Studieren mit Kind. Eine Informationsübersicht der Hochschule Bremen

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1 Studieren mit Kind Eine Informationsübersicht der Hochschule Bremen

2 Studieren mit Kind Eine Informationsübersicht der Hochschule Bremen Inhalt Vorwort Studienplanung 1.1 Urlaubssemester Finanzielles 2.1 BAföG Allgemeine Angaben zum BAföG BAföG-Sonderregelungen für schwangere Studentinnen und Studierende mit Kind Kinderbetreuungszuschlag Altersgrenze Freibetrag fürs Kind Unterbrechungen Förderungshöchstdauer Rückzahlung Unverzinsliches Darlehen aus dem Darlehensfonds des Studentenwerks Verzinsliches Bankdarlehen Bildungskredit Stipendien Elterngeld, Elternzeit Kindergeld und Kinderzuschlag Kindschaftsrecht, Unterhalt und Unterhaltsvorschuss Mutterschutz und Mutterschaftsgeld Weitere Krankenkassenleistungen

3 2.8 Arbeitslosengeld II / Sozialhilfe Mehrbedarf für Schwangere Mehrbedarf für Alleinerziehende Einmalige Leistungen wegen Schwangerschaft und Erstausstattung Sozialgeld für das Kind Befreiung von Rundfunk/Fernsehgebühren Telefon-Sozialtarif der Telekom Renovierung der Wohnung Beiträge zur gesetzl. Krankenversicherung Wohngeld und B-Schein Kinderbetreuungskosten Gebühren für das Semesterticket Auslandsstudium / -praktikum Hinweis zur Promotion Überschuldung / Schuldnerberatung Sonstige Hilfen 3.1 Bundesstiftung Mutter und Kind Wellcome Mutter/Vater- Kind- Kuren Beratungsangebot für ausländische Studierendemit Kind(ern) oder werdende Eltern Kinderbetreuung rund um die Hochschule 4.1 Die Socke Kindergruppe der Hochschule Bremen Flummi Eltern-Kind-Initiative an der Hochschule Bremen KIDS & KO Babysitterdienst PIB (Pflegekinder in Bremen) u.a. Vermittlung von Tagesmüttern u. -vätern Oma-Opa-Hilfsdienst

4 4.6 Weitere Kindergruppen in Bremen-Neustadt Kindertagesheime in Bremen-Neustadt Anlaufstellen an der Hochschule 5.1 Solidaritätsfonds für studierende Eltern an der Hochschule Bremen Gleichstellungsstelle Studienberatung Psychologisch-therapeutische Beratungsstelle AStA und Fachschaften Studentenwerk Kostenloses Mensa-Essen für Kinder unter 6 Jahren von Studierenden Anhang: Wichtige Adressen auf einen Blick Ämter und Behörden Beratung und Information An der Hochschule Bremen Ansonsten in Bremen Adressen rund ums Kind Broschüren und Informationsmaterial Impressum

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6 Vorwort Wer sich entschließt, mit Kind zu studieren oder während des Studiums schwanger wird, muss sich mit den unterschiedlichsten Fragen und Möglichkeiten bezüglich dieser Lebenssituation auseinandersetzen, um einerseits sich selbst und den familiären Anforderungen gerecht zu werden und andererseits erfolgreich studieren zu können. Die Vereinbarkeit von Studium, Kind und Existenzsicherung erfordert ein hohes Maß an Organisationsgeschick, Energie und Flexibilität. Sich dann noch einen Durchblick in dem Dschungel von Bestimmungen, Möglichkeiten, Paragraphen und Hilfsangeboten zu verschaffen, ist nicht so ganz einfach. Diese Broschüre soll Studierenden mit Kindern an der Hochschule Bremen als erster Wegweiser bezüglich ihrer besonderen Lebenssituation dienen. Sie soll einen Überblick vermitteln über Studienfinanzierung, Kinderbetreuung, Semesterplanung sowie andere relevante Themen und sie soll helfen, die richtigen Ansprechpartner/innen und Adressen schnell zu finden. Die Broschüre kann jedoch keine individuelle Beratung ersetzen, da es in vielen Bereichen Sonder- und Neuregelungen gibt, die jeweils vom Einzelfall abhängig sind. Wir möchten allen studierenden Eltern, besonders auch den Alleinerziehenden unter Ihnen, Mut machen, sich der Herausforderung - Studium und Kind - zu stellen. Es ist wichtig, dass Studierende mit Kind sich ihrer Situation, die sich ganz deutlich von der Lebenssituation anderer Studierender unterscheidet, bewusst werden und alle Möglichkeiten ausschöpfen, um den Studienalltag positiv gestalten und mit Erfolg bewältigen zu können. Auch wenn diese Lebenssituation zeitweise sehr belastend und anstrengend sein kann, sollten die positiven Aspekte nicht außer Acht gelassen werden: Der Studienalltag ist in der Regel flexibler zu gestalten als z.b. der Berufsalltag und lässt sich dadurch möglicherweise besser mit Kindererziehung vereinbaren. 5

7 Die persönliche Weiterentwicklung und eine Verbesserung des Selbstwertgefühls durch die Bewältigung dieser Lebensphase und - gerade auch bei Alleinerziehenden - die Entwicklung eines neuen Selbstverständnisses in der Rolle als selbstverantwortliche/r Frau und Mutter / Mann und Vater. Die im Studium erworbenen Fähigkeiten und der erworbene Titel erweitern und verbessern die beruflichen Chancen und ermöglichen somit Existenzsicherung und Unabhängigkeit als Frau/ Mann. Diese Broschüre erscheint 2013 in der vierten Auflage. Sie ist nach bestem Wissen erstellt worden, ist jedoch kein juristischer Ratgeber. Eine Haftung der HerausgeberInnen ist ausgeschlossen. Bei Kritik, Anregungen und Verbesserungsvorschläge sprechen Sie uns bitte an. Das Team der Gleichstellungsstelle 6

8 1 Studienplanung 1.1 Urlaubssemester Schwangere Studentinnen und Studierende mit Kind können sich auf Antrag vom Studium beurlauben lassen. Studierende können die Regelungen des Mutterschutz- und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen. Diese Zeit wird nicht auf Beurlaubungszeiten angerechnet, die generell für jede/n Studierende/n möglich sind. Während der Elternzeit besteht für ein oder zwei Urlaubssemester Anspruch auf Elterngeld und Arbeitslosengeld II. Zu der Frage, ob während der Elternzeit Studien- bzw. Prüfungsleistungen erbracht werden dürfen, lassen Sie sich bitte bei der Sozialberatung des AStA (s. S. 49) oder in der Gleichstellungsstelle (s. S. 45) beraten. Weitere Informationen zu Elterngeld und -zeit finden Sie auf S. 16. Generell können sich Studierende ohne Angabe von Gründen für bis zu maximal zwei aufeinander folgende Semester beurlauben lassen. Weitere Urlaubssemester (z. B. aus familiären Gründen oder wegen Krankheit) müssen begründet werden, eventuell greifen Härtefallregelungen. Während eines Urlaubssemesters bleibt der Studierendenstatus erhalten und Rückmeldegebühren müssen weiter gezahlt werden, sonst droht die Exmatrikulation (auch bei Elternzeit). Es ist jedoch möglich, mit dem Antrag auf ein Urlaubssemester auch die Befreiung vom Semesterticket (123,12 ) zu beantragen. Urlaubssemester müssen für jedes Semester neu beantragt werden. Es empfiehlt sich, das Urlaubsemester beim Immatrikulationsamt zu Beginn der Rückmeldefrist mit Kopien der entsprechenden Nachweise (Mutterpass, ärztliches Attest, Geburtsurkunde) zu beantragen. Wenn während des Semesters Probleme auftreten, z.b. wegen Krankheit oder Schwangerschaft, wenden Sie sich ebenfalls so schnell wie möglich an das Immatrikulationsamt. Während eines Urlaubssemesters gibt es kein BAföG, außerdem hat es keine Auswirkungen auf die Förderungshöchstdauer. Man kann während des Urlaubssemesters Arbeitslosengeld II (ALG II) beantragen. Zuständig für ALG II ist das Jobcenter. Generell besteht die Möglichkeit, dass bei ALG-II-Bezug die Kosten für die Kinder- 7

9 betreuung übernommen werden, jedoch muss man dann dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Informationen dazu erhalten Sie beim AStA der Hochschule oder beim Uni-AStA, bei der Solidarischen Hilfe, der AGAB e.v. (Adressen im Anhang) oder beim Jobcenter. Antragstellung und Informationen: Jobcenter Bremen Tel. und Öffnungszeiten sind für alle Jobcenter gleich: Tel.: 0421 / Öffnungszeiten: Mo, Di, Do u. Fr: h, Do auch: h Mitte: Doventorsteinweg 48 52, Bremen Nord: Lindenstr. 71, Bremen Ost I: Osterholzer Heerstr. 69, Bremen Ost II: Pfalzburger Str. 69A, Bremen Süd: Neuenlander Str. 10, Bremen West Schiffbauerweg 22, Bremen 2 Finanzielles 2.1 BAföG Allgemeine Angaben zum BAföG Das BAföG soll dazu dienen, Lebensunterhalt und Ausbildungsbedarf zu decken, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht oder die Unterstützung durch Eltern oder EhepartnerIn den Bedarf nicht deckt. Der errechnete Bedarf setzt sich aus dem Grund- und Wohnbedarf zusammen, wofür jeweils Pauschalen festgesetzt sind. Der Bedarfssatz für nicht bei den Eltern wohnende Studierende beträgt zurzeit 597 ohne Kranken- und Pflegeversicherung und 670 mit Kranken- und Pflegeversicherung. Für Studierende, die bei den Eltern wohnen, wird zurzeit ein Bedarfssatz von 422 ohne Kranken- und Pflegeversicherung bzw. 495 mit Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde gelegt. 8

10 Ein anrechnungsfreier Zuverdienst von durchschnittlich 406,66 brutto ist möglich. Wer das ganze Jahr über zusätzlich arbeitet, sollte aus versicherungstechnischen Gründen innerhalb der Grenzen für Minijobs bleiben (450 monatlich). Alleinerziehende sollten abklären, ob sie Anspruch auf Wohngeld haben, das beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Referat Wohngeld oder in den Stadtämtern beantragt werden kann. Die individuelle BAföG-Höhe errechnet sich unter Berücksichtigung bestimmter Freibeträge folgendermaßen: Maßgeblicher Bedarf abzüglich des - anzurechnenden eigenen Einkommens - anzurechnenden Einkommens des Ehepartners/der Ehepartnerin - anzurechnenden Einkommens der Eltern Die Förderung ist dann elternunabhängig ( 11, Abs.2a,3, BAföG), wenn: - der/die Studierende nach Vollendung des 18. Lebensjahres und vor Beginn der Ausbildung fünf Jahre erwerbstätig war, - dem Beginn der Ausbildung eine dreijährige Berufsausbildung und drei Jahre Erwerbstätigkeit vorausging (bei kürzerer Berufsausbildung entsprechend längere Erwerbstätigkeit), - er/sie zu Beginn des Studiums bereits 30 Jahre alt ist, wobei nur unter bestimmten Voraussetzungen BAföG bezogen werden kann, wenn das 30. Lebensjahr zu Beginn der Ausbildung überschritten ist. (Die Altersgrenze für Masterstudiengänge wurde auf 35 Jahre angehoben.). Ausländische Studierende ( 8 BAföG) können BAföG beantragen, wenn - ein Elternteil oder die Ehepartnerin/der Ehepartner deutsch ist, - die/der Studierende Asylberechtigte/r, aufgenommener Flüchtling oder Heimatlose/r ist, - er/sie sich vor Beginn des Studiums mindestens fünf Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig war, - mindestens ein Elternteil sich in den letzten sechs Jahren mindestens drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig war, 9

11 - er/sie aus den EU-Mitgliedsstaaten kommt und einen inländischen Wohnsitz hat. Bitte beim BAföG-Amt nachfragen oder an die BAföG- und Sozialberatung des AStA wenden, hier sind nicht alle Bedingungen aufgeführt BAföG - Sonderregelungen für schwangere Studentinnen und Studierende mit Kind Es gibt einige Vergünstigungen für Studierende mit Kindern: Kinderbetreuungszuschlag Seit erhalten BAföG-Geförderte mit Kindern unter 10 Jahren im gemeinsamen Haushalt einen Kinderbetreuungszuschlag von 113 für das erste und 85 für jedes weitere Kind. Der Kinderbetreuungszuschlag wird als Zuschuss gezahlt - auch in den Fällen, in denen die Förderung im Übrigen als Bankdarlehen erfolgt ( 14b, Abs.1, BAföG). Altersgrenze In der Regel bekommen Studierende, die das 30. Lebensjahr (bei Masterstudiengängen das 35.) zu Beginn des Studiums vollendet haben, wegen Überschreitung der Altersgrenze kein BAföG. Von dieser Regelung ausgenommen sind u.a. diejenigen, die Ihr Studium nicht früher beginnen konnten, da sie ein Kind im Alter von bis zu 10 Jahren ununterbrochen zu betreuen hatten und während dieser Zeit höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt berufstätig waren (Alleinerziehende auch Vollzeit). Sie müssen dann allerdings unverzüglich das Studium aufnehmen, sobald der Hinderungsgrund wegfällt, also in diesem Fall, wenn das Kind das 10. Lebensjahr überschreitet. ( 10, Abs.3, BAföG) Freibetrag fürs Kind Neben den Freibeträgen, die für das eigene Einkommen, das Einkommen des Ehepartners und das Einkommen der Eltern gelten, wird für jedes Kind, das sich nicht in förderungsfähiger Ausbildung 10

12 befindet, monatlich ein Freibetrag in Höhe von 485 gewährt. Das Kindergeld wird dabei nicht als Einkommen angerechnet. ( 23 und 25 BAföG) Unterbrechungen BAföG wird bis zu drei Monaten weitergezahlt, auch wenn die/der Studierende aufgrund von Schwangerschaft oder Krankheit nicht an den Veranstaltungen teilnehmen kann ( 15, Abs.2a, BAföG). Wenn die Unterbrechung länger dauert, sollte man sich beurlauben lassen (Urlaubssemester). Man bekommt dann für diese Zeit kein BAföG, kann aber Arbeitslosengeld II beantragen, sofern Hilfebedürftigkeit besteht. Bereits geleistete BAföG-Zahlungen für die Zeit der Beurlaubung müssen zurückgezahlt werden. Förderungshöchstdauer BAföG wird in der Regel bis zum Erreichen des Abschlusses gezahlt, längstens jedoch bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer, die der jeweiligen Regelstudienzeit entspricht. Schwangerschaft, Kindererziehung oder ein Urlaubssemester können jedoch eine Verlängerung der BAföG-Zahlungen über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen ( 15,Abs.3 Nr.5, BAföG). Die Förderung kann folgendermaßen verlängert werden: - ein Semester für Schwangerschaft - je ein Semester pro Lebensjahr für die Erziehung eines Kindes bis zum 5. Lebensjahr - ein Semester für die Erziehung eines Kindes vom 6. Lebensjahr bis 7. Lebensjahr - ein Semester für die Erziehung eines Kindes vom 8. Lebensjahr bis 10. Lebensjahr Die genannten Verlängerungsmöglichkeiten können nicht ausgedehnt werden. Jede Möglichkeit darf nur einmal in Anspruch genommen werden, auch wenn mehrere Kinder zu betreuen sind. Die Förderungsverlängerung kann auf beide studierenden Eltern verteilt werden. Dann müssen die Eltern aber eine Erklärung darüber abgeben, wie sie die Kinderbetreuung zwischen sich aufgeteilt haben. Die Förderungshöchstdauer wird meist nur einmal verlängert, deshalb sollten gleich sämtliche Semester beantragt 11

13 werden, die möglich sind und im schlechtesten anzunehmenden Fall gebraucht werden. Die Förderung wird in voller Höhe als Zuschuss gewährt, d.h. sie muss nicht zurückgezahlt werden. Diejenigen, die Wohngeld erhalten, sollten Folgendes beachten: Der Zuschuss wird dort anders angerechnet, so dass sich das Wohngeld erheblich verringern kann, obwohl die Höhe der BAföG-Auszahlung unverändert bleibt. Für die Verlängerung der Förderungshöchstdauer muss rechtzeitig, d.h. zu Beginn des letzten Semesters vor Ablauf der Förderung, ein Antrag gestellt werden. Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: - eine Geburtsurkunde des Kindes, - eine Bescheinigung der Hochschule darüber, dass das Studium innerhalb des Verlängerungszeitraumes voraussichtlich abgeschlossen werden kann, - eine schriftliche Begründung, warum sich das Studium aufgrund von Schwangerschaft und Kindererziehung verzögert hat. Die Förderungshöchstdauer verlängert sich nicht automatisch! Für eine glaubhafte Begründung ist es eventuell nötig, schon zu einem frühen Zeitpunkt des Studiums einen Antrag zu stellen, dass die Leistungsnachweise, die jeweils vorgelegt werden müssen, aufgrund von Kindererziehung oder Schwangerschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden können. Man sollte sich von der Fakultät eine Bescheinigung über den Leistungsstand ausstellen lassen, in der Verzögerungen aufgrund von noch ausstehenden Leistungsnachweisen bestätigt werden. Diese Bescheinigung ist notwendig, auch wenn erst später die Förderungsverlängerung beantragt wird. Es ist wichtig, dass aus der Begründung heraus beim Amt für Ausbildungsförderung nicht der Eindruck entsteht, dass während der geförderten Semester weniger als drei Monate tatsächlich studiert wurde, denn dann besteht die Gefahr, dass das BAföG zurückgezahlt werden muss. Lassen Sie sich frühzeitig in der BAföG- und Sozialberatung des AStA der Hochschule beraten und bei der Antragstellung unterstützen. 12

14 Rückzahlung BAföG wird grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen gewährt. Mit der Rückzahlung des Darlehens muss fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer begonnen werden und zwar in Beträgen von mindestens monatlich 105 innerhalb von zwanzig Jahren ( 18 BAföG). Wer das Studium nach dem begonnen hat, muss maximal zurückzahlen ( 17 BAföG). Auf Antrag ist eine Stundung möglich, wenn die Einkommensgrenze von monatlich nicht überschritten wird. Dieser Betrag erhöht sich für den/die EhepartnerIn um 535 und für jedes Kind um 485. Diese Beträge mindern sich um das Einkommen des Ehepartners/ der Ehepartnerin bzw. des Kindes. Bei Alleinstehenden erhöht sich auf Antrag der Betrag um notwendige Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines im Haushalt lebenden Kindes unter 16 Jahren bis zur Höhe von 175, für jedes weitere Kind um 85. Alle Beträge gelten nur für Kinder und EhepartnerInnen, die sich nicht in förderungsfähiger Ausbildung befinden. Die Anträge auf Darlehensstundung können gestellt werden, nachdem man vom zuständigen Bundesverwaltungsamt eine Mitteilung über den Beginn der Rückzahlung bekommen hat (ca. ein halbes Jahr vor Beginn der Rückzahlungspflicht). Im Antrag müssen die Voraussetzungen für eine Stundung glaubhaft gemacht und nachgewiesen werden. Die Stundung kann erst ab Antragstellung erfolgen. Unverzinsliche Darlehen aus dem Darlehensfonds des Studentenwerkes Das Studentenwerk will bedürftigen Studierenden Bremer Hochschulen, die unverschuldet in Notlage geraten sind, durch Vergabe eines zinslosen Darlehens unbürokratisch helfen. Einzeldarlehen: Im Falle unverschuldeter Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notsituation kann ein Darlehen in Höhe der erforderlichen Aufwendungen, regelmäßig jedoch nicht höher als 550 monatlich, für längstens 3 Monate gezahlt werden. 13

15 Überbrückungsdarlehen: Zahlung für die Zeit des Ausbleibens einer nach dem BAföG zustehenden Leistung. Die Höhe des Darlehens richtet sich grundsätzlich nach dem individuellen BAföG-Anspruch. Es kann eine monatliche Aufstockung bis zum Darlehenshöchstsatz von 550 erfolgen für maximal 3 Monate. Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Darlehen. Sie können lediglich nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt werden. Die Darlehen sind schriftlich beim Studentenwerk zu beantragen (Amt für Ausbildungsförderung, s. S. 15). Die Rückzahlung des Einzeldarlehens beginnt spätestens 6 Monate nach Auszahlung der letzten Rate mit mindestens 75 monatlich. Beim Überbrückungsdarlehen ist die Rückzahlung der gesamten Summe sofort nach Einsetzen der BAföG-Leistungen fällig. Verzinsliches Bankdarlehen Studierende, die die Förderungshöchstdauer überschritten haben, die jedoch innerhalb von vier Semestern nach dieser Überschreitung zur Prüfung zugelassen werden, haben die Möglichkeit, eine Studienabschlussförderung für längstens 12 Monate zu erhalten ( 15, Abs.3a, BAföG). Hierbei handelt es sich um ein verzinsliches Bankdarlehen, wofür die Rückzahlungspflicht, in monatlichen Raten in Höhe von mindestens 105 bereits 18 Monate nach Ablauf der Förderung beginnt ( 18c, Abs.6, BAföG). Auch hier ist eine Stundung aufgrund besonderer Umstände, z.b. Arbeitslosigkeit oder geringem Einkommen, möglich. Bildungskredit Eine weitere Möglichkeit ist der Bildungskredit, den Studierende beim Bundesverwaltungsamt beantragen können. Dieser Kredit wird bis zu 24 Monate in Höhe von 100, 200 oder 300 monatlich gezahlt. Auf Antrag kann bei besonderen Voraussetzungen auch einmalig eine höhere Summe als Abschlag im Voraus gezahlt werden (bis zu ). Der Bildungskredit ist zinsgünstig und soll sowohl Studierende unterstützen, die sich in einer fortgeschrittenen Studienphase befinden und kein BAföG bekommen als auch BAföG beziehende Studierende, wenn diese einen besonderen finanziellen Aufwand haben, der durch das Studium entsteht (z.b. besondere 14

16 Studienmaterialien, Exkursionen usw.). Die Rückzahlung des Bildungskredites beginnt vier Jahre nach der ersten Auszahlung in Raten von monatlich 120. BAföG Antragstellung und Information Amt für Ausbildungsförderung, StudentInnenhaus, Ebene 0, Bibliothekstr.3, Bremen, Tel.: , Persönliche Beratung: Mo: h h, Mi h h Telefonische Beratung: Mo: ab h, Mi: bis h, Do u. Fr: ganztägig Formblätter erhalten Sie direkt dort oder im Internet unter: oder in den Büros der ASten der Uni und der Hochschule Bremen Auch die Asten führen BAföG- und Sozialberatungen durch (Kontakt für Hochschule Bremen s. S. 49) AStA Hochschule Bremen, Neustadtswall 30, Gebäude M, Raum 06a, Tel.: 0421 / BAFöG- und Sozialberatung Neustadtswall, Tel: 0421 / , Fax: Werderstraße, Tel.: 0421 / , ZIMT, Tel.: 0421 / AStA Uni Bremen, AStA-Etage, Raum A2060, Tel: 0421 / Informationen zum Verzinslichen Bankdarlehen gibt es beim Amt für Ausbildungsförderung (s.o.) Bildungskredit: Tel. Beratung unter: 0228 / bzw / bildungsfoerderung@kfw.de Beantragung schriftlich beim Bundesverwaltungsamt, Köln oder per Internet unter Stipendien Sie können auch versuchen, Ihr Studium über ein Stipendium zu finanzieren. Es gibt zwar keine speziellen Stipendien für Studierende mit Kind, aber laut dem Verband allein erziehender Mütter und Väter (VAMV) vergeben einige Stiftungen Förderpunkte für soziales Engagement. Das könnte z.b. eine ehrenamtliche Tätigkeit beim 15

17 VAMV sein, worüber dann Alleinerziehende möglicherweise eine Chance auf ein Stipendium hätten. Zu nennen sind hier beispielsweise das Cusanuswerk, die Studienstiftung des deutschen Volkes, die Friedrich-Ebert-Stiftung und die Hans-Böckler-Stiftung. Informationen: Datenbank des Bundesministeriums für Bildung und Forschung Begabtenförderung im Hochschulbereich Bundesministerium für Bildung und Forschung Begabtenförderung 2.3 Elterngeld, Elternzeit Zum wurde das Elterngeld eingeführt, das für alle Kinder gilt, die nach diesem Datum geboren wurden. Das neue Elterngeld ersetzt das bisherige Erziehungsgeld. Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt des Elterngeldes sind: - Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, - mit dem Kind in einem Haushalt leben, - Betreuung und Erziehung dieses Kindes, - keine oder keine volle Erwerbstätigkeit, d.h. keine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit über 30 Stunden. Die Höhe des Elterngeldes hängt vom durchschnittlichen vorherigen Nettoeinkommen der letzten 12 Monate ab. 67 % des bisherigen Verdienstes erhält, wer vor der Geburt des Kindes zwischen 1000 und 1200 netto verdient hat, 66 % erhält, wer verdient hat. Ab einem vorherigen Verdienst von gibt es 65 %. Bei einem Einkommen von unter netto vor der Geburt des Kindes erhöht sich der Prozentsatz des Elterngeldes schrittweise bis zu 100 %. Wenn Sie kein Erwerbseinkommen haben, erhalten Sie 300. Das Elterngeld wird für 12 Monate gezahlt, wenn ein Elternteil seine Arbeitszeit auf maximal 30 Stunden pro Woche reduziert. Reduziert 16

18 auch der andere Elternteil für die Kinderbetreuung seine Arbeitszeit auf maximal 30 Stunden, kommen zwei PartnerInnenmonate hinzu. Die Aufteilung der 14 Monate untereinander bestimmen die Eltern. Sie muss bei der Beantragung angegeben werden. Bis zum Ende des Bezugszeitraumes können die Eltern ihren Antrag einmal ohne Angaben von Gründen ändern. Alleinerziehende haben von vornherein Anspruch auf 14 Monate. Durch Beantragung der Auszahlung nur der Hälfte des Betrages verdoppelt sich der Bezugszeitraum. Bei Bezug von Arbeitslosengeld II, Grundsicherung oder Sozialhilfe wird das Elterngeld bedarfsmindernd als Einkommen angerechnet. Bezieht sich die Festlegung des Elterngeldbetrages zumindest anteilig auf ein vor der Geburt erzieltes Einkommen, bleibt dieser Teil des Elterngeldes (höchstens jedoch 300 ) anrechnungsfrei. Der Antrag auf Elterngeld muss schriftlich gestellt werden. Das Elterngeld wird rückwirkend nur für 3 Monate vor Eingang des Antrages gezahlt. Die Angaben zur Aufteilung der Elternzeit zwischen den Eltern kann nur einmal geändert werden. Möchten Studierende Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Anspruch nehmen, sollten sie dies frühzeitig beim Immatrikulations- und Prüfungsamt beantragen. Antragstellung: Amt für soziale Dienste, Erziehungsgeldstelle Rembertiring 39, Bremen, Tel.: Mail: sozialzentrum-mitte@afsd.bremen.de Öffnungszeiten: Mo u. Do: 8 h - 12 h u. nach Vereinbarung Weitere Informationen:

19 2.4 Kindergeld Das Kindergeld wird an Eltern gezahlt, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Ausländische Studierende erhalten nur dann Kindergeld, wenn sie ihre Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung nachweisen können und keine ähnlichen Zuwendungen aus dem Ausland erhalten. Eine Aufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsbefugnis reicht nicht aus. Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt (für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr). Für Kinder, die sich in Ausbildung befinden oder wegen eines fehlenden Ausbildungsplatzes eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können, wird bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld gezahlt, für Kinder ohne Arbeitsplatz bis zum 21. Lebensjahr und für Kinder, die wegen einer Behinderung nicht für sich selber sorgen können, unbegrenzt. Die Höhe des Kindergeldes liegt zurzeit bei 184 monatlich für das erste und zweite Kind, 190 für das dritte Kind und 215 für jedes weitere Kind. Auf Arbeitslosengeld II / Sozialhilfe wird das Kindergeld in vollem Umfang angerechnet. Das Kindergeld wird höchstens für 6 Monate rückwirkend gezahlt; daher sollte der Antrag möglichst gleich nach der Geburt gestellt werden. Kinderzuschlag Für Familien mit geringem Einkommen gibt es zudem unter besonderen Voraussetzungen noch die Möglichkeit, zusätzlich zum Kindergeld einen Kinderzuschlag zu erhalten. Es handelt sich um eine Ergänzungsleistung, die Familien mit Kindern davor bewahren soll, in den Hartz-IV-Bezug zu rutschen. Bitte bei der Familienkasse nachfragen. Antragstellung: Familienkasse Bremen Doventorsteinweg (Seiteneingang), Bremen, Tel.: o Familienkasse-Bremen@arbeitsagentur.de, mehr Infos auf der folgenden Seite 18

20 Öffnungszeiten: Mo, Di: 8 h - 12 h, Do: 8 h 13 h, 15 h - 18 h, Fr: 8 12 h Vordrucke erhältlich unter: Merkblatt Kinderzuschlag : Merkblatt-Sammlung/Merkblatt-Kinderzuschlag.pdf 2.5 Kindschaftsrecht, Unterhalt und Unterhaltsvorschuss Seit der Reform des Kindschaftsrechtes 1998 (KindRG) sind die nichtehelichen Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt. Bei nicht verheirateten Eltern liegt das Sorgerecht zunächst allein bei der Mutter. Um das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten, können nicht verheiratete Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben ( 1626a, Abs 1, Nr 1, BGB). Wenn die Mutter nicht bereit ist, einer gemeinsamen Sorge mit dem Kindesvater zuzustimmen, kann der Vater aufgrund einer Reform des Sorgerechts jetzt beim Familiengericht einen Antrag auf gemeinsame Sorge stellen. Der Mutter wird dann die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Erscheinen dem Gericht die Gründe gegen ein gemeinsames Sorgerecht plausibel, ist ein Sorgerechtsverfahren durchzuführen. Gibt die Mutter keine Stellungnahme ab bzw. reichen die genannten Gründe gegen die gemeinsame Sorge dem Gericht nicht, kann es in einem Schnellverfahren nach Aktenlage zum Wohl des Kindes entscheiden. Nach Scheidungen wird die gemeinsame elterliche Sorge vorausgesetzt. Wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht haben will, so muss es beantragt werden. Darüber wird dann im Scheidungsverfahren entschieden. Eltern können sich im Fall der Trennung beim Jugendamt oder bei freien Trägern der Jugendhilfe beraten lassen, um ein einvernehmliches Konzept für das Wahrnehmen der elterlichen Sorge im Sinne des Kindes zu entwickeln. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann beim Jugendamt eine Unterhaltsbeistandschaft beantragen, die dabei unterstützt, die Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil 19

21 geltend zu machen. Die elterliche Sorge wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Unterhalt Beide Elternteile sind verpflichtet, für den Unterhalt des gemeinsamen Kindes aufzukommen. Der betreuende Elternteil deckt seine Unterhaltspflicht in der Regel mit der Pflege und Erziehung des Kindes ab. Der Elternteil, der nicht im Haushalt lebt, ist barunterhaltspflichtig. Die Höhe des Unterhalts ist abhängig von seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation und vom Alter des Kindes. Die Mindestzahlung ergibt sich aus dem Regelbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle (s. S. 21). Unterhaltsvorschuss Wenn der auswärts lebende Elternteil keinen oder nicht den vollen Unterhalt für das Kind zahlt, hat der betreuende Elternteil die Möglichkeit, beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss zu beantragen (Unterhaltsvorschussgesetz). Er wird längstens 72 Monate für Kinder bis zum 12. Lebensjahr gezahlt. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach den für die betreffende Altersstufe festgelegten Regelbeträgen in der Regelbetrag-Verordnung. Nach Abzug des Kindergeldes betragen die Leistungen seit bei Kindern unter 6 Jahren 133, bei Kindern von 6 bis unter 12 Jahren 180 monatlich. Ist der zahlungspflichtige Elternteil zahlungsfähig, aber nicht zahlungswillig, fordert das Jugendamt die gezahlten Unterhaltsleistungen von ihm zurück. Information: Bundesministerium für Soziales, Familie, Jugend dort zum Download: Broschüre Der Unterhaltsvorschuss - Eine Hilfe für Alleinerziehende Broschüren der Bremischen Zentrale für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau (ZGF), : Informationen zum Kindschaftsrecht (Ein Ratgeber für Frauen), Trennung Scheidung (Ein Ratgeber für Frauen) erhältlich in der ZGF, Knochenhauerstr , Bremen und im Frauenbüro der HSB. 20

22 Düsseldorfer Tabelle 2013 Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils Alter des Kindes in Jahren ab 18 bis Ab nach den Umständen des Einzelfalles. Kindergeld ist auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. 2.6 Mutterschutz und Mutterschaftsgeld Das Mutterschutzgesetz gilt ursprünglich für Frauen, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden, also auch für Studentinnen, die neben dem Studium einer Erwerbstätigkeit nachgehen (nicht für selbstständig Tätige). Das Mutterschutzgesetz greift auch bei Teilzeitbeschäftigungen, sozialversicherungsfreien und befristeten Arbeitsverhältnissen. Fällt die Mutterschutzfrist in ein studentisches Praktikum, muss im Einzelfall geprüft werden, wie Mutterschutz und Mindestanwesenheitszeit im Praktikum (nach jeweiliger Prüfungsordnung) zu vereinbaren sind. Die werdende Mutter soll dem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den errechneten Entbindungstermin mitteilen, sobald sie selber davon weiß. Der Arbeitgeber meldet die Schwangerschaft dann dem 21

23 Gewerbeaufsichtsamt, das die Einhaltung der Mutterschutzbestimmungen überwacht. Das Mutterschutzgesetz regelt: - Den Schutz am Arbeitsplatz: Der Arbeitgeber ist durch das Mutterschutzgesetz verpflichtet, bestimmte Schutzvorschriften am Arbeitsplatz einzuhalten. - Den Kündigungsschutz: Während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung darf der Frau nicht gekündigt werden. Befristete Arbeitsverhältnisse laufen allerdings zum vorgesehenen Termin aus. - Die Arbeitsbefreiung vor und nach der Entbindung: Die Schutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, wobei die Frau auf freiwilliger Basis weiter arbeiten darf. 8 Wochen nach der Entbindung besteht absolutes Beschäftigungsverbot. Bei Früh- und Zwillingsgeburten besteht diese Schutzfrist 12 Wochen nach der Geburt und verlängert sich bei Frühgeburten um den Anteil, um den sich die Schutzfrist vor der Geburt verkürzt hat. In der Zeit der Schutzfrist bekommt eine Arbeitnehmerin das durchschnittliche Nettogehalt der letzten drei Monate, wobei die gesetzliche Krankenkasse maximal 13 pro Tag Mutterschaftsgeld zahlt und der Arbeitgeber den Rest übernimmt. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die während der Zeiten des Mutterschutzes enden, gilt diese Regelung bis zum Ablauf des Arbeitsvertrages. Danach besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt. Nicht selbst krankenversicherte Arbeitnehmerinnen (z.b. Familienversicherte, geringfügig Beschäftigte) bekommen auch das durchschnittliche Nettogehalt der letzten drei Monate, jedoch höchstens einmalig 210 vom Bundesversicherungsamt. Bei Selbständigen hängt die Zahlung von Mutterschaftsgeld von ihrer Versicherung ab. Haben sie Anspruch auf Krankengeld, bekommen sie Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes von ihrer Krankenkasse. Auch geringfügig Beschäftigte, die selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sind (z.b. Studentinnen, die nebenbei arbeiten), erhalten ebenfalls Mutterschaftsgeld bis zu 13 kalender- 22

24 täglich von ihrer Krankenkasse, wenn ihnen während der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Auch private Krankenkassen zahlen je nach Vertrag Mutterschaftsgeld unabhängig vom Einkommen; am besten bei der Krankenkasse erkundigen. Antragstellung für selbst in einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherte: bei Ihrer Krankenkasse für nicht selbst in einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherte (familienversichert): Bundesversicherungsamt,Mutterschaftsgeldstelle Friedrich-Ebert-Allee 38, Bonn, Hotline: 0228/ , Mo Fr: 9 h - 12 h, Do auch von h 2.7 Weitere Krankenkassenleistungen Studentinnen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, haben auf folgende Leistungen Anspruch: - Schwangerenvorsorgeuntersuchungen - Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe - Versorgung mit Arzneimitteln, auch Kostenübernahme bei Untersuchungen und Verschreibungen zwecks Empfängnisverhütung. Studentinnen können bei der Krankenkasse eine Befreiungsbescheinigung beantragen, die sie von Zuzahlungen bei Rezepten für Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie Fahrtkosten befreit. - Hilfe bei Hausgeburt - Kostenübernahme für Haushaltshilfe, wenn z.b. nach der Entbindung oder bei einer Erkrankung die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist und auch andere im Haushalt lebende Personen dies nicht übernehmen können. Der Antrag wird bei der Krankenkasse gestellt, eine Bescheinigung des Arztes und eine Begründung müssen vorgelegt werden. Die Haushaltshilfe muss man sich in der Regel selber suchen, die Krankenkasse kann möglicherweise darüber Auskunft geben, wo 23

25 Haushaltshilfen vermittelt werden. Für nahe Verwandte, die als Haushaltshilfe einspringen, wird allerdings nicht gezahlt. - Eventuell Kostenübernahme für Schwangerengymnastik/Geburtsvorbereitung Erkundigen Sie sich zu allen Fragen bei Ihrer Krankenkasse, da die Zuwendungen der Kassen sich teilweise unterscheiden. Es ist wichtig, dass Sie alle Belege, Quittungen usw. aufheben, um sie den Anträgen auf Kostenübernahme beilegen zu können. Wenn Sie Studentin sind und ALG II bekommen, müssen Sie beim Jobcenter (s. S. 8) die Übernahme der Versicherungskosten beantragen. 2.8 Arbeitslosengeld II (ALG II) / Sozialhilfe Studierende haben in der Regel keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, ALG II (Regelsätze, einmalige Beihilfen, Kosten der Unterkunft), da hier das BAföG zuständig ist. Wird die Ausbildung länger als 3 Monate unterbrochen, sollte ein Urlaubssemester beantragt werden. Da dann kein BAföG mehr gezahlt wird, besteht Anspruch auf ALG II, sofern Hilfebedürftigkeit besteht. Lässt man sich rückwirkend beurlauben, müssen die erhaltenen BAföG-Zahlungen für das Semester zurückgezahlt werden. ALG II bekommt man aber erst ab dem Tag der Antragstellung. Es entsteht eine finanzielle Lücke, die durch ALG II nicht aufgefangen wird. Gründe für Hilfebedürftigkeit können Krankheit, Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren sein. Ist die Dauer einer Krankheit unter sechs Monate, gilt man weiterhin als erwerbfähig und hat Anspruch auf ALG II. Bei einem längeren Krankheitszeitraum entsteht Anspruch auf Sozialhilfe. Bei Unterbrechung des Studiums wegen Schwangerschaft oder der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren besteht ebenfalls Anspruch auf ALG II, da eine Arbeitsaufnahme vorübergehend nicht zugemutet werden kann. Ist das Kind drei Jahre alt und wird in einer Kindertagesstätte betreut, wird erwartet, dass zumindest ein Teil des Lebensunterhaltes selbst verdient wird (ggfls. wird ergänzend ALG II gezahlt). 24

26 In besonderen Härtefällen haben alleinerziehende Studierende, die nicht vom Studium beurlaubt sind, Anspruch auf ALG II als Darlehen, da ihnen eine Erwerbstätigkeit neben Studium und Kindererziehung nicht zugemutet werden kann. Schwangere Studentinnen und Studierende mit Kindern, besonders Alleinerziehende, die nicht vom Studium beurlaubt sind, können zwar kein ALG II erhalten, haben aber trotzdem Anspruch auf bestimmte Leistungen nach SGB II, die nicht mit ihrer Ausbildung in Zusammenhang stehen (Mehrbedarfe in besonderen Lebenslagen). Wenn das Einkommen den Regelsatz nach ALG II (382 + Warmmiete) nicht oder nur geringfügig übersteigt, können demnach folgende Leistungen beantragt werden: Mehrbedarf für Schwangere nach der 12. Schwangerschaftswoche: Dieser Mehrbedarf beträgt 17 % des Regelsatzes, also 65 bei Alleinstehenden und 59 bei Paaren mit gleichem Einkommen. Mehrbedarf für Alleinerziehende Mit einem Kind unter 7 Jahren oder 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren beträgt dieser Mehrbedarf 36 % des Regelsatzes, also 137. Bei mehr als 3 Kindern beträgt der Mehrbedarf pro Kind unter 18 Jahren 12 % des Regelsatzes, d.h. 46 pro Kind, höchstens jedoch 60 % insgesamt, also 229. Einmalige Leistungen wegen Schwangerschaft und Erstausstattung Es besteht ein Anspruch auf einmalige Leistungen für Schwangerschaftsbekleidung und auf eine Baby-Erstausstattung (Bekleidung, Kinderbett, Hochstuhl, Kinderwagen) auch für immatrikulierte Studentinnen, wenn deren Einkommen unter dem Regelsatz liegt bzw. diesen nur geringfügig übersteigt. Sozialgeld für das Kind Nicht ausgeschlossen von den Leistungen des SGB II sind dagegen die Familienangehörigen der Studierenden, soweit sie hilfebedürftig sind. So können studierende Eltern für ihr unter 15 Jahre altes Kind Sozialgeld gem. 7 und 28 SGB II beantragen, wenn dessen Einkommen den Bedarf nach dem SGB II, also den Regelsatz und 25

27 anteilige Unterkunftskosten, nicht erreicht. Kinder bis zu 6 Jahren haben einen Anspruch auf 224, 7- bis 14jährige 255, ab 15 Jahren 289. Als Einkommen des Kindes sind das Kindergeld, der Unterhaltsanspruch und der Kinderzuschlag zu sehen. Um dieses Einkommen des Kindes vermindert sich der Sozialgeldanspruch für das Kind. Befreiung von Rundfunk/Fernsehgebühren Studierende, die BAföG bzw. Leistungen nach Sozialgesetzbuch II beziehen, können sich von den GEZ-Gebühren befreien lassen. Die entsprechenden Bescheide müssen vorgelegt werden. Telefon-Sozialtarif der Telekom Die Telekom bietet einen Sozialtarif für Festnetzanschlüsse an nicht aber auf Flatrates. Voraussetzung für Sozialtarif 1 (höchstens 6,94 ) ist BAföG-Bezug oder eine anderweitige Befreiung von der Rundfunkgebühr. Sozialtarif 2 (höchsten 8,72 ) bekommt, wer eine Behinderung (mindestens 90 %) nachweisen kann. Infos bekommen Sie auf der Homepage der Telekom oder unter der Servicenummer der Deutschen Telekom AG. Renovierung der Wohnung Hierbei wird zumindest der Anteil für das Kind vom Jobcenter in der Regel übernommen. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung Auch hier wird zumindest der Anteil für das Kind übernommen. Wenn Sie das Jobcenter aufsuchen, sollten Sie folgende Unterlagen mitbringen: - Personalausweis - Mietvertrag, Nachweise über Miet- und Nebenkostenzahlungen/ Meldebestätigung - Alle Einkommensnachweise - Nachweise über Vermögen - Nachweise über laufende Versicherungen Die Anträge müssen Sie bei dem Amt stellen, welches für Ihr Wohngebiet zuständig ist (in Bremen die jeweilige Stadtteileinrichtung der Jobcenter, (s. S. 8). 26

28 2.9 Wohngeld und B-Schein Studierende Eltern können Wohngeld beantragen, weil im Haushalt Familienmitglieder leben, die nicht ausbildungsförderungsberechtigt im Sinne des BaföG sind. Auch wer BAföG als Bankdarlehen bezieht oder keinen BAföG- Anspruch (mehr) hat, kann Wohngeld beantragen, sofern Hilfebedürftigkeit besteht. Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig vom Familieneinkommen, der Anzahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder und der Miethöhe, für die es bestimmte festgelegte Höchstgrenzen gibt. Das Wohngeld muss beim Senator für Umwelt, Bau u. Verkehr, Referat Wohngeld rechtzeitig beantragt werden, da es ab Antragsmonat und nicht rückwirkend gezahlt wird. Das Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt, Wiederholungsanträge sollten dann ca. zwei Monate vor Ablauf der Bewilligungsfrist gestellt werden. Folgende Einkommensnachweise müssen dem Amt vorgelegt werden: - Immatrikulationsbescheinigung - BAföG-Bescheid - Belege über Kindergeld und Unterhaltzahlungen - Mietvertrag/ Belege über Mietzahlungen Wer eine öffentlich geförderte Wohnung mieten möchte, benötigt einen Wohnberechtigungsschein (B-Schein). Den bekommt nur, wer eine gesetzlich vorgeschriebene Einkommenshöhe nicht überschreitet. Die Ausstellung des Scheines kostet 15. Antragstellung Senator f. Umwelt, Bau u. Verkehr, Ref. Wohngeld, Contrescarpe 73, Bremen, Tel.: , Mail: wohngeld@bau.bremen.de Öffnungszeiten: Mo: 13 h 15 h, Di Do: 9 h 12 h u. 13 h 15 h. Fr: 9 h 12 h Oder in den Bürger-Service-Centern BürgerServiceCenter-Mitte, Pelzerstr. 40, Bremen, Tel.: , bscmitte@stadtamt.bremen.de Um längere Wartezeiten zu vermeiden, können Sie vorab einen Termin unter der Telefon-Nummer (0421) vereinbaren. 27

29 2.10 Kinderbetreuungskosten Um zufriedenstellend studieren zu können, ist die verlässliche Unterbringung des Kindes wichtig. Auf Antrag bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe des Amtes für Soziale Dienste kann ein Zuschuss für die Betreuung des Kindes in einer Kleinkindgruppe, Kindertageseinrichtung oder bei einer Tagesmutter gewährt werden (nicht, wenn die Kosten durch den Kinderbetreuungszuschlag nach BAföG gedeckt werden). Die Eltern müssen für die Unterbringung einen Kostenbeitrag zahlen, der sich nach dem Einkommen der Eltern richtet. Die Beiträge sind nach Förderungsart, Einkommen und Haushaltsgröße gestaffelt. Bei einer Ganztagsbetreuung incl. Mittagessen liegt der Mindestbeitrag zurzeit bei 39 /Monat. Informationen über Tagesbetreuungsmöglichkeiten in Bremen können Sie im Internet erhalten ( oder zur Betreuung durch Tagesmütter/-väter bei Pflegekinder in Bremen (PiB), Die Sozialdienste Wirtschaftliche Jugendhilfe befinden sich in den Sozialzentren der jeweiligen Stadtteile. Vermittlung ist über 0421 / möglich Gebühren für das Semesterticket In besonderen Fällen kann man sich auf Antrag vom Semesterticket befreien oder die Kosten rückerstatten lassen (bei Rückgabe des Tickets). Hier sind unbedingt bestimmte Fristen einzuhalten, Infos hierzu gibt es beim AStA oder beim Immatrikulations- und Prüfungsamt. Gründe für eine Befreiung sind: Schwerbehinderung ( G oder ag ), Auslandsstudium oder -praktikum (nach Prüfungsordnung erforderlich), Urlaubssemester. Der Antrag muss beim Immatrikulations- und Prüfungsamt gestellt werden. (Formular zum Download auf der AStA-Homepage. Ist der Antrag fristgerecht gestellt und sind alle notwendigen Unterlagen eingereicht worden, braucht man nur den um das Ticket reduzierten Semesterbeitrag zu zahlen. Im Wintersemester 2013/14 sind es 124. Hat man die Frist verpasst, besteht die Möglichkeit beim AStA einen Antrag auf Rückerstattung zu stellen. 28

30 Studierende, auf die die o.g. Bedingungen nicht zutreffen, die sich aber in einer finanziellen Notlage befinden, können einen Härtefallantrag wegen Kostenerstattung bei der Härtefallkommission des AStA stellen. Alle wichtigen Unterlagen, die die finanzielle Notlage belegen, müssen vorgelegt werden. Weitere Infos und Anträge sind unter zu finden Auslandsstudium / -praktikum Studierende, die im Rahmen des ERASMUS-Programms bzw. des Programms LifelongLearning (LLP) an einer europäischen Partnerhochschule studieren oder ein Praktikum absolvieren, haben die Möglichkeit, zusätzliche Förderungen für die Übernahme der Mehrkosten der mitreisenden Kinder zu beantragen. Falls kein erhöhter Bedarf nachgewiesen wird, kann die Förderung bereits vorab auf die Höchstsumme festgelegt werden (zurzeit 250 Euro im Monat für Studienaufenthalte, 400 im Monat für Praktikumszeiten), um die anfallenden Mehrkosten für den Aufenthalt des Kindes im Ausland teilweise zu decken. Darüber hinaus kann ein zusätzlicher Antrag auf Übernahme weiterer Mehrkosten bei Aufenthalt des Kindes im Ausland gestellt werden - bis maximal zum jeweiligen Länderhöchstsatz. Bitte setzen Sie sich bei Bedarf mit dem International Office in Verbindung: Antragstellung Öffnungszeiten International Office, Hochschule Bremen, Neustadtswall 30, Ilka Knippel, Raum: SI 57b, Tel.: 0421 / , Ilka.Knippel@hs-bremen.de Öffnungszeiten: Mo: 13:00-15:00 h, Di u. Do: 9:00-12:00 h Internetportal Auslandsstudium mit Kind Die Hochschule Wismar hat ein Internetportal zum Thema Auslandsstudium mit Kind eingerichtet. Es soll Studierenden mit Kind(ern) und Interessierten Wege und Möglichkeiten aufzeigen, trotz und gerade mit Kind den Weg ins Auslandsstudium zu gehen. 29

31 Kernstück des Portals ist eine Datenbank mit Erfahrungsberichten von studierenden Eltern, die bereits ein Auslandssemester mit Kind absolviert haben: Hinweis zur Promotion Von Prof. Dr. Christiane Nüsslein-Volhard, Nobelpreisträgerin und Direktorin am Max-Planck-Institut für Entwicklungsbiologie, wurde eine Stiftung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung errichtet, die es sich zur Aufgabe macht, herausragend qualifizierten jungen Frauen mit Kindern den Berufsweg zur Wissenschaftlerin zu erleichtern. Insbesondere sollen Doktorandinnen gefördert werden, indem durch die Stiftung Zuschüsse für Kinderbetreuung und Haushaltshilfen zur Verfügung gestellt werden. Antragstellung Weitere Infos und Bewerbungsbogen unter Christiane Nüsslein-Volhard-Stiftung, oder über das cews (Center of Excellence Women and Science) der Universität Bonn, Tel: 0228 / , cews-info@gesis.org, Überschuldung / Schuldnerberatung Überschuldungen von privaten Haushalten nehmen immer weiter zu. Die Ursachen hierfür sind vielfältig. Dass Menschen Schulden haben, ist nicht neu. Neu ist, dass sie Schulden machen, um leben zu können. Eine Überschuldung stellt eine Extremsituation dar; nicht nur die wirtschaftliche sondern gerade auch die psychische und soziale Belastung ist groß. Um nicht den Boden unter den Füßen zu verlieren, kann man sich Hilfe bei den verschiedenen Beratungsstellen zur Schuldnerberatung holen. Es werden Hilfestellungen in Form von Aufklärung über Rechtsansprüche, Beratung in psychosozialen Angelegenheiten, Vertretung gegenüber Gläubigern und Vermittlung von Sanierungsmaßnahmen gegeben. 30

32 Schuldnerberatungsstellen haben unterschiedliche Konzeptionen. Danach sollte zunächst gefragt werden, um eine der Situation entsprechende Beratung zu erhalten. Es gibt eine ganze Reihe von Beratungsstellen. Wir nennen hier nur einige: Solidarische Hilfe Schuldnerberatung Telefonzeiten: Mo Do: h, Termine nach Vereinbarung Bremen-Mitte: Doventorsteinweg 41, Bremen Tel.: 0421 / Bremen-Süd / Neustadt: Kornstr. 13, Bremen, Tel.: 0421 / Verein für Innere Mission Blumenthalstr. 10, Bremen, Tel.: 0421 / 15575, schuldnerberatung@inneremission-bremen.de Bürozeiten: Mo/Di/Do/Fr h h Mi h h, Termine nach Absprache Schuldnerhilfe Bremen (in mehreren Stadtteilen) Mitte: Carl-Ronning-Str. 7, Bremen, Tel.: 0421 / , Mo, Di, Mi: 8:00 h- 16:00 h, Do: 8:00 h - 17:00 h, Fr: 8:00 h - 14:00 h VerbraucherHilfe Bremen e.v. Pieperstr. 7, Bremen, Tel.: 0421 / , verbraucherhilfe-bremen.de Mo Fr: 8 h h, Do: 8 h h 3 Sonstige Hilfen 3.1 Bundesstiftung Mutter und Kind Die Bundesstiftung Mutter und Kind gibt anlässlich der Geburt eines Kindes ergänzende Beihilfen, wenn man sich in einer finanziellen Notlage befindet und die staatlichen Leistungen nicht ausreichen. Der Antrag auf Unterstützung kann nur über eine Schwangerschaftsberatungsstelle vor Ort gestellt werden. Mutterpass, Einkommensunterlagen und Meldebescheinigung sollten gleich zur Beratung mitgebracht werden. Auf die Gelder besteht kein Rechtsanspruch, 31

33 sie werden nicht auf andere Leistungen angerechnet und unbürokratisch vergeben. Die Zuwendungen sollen die Frauen in ihrer Lebenssituation unterstützen und die Zeit der Schwangerschaft erleichtern. Antragstellung Einige Schwangerschaftsberatungsstellen: Familien- und Lebensberatung der Bremischen Ev. Kirche, Domsheide 2, Bremen, Tel.: Schwangeren(konflikt-)beratung: Tel.: Schwangerschaftsberatungsstelle für Frauen, Paare und Familien des Sozialdienstes katholischer Frauen e.v., Ortsverein Bremen, Rosenakhaus, Kolpingstrasse 7, Bremen, Tel: , Bürozeiten: Mo Fr: 9 h 12 h, Termine nach Vereinbarung schwangerschaftsberatung@skf-bremen.de pro familia Beratungsstelle Bremen-Stadt, Hollerallee 24, Bremen, Tel.: , Bürozeiten: Mo Fr: 9 h h; Mo, Di, Do: 14 h - 17 h pro familia Beratungsstelle Bremen-Nord, Weserstr. 35, Bremen, Tel.: , Bürozeiten: Mo, Mi, Fr: 9 h - 13 h, Di u. Do: h - 18 h 3.2 Wellcome - Praktische Hilfe für Familien nach der Geburt Wenn Familien nach der Geburt Unterstützung wünschen, leistet Wellcome mit ehrenamtlichen MitarbeiterInnen ca. 2mal wöchentlich für etwa 2 bis 3 Stunden Hilfe. Geholfen wird bei der Betreuung des Neugeborenen, der Geschwisterbetreuung, durch Gespräche und praktische Unterstützung. Antragstellung wellcome Bremen, DRK-Kreisverband Bremen e.v. Godehardstr , Bremen, Tel.: 0421 / , bremen@wellcome-online.de, Sprechzeiten: Di. u. Mi.: h 32

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