Gewässerrandstreifen Fachrechtliche Bestimmungen

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1 Gewässerrandstreifen Fachrechtliche Bestimmungen

2 Gewässerrandstreifen Fachrechtliche Bestimmungen 1 Abstandsregelungen an oder in unmittelbarer Nähe von Gewässern Wasserrecht Düngerecht Pflanzenschutzrecht Naturschutzrecht 2 Schutzbestimmungen in Gewässerrandstreifen 3 Beispiele aus der Praxis und Handlungsempfehlungen für die landwirtschaftliche Flächenbewirtschaftung 2

3 Gewässerrandstreifen Wasserrechtliche Bestimmungen (1) WHG SächsWG 27 Uferlinie - bildet die Grenze zwischen dem Bett eines Gewässers und den Ufergrundstücken - wird durch die MW-Linie (letzte 20a) bestimmt. - falls erforderlich, wird sie auf Kosten des Antragstellers durch die zuständige Wasserbehörde festgesetzt. 38 Gewässerrandstreifen Abs Uferbereiche, Gewässerrandstreifen Abs. 1 Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. Satz 1: Die Ufer der Gewässer einschließlich ihres Bewuchses sind zu schützen. 3

4 Wasserrechtliche Bestimmungen (2) 38 Absatz 2 WHG Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante 38 Absatz 3 Satz 1 WHG 50 Absatz 1 SächsWG Satz 2 ff. Als Ufer gilt die zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante liegende Landfläche. Fehlt eine Böschungsoberkante, tritt an ihre Stelle die MHW-Linie (letzte 20a) bzw. bei gestauten Gewässern die Linie des höchsten Stauziels. 50 Absatz 2 SächsWG Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich fünf Meter breit. An das Ufer schließt sich landwärts ein zehn Meter, innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen fünf Meter breiter Gewässerrandstreifen an. 4

5 Wasserrechtliche Bestimmungen (3) 38 Absatz 3 Satz 2 WHG Die zuständige Behörde kann für Gewässer oder Gewässerabschnitte 1. Gewässerrandstreifen im Außenbereich aufheben, 2. im Außenbereich die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend von Satz 1 festsetzen, 3. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Gewässerrandstreifen mit einer angemessenen Breite festsetzen Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen erlassen. 50 Absatz 4 SächsWG Die zuständige Wasserbehörde kann. 3. im Benehmen mit der oberen Landwirtschaftsbehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall weitergehende Regelungen zu Gewässerrandstreifen treffen, soweit es zum Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen erforderlich ist. 5

6 38 Absatz 4 WHG (4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen nach Absatz 1 erhalten. Im Gewässerrandstreifen ist verboten: 50 Abs. 3 SächsWG 38 Abs. 4 WHG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Im Gewässerrandstreifen ist weiterhin verboten: 1. die Umwandlung von Grünland in Ackerland, b) die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind. 2. das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, ausgenommen die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie das Neuanpflanzen von nicht standort gerechten Bäumen und Sträuchern, 3. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist, 4. die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können. a) in einer Breite von fünf Metern die Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege sowie Wildverbissschutzmittel, 2. Verboten ist auch die nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können. 6

7 Vergleich Gewässerrandstreifen WHG und SächsWG 7

8 Gewässerrandstreifen in Sachsen Landnutzung Gesamt Sachsen > 500 m Gewässerlänge [km] und prozentualer Anteil davon Bundeswasserstraße 1. Ordnung RWA 2. Ordnung Siedlung ,5% 29 16,4% ,4% 9 9,3% ,5% Ackerland ,6% 56 31,6% ,0% 43 44,3% ,8% Dauergrünland ,8% 71 40,1% ,9% 31 32,0% ,3% Wald ,5% 21 11,9% ,7% 12 12,4% ,9% Sonstiges 130 0,5% 0 0% 6 0,2% 0 0% 124 0,6% Standgewässer 477 2,0% 0 0% 81 2,8% 2 2,1% 394 1,9% Gesamt % % % % % Gewässernetz mit Landnutzung (Corine 2000) verschnitten Stand

9 Landnutzung der Gewässerrandstreifen in Sachsen Gewässer 1.Ordnung Gewässer 2.Ordnung 9

10 Pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen (1) RICHTLINIE 2009/128/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden Artikel 11 Spezifische Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Umwelt und des Trinkwassers (1) Die MS stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Umwelt und der Trinkwasserversorgung vor den Auswirkungen von Pestiziden getroffen werden. Diese Maßnahmen unterstützen die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und müssen mit diesen vereinbar sein. (2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 beinhalten: c) Dazu gehören die Einrichtung von Pufferzonen in geeigneter Größe zum Schutz der aquatischen Nichtzielorganismen sowie Schutzgebiete für Oberflächengewässer und Grundwasser für die Gewinnung von Trinkwasser, in denen Pestizide weder verwendet noch gelagert werden dürfen; 10

11 Pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen (2) Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen - Pflanzenschutzgesetz (BGBl I 1998, S. 971) Neugefasst durch Bek. v. 14.Mai 1998 I 971, 1527, 3512; zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 2. November 2011 I (2) Pflanzenschutzmittel dürfen auf Freilandflächen nur angewandt werden, soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden. 15 (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit entscheidet über die erforderlichen Anwendungsbestimmungen, zum Beispiel über den zum Schutz von Gewässern erforderlichen Abstand bei der Anwendung (sogenannte W-Auflagen, wie NW 462 ). BVL: Liste der zugelassenen Pflanzenschutzmittel in Deutschland 11

12 Düngerechtliche Bestimmungen (1) Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen Düngeverordnung (BGBl I, S. 2007) Neugefasst durch Bek. v I, S. 221; zuletzt geändert durch Art. 18 G v I, S Abs. 6 Beim Aufbringen von Düngemitteln.. ist 1. ein direkter Eintrag in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines Abstandes von mindestens drei Metern zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers zu vermeiden,.. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 beträgt der Abstand mindestens einen Meter, soweit Geräte verwendet werden, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen. 12

13 Düngerechtliche Bestimmungen (2) 6 Absatz 7 Düngeverordnung (BGBl I, S. 2007) Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines Gewässers eine Hangneigung von durchschnittlich mehr als 10 Prozent zu diesem Gewässer aufweisen (stark geneigte Flächen), dürfen innerhalb dieses Bereichs Düngemittel. innerhalb eines Abstandes von drei Metern zur Böschungsoberkante nicht und im Übrigen nur wie folgt aufgebracht werden: innerhalb des Bereichs zwischen drei und zehn Metern Entfernung zur Böschungsoberkante nur, wenn die Düngemittel direkt in den Boden eingebracht werden, 2. auf dem verbleibenden Teil der Fläche a) bei unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Einarbeitung, b) auf bestellten Ackerflächen aa) mit Reihenkultur (Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr) nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung, bb) ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder cc) nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Aufbringung von Festmist, ausgenommen Geflügelkot. Die Vorgaben des Satzes 1 Nr. 2 gelten für die Aufbringung von Festmist für den gesamten Bereich zwischen drei und 20 Metern Entfernung zur Böschungsoberkante. Absatz 6 bleibt unberührt.

14 Düngung und PSM in Gewässerrandstreifen Quelle:LfULG 14

15 Düngung in Gewässerrandstreifen Quelle: LfULG 15

16 Vorrang landesrechtlicher Abstandsbestimmungen Düngeverordnung (BGBl I, S. 2007) 6 Absatz 9: Wasserrechtliche Abstands- und Bewirtschaftungsregelungen, die über die Regelungen der Absätze 6 und 7 hinausgehen, bleiben unberührt. Pflanzenschutzgesetz (BGBl I 1998, S. 971) 8 Befugnisse der Länder, Vorschriften zu erlassen, über die Einzelheiten der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln an oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern bleiben unberührt. 16

17 Landwirtschaftliches Fachrecht VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009 DES RATES vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ANHANG III Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 Mindestanforderung für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ): Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen Die GLÖZ-Pufferzonen müssen mindestens die Anforderungen an das Ausbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe von Wasserläufen erfüllen (D: gemäß Düngeverordnung ) ab 1.Januar 2012 CC - Prämienrelevant 17

18 Naturschutzrechtliche Bestimmungen 61 BNatSchG - Freihaltung von Gewässern und Uferzonen (1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt. 34 SächsNatSchG - Schutzstreifen an Gewässern (1) An Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung dürfen im Außenbereich bauliche Anlagen in einem Abstand bis zu 50 m von der Uferlinie aus nicht errichtet oder wesentlich erweitert werden. Die untere Naturschutzbehörde wird ermächtigt, diese Regelung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde sowie im Benehmen mit der Gemeinde bei Gewässern im Innenbereich auch auf andere Gewässer auszudehnen. 18

19 Maßnahmen an GWR zur Umsetzung der WRRL laut Bestandsaufnahme WRRL derzeit nur 4 % der sächsischen Fließgewässerkörper im guten ökologischen Zustand derzeitige Einschätzung für % im guten Zustand Im Bereich Abflussregulierung und morphologischen Veränderungen Maßnahmen aufgelistet, davon Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstrukturen im Sohl-, Ufer- und Umlandbereich und 717 Maßnahmen zur Verbesserung der Längsdurchgängigkeit der Gewässer. 19

20 Probleme bei der Maßnahmenumsetzung an GWR unzureichende Grundausstattung der Maßnahmenträger / Förderung (u.a. Finanzen, Personal), unbefriedigender Abruf von Fördermitteln für Renaturierungsvorhaben gemäß Förderrichtlinie Gewässer-/Hochwasserschutz (RL GH/2007) Fehlende Satzungen zur Gewässerunterhaltung Vollzug der Vorschriften für Gewässerrandstreifen fehlende Kenntnis / Einsicht bei den Maßnahmeträgern (z. B. Unterhaltungslastträger) darüber, dass die Umsetzung der WRRL i.v.m. WHG eine gesetzliche Verpflichtung für die Aufgabenträger darstellt fehlende Flächenverfügbarkeit (öffentliche Hand) zur Initialisierung eigendynamischer Gewässerentwicklungsprozesse, 20

21 Handlungsempfehlungen (1) Die Unterhaltung der kleinen und mittleren Fließgewässer bedarf größerer Aufmerksamkeit Bildung von kommunalen Gewässerunterhaltungsverbänden (Synergieeffekte bei der Umsetzung der kommunalen Pflichtaufgabe,,Gewässerunterhaltung, Hochwasserschutz) Freiwilliger Zusammenschluss gleicher Interessensträger/Begünstigter Prüfen der Anregung von Landräten im Rahmen der geplanten Novelle des Sächsischen Wassergesetzes zur Aufnahme einer verpflichtenden Gründung von Gewässerunterhaltungsverbänden Prüfen einer Anschubfinanzierung für die Gründung derartiger Verbände Vollzugsunterstützende Maßnahmen, wie Informationsaustausch der zuständigen Behörden über effiziente Maßnahmen oder festgestellte Verstöße (PSM-, Düngerecht-, Wasser-, Naturschutz-, CC-Kontrollbehörden) 21

22 Handlungsempfehlungen (2) Einsatz von bodenschonender Technik, Anwendung Mulchsaatverfahren zur Vermeidung von Bodenabtrag Verzicht auf Ackerbau im Gewässerrandstreifen, Dauerbegrünung Anlegen von standortgerechten Gehölzstreifen an Gewässerrändern Nutzung von Flurneuordnungsverfahren, um eine eigendynamische ökologische Gewässerentwicklung (auch abschnittsweise) durch Erwerb von gewässerangrenzenden Flächen zu ermöglichen Nutzung von Flächen in Bundes- oder sonstigem öffentlichen Eigentum als Tauschflächen z. B. im Rahmen von vereinfachten Flurneuordnungsverfahren Aufstellen von Gewässerunterhaltungsplänen durch die Kommunen und ggf. Nutzung der zur Verfügung stehenden Förderprogramme Abstimmung zwischen den Vollzugsbehörden wie untere Wasser-, Naturschutz- und Bodenschutzbehörden, obere Flurbereinigungsbehörde zur Verknüpfung von bestehenden Umweltplanungen (z. B. FFH - Managementpläne, Flurneuordnungsverfahren) 22

23 Beispiele aus der Praxis: 23

24 Vielen Dank für die Bereitstellung der Fotos an: LfULG Herrn Dr. Spänhoff Landkreis Leipzig: Frau Petra Hahn Landkreis Meißen: Frau Elke Claus Landkreis Zwickau: Herr Jörg Buchhold 24

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