 bis 4 dieses Beschlusses treten am 1. Januar 2017 in Kraft. Geschehen zu München am 29. Juni 2016 Für den Verwaltungsrat Der Präsident Jesper KONGSTAD CA/D 3/16 d 13/13

BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 10. Dezember 2014 zur Aufhebung seines Beschlusses CA/D 14/08 mit Wirkung zum 1. Januar 2015

BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 10. Dezember 2014 zur Aufhebung seines Beschlusses CA/D 14/08 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 CA/D 11/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 10. Dezember 2014 zur Aufhebung seines Beschlusses CA/D 14/08 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, gestützt

Mehr

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften

Mehr

BESCHLUSS DES ENGEREN AUSSCHUSSES DES VERWALTUNGSRATS vom 15. Dezember 2015 zur Genehmigung der Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz

BESCHLUSS DES ENGEREN AUSSCHUSSES DES VERWALTUNGSRATS vom 15. Dezember 2015 zur Genehmigung der Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz SC/D 2/15 BESCHLUSS DES ENGEREN AUSSCHUSSES DES VERWALTUNGSRATS vom 15. Dezember 2015 zur Genehmigung der Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz DER ENGERE AUSSCHUSS DES VERWALTUNGSRATS DER EUROPÄISCHEN

Mehr

CA/28/13 Orig.: en München, den Änderung von Artikel 60 Statut. VORGELEGT VON: Präsident des Europäischen Patentamts

CA/28/13 Orig.: en München, den Änderung von Artikel 60 Statut. VORGELEGT VON: Präsident des Europäischen Patentamts CA/28/13 Orig.: en München, den 01.03.2013 BETRIFFT: Änderung von Artikel 60 Statut VORGELEGT VON: Präsident des Europäischen Patentamts EMPFÄNGER: Verwaltungsrat (zur Beschlussfassung) ZUSAMMENFASSUNG

Mehr

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, CA/D 8/16 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 30. Juni 2016 zur Änderung der Artikel 1, 11, 13, 48, 48a und 49 sowie Anhang I des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN

Mehr

CA/49/15 Orig.: en München, den

CA/49/15 Orig.: en München, den CA/49/15 Orig.: en München, den 05.06.2015 BETRIFFT: VORGELEGT VON: EMPFÄNGER: Übergangsbestimmungen zur Anwendung des neuen Laufbahnsystems auf Personen, die gemäß Artikel 11 (3) des Europäischen Patentübereinkommens

Mehr

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, CA/D 12/15 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 16. Dezember 2015 zur Änderung des Artikels 2 der Gebührenordnung und zur Anpassung des Betrags der Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche,

Mehr

Produktinformationsblatt Tarif vitaa1

Produktinformationsblatt Tarif vitaa1 Produktinformationsblatt Tarif vitaa1 T485 03.11 7533 für Person: Mit den nachfolgenden Informationen geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene Krankenversicherung. Bitte beachten

Mehr

Beihilfe Mutter-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen / Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen

Beihilfe Mutter-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen / Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen FACHBEREICH THEMATIK Beihilfe Mutter-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen / Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird in diesem Informationsblatt jeweils nur der Begriff Mutter-

Mehr

1. Haushalts- und Finanzausschuss (zur Stellungnahme) 2. Verwaltungsrat (zur Beschlussfassung) ZUSAMMENFASSUNG

1. Haushalts- und Finanzausschuss (zur Stellungnahme) 2. Verwaltungsrat (zur Beschlussfassung) ZUSAMMENFASSUNG CA/46/17 Orig.: en München, den 04.05.2017 BETRIFFT: VORGELEGT VON: EMPFÄNGER: Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche bei Vorliegen eines vom Türkischen Patent- und Markenamt

Mehr

- rechtliche Voraussetzungen und beihilfefähige Aufwendungen - Sehr geehrte Beihilfeberechtigte, sehr geehrter Beihilfeberechtigter,

- rechtliche Voraussetzungen und beihilfefähige Aufwendungen - Sehr geehrte Beihilfeberechtigte, sehr geehrter Beihilfeberechtigter, Bezirksregierung Münster Beihilfenfestsetzungsstelle Dezernat 23 Die ambulante Kurmaßnahme - rechtliche Voraussetzungen und beihilfefähige Aufwendungen - Sehr geehrte Beihilfeberechtigte, sehr geehrter

Mehr

Beihilfe stationäre Rehabilitationsmaßnahmen

Beihilfe stationäre Rehabilitationsmaßnahmen FACHBEREICH THEMATIK Beihilfe stationäre Rehabilitationsmaßnahmen 1. Was ist eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme? Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme ähnelt einer stationären Krankenhausbehandlung.

Mehr

Private Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Private Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Private Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten HanseMerkur Krankenversicherung AG Deutschland HRB Hamburg 101967 Tarif EZ Sie erhalten in diesem Informationsblatt einen kurzen

Mehr

1. Haushalts- und Finanzausschuss (zur Stellungnahme) 2. Verwaltungsrat (zur Beschlussfassung) 3. Aufsichtsrat der RFPSS (zur Unterrichtung)

1. Haushalts- und Finanzausschuss (zur Stellungnahme) 2. Verwaltungsrat (zur Beschlussfassung) 3. Aufsichtsrat der RFPSS (zur Unterrichtung) CA/77/14 Orig.: en München, den 10.10.2014 BETRIFFT: VORGELEGT VON: EMPFÄNGER: Mittelübertragung vom Amt an die RFPSS Präsident des Europäischen Patentamts 1. Haushalts- und Finanzausschuss (zur Stellungnahme)

Mehr

Der Tarif gilt nur in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kranken-Zusatzversicherung

Der Tarif gilt nur in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kranken-Zusatzversicherung Wesentliche Merkmale des Tarifs dentze.90 Leistungen beim Zahnarzt Wir erstatten 80-90% der Kosten für: Zahnersatz Inlays Narkose und Akupunktur bis insgesamt 250 pro Kalenderjahr Es gelten Höchstbeträge

Mehr

Private Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Private Krankenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Private Krankenversicherung HanseMerkur Krankenversicherung AG Deutschland HRB Hamburg 101967 Tarif EZ Sie erhalten in diesem Informationsblatt einen kurzen Überblick über Ihren Versicherungsschutz nach

Mehr

s KVG. Bestimmungen mit internationalem Bezug (Differenzen)

s KVG. Bestimmungen mit internationalem Bezug (Differenzen) Ständerat Herbstsession 06 - - 5.078 s KVG. Bestimmungen mit internationalem Bezug (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Ständerates Beschluss des es Antrag der Kommission

Mehr

Leistungsübersicht Tarif TAA/TAF, gültig ab

Leistungsübersicht Tarif TAA/TAF, gültig ab Gruppenkrankenversicherung der Österreichischen Tierärztekammer Leistungsübersicht Tarif TAA/TAF, gültig ab 1.7.2017 I. STATIONÄRER BEREICH Der Versicherungsschutz umfasst Leistungen für medizinisch notwendige

Mehr

1. Haushalts- und Finanzausschuss (zur Stellungnahme) 2. Verwaltungsrat (zur Beschlussfassung) ZUSAMMENFASSUNG

1. Haushalts- und Finanzausschuss (zur Stellungnahme) 2. Verwaltungsrat (zur Beschlussfassung) ZUSAMMENFASSUNG CA/77/15 Orig.: en München, den 05.10.2015 BETRIFFT: VORGELEGT VON: EMPFÄNGER: Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche bei Vorliegen eines von einer anderen europäischen ISA erstellten

Mehr

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR)

BESCHLÜSSE. (Text von Bedeutung für den EWR) 22.6.2018 DE L 159/31 BESCHLÜSSE BESCHLUSS (EU) 2018/893 DES RATES vom 18. Juni 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs XI (Elektronische

Mehr

ALLGEMEINREGIME BASISPAKET

ALLGEMEINREGIME BASISPAKET BASISPAKET 1Krankenhauskosten, ärztliche und zahnärztliche Kosten in Luxemburg und bei Überweisungen ins Ausland. 2 Leistungen für zahnärztliche Behandlungen. 3 CMCM-Assistance. 11 1 Krankenhauskosten,

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/594 16.11.2016 Beschlussempfehlung Ausschuss für Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes

Mehr

Gesundheitsschutz Excellent. Die Private Krankenversicherung für höchste Ansprüche

Gesundheitsschutz Excellent. Die Private Krankenversicherung für höchste Ansprüche Gesundheitsschutz Excellent Die Private Krankenversicherung für höchste Ansprüche Bester Komfort für Ihre Gesundheit Sie wünschen sich eine private Krankenversicherung, die sich Ihren gehobenen Ansprüchen

Mehr

Satzungsnachtrag Nr.28 zur Satzung vom II I Satz 2 wird geändert; er erhält folgende Fassung:

Satzungsnachtrag Nr.28 zur Satzung vom II I Satz 2 wird geändert; er erhält folgende Fassung: Satzungsnachtrag Nr.28 zur Satzung vom 14.05.2002 A. 13a (Bonus ( für gesundheitsbewusstes Verhalten der Versicherten) Absatz II I Satz 2 wird geändert; er erhält folgende Fassung: II. Der Bonus wird in

Mehr

KOMVIISSIÖN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMVIISSIÖN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMVIISSIÖN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN K0M(94) 5 endg. Brüssel, den 20. Januar 1994 Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluß eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung

Mehr

GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE VERORDNUNG DES RATES zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge

GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE VERORDNUNG DES RATES zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 21. Dezember 2009 (OR. en) 16488/3/09 REV 3 STAT 32 FIN 519 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG S RATES zur Angleichung der Dienst- und

Mehr

Spitalversicherungen Zusatzversicherungen für stationäre Behandlungen. Zusatzbedingungen (ZB) Produktlinie Wincare. Ausgabe Januar 2017 (Fassung 2017)

Spitalversicherungen Zusatzversicherungen für stationäre Behandlungen. Zusatzbedingungen (ZB) Produktlinie Wincare. Ausgabe Januar 2017 (Fassung 2017) Produktlinie Wincare Spitalversicherungen Zusatzversicherungen für stationäre Behandlungen Zusatzbedingungen (ZB) Ausgabe Januar 2017 (Fassung 2017) Versicherungsträger: Sanitas Privatversicherungen AG

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) Teil II (Tarif) für den

Allgemeine Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) Teil II (Tarif) für den DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) Teil II (Tarif) für den G KombiMed Tarif HMR FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG Teil

Mehr

ARAG Zahn-Zusatzversicherung

ARAG Zahn-Zusatzversicherung ARAG Zahn-Zusatzversicherung Informationsblätter zu den Tarifen Dent70, Dent90, Dent90+ und Dent100 Stand 01.2018 A 899 Stand 1.2018 Inhalt Informationsblätter zu Versicherungsprodukten Tarif Dent70...

Mehr

Produktinformationsblatt der Europäische Reiseversicherung AG zur Auslandskranken-Versicherung für Studenten und Au-pairs ohne Selbstbeteiligung

Produktinformationsblatt der Europäische Reiseversicherung AG zur Auslandskranken-Versicherung für Studenten und Au-pairs ohne Selbstbeteiligung Produktinformationsblatt der Europäische Reiseversicherung AG zur Auslandskranken-Versicherung für Studenten und Au-pairs ohne Selbstbeteiligung Das Produktinformationsblatt gibt Ihnen als versicherte

Mehr

Gesundheitsschutz Bonus Care Advance Plus. Die Private Krankenversicherung für gehobene Ansprüche

Gesundheitsschutz Bonus Care Advance Plus. Die Private Krankenversicherung für gehobene Ansprüche Gesundheitsschutz Bonus Care Advance Plus Die Private Krankenversicherung für gehobene Ansprüche Hochwertiger Gesundheitsschutz Bonus Care Advance Plus bietet Ihnen hervorragende Leistungen als Privatpatient

Mehr

Krankenversicherung für Mitglieder

Krankenversicherung für Mitglieder Krankenversicherung für Mitglieder Exklusiv & hochwertig Gesundheit ist das höchste Gut Mitglieder werden optimal betreut Meine Familie ist optimal versichert. Das gibt mir ein gutes Gefühl. Es gibt nichts

Mehr

Produktinformationsblatt

Produktinformationsblatt Produktinformationsblatt Sie interessieren sich für eine HanseMerkur Reiseversicherung eine gute Wahl! Damit Sie einen schnellen Überblick über Ihre gewünschte Versicherung bekommen, bedienen Sie sich

Mehr

Art. I 1. Nach Artikel 10 des Abkommens wird ein Artikel 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. I 1. Nach Artikel 10 des Abkommens wird ein Artikel 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Originaltext Viertes Zusatzabkommen zum Abkommen vom 15. November 1967 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit Abgeschlossen am 11. Dezember 1996

Mehr

Richtlinie für Reisen von Mitgliedern des Landtags Brandenburg

Richtlinie für Reisen von Mitgliedern des Landtags Brandenburg Anlage 7 Richtlinie für Reisen von Mitgliedern des Landtags Brandenburg in der Fassung des Beschlusses des Präsidiums vom 18. Juni 2014, geändert durch Beschluss vom 1. Juli 2015 Zur Durchführung des 11

Mehr

Leistungsbeschreibung zum Vorschlag für eine private Krankenversicherung bei der Continentale Krankenversicherung a.g.

Leistungsbeschreibung zum Vorschlag für eine private Krankenversicherung bei der Continentale Krankenversicherung a.g. Garantierte Beitragsrückerstattung 2/12 der gezahlten Beiträge werden für Erwachsene (BA-Versicherte auch früher) im Folgejahr ausgezahlt, sofern sie für das Geschäftsjahr keine Rechnungen eingereicht

Mehr

Bayer. Staatsministerium der Finanzen

Bayer. Staatsministerium der Finanzen Bayer. Staatsministerium der Finanzen 25 - P 1820-0199 - 56165/03 80539 München, 22. Dezember 2003 Geschäftszeichen bei Antwort bitte angeben Tel. Durchwahl-Nr. (089) 2306-2494 Bayer. Staatsministerium

Mehr

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161)

Teil II gilt nur in Verbindung mit den AVB Teil I für Ergänzungsversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (Druckstück B 161) DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) Teil II (Tarif) für den KombiMed Tarif HMR FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG Teil II gilt nur in Verbindung

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2017 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Änderung vom 30. September 2016 Die Bundesversammlung

Mehr

Krankenversicherung für Mitglieder

Krankenversicherung für Mitglieder Krankenversicherung für Mitglieder Meine Bank Gesundheit ist das höchste Gut Mitglieder werden optimal betreut Es gibt nichts Wichtigeres im Leben als die Gesundheit. Noch nie war der medizinische Standard

Mehr

1. Haushalts- und Finanzausschuss (zur Stellungnahme) 2. Verwaltungsrat (zur Beschlussfassung) ZUSAMMENFASSUNG

1. Haushalts- und Finanzausschuss (zur Stellungnahme) 2. Verwaltungsrat (zur Beschlussfassung) ZUSAMMENFASSUNG CA/90/12 Orig.: en München, den 05.10.2012 BETRIFFT: Herabsetzung der Gebühr für die ergänzende europäische Recherche bei Vorliegen eines von einer anderen europäischen ISA erstellten internationalen oder

Mehr

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 84.3. Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6..965 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.06) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz

Mehr

RICHTLINIE 92/80/EWG DES RATES vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten

RICHTLINIE 92/80/EWG DES RATES vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten 1992L0080 DE 20.12.2003 003.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 92/80/EWG DES RATES vom

Mehr

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 16.12.2013 C(2013) 9054 final BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 16.12.2013 über Maßnahmen betreffend den Urlaub aus persönlichen Gründen von Beamten und den unbezahlten Urlaub

Mehr

Tarif OPTI.free Optionsversicherung für gesetzlich Krankenversicherte sowie Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge

Tarif OPTI.free Optionsversicherung für gesetzlich Krankenversicherte sowie Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge Tarif OPTI.free Optionsversicherung für gesetzlich Krankenversicherte sowie Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge Fassung Februar 2019 Wesentliche Merkmale des Tarifs OPTI.free Optionsrecht ohne erneute

Mehr

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit

44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesbeamtengesetz 44-49 Unterabschnitt 2 Dienstunfähigkeit 44 Dienstunfähigkeit HI2118746 HI2118747 (1) 1 Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 22.12.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 338/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1239/2010 DES RATES vom 20. Dezember 2010 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge

Mehr

Vereinbarung. zur. Durchführung des Abkommens vom 27. Juli zwischen. der Tschechischen Republik. und. der Bundesrepublik Deutschland.

Vereinbarung. zur. Durchführung des Abkommens vom 27. Juli zwischen. der Tschechischen Republik. und. der Bundesrepublik Deutschland. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 27. Juli 2001 zwischen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit Die Regierung der Tschechischen Republik und

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 22.5.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 126/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 440/2010 DER KOMMISSION vom 21. Mai 2010 über die an die Europäische Chemikalienagentur

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G)

Allgemeine Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen der Gruppenversicherung (AVB-G) G ERGÄNZUNGSTARIF EKV FÜR GKV-VERSICHERTE KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG LEISTUNGEN FÜR SEHHILFEN,

Mehr

REGLEMENT FÜR DIE MITGLIEDSCHAFT VON FIRMEN BEI DER SWISSGARANTA VERSICHERUNGSGENOSSENSCHAFT MIT SITZ IN ST. GALLEN

REGLEMENT FÜR DIE MITGLIEDSCHAFT VON FIRMEN BEI DER SWISSGARANTA VERSICHERUNGSGENOSSENSCHAFT MIT SITZ IN ST. GALLEN REGLEMENT FÜR DIE MITGLIEDSCHAFT VON FIRMEN BEI DER SWISSGARANTA VERSICHERUNGSGENOSSENSCHAFT MIT SITZ IN ST. GALLEN Inhaltsverzeichnis: ALLGEMEINES 1. Zweck 2. Auskunftspflicht MITGLIEDSCHAFT 3. Versicherte

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 24.5.2016 L 135/115 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2016/795 S RATES vom 11. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung

Mehr

Tarif KTS Krankentagegeldversicherung für Selbstständige

Tarif KTS Krankentagegeldversicherung für Selbstständige Tarif KTS Krankentagegeldversicherung für Selbstständige gültig in Verbindung mit AVB/KTS Ausgabe 08 / 2017 ottonova Krankenversicherung AG Ottostraße 4 80333 München Servicetelefon: +49 89 12 1407 12

Mehr

BKK-Aktuell Nr. 1 Februar Nachtrag zur Satzung der energie-bkk vom 1. Januar 2017

BKK-Aktuell Nr. 1 Februar Nachtrag zur Satzung der energie-bkk vom 1. Januar 2017 BKK-Aktuell Nr. 1 Februar 2019 3. Nachtrag zur Satzung der energie-bkk vom 1. Januar 2017 Die Satzung der energie-bkk vom 1. Januar 2017 wird wie folgt geändert: Artikel I 12 Absatz VII wird wie folgt

Mehr

Deutsche AmbulantVersicherung. Tarif Vorsorge

Deutsche AmbulantVersicherung. Tarif Vorsorge Ausgabe 06/2015 Deutsche AmbulantVersicherung Tarif Vorsorge Ergänzungsversicherung für GKV-Versicherte Tarif 172 Es gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 9.11.2011 SEK(2011) 1330 endgültig 2011/0312 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 01.12.2004 SEK(2004)1472 endgültig. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit

Mehr

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in

Mehr

Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren

Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren Mutter- bzw. Vater-Kind-Kuren Stationäre Müttergenesungskuren oder Mutter- bzw. Vater-Kind- Kuren 6a BVO NRW Stand: Januar 2016 Grundsatz 7 Abs. 2 Buchstabe d BVO NRW Eine Beihilfe zu einer Mutter- bzw.

Mehr

Das flexible Plus für Ihre Gesundheit

Das flexible Plus für Ihre Gesundheit Das flexible Plus für Ihre Gesundheit Moderne Lösungen in der privaten Krankenvollversicherung vom soliden Grundschutz bis zum leistungsstarken Komfortschutz. Vom Grundschutz bis zum leistungsstarken Komfortschutz

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Erwägungsgründe des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union zum Erlass der Verordnung 14/2

INHALTSVERZEICHNIS. Erwägungsgründe des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union zum Erlass der Verordnung 14/2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 VERORDNUNG Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit 13 ERWÄGUNGS- GRÜNDE Erwägungsgründe

Mehr

Satzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann

Satzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann Satzung für die Kindergärten der Stadt Eltmann Aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Stadt Eltmann folgende Satzung: 1 Gegenstand der Satzung ; Öffentliche

Mehr

Produktinformationsblatt der Europäische Reiseversicherung AG zur Incoming-Kranken-Versicherung für Studenten und Au-pairs ohne Selbstbeteiligung

Produktinformationsblatt der Europäische Reiseversicherung AG zur Incoming-Kranken-Versicherung für Studenten und Au-pairs ohne Selbstbeteiligung Produktinformationsblatt der Europäische Reiseversicherung AG zur Incoming-Kranken-Versicherung für Studenten und Au-pairs ohne Selbstbeteiligung Das Produktinformationsblatt gibt Ihnen als versicherte

Mehr

Leistungsfragen zur Restkostenversicherung für Beamte

Leistungsfragen zur Restkostenversicherung für Beamte Ambulant Selbstbehalt im Bereich von bis Ambulante Leistungsfragen Arznei und Verbandmittel Werden verordnete allopathische und homöopathische Arznei- sowie Verbandmittel zu 100% Brillen / Sehhilfen 4

Mehr

DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.9.2017 C(2017) 6054 final DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11.9.2017 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und

Mehr

Leistungsmerkmale KombiMed Krankenhaus. Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte.

Leistungsmerkmale KombiMed Krankenhaus. Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte. . Zusatzversicherung für gesetzlich Versicherte. (GRUPPENVERSICHERUNG) Klartext wir möchten, dass Sie uns verstehen. Und Klartext zu sprechen, heißt für uns auch, offen über Dinge zu reden. Die Übersicht

Mehr

Der Heilfürsorgeanspruch von Polizeibeamten in Brandenburg ab Heilfürsorge

Der Heilfürsorgeanspruch von Polizeibeamten in Brandenburg ab Heilfürsorge Der anspruch von Polizeibeamten in Brandenburg ab 01.01.2019 Folie 1 anspruch von Polizeibeamten In Brandenburg erhalten Polizeibeamte Freie während der Ausbildung In Brandenburg erhalten Polizeibeamte

Mehr

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,

Mehr

Schließen Sie die Beihilfelücke für Ihre Gesundheit. Ich vertrau der DKV DIE PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG DER DKV FÜR BEAMTE

Schließen Sie die Beihilfelücke für Ihre Gesundheit. Ich vertrau der DKV DIE PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG DER DKV FÜR BEAMTE BEIHILFEMED TARIF AB, ZB, SB UND BE Schließen Sie die Beihilfelücke für Ihre Gesundheit DIE PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG DER DKV FÜR BEAMTE Ich vertrau der DKV Im öffentlichen Dienst geben Sie jeden Tag

Mehr

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) 1, Zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.

Vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) 1, Zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 7.229-101 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Inhaltsverzeichnis 1

vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) Inhaltsverzeichnis 1 Mutterschutz- und Elternzeitverordnung MuSchEltZV 8.621 Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Mehr

vom 16. Mai

vom 16. Mai 0.110.032.77 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2000 Nr. 97 ausgegeben am 31. Mai 2000 Kundmachung vom 16. Mai 2000 des Beschlusses Nr. 191/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Beschluss des

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.3.2012 C(2012) 2212 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30.3.2012 zur Genehmigung der Revision des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Saarland,

Mehr

Vom 15. Dezember 1987

Vom 15. Dezember 1987 Seite 1 von 8 2030-1-83 Verordnung über die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn sowie über das hierfür zu entrichtende Entgelt bei Nebentätigkeiten der hamburgischen

Mehr

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 12, L 129/12 VERORDNUNG (EU) Nr. 423/2014 S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 16. April 2014 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.3. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Satzung über Aufwandsentschädigung, Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall der Gemeinde Quellendorf (Entschädigungssatzung) als Neufassung

Satzung über Aufwandsentschädigung, Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall der Gemeinde Quellendorf (Entschädigungssatzung) als Neufassung Satzung über Aufwandsentschädigung, Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall der Gemeinde Quellendorf (Entschädigungssatzung) als Neufassung Aufgrund der 6, 33 und 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für

Mehr

VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION

VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION VEREINBARUNG ZWISCHEN DER ZWISCHENSTAATLICHEN ORGANISATION FÜR DEN INTERNATIONALEN EISENBAHNVERKEHR UND DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DEN BEITRITT DER EUROPÄISCHEN UNION ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN

Mehr

Versicherungskonditionen im Rahmen des Projektes let s go! BITTE BEACHTEN: Alle Versicherungsfälle sind zunächst umgehend der LGH zu melden!!!

Versicherungskonditionen im Rahmen des Projektes let s go! BITTE BEACHTEN: Alle Versicherungsfälle sind zunächst umgehend der LGH zu melden!!! Versicherungskonditionen im Rahmen des Projektes let s go! BITTE BEACHTEN: Alle Versicherungsfälle sind zunächst umgehend der LGH zu melden!!! Inhalt... Seite Allgemeine Informationen...2 Krankenversicherung

Mehr

für vorübergehende Auslandsaufenthalte ohne zeitliche Begrenzung Vollversicherungsschutz

für vorübergehende Auslandsaufenthalte ohne zeitliche Begrenzung Vollversicherungsschutz Rahmenvertrag der Firma V & V GmbH, In den Straßgärten 17, 67377 Gommersheim Mail: info@v-v-gmbh.de, Tel: +49-621-760 997 93 mit der HALLESCHE Private Krankenversicherung für vorübergehende Auslandsaufenthalte

Mehr

Krankheitskostenversicherung

Krankheitskostenversicherung Krankheitskostenversicherung Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Württembergische Krankenversicherung AG Deutschland Zahnersatz-Zusatzversicherung für Versicherte in der GKV und im Basistarif ZGU30

Mehr

Reiseversicherung. Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland

Reiseversicherung. Informationsblatt zu Versicherungsprodukten Unternehmen: AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland Produkt: ELVIA Reiserücktritt-Vollschutz Der ELVIA Reiserücktritt-Vollschutz ist ein Reiserücktritt-Schutz und beinhaltet folgende Leistungen:,,, und. Reise-antritt erstattungsfähigen Schadens, mindestens

Mehr

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen. Originaltext Verwaltungsvereinbarung

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen. Originaltext Verwaltungsvereinbarung Originaltext Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit vom 20. Oktober 1978 0.831.109.714.12

Mehr

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung 84.. Gesetz vom 6. November 965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. März 965 über Ergänzungsleistungen

Mehr

Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen

Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen Amtsblatt Nr. L 225 vom 12/08/1998 S. 0016-0021 DER RAT DER EUROPÄISCHEN

Mehr

4. Satzungsänderung StBV NRW (VV in Essen)

4. Satzungsänderung StBV NRW (VV in Essen) 4. Satzungsänderung StBV NRW (VV 3.7.2003 in Essen) Bisherige Satzung Neue Satzung 1. Änderung des 16 (Altersrente) 1. Änderung des 16 (Altersrente (1) (1)... (2)Auf Antrag wird die Altersrente mit Vollendung

Mehr

Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen

Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen vom..07 (Stand 0.0.08) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung (KVG);

Mehr

Vereinbarung zur Umsetzung der Kostenerstattung

Vereinbarung zur Umsetzung der Kostenerstattung Vereinbarung zur Umsetzung der Kostenerstattung nach 43 b Absatz 3 Satz 9 SGB V (Zuzahlungsvereinbarung ZuzV) zwischen der Deutschen Krankenhausgesellschaft, Berlin und dem GKV-Spitzenverband, Berlin 1/5

Mehr

Produktinformationsblatt ReisePolice VISITOR

Produktinformationsblatt ReisePolice VISITOR Produktinformationsblatt ReisePolice VISITOR Sie interessieren sich für eine HanseMerkur Reiseversicherung eine gute Wahl! Für einen schnellen Überblick über Ihre gewünschte Versicherung, verwenden Sie

Mehr

Produktinformationsblatt

Produktinformationsblatt Produktinformationsblatt In dieser Übersicht stellen wir Ihnen den Versicherungsvertrag kurz vor und geben Ihnen eine erste Orientierungshilfe über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus Ihrem Vertrag.

Mehr

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 10. November 2009 (OR. en) 14872/09 ACP 236 WTO 221 COLAT 30 RELEX 943

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 10. November 2009 (OR. en) 14872/09 ACP 236 WTO 221 COLAT 30 RELEX 943 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 10. November 2009 (OR. en) 14872/09 ACP 236 WTO 221 COLAT 30 RELEX 943 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt

Mehr

Für Ihr Wohlbefinden.

Für Ihr Wohlbefinden. Für Ihr Wohlbefinden. Private Kranken- und Zusatzversicherungen exklusiv für alle mit Wohnsitz in den neuen Bundesländern. Für Ihr Wohlbefi nden. Wie Sie auch wählen, Sie wählen immer günstig. Ideal abgesichert

Mehr

Tarif KTS Krankentagegeldversicherung für Selbstständige

Tarif KTS Krankentagegeldversicherung für Selbstständige Tarif KTS Krankentagegeldversicherung für Selbstständige gültig in Verbindung mit AVB/KTS Ausgabe 06 / 2017 ottonova Krankenversicherung AG Ottostraße 4 80333 München Servicetelefon: +49 89 12 1407 12

Mehr