Schützenbruderschaft unter dem Schutz des hl. Antonius Eremit, Herdringen e.v. Satzung vom 22.Januar 2006

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1 Schützenbruderschaft unter dem Schutz des hl. Antonius Eremit, Herdringen e.v. Satzung vom 22.Januar Name, Sitz Die Schützenbruderschaft Herdringen unter dem Schutz des Hl. Antonius Eremit ist eine Vereinigung von Männern. Sie bekennt sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und des Sauerländer Schützenbundes, und ist Mitglied des Verbandes SSB. Sie hat ihren Sitz im Ortsteil Herdringen der Stadt Arnsberg und ist mit der Pfarrkirche in Herdringen verbunden. Der Verein führt den Namen Schützenbruderschaft unter dem Schutz des Hl. Antonius Eremit. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Arnsberg eingetragen und führt den Zusatz e. V.. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck, Ziele und Aufgaben (1) Gemäß der Satzung des sauerländischen Schützenbundes ist die St. Antonius Schützenbruderschaft Herdringen bestrebt, unter den Mitgliedern und darüber hinaus (a) die Pflege des religiösen Lebens zu fördern, (b) die Werke der christlichen Nächstenliebe zu üben, kirchliche und karitative Einrichtungen zu unterstützen, (c) an der Bildung und Erhaltung einer brüderlichen Gemeinschaft auf christlicher Grundlage mitzuarbeiten, (d) Frieden und Einigkeit unter den Mitgliedern und in der Gemeinde zu erhalten und zu fördern und in diesem Sinne zu dem jährlichen Schützenfest mit Vogelschießen, Freibier und Tanz alle Bürger des Ortsteils Herdringen einzuladen, (e) den Schießsport und die sportliche Jugendhilfe zu fördern und entsprechende Schießsportanlagen zu unterhalten. (f) sich an der Unterhaltung und ggf. Erweiterung der Gemeinschaftshalle Herdringen und ihrer Einrichtung mit den von Dritten für diesen Zweck gespendeten Mitteln und im Einzelfall beschlossenen weiteren Eigenmitteln zu beteiligen. (2) Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jeder Mann, der einer christlichen Konfession angehört, nach Vollendung des 16. Lebensjahres werden, der sich zu den Zielen der Schützenbruderschaft bekennt. Über Mitgliedsanträge von Bewerbern und Mitgliedschaften, die keiner christlichen Konfession angehören, entscheidet die Generalversammlung im Einzelfall. (2) Der Antrag zur Aufnahme als Schützenbruder erfolgt per Aufnahmeantrag beim Schützenvorstand. Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung. Der Bewerber sollte bei dieser Generalversammlung anwesend sein. Die Ehefrauen der Schützenbrüder sind ohne jede Anmeldung als Mitglieder zu betrachten. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und nehmen an den Generalversammlungen nicht teil. Mit Ausnahme des Todesfalles des Schützenbruders erlischt die Mitgliedschaft der Ehefrau, wenn die Mitgliedschaft des Schützenbruders beendet wird. Wenn ein Schützenbruder aus der Bruderschaft ausscheiden will, hat er seinen Austritt dem Geschäftsführer schriftlich zu erklären. Er scheidet dann mit Ende des Kalenderjahres aus, muss aber den vollen Jahresbeitrag entrichten. (3) Schützenbrüder werden bis zum vollendeten 25.Lebensjahr als Jungschützen geführt. Näheres regelt die Jungschützenordnung. 1

2 4 Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied hat sich der Satzung entsprechend zu verhalten, Schaden von der Bruderschaft abzuwenden und an den Veranstaltungen, soweit vorgesehen, teilzunehmen. (2) Jeder Schützenbruder ist verpflichtet, die satzungsgemäßen Ehrenämter und Aufgaben anzunehmen. Diese sind: Fähnrich, Führer, Scheffe sowie Fahnenträger und Fahnenbegleiter bei Beerdigung von Mitgliedern. Die Führer unterstützen den Vorstand bei der Abwicklung der Feste. Während ihrer Amtszeit können sie für weitere Aufgaben im Interesse der Bruderschaft vom Vorstand herangezogen werden. Im Bedarfsfall kann der Vorstand nach Zustimmung durch den Ausschuss weitere Schützenbrüder zu besonderen Aufgaben heranziehen. (3) Die Führer, Fähnriche und Scheffen werden nach der Reihenfolge der Eintragung in das Bruderschaftsregister bestimmt. Die Amtszeit der Führer beträgt zwei Jahre, die der Fähnriche und Scheffen ein Jahr. Schützenbrüder, die in Arnsberg wohnen, sind zu den vorgenannten Ämtern verpflichtet. Schützenbrüder, die außerhalb Arnsbergs wohnen, werden in Ausnahmefällen vom Vorstand bestimmt. 5 Ausschluss von Mitgliedern Wer mit der Zahlung des Jahresbeitrages nach Mahnung und Hinweis auf die Vorschrift im Rückstand ist, wird ausgeschlossen und im Mitgliedsverzeichnis gestrichen. Außerdem kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es (a) nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, (b) einer Vereinigung angehört, welche von der katholischen bez. evangelischen Kirche Deutschlands als kirchenfeindlich bezeichnet wird, (c) groben Widerstand gegen den Vorstand leistet, (d) ohne triftige Gründe die Übernahme der Pflichten aus 4 verweigert. Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nach angemessener Zeit wieder aufgenommen werden, wenn es sich inzwischen tadellos geführt hat und die Ursache des Ausschlusses nicht mehr besteht. Die Aufnahmegebühr ist erneut zu zahlen. Ein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat mit dem Tag des Ausscheidens keine Rechte und Ansprüche an das Vermögen der Schützenbruderschaft. 6 Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder sind die in der Gemeinde Herdringen amtierenden katholischen Geistlichen sowie die katholischen Geistlichen, die Präsides der Schützenbruderschaft waren und anschließend in andere Pfarreien oder in den Ruhestand versetzt wurden. Außerdem steht es der Generalversammlung zu, auf Vorschlag des Vorstandes oder des Ausschusses andere um die Bruderschaft verdiente Personen zu Ehrenmitgliedern zu ernennen. 7 Ehrung der verstorbenen Mitglieder Verstorbene Mitglieder, die in Herdringen zu Grabe getragen werden, sind von Schützenbrüdern mit der Fahne zu begleiten. Die Fahnenträger und Fahnenbegleiter werden vom Vorstand bestimmt. Für alle verstorbenen Mitglieder der Schützenbruderschaft ist am Patronatsfest des hl. Antonius Eremit oder dem folgendem Sonntag eine hl. Messe zu feiern. 8 Mitgliedsbeiträge der Schützenbrüder (1) Es ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr beschließt die Generalversammlung. Die Schützenbrüder zahlen einen Jahresbeitrag, der von der Generalversammlung festgesetzt wird. Jubilare, d.h. Mitglieder, die das 50. Mitgliedsjahr überschritten haben, und Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit. Die Ehefrauen der Schützenbrüder zahlen keinen Jahresbeitrag. 9 Eintrittsgelder zum Schützenfest Die Eintrittsgelder zum Schützenfest werden in der Geschäfts- und Festordnung geregelt. 10 Der Vorstand, seine Rechte und Pflichten (1) Der Vorstand der Schützenbruderschaft setzt sich zusammen aus: 2

3 (a) dem gesetzlichen Vorstand bestehend aus: dem 1. Vorsitzenden dem 2.Vorsitzenden dem Geschäftsführer dem 2. Geschäftsführer dem Adjutanten dem Pressereferenten (b) dem geistlichen Präses (c) dem Schützenkönig (d) dem Fähnrich (e) weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzer), (2) Der Vorstand im Sinne des 26 BGB ist der gesetzliche Vorstand. (3) Die Anzahl der Beisitzer wird auf Vorschlag des Vorstandes und Beschluss durch den Ausschuss festgelegt, höchstens 25. (4) Die Schützenbruderschaft wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1.Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden, jeweils in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des gesetzlichen Vorstands. Die Vertretung richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung und, falls erforderlich, nach den Beschlüssen des Ausschusses bzw. der Generalversammlung. (5) Der Vorsitzende und die Mehrheit der übrigen Vorstandsmitglieder müssen einer christlichen Konfession angehören. (6) Der Vorstand sorgt für die Einhaltung der Satzung, für die Vorbereitung und Leitung des Schützenfestes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung während des Schützenfestes. Er ernennt die Fähnriche, Führer und Scheffen ( 4.3). (7) Der Vorstand verwaltet das Vermögen der Schützenbruderschaft und ist für die ordnungsgemäße Abwicklung sämtlicher Kassengeschäfte zuständig. (8) Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt unentgeltlich. Auslagen werden vergütet. (9) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert drei Jahre. Es ist anzustreben, dass jährlich etwa 1/3 Vorstandsmitglieder zur Wahl stehen. Wählbar als Vorstandsmitglieder sind Schützenbrüder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 5 Jahre Schützenbruder sind. Eine Wiederwahl ist möglich. (10) Bei Wahlen der gesetzlichen Vorstandsmitglieder sind der erste Vorsitzende sowie der 2. Geschäftsführer gemeinsam zu wählen. Im nächsten Jahr stehen der 2. Vorsitzende und der Adjutant zur Wahl. Im 3. Jahr werden der Geschäftsführer und der Pressereferent gewählt. Bei Ausscheiden eines gesetzlichen Vorstandsmitglieds erfolgt die Neuwahl des Nachfolgers bis zum dem Zeitpunkt, an dem die Vorstandsposition turnusmäßig zur Wahl stehen würde. (11) Neuwahlen von Vorstandsmitgliedern sind ausnahmslos als geheime Wahl auszuführen. Wiederwahlen zum Vorstand können per Akklamation erfolgen, auf Antrag ist eine geheime Abstimmung vorzunehmen. Gewählt ist ein Vorstandsmitglied dann, wenn es die absolute Mehrheit der Anwesenden erhält. Sollte keine der zur Wahl stehenden Personen die absolute Mehrheit erreichen, genügt in einem nächsten Wahlgang die einfache Mehrheit. Jede Vorstandsposition steht einzeln zur Wahl. (12) Beim Ableben eines Vorstandsmitgliedes erfolgt anlässlich der nächsten Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) eine Neuwahl für die verbleibende Amtszeit bis zur turnusmäßigen Wahl. (13) Der Vorstand ist nur dann beschlussfähig, wenn wenigstens 50 % der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Dabei muss entweder der Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sein. (14) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das Protokoll der Sitzung ist vom Protokollführer anzufertigen und allen Vorstandsmitgliedern auszuhändigen. (15) Der Vorsitzende ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Abwicklung sämtlicher Geschäftstätigkeiten sowie die ordnungsgemäße Aufbewahrung und Dokumentation sämtlicher Vermögenswerte zu überwachen und ggf. zu koordinieren. (16) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Vorsitzender zum Ehrenvorsitzenden oder ein Vorstandsmitglied zum Ehrenvorstandsmitglied ernannt werden. Ein Stimmrecht entsteht dadurch nicht. 3

4 11 Der Ausschuss (1) Der Ausschuss besteht aus: (a) den Jubilaren (b) den Schützenbrüdern der I. Klasse, gemäß der Geschäfts- und Festordnung (c) den Führern ( 4.2) (d) den Fähnrichen (e) den vier letzten ehemaligen Schützenkönigen (f) den Scheffen ( 4.2) (g) den Ehrenmitgliedern (h) dem Schießgruppen-Leiter (i) dem Hallenwart (2) Gemeinsam mit dem Vorstand beschließt der Ausschuss: (a) in einer ordentlichen Vorstands- und Ausschusssitzung vor dem Schützenfest die Festordnung und legt jährlich den Festablauf im Rahmen der Geschäfts- und Festordnung fest (b) die Höhe der Festbeiträge für die Schützenbrüder und der Eintrittsgelder für andere Festteilnehmer (c) die Anzahl der Beisitzer im Vorstand, gemäß 10.3 d) Vorschläge an die Generalversammlung zur Ernennung von Ehrenvorsitzenden, Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenmitgliedern ( 6, 10.16, 12.2(i)) (3) Außer der jährlichen ordentlichen Vorstands- und Ausschusssitzung beruft der Vorsitzende bei Bedarf weitere gemeinsame Sitzungen ein. Auf Antrag von wenigstens 50% der Vorstands- oder 20% der Ausschussmitglieder ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine Vorstands- und Ausschusssitzung einzuberufen. Die Einladung hat durch schriftliche Mitteilung an jedes Vorstands- und Ausschussmitglied wenigstens acht Tage vor der Sitzung zu erfolgen. (4) Die gemeinsamen Sitzungen des Vorstandes und Ausschusses sind immer beschlussfähig, wenn fristgerecht eingeladen wurde. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem anderen Sitzungsteilnehmer zu unterschreiben. 12 Generalversammlung (1) Jährlich finden drei Generalversammlungen statt, nach Möglichkeit (a) am 1.Sonntag nach dem 17. Januar -Patronatsfest- (Jahreshauptversammlung), (b) am Sonntag vor dem Schützenfest (Bierprobe), (c) am Sonntag nach dem Schützenfest (Festabrechnung). (2) Die Generalversammlungen finden auf dem Schützenhof statt. Einladungen hierzu ergehen spätestens acht Tage vor dem Versammlungstermin durch Aushang der Tagesordnung in dem Schaukasten der Schützenbruderschaft an der Gemeinschaftshalle Herdringen. Vor Beginn der Versammlung lässt der Vorsitzende nach Möglichkeit das Zeichen mit der Trommel geben. Die Generalversammlung beschließt über (a) Änderung der Satzung (geregelt in 15) und der Fest- und Geschäftsordnung, (b) Prüfung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes, (c) Termin des Schützenfestes und die Bestellung der Musik, Vergabe der Restauration und Lieferung des Bieres, (d) die Aufnahme neuer Mitglieder, (e) den Ausschluss von Mitgliedern, (f) Verträge, welche die Bruderschaft über mehr als 4000,-- verpflichten. (g) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und anderen Vermögenswerten (h) Wahl des Vorstandes (i) Ernennung von Ehrenvorsitzenden, Ehrenvorstandsmitgliedern und Ehrenmitgliedern ( 6, 10.16) (j) Wahl der Kassenprüfer (k) die Höhe der Jahresbeiträge für Schützenbrüder (l) Auflösung der Bruderschaft, geregelt in 16 (3) Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Dies gilt nicht bei Satzungsänderung und Auflösung der Bruderschaft ( 15, 16). Über die Generalversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und einem Versammlungsteilnehmer zu unterschreiben ist. 4

5 (4) Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Vorsitzenden innerhalb von 3 Wochen einzuberufen, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder oder 20% der Ausschussmitglieder oder 20% der Schützenbrüder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Die Einladung ist durch Aushang mindestens acht Tage vorher bekannt zu geben. (5) Kassenprüfer Die Generalversammlung wählt jährlich einen Kassenprüfer. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Die beiden Kassenprüfer haben die Jahresabrechnung und die Festabrechnungen zu prüfen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten. 13 Schießsportgruppe Die Schützenbruderschaft betreibt den Schießsport und unterhält entsprechende Anlagen. Die männlichen Mitglieder über 16 Jahre der Schießsportgruppe müssen Mitglied der Schützenbruderschaft sein. Frauen, die keine Schützenfrauen sind sowie Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können ebenfalls Mitglied der Schießsportgruppe werden. Die Abwicklung des Schießsports richtet sich nach der Schießsportordnung des Deutschen Schützenbundes. Die Mitglieder zahlen einen gesonderten Beitrag, der jeweils von der Schießsportgruppe mit einfacher Mehrheit beschlossen wird und sich im Rahmen der vom LSB-NW geforderten Mindestbeiträge bewegt. Die Mitglieder wählen einen Gruppenleiter, der die Geschäfte der Schießsportgruppe führt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. 14 Schützenfest (1) Das Schützenfest wird alljährlich an einem von der Generalversammlung festgesetzten Termin mit Vogelschießen, Freibier und Tanz gefeiert. Das Schützenhochamt und die Ehrung der verstorbenen Mitglieder erfolgen am Schützenfest- Samstag. An dem sonntäglichen Hochamt und der Prozession beteiligen sich Vorstand, Schützenkönig, Führer mit Fahnen und die Musik. Nachmittags treten alle Schützenbrüder zur festgesetzten Zeit an der Kirche zum Festzug an. Die Teilnahme ist Ehrensache. Der König, die Königin und der Hofstaat werden abgeholt und reihen sich in den Festzug ein. Montags morgens marschieren die Schützenbrüder mit Musik zur Vogelstange. Dort findet das Vogelschießen um die Königswürde statt. An dem Schießen können sich alle Schützenbrüder beteiligen, die seit mindestens 2 Jahren der Schützenbruderschaft angehören. Schützenkönig ist, wer den letzten Rest des Vogels abschießt. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende. Der neue Schützenkönig erhält vom Vorsitzenden die Königskette und seine Königsmedaille. Danach ziehen die Schützenbrüder zum Schützenhof. Es schließt sich an ein Frühschoppen mit Konzert. Gegen Uhr endet die Vormittagsfeier, und der König wird mit Musik vom Schützenhof gebracht. An diesem Frühschoppen können nur Schützenbrüder, Schützensöhne, fremde Herren sowie Ehrengäste teilnehmen. Nachmittags versammeln sich alle Schützenbrüder auf dem Marktplatz, um das Königspaar und seinen Hofstaat mit Musik abzuholen und zum Schützenhof zu geleiten. (2) Der Schützenkönig braucht für die Zukunft ein Amt als Fähnrich, Führer oder Scheffe nicht mehr anzunehmen. Er zahlt für das Jahr seiner Amtszeit keinen Festbeitrag. (3) Der Schützenkönig sollte an die Königskette eine Erinnerungsmedaille stiften. 15 Änderung der Satzung Über Änderungen der Satzung beschließt die Generalversammlung. Änderungsbeschlüsse können nur mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Schützenbrüder gefasst werden. 16 Auflösung der Bruderschaft (1) Ein Beschluss über die Auflösung der Bruderschaft kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Generalversammlung gefasst werden, in der ¾ aller Schützenbrüder anwesend sind und eine Mehrheit von ¾ der Anwesenden sich für die Auflösung der Schützenbruderschaft entscheidet. Ist eine solche Generalversammlung beschlussunfähig, so muss frühestens nach einem Monat zu einer zweiten Generalversammlung mit derselben Tagesordnung ordnungsgemäß eingeladen werden. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Schützenbrüder beschlussfähig. Der Auflösungsbeschluss erfordert jedoch auch dann eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Schützenbrüder. 5

6 (2) Nach der Auflösung oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke geht das Vermögen der Bruderschaft wie folgt über: 1. an die Stadt Arnsberg die auf dem Schützenhof befindlichen Gebäude, Anlagen und Einrichtungen, 2. an die katholische Kirchengemeinde Herdringen das gesamte übrige Vermögen. Die Übertragung der in Abs. 2, Ziff. 1 genannten Gebäude, Anlagen und Einrichtungen an die Stadt Arnsberg erfolgt unentgeltlich, soweit diese die Anlagen selbst errichtet hat. Einzelheiten ergeben sich aus den Verträgen mit der Gemeinde Herdringen, deren Rechtsnachfolger die Stadt Arnsberg ist. Insoweit als die Übertragungen entgeltlich erfolgen, fließen die Veräußerungserlöse in das übrige Vermögen nach Ziff. 2, das auf die katholische Kirchengemeinde Herdringen zu übertragen ist. Die katholische Kirchengemeinde hat das ihr zu übertragende Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke innerhalb des heutigen Ortsteils Herdringen zu verwenden. 17 Regelungen im BGB für Vereine Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird, finden die 21 bis 79 des BGB Anwendung. 18 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.Januar 1999 geänderte Satzung außer Kraft. 6

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