2.3. Pfarrer ordiniert und gewählt Klasse 23 und 24

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1 1 Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg Eglise évangélique réformée du canton de Fribourg Anstellungsreglement für AmtsträgerInnen der Evangelisch-reformierte Kirche des Kt.Freiburg vom Synodalrat mit Beschluss 66/05/11 aktualisiert Auf der Basis von Art. 156 bis 158 der Kirchenordnung im Sinne einer Empfehlung durch die Synode vom 6.November 2000 genehmigt 1. Anwendungsbereich Dieses Reglement gilt für Amtsträgerinnen und Amtsträger im Dienste der Evangelisch- reformierten Kirche des Kantons Freiburg. Ordinierte Amtsträger mit Anstellungen in Kirchgemeinden unterliegen betr. Wahl und Wiederwahl Art. 98 und 99 der Kirchenordnung. AmtsträgerInnen in gesamtkirchlichen Ämtern schliessen Anstellungsverträge mit dem Synodalrat ab. Für sie gilt dieses Anstellungsreglement sinngemäss. 2. Besoldungen Die Besoldungen werden gemäss folgender Lohnskala des Staates Freiburg angesetzt: 2.1. Pfarrer nicht ordiniert Klasse Pfarrer ordiniert - nicht von der Kirchgemeindeversammlung gewählt Klasse Pfarrer ordiniert und gewählt Klasse 23 und Diakon nicht ordiniert Klasse Diakon ordiniert Klasse 20 Die Anstellungsbedingungen und Anforderungen richten sich nach der Übereinkunft für Sozialdiakonische Dienste der Diakonatskonferenz der deutschsprachigen Schweiz oder nach den Regelungen und Anwendungen in den Kirchen der Conférences des Eglises (CER). Die Besoldung für teilzeitbeschäftigte AmtsträgerInnen wird auf obgenannter Basis entsprechenden ihrem Anstellungsgrad errechnet. 3. Dienstjahre - Einstufung Als Dienstjahre gelten die Jahre, während denen die AmtsträgerInnen ihr Amt ausgeübt haben. Frühere Tätigkeiten werden vom Kirchgemeinderat bei der Berechnung der Dienstjahre berücksichtig. Jedes Dienstjahr ergibt Anspruch auf Erhöhung um eine Stufe innerhalb der Lohnskala. Eintritt vom 1.1. bis = Anspruch auf Stufenerhöhung im nächsten Jahr Eintritt ab 1.7. bis = Anspruch auf Stufenerhöhung im übernächsten Jahr Alle 2 Jahre beschliesst der Kirchgemeinderat resp. der Synodalrat die Klassenund Stufeneinteilung auf Grund eines Personalgesprächs. 4. Teuerungszulagen und 13.Salär werden gemäss den in Kraft stehenden Bestimmungen für das Staatspersonal des Kt. Freiburg ausgerichtet. 5. Sozialleistungen werden gemäss den Ansätzen und Bestimmungen der Familienzulageordung für das Staatspersonal des Kt. Freiburg angesetzt: - Arbeitgeberzulage für Kinder - Kantonale Familienzulage - Kantonale Geburt- oder Aufnahmezulage (Adoption)

2 6. Dienstwohnung, Pfarrhaus, Privatwohnung Dienstwohnung - Pfarrhaus: Die den AmtsträgerInnen durch die Kirchgemeinde verrechnete Miete für eine Dienstwohnung bzw. für ein Pfarrhaus darf 20% der Bruttobesoldung einer 100%-Anstellung nicht übersteigen. Privatwohnung Die AmtsträgerInnen bezahlen die Miete für ihre Privatwohnung selbst. Stehen ihnen keine Amtsräume zur Verfügung, übernimmt die Kirchgemeinde die Mietkosten für die von den AmtsträgerInnen zur Verfügung gestellten Büro- und Empfangsräume Büro- und Arbeitsplätze für AmtsträgerInnen Jede/r AmtsträgerIn hat Anspruch auf einen Arbeitsplatz. Dieser Grundsatz gilt auch für Teilzeitanstellungen. Grundsätzlich finanziert die Kirchgemeinde als Arbeitgeberin die Arbeitsplätze der AmtsträgerInnen. Sie trägt die Kosten für: - Raummiete - Heizung - Elektrische Energie - übrige Nebenkosten - Reinigung - Versicherung (für private Gegenstände der AmtsträgerInnen schliessen diese eine Versicherung ab). - Einrichtung (Möbel und technische Geräte). Richten sich die Amts- trägerinnen die Amts- und Büroräume teilweise oder ganz auf eigene Kosten ein, stehen ihnen für Amortisation, Erneuerung und Unterhalt jährlich eine Entschädigung zu. 8. Betriebskosten des Pfarramtes Zu den Betriebskosten gehören die Miet-, Reinigungs-Heizungs- Elekrizitätskosten Empfehlung für die Verteilung der Kosten anhand eines Berechnungsbeispiels für ein Pfarrhaus mit 8 Zimmern, wovon 2 Zimmer als Amtsräume genutzt: - jährliche Heizkosten: 1' davon 6/8 privat, 2/8 Pfarramt - jährliche Stromkosten: 1' davon 7/8 privat, 1/8 Pfarramt wegen Haushalt - Reinigung der Amtsträume und Pflege der Umgebung (Eingangsbereich, Parkplatz, etc).: ca. 4h/Monat Die Betriebskosten sollen im Anhang zum Anstellungsvertrag durch jede Kirchgemeinde auf die Situation abgestimmt geregelt werden. 9. Spesen Telefon Die Kirchgemeinden richten ein Amtstelefon ein. Die Kosten (Gebühren und Gespräche) gehen vollumfänglich zu Lasten der Kirchgemeinde. Die AmtsträgerInnen verpflichten sich, keine private Gespräche über die Amtslinie zu führen. Porti, Büromaterial für normalen Bürobetrieb wie Marken, Verbrauchsmaterial, Papier, Tintenpatronen für Drucker von Schreibmaschinen, Disketten etc. gehen zu Lasten der Kirchgemeinden. Pauschalregelungen sind möglich, dabei sind Spesen für den kirchlichen Unterricht, Lager, Unterrichtsmaterial, etc. oder Spezialanlässe in den Kirchgemeinden wie kleine Honorare, Geschenke, etc. separat abzurechnen. Autospesen Die effektiv im Rahmen des Amtes gefahrenen Kilometer gemäss den jeweiligen Ansätzen für das Staatspersonals (1999: --.60/km) gehen zu Lasten der Kirchgemeinde. Kirchgemeinderat und AmtsträgerInnen können sich auf eine jährlich anzupassende Pauschale einigen. Die Spesenregelung soll im Anhang zum Anstellungsvertrag in Absprache mit dem Amtsträger geregelt werden und ist bei Bedarf auf die Situation angepasst, neu zu regeln.

3 3 10. Lohnanspruch bei Mutterschaft Die Amtsträgerin hat im Fall der Mutterschaft Anspruch auf sechzehn Wochen Mutterschaftsurlaub. Der Mutterschaftsurlaub wird nur an die Mutter ausgerichtet. 11. Lohnanspruch bei Militärdienst Als Militärdienst gelten: Der obligatorische Dienst im Bevölkerungsschutz (Armee, MFD, Zivilschutz etc.). Der Amtsträger hat jedes Jahr Anspruch auf die Überweisung des vollen Lohnes für die Dienstdauer, die maximal einem Wiederholungskurs, bzw. Ergänzungskurs inklusiv Kadervorkurs entspricht. Die durch die Ausgleichskassen bezahlten Entschädigungen gehen an die Kirchgemeinden. 12. Soziale Sicherheit - Versicherungen Krankenversicherung: zu Lasten der AmtsträgerInnen Unfallversicherung gemäss Bundesgesetz über die Betriebsunfallversicherung zu Lasten der Kirchgemeinde, bzw. Kantonalkirche Nichtbetriebsunfallversicherung kann ganz durch die Kirchgemeinde, bzw. durch die Kantonalkirche übernommen werden, mindestens jedoch zu 50% Erwerbsausfall-Krankheit und Unfall Die Kirchgemeinde bzw. die Kantonalkirche schliessen eine Versicherung für 720 Tage auf Grund von 80% des aktuellen Gehaltes ab. Über diesen Prozentsatz hinaus versichern sich die Amtsträger selbst Sozialversicherungen gemäss eidgenössischer Gesetzgebung AHV/IV/ALV/EO: Pensionskasse: Der Beitritt in eine Pensionskasse ist obligatorisch. Die Kirchgemeinde übernimmt den Arbeitgeberbeitrag. Sie kann sich bei einem allfälligen Einkauf in die Pensionskasse beteiligen. 13. Kantonalkirchliche Mitarbeit Gemäss Art KO stellen sich AmtsträgerInnen für gesamtkirchliche Aufgaben zur Verfügung. Der Aufwand bewegt sich im Rahmen von 1 Tag pro Monat. Darin nicht inbegriffen sind die Sitzungen des Konvents und der Retraite der AmtsträgerInnen. Höherer Aufwand ist mit der Kantonalkirche zu regeln. 14. Öffentliche Ämter Für die Übernahme eines öffentlichen Amtes durch AmtsträgerInnen bedarf es einer Bewilligung des Kirchgemeinderates (Art Kirchenordnung). 15. Nebenbeschäftigungen dürfen, auch bei Teilzeitanstellungen, die Tätigkeit im kirchlichen Dienst nicht beeinträchtigen (Art Kirchenordnung). 16. Honorare seitens Drittpersonen für spezielle Leistungen Alle Bezüge und Entschädigungen welche mit dem Amt verbunden sind, gehen vollum- fänglich an die Kirchgemeinde (Unterrichtsstunden oder andere bezahlte Dienste). Bei Teilzeitanstellungen ist diese Frage zwischen dem Kirchgemeinderat und dem Amtsträger separat zu regeln.

4 17. Arbeitszeiten Die Arbeitszeit beträgt 42 Stunden pro Woche. Von den AmtsträgerInnen wird eine Pflicht- und Aufgaben bezogene Arbeitsweise erwartet. Dies erfordert die Bereitschaft, sich wenn es sich als notwendig erweist auch über eine normale Arbeitszeit hinaus für den Dienst in der Gemeinde zur Verfügung zu halten. Es kann keine 5-Tage-Woche garantiert werden. 5 Stunden Überzeit pro Woche sind nicht kompensierbar. Der Kirchgemeinderat achtet seinerseits darauf, dass den AmtsträgerInnen die notwendige Zeit für Erholung und Pflege des Privatlebens zur Verfügung steht. Den AmtsträgerInnen steht mindestens 1 voller Freitag pro Woche zu. 18. Erreichbarkeit Die AmtsträgerInnen sind ausserhalb der Ferien für Notfälle auch in der Nacht und in der Freizeit innerhalb sinnvoller Fristen erreichbar (Begleitung sterbender Menschen, Organisation von Abdankungen etc.). 19. Überzeit Notwendige und unregelmässige Überzeit an normalen Arbeitstagen kann erwartet werden und wird an weniger arbeitsintensiven Tagen kompensiert. Stellt sich über 2-3 Jahre heraus, dass dies nicht möglich ist, kann der Kirchgemeinderat maximal eine zusätzliche Ferienwoche pro Jahr gewähren. Zu Art. 18 bis 20: Bei Teilzeitanstellungen gelten diese Bestimmungen sinngemäss und sind innerhalb des Pflichtenheftes detailliert zu regeln (Art. 160 KO) 20. Ferien Anspruch pro Kalenderjahr - Stand 2011: - 25 Tage bis zum vollendeten 49. Altersjahr - 28 Tage vom 50. bis zum vollendeten 57. Altersjahr - und 30 Tage ab dem 58. Altersjahr. Der jährliche Ferienanspruch wird proportional um die Dauer der Absenzen gekürzt, wenn der Amtsträger seine Funktionen wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst, öffentlichen Ämtern oder eines bezahlten oder nicht bezahlten Urlaubs innerhalb einem Kalenderjahr während total mehr als 2 Monaten nicht hat ausüben können. Bei einem Betriebsunfall oder einer Berufskrankheit erhöht sich diese Frist auf 3 Monate. Bei Abwesenheit wegen Mutterschaftsurlaub erfolgt die Kürzung der Feriendauer erst nach sechzehn Wochen, wobei diese Zeit für die Berechnung der Kürzung nicht in Betracht fällt. Bei Amtsübernahme oder -austritt im Verlaufe des Jahres wird die Dauer der Ferien im Verhältnis zur Dauer der Amtszeit während dem Kalenderjahr bemessen. Die offiziellen Feiertage im Kanton Freiburg zählen nicht als Ferientage. Die Ferien werden in Absprache mit dem Kirchgemeinderat angesetzt. Sie können aufgeteilt werden. Höchstens die Hälfte der Ferien eines Jahres können in speziellen Fällen, im Einverständnis mit dem Kirchgemeinderat, auf das folgende Jahr übertragen werden. 4

5 5 21. Bezahlte Absenzen Die AmtsträgerInnen haben Anrecht auf folgende bezahlte Absenzen - Stand Heirat des Amtsträgers 3 Tage - Heirat eines Kindes, des Vaters, der Mutter, eines Geschwisters 1 Tag - Geburt eines Kindes 3 Tage - Tod des Ehepartners, Lebenspartners, eines Kindes 5 Tage - Tod des Vaters, der Mutter 3 Tage - Tod eines Geschwisters 2 Tage - Tod eines anderen Familienangehörigen oder einer nahestehenden Person 1/2 bis 1 Tag - Umzug 1 Tag - Militärische Inspektion 1/2 bis 1 Tag 22. Stellvertretung Die Stellvertretungen werden gemäss Kirchenordnung Art. 100 geregelt. 23. Weiterbildung und besoldetes Studiensemester Die AmtsträgerInnen haben Anspruch auf Weiterbildung (Art. 157 KO) Umfang: 1 Woche alle Jahre, bzw. 2 Wochen alle zwei Jahre Finanzierungsempfehlung der Weiterbildung: Die Kosten (Bildung, Unterkunft und Reise) gehen in Absprache mit dem Kirchgemeinderat je hälftig zu Lasten der AmtsträgerInnen und der Kirchgemeinde. Besoldetes Studiensemester: Nach jeweils 10 Dienstjahren in der selben Kirchgemeinde oder in der selben Funktion in der Evangelisch-reformierten Kirche des Kt.Freiburg kann den ordinierten AmtsträgerInnen ein besoldetes Studiensemester gewährt werden (Art. 46 Kirchen- verfassung und Art. 157 Kirchenordnung). 24. Mitarbeit der EhepartnerIn Zur Regelung einer eventuellen Mitarbeit durch den/die EhepartnerIn sind eigene Absprachen mit dem Kirchgemeinderat zu treffen. 25. Rücktritte Kündigung: Die Kündigungsfrist für AmtsträgerInnen beträgt 6 Monate auf Ende eines Monats. Pensionierung: AmtsträgerInnen treten spätestens mit 65 Jahren in den Ruhestand (Art. 161 Kirchenordnung) G\Reglement und Richtlinien\Anstellungsreglement AmtsträgerInnen Synode

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