2.3. Pfarrer ordiniert und gewählt Klasse 23 und 24
|
|
- Dorothea Scholz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1 Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg Eglise évangélique réformée du canton de Fribourg Anstellungsreglement für AmtsträgerInnen der Evangelisch-reformierte Kirche des Kt.Freiburg vom Synodalrat mit Beschluss 66/05/11 aktualisiert Auf der Basis von Art. 156 bis 158 der Kirchenordnung im Sinne einer Empfehlung durch die Synode vom 6.November 2000 genehmigt 1. Anwendungsbereich Dieses Reglement gilt für Amtsträgerinnen und Amtsträger im Dienste der Evangelisch- reformierten Kirche des Kantons Freiburg. Ordinierte Amtsträger mit Anstellungen in Kirchgemeinden unterliegen betr. Wahl und Wiederwahl Art. 98 und 99 der Kirchenordnung. AmtsträgerInnen in gesamtkirchlichen Ämtern schliessen Anstellungsverträge mit dem Synodalrat ab. Für sie gilt dieses Anstellungsreglement sinngemäss. 2. Besoldungen Die Besoldungen werden gemäss folgender Lohnskala des Staates Freiburg angesetzt: 2.1. Pfarrer nicht ordiniert Klasse Pfarrer ordiniert - nicht von der Kirchgemeindeversammlung gewählt Klasse Pfarrer ordiniert und gewählt Klasse 23 und Diakon nicht ordiniert Klasse Diakon ordiniert Klasse 20 Die Anstellungsbedingungen und Anforderungen richten sich nach der Übereinkunft für Sozialdiakonische Dienste der Diakonatskonferenz der deutschsprachigen Schweiz oder nach den Regelungen und Anwendungen in den Kirchen der Conférences des Eglises (CER). Die Besoldung für teilzeitbeschäftigte AmtsträgerInnen wird auf obgenannter Basis entsprechenden ihrem Anstellungsgrad errechnet. 3. Dienstjahre - Einstufung Als Dienstjahre gelten die Jahre, während denen die AmtsträgerInnen ihr Amt ausgeübt haben. Frühere Tätigkeiten werden vom Kirchgemeinderat bei der Berechnung der Dienstjahre berücksichtig. Jedes Dienstjahr ergibt Anspruch auf Erhöhung um eine Stufe innerhalb der Lohnskala. Eintritt vom 1.1. bis = Anspruch auf Stufenerhöhung im nächsten Jahr Eintritt ab 1.7. bis = Anspruch auf Stufenerhöhung im übernächsten Jahr Alle 2 Jahre beschliesst der Kirchgemeinderat resp. der Synodalrat die Klassenund Stufeneinteilung auf Grund eines Personalgesprächs. 4. Teuerungszulagen und 13.Salär werden gemäss den in Kraft stehenden Bestimmungen für das Staatspersonal des Kt. Freiburg ausgerichtet. 5. Sozialleistungen werden gemäss den Ansätzen und Bestimmungen der Familienzulageordung für das Staatspersonal des Kt. Freiburg angesetzt: - Arbeitgeberzulage für Kinder - Kantonale Familienzulage - Kantonale Geburt- oder Aufnahmezulage (Adoption)
2 6. Dienstwohnung, Pfarrhaus, Privatwohnung Dienstwohnung - Pfarrhaus: Die den AmtsträgerInnen durch die Kirchgemeinde verrechnete Miete für eine Dienstwohnung bzw. für ein Pfarrhaus darf 20% der Bruttobesoldung einer 100%-Anstellung nicht übersteigen. Privatwohnung Die AmtsträgerInnen bezahlen die Miete für ihre Privatwohnung selbst. Stehen ihnen keine Amtsräume zur Verfügung, übernimmt die Kirchgemeinde die Mietkosten für die von den AmtsträgerInnen zur Verfügung gestellten Büro- und Empfangsräume Büro- und Arbeitsplätze für AmtsträgerInnen Jede/r AmtsträgerIn hat Anspruch auf einen Arbeitsplatz. Dieser Grundsatz gilt auch für Teilzeitanstellungen. Grundsätzlich finanziert die Kirchgemeinde als Arbeitgeberin die Arbeitsplätze der AmtsträgerInnen. Sie trägt die Kosten für: - Raummiete - Heizung - Elektrische Energie - übrige Nebenkosten - Reinigung - Versicherung (für private Gegenstände der AmtsträgerInnen schliessen diese eine Versicherung ab). - Einrichtung (Möbel und technische Geräte). Richten sich die Amts- trägerinnen die Amts- und Büroräume teilweise oder ganz auf eigene Kosten ein, stehen ihnen für Amortisation, Erneuerung und Unterhalt jährlich eine Entschädigung zu. 8. Betriebskosten des Pfarramtes Zu den Betriebskosten gehören die Miet-, Reinigungs-Heizungs- Elekrizitätskosten Empfehlung für die Verteilung der Kosten anhand eines Berechnungsbeispiels für ein Pfarrhaus mit 8 Zimmern, wovon 2 Zimmer als Amtsräume genutzt: - jährliche Heizkosten: 1' davon 6/8 privat, 2/8 Pfarramt - jährliche Stromkosten: 1' davon 7/8 privat, 1/8 Pfarramt wegen Haushalt - Reinigung der Amtsträume und Pflege der Umgebung (Eingangsbereich, Parkplatz, etc).: ca. 4h/Monat Die Betriebskosten sollen im Anhang zum Anstellungsvertrag durch jede Kirchgemeinde auf die Situation abgestimmt geregelt werden. 9. Spesen Telefon Die Kirchgemeinden richten ein Amtstelefon ein. Die Kosten (Gebühren und Gespräche) gehen vollumfänglich zu Lasten der Kirchgemeinde. Die AmtsträgerInnen verpflichten sich, keine private Gespräche über die Amtslinie zu führen. Porti, Büromaterial für normalen Bürobetrieb wie Marken, Verbrauchsmaterial, Papier, Tintenpatronen für Drucker von Schreibmaschinen, Disketten etc. gehen zu Lasten der Kirchgemeinden. Pauschalregelungen sind möglich, dabei sind Spesen für den kirchlichen Unterricht, Lager, Unterrichtsmaterial, etc. oder Spezialanlässe in den Kirchgemeinden wie kleine Honorare, Geschenke, etc. separat abzurechnen. Autospesen Die effektiv im Rahmen des Amtes gefahrenen Kilometer gemäss den jeweiligen Ansätzen für das Staatspersonals (1999: --.60/km) gehen zu Lasten der Kirchgemeinde. Kirchgemeinderat und AmtsträgerInnen können sich auf eine jährlich anzupassende Pauschale einigen. Die Spesenregelung soll im Anhang zum Anstellungsvertrag in Absprache mit dem Amtsträger geregelt werden und ist bei Bedarf auf die Situation angepasst, neu zu regeln.
3 3 10. Lohnanspruch bei Mutterschaft Die Amtsträgerin hat im Fall der Mutterschaft Anspruch auf sechzehn Wochen Mutterschaftsurlaub. Der Mutterschaftsurlaub wird nur an die Mutter ausgerichtet. 11. Lohnanspruch bei Militärdienst Als Militärdienst gelten: Der obligatorische Dienst im Bevölkerungsschutz (Armee, MFD, Zivilschutz etc.). Der Amtsträger hat jedes Jahr Anspruch auf die Überweisung des vollen Lohnes für die Dienstdauer, die maximal einem Wiederholungskurs, bzw. Ergänzungskurs inklusiv Kadervorkurs entspricht. Die durch die Ausgleichskassen bezahlten Entschädigungen gehen an die Kirchgemeinden. 12. Soziale Sicherheit - Versicherungen Krankenversicherung: zu Lasten der AmtsträgerInnen Unfallversicherung gemäss Bundesgesetz über die Betriebsunfallversicherung zu Lasten der Kirchgemeinde, bzw. Kantonalkirche Nichtbetriebsunfallversicherung kann ganz durch die Kirchgemeinde, bzw. durch die Kantonalkirche übernommen werden, mindestens jedoch zu 50% Erwerbsausfall-Krankheit und Unfall Die Kirchgemeinde bzw. die Kantonalkirche schliessen eine Versicherung für 720 Tage auf Grund von 80% des aktuellen Gehaltes ab. Über diesen Prozentsatz hinaus versichern sich die Amtsträger selbst Sozialversicherungen gemäss eidgenössischer Gesetzgebung AHV/IV/ALV/EO: Pensionskasse: Der Beitritt in eine Pensionskasse ist obligatorisch. Die Kirchgemeinde übernimmt den Arbeitgeberbeitrag. Sie kann sich bei einem allfälligen Einkauf in die Pensionskasse beteiligen. 13. Kantonalkirchliche Mitarbeit Gemäss Art KO stellen sich AmtsträgerInnen für gesamtkirchliche Aufgaben zur Verfügung. Der Aufwand bewegt sich im Rahmen von 1 Tag pro Monat. Darin nicht inbegriffen sind die Sitzungen des Konvents und der Retraite der AmtsträgerInnen. Höherer Aufwand ist mit der Kantonalkirche zu regeln. 14. Öffentliche Ämter Für die Übernahme eines öffentlichen Amtes durch AmtsträgerInnen bedarf es einer Bewilligung des Kirchgemeinderates (Art Kirchenordnung). 15. Nebenbeschäftigungen dürfen, auch bei Teilzeitanstellungen, die Tätigkeit im kirchlichen Dienst nicht beeinträchtigen (Art Kirchenordnung). 16. Honorare seitens Drittpersonen für spezielle Leistungen Alle Bezüge und Entschädigungen welche mit dem Amt verbunden sind, gehen vollum- fänglich an die Kirchgemeinde (Unterrichtsstunden oder andere bezahlte Dienste). Bei Teilzeitanstellungen ist diese Frage zwischen dem Kirchgemeinderat und dem Amtsträger separat zu regeln.
4 17. Arbeitszeiten Die Arbeitszeit beträgt 42 Stunden pro Woche. Von den AmtsträgerInnen wird eine Pflicht- und Aufgaben bezogene Arbeitsweise erwartet. Dies erfordert die Bereitschaft, sich wenn es sich als notwendig erweist auch über eine normale Arbeitszeit hinaus für den Dienst in der Gemeinde zur Verfügung zu halten. Es kann keine 5-Tage-Woche garantiert werden. 5 Stunden Überzeit pro Woche sind nicht kompensierbar. Der Kirchgemeinderat achtet seinerseits darauf, dass den AmtsträgerInnen die notwendige Zeit für Erholung und Pflege des Privatlebens zur Verfügung steht. Den AmtsträgerInnen steht mindestens 1 voller Freitag pro Woche zu. 18. Erreichbarkeit Die AmtsträgerInnen sind ausserhalb der Ferien für Notfälle auch in der Nacht und in der Freizeit innerhalb sinnvoller Fristen erreichbar (Begleitung sterbender Menschen, Organisation von Abdankungen etc.). 19. Überzeit Notwendige und unregelmässige Überzeit an normalen Arbeitstagen kann erwartet werden und wird an weniger arbeitsintensiven Tagen kompensiert. Stellt sich über 2-3 Jahre heraus, dass dies nicht möglich ist, kann der Kirchgemeinderat maximal eine zusätzliche Ferienwoche pro Jahr gewähren. Zu Art. 18 bis 20: Bei Teilzeitanstellungen gelten diese Bestimmungen sinngemäss und sind innerhalb des Pflichtenheftes detailliert zu regeln (Art. 160 KO) 20. Ferien Anspruch pro Kalenderjahr - Stand 2011: - 25 Tage bis zum vollendeten 49. Altersjahr - 28 Tage vom 50. bis zum vollendeten 57. Altersjahr - und 30 Tage ab dem 58. Altersjahr. Der jährliche Ferienanspruch wird proportional um die Dauer der Absenzen gekürzt, wenn der Amtsträger seine Funktionen wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst, öffentlichen Ämtern oder eines bezahlten oder nicht bezahlten Urlaubs innerhalb einem Kalenderjahr während total mehr als 2 Monaten nicht hat ausüben können. Bei einem Betriebsunfall oder einer Berufskrankheit erhöht sich diese Frist auf 3 Monate. Bei Abwesenheit wegen Mutterschaftsurlaub erfolgt die Kürzung der Feriendauer erst nach sechzehn Wochen, wobei diese Zeit für die Berechnung der Kürzung nicht in Betracht fällt. Bei Amtsübernahme oder -austritt im Verlaufe des Jahres wird die Dauer der Ferien im Verhältnis zur Dauer der Amtszeit während dem Kalenderjahr bemessen. Die offiziellen Feiertage im Kanton Freiburg zählen nicht als Ferientage. Die Ferien werden in Absprache mit dem Kirchgemeinderat angesetzt. Sie können aufgeteilt werden. Höchstens die Hälfte der Ferien eines Jahres können in speziellen Fällen, im Einverständnis mit dem Kirchgemeinderat, auf das folgende Jahr übertragen werden. 4
5 5 21. Bezahlte Absenzen Die AmtsträgerInnen haben Anrecht auf folgende bezahlte Absenzen - Stand Heirat des Amtsträgers 3 Tage - Heirat eines Kindes, des Vaters, der Mutter, eines Geschwisters 1 Tag - Geburt eines Kindes 3 Tage - Tod des Ehepartners, Lebenspartners, eines Kindes 5 Tage - Tod des Vaters, der Mutter 3 Tage - Tod eines Geschwisters 2 Tage - Tod eines anderen Familienangehörigen oder einer nahestehenden Person 1/2 bis 1 Tag - Umzug 1 Tag - Militärische Inspektion 1/2 bis 1 Tag 22. Stellvertretung Die Stellvertretungen werden gemäss Kirchenordnung Art. 100 geregelt. 23. Weiterbildung und besoldetes Studiensemester Die AmtsträgerInnen haben Anspruch auf Weiterbildung (Art. 157 KO) Umfang: 1 Woche alle Jahre, bzw. 2 Wochen alle zwei Jahre Finanzierungsempfehlung der Weiterbildung: Die Kosten (Bildung, Unterkunft und Reise) gehen in Absprache mit dem Kirchgemeinderat je hälftig zu Lasten der AmtsträgerInnen und der Kirchgemeinde. Besoldetes Studiensemester: Nach jeweils 10 Dienstjahren in der selben Kirchgemeinde oder in der selben Funktion in der Evangelisch-reformierten Kirche des Kt.Freiburg kann den ordinierten AmtsträgerInnen ein besoldetes Studiensemester gewährt werden (Art. 46 Kirchen- verfassung und Art. 157 Kirchenordnung). 24. Mitarbeit der EhepartnerIn Zur Regelung einer eventuellen Mitarbeit durch den/die EhepartnerIn sind eigene Absprachen mit dem Kirchgemeinderat zu treffen. 25. Rücktritte Kündigung: Die Kündigungsfrist für AmtsträgerInnen beträgt 6 Monate auf Ende eines Monats. Pensionierung: AmtsträgerInnen treten spätestens mit 65 Jahren in den Ruhestand (Art. 161 Kirchenordnung) G\Reglement und Richtlinien\Anstellungsreglement AmtsträgerInnen Synode
Evangelisch reformierte Kirche des Kantons Freiburg 3.8.4
Richtlinien der Synode zum Vertrag über das Dienst- und Anstellungsverhältnis bei Amtsträgerpersonen der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg (ERKF) (Amtsträger: Dienst, Anstellung (Richtlinien))
MehrEvangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE Muster zur Erstellung eines Dienstvertrages für Pfarrer und Pfarrerinnen
Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons St. Gallen GE 53-12 Ersetzt: GE 53-12 Leitfaden zur Erstellung eines Dienstvertrages für Pfarrer und Pfarrerinnen vom 16. Januar 2006 Muster zur Erstellung eines
MehrAnstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden
87. Anstellungsrichtlinien der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau für katechetisch und sozial-diakonisch Tätige der Kirchgemeinden vom 4. November 00 (Stand. August 05). Allgemeines Geltungsbereich
MehrDer Kirchenrat trifft Vereinbarungen mit anderen Kirchen oder Institutionen über die Besoldung gemeinsamer Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.
87. Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Besoldung der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen in den Kirchgemeinden und des Personals der Evangelischen Landeskirche vom.
MehrReglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen
020.006 Reglement für das vertraglich angestellte Personal der Gemeinde Wettingen Vom 21. Dezember 2000 Der Gemeinderat, gestützt auf Art. 1 Abs. 1 des Personalreglementes vom 30. Januar 1997 1, beschliesst:
MehrAngestellten-Reglement
s GEMEINDE STEIN AR Angestellten-Reglement Vom Gemeinderat erlassen am 12. Dezember 2000. Von der Stimmbürgerschaft der Gemeinde Stein AR genehmigt an der Urnenabstimmung vom 4. März 2001. Art. 1 Anwendung
MehrEmpfehlungen für Anstellungs- und Arbeitsbedingungen der Sozial-Diakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (SDM)
Empfehlungen für Anstellungs- und Arbeitsbedingungen der Sozial-Diakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (SDM) Ausgabe Mai 1998 Neuauflage vom Mai 2005 Diakonatskonferenz der Evangelisch-Reformierten
MehrDer Kirchenrat trifft Vereinbarungen mit anderen Kirchen oder Institutionen über die Besoldung gemeinsamer Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen.
87. Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau über die Besoldung der ordinierten Amtsträger und Amtsträgerinnen in den Kirchgemeinden und des Personals der Evangelischen Landeskirche vom.
MehrAnstellungsrichtlinien für katechetisch Tätige Am 23. Juni 2003 von der Synode als Empfehlung angenommen (Art. 156 Ziff. 1 KO)
Evangelisch - reformierte Kirche des Kantons Freiburg Eglise évangélique réformée du canton de Fribourg Anstellungsrichtlinien für katechetisch Tätige Am 23. Juni 2003 von der Synode als Empfehlung angenommen
MehrVerordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube
87. Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube vom 4. Juli 00 I. Allgemeines Weiterbildungskurse und Studienurlaube sollen dazu dienen,
MehrSpesenreglement. Der Kirchgemeinde Wynigen
Spesenreglement Der Kirchgemeinde Wynigen Ausgabe Juli 2009 I. Allgemeine Bestimmungen Inhalt Art. 1 Das vorliegende Reglement regelt die Spesenansprüche in der Kirchgemeinde Wynigen für: a) das Personal
MehrRichtlinien für die Besoldung der Organisten und Organistinnen in der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau *
Richtlinien für die Besoldung der Organisten und Organistinnen in der Evangelischen Landeskirche des Kantons Thurgau * Gemeinsam erarbeitet und empfohlen vom Vorstand des Organistenverbands, vom Vorstand
MehrANHANG I ZUM PERSONALREGLEMENT
EINWOHNERGEMEINDE LAUSEN ANHANG I ZUM PERSONALREGLEMENT Gültig für das Gemeindepersonal Stand Januar 2015 Die Einwohnergemeindeversammlung von Lausen, gestützt auf 47 des Gesetzes über die Organisation
MehrDirektion Finanzen und Personelles Departement Personal und Organisation Eine Anstellung bei der Gemeinde Emmen
Direktion Finanzen und Personelles Departement Personal und Organisation Eine Anstellung bei der Gemeinde Emmen Damit die Gemeinde Emmen ihre Aufgaben im öffentlichen Dienst kompetent und bürgerfreundlich
MehrVerordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube
87. Verordnung des Evangelischen Kirchenrates des Kantons Thurgau betreffend die Weiterbildung und Studienurlaube vom. Juli 00 (Stand. Januar 0). Allgemeines Grundsatz Weiterbildungskurse und Studienurlaube
Mehrüber das Dienstverhältnis der Assistenzärztinnen und -ärzte der kantonalen Spitäler und Dienste
8.0.4 Beschluss vom. Juli 000 über das Dienstverhältnis der Assistenzärztinnen und -ärzte der kantonalen Spitäler und Dienste Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 6.
MehrSynopse Teilrevision Personalreglement (2. Lesung Einwohnerrat)
Synopse Teilrevision Personalreglement (2. Lesung Einwohnerrat) Formulierung Reglement vom 1.1.2006 Anträge des GR Sitzung vom 26.8.2010 (durchgestrichen = vom ER abgelehnt) Anträge für die ER-Sitzung
MehrAnstellungsvertrag für Forstpersonal Ausgabe 2007
- Geschäftsstelle VSF Geschäftsstelle VSFU Waldwirtschaft Schweiz Postfach 252 Mottastr. 9 Rosenweg 14 3250 Lyss 3000 Bern 6 4501 Solothurn Tel./Fax 032 387 49 70 Tel. 031 350 89 86 Tel. 032 625 88 00
MehrBeschluss über das Dienstverhältnis der Assistenzärztinnen und -ärzte der kantonalen Spitäler und Dienste
8.0.4 Beschluss über das Dienstverhältnis der Assistenzärztinnen und -ärzte der kantonalen Spitäler und Dienste vom.07.000 (Fassung in Kraft getreten am 0.0.007) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt
MehrGAV: Gebäudetechnik/Gebäudehülle VS
KANTONSBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION; INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: GÜLTIGKEIT RETAVAL VS: 06.05.2009 03.07.2009 01.11.2013 01.08.2017 31.05.2020 31.12.2017 Der vorliegende Beschluss
MehrDas befristete Arbeitsverhältnis für die praktische Ausbildung wird durch öffentlich-rechtlichen
44.3 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der evangelisch-reformierten und christkatholischen Lernvikarinnen und Lernvikare (Lernvikariatsanstellungsverordnung, LVAV) vom 4.04.03 (Stand 0.08.05) Der Regierungsrat
MehrVerordnung über die Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien und Urlaube der Angehörigen der Kantonspolizei
V A//8 Verordnung über die Arbeitszeit, Ruhetage, Ferien und Urlaube der Angehörigen der Kantonspolizei (Vom 0. Dezember 988) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel Absatz des Gesetzes vom 5. Mai 946
MehrReglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen
Arbeitszeitreglement. Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen vom 6. Oktober 009 Der Stadtrat, gestützt auf Art. sowie Art. Abs. bis des Personalgesetzes vom. Mai 00 erlässt
MehrVerordnung über die Belange der Anstellung der Mitglieder des Gemeinderats
Belange der Anstellung der Mitglieder des Gemeinderats 181.110 Verordnung über die Belange der Anstellung der Mitglieder des Gemeinderats vom 8. Dezember 2005 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I. Besoldungen
MehrBeilage 1 Reglement über die Dienstverhältnisse des Personals der Stadt Kreuzlingen (Personalreglement) Synoptische Übersicht der geänderten Artikel 4
Beilage 1 Reglement über die Dienstverhältnisse des Personals der Stadt Kreuzlingen (Personalreglement) Synoptische Übersicht der geänderten Artikel 4. Oktober 2016 Art. 22 Altersrücktritt Alt Neu 4 Mitarbeitenden,
MehrAnstellungsbedingungen in Kürze
Personaldienst Anstellungsbedingungen in Kürze Informationen für Mitarbeitende Ausgabe Oktober 2015 Arbeitszeiten Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt für das KSA-Personal (ausgenommen
MehrVerordnung über die Besoldung der Lehrpersonen
Kanton Glarus 004 II C/4/ Verordnung über die Besoldung der Lehrpersonen (Vom 6. Juni 00) Der Landrat, gestützt auf Artikel 9 Buchstabe f der Kantonsverfassung ) und die Artikel 67 Absatz, 74 und 0 Absatz
Mehr1 Allgemeine Bestimmungen
44. Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen vom 09..005 (Stand 0.0.006) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 0 Absatz
MehrVerordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen
5. Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen (Gemeinderatsbeschluss Nr. 856 vom 9. Dezember 008) Der Gemeinderat von Thun, gestützt auf Art. 46 lit. f der Stadtverfassung vom. September 00 und
MehrEvangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden. Verordnung. für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden Verordnung für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Evangelischen Grossen Rat erlassen am 13. November 2013 1.
Mehr223.2 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft)
. Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) vom 4. April 997 Der Regierungsrat gestützt auf 5 der Einführungsverordnung
MehrRömisch-katholische Kirchgemeinde Schönenwerd-Eppenberg-Wöschnau. Dienst- und Gehaltsordnung
Römisch-katholische Kirchgemeinde Schönenwerd-Eppenberg-Wöschnau Dienst- und Gehaltsordnung DGO der Röm.-kath. Kirchgemeinde Schönenwerd-Eppenberg-Wöschnau DIENST- UND GEHALTSORDNUNG Die Gemeindeversammlung
MehrANSTELLUNGSREGLEMENT DER MUSIKSCHULE BAD ZURZACH
ANSTELLUNGSREGLEMENT DER MUSIKSCHULE BAD ZURZACH I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1 Geltungsbereich 4 2 Ergänzendes und subsidiäres Recht 4 II. BEGRÜNDUNG, DAUER UND
MehrNormalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft
Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (Vom 3. Juli 1973) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Vollziehung von Artikel 359 ff. des schweizerischen Obligationenrechtes (OR) 1,
MehrEntschädigungs- und Spesenreglement
Entschädigungs- und Spesenreglement Effretikon, 11. September 2012 Entschädigungs- und Spesenreglement der reformierten Kirchgemeinde Illnau- Effretikon vom September 2012 Grundsatz Art 1 Geltungsbereich
MehrGAV: Autogewerbe ZG 1. PUBLIKATION TEMPDATA.CH: INKRAFTSETZUNG: LETZTE PUBLIKATIONSÄNDERUNG: INKRAFTSETZUNG:
1. PUBLIKATION TEMPDATA.CH: 13.01.2015 1. INKRAFTSETZUNG: 01.02.2012 LETZTE PUBLIKATIONSÄNDERUNG: INKRAFTSETZUNG: 19.12.2017 18.01.2018 GÜLTIGKEIT: 31.12.2020 GELTUNGSBEREICH Räumlicher Geltungsbereich
MehrArbeitszeitbestimmungen für den Betrieb Alterszentrum Gibeleich, inklusive Wohngruppe
Arbeitszeitbestimmungen für den Betrieb Alterszentrum Gibeleich, inklusive Wohngruppe Böschenmatte. Oktober 0 STADTKANZLEI Oberhauserstrasse 5, Postfach, 85 Glattbrugg Tel 044 89 8, Fay 044 89 8 8, stadtkanzlei@opfikon.ch,
Mehrüber die Regelung der Gehälter der Mitarbeitenden der Kantonalkirche
Synodebeschluss über die Regelung der Gehälter der Mitarbeitenden der Kantonalkirche vom 18. Mai 2005 Die Synode der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Luzern, gestützt auf 26 Abs. 1 Ziff. 13
MehrSPESENREGLEMENT DER KIRCHGEMEINDE KALLNACH-NIEDERRIED
SPESENREGLEMENT DER KIRCHGEMEINDE KALLNACH-NIEDERRIED Überarbeitet August 2012 Spesenreglement der Kirchgemeinde Kallnach-Niederried Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite Anwendungsbereich 3 Entschädigungen
MehrRechtliche Grundlagen ArG Art. 12f., 31; ArGV 1 Art. 25f.; ArGV 5 Art. 17; OR Art. 321c
1. Überstunden/Überzeit Jugendliche dürfen bis zum vollendeten 16. Altersjahr nicht zu Überzeit angehalten werden. 16-jährige und ältere Jugendliche können innerhalb der Tagesarbeitszeit ab 6 Uhr (resp.
MehrReglement Zulagen und Entschädigungen. gültig ab 1. Januar 2015 (V2)
Reglement Zulagen und Entschädigungen. gültig ab 1. Januar 2015 (V2) Inhalt 1. Allgemein... 2 1.1 Zielsetzung... 2 1.2 Geltungsbereich... 2 1.3 Änderungen des Reglements... 2 2. Abend-, Nacht- Wochenend-
MehrKantonsverwaltung Wallis
Kantonsverwaltung Wallis Dienststelle für Personal und Organisation Einleitung Eidg. Mutterschaftsentschädigung 2 3 Am 1. Juli 2005 ist die Änderung vom 3. Oktober 2003 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz
MehrGemeinde Walchwil. Anstellungsreglement der Gemeinde Walchwil
Seite 3 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Walchwil, gestützt auf 69 Ziffer des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz) ) des Kantons Zug vom 4. September
MehrPersonalreglement. der. Kirchgemeinde Rohrbach
Personalreglement der Kirchgemeinde Rohrbach Vom 1. Dezember 013 Inhaltsverzeichnis Seite Rechtsverhältnis 3 Lohnsystem 3 Probezeit/Kündigungsfristen 4 Arbeitszeit/Ferien/Urlaub 5 Versicherungen 5 Besondere
MehrÜber die Entschädigung des Synodalrates
Synodebeschluss Über die Entschädigung des Synodalrates Luzern, 7. Juni 05 Die Synode der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Luzern, gestützt auf 6 Abs. Ziff lit. b der Kirchenverfassung, auf
MehrAllgemeine Anstellungsbedingungen für Personal mit befristetem Anstellungsvertrag für weniger als ein Jahr
Service du personnel et d organisation SPO Joseph-Piller 13, 1701 Freiburg T +41 26 305 32 52, F +41 26 305 32 49 www.fr.ch/poa Allgemeine Anstellungsbedingungen für Personal mit befristetem Anstellungsvertrag
MehrA) Allgemeine Bestimmungen
3.10 Reglement Anstellung und Besoldung (RAB) von der Synode gestützt auf Art. 17, Abs. 2. b der Kirchenverfassung (KV) erlassen am 28. Juni 2004 (Stand 26. November 2018) A) Allgemeine Bestimmungen Art.
MehrUnbezahlter Urlaub einer Lehrperson
Kanton Zürich Bildungsdirektion Lehrpersonal Unbezahlter Urlaub einer Lehrperson 220-70 IN 1. Juli 2017 2/7 Inhalt 1. Unbezahlter Urlaub 3 2. Auswirkungen auf die Unfallversicherung 3 3. Dienstzeit für
MehrEinwohnergemeinde Münsingen. Personalreglement
Einwohnergemeinde Münsingen Personalreglement 017 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsverhältnis... Geltungsbereich... Ergänzendes Recht... Anstellungen... Probezeit... Organisation... Verordnungen.... Lohnsystem...
MehrRevision der Verordnung über die Tätigkeit, die Besoldung und das Rücktrittsgehalt des Gemeindeammanns
Revision der Verordnung über die Tätigkeit, die Besoldung und das Rücktrittsgehalt des Gemeindeammanns Randtitel Geltendes Recht Neufassung Bezeichnung 1 1 Die Bezeichnung "Gemeindeammann" in den folgenden
MehrBundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigung von Textilien in der Romandie
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigung von Textilien in der Romandie Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 23. März 2018 Der Schweizerische
MehrEinwohnergemeinde 3264 Diessbach bei Büren PERSONAL - REGLEMENT
Einwohnergemeinde 64 Diessbach bei Büren PERSONAL - REGLEMENT. Januar 007 Alle in diesem Reglement genannten männlichen Personen und Formulierungen gelten sinngemäss auch für Frauen. I. Rechtsverhältnis
MehrEvangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden 952. Reglement
Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Graubünden 95 Reglement zur Verordnung für die Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (95) vom Kirchenrat erlassen am. August 04. Allgemeines
MehrVerordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub
Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub: Verordnung 6.0 Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Vom. Oktober 987 (Stand 5. Oktober 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
Mehrder Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Luzern
Personalordnung (PO) der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Luzern vom 6. Juli 005 Der Synodalrat der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Luzern, gestützt auf 33 Ziff. 0 der Kirchenverfassung
MehrSekundarschulgemeinde Seuzach. Personal- und Entschädigungsverordnung
Sekundarschulgemeinde Seuzach Personal- und Entschädigungsverordnung Personalverordnung 2007 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Allgemeines 1 Art. 1 Rechtsgrundlage 1 Art. 2 Geltungsbereich 1 Art. 3 Vollziehungsbestimmungen
MehrVollzugsbeschluss Nr. 2. zur Personal- und Besoldungsverordnung
Vollzugsbeschluss Nr. zur Personal- und Besoldungsverordnung vom. Dezember 00 Vollzugsbeschluss Nr. - Personal- und Besoldungsverordnung Der Gemeinderat Buttisholz erlässt gestützt auf Art. + 3 der Personal-
MehrEntschädigungs- und Spesenverordnung
Entschädigungs- und Spesenverordnung für die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Langnau INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEIN 1 Spesen 3 2 Kilometerentschädigung 3 3 Kurse der Kirchgemeinde 4 BEHÖRDEN 4 Sitzungsgeld
MehrAllgemeine Anstellungsbedingungen für Personal mit befristetem Anstellungsvertrag für weniger als ein Jahr
Verwaltungsdirektion Personaldienst Av. de l Europe 20 1700 Freiburg T +41 26 300 70 60 personaldienst@unifr.ch www.unifr.ch/sp/de Allgemeine Anstellungsbedingungen für Personal mit befristetem Anstellungsvertrag
MehrReglement über den Schwangerschaftsund Mutterschaftsurlaub
Reglement über den Schwangerschaftsund Mutterschaftsurlaub vom 8. September 2008 IV E 3 i Der Kirchenrat beschliesst, gestützt auf den 35 der Personalordnung vom 21. Juni 2006: 1 Geltungsbereich Dieses
MehrDer Kirchenrat erlässt gestützt auf Art. 39 des Personalreglements der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau folgendes Reglement:
Ausführungserlass Fort- und Weiterbildung, Supervision und Coaching vom 6. November 04 Der Kirchenrat erlässt gestützt auf Art. 39 des Personalreglements der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons
MehrWir haben viel zu bieten...
Wir haben viel zu bieten... Es sind die Menschen, die bei uns arbeiten, die Grün Stadt Zürich prägen. Eine gute und langfristige Zusammenarbeit ist uns deshalb sehr wichtig. Attraktive und faire Anstellungsbedingungen
Mehr1.2 Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für alle Lehrpersonen der Gemeindeschule Lachen.
Reglement für Lehrpersonen der Gemeindeschule Lachen 7.10 (vom 17. Dezember 2010) (aktualisiert am 21. Juni 2012) 1 Allgemeines Nicht alles kann und soll geregelt werden der Rest bleibt dem gesunden Menschenverstand
MehrRichtlinien des Kirchenrates betreffend die Anstellung von Religionslehrpersonen
1 8.1 Richtlinien des Kirchenrates betreffend die Anstellung von Religionslehrpersonen vom 29. Februar 2016 Gestützt auf Art. 44ff und 4ter der Kirchenordnung (KO) der Evangelischreformierten Kirche des
MehrVerordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub
Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub: Verordnung 6.0 Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Vom. Oktober 987 (Stand 5. Oktober 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
MehrGESAMTARBEITSVERTRAG / FVIBG -VOPSI. ANHANG 6 bis Gültigkeit ab Seite 1
GESAMTARBEITSVERTRAG / FVIBG -VOPSI ANHANG 6 bis Gültigkeit ab 1.9.2007 Seite 1 Erläuterungen zur Arbeitszeit des Personals, das dem Artikel 3 b des Anhanges 6 des GAV/INFRI-VOPSI unterstellt ist (Logopäden/innen,
MehrNormalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
. Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer Vom 6. Dezember 986 (Stand. Januar 007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 5 des Gesetzes vom 8. Mai 958 ) betreffend
MehrHerzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität.
Herzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität. Ihre Anstellung bei Schindler im Überblick* Vereinbarung in der Maschinenindustrie Für Schindler-Mitarbeitende gilt die Vereinbarung in der
MehrArbeitsvertrag. Vollzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis
Wirtschaftliche Kommission Januar 2013 Arbeitsvertrag für Vollzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis 1. Vertragspartner Arbeitnehmer *) : Name, Vorname... Geburtsdatum... AHV-Nr.... Zivilstand... Adresse...
MehrAnstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR)
Teil der Verordnung zum Personalreglement 00 Anstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR) Rechtsgrundlage: Abs. des Personalreglements Stand / Gültig ab: 0.0.0 Anstellungsverhältnis Aushilfen
MehrAllgemeine Anstellungsbedingungen für Lehrpersonal mit befristetem Anstellungsvertrag für weniger als ein Jahr
Service du personnel et d organisation SPO Joseph-Piller 13, 1701 Freiburg T +41 26 305 32 52, F +41 26 305 32 49 www.fr.ch/poa Allgemeine Anstellungsbedingungen für Lehrpersonal mit befristetem Anstellungsvertrag
MehrReglement über die Pensionierung und Entschädigung haupamtlicher Behördemitglieder vom 8. Juli 1992
1 Gemeinde St. Moritz Der Gemeinderat St. Moritz erlässt, gestützt auf Art. 36, Ziff. 1 der Gemeindeverfassung vom 9. Juli 1978 folgendes Reglement über die Pensionierung und Entschädigung haupamtlicher
Mehrüber die Ärztinnen und Ärzte des Kantonalen Psychiatrischen Spitals und der kantonalen Dienste für psychiatrische Pflege
8.. Verordnung vom. Juni 004 über die Ärztinnen und Ärzte des Kantonalen Psychiatrischen Spitals und der kantonalen Dienste für psychiatrische Pflege Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den
MehrArbeitsvertrag. Vertragsabschluss
Vertragsabschluss Grundsätzlich können Arbeitsverträge mündlich oder schriftlich abgeschlossen, bzw. auch mündlich oder schriftlich gekündigt werden (Ausnahme bilden die Lehrverträge, welche zwingend immer
Mehr1. Abschnitt: Gegenstand. 2. Abschnitt: Begründung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses. vom 1. Oktober 2010 (Stand am 1.
Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis und die Besoldung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin sowie der Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen vom 1. Oktober 2010
MehrAllgemeine Anstellungsbedingungen für im Stundenlohn angestelltes Personal
Verwaltungsdirektion Personaldienst Av. de l Europe 20 1700 Freiburg T +41 26 300 70 60 personaldienst@unifr.ch www.unifr.ch/sp/de Allgemeine Anstellungsbedingungen für im Stundenlohn angestelltes Personal
MehrSoweit dieses Reglement nichts Besonderes bestimmt, gilt für den Stadtammann das Personalreglement der Stadt Baden.
120.100 Reglement über die Anstellung des Stadtammanns sowie die Entschädigungen, die Versicherung und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Stadtrats der Stadt Baden vom 16. Oktober 2012 Kurzbezeichnung:
MehrLaufende Rechnung Budget 2010
Evangelische Kirchgemeinde Steckborn 8266 Steckborn Budget 2009 Rechnung 2008 0 ALLGEMEINE VERWALTUNG 4'050.00 3'950.00 2'997.20 011 Legislative 4'050.00 3'950.00 2'997.20 3 KIRCHLICHES LEBEN 590'490.00
MehrPersonalverordnung der Einwohnergemeinde Hasliberg. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Hasliberg erlässt gestützt auf
Personalverordnung der Einwohnergemeinde Hasliberg Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Hasliberg erlässt gestützt auf - das Gemeindegesetz (GG) vom 6.0.998, - die Gemeindeverordnung (GV) vom 6..998,
Mehrzur Änderung des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (flexibler Altersrücktritt)
DFIN/Entwurf vom 23.2.2010 Verordnung vom zur Änderung des Reglements vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (flexibler Altersrücktritt) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz
MehrPersonalreglement Fassung für die Kirchgemeindeversammlung vom 19. Juni 2018
Personalreglement Fassung für die Kirchgemeindeversammlung vom 19. Juni 018 Inhaltsverzeichnis RECHTSVERHÄLTNIS... LOHNSYSTEM... MITARBEITERGESPRÄCHE... 4 BESONDERE BESTIMMUNGEN... 4 ENTSCHÄDIGUNG KIRCHGEMEINDERAT...
MehrAbschnitt: Allgemeine Bestimmungen. 2. Abschnitt: Lohnbedingungen vom 24. Januar 2007
- 1 - Verordnung über die Lohn- und die Sozialbedingungen sowie über die berufliche Vorsorge des Personals der psychiatrischen Institutionen des französischsprachigen Wallis und des Walliser Zentrums für
MehrMuster Funktionsbeschrieb für ordinierte Mitarbeitende in den Kirchgemeinden der Reformierten Landeskirche Aargau
Muster Funktionsbeschrieb für ordinierte Mitarbeitende in den Kirchgemeinden der Reformierten Landeskirche Aargau Der Funktionsbeschrieb wird in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden erstellt, von der
MehrPersonalverordnung der politischen Gemeinde Rümlang, der Primarschulgemeinde Rümlang
Personalverordnung der politischen Gemeinde Rümlang, der Primarschulgemeinde Rümlang und der Sekundarschulgemeinde Rümlang-Oberglatt vom 13. Juni 2000 - 2 - - 3 - I A Art. 1 Art. 2 Art. 3 Allgemeine Bestimmungen
MehrVerordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau
.5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 I. Geltungsbereich und Wirkung Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages
MehrVerordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau
.5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 I. Geltungsbereich und Wirkung Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages
MehrArbeitsvertrag. zwischen. Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse:
Arbeitsvertrag zwischen Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse: (Gesetzliche Vertretung) [Arbeitgeber/in] und Name, Vorname: Adresse: Geburtsdatum:
MehrB e r n i s c h e r Or g a n i s t e n -V e r b a n d BOV
B e r n i s c h e r Or g a n i s t e n -V e r b a n d BOV MUSTER für einen ARBEITSVERTRAG FÜR KIRCHENMUSIKERINNEN UND KIRCHENMUSIKER (Organistinnen oder Organisten, Kantorinnen oder Kantoren, Chorleiterinnen
MehrORDNUNG FÜR ENTSCHÄDIGUNGEN UND SPESEN
ORDNUNG FÜR ENTSCHÄDIGUNGEN UND SPESEN GRUNDSÄTZE Art. Anspruch auf Entschädigungen und Spesen haben grundsätzlich Personen, die im Auftrag der Synode bzw. des Synodalrates Aufgaben erfüllen. Sämtliche
MehrEine Anpassung des Personalreglements der Einwohnergemeinde Baar ist
Seite 79 Traktandum 5 Anpassung des Personalreglements der Einwohnergemeinde Baar Der Gemeinderat unterbreitet Ihnen die Anpassung des Personalreglements der Einwohnergemeinde Baar (Reglement über das
MehrVerordnung über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Stadtrates. I. Allgemeines, Besoldung und Ferien
Dienstverhältnis und berufliche Vorsorge Stadtrat. Verordnung über das Dienstverhältnis und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Stadtrates vom 9. August 008 Der Grosse Stadtrat, gestützt auf Art.
Mehr