GEMEINDE UTTENREUTH TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, KENNZEICHNUNGEN & HINWEISE ZUM BEBAUUNGSPLAN- UND GRÜNORDNUNGSPLAN U 37 ZUM TENNENBACH - ENTWURF -

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1 GEMEINDE UTTENREUTH LANDKREIS ERLANGEN-HÖCHSTADT TEXTLICHE FESTSETZUNGEN, KENNZEICHNUNGEN & HINWEISE ZUM BEBAUUNGSPLAN- UND GRÜNORDNUNGSPLAN U 37 ZUM TENNENBACH - ENTWURF - FASSUNG VOM: Planungsbüro Vogelsang Glockenhofstr Nürnberg Tel.: 0911 / Fax: 0911 / nuernberg@vogelsang-plan.de Landschaftsplanung Klebe Glockenhofstr Nürnberg Tel.: 0911 / Fax: 0911 / info@landschaftsplanung-klebe.de

2 I. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1 Art der baulichen Nutzung / Anzahl der Wohnungen pro Wohngebäude ( 9 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BauGB i.v.m BauNVO) 1.1 Das Baugebiet wird als Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß 4 BauNVO mit folgenden Abweichungen festgesetzt: Nicht - auch nicht ausnahmsweise - zulässig sind: - Tankstellen - Gartenbaubetriebe 1.2 Pro Einzelhaus sind maximal zwei Wohneinheiten zulässig. 1.3 Pro Doppelhaushälfte ist nur eine Wohneinheit zulässig. 2 Maß der baulichen Nutzung ( 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB i.v.m a BauNVO) 2.1 Als höchstzulässiges Maß der baulichen Nutzung gelten die in der jeweiligen Nutzungsschablone festgesetzten Werte. 3 Höhe der baulichen Anlagen ( 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB i.v.m BauNVO) 3.1 Als zulässige Höhe der baulichen Anlagen gelten die in der jeweiligen Nutzungsschablone festgesetzten Wand- und Firsthöhen über der Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss (FOK). 3.2 Die Oberkante Fertigfußboden im Erdgeschoss (FOK) darf nicht höher als 0,40 m über dem vorhandenen Gelände gemäß Höhenlinien (siehe Planblatt) liegen. 3.3 Aneinandergebaute Häuser sind in ihrer FOK gleich zu errichten. 4 Bauweise, Abstandsflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 BauGB i.v.m BauNVO und Art. 6 BayBO) 4.1 Die Baugrenzen beinhalten grundsätzlich keine Abstandsflächenregelung. Es sind die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO einzuhalten. 4.2 Ausnahme gilt für das im Plan mit X gekennzeichnete Baufeld. Hier ist bei Umbau / Umnutzung des Bestandsgebäudes die Ausnutzung des vollen Baufeldes bis zur Baugrenze zulässig (Grenzbebauung). Bei der Errichtung eines neuen Gebäudes in diesem Baufeld sind die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO einzuhalten. 4.3 Im WA 1 gilt eine offene Bauweise. Hier sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. 4.4 Im WA 2 gilt eine offene Bauweise. Hier sind nur Einzelhäuser zulässig. 2

3 5 Nebengebäude / Nebenanlagen ( 9 Abs. 1 Nr. 4, 22 und Abs. 4 BauGB i.v.m. Art. 81 BayBO) 5.1 Nebengebäude / Nebenanlagen auf dem Grundstück dürfen eine Gesamtnutzfläche von maximal 12 m² nicht überschreiten. 5.2 Einfriedungen mit durchlaufendem Sockel sind unzulässig. Einfriedungen zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche sind nur aus Holz, Metall und Maschendraht zulässig. 5.3 Sichtschutzelemente und Mauern zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche sind unzulässig. 6 Garagen, Carports (überdachte Stellplätze), Stellplätze und deren Zufahrten ( 9. Abs. 1 Nr. 4, 22 und Abs. 4 BauGB i.v.m. Art 81 BayBO) 6.1 Bezüglich der auf den privaten Grundstücken nachzuweisenden Stellplätze (je Wohneinheit) gilt die Stellplatzsatzung der Gemeinde Uttenreuth in aktueller Fassung. 6.2 Garagen, Carports (überdachte Stellplätze), Stellplätze und deren Zufahrten sind nur in den dafür eingezeichneten Flächen zulässig. 6.3 Im WA1 und WA2 ist vor Garagen und / oder Carports ein zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche nicht einzufriedender Stauraum von mindestens 3,00 m und maximal 6,00 m freizuhalten. 6.4 Die privaten Zufahrten, Stellplätze und Wege sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen (z.b. Schotterrasen, Rasengittersteine, Pflaster mit Rasenfuge, Drainpflaster o.ä.). 6.5 Aneinander gebaute Garagen und Carports sind in Höhe, Dachform, Dachneigung und Baustil gleich zu gestalten. 7 Führung von Versorgungsanlagen und -leitungen ( 9 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB) 7.1 Sämtliche neu zu errichtenden Ver- und Entsorgungsleitungen innerhalb des Geltungsbereiches sind unterirdisch zu verlegen. 7.2 Bei Veränderungen oder Verlegung der Straßen und Gehwege im Geltungsbereich sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung von Telekommunikationslinien vorzusehen. 8 Dächer ( 9 Abs. 4 BauGB i.v.m. Art. 81 BayBO) 8.1 Die zulässigen Dachformen und Dachneigungen der Hauptgebäude sind der jeweils gültigen Nutzungsschablone zu entnehmen. 8.2 Pultdächer sind im gesamten Geltungsbereich ausgeschlossen. 8.3 Die Dächer von Nebengebäuden / Nebenanlagen, Garagen, Carports sowie Anbauten sind in Form, Farbe und Material dem Dach des jeweiligen Hauptgebäudes anzugleichen. Alternativ können sie als begrünte Flachdächer ausgebildet werden. 3

4 9 Anbauten ( 9 Abs. 4 BauGB i.v.m. Art. 81 BayBO) Anbauten sind nur deutlich untergeordnet - am Giebel, an der straßenzugewandten und straßenabgewandten Hausseite - mit einer maximalen Gesamtbreite von ½ der jeweiligen Fassadenwandlänge des Haupthauses zulässig. 10 Befristete Festsetzung für bestehende Gebäude / bauliche Anlagen ( 9 Abs. 2 BauGB) 10.1 An rechtmäßig errichteten Bestandsgebäuden / baulichen Anlagen, insbesondere denen, die außerhalb der im Plan eingezeichneten Baugrenzen liegen, sind Maßnahmen zur Sicherung, zur Erhaltung und zur Modernisierung des Gebäudes zulässig An rechtmäßig errichteten Bestandsgebäuden / baulichen Anlagen, insbesondere denen, die außerhalb der im Plan eingezeichneten Baugrenzen liegen, sind Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zulässig, sofern diese einer funktionsgerechten Nutzung im Rahmen des Bestandes dienen. Für diese Maßnahmen gelten die Festsetzungen dieses Bebauungsplans zu Anbauten gleichermaßen Bestandsgebäude / bauliche Anlagen genießen nur bis zum selbstverschuldeten und / oder geplanten Abriss / Beseitigung Bestandsschutz. Anschließend gelten die Inhalte dieses Bebauungsplans. 11 Stützmauern, Aufschüttungen und Abgrabungen ( 9 Abs. 4 BauGB i.v.m. Art. 81 BayBO) 11.1 Entlang der Grundstücksgrenzen zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche hin sind Stützmauern unzulässig. Ansonsten sind Aufschüttungen und Abgrabungen sowie Stützmauern zur Abfangung von Geländesprüngen maximal bis zu einer Höhe von 1,00 m über bzw. unter dem im Bebauungsplan dargestellten Ausgangsgelände zulässig. 12 Anpflanzen, Bindung für Bepflanzungen und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( 9 Abs. 1 Nr. 25 und Abs. 6 BauGB) 12.1 Nicht überbaute Grundstücksbereiche außerhalb der notwendigen Wege, Terrassen, Zufahrten und Stellplätze sind von Bodenversiegelungen freizuhalten, gärtnerisch zu gestalten und dauerhaft zu unterhalten Die als zu erhalten festgesetzten Bäume, Baumgruppen und Waldbestände sind zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang oder Fällung aufgrund von Gefahr im Verzug mit Bäumen der gleichen Art nachzupflanzen. Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, bis zu 200 cm, ist als Ersatz ein Baum mit einem Mindestumfang von cm, gemessen in 1 m über dem Erdboden, zu pflanzen. Beträgt der Umfang mehr als 200 cm, ist für jeden weiteren angefangenen Meter Stammumfang ein zusätzlicher Baum der vorbezeichneten Qualität zu pflanzen. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen Um Schäden an den zu erhaltenden Bäumen, Baumgruppen und Waldbeständen während der Bauarbeiten zu verhindern, sind die Vorgaben der DIN zu berücksichtigen und sämtliche zum Schutz der Bäume erforderlichen baubegleitenden 4

5 Maßnahmen zu treffen. Eingriffe in den Wurzelbereich dieser Bäume sind auf ein Mindestmaß zu beschränken Die zeichnerisch festgesetzten Neupflanzungen von Laubbäumen müssen nur im Falle der Errichtung eines neuen Hauptgebäudes auf den entsprechenden Grundstücken durchgeführt werden Die festgesetzten Neuanpflanzungen sind zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang aus Arten der Pflanzenvorschlagsliste nachzupflanzen Für sämtliche Baum- und Strauchpflanzungen im Geltungsbereich sind standortgerechte Gehölzarten zu verwenden. Entlang der Grundstücksgrenzen zum öffentlichen Straßenraum hin sind Hecken aus Nadelgehölzen unzulässig. Für die zeichnerisch festgesetzten Baumpflanzungen sind Arten gemäß der folgenden Pflanzenvorschlagsliste, mindestens in der folgenden Pflanzqualität zu verwenden: Hochstamm, 3 x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang cm. Pflanzenvorschlagsliste für die zeichnerisch festgesetzten Baumpflanzungen (Wuchsklasse I): Acer platanoides Acer pseudoplatanus Aesculus hippocastanum Betula pendula Fagus sylvatica Fagus sylvatica Purpurea Juglans regia Larix decidua Pinus sylvestris Quercus petrea Quercus robur Tilia cordata Tilia platiphyllos Spitz-Ahorn Berg-Ahorn Roßkastanie Hänge-Birke Rot-Buche Blut-Buche Walnuss Lärche Wald-Kiefer Trauben-Eiche Stiel-Eiche Winter-Linde Sommer-Linde II. TEXTLICHE KENNZEICHNUNGEN 1 Flächen bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind ( 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB i.v.m. BayWaldG) 1.1 In den im Planblatt gekennzeichneten Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind, handelt es sich um Baumfallzonenbereiche der angrenzenden Waldflächen. Innerhalb dieser sind von den Eigentümern bei der Errichtung baulicher Anlagen technische Vorkehrungen / Maßnahmen (z.b. statisch verstärkter Dachstuhl) zum Schutz von Personen bei Baumfall vorzusehen. 5

6 III. TEXTLICHE HINWEISE 1. Dachaufbauten Hinsichtlich Dachaufbauten gilt die Dachgauben-Satzung der Gemeinde Uttenreuth in der aktuell gültigen Fassung. 2. Immissionsschutz Im Rahmen der Baugenehmigungen sind bezüglich Immissionsschutz (bspw. beim Betrieb von haustechnischen Anlagen, wie Klimageräten, Abluftführungen, Wärmepumpen) die aktuell gültigen Regelwerke (bspw. TA Lärm) zu berücksichtigen. Bei der Anschaffung haustechnischer Aggregate wird empfohlen, Geräte anzuschaffen, die dem Stand der Lärmschutztechnik entsprechen (z.b. Wärmepumpen-Splitgeräte, Aggregate mit Vollkapselung, Minimierung von Drehzahlen bzw. Strömungsgeschwindigkeiten). Die Aufstellung von Wärmepumpen, Klimageräten, Kühlaggregaten oder Zu- bzw. Abluftführungen direkt an oder unterhalb von Fenstern geräuschsensibler Räume (z.b. Schlafzimmer) soll vermieden werden. Eine Errichtung geräuschemittierender Aggregate in Nischen, Mauerecken oder zwischen zwei Wänden bewirkt eine Schallpegelerhöhung aufgrund von Schallreflektion und sollte daher ebenfalls vermieden werden. Grundsätzlich soll bei der Errichtung der Geräte und der damit verbundenen Rohrleitungen auf eine körperschallisolierte Aufstellung bzw. Befestigung geachtet werden. Soweit erforderlich sollen bei Blechen und sonstigen Bauteilen Maßnahmen zur Entdröhnung durchgeführt werden (z.b. Entkoppeln der Luftkanalbleche und Verkleidungselemente, Minimieren der Vibrationen). Die Abstände zu Nachbarhäusern sollen gewählt werden, dass die für das Gebiet gültigen Immissionsrichtwerte dort um mindestens 6 db(a) unterschritten werden (für Luftwärmepumpen vgl. Abstandstabelle gemäß Ziffer im Leitfaden Tieffrequente Geräusche bei Biogasanlagen und Luftwärmepumpen Ein Leitfaden (Auszug Teil III) [Bayerisches Landesamt für Umwelt]). Soweit die erforderlichen Abstände nicht eingehalten werden können, sollen weitere Schallschutzmaßnahmen ergriffen werden (z.b. Abschirmung, Einbau von Schalldämpfern, Luftkanalumlenkungen, Gerätetausch). 3. Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien Bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen Anlagen sollten technische Anlagen zur Erzeugung, zur Nutzung oder zur Speicherung erneuerbarer Energien aus Strom und / oder Wärme errichtet werden. Bei der Nutzung von Erdwärme ist zu beachten, dass ist zulässige Bohrtiefe von Erdwärmesonden maximal 95 m je Sonde betragen darf. 4. Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser Nach Möglichkeit sollen auf den privaten Grundstücken Zisternen zur Sammlung des anfallenden Niederschlagswassers errichtet werden. Das gesammelte Wasser kann z.b. zur Gartenbewässerung genutzt werden. 6

7 5. Altlasten Wird im Zuge von Erdarbeiten unerwartet Boden gefunden, der durch seine Beschaffenheit (Fremdbestanteile, Verfärbung, Geruch o.ä.) einen Altlastenverdacht vermuten lässt, sind die Erdarbeiten sofort einzustellen. Die zuständigen Stellen am Landratsamt Erlangen- Höchstadt und das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg sind in diesem Fall umgehend zu verständigen. Bei einem Altlastenverdacht ist zudem die Einbindung eines privaten Sachverständigen nach 18 BBodSchG erforderlich. 6. Bodendenkmäler / Bodenfunde Archäologische Bodenfunde (z.b. Bodenverfärbungen, Holzreste, Mauern, Metallgegenstände, Steingeräte, Scherben und Knochen) sind nach Art. 8 des Denkmalschutzgesetzes unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, der Unteren Denkmalschutzbehörde am Landratsamt Erlangen-Höchstadt oder direkt dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege mitzuteilen. Laut Art. 8 Abs. 2 DSchG sind die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. 7. Grundwasser Permanente Grundwasserabsenkungen sind nicht zulässig. Sollten im Rahmen von Baumaßnahmen hohe Grundwasserstände angetroffen werden, sind künftig neu gebaute Keller als wasserdichte Wannen auszubilden. Die vorübergehende Absenkung bzw. die Entnahme (Bauwasserhaltung) während der Bauarbeiten bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach Art. 70 BayWG. 8. Bodenschutz Zum Umgang und Schutz von Boden und sonstigen Vorgaben sind die DIN und 12 BodSchV zu berücksichtigen. Bei den nicht versiegelten Flächen soll der Boden wieder seine natürlichen Funktionen erfüllen können, d.h. die Bodenschichten sind wieder so aufzubauen, wie sie natürlicherweise vorhanden waren. Durch geeignete technische Maßnahmen sollen Verdichtungen, Vernässungen und sonstige nachteilige Bodenveränderungen im Rahmen von Geländeauffüllungen vermieden werden. Eine bodenschonende Ausführung der Bauarbeiten unter Zuhilfenahme von gültigen Regelwerken und Normen (DIN 19371) ist zu beachten. 9. Baumschutzabstände / Grenzabstand von Pflanzen Zwischen geplanten und vorhandenen Baumstandorten und Versorgungsleitungen ist nach dem DVGW Regelwerk, Arbeitsblatt GW 125 Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsleitungen ein Abstand von 2,50 m einzuhalten. Bezüglich Grenzabständen von Pflanzungen wird auf die Vorgaben des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Art. 47 bis 52) verwiesen. 7

8 10. Erhaltung von bestehenden Bäumen Die DIN 18920, auf die in der Festsetzung Nr verwiesen wird, kann zu den Öffnungszeiten im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Uttenreuth eingesehen werden. Hinsichtlich evtl. erforderlicher Baumschutzmaßnahmen ist im Rahmen der Genehmigungsund Erschließungsplanung die frühzeitige Einbindung eines öffentlich bestellten und vereidigten Baumsachverständigen zu empfehlen. 11. Artenschutz Falls aufgrund von Gefahr im Verzug (hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht) Bäume gefällt werden müssen, deren Erhaltung zeichnerisch festgesetzt ist und die im Bestandsplan als artenschutzrechtlich relevante Bäume bezeichnet sind, sind folgende Maßnahmen zur Sicherung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten wildlebender Tiere zu ergreifen: Das fachgerechte Anbringen von 1 Nistkasten für Kleinvögel, die in Baumhöhlen oder Halbhöhlen brüten (Zielarten Gartenrotschwanz, Feldsperling) pro gefälltem Biotopbaum mit einer Baumhöhle. Das fachgerechte Anbringen von einem wartungsfreien Flachkasten für Fledermäuse (Zielarten: Braunes Langohr, Wasserfledermaus) pro gefälltem Biotopbaum mit einem Rindenriss oder einer Rindentasche. Weist ein zu fällender Biotopbaum mehrere Lebensraumstrukturen auf, sind dementsprechend für jede weitere Lebensraumstruktur ein Nistkasten und/ oder ein Flachkasten anzubringen. Hinsichtlich der Ausführung im Einzelnen wird auf die Vorgaben der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung verwiesen (Büro für ökologische Studien GdbR: Artenschutzrechtliche Prüfung zum Bebauungsplan U37 Zum Tennenbach, VG Uttenreuth. Bayreuth, ). 12. Bauweise / Statik Vor Baumaßnahmen in der näheren Umgebung des ehemaligen Steinbruchs ist eine genaue Überprüfung der Standfestigkeit des Untergrundes durchzuführen. Nürnberg, Bearbeitet: M. Sc. Ines Richardt, Dipl.-Ing. Sebastian Klebe in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Uttenreuth 8

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