Dienstleistungsvertrag

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1 Dienstleistungsvertrag zwischen der RSR Reha - Service - Ring GmbH vertreten durch den unterzeichnenden Geschäftsführer Friedensallee 271, Hamburg nachfolgend: Reha-Service-Ring bzw. RSR und (Firmierung lt. Handelsregister/Gewerbeanmeldung) vertreten durch Herrn nachfolgend: Partnerbetrieb Präambel Der Partnerbetrieb ist Gesellschafter der Leistungsgemeinschaft Reha-Service-Ring Gesellschaft bürgerlichen Rechts - nachfolgend: GbR -, die ihrerseits Geschäftsanteile der RSR Reha-Service-Ring GmbH hält. Die Reha-Service-Ring GmbH erbringt als Servicegesellschaft der GbR Dienstleistungen für ihre Partnerbetriebe und nimmt deren Interessen gegenüber Kostenträgern wahr. Nach 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der GbR ist zu diesem Zweck ein Dienstleistungsvertrag zwischen dem Partnerbetrieb und dem Reha-Service-Ring abzuschließen. Dies vorausgeschickt wird folgendes vereinbart: I. Leistungen der Reha-Service- Ring (1) Reha - Service - Ring erbringt für die Partnerbetriebe die folgenden Leistungen: - Herausgabe regelmäßiger Informationen an die Partnerbetriebe; - Durchführung von Veranstaltungen zur Information und zum Erfahrungsaustausch der Partnerbetriebe; - Vorbereitung und Durchführung von Seminaren; - Informationsveranstaltungen für Kostenträger; - Maßnahmen zur Absatzförderung; - Marketing - Öffentlichkeitsarbeit (2) Reha-Service-Ring vertritt in Deutschland die Partnerbetriebe in Vertragsverhandlungen mit Kostenträgern und schließt mit diesen Kostenträgern Versorgungsverträge ab. Die Verträge mit Kostenträgern werden von Reha-Service-Ring als einem Verband der Leistungserbringer im Sinne von 127 SGB V im eigenen Namen abgeschlossen. Bis zum waren abgeschlossene Verträge zumeist unmittelbar bindend für die Partnerbetriebe. Für diese in der Vergangenheit abgeschlossenen bestehenden Verträge bleibt es bei dieser Bindung, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart worden ist.

2 RSR Dienstleistungsvertrag Stand: Seite 2 von 5 Wirksamkeit neuer Verträge für die Partnerbetriebe Ab dem kann RSR mit Kostenträgern neue Versorgungsverträge auch in der Form vereinbaren, dass dessen Inhalte erst dann für den einzelnen Partnerbetrieb gelten, wenn dieser dem betreffenden Vertrag nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen widersprochen hat. Ist hingegen ein Widerspruch innerhalb dieser Frist erfolgt, gelten die Inhalte des neuen Vertrages nicht für den betreffenden Partnerbetrieb. RSR wird für die betreffenden neu mit Kostenträgern abgeschlossene Verträge nur diejenigen Partnerbetriebe der Krankenkasse als teilnehmende Betriebe melden, die nicht innerhalb der vorstehend genannten Fristen einer Teilnahme widersprochen haben. Die Widerspruchsfrist wird in Gang gesetzt, sobald RSR in das sog. RSR-Partnerportal seiner Homepage (für den Partnerbetrieb zugänglich) den Abschluss eines neuen Vertrages mit Widerspruchsmöglichkeit eingestellt hat. Das Datum der Einstellung in das Partnerportal wird jeweils angegeben. Zugleich mit dieser Information werden sämtliche relevanten Inhalte des neuen Vertrages mitgeteilt. Das betrifft insbesondere Leistungsbereiche, Preise, Lieferbedingungen sowie ggf. weitere Bedingungen oder Anforderungen, die im Rahmen des Vertrages von dem Kostenträger an den Partnerbetrieb gestellt werden. Damit durch den Partnerbetrieb nach dessen Wahl ein Widerspruch ausgeübt werden kann, wird zugleich im Partnerportal unmittelbar neben der Information über den neuen Vertrag ein Formular für den Partnerbetrieb zum Download bereitgestellt, das vom Partnerbetrieb ausgedruckt werden kann. Das Formular enthält die Erklärung, dass der Partnerbetrieb sich dem betreffenden Vertrag nicht anschließen will. Dieses Formular muss von einem vertretungsberechtigten Inhaber des Partnerbetriebes unter Angabe des Datums unterzeichnet werden. Das rechtswirksam unterzeichnete Formular ist durch den Partnerbetrieb dem RSR zur Verfügung zu stellen. Das kann nur entweder per Post oder per Telefax erfolgen. Eine Übermittlung nur auf elektronischem Wege (z. B. per Mail oder per sms) oder eine telefonische Mitteilung des Widerspruchs ist nicht ausreichend. Nach Eingang der Mitteilung beim RSR erhält der Partnerbetrieb vom RSR per Mail eine Eingangsbestätigung. Darin bestätigt der RSR dem Partnerbetrieb, dass aufgrund der von ihm erklärten Ablehnung des betreffenden neuen Vertrages dieser Vertrag nicht für ihn gilt. Der Partnerbetrieb erhält bei dieser Gelegenheit aber vorsorglich noch eine weitere Option: Er erhält den Hinweis, dass er ab Erhalt der Mail noch 3 Werktage Zeit hat, durch eine zusätzliche elektronisch, schriftlich, per Fax oder Mail an RSR gesandte Erklärung einer vertretungsberechtigten Person seinen bereits abgegebenen Widerspruch noch zurückzunehmen. Wird der Widerspruch zurückgenommen, nimmt der betreffende Betrieb doch noch an dem neuen Vertrag teil. II. Verpflichtungen des Partnerbetriebes (1) Das Leistungsangebot des Reha- Service-Ring steht ausschließlich den Gesellschaftern der GbR zur Verfügung. Der Partnerbetrieb ist Gesellschafter der GbR und verpflichtet sich, die in 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der GbR genannten Voraussetzungen weiterhin zu erfüllen. Der Partnerbetrieb wird sich keinem anderen Verband von Leistungserbringern im Sinne des 127 SGB V anschließen. Von dieser Regelung unberührt bleibt eine evtl. zusätzlich bestehende Mitgliedschaft in einer Innung oder in einem Fachverband und somit auch die Möglichkeit, an Verträgen zwischen der

3 RSR Dienstleistungsvertrag Stand: Seite 3 von 5 betreffenden Innung / dem betreffenden Fachverband und Kostenträgern teilzunehmen. Der Partnerbetrieb verpflichtet sich, regelmäßig Fortbildungsangebote des RSR wahrzunehmen und an dessen Aktivitäten zur Absatzförderung, im Marketingbereich und der Öffentlichkeitsarbeit unterstützend mitzuwirken. Der Partnerbetrieb verpflichtet sich, das jeweils aktuelle von RSR vorgegebene Warenzeichen, mit dem die hohe Versorgungsqualität nach außen dokumentiert wird (insbesondere das runde, grün-weiße RSR-Logo ), auf seine Geschäftspapiere zu übernehmen. Die Bezeichnung Reha-Service-Ring ist im Geschäftsverkehr zu führen und kann bei der Werbung verwendet werden. Dies gilt auch für künftig ggf. neu entstehende Marken des RSR. (2) Der Partnerbetrieb verpflichtet sich zur Einhaltung aller Vertragskonditionen, die in den von Reha-Service-Ring mit Kostenträgern geschlossenen Verträgen vereinbart sind, denen er nicht widersprochen hat bzw. die für ihn gelten. Der Partnerbetrieb ist verpflichtet, RSR über ihm zur Kenntnis gelangte Verstöße anderer Partnerbetriebe oder Kostenträger gegen die von Reha-Service-Ring mit den Kostenträgern vereinbarten Bedingungen unverzüglich zu unterrichten. Der Partnerbetrieb hat über die Entwicklung des Marktes und die wesentlichen Umstände der Konkurrenz des Reha-Service-Ring zu berichten. Er ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, dem Reha-Service-Ring die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Partnerbetrieb verpflichtet sich, nicht mehr verwendbare Hilfsmittel umweltgerecht zu entsorgen. Der Partnerbetrieb erbringt seine Leistungen als wirtschaftlich und rechtlich selbständiger Unternehmer. Er kauft und verkauft im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr. (3) Der Partnerbetrieb hat seine Leistungen gegenüber Kostenträgern und Versicherten mit der für seinen Tätigkeitsbereich erforderlichen Sorgfalt zu erbringen. Er haftet selbst für alle Ansprüche bzw. Schadenersatzansprüche, die gegen ihn aufgrund seiner Tätigkeit von irgendeiner Seite hergeleitet werden. Er ist daher verpflichtet, die üblichen Versicherungen eines Geschäftsbetriebes abzuschließen und zu unterhalten. RSR wird durch den Partnerbetrieb von Schadenersatzansprüchen, die ggf. von Dritten gegen RSR aus einer Geschäftstätigkeit des Partnerbetriebes hergeleitet werden, freigestellt. Der Partnerbetrieb ist verpflichtet, das hohe Leistungsniveau der Reha-Service- Ring- Partnerbetriebe aufrechtzuerhalten und alles zu unterlassen, was dem Ruf und dem Namen des RSR schaden könnte. Der Partnerbetrieb hat die Regeln des lauteren Wettbewerbs zu beachten. III. Abrechnung Die Abrechnung von Leistungen mit Kostenträgern auf Grundlage der Verträge des Reha-Service-Ring erfolgt in bestimmten Verträgen über eine zentrale Abrechnungsstelle, mit der RSR einen Rahmenvertrag unterhält. Der Partnerbetrieb kann nur dann eine von ihm selbst anderweitig beauftragte Abrechnungsstelle einschalten oder selbst abrechnen, wenn dies nach dem jeweiligen Vertrag zugelassen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass der Partnerbetrieb dann, wenn er die zentrale Abrechnungsstelle nicht mehr in Anspruch nimmt, gleichwohl dazu verpflichtet bleibt, ggf. im Vertrag vereinbarte Statistiken in der geforderten Form zu liefern. Bei Abrechnungsproblemen im Rahmen eines von RSR mit einem Kostenträger geschlossenen Vertrages ist RSR unverzüglich zu informieren - die Klärung dieser Fragen ist RSR zu überlassen.

4 RSR Dienstleistungsvertrag Stand: Seite 4 von 5 IV. Vertragsbeginn, Vertragsdauer, Kündigung (1) Soweit der unterzeichnende Partnerbetrieb mit RSR bereits einen Vertrag in der früheren Fassung abgeschlossen hatte, tritt dieser Vertrag an dessen Stelle. (2) Dieser Vertrag wird unbefristet geschlossen. Das erste Jahr dieses Vertrages gilt als Probezeit, es sei denn, dass durch diesen Vertrag ein bereits zuvor vorhandener Partnervertrag abgelöst wurde. (3) Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn das Partnerunternehmen als Gesellschafter der GbR ausscheidet. (4) Innerhalb der Probezeit kann dieser Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende von beiden Seiten gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit kann dieser Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum 30. Juni oder zum 31. Dezember eines jeden Jahres von beiden Seiten ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt für RSR insbesondere vor, wenn - - das Partnerunternehmen sich einem anderen Verband von Leistungserbringern im Sinne von 127 SGB V anschließt; das Partnerunternehmen trotz Abmahnung durch RSR gegen Verpflichtungen aus diesem Vertrag verstößt. (5) Wird dieser Vertrag durch eine außerordentliche, fristlose Kündigung der Reha-Service-Ring beendet, ist der Partnerbetrieb verpflichtet, die vereinbarte Vergütung (Abschnitt V) bis zu demjenigen Zeitpunkt zu entrichten, zu dem eine ordentliche Kündigung nach Ziffer 3) dieses Abschnittes wirksam geworden wäre (pauschalierter Schadensersatz). Der Nachweis des Eintritts eines geringeren oder gar keinen Schadens bleibt dem Partnerbetrieb gestattet. Der pauschalierte Schadensersatz ist mit Zugang der außerordentlichen Kündigung fällig. (6) RSR ist berechtigt, Kostenträgern und anderen Vertragspartnern die ggf. erfolgte Beendigung der Zusammenarbeit mit einem Partnerbetrieb anzuzeigen. (7) Nach Vertragsbeendigung dürfen von dem ehemaligen Partnerunternehmen Kennzeichen, Geschäftspapiere, Werbematerial oder sonstige Unterlagen, welche einen Bezug zu RSR aufweisen, nicht mehr verwendet werden. V. Vergütung Der Partnerbetrieb zahlt für die auf Grundlage dieses Vertrages von RSR erbrachten Leistungen ein pauschales monatliches Serviceentgelt, das nach Rechnungslegung per Lastschrift eingezogen wird. Das Serviceentgelt ist mit Beginn desjenigen Monats zu zahlen, in dem dieser Vertrag zustande gekommen ist. Die Höhe des Serviceentgelts wird in der jährlich stattfindenden Versammlung der Mitglieder (Gesellschafter der GBR und zugleich Partnerbetriebe) mit einfacher Mehrheit festgelegt und kann von dieser Versammlung ebenfalls mit einfacher Mehrheit geändert werden. Der jeweils aktuelle Beschluss der Gesellschafter-Versammlung gilt als Bestandteil dieses Vertrages. Der Beschluss der Mehrheit der Gesellschafter betreffend das Serviceentgelt gilt auch für diejenigen Gesellschafter, die entweder an der Versammlung nicht teilgenommen haben oder bei einer Abstimmung in der Versammlung unterlegen sind.

5 RSR Dienstleistungsvertrag Stand: Seite 5 von 5 VI. Schlussbestimmungen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; das gilt auch für die Abbedingung der Schriftformklausel. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sind, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Die Parteien sind für diesen Fall verpflichtet, eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende Ersatzregelung zu vereinbaren. Die Parteien sind verpflichtet, über den Inhalt dieses Vertrages Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. RSR darf den Inhalt des Vertrages gegenüber Kostenträgern verlautbaren. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die aus diesem Vertrag entstehen, wird Hamburg vereinbart. Hamburg, RSR Reha-Service-Ring GmbH Gerhard Greiner, Geschäftsführer Partnerbetrieb

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