HEIM oder NICHT HEIM?
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- Josef Bretz
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1 HEIM oder NICHT HEIM? CURAVIVA-Impulstagung Brauchen wir Heime? Bern, 22. Oktober 2009 Markus Loosli Vorsteher Alters- und Behindertenamt (ALBA) Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) daheim 1
2 Ziel: Lebensqualität! Die Würde des Menschen ist unantastbar und obendrein schwer zu definieren Werner Mitsch (deutscher Aphoristiker, ) 2
3 daheim Daheim Begleitung Betreuung Pflege Heim Auftrag: Versorgungssicherheit Zuständigkeit ALBA Kinder/Jugendliche, Erwachsene, Betagte längere Pflege und/oder Betreuung durch Dritte Qualität Sicherstellung der Versorgung Finanzierung Bau und Investitionen 3
4 Bevölkerung: Kinder/ Jugendliche Erwachsene Alter (stationär) Budget (Mio. Fr.) Institutionen (+EL) ca (+EL) Plätze ca Beschäftigte ca Stellen ca Gesamtumsatz ca.: 2 Mia. Fr. Demografische Herausforderungen Steigende Lebenserwartung Steigende Anzahl von älteren Menschen Menschen mit Behinderung werden immer älter Mehr schwere Mehrfachbehinderungen Steigender Pflege- und Betreuungsbedarf Sinkende Anzahl Geburten Knappheit an Pflege- und Betreuungspersonal und familiären Unterstützungsmöglichkeiten 4
5 Entwicklung Pflege- und Betreuungsbedarf '000 Bevölkerung 80+ im Kanton BE Bevölkerung '000 30'000 Anzahl benötigte Plätze bei Bettenrichtwert von 30% der 80 und mehr jährigen Bevölkerung Stabiles Angebot an Pflegeheimplätzen 0 IST Jahr Alterspolitik des Kantons Bern Erhaltung der Selbstständigkeit Ambulante Versorgungsangebote Menschen sollen im eigenen Zuhause leben können Private Ressourcen optimal ausnutzen Quantitativ ausreichendes, qualitativ gutes und finanziell tragbares Angebot an Heimplätzen 5
6 Versorgungsangebot Gesundheitsförderung / Prävention Pflege und Betreuung zu Hause / Spitex Angehörige / Freiwillige Kommunale Angebote Pflege- und Betreuungsheime Betagter Mensch Hausarzt / Facharzt Akutspital: Post- Akut-Pflege Betreutes Wohnen Tagesbetreuung Akutgeriatrie und geriatrische Reha 9 Handlungsfelder 1. Unterstützung der Selbstständigkeit und der Gesundheit im Alter 2. Unterstützung der Pflege und Betreuung zu Hause und Entlastung betreuender Angehöriger 3. Zukunftsorientierte Wohn- und Betreuungsplätze 4. Versorgungsangebote bei Krankheit im Alter 5. Anstoss zur breiten Auseinandersetzung mit der Altersversorgung 6. Bedarfsgerechtes Angebot von stationären Pflege- und Betreuungseinrichtungen 7. Rekrutierung von Pflege- und Betreuungspersonal 8. Qualitätssicherung 9. Überprüfung der Finanzierungsmechanismen GEF / ALBA 6
7 Berner Alters- und Behindertenpolitik Altersbericht 1993, 2005, 2007 NFA 2008, 2010 Kinder/Jugendliche (Konzept Sonderpädagogik) Erwachsene Alter (Umsetzung Subjektfinanzierung) Neuordnung Pflegefinanzierung 2008, 2009, 2010 FILAG / SHG 2009, 2012 EL-Gesetzgebung Was braucht ein Mensch mit? Behinderung? Grundbedarf Wohnen Tagesgestaltung Nahrung Kleidung Körperpflege Alltägl. Verrichtungen Haushalt Infrastruktur Arbeit + Beschäftigung Bildung Freizeit Kinderbetreuung Hilfsmittel, Anpassung der Infrastruktur stellvertretende Tätigkeitsausübung Anleitung und gemeinsame Ausübung Beratung für Ausübung Förderung mit Ziel der selbstständigen Ausübung Überprüfung der Ausübung Begleitung (inkl. Transport) Unterstützung in der Kommunikation Gesundheit Pflege Therapien Überwachung (Sicherheit) 7
8 Auftrag Subjektfinanzierung M 299/2006 FDP (Bolli Jost, Bern): Liberale Lösungen für den Mehr Autonomie für behinderte Menschen Der Regierungsrat wird aufgefordert, spätestens nach einer Übergangszeit von drei Jahren nach Inkrafttreten der NFA zu einer Subjektfinanzierung im Behindertenbereich überzugehen. M 103/2007 Ryser, Bern (SP-JUSO): Wahlfreiheit für Menschen mit einer Behinderung im Wohn- und Arbeitsbereich Die Regierung wird aufgefordert, folgende gesetzliche Grundlagen zu schaffen: 1. Menschen mit einer Behinderung, welche gerne ausserhalb einer Institution leben möchten, erhalten die aufgrund einer individuellen Bemessung des Assistenzbedarfs erhobenen nötigen finanziellen Mittel als Direktzahlung ausbezahlt, damit sie in einer eigenen Wohnung leben können. 2. Menschen, die trotz ihrer Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, aber auf eine gewisse Assistenz angewiesen sind, erhalten Beiträge an deren Finanzierung. 300 Finanzielle Auswirkungen auf Selbstzahler CHF Pflegestufe Kosten Selbstzahler heute Kosten Selbstzahler PF und Infrastruktur Kosten Selbstzahler PF 8
9 Anspruchsgruppen Sozialhilfegesetz (SHG), Artikel 67 und 68 bisher: Art. 67 Angebote für Menschen mit einer Behinderung Art. 68 Angebote für pflege- und betreuungsbedürftige sowie ältere Menschen neu: Art. 67 Behinderungs- oder altersbedingter Pflege- und Betreuungsbedarf bei Erwachsenen Art. 68 Behinderungsbedingter oder sonstiger Pflege-, Betreuungs- oder Bildungsbedarf bei Kindern und Jugendlichen Sozialhilfegesetz Art. 67 neu Behinderungs- oder altersbedingter Pflegeund Betreuungsbedarf bei Erwachsenen 1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt die erforderlichen Angebote für erwachsene Menschen mit einem behinderungs- oder altersbedingten Pflege- und Betreuungsbedarf bereit. 2 Zu den Angeboten gehören insbesondere die Leistungen von a Beratungs- und Informationsstellen, b Wohn- und Pflegeheimen, c Einrichtungen zur Hilfe und Pflege zu Hause, d geschützten Werkstätten, e Beschäftigungs- und Tagesstätten, f Assistenzdiensten, g Transportdiensten. 9
10 Sozialhilfegesetz Art. 68 neu Behinderungsbedingter oder sonstiger Pflege-, Betreuungs- oder Bildungsbedarf bei Kindern und Jugendlichen 1 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt die erforderlichen Angebote für Kinder und Jugendliche mit einem behinderungsbedingten oder sonstigem besonderen Pflege-, Betreuungs- oder Bildungsbedarf bereit. 2 Zu den Angeboten gehören insbesondere die Leistungen von a Beratungs- und Informationsstellen, b Kinder- und Jugendheimen, c Einrichtungen zur Hilfe und Pflege zu Hause, d Sonderschulen, e Assistenzdiensten, g Transportdiensten. 3 Die Bereitstellung der Angebote erfolgt unter Berücksichtigung der Angebote der Volksschule. Betreutes Wohnen EV ELG ( ), Artikel 33 (Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung) 1 An ein Heim angegliederte Wohnungen gelten längstens bis zum 31. Dezember 2012 als anerkannte Heimplätze (Art. 25a Abs. 1 ELV), wenn a b c d e das Heim über eine Betriebsbewilligung verfügt ein Notrufsystem vorhanden ist und im Falle eines Notrufs innerhalb von 15 Minuten jemand, der die Situation einschätzen und entsprechende Hilfe anfordern kann, bei der Wohnungsbewohnerin oder dem bewohner ist allen Wohnungsbewohnerinnen und bewohnern ein Tarifausweis mit Pflegestufe 0 mit dem Vermerk Wohnheimmodell ausgestellt wird, der Übertritt in die stationäre Pflege des Heims jederzeit möglich ist und alle Mahlzeiten und die Wohnungsreinigung in der Taxe inbegriffen sind 2 Als anrechenbare Ausgabe wird höchstens der Betrag der Pflegestufe 0 nach Artikel 3 anerkannt. 10
11 Wir brauchen AUCH Heime Zwischenberichte Subjektfinanzierung: Altersberichte:
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