Ist-Analyse. Meilenstein 2. Projekt Schulstrukturen Gemeinde Sigriswil. Bericht Kurzfassung. Oktober 2010
|
|
- Alexandra Burgstaller
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Projekt Schulstrukturen Gemeinde Sigriswil Meilenstein 2 Ist-Analyse Bericht Kurzfassung Oktober 2010 Datum: 6. Oktober 2010 Autor: Werner Krebs Status: Kurzfassung Adressat: Öffentlichkeit 1
2 Projektorganisation Steuergruppe Alfons Bichsel, Gemeinderat Beat Tschanz, Projektleitung Werner Krebs, externer Berater Projektleitung Beat Tschanz, Mitglied Schulkommission Werner Krebs, externer Berater Projektteam Merligen: Gunten: Sigriswil: Endorf: Wiler: Aeschlen: Tschingel: Ringoldswil: Schwanden: Meiersmaad: Reust: Schulleitung KG/PS: Schulleitung Sek I: Externer Berater: Andreas Wegmüller Alfons Bichsel Markus Oppliger Ursula Zobrist-Burkhalter Frédéric Amstutz Beatrice Graber Beat Tschanz, Vorsitz Barbara Kämpf-Brunner Annemarie Gerber-Furer Gabriela Furer -Amstutz Franziska Rufener Roland Tschanz Robert Schoch Bruno Friedli Werner Krebs Protokollführung Karin Ryter, Schulsekretärin 1 Ausgangslage Auf der Homepage der Gemeinde Sigriswil informierte der Gemeinderat über die künftige Schulstruktur wie folgt: Nur noch drei Schulstandorte in der Gemeinde und zentrale Oberstufenschule in Sigriswil ( ) Ab 2010 wird die Sekundarstufe I (Oberstufe) zentral in Sigriswil nach dem Modell 3a "Manuel" mit Unterricht in Niveaugruppen und der Möglichkeit, die Niveaus zu wechseln, geführt. Die Gemeinde Sigriswil hat sich sehr lange für die dezentralen Schulstandorte in den Dörfern der Gemeinde eingesetzt. Trotzdem mussten in den letzten Jahren mehrere dieser Schulen geschlossen werden, da die Mindestklassengrössen nicht erreicht werden konnten. Weil die Kinderzahlen immer noch rückläufig sind, hat der Gemeinderat nun beschlossen, die Schulstandorte in der Gemeinde ab 2011 auf drei Dörfer - Schwanden, Sigriswil und Merligen - zu reduzieren. Diese Mitteilung hat in der Schulkommission und in der Bevölkerung Reaktionen ausgelöst, die den Gemeinderat bewogen, die künftige Schulstruktur in Varianten zu diskutieren. Beabsichtigt ist, eine Vorlage Schulreglement zu Handen der Gemeindeversammlung auszuarbeiten. 2
3 Das Projekt setzt folgende Ziele:: Die Gemeinde Sigriswil verfügt über eine den örtlichen Verhältnissen der Gemeinde entsprechende Schulstruktur. Die Vorgaben der kantonalen Schulgesetzgebung sind umgesetzt. Die strategische und operative Führung ist entflochten. Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sind definiert und den Schulorganen und Funktionsträgerinnen und trägern zugeordnet. Die schulrelevanten Erlasse sind angepasst oder liegen neu vor. 2 Projektablauf und Meilensteine Die grau unterlegten Meilenstein sind abgeschlossen. Meilenstein 1: Projektstart und Vorbereitung Meilenstein2: Ist-Analyse Meilenstein 3: Diskussionsvarianten Meilenstein 4: Grundlagen für das Erarbeiten der schulrelevanten Erlasse Die Kick-off-Sitzung des Projektteams hat stattgefunden. Projektorganisation und abwicklung sind bereinigt. Die Rahmenbedingungen sind geklärt und die Betroffenen sowie die Öffentlichkeit informiert. Alle projektrelevanten Informationen und Dokumentationen sind zusammengetragen und die aktuelle Organisation und Ausprägung der heutigen Schulstrukturen sind analysiert. Die entsprechenden Interviews sind durchgeführt. Der Bericht der Ist-Analyse liegt vor. Aufgrund der kantonalen Vorgaben sowie der Perspektiven der Gemeinde (Behörden, Schulen, Lehrpersonen, Eltern) sind die Grundlagen für künftige Schulstruktur diskutiert, definiert und validiert. Mögliche Modelle für die künftige Schulstruktur liegen als Entscheidungsgrundlagen vor. Informationsveranstaltungen und Konsultationen sind durchgeführt. Die Grundlagen für das Erarbeiten der schulrelevanten Erlasse der Gemeinde (Organisationsreglement, Schulreglement, Funktionendiagramm) sind erarbeitet, diskutiert und validiert.. Meilenstein 5: Erarbeiten der Vorlage und Genehmigung der schulrelevanten Erlasse durch die zuständigen Gemeindeorgane Die Vorlage Schulreglement ist erarbeitet. Die Botschaft zu Handen der Gemeindeversammlung liegt vor. Die schulrelevanten Erlasse sind genehmigt. Die Inkraftsetzung ist am 1. August 2011, allenfalls mit einer Übergangsregelung. Meilenstein 6: Umsetzung Die künftige Schulstruktur ist umgesetzt. 3
4 3 Ist-Analyse Die Ist-Analyse fusst a) auf den Interviews mit folgenden Gremien und Personen: Schulkommission Sigriswil (bis ) Schulleitungen Primarstufe und Sekundarstufe I Lehrpersonen Elternschaft Aeschlen/Tschingel Elternschaft Sigriswil/Felden Elternschaft Merligen Elternschaft Ringoldswil Elternschaft Schwanden Verwaltung/Schulsekretärin b) auf Dokumente, die die aktuelle Situation des Schulwesens der Gemeinde illustrieren; c) auf den Vorgaben des Kantons. 3.1 Bildungspolitische Vorgaben des Kantons Gesetzliche Grundlagen Volksschulgesetz (VSG) Volksschulverordnung (VSV) Tagesschulverordnung (TSV) Verordnung über die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule (BMV) Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) Richtlinien der Erziehungsdirektion für die Schülerzahlen Vorgaben aus REVOS 08 Das Volksschulgesetz (VSG) vom 19. März 1992 wurde ab 1993 gestaffelt in Kraft gesetzt und seither zwei Teilrevisionen (1997 und 2001) unterzogen. In folgenden Bereichen wurde das VSG auf den 1. August 2008 teilrevidiert: Schulergänzende Massnahmen: Blockzeiten Schulergänzende Massnahmen: Tagesschulen Neue Schulaufsicht Subventionierung von Schülerinnen- und Schülertransporten Subventionierung Privatschulen Diverse Änderungen Neue Schulaufsicht Im revidierten VSG wird die geleitete Schule verankert. Die Gemeinden sind zuständig für die Organisation ihrer Schule(n) im Rahmen der kantonalen Vorgaben. Sie erhalten dafür den nötigen Gestaltungsspielraum. Die Schulen werden von einer Schulleitung geführt und von einem Gemeindeorgan verantwortet (Schulkommission). Die Schulkommission nimmt strategisch-politische Aufgaben wahr, die Schulleitung betrieblich-operative. Die Schulen überprüfen periodisch die Qualität ihrer Aufgabenerfüllung und leiten wenn nötig Massnahmen zur Verbesserung ein (Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung). Die kantonale Qualitätssicherung und die kantonale Aufsicht über die Erfüllung der Auf- 4
5 gaben durch die Gemeinde und ihre Organe werden weiterhin von den Schulinspektorinnen und - inspektoren wahrgenommen. Der Kanton kann die Qualität der Schule mittels externer Evaluation überprüfen. Zu klären sind die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung von Schulkommission und Schulleitung, die Ausrichtung der kantonalen Schulaufsicht hinsichtlich der geleiteten Schule, der Aufbau eines kantonalen Systems für die externe Evaluation der Kindergärten und Volksschulen und die flächendeckende Umsetzung der internen Evaluation Teilrevision Volksschulgesetz Im Rahmen der anstehenden Teilrevision VSG geht es unter anderem um Fragen der Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat) und der damit geplanten neuen Strukturen der Volksschule. Die Erziehungsdirektion hat diesbezüglich Leitsätze formuliert: Grundsätzliches 1. Teilrevision des Volksschulgesetzes: Unbestrittene Inhalte, z.b. Ergebnisse aus der Teilrevision 2008, werden übernommen. Die Kindergartengesetzgebung wird integriert. Es erfolgt jedoch keine grundsätzliche Neustrukturierung der Volksschule, wie dies der Titel Teilrevision suggeriert und so einerseits unbegründete Ängste vor zu vielen Änderungen und andererseits unrealistische Erwartungen an mögliche Reformen wecken könnte. Ausgestaltung der Eingangsstufe 2. Die ersten zwei Jahre der Eingangsstufe (heute Kindergarten) gehören zur Volksschule, die neu 11 Jahre dauert. 3. Der Eintritt und die Verweildauer werden grundsätzlich flexibilisiert. 4. Aus Sicht der Erziehungsdirektion soll im deutschsprachigen Kantonsteil den Gemeinden eine freiwillige Einführung der Basisstufe als Modell der Eingangsstufe ermöglicht werden. Der Grosse Rat wird 2012 darüber entscheiden. 5. Im französischsprachigen Kantonsteil wird der cycle élémentaire gestaffelt in allen Gemeinden eingeführt. Optimierung Sekundarstufe I 6. Auf eine Abschaffung der Selektion auf der Sekundarstufe I wird verzichtet. 7. Die bestehenden Modelle werden beibehalten. 8. Optimierungen werden dort vorgenommen, wo ausgewiesener Handlungsbedarf besteht: a Vereinfachung des Übertrittverfahrens im deutschsprachigen Kantonsteil b Stärkung des Schultyps Real c Neugestaltung des 9. Schuljahres 9. Die künftige Ansiedlung des gymnasialen Unterrichts im 9. Schuljahr (GU9) wird im Rahmen von REVOS 2012 geklärt. 10. Den Gemeinden wird empfohlen, Real- und Sekundarklassen in Oberstufenzentren zu führen (kein formeller Zwang). Schulsozialarbeit 11. Gemeinden, welche Schulsozialarbeit bedarfsgerecht einführen, können finanziell unterstützt werden. 1 Quelle: Leitsätze ERZ zu REVOS
6 3.2 Begriffsklärungen Organisationseinheiten Das Volksschulgesetz (VSG) nimmt in Artikel 34 Absatz 1 den Begriff Organisationseinheit auf: Die Gemeinden legen die Schulen als Organisationseinheiten fest, die die Aufgaben der Volksschule erfüllen. Eine Organisationeinheit wird durch eine Schulleitung geführt. Artikel 89 der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte vom 23. März 2007 (LAV) nennt die Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung: a) die Personalführung, b) die pädagogische Leitung, c) die Qualitätsentwicklung und evaluation, d) die Organisation und Administration, e) die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Geleitete Schule Eine geleitete Schule ist im Sinne von Ziffer eine Organisationseinheit. Ziel von REVOS 08 ist die Einführung geleiteter Schulen. Seit den frühen 90er Jahren wurde die pädagogische, organisatorische und administrative Leitung der Schulen und der Kindergärten schrittweise professionalisiert. Die Ausbildung von pädagogischen Fachpersonen zu Schulleiterinnen und Schulleitern wurde und wird prioritär gefördert. Die Schulen sollen geführt werden. Damit soll die Handlungsfähigkeit der Schulen vor Ort gestärkt werden. Sie sollen angepasst auf die lokalen Gegebenheiten und Bedürfnisse reagieren und eine hohe Qualität der Bildung vor Ort sicherstellen können. Gut geführte Schulen mit einer hohen Autonomie und Verantwortung für die Zielerreichung erbringen bessere Leistungen. Die Entwicklung der geleiteten Schule hat einerseits Einfluss auf die Aufgaben der örtlichen Aufsichtsbehörde (die Schulkommission) und andererseits auf die Aufgaben der kantonalen Aufsichtsbehörde (die regionalen Schulinspektorate). Die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der beiden Aufsichtsbehörden sind heute [in der bisherigen Gesetzgebung] [ ] nicht auf die geleitete Schule abgestimmt. (Auszug aus dem Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat; Grüne Vorlage REVOS 08) Charakteristika der geleiteten Schule Die Aufgaben werden zwischen den Organen und Funktionsträgerinnen und -trägern der Schule aufgeteilt: Die grundlegenden Entscheide über die Ziele der Schule und über die Mittel, die für eine festgesetzte Periode ihr zur Verfügung gestellt werden, über die Personalpolitik, über die Situierung der Schule in der Gemeinde trifft die Schulkommission, allenfalls der Gemeinderat. Die Schule bzw. die Schulleitung setzt die Beschlüsse um und führt sie durch. Zu diesem Zweck trifft sie alle hierfür nötigen Anordnungen (operationelle Entscheide). Um diese Neuordnung zu verwirklichen, sind folgende Schritte zu vollziehen: Die Schulkommission definiert ihre Rolle neu, delegiert wesentliche ihrer Befugnisse (vor allem solche, die die Laufbahn der Auszubildenden berühren) der Schule. Diese erhält die nötigen Entscheidungsfreiräume, klare Strukturen, durchschaubare Abläufe und eine Leitung, die professionell handelt. Die Schulleitung hat gegenüber den Lehrpersonen Weisungsbefugnis, nimmt also eine Vorgesetztenstellung ein. Sie ist für die pädagogische Arbeit der ihr unterstellten Lehrpersonen verantwortlich. Sie sorgt, dass sich Unterricht und Erziehung innerhalb der Organisationseinheit nach der gleichen Idee und nach festgesetzten 6
7 Zielen ausrichten und trifft die Massnahmen, damit die angestrebte Qualität erreicht wird und erhalten bleibt Strategische und operative Führung der Volksschule REVOS 08 fordert zwingend die Entflechtung der strategischen und operativen Führung der Volksschule. Die Aufgaben und Kompetenzen der Schulkommission und der Schulleitung sind neu zu definieren, beispielsweise: Schulkommission Strategische Aufgabenbereiche Festlegen des schulischen Angebots Budget und Infrastruktur Leitbild der Schule Qualitätssicherungskonzepts: mitwirken und genehmigen Schulprogramm und Jahresplanung: mitwirken und genehmigen Schulentwicklung und Qualitätssicherung: veranlassen und evaluieren Konzept Personalführung: mitwirken und genehmigen Informations- und Kommunikationskonzept: mitwirken und genehmigen Anstellung und Führung der Schulleitung Schulleitung Operative Aufgabenbereiche pädagogische Leitung Personalführung Anstellung/Entlassung der Lehrpersonen (sofern dies von der Schulkommission an die Schulleitung gemäss LAG Art. 7 Absatz 2 delegiert wurde) Organisation und Administration (z.b. Stundenplan, Personalwesen, Rechnungswesen, Statistik) Qualitätsentwicklung und -evaluation Informations- und Öffentlichkeitsarbeit Zusammenarbeit mit den Eltern Auszug aus dem Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat; Grüne Vorlage REVOS 08 : Die Schulkommission nimmt keine operativen Aufgaben mehr wahr (wie z.b. das Behandeln von Dispensationsgesuchen). Sie hat ausser der Durchsetzung des Grundrechtsanspruchs des einzelnen Kindes auf Grundschulunterricht (Sicherstellung des Unterrichtsbesuchs) keine Aufgaben mehr, welche die einzelnen Schülerinnen und Schüler direkt betreffen. Die Schulleitung führt die Schule. In der Gemeinde gehört sie somit zum Kader der Angestellten. Sie ist neu für verschiedene Entscheide zuständig, für die bisher die Schulkommission verantwortlich zeichnete und die die einzelnen Schülerinnen und Schüler im Schulbetrieb betreffen. Den Lehrkräften kommt eine wesentliche Verantwortung für eine gute Schule zu. Sie sind verantwortlich für ihren guten Unterricht, organisieren ihre Aufgaben mit Eigenverantwortung und tragen mit ihrer Mitarbeit zu einem optimalen Funktionieren der gesamten Schule bei. Die Aufgaben der Lehrkräfte sind bereits in der Lehreranstellungsgesetzgebung geregelt: Die Lehrkräfte erfüllen im Rahmen ihrer Jahresarbeitszeit einen Berufsauftrag, der durch die Bildungsziele, die Gesetzgebung der jeweiligen Bildungsinstitutionen sowie durch das Leitbild der Schule umschrieben wird. Der Berufsauftrag umfasst a) Unterrichten, Erziehen, Beraten und Begleiten, b) Mitarbeit bei der Unterrichts-, Schul- und Qualitätsentwicklung, c) Zusammenarbeiten, d) Weiterbildung. 2 Nach Herbert Plotke Schweizerisches Schulrecht ; 2. Auflage; Haupt Verlag Bern; 2003; Seiten 341 ff. 7
8 3.2.4 Mindestgrösse einer Organisationseinheit Die Schulleitung lässt sich nicht neben einem vollen oder nur leicht reduzierten Unterrichtspensum wahrnehmen. Da aufgrund der revidierten Gesetzgebung die Aufgaben wesentlich umfangreicher und die Verantwortlichkeiten grösser sind als die der Schulleitung nach bisherigem Recht, muss für das Führen der Schule hinreichend Arbeitszeit zur Verfügung gestellt werden. Dies setzt eine angemessene Zahl von Schülerinnen und Schülern sowie von Lehrpersonen voraus. Eine Schule kann aus einem oder mehreren Standorten bestehen. Sie kann auch über mehrere Gemeinden hinweg gebildet werden. Der Regierungsrat verzichtet in dieser Revision darauf, eine Mindestgrösse für die geleitete Schule festzulegen, da die Struktur der Volksschule in der geplanten Teilrevision des Volksschulgesetzes 2012 überprüft wird. Er strebt aber mittelfristig eine minimale Schulgrösse von 8 10 Klassen als Richtgrösse an, welche auf der Primarstufe auch aus mehreren Standorten bestehen kann. Damit verfügt eine Schule über ein optimales Bildungsangebot und über eine professionelle Leitung mit den entsprechenden Ressourcen. (Auszug aus dem Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat; Grüne Vorlage REVOS 08) Elternmitwirkung Eltern und Schule teilen sich als Partner in die gemeinsame Aufgabe: Vorbereitung auf das Leben als Erwachsene und Erwachsener. Da sie eine übergreifende Aufgabe in Zusammenarbeit erfüllen sollten, liegt es nahe, den Eltern in der Gestaltung des Schulbetriebs mehr Gewicht und Mitwirkung einzuräumen. Das Zivilgesetzbuch hält in Artikel 302 Absatz 3 die Eltern einzig zur Zusammenarbeit mit der Schule an. Das Volksschulgesetz (VSG) regelt in Artikel 31 die Zusammenarbeit und die Elternmitsprache wie folgt: 1 Die in diesem Gesetz den Eltern übertragenen Rechte und Pflichten werden durch die im Zivilgesetzbuch bezeichneten Personen und nach dessen Bestimmungen ausgeübt. 2 Schulkommission, Schulleitung, Lehrerschaft und Eltern sind gegenseitig zur Zusammenarbeit verpflichtet. 3 Die Eltern sind von der Schule regelmässig und in angemessener Weise über die schulische Entwicklung und das Verhalten ihrer Kinder sowie über wichtige Geschehnisse und Vorhaben im Zusammenhang mit dem Unterricht und dem Schulbetrieb zu informieren. 4 Die Eltern werden einzeln oder als Gesamtheit auf ihr Verlangen durch die betreffenden Lehrkräfte, die Schulleitung oder die Schulkommission angehört und beraten. Sie haben das Recht, den Unterricht ihrer Kinder gelegentlich zu besuchen. [ ] 5 Die Gemeinde kann weitere Formen der Mitsprache und Mitwirkung der Eltern vorsehen. 8
9 3.3 Interviewergebnisse - Aussagen Die vorliegenden Aussagen sind eine nicht gewertete Zusammenfassung der Interviewberichte. Interviewaussagen widerspiegeln die momentanen Meinungen der Befragten. Persönliche Erfahrungen, Sichtweisen und Befindlichkeiten spielen dabei eine wichtige Rolle. Die Häufigkeit der einzelnen Aussagen wurde nicht gezählt. Deren Darstellung wiedergibt die anlässlich der Interviews gemachten Äusserungen. Dass Aussagen widersprüchlich sein können, liegt in der Natur der Sache. Die Interviewergebnisse bilden die Grundlage für das Erarbeiten von Diskussionsvarianten für eine künftige Schulstruktur sowie für das Erheben des Handlungsbedarfs Aussagen zur Schulstruktur Die Schliessung der Schulstandorte Meiersmaad und Reust werden als definitive Massnahme akzeptiert. Im Dorf Reust sei die Schulplanung abgeschlossen. Für Reust sei die Lösung mit dem linken Zulggebiet eine gute Lösung, auch aus verkehrstechnischer Sicht. Seitens vieler Eltern wird mit Nachdruck an den gegenwärtigen Schulstandorten festgehalten. Die Elternvertretungen aus Aeschlen und Tschingel sind der Meinung, dass die Schulstandorte Tschingel und Aeschlen erhalten bleiben sollten. Es habe genügend Kinder. Wenn man die Schülerinnen- und Schülerzahlen der nächsten vier Jahre anschaue, sei in Aeschlen/Tschingel kein Abwärtstrend festzustellen, dies dank der Familien, die in den letzten Jahren zugezogen sind. Die beiden Schulstandorte - sie bilden eine gemeinsame Organisation mit Unter- und Mittelstufe - müssten zwingend erhalten bleiben, solange nach kantonalen Richtlinien genügend Schulkinder vorhanden seien. Dies sei für die nächsten sechs Jahre gesichert. Die in Aussicht gestellte Schliessung des Schulstandorts Felden sei unbegründet. In Zukunft könnte dieses Schulhaus als Aussenstandort zum Schulhaus Raft in Sigriswil genutzt werde, beispielsweise wenn die Basisstufe eingeführt würde. Felden wäre ein idealer Zweitstandort. In den letzten Jahren habe die Struktur ständig gewechselt. Eine klare, langfristige Schulstruktur sei nicht erkennbar gewesen. Der Glaube, dass eine solche realisiert werden könne, sei verloren gegangen. Die Dörfer der Gemeinde sollten nicht nur den Fokus auf ihr eigenes Dorf richten, sondern die Interessen der gesamten Gemeinde im Auge behalten. Bei einer optimalen Verteilung der Kinder könnte man in der Gemeinde gut drei Kindergärten führen. Unverständlich sei, weshalb die Eltern anderer Dörfer aus Prinzip ihre Kinder nicht nach Merligen in den Kindergarten schicken wollten. In Gunten gingen mit der Schliessung des Schulhauses ein Stück Dorfleben und ein Stück Kultur verloren. Die kleinen Kinder (Kindergarten und Unterstufe) sollten wenn möglich in ihrem Dorf den Unterricht besuchen können. Allenfalls dränge sich die dezentralisierte Führung der Basisstufe in den Dörfern auf. Momentan sei die Bevölkerung von Schwanden grundsätzlich mit der bestehenden Schulstruktur zufrieden, insbesondere was die heutige Schulorganisation am Standort Schwanden betreffe. Der Schulstandort könnte ohne Weiteres Schülerinnen und Schüler anderer Dörfer aufnehmen. Die Eltern aus Reust, Meiersmaad und Schwanden halten fest, dass man bisher immer von mindestens drei Schulstandorten in der Gemeinde Sigriswil ausgegangen sei. Ausserdem sollten die Schulstandorte vernünftigerweise in den Dörfern situiert sein, wo es auch am meisten Kinder habe. 9
10 Eine zentrale grosse Schule für die Gemeinde Sigriswil Grundsätzlich sehe man grundsätzlich nicht. Die Eltern der oberen Dörfer rechneten in diesem Fall mit massiven Problemen, insbesondere bei der Betreuung und Aufsicht der Schülerinnen und Schüler in der Zeit zwischen Unterrichtsende und Schülerinnen- und Schülertransport. Die Erfahrungen im Kindergarten Merligen mit Kindern aus den Ortsteilen Aeschlen und Merligen seien durchwegs positiv ( tolle Truppe ). Alle Schülerinnen und Schüler der Gemeinde sollten die gleichen Chancen haben, d.h. den Zugang zu allen Angeboten haben und die Förderung in ähnlichen Klassenstrukturen erleben. Die Schulstrukturen müssten weitsichtiger geplant werden. Nicht so, dass beim Wegzug von einzelnen Familien mit Kindern für die Gemeinde gravierende Schulstrukturprobleme entstehen würden. Die künftige Schulstruktur müsste eine gewisse Kontinuität und Perspektiven gewährleisten. Die Grenzen zwischen den einzelnen Schulkreisen müssten definiert werden, mit der Möglichkeit für Schülerinnen und Schüler, die an diesen Grenzen wohnen, je nach ihren Bedürfnissen in einen andern Schulkreis wechseln zu können. Allerdings müssten vorgängig für solche Fälle Kriterien festgelegt werden. Eine Mehrjahrgangsklasse sollte nicht mehr als zwei, höchstens drei Schuljahre umfassen Aussagen zur Behördestruktur und zur Zusammenarbeit zwischen den Schulorganen Wichtig sei, dass die Schulstandorte in der Schulkommission vertreten seien. Das Schulwesen der Gemeinde Sigriswil benötige ein Schulreglement und ein überarbeitetes Funktionendiagramm. Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten aller an der Schule Beteiligten sind zu definieren und im Schulreglement zu verankern. Diese Aussage wird wie folgt begründet: Im Schulwesen der Gemeinde Sigriswil fehle eine klare Kompetenzregelung. Für die Bevölkerung müsse klar ersichtlich sein, wer für was zuständig sei. Zudem sei die Mitwirkung der Eltern sei nicht geregelt. Kompetenzen und Rolle der Schulkommission seien zurzeit nicht klar. Im Rahmen des Projekts sei ein Geschäftsleitungsmodell zu diskutieren (Führungsorgan an der Schnittstelle zwischen strategischer und operativer Führung der Schule). Für die Mitglieder der Schulkommission sei ein Anforderungsprofil zu erstellen. Die Schulkommission solle professioneller handeln können. Die Schulkommission müsse aufgrund von Zielsetzungen funktionieren. Die Mitglieder seien in ihr Aufgabegebiet einzuführen. Zwischen bisherigen und neuen Schulkommissionsmitgliedern sei eine systematische Übergabe der Aufgaben zwingend. Die Schulkommission müsse in erster Linie den Fokus auf die ganze Gemeinde ausrichten. Im Gemeinderat sei das Schulwesen als Politikbereich zu wenig gewichtet worden. Die Schnittstelle zwischen Gemeinderat und Schulkommission sei klar zu regeln. Ein Teil der Bevölkerung habe das Vertrauen in die schulbezogenen Gremien verloren. Die Zusammenarbeit des Schulsekretariats mit der Verwaltung, der Schulkommission, den Schulleitungen und der Lehrerschaft sei konstruktiv und in einem angenehmen Klima. 10
11 3.3.3 Aussagen zur Schulorganisation und zum Schulbetrieb Die administrativen Ressourcen würden nicht den Empfehlungen des Erziehungsdirektors gegenüber dem Verband bernischer Schulleiterinnen und Schulleiter entsprechen. Das Schulsekretariat sei unterbesetzt. Aufgaben und Zuständigkeiten des Schulsekretariats sowie die Stellenbeschreibung seien zu überprüfen und auf die neuen Verhältnisse hin anzupassen. Das Stellvertretungswesen der Schulleitungen sei nicht geregelt. Bemängelt wird, dass Gesuche für den Schulbesuch in einem andern Schulkreis ungleich behandelt würden (keine einheitliche Bewilligungspraxis der zuständigen Behörde). Welches sind die Aufgaben der Schulleitungen? Wer wählt die Schulleitungen? Sollten diese nicht von ausserhalb dem Kollegium rekrutiert werden? Aussagen zur Information und Kommunikation Die Kommunikation zwischen Schulkommission und Gemeinderat habe in der Vergangenheit nicht immer funktioniert. Seitens der Eltern wird bemängelt, man wisse oft nicht rechtzeitig was laufe Aussagen zum Schülerinnen- und Schülertransport Der Schulbusbetrieb müsse überprüft werden. Für den Schulbus werde der Einbau von Kindersitzen verlangt. Fahrerinnen oder Fahrer müssten über spezielle Ausweise für das Transportieren von Kindern verfügen. Versicherungsfragen seien abzuklären. Der Schülerinnen- und Schülertransport habe für die Gemeinde finanzielle Auswirkungen, die abgeklärt werden müssten. Die Kosten seien mit dem Festhalten an den dezentralen Schulstandorten in Relation zu setzen. Ein Teil der Eltern wünscht, dass ihre Kinder möglichst zu Fuss zur Schule gehen sollten, andere wiederum stören sich nicht daran, dass ihre Kinder transportiert würden. Schülerinnen- und Schülertransporte seien mit den Blockzeiten und mit Betreuungen der Schülerinnen- und Schüler zwischen Unterrichtsende und Fahrplan des Schülerinnen- und Schülertransports abzustimmen. Die Transporte sollten für Eltern, die ihre Kinder in den Kindergarten oder zur Schule führen, einheitlich entschädigt werden Aussagen zu den soziale Angeboten Die Organisation von Mittagstischen sei, wo notwendig, kein Problem. Die Ansichten der Eltern sind unterschiedlich darüber, was für ihr Kind in der Mittagspause das Beste sei: Die einen wünschten einen Mittagstisch in der Schule, andere, dass ihr Kind nach Hause zum Mittagessen komme Aussagen zur räumlichen Infrastruktur In der Schulgemeinschaft Aeschlen/Tschingel fehle der Turnraum. 11
12 Das ehemalige Schulhaus Gunten könne in die künftige Schulstruktur kaum einbezogen werden, da der unmittelbare Aussenraum für Kinder und Jugendliche fehle. An den meisten Schulstandorten sei ein sinnvoller Gruppenunterricht in zusätzlichen Räumen organisierbar. In Merligen plane die Gemeinde die Sanierung der Schul- und Turnanlage. Das Volk habe das Vorhaben genehmigt, die Prognose der Schülerinnen- und Schülerzahlen von Merligen sei aber den Gemeindebürgerinnen und bürger vorgängig nicht präsentiert worden. In Gunten sei seinerzeit viel Geld ins Schulhaus investiert worden, und einige Jahre später sei es geschlossen worden. Aus solchen Ereignissen sollte man etwas lernen und längerfristig planen. 3.4 Prognosen der Schülerinnen- und Schülerzahlen der heutigen Schulstandorte des Kindergartens und der Primarstufe 3 (Stand ) Klassen im unteren Überprüfungsbereich Klassen im oberen Überprüfungsbereich Schulstandort Schwanden KG1 KG total 1-6 Klassen Schj 10/ Schj 11/ Schj 12/ Schj 13/ Schj 14/ Schj 15/ Bemerkungen: Die Schüler und Schülerinnen aus Meiermaad und Ringoldswil besuchen die Primarstufe in Schwanden. Im Kindergarten Schwanden werden die Kinder aus Tschingel unterrichtet. Prognose: Spätestens ab Schuljahr 2015/2016 ist mit einer Klassenschliessung zu rechnen Schulstandort Merligen KG1 KG total 1-6 Klassen Schj 10/ Schj 11/ Schj 12/ Schj 13/ Schj 14/ Schj 15/ Bemerkungen: Die Schülerinnen aus Gunten besuchen die Primarstufe in Merligen. Im Kindergarten Merligen werden die Kinder aus Aeschlen unterrichtet. Prognose: Ab Schuljahr 2012/2013 ist mit einer Klassenschliessung zu rechnen. 3 Quelle: Schulkommission (Geburtenzahlen) und Schulleitung (aktuelle Schülerinnen- und Schülerzahlen) 12
13 3.4.3 Schulstandorte Sigriswil Raft und Felden KG1 KG total 1-6 Klassen Schj 10/ Schj 11/ Schj 12/ Schj 13/ Schj 14/ Schj 15/ Bemerkungen: Die beiden Schulstandorte Sigriswil/Raft und Felden bilden eine gemeinsame Schulorganisation. Prognose: Je nachdem wie sich die Zahlen ab dem Schuljahr 2016/17 entwickeln, ist mit einer Klasseneröffnung zu rechnen Schulstandorte Aeschlen und Tschingel KG1 KG total 1-6 Klassen Schj 10/ Schj 11/ Schj 12/ Schj 13/ Schj 14/ Schj 15/ Bemerkungen: Die beiden Schulstandorte Aeschlen und Tschingel bilden eine gemeinsame Schulorganisation. Die Kindergartenkinder von Aeschlen besuchen den Unterricht in Merligen Zusammenzug Schülerinnen- und Schülerprognose Primarstufe Planungsgrundlage Schwanden Merligen Sigriswil Felden Aeschlen Tschingel Total Klassen bei Ø 20/Klasse Klassen Schliessung Schj 10/11 Schj 11/12 Schj 12/13 Schj 13/14 Schj 14/15 Schj 15/ Die Zahlen basieren auf den effektiven Schülerinnen- und Schülerzahlen des Schuljahrs 2010/11 und den Geburtenzahlen betreffend die vorschulpflichtigen Kinder (Stand Oktober 2009). Die letzteren beinhalten Kinder, die allenfalls den Unterricht nicht in den Schulen von Sigriswil besuchen, sondern in einer Privatschule. 13
14 3.4.7 Zusammenzug Schülerinnen- und Schülerprognose Sekundarstufe I Sch Klassen Schj 10/ Schj 11/ Schj 12/ Schj 13/ Schj 14/ Schj 15/ Zusammenzug Schülerinnen- und Schülerprognose Schulen Sigriswil PS Sek I Total Planungsgrundlage Klassen bei Ø 20/Klasse Schj 10/ Schj 11/ Schj 12/ Schj 13/ Schj 14/ Schj 15/
15 4 Schlussfolgerungen des externen Experten 4.1 Allgemeines Das Volksschulwesen ist im Zuge gesellschaftlicher Veränderungen komplexer und dynamischer geworden. Sich am gesellschaftlichen Wandeln anpassen heisst sich verändern. Die Schule ist ein soziales System. Das bedeutet, dass hier Menschen, Gruppen und Organisationen involviert sind. Menschen reagieren auf das, was in ihrem Umfeld vor sich geht, mit Gedanken, Gefühlen und eigenen Aktivitäten, die niemals vollständig berechenbar sind. Das kam in den Interviews stark zum Ausdruck. Die Interviewergebnisse bilden neben den Vorgaben des Kantons die Grundlage für die weitere Projektarbeit die Auseinandersetzung mit verschiedenen Varianten und letztlich das Erarbeiten der Vorlage Schulreglement. Folgende Fragen sind zu überprüfen und zu beantworten: a) Auf der Ebene Schulstruktur Welche Konsequenzen auf die Schulstruktur sind zu erwarten o aufgrund der unterschiedlichen Entwicklung der Schülerinnen- und Schülerzahlen auf der Primarstufe an den gegenwärtigen Schulstandorten, insbesondere der abnehmenden Schülerinnen- und Schülerzahlen an den Schulstandorten Schwanden und Merligen? o bei einer allfälliger Klassenorganisationen mit Mehrjahrgangsklassen, die drei Schuljahre, oder möglicherweise noch mehr Schuljahre, umfassen? o aufgrund der Teilrevision des Volksschulgesetzes 2012, insbesondere bei einer allfälligen Einführung der Basisstufe? Wird die gegenwärtige Schulstruktur mit zwei Organisationseinheiten beibehalten Kindergarten/Primarstufe und Sekundarstufe I? Oder: Drängt sich das Zusammenführen zu einer einzigen Organisationseinheit auf ( die Schule Sigriswil )? Welche Konsequenzen ergeben sich für die künftige Schulstruktur aufgrund der geplanten bzw. demnächst ausgeführten baulichen Massnahmen in den Schulanlagen Merligen und Raft (bewilligte Kredite)? Wie wirkt sich das interkommunale Konzept betreffend die besonderen Massnahmen im Kindergarten und in der Volksschule auf die Organisation und die Infrastruktur der Schulen der Gemeinde Sigriswil aus? b) Auf der Ebene Behörden, Verwaltung und Funktionen Festlegen der Aufgaben und deren Zuordnungen an Gremien, Stellen und Funktionen, sowie Festlegen der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten; Festlegen der Abläufe und Gestalten der Schnittstellen (Prozessketten) im Sinne von schlanker Handhabung des Schulmanagements und optimaler Transparenz; Überprüfen und allfälliges Neuausrichten der Elternmitwirkung; Anpassen oder Erstellen der Stellenbeschreibungen für Funktionsträgerinnen und träger. c) Auf der Beziehungsebene: Konzeptionelles Regeln für die Information und Kommunikation im Schulwesen der Gemeinde; Schaffen einer tragfähigen Informations- und Kommunikationsplattform für die weiteren Meilensteine des Projekts Schulstrukturen Sigriswil. 15
16 4.2 Handlungsspielraum der Gemeinde im Volksschulwesen Das Volksschulwesen ist eine gemeinsame Aufgabe der Gemeinden und des Kantons. Die kantonale Gesetzgebung gibt verbindliche Vorgaben für die Umsetzung des Auftrags. Insbesondere im Unterrichts- und Anstellungsbereich sind diese ausführlich und umfassend. Die Gemeinden verfügen über einen beachtlichen Handlungsspielraum, den es zu nutzen gilt: Gestaltung und Regelung der Schulstrukturen und der -organisation; Personalrekrutierung, -bewirtschaftung und -betreuung; Schulentwicklung (Innovation); Bereitstellen der familienergänzenden Familienbetreuung (z.b. Tagesschule, Mittagstisch); Bereitstellung der Infrastruktur sowie Einflussnahme auf deren Qualität und Quantität in den Bereichen Schulbau und Schuladministration; Vernetzung des Schulwesens mit den andern Politikbereichen der Gemeinde (Kooperationen und Koordination); Sicherstellen der Information (Transparenz) und Festlegen einer Kommunikationsstrategie ( Philosophie der Kommunikation); Mitwirkung der Eltern; Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler; Interkommunale Zusammenarbeit mit andern Gemeinden. Das optimale Ausnützen des Handlungsspielraums bedingt ein professionelles Schulmanagement auf allen Ebenen des Schulwesens der Gemeinde: Organisation und Führung: Hier werden alle formal übergeordneten, das Schulwesen als Gesamtsystem betreffenden Aufgaben geregelt. Dies beinhaltet das Erstellen der notwendigen Erlasse der Gemeinde, das Festlegen von Leitbildern und Konzepten, das Festlegen des Funktionendiagramms und der Prozessketten, das Definieren des Führungsverständnisses sowie die Installation des Controllings. Beziehungspflege: Im Schulwesen bedeutet dies, die Information und Kommunikation auf die Zweckerfüllung der Schule und auf ihre Zielsetzungen hin auszurichten, intern und insbesondere gegenüber Dritten. Ressourcen: Dabei geht es um die Erbringung der erforderlichen personellen Mittel und Sachmittel für die Erfüllung des Auftrags der Schule. Dazu gehören das Know-how aller Akteurinnen und Akteure, sowie die Finanz- und Sachmittel, welche sicherzustellen, zu verwalten und weiter zu entwickeln sind. Hindelbank/Sigriswil im Oktober
Schulreglement. Der Gemeinderat erlässt gestützt auf
Schulreglement Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Rechtliches - das Volksschulgesetz (VSG) vom 19. März 1992 - die Volksschulverordnung (VSV) vom 4. August 1993 - das Gesetz über die Anstellung der Lehrkräfte
MehrSchulkommissionen abschaffen? Mitgliederversammlung cobes
Schulkommissionen abschaffen? Mitgliederversammlung cobes 7. Mai 2008 434347 Ausgangslage: Verhältnis Schulkommission - Gemeinderat Im alten VSG unklare Rolle der Schulkommission: Art. 50 Abs. 4 VSG: Die
MehrArtikel zur neuen Schulaufsicht
Volksschulgesetz 4.0 Volksschulgesetz (VSG) (Änderung) Artikel zur neuen Schulaufsicht VII. Organisation und Führung der Schulen Organisation Art. 4 Die Gemeinden legen die Schulen als die Organisationseinheiten
MehrEinwohnergemeinde Unterseen
43. Einwohnergemeinde Unterseen Reglement über das Schulwesen und die Organisation der Volksschule (Schulreglement) Gemeinderat vom. Mai 05 in Kraft ab. August 05 Inhaltsverzeichnis STICHWORT ARTIKEL I.
MehrEINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH SCHULREGLEMENT
EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH SCHULREGLEMENT Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 11. September 1996 Genehmigt durch die Erziehungsdirektion am 30. Oktober 1996 Mit Änderungen vom 15. November 2000
MehrEinwohnergemeinde Thunstetten Schul- und Kindergartenreglement
Einwohnergemeinde Thunstetten Schul- und Kindergartenreglement 01 Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 3 II. SCHULANGEBOTE... 4.1 VOLKSSCHULE... 4. TAGESSCHULE... 4.3 BESONDERE ANGEBOTE...
MehrPositionspapier Schulleitung
Positionspapier Schulleitung Mit diesem Positionspapier formuliert der VSLCH sein Berufsverständnis und klärt die Rollen der lokalen Schulbehörde, der Schulleitungen und der Lehrpersonen. Schulen brauchen
MehrSchulpflegereglement. der Gemeinde Hildisrieden
Schulpflegereglement der Gemeinde Hildisrieden vom 23. August 2000 rev. am 11. Dezember 2003 Gestützt auf das Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG), das Projekt Schulen mit Profil sowie
MehrLeitbild. Gemeinsam lernen Gemeinsam wachsen
Leitbild Gemeinsam lernen Gemeinsam wachsen Vorwort Das vorliegende Leitbild ist die überarbeitete Fassung des Leitbildes aus dem Jahre 2006. Es enthält wesentliche Kernaussagen bezüglich Aufgaben und
MehrBlockzeiten. Organisatorische Hinweise. Erziehungsdirektion des Kantons Bern. Direction de l'instruction publique du canton de Berne
Erziehungsdirektion des Kantons Bern Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung Direction de l'instruction publique du canton de Berne Office de l'enseignement préscolaire et obligatoire, du conseil
MehrEINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH SCHUL- REGLEMENT
EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH SCHUL- REGLEMENT Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 11. September 1996 Genehmigt durch die Erziehungsdirektion am 30. Oktober 1996 Mit Änderungen vom 15. November 2000,
MehrBericht und Antrag Organisation und Schulführung Volksschule Zollikofen und Neufassung Schulreglement
Gemeinde Grosser Gemeinderat Sitzung vom 18. November 2009 / Geschäft Nr. 5 Bericht und Antrag Organisation und Schulführung Volksschule Zollikofen und Neufassung Schulreglement 1. Ausgangslage Mit der
MehrSchulordnung der Gemeinde Glarus. (Erlassen von der Gemeindeversammlung am 22. Januar 2010)
Schulordnung der Gemeinde Glarus (Erlassen von der Gemeindeversammlung am. Januar 00) Schulordnung der Gemeinde Glarus Die Stimmberechtigten der Gemeinde Glarus, gestützt auf Art. 46 der Gemeindeordnung,
MehrDie Schulpflege bezeichnet die Schulen und legt das Organisationsstatut fest. Die Schulpflege bezeichnet die Schulen.
Volksschulgesetz (VSG) Schulträger Schulträger, Organisationsstatut 1. 1 Die Gemeinden führen die öffentliche Volksschule. 1. 1 Die Gemeinden führen die öffentliche Volksschule. Die Schulpflege bezeichnet
MehrSchulprogramm Wie können Eltern mitwirken?
Schulprogramm Wie können Eltern mitwirken? Susanna Larcher Abteilung Weiterbildung und Beratung, Pädagogische Hochschule Zürich Lagerstrasse 2 8090 Zürich Inhalt und Ziele Inhalt Was ist ein Schulprogramm?
MehrSchulreglement (SchR)
Einwohnergemeinde Wimmis Schulreglement (SchR) 10. Juni 010 Öffentliche Auflage Entwurf Schulreglement (Korr SI) 1 Das Reglement beinhaltet in der Regel die männliche Schreibform. Sie gilt sinngemäss auch
MehrEinwohnergemeinde Oberwil i.s.
Einwohnergemeinde Oberwil i.s. Schulreglement vom1. August 2004 Beschlossen durch die Einwohnergemeinde- Versammlung vom 13. Dezember 2004 Hinweis: Das Reglement beinhaltet in der Regel die männliche Schreibform.
Mehrgestützt auf 22, 55 Abs. 2, 63 und 65 der Verordnung über die Volksschule vom 19. Oktober 2005, 2
Weisungen für geleitete Volksschulen 6. (Vom 7. März 006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf, 55 Abs., 6 und 65 der Verordnung über die Volksschule vom 9. Oktober 005, beschliesst: I. Allgemeine
MehrGemeinsam sind wir stark und bauen an unserer Zukun1!
Gemeinsam sind wir stark und bauen an unserer Zukun1! S&E Bern Eltern Behörde Kinder Andere Schule Geschichte seit 2002 Vereinigung der Elternräte des Kantons Bern ca. 85 Elternräte als Mitglieder seit
MehrSchulreglement. Gültig ab 01. Januar Einwohnergemeinde Grindelwald
Schulreglement Gültig ab 01. Januar 2005 Einwohnergemeinde Grindelwald Schulreglement der Einwohnergemeinde Grindelwald Seite 2 Schulreglement der Einwohnergemeinde Grindelwald Inhaltsverzeichnis Seite
MehrSCHULREGLEMENT 16. September 2010
6. September 00 INHALTSVERZEICHNIS Seite. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. Gegenstand 4 Art. Schulwesen 4 Art. Interkommunale Zusammenarbeit 4. ANGEBOTE. Kindergarten und Volksschule Art. 4 Kindergarten 4
MehrReglement über das Schulwesen der Einwohnergemeinde Lengnau
Reglement über das Schulwesen der Einwohnergemeinde Lengnau -1- Inhaltsverzeichnis A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 A.1 GEGENSTAND 3 A. GRUNDLEGENDES 3 B. SCHULANGEBOTE 4 B.1 GRUNDANGEBOT UND GLIEDERUNG 4
MehrSchulgemeinde Mörschwil. Schulordnung. vom. 16. März 2004
Schulordnung vom 16. März 2004 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Schultypen Verträge II. Schulbetrieb III. Schülerinnen und Schüler IV. Schulleitung V. Lehrpersonen und weitere
MehrI. Allgemeine Bestimmungen
r tästadtwil STADTPARLAMENT SRS. Nr. 0 Schulordnung vom 9. September 06 Das Stadtparlament erlässt in Anwendung von Art. 3 Abs. des Gemeindegesetzes, Art. 33 des Volksschulgesetzes und der Gemeindeordnung
MehrSchulordnung gültig ab 1. Januar 2017
Schulordnung gültig ab 1. Januar 2017 Inhaltsverzeichnis I. Grundlagen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Zweck und Geltungsbereich Schulen und schulische Einrichtungen Schulanlagen II. Organisation Art. 4f Art. 6f
MehrEinwohnergemeinde Brienz REGLEMENT. Schulreglement vom 30. Mai und. Anhang I vom 10. Juni 2013 (Verordnung: Ablauf der Schulplanung)
432.210 Einwohnergemeinde Brienz REGLEMENT und Anhang I vom 10. Juni 2013 (Verordnung: Ablauf der Schulplanung) Anhang II vom 10. Juni 2013 (Verordnung: Spesenentschädigung für Lehrkräfte) Einsehbar unter
MehrSchulverordnung der Gemeinde Ebikon vom 1. August 2016, am 13. Juli 2016 vom Gemeinderat verabschiedet
Schulverordnung der Gemeinde Ebikon vom 1. August 2016, am 13. Juli 2016 vom Gemeinderat verabschiedet Gemeinde Ebikon, Riedmattstrasse 14, 6031 Ebikon Telefon 041 444 02 02, info@ebikon.ch, www.ebikon.ch
MehrAnhang II Ständige Kommissionen gemäss Art. 25 Gemeindeverfassung. Ressortverantwortlicher Gemeinderat
Anhang II Ständige Kommissionen gemäss Art. 25 Gemeindeverfassung Schulkommission 3 Übergeordnete Stelle Untergeordnete Stelle Ressortverantwortlicher ; die Schulkommission ist berechtigt, dem unverbindliche
MehrSchulreglement (SchR) 2015
Schulreglement (SchR) 2015 Gemischte Gemeinde Diemtigen Schulreglement der Gemischten Gemeinde Diemtigen 2 Schulreglement (SchR) der Gemischten Gemeinde Diemtigen 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine
MehrLeitbild. der Gemeindeschule Lachen. lachen bewegt
Leitbild der Gemeindeschule Lachen lachen bewegt Unterricht Wir unterrichten motivations- und lernfördernd. Durch eine positive Grundhaltung, das Anerkennen von Leistungen, die Anwendung zielgerichteter,
MehrBasisstufe Schule Linkes Zulggebiet Informationsveranstaltung 10. Januar 2013
Schule Linkes Zulggebiet Informationsveranstaltung 10. Januar 2013 Inhalte: Ausgangslage/ Rechtliche Fragestellungen Was ist eine? Warum eine? Wo liegen die Vorteile der? Gibt es auch Nachteile? Lehrplan,
Mehrgestützt auf 22, 55 Abs. 2, 63 und 65 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober 2005, 2 Diese Weisungen legen den Rahmen für geleitete Schulen fest.
Weisungen für geleitete Volksschulen 6. (Vom 7. März 006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf, Abs., 6 und 6 des Volksschulgesetzes vom 9. Oktober 00, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
MehrSCHULREGLEMENT. vom 22. Juni 2009
SCHULREGLEMENT vom. Juni 009 Teilrevision vom. März 04 Inhaltsverzeichnis Seiten I Organisation des Schulwesens und Zuteilung der Schülerinnen und Schüler Schulwesen 4 Zuteilung der Schülerinnen und Schüler
MehrEinwohnergemeinde Röthenbach i. E. Schulreglement 2012
Einwohnergemeinde Röthenbach i. E. Schulreglement 202 mit Änderungen bis 3.2.204 INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4 Aufgabe 4 Grundsätze 4 Volksschulwesen 4 II. ORGANISATION UND SCHULBESUCH
MehrFunktionendiagramm Schule Walchwil
Funktionendiagramm Schule Walchwil Kompetenzstufen E D M I V Entscheid, Bewilligung. Kontrolle "E" hat die Kompetenz und den Auftrag, in dieser Sache einen Entscheid zu fällen, natürlich immer unter Berücksichtigung
MehrReglement über die Schule, Bildung und Kultur. (Schulreglement)
Reglement über die Schule, Bildung und Kultur (Schulreglement) 5. Juni 07 Reglement über die Schule, Bildung und Kultur (Schulreglement) 5.06.07 Inhaltsverzeichnis Seite. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 4 Art.
MehrReglement über die Organisa tion des Schulwesens
1 Schule Melchnau Reglement über die Organisa tion des Schulwesens vom 05. Dezember2016 Zusammensetzung 3 Befugnisse des Gemeinderates 3 Geltungsbereich / Schulmodell 3 1. Allgemeines 3 II. Schulkommission
MehrSchulordnung der Stadt Rheineck
Stadt Rheineck Schulordnung der Stadt Rheineck Vom Stadtrat genehmigt am 14. Oktober 2003 H:\Kanzlei\Kanzlei\Reglemente\Homepage\Schulordnung.doc - 1 - Schulordnung Der Gemeinderat Rheineck erlässt in
MehrSchulkommissionssekretariat. Leitung Spezialunterricht, Schulleitungssekretariat. Ressortleitung Bildung. Schulkommission. d.h.
ssekretariat ssekretariat d.h. 1. Schülerinnen und Schüler 1.1 Schuleintritt und -austritt 100 O Einschreibung V V V 101 O Entscheid über früheren Schuleintritt E M A: EB M: Eltern Art. 22 Abs 1 VSG 102
MehrDer Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf Artikel 70 des Reglements vom 30. März über das Schulwesen, beschliesst:
0.0.. März 00 (Stand: 0.08.0) Verordnung über das Schulwesen (Schulverordnung; SV) Der Gemeinderat der Stadt Bern, gestützt auf Artikel 0 des Reglements vom 0. März 00 über das Schulwesen, beschliesst:.
MehrSchulreglement (SchR) 2015/2016
Schulreglement (SchR) 2015/2016 Einwohnergemeinde 1 Diemtigen Änderungen vom: 03.12.2016 1 Die Umwandlung der Gemischten Gemeinde Diemtigen in eine Einwohnergemeinde bedingt die Publikation dieses Vorgangs,
MehrProjekt Schulplanung 2020
Gemeinde Meikirch Projekt Schulplanung 2020 Standortbestimmung Mai 2012 Kurzfassung Datum: 23. Juni 2012 Autor: Werner Krebs Status: Kurzfassung Adressat: Öffentlichkeit Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage
Mehr2. eine Planung der Team-, Unterrichts- und Organisationsentwicklung, namentlich der Weiterbildung sowie der pädagogischen Grundsätze
Qualitätskonzept Schule Amlikon-Holzhäusern 1. Grundsätze der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung 1.1. Gesetzliche Grundlagen 7 Verordnung des RR über die Volksschule: Organisationsplanung In den
MehrEINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH. Tagesschulverordnung
EINWOHNERGEMEINDE MEIKIRCH Tagesschulverordnung Beschlossen durch den Gemeinderat am 19. Mai 2010 Änderungen vom 8. Juni 2011, 28. März 2012 und 9. März 2016 Die Einwohnergemeinde Meikirch erlässt gestützt
MehrFunktionendiagramm Schule und Musikschule Walchwil
Funktionendiagramm Schule und Musikschule Walchwil Kompetenzstufen E D M I V Entscheid, Bewilligung. Kontrolle "E" hat die Kompetenz und den Auftrag, in dieser Sache einen Entscheid zu fällen, natürlich
MehrTagesschule Grosshöchstetten. Organisatorisches Konzept
Einwohnergemeinde Schulsekretariat Kramgasse 3 Postfach 158 3506 Grosshöchstetten Tel. 031 710 21 10 Fax 031 710 21 13 www.grosshoechstetten.ch info@grosshoechstetten.ch Tagesschule Grosshöchstetten Organisatorisches
MehrTagesschule Matten Organisatorisches Konzept
Tagesschule Matten Organisatorisches Konzept Inhaltsverzeichnis Organisation der Tagesschule Matten 1. Trägerschaft 2. Führung 3. Finanzierung Interne Organisation der Tagesschule Matten 1. Aufnahme von
MehrK o n z e p t. Elternmitwirkung. Schule Romoos
Schule 6113 Romoos Lehrerzimmer 041 480 45 92 Schulleitung 041 480 45 93 Fax 041 480 45 94 E-Mail: schulleitung.romoos@bluewin.ch K o n z e p t Elternmitwirkung Schule Romoos 2009 Inhalt 1. Grundlagen.
MehrLEITBILD BEREICH BILDUNG
LEITBILD BEREICH BILDUNG VISION Wir bilden fürs Leben gemeinsam mit Begeisterung. MISSION Jedes Kind wird seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechend optimal geschult und ganzheitlich gefördert. 3
MehrWeisungen über Beitragsleistungen für Schulleitungen
Erziehungs-, Kultur und Umweltschutzdepartement Graubünden Departament d'educaziun, cultura e protecziun da l'ambient dal Grischun Dipartimento dell educazione, cultura e protezione dell'ambiente dei Grigioni
MehrVERORDNUNG FÜR DIE SCHUL- LEITUNG SCHULEN VON 6215 BEROMÜNSTER VOM 1. AUGUST 2009 FO Verordnung für die Schulleitung.
Seite 1 / 6 VERORDNUNG FÜR DIE SCHUL- LEITUNG VOM 1. AUGUST 2009 SCHULEN VON 6215 BEROMÜNSTER Postfach 79 E-Mail: sladmin@beromuenster.ch /schulen/volksschule Seite 2 / 6 Die Schulpflege von Beromünster
MehrSchuljahresbeginn 2016/17 Erziehungsdirektion des Kantons Bern
Schuljahresbeginn 2016/17 Erziehungsdirektion des Kantons Bern «Bauinventar «Bauinventar 2020» 2020» «Bauinventar 2020» Empfehlungen Medien und Projektinformation Projektinformation Informatik in der Volksschule
MehrORGANISATORISCHES KONZEPT ORGANISATION DER TAGESSCHULE
ORGANISATORISCHES KONZEPT ORGANISATION DER TAGESSCHULE 2 Träger und Aufsicht Die Gemeinde Kirchlindach ist Träger der freiwilligen Tagesschule. Die Aufsicht über die Tagesschule übt der Gemeinderat aus.
MehrGemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Oberaufsichtskommission
Gemeinsamer Antrag des Regierungsrates und der Oberaufsichtskommission Grossratsbeschluss betreffend die Verlängerung der interkantonalen Vereinbarung über die Einführung des Französischunterrichts ab
MehrReglement Elternrat. Schule Teufen. Um ein Kind zu erziehen, braucht es ein ganzes Dorf. Afrikanisches Sprichwort
1. Schule Teufen Reglement Elternrat Um ein Kind zu erziehen, braucht es ein ganzes Dorf. Afrikanisches Sprichwort 1. Version Arbeitsgruppe Elternmit Wirkung 24.04.2013 Angepasste Version Vorstand Elternrat
Mehr> POLITISCHE GEMEINDE WARTAU Schulleitungsreglement vom 26. Juni 2018
> POLITISCHE GEMEINDE WARTAU Schulleitungsreglement vom 6. Juni 08 Inhalt I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich... 4 II. Organisation Art. Schuleinheiten... 4 Art. 3 Schulleitungen... 5 Art.
MehrSchulordnung der Oberstufe BuGaLu
Führungshandbuch Organisatorische Führung Seite 1 von 5 Schulordnung der Oberstufe BuGaLu Der Oberstufenschulrat Bütschwil-Ganterschwil-Lütisburg (genannt BuGaLu) erlässt folgende Schulordnung, gestützt
MehrSchul- und Kindergartenreglement Schulreglement 1
Einwohnergemeinde Buchholterberg Schul- und Kindergartenreglement Schulreglement 1 3. Dezember 2010 1 Inhaltsverzeichnis l. KINDERGARTEN BASISSTUFE UND PRIMARSTUFE 1... 3 Kindergarten Basistufe 1... 3
MehrPolitische Gemeinde Quarten / Schulordnung 2
SCHULORDNUNG Politische Gemeinde Quarten / Schulordnung 2 Schulordnung Der Gemeinderat Quarten erlässt gestützt auf - Art. 3 und Art. 23 des Gemeindegesetzes 1, - Art. 33 des Volksschulgesetzes 2, - sowie
MehrElternrat im Schülerclub Nordstrasse. Konzept. Zielsetzung: Aufgaben: September 2003
SCHÜLERCLUB NORDSTRASSE WWW.SCHUELERCLUBNORDSTRASSE.CH TEL 01 271 72 07 FAX 01 271 72 09 NORDSTRASSE 270 8037 ZÜRICH 1 Elternrat im Schülerclub Nordstrasse Konzept September 2003 Zielsetzung: Der Elternrat
MehrSCHULLEITUNGS- REGLEMENT
SCHULLEITUNGS- REGLEMENT Schulleitungsreglement der Schule Ebnat-Kappel vom 1. Januar 2014 Der Gemeinderat der politischen Gemeinde Ebnat-Kappel erlässt in Anwendung von Art. 114 bis Volksschulgesetz,
MehrEinwohnergemeinde Hasle bei Burgdorf. Tagesschulverordnung
Einwohnergemeinde Hasle bei Burgdorf Tagesschulverordnung 010 Der Gemeinderat Hasle b.b. erlässt gestützt auf Artikel 14 des Volksschulgesetzes vom 19. März 199, die kantonale Tagesschulverordnung (TSV)
MehrReglement. Organisation der Volksschule
Reglement Organisation der Volksschule vom 10. Mai 2000 Inhaltsverzeichnis I. Geltungsbereich und Trägerschaft 3 1 Geltungsbereich Trägerschaft / Organe 3 II. Bildungsangebot / Bildungsziel 3 2 Bildungsangebot
MehrVernehmlassung Schulorganisation
Vernehmlassung Schulorganisation Datum Abgeschickt 09-17-2017 18:44:35 Kontaktangaben Vernehmlassungsteilnehmer Organisation EVP Kanton Zürich Kontaktperson Peter Reinhard Adresse Josefstrasse 32 8005
Mehr1. Änderungen im Volksschulgesetz vom 7. Februar Gemeindeordnung die Organisation und Angebote der Schule.
Kanton Zürich 1/5 Vernehmlassungsentwurf vom 7. Juni 2017 zur Änderung des Volksschul- und Lehrpersonalgesetzes (Erweiterung der Organisationsautonomie der Schulgemeinden und Kommunalisierung der Schulleitungen)
MehrGESETZ ÜBER DIE VOLKSSCHULE
4.000 GESETZ ÜBER DIE VOLKSSCHULE DER GEMEINDE AROSA Gestützt auf Art. 0 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) vom. März 0 4.000 Gesetz über die Volksschule der Gemeinde
MehrLeitbild Schule Hergiswil
Leitbild Schule Hergiswil In unserer Schule sollen möglichst alle Hergiswiler Kinder und Jugendlichen zusammen lernen und leben können. Sie wachsen an unserer Schule zu respektvollen Menschen heran, die
MehrTeilrevision der Gemeindeordnung
Politische Gemeinde Bassersdorf Teilrevision der Gemeindeordnung vom 27. November 2005 Synopse Teilrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bassersdorf 2 2. Die Stimmberechtigten 2. Die Stimmberechtigten
MehrHandbuch für Schulräte und Schulleitungen. Die Schulen legen im Schulprogramm periodisch fest, wie sie ihren Bildungsauftrag erfüllen wollen.
SCHULPROGRAMM 1. Bestimmungen Bildungsgesetz 59 Bildungsgesetz 1 Die Schulen legen im Schulprogramm periodisch fest, wie sie ihren Bildungsauftrag erfüllen wollen. 2 Das Schulprogramm gibt insbesondere
MehrI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 9 II DIE LEHRPERSONEN 10 III DIE SCHULLEITUNG 11 IV DER SCHULRAT V RECHTSPFLEGE 16 VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN 17-18
14.6 Gestützt auf Art. 20 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) vom 21. März 2012 sowie auf Art. 32 Ziff. 2 der Gemeindeverfassung erlässt die Gemeinde Celerina/Schlarigna
MehrKindergarten- und Primarschulreglement
Kindergarten- und Primarschulreglement 00 der Einwohnergemeinde Täuffelen-Gerolfingen Einwohnergemeinde Gerolfingen Täuffelen Gemeindeschreiberei Hauptstrasse 86 Postfach 76 575 Täuffelen 0/96 06 6 Fax
MehrSchulreglement. der. Einwohnergemeinde Wynigen. (SchulR)
Schulreglement der Einwohnergemeinde Wynigen (SchulR) 3. Dezember 2011 mit Änderungen vom 06. Juni 2013 A. Organisation A.1 Geltungsbereich Geltungsbereich Art. 1 Dieses Reglement und die dazugehörige
Mehr311 Schulordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Olten
Schulordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Olten vom. Mai 0 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck und Geltungsbereich Art. Schulangebot Art. Ergänzendes Angebot Art. 4 Schulveranstaltungen
MehrVerordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe
8.. Verordnung über die Organisation und den Betrieb der kantonalen Bildungszentren für Gesundheitsberufe RRB vom. September 998 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer des Volksbeschlusses
Mehr22. September 2016 BETRIEBSKONZEPT TAGESSCHULE
22. September 2016 BETRIEBSKONZEPT TAGESSCHULE V:\BildungKulturSport\Abteilung\REGLEMENTE\Tagesschule Betriebskonzept 20150313.docx Bildung Kultur Sport Mitteldorfstrasse 6 Telefon +41 31 930 14 14 Postfach
MehrOberstufenschulgemeinde Oberbüren Niederwil Niederbüren
Oberstufenschulgemeinde Oberbüren Niederwil Niederbüren Schulordnung Vom Schulrat genehmigt am 19. Oktober 2004 Führungshandbuch Organisatorische Führung Seite 2 von 6 Der Oberstufenschulrat Oberbüren
MehrKompetenzverteilung innerhalb Schulgemeinde
Departement für Erziehung und Kultur Generalsekretariat Rechtsdienst Kompetenzverteilung innerhalb Schulgemeinde Stand: 29. Januar 2018 (DEK/0256/2017) 1. Gesetzliche Grundlagen 1. Gesetz über die Volksschule
MehrSchulordnung. Version 2.2
Schulordnung - Verabschiedung im Schulrat am 3. Juni 2012 - Vom Gemeinderat erlassen am 7. August 2012 - Fakultatives Referendum von 13. August 2012 bis 21. September 2012 - Vom Bildungsdepartement genehmigt
MehrKompetenzverteilung innerhalb Schulgemeinde
Departement für Erziehung und Kultur Kompetenzverteilung innerhalb Schulgemeinde Stand: 1. August 2016 (DEK/0067/2016) 1. Gesetzliche Grundlagen 1. Gesetz über die Volksschule (; RB 411.11) 2. Verordnung
MehrReglement der Elternmitwirkung (EMW) an der Volksschule in der Gemeinde Neuenkirch
Reglement der Elternmitwirkung (EMW) an der Volksschule in der Gemeinde Neuenkirch Teil 1: Grundlagen Grundlagen 1. Gesetz über Volksschulbildung 19 Mitwirkung 20 Information und Beratung 22 Zusammenarbeit
Mehrfinanziellen Möglichkeiten, zugänglich sein.
Tagesschulreglement - Beschluss durch Gemeindeversammlung am 10. Juni 2010 - Gültig seit 01. August 2010 - Rechtsgrundlage Volksschulgesetz und Tagesschulverordnung Kanton Bern - Ressort Bildung und Kultur
MehrFunktionendiagramm für die Schule Pieterlen genehmigt GR 190/15 15.12.2015
Schule Pieterlen Funktionendiagramm für die Schule Pieterlen genehmigt GR 190/15 15.12.2015 Legende: 1. Schülerinnen und Schüler 1.1 Schuleintritt und -austritt Einschreibung V I M V Späterer Eintritt
MehrSchulordnung der Politischen Gemeinde Buchs
Schulordnung der Politischen Gemeinde Buchs I. Grundlagen Art. 1 Zweck und Geltungsbereich Diese Schulordnung regelt die Grundzüge der Organisation der Schulen und schulischen Einrichtungen der politischen
MehrBetriebsordnung. der Stiftung. Heilpädagogische Schule Oberaargau
Betriebsordnung der Stiftung Heilpädagogische Schule Oberaargau vom 9. November 01 1 Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 4 Träger... 4 Zweck... 4 Gesetzliche Grundlagen... 4 II. SCHULANGEBOT...
MehrRichtlinien für den Gesamtelternrat *parents biel* (GER) und die Elternräte (ER) der Stadt Biel
Gesamtelternrat *parents biel* der Stadt Biel Coordination des Conseils des Parents *parents biel* de la ville de Bienne Richtlinien für den Gesamtelternrat *parents biel* (GER) und die Elternräte (ER)
MehrTagesschulverordnung. Einwohnergemeinde Grindelwald
Tagesschulverordnung Einwohnergemeinde Grindelwald Gültig ab 0. August 0 - - Gestützt auf - Volksschulgesetz vom 9. März 00 inkl. Änderung vom. August 008 - Volksschulverordnung vom 8. Mai 008 - Tagesschulverordnung
MehrTagesschule. Roggwil ORGANISATORISCHES KONZEPT
Tagesschule Roggwil ORGANISATORISCHES KONZEPT 2 ORGANISATION DER TAGESSCHULE Trägerin und Aufsicht Die Gemeinde Roggwil ist Trägerin der freiwilligen Tagesschule. Aufsichtsbehörde ist die Bildungskommission.
MehrSchulleiterreglement. Vom Gemeinderat erlassen am: 15. Januar 2013
Vom Gemeinderat erlassen am: 15. Januar 2013 In Kraft ab: 01. Januar 2013 Der Gemeinderat von Gommiswald erlässt in Anwendung von Art. 114bis Volksschulgesetz 1, Art. 3 Gemeindegesetz 2, Art. 43 Gemeindeordnung
MehrRahmenbedingungen des Elternrats Kindergärten Langenthal
Rahmenbedingungen des Elternrats Kindergärten Langenthal Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen und Zielsetzungen 3 1.1 Geltungsbereich 3 1.2 Allgemeines 3 1.3 Ziel und Zweck 3 1.4 Abgrenzung 3 2 Organisation
MehrTagesschule Kirchlindach / Herrenschwanden ORGANISATORISCHES KONZEPT
Tagesschule Kirchlindach / Herrenschwanden ORGANISATORISCHES KONZEPT 2 ORGANISATION DER TAGESSCHULE Träger und Aufsicht Die Gemeinde Kirchlindach ist Träger der freiwilligen Tagesschule. Die Aufsicht über
MehrSchulordnung der Gemeinde Vaz/Obervaz (SO)
202 Schulordnung der Gemeinde Vaz/Obervaz (SO) Gestützt auf Art. 20 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz) vom 21. März 2012 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Schulstufen
MehrKanton Basel-Stadt Elternrat Primarstufe Bläsi
Kanton Basel-Stadt Elternrat Primarstufe Bläsi Geschäftsordnung Version vom 24.2.2011 Grundsatz Miteinander für die Kinder, die Klasse und die Schule! Im Zentrum steht das Kind. Elternhaus und Schule tragen
MehrNeue Regelungen ab Schuljahr 2018/19 für Halbklassenunterricht und Religion Kultur Ethik
Kanton Zürich Bildungsdirektion Lehrpersonal Kontakt:, Lehrpersonal, Walchestrasse 21, 8090 Zürich Telefon 043 259 22 66, lehrpersonal@vsa.zh.ch (wei) 14. Dezember 2017 1/5 Neue Regelungen ab Schuljahr
MehrPOLITISCHE GEMEINDE FLUMS
POLITISCHE GEMEINDE FLUMS SCHULLEITER-REGLEMENT Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Flums erlässt in Anwendung von Art. 114bis Volksschulgesetz 1, Art. 3 Gemeindegesetz 2, Art. 38 der Gemeindeordnung
MehrReglement über die Tagesschulen
Reglement über die Tagesschulen Entwurf für Parlamentssitzung vom 13. Februar 2006 Das Parlament von Köniz, gestützt auf Art. 44 der Gemeindeordnung und Art. 34 des Bildungsreglementes der Gemeinde Köniz
MehrAufgaben und Rollen von Schulpflegen, Schulleitungen, QUIMS-Beauftragten und QUIMS-Team
Kanton Zürich Besondere Förderung, Interkulturelle Pädagogik Kontakt:, Besondere Förderung, Interkulturelle Pädagogik, Walchestrasse 21, 8090 Zürich Telefon 043 259 22 62, ikp@vsa.zh.ch (bec) 30. Januar
MehrKonzept Tagesschule. der. Einwohnergemeinde. Adelboden
Konzept Tagesschule der Einwohnergemeinde Adelboden vom 01.08.2010 Konzept Tagesschule Kindergarten und Schulen 2010 Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzliche Grundlagen... 3 2. Bestehende Angebote der
MehrE L T E R N M I T W I R K U N G
E L T E R N M I T W I R K U N G S T U F E N F O R U M S C H U L F O R U M S e i t e 1 7 Konzept der Elternmitwirkung Schul- und Stufenforum Schule Muri Inhalt 1. Leitsätze Schul- und Stufenforum... 3 2.
MehrReglement Elternforum Schulen Wangen b. Olten
Seite 1 Reglement Elternforum Schulen Wangen b. Olten Allgemeines Das Elternforum gilt für die Kindergärten und die Primarschulen Wangen b. Olten. Der Begriff Eltern steht für alle Erziehungsberechtigten
Mehr