Vermietungs-Reglement. Gestützt auf Artikel 4 der Statuten vom 7. Juni 2013 erlässt der Vorstand der BEP das folgende Reglement.
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1 Vermietung 2015 Baugenossenschaft des eidgenössischen Personals Vermietungs-Reglement BEP Gestützt auf Artikel 4 der Statuten vom 7. Juni 2013 erlässt der Vorstand der BEP das folgende Reglement. 1. Zweck Dieses Reglement regelt Kriterien und Verfahren für die Vermietung von Wohnungen, Nebenobjekten und Gewerberäumen der BEP (nachfolgend Mietobjekte genannt). Es bildet einen integrierenden Bestandteil des Mietvertrags. Ziele der Vermietungspraxis sind: Wohngemeinschaften (spezielle Vermietungskriterien) aller Wohnungen sozialen Institutionen zur Verfügung stellt 2. Vermietungsverfahren 2.1 Bewerbung Die BEP gibt Anmeldeformulare nur an Personen ab, welche aufgrund einer vorläufigen Prüfung die Vermietungskriterien erfüllen. Interessierte Personen melden sich bei der BEP an, indem sie ein unterzeichnetes Anmeldeformular einreichen. Die Anmeldung von externen Interessierten muss jährlich, jene von internen Interessierten alle fünf Jahre erneuert werden. Externe Interessierte müssen mit der Anmeldung eine Kopie des Betreibungsregisterauszugs einreichen. Der Eingang der Anmeldung wird nicht bestätigt. Die BEP führt eine Interessiertenliste. 2.2 Entscheid Vor einem Vermietungsentscheid kann von den Interessierten ein aktueller Betreibungsregisterauszug eingefordert werden. Es können Referenzauskünfte eingeholt werden. Die Geschäftsstelle entscheidet, an wen ein Mietobjekt vermietet wird. 1
2 terzeichnung findet in der Regel in der Geschäftsstelle statt. 3. Kriterien für die Vermietung von Wohnungen Prioritäten Eine frei werdende Wohnung wird nach folgenden Prioritäten vergeben: 1. Umsiedlung aufgrund von anstehenden Bauvorhaben 2. Umsiedlung infolge von Unter- oder Überbelegung 3. Genossenschaftsmitglieder, welche sich bereits für die BEP engagieren 4. Von Mietenden selbst gewünschte Umsiedlung 5. Vermietung an BEP-Genossenschaftsmitglieder 6. Vermietung an eine in der BEP aufgewachsene Person, die aus der elterlichen Wohnung ausziehen möchte. 7. Vermietung an externe Bewerbende unter Berücksichtigung folgender Kriterien: 3.2 Wohnungsbelegung Grundsatz Wohnungen sollen weder bei der Neuvermietung noch im späteren Verlauf des Mietverhältnisses unter- oder überbelegt sein. Während eines Mietverhältnisses ist die Aufnahme von Mitbewohnenden untersagt, wenn sie zu einer Überbelegung führt. Dies kann zum Ausschluss aus der Genossenschaft und zur Kündigung des Mietverhältnisses führen. Die Belegungsbestimmung wird im Mietvertrag aufgeführt. Änderungen der Anzahl in einer Wohnung lebender Personen sind der Geschäftsstelle mitzuteilen Richtzahl ventionsgeber. Wohnungsgrösse Kleine Wohnungen Grosse Wohnungen Minimum Maximum Minimum Maximum 1 1½-Zimmer < 40m 2 1 Pers. 2 Pers. > 40m 2 1 Pers. 2 Pers. 2 2½-Zimmer < 50m 2 1 Pers. 2 Pers. > 50m 2 1 Pers. 2 Pers. 3 3½-Zimmer < 72m 2 1 Pers. 3 Pers. > 72m 2 2 Pers. 4 Pers. 4 4½-Zimmer < 82m 2 2 Pers. 5 Pers. > 82m 2 3 Pers. 6 Pers. 5 5½-Zimmer < 90m 2 3 Pers. 6 Pers. > 90m 2 4 Pers. 8 Pers. 6-Zimmer >110m 2 4 Pers. 8 Pers. Tabelle: Belegungsbestimmungen... Vermietungs-Reglement Ba
3 3.2.3 Unterbelegung Tritt während des Mietverhältnisses eine Unterbelegung ein, ist diese sofort der Geschäftsstelle zu melden. Nach zwei Jahren Unterbelegung müssen Mietende einen Unterbelegungszuschlag in den So- geteilt durch Zimmerzahl plus 1. Weigern sich Mietende, den Unterbelegungszuschlag zu bezahlen, werden sie aus der Genossenschaft ausgeschlossen und der Mietvertrag wird gekündigt. In Ausnahmefällen kann der Unterbelegungszuschlag ganz erlassen werden. Die Geschäftsstelle entscheidet endgültig. Die BEP offeriert den Mietenden zweimal eine zumutbare Ersatzwohnung. Zumutbar ist eine Wohnung, wenn sie im gleichen Quartier liegt und finanziell tragbar ist. Die Angebote erfolgen mit eingeschriebenem Brief. Lehnen Mietende das zweite Angebot ab, werden sie aus der Genossenschaft ausgeschlossen und der Mietvertrag wird gekündigt. Eine Kündigung erfolgt frühestens zwei Jahre nach Eintritt der Unterbelegung. 3 Ausgenommen von dieser Regel sind Mietverträge, welche vor dem abgeschlossen wurden Überbelegung Tritt während des Mietverhältnisses eine Überbelegung ein, ist diese sofort der Geschäftsstelle zu melden. Nach zwei Jahren Überbelegung müssen Mietende einen Überbelegungszuschlag in den Sozial- durch Zimmerzahl plus 1. Weigern sich Mietende, den Überbelegungszuschlag zu bezahlen, werden sie aus der Genossenschaft ausgeschlossen und der Mietvertrag wird gekündigt. Der Überbelegungszuschlag darf während maximal drei Jahren erhoben werden, danach wird das Mietverhältnis aufgelöst. Die BEP offeriert den Mietenden zweimal eine zumutbare Ersatzwohnung. Zumutbar ist eine Wohnung, wenn sie im gleichen Quartier liegt und finanziell tragbar ist. Im Bedarfsfall können auch Wohnungen aus benachbarten Kolonien angeboten werden. Die Angebote erfolgen mit eingeschriebenem Brief. Lehnen die Mietenden das zweite Angebot ab, werden sie aus der Genossenschaft ausgeschlossen und der Mietvertrag wird gekündigt. Eine Kündigung erfolgt frühestens zwei Jahre nach Eintritt der Überbelegung Mindestanwesenheitsdauer Die Wohnung muss mindestens während acht Monaten pro Jahr von der Mietpartei bewohnt Absatz 1 Buchstabe b aus der Genossenschaft ausgeschlossen und das Mietverhältnis gekündigt werden Heimarbeit nicht gestört wird. Eine Nutzung mit erhöhtem Publikumsverkehr muss durch die Geschäftsstelle genehmigt werden. ugenossenschaft des eidg. Personals
4 4. Interne Wohnungswechsel, Untermiete und Mitbewohnende, befristete Mietverträge 4.1 Interne Wohnungswechsel Interne Wohnungswechsel werden gefördert, wenn dadurch grössere Wohnungen frei werden. Bei einem solchen Wohnungswechsel müssen die Mietenden den Mietzins in der Regel nur für eine Wohnung bezahlen. Aus gesundheitlichen Gründen ist ein interner Wohnungswechsel zulässig, wenn dadurch keine Unterbelegung resultiert. Bei einem solchen Wohnungswechsel müssen die Mietenden den Mietzins in der Regel nur für eine Wohnung bezahlen. Ein Wohnungswechsel aus anderen Gründen ist zulässig, wenn das Mietverhältnis seit mindestens drei Jahren besteht. Bei einem solchen Wohnungswechsel müssen die Mietenden während maximal eines Monats die Mietzinse beider Wohnungen bezahlen Untermiete und Aufnahme von Mitbewohnenden Die BEP unterscheidet zwischen der Untervermietung und der Aufnahme von Mitbewohnenden. mietenden selber während der fraglichen Zeit nicht in der Wohnung wohnen. Andernfalls spricht die BEP von einer Aufnahme von Mitbewohnenden Untermiete der Geschäftsstelle nötig. Es muss ein Gesuch eingereicht werden mit genauen Angaben über entscheidet über ein solches Gesuch. Nach erfolgter Bewilligung muss die Mietpartei mit der untermietenden Person einen Untermietvertrag abschliessen und eine Kopie davon der Geschäftsstelle einreichen. Die Geschäftsstelle kann ein Gesuch um Untermiete ablehnen, wenn bräuchlich sind der Untervermietung wieder selber bewohnen werden. Die Untermiete berechtigt nicht zur Mietnachfolge Aufnahme von Mitbewohnenden Die Aufnahme von Mitbewohnenden ist erlaubt und zeitlich nicht eingeschränkt. Es besteht zu gewähren.... Vermietungs-Reglement
5 bei der zuständigen Einwohnerkontrolle deponiert. den. Mitbewohnende haben keinen Anspruch auf eine Wohnung bei der BEP Befristete Mietverträge Im Vorfeld von umfassenden Erneuerungen oder Ersatzneubauten ausnahmsweise auch aus anderen Gründen können Vermietungen mit befristeten Verträgen erfolgen. Die Vermietung erfolgt primär an soziale Institutionen zur weiteren Untervermietung. In Ausnahmefällen können auch natürliche Personen berücksichtigt werden. Erstreckungsausschluss regelt. Mietende mit befristeten Verträgen werden nicht als Genossenschaftsmitglieder aufgenommen. Bei befristeten Mietverträgen ist Unterbelegung, jedoch keine Überbelegung zulässig. 5. Weitere Mietobjekte 5.1. Spezielle Wohnungen Das Wohnen in speziellen Wohneinheiten wie Clusterwohnungen, Wohngruppen etc. kann in separaten Bestimmungen geregelt werden. 5.2 Nebenobjekte (Parkplätze, Bastelräume etc.) separate Interessiertenlisten geführt. Genossenschaftsmitglieder haben in ihren Kolonien Vorrang. Bei Bastelräumen wird in der Regel 5.3 Geschäftslokale Die Mietenden von Geschäftslokalen müssen nicht als Genossenschaftsmitglieder aufgenommen 6. Inkraftsetzung Dieses Vermietungsreglement wurde an der Sitzung vom 20. Januar 2015 vom Vorstand genehmigt und tritt auf den 1. Juli 2015 in Kraft. Es ersetzt dasjenige vom Januar 2006 und bildet einen integrierenden Bestandteil des Mietvertrags.... Baugenossenschaft des eidg. Persona
6 6 als... Vermietungs-Reglement
Vermietungs-Reglement. Gestützt auf Artikel 4 der Statuten vom 7. Juni 2013 erlässt der Vorstand der BEP das folgende
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