HAUSORDNUNG. Das Jugendschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung ist in den Spielsälen auszuhängen.
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- Kristian Waldfogel
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1 Brehmstrasse 21, 1110 Wien tel: fax: CCC Event Management GmbH Wien, HAUSORDNUNG 1 Grundsatz Für das Automatenspiel sowie die Durchführung der aufgrund des Gewerbescheins des Magistrats der Stadt Wr. Neustadt, vom ZI.:1GG/ /Schn Register: 304, Gewerberegisternummer: WN6446, Halten von erlaubten Kartenspielen ohne Bankhalter gilt neben der gegenständlichen Hausordnung die in den Spielsälen ausgehängten bzw. ausgelegten Spielregeln sämtlicher veranstalteten Spiele. Das Jugendschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung ist in den Spielsälen auszuhängen. Mit Betreten der Spielsäle werden diese Hausordnung und die jeweiligen Spielregeln anerkannt. 2 Hausrecht Der Inhaber des Hausrechts ist im gesamten Bereich der Spielsäle ist die CCC Event Management GmbH. In der Ausübung des Hausrechts wird sie durch die Geschäftsleitung und das Servicepersonal (Floormen) vertreten. Entscheidungen der Unternehmensleitung und den Anordnungen des Servicepersonals sind Folge zu leisten. Das Hausrecht erstreckt sich auch auf die nicht zum unmittelbaren Casinobetrieb gehörende Servicebetriebe (z.b. Bars und Restaurantsbereiche). 3 Verantwortlichkeit für Schäden Die CCC Event Management GmbH haftet nicht für Personen und Sachschäden, die ihren Besuchern aus Anlass des Besuchs durch Dritte zugefügt werden. CCC Event Management GmbH FN y ATU
2 Für aus dem Bereich der Servicebetriebe, soweit diese nicht von der CCC Event Management GmbH geführt werden, herrührende Mängel, Fehlleistungen oder zum Schadenersatz verpflichtende Handlungen ist die CCC Event Management GmbH ebenfalls nicht verantwortlich. Im Übrigen ist die Haftung auf grobes Verschulden beschränkt. Zur Haftung der CCC Event Management GmbH führende Tatbestände sind der Unternehmensleitung unverzüglich darzulegen. 4 Allgemeine Pflichten der Gäste Die Gäste der Spielsäle sind verpflichtet, in ihrem Verhalten und Auftreten Rücksicht auf andere Gäste der Spielsäle zu nehmen. Das Anbetteln oder belästigen sowie eine unerbetene Beratung von Gästen ist strikt zu unterlassen. Das Betreten oder Verweilen in den Spielsälen im Zustand der Alkoholisierung bzw. Drogenbeeinträchtigung sowie die Konsumation, Verabreichung und Weitergabe von Drogen ist verboten. Die Konsumation, Verabreichung und Weitergabe von Drogen bzw. sonstiger unter das Suchtmittelgesetz fallender Substanzen hat ausnahmslos die Verständigung der Polizei zur Folge. Es ist eine dem Spielbetrieb und den jeweiligen örtlichen Verhältnissen in den einzelnen Bundesländern angemessene Kleidung zu tragen. Das Tragen von Arbeits- oder Sportkleidung, insbesondere von Jogginganzügen, Kurzen Hosen, Netzleiberln sowie Offenen Sandalen ist untersagt. Nachgenannte Gegenstände sind ausnahmslos in der Garderobe abzugeben: Mäntel, Jacken, Taschen, Rucksäcke, Stöcke (ausgenommen solche, die als orthopädische Gehilfe notwendig sind), Sturzhelme, Rucksäcke. Das Führen von Waffen (Hieb-Stich-Schusswaffen) ist verboten. 2/9
3 Hunde und andere Haustiere sind unerwünscht. Abfälle aller Art oder Zigarettenkippen sind in dafür bereit gestellte Aschenbecher oder Abfallbehälter zu geben. Im Spielsaal gefundene Jetons, Münzen, Geldscheine sind dem Servicepersonal zu übergeben. Das Mitführen von Fotoapparaten und Filmkameras, sowie das Fotografieren und Filmen im Spielsaal ist untersagt, in den Nebenräumen, wie z.b. dem Foyer, bedarf es der vorherigen Einwilligung der Unternehmensleitung. Mobiltelefone sind auszuschalten. Die Verwendung technischer Hilfsmittel zur Beeinflussung des Spiels oder der Spielergebnisse ist nicht gestattet. Es ist untersagt, das Spiel oder die Spielergebnisse mit Hilfe technischer Mittel zu erfassen. Nach Spielschluss (Öffnungszeiten soweit vorgesehen) sind die Bar, der Restaurantbereich und der Spielsaal zu verlassen 5 Hausverbot/Spielsperre (1) Die Unternehmensleitung kann einem Gast ohne Angabe von Gründen den Zutritt zu den Spielsälen und/oder den Aufenthalt in ihnen untersagen (Hausverbot). Das gilt insbesondere, wenn: Manipulation des Spiels, bzw. versuchte Manipulation des Spiels bzw. unerlaubte Handlungen vorliegen; der Verdacht der betrügerischen Manipulation besteht; der Gast gefälschte Ausweispapiere vorlegt; bei dem Gast ein bundesweites Spielverbot auf Grund gerichtlicher oder sonstiger behördlicher Anordnung vorliegt; der Gast geschäftsmäßig Darlehen in den Räumen des Casinos gewährt, bzw. bei entsprechendem Verdacht. die Unternehmensleitung Mitteilung von einem anderen Casinobetrieb erhält, dass gegen den Gast dort ein Hausverbot verhängt worden ist. 3/9
4 (2) Die Unternehmensleitung behält sich vor, Gäste vom Spiel auszuschließen (Spielsperre). Die Unternehmensleitung übernimmt im Zusammenhang mit dem einseitigen Ausspruch der Spielsperre keinerlei vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Gast. Nimmt der Gast trotz Spielsperre am Spiel teil, besteht kein Anspruch auf Gewinnauszahlung. Gäste, denen ein Hausverbot nach Abs. 1 erteilt wurde, sind ausnahmslos vom Spiel ausgeschlossen. Darüber hinaus kann ein Gast beantragen sich durch die Unternehmensleitung sperren zu lassen (Sperrvertrag). Nimmt ein Gast trotz Spielsperre am Spiel teil, entsteht ebenfalls kein Anspruch auf Gewinnauszahlung. Er trägt auch keine Verluste aus dem Spiel. (3) Die Unternehmensleitung ist berechtigt sämtliche anderen Casinos in Österreich und Deutschland über die Erteilung eines Hausverbotes und/oder einer Spielsperre unter Angabe der Personalien des Gastes und der Gründe des Hausverbots bzw. der Spielsperre zu unterrichten. Wird die Unternehmensleitung von anderen Casinos in Österreich oder Deutschland über die Verhängung einer Spielsperre und/oder Hausverbotes informiert, so besteht das Hausverbot bzw. die Spielsperre in den von der CCC-Gruppe betriebenen Kartencasinos. 6 Zugangskontrolle Personen unter 18 Jahren und Personen, die in der Sperrkartei erfasst sind, ist das Betreten des Spielsalons untersagt. Bei jedem Erstbesuch eines Gastes in einem Kartencasino der CCC-Gruppe besteht die Verpflichtung sich unter gleichzeitiger Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zu legitimieren. 4/9
5 Die Legitimation kann ausschließlich nur durch Vorlage eines Reisepasses, Personalausweises oder Führerscheines erfolgen. Im Anschluss erfolgt die Registrierung des Gastes. Diese wird in der Form durchgeführt, dass der Name (Vor-und Zuname), das Geburtsdatum, die Dokumentenart des amtlichen Lichtbildausweises sowie die Dokumentennummer in EDV-Form erfasst werden. Im Rahmen der Registrierung anlässlich des Erstbesuches eines Gastes wird weiters ein Lichtbild für die Dokumentation angefertigt. Für jeden Gast wird eine Identifikationsnummer (ID-Nummer) vergeben. Jeder Gast hat sich ausnahmslos bei jedem weiteren Besuch in einem Kartencasino der CCC- Gruppe registrieren zu lassen. Dies erfolgt entweder durch Nennung seines Namens oder seiner Identifikationsnummer. Die Identifikation des Gastes wird in der Folge durch Abgleich des vorhandenen Lichtbildes in Verbindung mit dem Stammdatensatz durchgeführt. Mit der Registrierung nimmt der Gast die Hausordnung zur Kenntnis. Der Gast stimmt der Verwendung (Verarbeitung und Übermittlung) seiner oben genannten persönlichen Daten durch die CCC Event Management GmbH zum Zwecke der Zusendung von Informationen und Angeboten per Post und auf dem elektronischen Weg ( ) sowie zur Einholung von Informationen im Rahmen von Spielerschutzmaßnahmen zu. Die Daten werden ausgenommen in Fällen gem. 7 nicht an Dritte weitergegeben. Die Ausweispapiere sind auf Verlangen des Servicepersonals vorzulegen. Sofern dies nicht möglich ist hat der Gast nach Aufforderung umgehendst das Casino zu verlassen. 7 Spielerschutz In Ergänzung zu den bereits in den 5 u. 6 der Hausordnung den Spielerschutz beinhaltende Bestimmungen werden folgende zusätzliche Verfügungen getroffen: Bestellung eines Spielerschutzbeauftragten: 5/9
6 Die Casinoleitung ist verpflichtet zum Schutz der Spieler und der sozialen Sicherheit der Kinder einen Spielerschutzbeauftragten zu bestellen. Der Spielerschutzbeauftragte ist der Behörde namhaft zu machen und wird regelmäßig durch eine geeignete Stelle (z.b. Institut für Suchtprävention bzw. Institut für Freizeitpädagogik) geschult. Die regelmäßige Schulung des Spielerschutzbeauftragten wird durch Vorlage einer entsprechenden Schulungsbestätigung an die Behörde nachgewiesen. Die Casinoleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass der Spielerschutzbeauftragte dass Servicepersonal (Dealer und Floorman, Sicherheitspersonal etc.) in regelmäßigen Abständen hinsichtlich den Spielerschutz zu setzender Verhaltensmaßnahmen schult. Die Schulungen sind in einem jederzeit zur Einsicht aufliegenden Tagesbericht (Protokollbuch) durch den Spielerschutzbeauftragten zu dokumentieren. Der Spielerschutzbeauftragte sowie das Servicepersonal sind verpflichtet das Spielgeschehen in den Spielsälen ständig zu beobachten und in geeigneter Form einen Sozialkontakt zu den Spielern zu halten, um ein gegebenenfalls entstehendes auffälliges Verhalten des Spielers, das Grund zur Annahme gibt, dass ein Suchtverhalten im Entstehen ist, wahrzunehmen. Gegebenenfalls hat das Servicepersonal durch geeignete Maßnahmen den Spieler am Weitespielen zu hindern und mit ihm ein Aufklärungsgespräch zu führen. Nach Maßgabe des Ergebnisses dieses Gespräches hat das Servicepersonal, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Spielerschutzbeauftragten, die geeigneten Maßnahmen (z.b. mündlicher oder schriftlicher Hinweis auf die Gefahr des Entstehens von Spielsucht und die damit möglicherweise einhergehenden Folgen, Aufforderung zum Verlassen des Spielsalons, Einschränkung der Besuche des Spielsalons, Sperre) zu setzen. Ist durch die durch das Servicepersonal gesetzte Maßnahme gewährleistet, dass der Spieler sich nicht in einem Spielsuchtverhalten befindet und somit Herr seines Handelns und Denkens ist, ist ihm das Weiterspielen zu gestatten. Derartige durch das Servicepersonal gesetzte Maßnahmen sind durch Eintragung in einen Tagesbericht (Protokollbuch) durch das jeweils diensthabende Personal unter Setzung von Datum Uhrzeit und Unterschrift zu dokumentieren. 6/9
7 Entsteht bei einem Spieler die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Casinoleitung Auskünfte bei einer unabhängigen Einrichtung einzuholen, die Bonitätsauskünfte erteilt. Das Existenzminimum ist nach der Exekutionsordnung/ExistenzminimumVO in der jeweils geltenden Fassung (allgemeiner monatlicher Grundbetrag) zu ermitteln. Ergibt sich aus diesen Auskünften die begründete Annahme, dass die fortgesetzte und nach Häufigkeit und Intensität unveränderte Teilnahme am Spiel das konkrete Existenzminimum dieses Spielers gefährdet, hat die Casinoleitung den Spielteilnehmer schriftlich auf diese Gefahr hinzuweisen. Nimmt der Spielteilnehmer trotz dieser Warnung unverändert häufig und intensiv am Spiel teil, ist die Casinoleitung verpflichtet, ihm den Besuch der Spielsalons dauernd oder auf eine bestimmte Zeit zu untersagen oder die Anzahl der Besuche einzuschränken. Ist die Einholung der erforderlichen Auskünfte nicht möglich oder verlaufen diese ergebnislos, so hat die Casinoleitung den Spielteilnehmer über dessen Einkommens- und Vermögenssituation zu befragen und gemäß den Erkenntnissen aus dieser Befragung unter sinngemäßer Anwendung des Vorstehenden zu warnen und gegebenenfalls zu sperren. Unterlässt die Casinoleitung die Überprüfung oder Warnung des Spielteilnehmers oder die Untersagung oder Einschränkung des Zugangs zur Spielsalon und beeinträchtigt der Spielteilnehmer durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel sein konkretes Existenzminimum, haftet die Spielbankleitung für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste, wobei die Haftung der Spielbankleitung der Höhe nach mit der Differenz zwischen dem nach Verlusten das Existenzminimum unterschreitenden Nettoeinkommen des Spielers unter Berücksichtigung seines liquidierbaren Vermögens einerseits und dem Existenzminimum andererseits abschließend beschränkt ist; höchstens beträgt der Ersatz das konkrete Existenzminimum. Tagesbericht (Protokollbuch) In dem Spielsalon ist durch das Servicepersonal ein Tagesbericht in Form eines Protokollbuches zu führen, das zur jederzeitigen Einsichtnahme aufliegt. 7/9
8 In den Tagesbericht sind sämtliche mit dem Spielablauf in Zusammenhang stehende Vorfälle, sonstige Ereignisse, die ein Handeln des Servicepersonals erfordern, insbesondere Maßnahmen was den Spielerschutz betrifft, durch das diensthabende Personal einzutragen und mit Namensnennung, Datum und Uhrzeit sowie Setzung der Unterschrift zu dokumentieren. Bei der Dienstübergabe ist der Tagesbericht durch Unterschrift des jeweiligen die Casinoleitung vertretenden Mitarbeiters abzuschließen, Die stattgefundenen Ereignisse sind mit dem den Dienst antretenden leitenden Mitarbeiter zu besprechen. 8 Automatenspiel Personen unter 18 Jahren und Personen die in der Sperrkartei erfasst sind ist das Betreten jenes Bereiches in dem die Glückspielautomaten aufgestellt sind untersagt. Die Ausweispapiere sind auf Verlangen des Servicepersonals vorzulegen. Sofern dies nicht möglich ist, hat der Gast nach Aufforderung umgehend den Spielsaal zu verlassen. Mängel an Spielautomaten sind dem Servicepersonal unverzüglich mitzuteilen. An mangelhaften oder für mangelhaft gehaltenen Geräten darf nicht gespielt werden. Die Spielregeln und Gewinnmöglichkeiten sind bei den jeweiligen Glücksspielautomaten ausgewiesen. Mit dem Beginn des Spieles erkennt der Gast an, dass die ausgewiesenen Gewinnregeln auch für den mit ihm zustande gekommenen Spielvertrag verbindlich sind. Eine Haftung für die Funktion des Glückspielautomaten sowie die Auszahlung der Gewinne wird nicht übernommen. Mangelhafte oder manipulierte oder durch Fremdeinwirkung oder durch technische Hilfsmittel beeinflusste Geräte gelten als gesperrt, unabhängig davon, ob der Gast von der Manipulation oder Beeinflussung Kenntnis hat. Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen bestehen nicht. Das Reservieren von Automaten ist nicht gestattet. Die in der Hausordnung den Spielerschutz beinhaltenden Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden. 8/9
9 9 Fotografie- und Filmgenehmigung Mit dem Eintritt in die Betriebsstätten der CCC Event Management GmbH, erklärt sich der Besucher bereit, dass bei Fernsehübertragungen und Fotoaufnahmen der übertragenden Fernsehanstalt oder dem Medium, die von ihm während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemachten Aufnahmen, entschädigungslos ohne zeitliche oder räumliche Einschränkungen mittels jedes derzeitig oder zukünftigen Verfahrens ausgewertet werden dürfen. Alle Finaltischteilnehmer eines Turniers erklären sich bereit an Pressekonferenzen teilzunehmen und sich für Interviews zur Verfügung zu stellen. 10 Verjährung und Haftungsausschluss: Sämtliche Ansprüche des Spielers gegen das Casino sind binnen 6 Monaten ab Entstehen gerichtlich geltend zu machen. Jegliche Haftung des Casinos ist ausgeschlossen, wenn der Spieler gegenüber dem Casino unrichtige oder unvollständige Angaben macht und ihn am Entstehen seines Anspruches auch nur leichtes Mitverschulden trifft. Peter ZANONI (Geschäftsführer) 9/9
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