1. Angaben zu Gemeinde, Organisation oder Person

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1 Vernehmlassung zur Teilrevision des Krankenpflegegesetzes (Neukonzeption der finanziellen Unterstützung von betagten und pflegbedürftigen Personen durch den Kanton und die Gemeinden) Fragenkatalog 1. Angaben zu Gemeinde, Organisation oder Person Gemeinde/Organisation: AvenirSocial Sektion Graubünden Adresse: Montalinstrasse 3 PLZ/Ort: 7000 Chur Tel.: graubuenden@avenirsocial.ch 2. Fragen 2.1. Zielsetzung Die heutige Bevorzugung von Pflegeheimplätzen gegenüber alternativen Wohnformen soll durch wohnformunabhängige Beiträge ersetzt werden. Dadurch soll allen betagten und pflegebedürftigen Personen unabhängig von ihren finanziellen Verhältnissen die Wahl zwischen dem Pflegeheim und dem betreuten Wohnen ermöglicht werden. Sind Sie mit dieser Zielsetzung einverstanden? Bemerkungen: AvenirSocial unterstützt im Grundsatz die Stossrichtung, alternative Wohnformen im ganzen Kanton zu fördern. Wir sind jedoch der Ansicht, dass die unter dem Titel Betreutes Wohnen vorgeschlagenen Modelle durch weitere, bedürfnisgerechte und der Situation angepasste Wohnformen erweitert werden müssten. So fehlen beispielsweise generationenübergreifende Wohnformen, Alterswohngemeinschaften sowie betreute Alterswohnungen mit Serviceleistungen. Die Anerkennung weiterer Wohnformen ist unabdingbar, damit im Bedarfsfall Ergänzungsleistungen auch für weitere Modelle des betreuten Wohnens, als sie die Regierung vorsieht, gesprochen werden können. Weiter muss das Augenmerk auch auf die regional, unterschiedlichen Wohnbedürfnisse und Mietzinsen gerichtet werden. Es soll auch in ländlichen Regionen eine gewisse Angebotsvielfalt ermöglicht werden. Uns ist bewusst, dass es in unserem weitläufigen und mancherorts dünn besiedelten Kanton recht anspruchsvoll ist, ein flächendeckendes und bedürfnisorientiertes Angebot umzusetzen. Dieses Ziel ist wo immer möglich anzustreben.

2 Seite 2 Dabei ist dort, wo nicht die Pflege, sondern die Betreuung eines älteren Menschen im Vordergrund steht und dieser eine gemeinschaftliche Wohnform ablehnt, dass Angebot der Spitex und anderer Betreuungsformen mit entsprechend ausgebildetem Personal auszubauen. AvenirSocial erachtet die Aussage der Regierung, dass Bewohnerinnen und Bewohner bis zu der Pflegestufe drei nicht in ein Pflegeheim gehören, als nicht zutreffend. Einerseits gibt es durchaus Situationen, wo der Eintritt in ein Pflegeheim auch mit einer tiefen Pflegestufe angezeigt ist. So haben Menschen, die an Demenz erkrankt sind, oftmals keinen hohen Pflegebedarf, jedoch einen zunehmend höheren Betreuungsbedarf. Die Wahl der Wohnform darf nicht von den finanziellen Ressourcen und dem Betreuungs- und Pflegebedarf abhängig sein, sondern soll selbstbestimmt und bedarfsgerecht erfolgen. Eine terminologische Klärung der einzelnen Begriffe und Bezeichnungen wäre wünschenswert und aufschlussreich. Im Sinne einer Förderung des gesundheitspolitischen Grundsatzes ambulant vor stationär würden wir einen Mietkostenzuschuss für alle Bewohnerinnen und Bewohner begrüssen Massnahmen Vergütung der Tagestaxe für die Mehrkosten der altersgerechten Wohnung als Krankheits- und Behinderungskosten (EL) Sind Sie damit einverstanden, dass in anerkannten Einrichtungen des betreuten Wohnens die Tagestaxe für die Mehrkosten der altersgerechten Wohnung im Bedarfsfall als Krankheits- und Behinderungskosten durch Ergänzungsleistungen bis maximal 10 Franken vergütet wird? Ja Bemerkungen: Die vorgesehenen Vorgaben könnten zu einer Verhinderung der angestrebten Angebote im Bereich des altersgerechten Wohnens führen. Die Absicht einer Tagestaxe für die Mehrkosten der altersgerechten Wohnung lehnen wir ab. Das BehiG (Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen) definiert in Artikel 3, Absatz c den Geltungsbereich auch für Wohngebäude mit mehr als acht Wohheiten, für welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bewilligung für den Bau oder für die Erneuerung erteilt wird. Eine frühzeitige hindernisfreie Bauplanung verursacht kaum Mehrkosten. Deshalb erachten wir eine Verrechnung dieser Selbstverständlichkeit als nicht angebracht. Viel eher muss bei der Umsetzung des BehiG in der allgemeinen Baubewilligungspraxis grundsätzlich konsequent Nachdruck verschafft werden. Hindernisfreies Bauen ist ein Mehrkomfort für jede Generation. Welche architektonischen Kriterien erfüllt sein müssten, damit in der Schweiz von hindernisfreien Bauten gesprochen werden kann, definiert die seit 2009 gültige Norm SIA Norm 500 sowie die neue VSS Norm SN Bezüglich der Hindernisfreiheit wäre zudem eine Frist zu setzen, bis wann die Anpassungen zur gänzlichen Hindernisfreiheit umgesetzt sein müssen. Zudem ist bei Um- und Neubauten die Bauberatungsstelle von Pro Infirmis beizuziehen und für ihre Arbeit zu entschädigen. Es geht nicht nur darum, dass der Wohnraum selbst hindernisfrei gebaut ist, sondern ebenso darum, dass das Wohnumfeld möglichst hindernisfrei gestaltet ist, Einkaufsmöglichkeiten in der nahen Umgebung vorhanden sind und die alternativen Wohnformen mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar und leicht zugänglich sind. Wir schlagen vor, einen Mietkostenzuschuss für alle Bewohnerinnen und Bewohner zu prüfen.

3 Seite 3 Abschliessend muss gewährleistet werden, dass der EL-Beitrag auch während den Ferien oder einem Spitalaufenthalt geleistet wird Vergütung der Tagestaxe für den Bereitschaftsdienst als Krankheits- und Behinderungskosten (EL) Sind Sie damit einverstanden, dass in anerkannten Einrichtungen des betreuten Wohnens die Tagestaxe für den Bereitschaftsdienst im Bedarfsfall als Krankheits- und Behinderungskosten durch Ergänzungsleistungen bis maximal 10 Franken vergütet wird? Bemerkungen:.AvenirSocial ist überzeugt, dass ein Bereitschaftsdienst, mit einer maximalen Tagestaxe von 10 Franken, vor allem in kleineren Wohnanalgen, nicht kostendeckend arbeiten kann. Aus diesem Grund schlagen wir eine Vergütung für EL Bezügerinnen und Bezüger vor, welche jener der Betreuungsleistung im Alters- und Pflegeheim entspricht. Nebst dem Bereitschaftsdienst, welcher primär auf die gesundheitliche Versorgung abzielt, sollten noch weitere Serviceleistungen zur Verfügung stehen, wie beispielsweise die Unterstützung in administrativen Belangen, die Unterstützung ausser Haus, die Bereitstellung von Freizeitaktivitäten sowie die Hilfe in unerwarteten Krisensituationen. Daher sollten die Beiträge auf weitere Serviceleistungen erweitert werden, welche von entsprechend qualifiziertem Personal erbracht werden Voraussetzungen für die Anerkennung der Einrichtungen des betreuten Wohnens Sind Sie mit den in Art. 30b Abs. 2 des Entwurfs für die Teilrevision des Krankenpflegegesetzes formulierten Anforderungen für die Anerkennung der Einrichtungen des betreuten Wohnens durch das Gesundheitsamt einverstanden? Bemerkungen: Es ist nachvollziehbar, dass für verschiedene Modelle des betreuten Wohnens eine Anerkennung des Departements notwendig ist, damit im Bedarfsfall die EL vergütet werden können. Allerdings sind die Anerkennungsvoraussetzungen zu umfassend und zu einengend. Die Leistungen müssen lokal, flexibel, sowie bedürfnisgerecht angeboten werden können. Eine Rahmenplanung erachten wir deshalb als schwierig. Offen bleibt die Frage, welche Vorgaben anerkannte Einrichtungen zur Qualitätssicherung zu erfüllen haben. Es ist unseres Erachtens zu prüfen, in wie weit eine solche Norm oder eine Fachzertifizierung als Instrument der Qualitätskontrolle eingeführt werden kann und soll. Das DIN (Deutsche Institut für Normierung) hat in der DIN-Norm DIN die Qualitätsanforderungen für Anbieter der Wohnform Betreutes Wohnen für ältere Menschen normiert. Zudem gibt es seit 2012 einen europäischen Qualitätsstandard für Betreutes Wohnen (CEN / TS 16118), welcher als Empfehlung des europäischen Normeninstituts gilt. Bezüglich der Anstellungsbedingungen sind klare Leitplanken in Form eines GAV zu setzen.

4 Seite 4 Krankenpflegegesetz 30 Abs. 2 Lit. a) AvenirSocial lehnt eine Rahmenplanung aus den bereits dargelegten Gründen ab. Lit. b), c), d), g) Werden im Grundsatz unterstützt. Lit. e) Beantragen wir zu streichen, da die Serviceangebote von den individuellen Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner abhängig sind und laufend variieren können. Daher sollten die Betriebe in der Ausgestaltung ihrer Angebote frei sein. Lit. f) Siehe Ausführungen unter Punkt Vergütung der Tagestaxe für den Bereitschaftsdienst als Krankheits- und Behinderungskosten (EL). Lit. g) Siehe Ausführungen unter Punkt Vergütung der Tagestaxe für die Mehrkosten der altersgerechten Wohnung als Krankheits- und Behinderungskosten (EL) Aufhebung der Investitionsbeiträge an die Erstellung von Pflegebetten Sind Sie damit einverstanden, dass im Sinne der Zielsetzung gemäss Frage 2.1 die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden und des Kantons zur Leistung von Investitionsbeiträgen an die Erstellung von Pflegebetten in Alters- und Pflegeheimen sowie in Pflegegruppen aufgehoben wird? Bemerkungen: Eine Streichung der Investitionsbeiträge auf Seiten der Alters-und Pflegeheime ist abzulehnen. Die heutige Regelung soll im Grundsatz auch auf Einrichtungen des betreuten Wohnens sowie auf andere, alternative Wohnformen ausgeweitet werden. Alters- und Pflegeheime, die vorwiegend über Zeitbettzimmer verfügen, würden aufgrund des Vorschlags der Regierung für die Umwandlung der Zweibettzimmer in Einbettzimmer keine Beiträge mehr erhalten, was zu einer finanziellen Mehrbelastung führen würde. Denn schon heute kann ein grosser Teil der stationären Einrichtungen für betagte Menschen keine kostendeckenden Tarife verrechnen.

5 Seite 5 3. Weitere Bemerkungen und Anregungen Haben Sie weitere Bemerkungen oder Anregungen im Zusammenhang mit der vorliegenden Teilrevision des Krankenpflegegesetzes? In der Pflege- und Betreuungspraxis zeigt sich, dass gerade psychische und psychogeriatrische Fragestellungen respektive Betreuungsaufgaben in den BESA-Faktoren kaum aufgenommen sind und damit zu wenig gewichtet werden. Entsprechend begrüssen wir eine Überprüfung der BESA-Faktoren und die erweiterte Aufnahme entsprechender Behandlungs- und Betreuungsaufgaben. Menschen mit einer psychischen Behinderung, die vor dem 65. Lebenshr einer Tagesgestaltung in Form einer geschützten Arbeit oder einer Beschäftigung nachgingen, sind auch nach der Pensionierung auf Unterstützung angewiesen. Das Angebot ist häufig zentraler Bestandteil ihres Alltags geworden und hat stabilisierenden Charakter. Die betroffenen Personen sind selten in der Lage, sich eine private Tagesstruktur aufzubauen oder eine solche aufrechtzuerhalten. Die Konsequenzen sind Vereinsamung und Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes sowie Überbeanspruchung der nächsten Bezugspersonen. Für diese Menschen braucht es im AHV-Alter geeignete Anschlusslösungen (vgl. Menschen mit Behinderung werden älter, Fachbericht der Projektgruppe Behinderung im Alter, 2012). Ambulante Beratungsangebote, welche von Professionellen der Sozialen Arbeit erbracht werden, vermitteln Beratung sowie Hilfe zur Selbsthilfe für Menschen mit Behinderung aber auch für Menschen, die im Alter auf Unterstützung angewiesen sind. Diese Angebote sollten weiterhin ergänzend zu den alternativen Wohnformen zur Verfügung stehen. Mit dem Angebot Siedlung Espenhof bietet die Stiftung Alterswohnungen der Stadt Zürich ein prüfenswertes Modell an. Einkaufs- und Verpflegungsmöglichkeiten stehen sowohl im Quartier, als auch in der nahgelegenen Umgebung zur Verfügung. Der im Jahr 1950 erbaute Espenhof war die Pioniersiedlung für die Wohnform selbstständig wohnen mit sozialen und pflegerischen Dienstleistungen. Das Wohnungsangebot ist kombiniert mit alltagsnahen, sozialen und pflegerischen Dienstleistungen. Als Zusatzangebot ist ein kleiner Anteil der Wohnungen für die Spitex-Wohnassistenz reserviert. Diese Dienstleistung ermöglicht Menschen mit einer psychischen Behinderung das selbstständige Wohnen. Wir bedanken uns für die wohlwollende Prüfung unserer Stellungnahme und hoffen Ihnen mit unseren Ausführungen dienlich zu sein. Über eine Einladung zur Stellungnahme hätten wir uns gefreut. Freundliche Grüsse AvenirSocial Sektion Graubünden

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