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1 Einführung Die meisten der Frauen, die die Rechtsberatung in einem Frauenhaus in Anspruch nehmen, haben Erfahrungen häuslicher Gewalt hinter sich. Viele sind mit Kindern in das Frauenhaus gekommen, haben keine Erfahrung als Alleinerziehende und oft sind sie wenig selbständig. Alles ist neu und schwierig. Und eigentlich müssten sie sich erst einmal von den Erlebnissen erholen, distanzieren und zur Ruhe kommen können. Bereits in diesem Moment wird die Frau aber vor die Aufgabe gestellt, die nötigen und richtigen Anträge bei Gericht zu stellen. Die nötigen, um sich nicht der Kindesentziehung strafbar zu machen, um für die Kinder Entscheidungen treffen zu können wie polizeiliche Anmeldung, Schulanmeldung, Beantragung von Transferleistungen etc. Die richtigen, um nicht der Abweisung und damit evtl. der Kostentragung ausgesetzt zu sein, um ggf. den Aufenthaltsort nicht preisgeben zu müssen und um möglichst zügig eine klare Rechtslage herbeizuführen. Neuerungen durch das FamFG Mit der Einführung des FamFG wurden zahlreiche Vorschriften aus unterschiedlichen Gesetzen in einem neuen Gesetz zusammengefasst. Dabei ist Vieles unverändert übernommen worden, bei einigen Dingen gab es nur äußerliche Veränderungen (so wird nun keine Klage mehr erhoben, sondern ein Antrag gestellt, die Entscheidungen ergehen durch Beschluss, statt durch Urteil etc.), einiges ist ganz neu gestaltet. Das FamFG ist ausgesprochen systematisch aufgebaut. Sämtliche, mit Familie und Beziehungen zusammenhängende Fälle sind dem sog. Großen Familiengericht zugewiesen. Das ist oft sinnvoll, führt aber auch dazu, dass z.b. beim Stalking durch einen völlig Unbekannten der Antrag auf Erlass einer Schutzanordnung als Familiensache X./. Y bezeichnet wird. Vor allem ist das FamFG durchgängig geprägt von dem Wunsch des Gesetzgebers, auch bei einer Trennung zwischen den Parteien Harmonie zu erreichen. Zudem sollen die gerichtlichen Streitigkeiten bei Beteiligung von Kindern möglichst schnell wieder beendet werden. Dazu ist das Beschleunigungsgebot in 155 Abs.2 FamFG eingeführt worden. Demnach muss in Kindschaftssachen spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens eine mündliche Verhandlung stattfinden. Nach nunmehr fast zwei Jahren seit Einführung des FamFG ist zu fragen, ob die Neuregelungen sich in der Praxis bewähren, ob ein ausreichender Schutz für von häuslicher Gewalt betroffene Frauen und Kinder erreicht wurde, ob weitere Veränderungen erforderlich sind. 1

2 Aus meiner Arbeit, insbesondere seit der Einführung des FamFG am möchte ich folgende natürlich provokanten Statements formulieren und anhand von realen Fällen begründen: Statements: Das FamFG hat keine Verbesserung für die Reaktion auf häusliche Gewalt gebracht. Durch die Verfahrensänderungen des FamFG können Frauen, die häusliche Gewalt erlitten haben, leicht unter Druck gesetzt werden. zu 1: Das FamFG hat keine Verbesserung für die Reaktion auf häusliche Gewalt gebracht Fall 1: Die Mutter wird vom Vater mehrfach zu sexuellen Handlungen gezwungen und z.t. vor den jetzt 7 und 8 Jahre alten Töchtern sogar bis zur Bewusstlosigkeit zusammengeschlagen. Sie flieht schließlich in ein Berliner Frauenhaus, erhält per einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und zieht nach Westdeutschland um. Der Vater stellt einen Antrag auf Regelung des Umgangs. Das Berliner Familiengericht lehnt dafür seine örtliche Zuständigkeit ab, weil die Kinder inzwischen schon länger (ca. zwei Monate) dort nicht mehr aufhältig sind. Trotz Widerspruch erfolgt Verweisung an das Gericht des neuen Aufenthaltsortes. Die Mutter ist in großer Sorge, dass der Vater ihren Aufenthaltsort herausfindet und zieht nochmals um, da es sich um einen kleineren Ort handelt und die Anschrift des Frauenhauses dort leicht herauszufinden wäre. Das neue Gericht schlägt eine Einigung zur Gewährung von begleitetem Umgang vor. Die Mutter lehnt ab, mit (erneutem) Hinweis auf eine nachgewiesene psychischer Erkrankung des Vaters, und beantragt ein Sachverständigengutachten. Das Gericht folgt dem Antrag. Nicht wegen der häuslichen Gewalt, aber wegen des vorliegenden Attestes über die psychische Erkrankung des Vaters. Durch das Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen entsteht erheblicher zeitlicher Druck, innerhalb eines Monats eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Sache möglichst abschließend zu bearbeiten. Hierfür müssen vollständige Gründe und sämtliche Belege vorgelegt werden. Es kann nur das berücksichtigt werden, was Gegenstand der Verhandlung wurde ( 28 FamFG). Zugleich wird darauf hingewiesen, dass kontroverse Schriftsätze möglichst vermieden werden sollen. 2

3 Der Richter/die Richterin erhält vor der Verhandlung also manchmal nur wenige Informationen über die Hintergründe der Trennung und die jetzige Situation der Beteiligten. Die Frauen werden in der Regel aufgefordert, Erlebtes zu vergessen und nach vorne zu blicken. Es gehe um die Zukunftsperspektive der Kinder. Das Gericht hält Informationen über den Hintergrund der Trennung für die Entscheidung über Aufenthalt und Umgang für nicht relevant und unterbricht nach meiner Erfahrung den diesbezüglichen Vortrag der Frau oft. Sie wird stattdessen aufgefordert, zu erklären, wie (nicht ob) aus ihrer Sicht nach ihrem Wegzug die Kinder Kontakt zum Vater haben können. Die häusliche Gewalt wird nicht bearbeitet, geschweige denn sanktioniert. Es wird vielmehr von gerichtlicher Seite erwartet, sie zu übergehen. Das Erlangen von Informationen zur fundierten Vorbereitung der Verhandlung ist darüber hinaus manchmal äußerst schwierig. Die Frau könnte von Gewalterfahrungen traumatisiert sein, detaillierte Schilderungen können dann nicht von ihr erwartet werden. Objektive Beweise liegen in der Regel nicht vor. Die häusliche Gewalt wird regelmäßig während des Zusammenlebens verschwiegen, vertuscht und aus Scham in Abrede gestellt. In oben geschilderten Fall teilt erst das Sachverständigengutachten mit, dass die Mutter mit jedem Anwaltsbrief ihre Sicherheit und ihre Alltagsstabilität verliere und belastende, auch traumatische Erinnerungen ausgelöst würden. Die Kindesmutter reagiere dann mit Schlafstörungen, Schreckreaktionen, Konzentrationsschwierigkeiten und Alpträumen. In diesem Fall konnte die Mutter glücklicherweise das schließlich ausschlaggebende ärztliche Attest über die Erkrankung ihres Mannes nach ihrer Flucht in das Frauenhaus vorlegen. Ärztliche Atteste über eigene Verletzungen gab es nicht. Erst in dem Sachverständigengutachten wird klar herausgestellt, dass es für Kinder unerheblich ist, ob sie direkt von Gewalthandlungen betroffen waren oder die Gewalt zwischen den Eltern miterlebt haben. Kinder, die in einem solchen, von Unterdrückung und/oder Gewalt geprägten Familiensystem aufwachsen, befinden sich in der Regel in einem psychischen Ausnahmezustand, was als erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls anzusehen ist. Um ihre widersprüchlichen Gefühle bewältigen und verarbeiten zu können, benötigen sie zeitlichen und räumlichen Abstand, sowohl zum Geschehen, als auch zu dem Elternteil, von dem hauptsächlich die Gewalt ausging. Die Gerichte stellen dagegen das wie immer wieder betont wird verfassungsrechtlich geschützte Recht des Vaters auf Umgang in den Vordergrund. Damit werden die oben zitierten, grundlegenden psychologische Aspekte häuslicher Gewalt negiert. Sofern die unmittelbar kindeswohlgefährdende Situation beendet wurde, wird das Kind vor einer weiteren Gefährdung durch Retraumatisierung oder auch nur Verzögerung der Aufarbeitung nicht geschützt! 3

4 Der Mutter werden vielmehr oft Vorwürfe gemacht, sie hätte keine ausreichende Bindungstoleranz, ihre Erziehungsfähigkeit wird angezweifelt, wenn sie den Umgang zunächst nicht befürwortet. Die Belastungen, die auch das Kind erlebt hat, werden nicht berücksichtigt. In dem genannten Beispiel hat der Sachverständige festgestellt, dass der Vater medikamentös gut eingestellt und psychisch stabil zu sein scheint. Dennoch hat er empfohlen, den Umgang für 12 Monate vollständig auszusetzen, danach sofern der Vater einige Auflagen erfüllt habe erst telefonisch anzubahnen und frühestens nach einem weiteren Jahr begleiteten Umgang zuzulassen. Dabei stellt er ausschließlich auf die von den Kindern miterlebte häusliche Gewalt ab! Zu diesen Feststellungen eines psychologischen Sachverständigen wäre es aber ohne Nachweis der psychischen Erkrankung gar nicht gekommen. Für das Gericht war die Geschichte der häuslichen Gewalt in der Familie nicht relevant. Das Gericht legte dem Kindesvater nun mit Übersendung des Sachverständigengutachtens die Rücknahme seines Antrags auf Regelung des Umgangs nahe. Sollte das Verfahren dadurch beendet werden, wird es keine ablehnende Entscheidung geben. Die Mutter erhielte dann aber auch keine Rechtssicherheit. Das Verfahren bliebe weiter in Händen des Vaters. Er könnte jederzeit einen neuen Antrag stellen ohne Einhaltung einer Frist und ohne eine einzige der als Auflagen empfohlenen Maßnahmen begonnen, geschweige denn nachgewiesen zu haben. Das Gericht wirkt also (weiterhin) auf eine vom Gesetz angestrebte Harmonie sprich: Vermeidung eines gerichtlichen Beschlusses hin. Für die Mutter und die Kinder ist damit nichts gewonnen, es würde große Unsicherheit für ihre Perspektive zurückbleiben. zu 2: Durch die Verfahrensänderungen des FamFG können Frauen leicht unter Druck gesetzt werden Fall 2: Das Paar hat drei gemeinsame Kinder, die Mutter hat drei ältere Kinder aus früherer Beziehung. Der Vater ist in Vollzeit berufstätig. Es kommt zu erheblichen, auch gewalttätigen Streitigkeiten. Die Kinder erleben diese mit. Sie sind belastet, reagieren mit Essstörungen und Schulverweigerung. Die Mutter zieht aus und übersiedelt mit allen sechs Kindern nach Berlin. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wird beantragt. In der mündlichen Verhandlung äußert der Richter: Ich werde hier über das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht entscheiden, wenn nicht zugleich eine Vereinbarung zum Umgang des Vaters mit den Kindern zustande kommt. 4

5 Daraufhin wird eine weitere Stunde verhandelt, um den Vater zu einer verbindlichen Regelung zu bewegen. Er hat zahlreiche Einwände im Hinblick auf die Fahrtkosten und seine Arbeitszeiten. Schließlich gibt es die Vereinbarung, dass die Kinder vorläufig ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter behalten sollen und Umgang alle drei Wochen stattfinden soll. Die Mutter soll die Kinder bringen und abholen, die Kosten sollen hälftig getragen werden. Die Kinder lehnen die langen Fahrten bald ab. Sie langweilen sich beim Vater, der früher wenig Zeit mit ihnen verbracht hat und jetzt meistens mit ihnen zu Verwandten fährt. Für die Mutter ist die Betreuung der drei älteren Kinder, während sie die jüngeren Geschwister zum Vater und zurück bringt, zunehmend problematisch. Ihr werden Vorwürfe gemacht, sie motiviere die Kinder nicht ausreichend. In den meisten Fällen kann das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel scheinbar erreicht werden und durch ein baldiges Zusammentreffen unter Beteiligung des Jugendamtes und des Gerichts eine Vereinbarung der Eltern ausgehandelt werden, wobei frühere Schwierigkeiten gar nicht oder nur am Rande thematisiert werden. Diese Vereinbarungen sind nach meiner Erfahrung aber wenig tragfähig! Die Beteiligten insbesondere die Frauen, die mit den Kindern den Haushalt verlassen haben werden erheblich unter Druck gesetzt, einer Vereinbarung zuzustimmen, da sie es ja waren, die diese Situation herbeigeführt haben. Der Wegzug muss durch die Frau gerechtfertigt werden, er bedeutet eine Trennung der Kinder vom Vater und Veränderung ihrer Lebensumstände. Die Mutter muss ihre Kooperationsbereitschaft unter Beweis stellen und Vieles auf sich nehmen, um den Kontakt zwischen Kindern und Vater zu ermöglichen. Es ist gesetzlich vorgesehen, dass das Gericht bei mangelndem Einvernehmen den Erlass einer einstweiligen Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht erörtert ( 156 Abs.3 FamFG). Es weist die Mutter regelmäßig darauf hin, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater übertragen werden kann, wenn sie einer Umgangsvereinbarung nicht zustimmt. Dies ist eine Verdrehung und Verkennung der realen Umstände. Durch das vom Gesetz vorgesehene Ausblenden der zur Trennung führenden Gründe, wird der Vater vollständig aus der Verantwortung entlassen. Die Situation scheint so quasi ohne sein Zutun entstanden zu sein, und er kommt in die komfortable Lage, Rechte zu beanspruchen ohne in die Pflicht genommen zu werden. Zwar hat die Mutter die kindeswohlgefährdende Situation der häuslichen Gewalt durch die Trennung beendet. Das wird auch selbstverständlich von ihr erwartet, jedes zögernde, ambivalente Verhalten der Mutter dabei würde auf Unverständnis beim Gericht stoßen. Nun wird gleichwohl ihre Erziehungsfähigkeit in Frage gestellt, wenn 5

6 sie Bedenken hat, die Kinder unverzüglich (in der Regel ohne Begleitung) dem Vater zu geben. Schon die Thematisierung des Fehlverhaltens des Vaters durch Anwendung von Gewalt im Beisein der Kinder wird der Mutter "untersagt". Dies stelle eine negative Beeinflussung der Kinder und Bindungsintoleranz dar. Die früheren Schwierigkeiten sind durch die Trennung aber nicht vorbei, sondern treten (spätestens nach Verfestigung der Trennung, also wenn der Mann keine Hoffnung mehr hat, die Frau könne zu ihm zurückkommen) wieder auf, oftmals in eskalierter Form. Sie konnten in der unter Beschleunigungsdruck ausgehandelten Vereinbarung keine Berücksichtigung finden. Die häusliche Gewalt und ihre Folgen für die Psyche von Frau und Kindern wurden nicht thematisiert. Der Vater hat keinerlei Aufforderung erhalten, sein gewalttätiges Verhalten zu bearbeiten und ebenfalls für die entstandene Situation Verantwortung zu übernehmen. Die Verfahren sind also nur scheinbar beendet. Es muss ein neuer Antrag (auf Abänderung der ersten Vereinbarung oder Verhängung von Zwangsmassnahmen zur Einhaltung der Vereinbarung) gestellt werden. Die Mütter müssen die aktuelle, neue Situation wiederum handfest belegen. Die Gerichte legen weitere Aktenzeichen an, beraumen neue mündliche Verhandlungen an... Eine Basis, Verantwortung zu übernehmen, Erlebtes zu verarbeiten und Vertrauen zwischen den Eltern zu schaffen, wird in dieser Spirale nicht geschaffen. Forderungen Zu einer inhaltlich zutreffenden Bewertung kann es aus meiner Sicht nur mit ausreichender Kenntnis über die familiären Strukturen und Umgangsweisen miteinander kommen. Ohne Frage ist oftmals ein Gespräch und eine einvernehmliche Regelung zwischen Eltern anzustreben. Es müssen jedoch die Verantwortungen auf beide Seiten verteilt und übernommen werden. Trennungsgründe müssen benannt werden, manchmal müssen Auszeiten erlaubt sein. Dafür muss den Beteiligten Zeit gegeben werden. Und auch die Gerichte müssen sich ausreichend Zeit nehmen, um die Situationen zu erfassen, Hintergründe aufzuklären und die Bedürfnisse der Eltern und der Kinder berücksichtigen zu können. Das Beschleunigungsgebot ist in Fällen von häuslicher Gewalt ungeeignet. Bei häuslicher Gewalt sollten die Beteiligten nicht in Einigungen hinein gedrängt werden, die viele Absprachen und Kommunikationskompetenz von ihnen erfordern. In diesen Fällen geben gerichtliche Entscheidungen mit klarer Zuweisung von Verantwortung den Betroffenen eine größere Sicherheit. 6

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