Hafenordnung. 1. Geltungsbereich

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Hafenordnung. 1. Geltungsbereich"

Transkript

1 Hafenordnung 1. Geltungsbereich 1.1. Umfang Die Hafenordnung gilt für sämtliche in der Gemeinde Salmsach gelegenen Hafen- und Liegeplatzanlagen. Ihr Geltungsbereich umfasst insbesondere alle in diesem Gebiet befindlichen Einrichtungen, welche in irgend einer Weise dem Bootsverkehr dienen. 1.2 Rechtsverbindlichkeit Die Hafenordnung ist rechtsverbindlich für alle Halter und Führer von öffentlichen und privaten Wasserfahrzeugen, welche diese Einrichtungen benützen oder sich in diesem Gebiet aufhalten. Im weiteren sind die Vorschriften der Bodensee-Schifffahrtsverordnung ebenfalls uneingeschränkt zu befolgen. 2. Aufsichtsorgane 2.1. Kontrolle der Wasserfahrzeuge Unter Aufsicht der Kantonalen Schifffahrtskontrolle stehen alle privaten Boote. Alle Boote müssen eine Immatrikulations- bzw. Kontrollnummer besitzen. 2.2 Aufsicht über die Bootsliegeplätze und Uferanlagen Die Aufsicht über alle öffentlichen Anlagen der Politischen Gemeinde - wie Bootsliegeplätze und Uferzone, mit den dazugehörenden Einrichtungen - obliegt dem Gemeinderat. Der Gemeinderat bestellt für diese Aufgaben eine Hafenkommission und wählt einen Hafenmeister.

2 2.3 Hafenkommission Der Hafenkommission gehören an: - ein Mitglied des Gemeinderates - ein Vertreter der Liegeplatzmieter ) alle mit - der Hafenmeister ) beratender - der Hafenmeister-Stellvertreter ) Stimme Die Hafenkommission versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Sie erstattet Bericht und stellt Anträge an den Gemeinderat. 2.4 Hafenmeister Der Gemeinderat überträgt die Beaufsichtigung und Verwaltung der Bootsliegeplätze dem Hafenmeister. Dieser ist der Hafenkommission bzw. dem Gemeinderat gegenüber verantwortlich für die Einhaltung der seinen Aufsichtsbereich betreffenden Bestimmungen der Hafenordnung. Der Hafenmeister kontrolliert das Verzeichnis der Bootsliegeplätze und besorgt im Auftrag des Gemeinderates deren Vergabe nach Massgabe der Bestimmungen dieser Hafenordnung. Sämtliche Hafenbenützer unterstehen den Anordnungen des Hafenmeisters oder seines Stellvertreters. Die Entlöhnung des Hafenmeisters wird vom Gemeinderat festgesetzt. 3. Die Benützung der Hafenanlage 3.1 Die gewerblichen Liegeplätze und Einrichtungen Ortsansässigen Berufsfischern stellt die Gemeinde - soweit möglich - Teile ihrer Hafenanlage nach besonderen vertraglichen Vereinbarungen zur Verfügung. Dabei ist darauf zu achten, dass eine angemessene Amortisation und Verzinsung der Anlagen gewährleistet ist. Eine Untervermietung ist nicht gestattet. 3.2 Die privaten Liegeplätze 2

3 3.2.1 Vergabe Die Gemeinde vergibt Liegeplätze an Besitzer von Booten, welche privaten Zwecken dienen. Die Vergabe der Liegeplätze erfolgt durch den Hafenmeister im Auftrag des Gemeinderates. Bei Streitigkeiten über die Vergabe oder die Platzzuteilung entscheidet der Gemeinderat nach Anhören der Hafenkommission Anmeldung Jeder Interessent für einen Liegeplatz hat ein Anmeldeformular auszufüllen. Dieses ist auf der Gemeindekanzlei oder beim Hafenmeister erhältlich. Der Anmeldung sind eine Kopie des Schifferpatents, des Schiffausweises und der Betriebsbewilligung sowie eine Kopie des Eigentumnachweises beizulegen. Wer zur Zeit der Anmeldung noch nicht im Besitz des Schifferpatents, der Betriebsbewilligung oder des Eigentumsnachweises ist, muss die fehlenden Unterlagen bis zum 31. Oktober des ersten Mietjahres bei der Gemeindekanzlei nachreichen Zuteilung Die Zuteilung der Liegeplätze erfolgt, je nach Verfügbarkeit von freien Plätzen, in der Reihenfolge der Anmeldungen. Der zugewiesene Liegeplatz steht einem Bootseigner nur für das gemäss Mietvertrag angemeldete Boot zur Verfügung. Handänderungen von Booten sind der Gemeindekanzlei zu Handen der Hafenkommission schriftlich zu melden. Die Hafenkommission ist berechtigt - sofern dies notwendig erscheint - Platzwechsel anzuordnen. Der Hafenmeister kann provisorisch Liegeplätze zuteilen. Bei Hoch- oder Niederwasser kann kein Anspruch auf einen anderen Liegeplatz geltend gemacht werden. Kein Anspruch auf einen Liegeplatz besteht, wenn sich das Boot aufgrund seiner Masse nicht für die Anlage eignet oder wenn falsche Masse angegeben worden sind. 3

4 3.2.4 Wohnsitz Mietinteressenten, die ihr Steuerdomizil mindestens zwei Jahre in der Gemeinde Salmsach haben, werden in der Platzzuteilung entsprechend der Warteliste bevorzugt Warteliste Steht kein geeigneter Liegeplatz zur Verfügung, wird der Bewerber auf eine Warteliste gesetzt. Der Platz auf der Warteliste bestimmt sich aufgrund des Eingangsdatums der Anmeldung Vertrag Nach Zuteilung eines Liegeplatzes unterzeichnet der Bootseigner einen Mietvertrag, dessen Bestimmungen integrierender Bestandteil dieser Hafenordnung sind. Die Mietdauer wird mit dem Mietvertrag geregelt. Bei Streitigkeiten über die Vermietung entscheidet der Gemeinderat nach Vernehmlassung der Hafenkommission Kündigung Die Parteien können das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten auf Ende März und Ende Dezember kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Vorbehalten bleibt der Liegeplatz-Entzug, resp. die fristlose Auflösung des Mietverhältnisses gemäss Art und der Hafenordnung * Maximale Bootslänge *Für Trockenplätze wird die maximale Bootslänge auf 5.50 m begrenzt. *Bei Wasserplätzen bestimmt der freie Platz die maximale Länge. Für die Bootslänge gilt das Mass des Schiffsausweises. Die Zuteilung untersteht dem Hafenmeister. Für die Boote der Berufsfischer kann der Gemeinderat nach Anhören der Hafenkommission Ausnahmen bewilligen. * Artikelanpassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 30. April

5 3.2.9 Untervermietung Die Untervermietung eines Liegeplatzes ist nicht gestattet. Wird ein Boot veräussert, darf der Liegeplatz nicht miteinbezogen werden Bootsplatz-Gebühren Die Gebühren werden periodisch durch den Gemeinderat überprüft und allenfalls neu festgesetzt. Bootsplatzmieter mit Steuerdomizil in der Gemeinde Salmsach wird ein Rabatt gewährt (bei Eignergemeinschaften nur, wenn alle Vertragspartner in der Gemeinde Salmsach wohnhaft sind) Zufahrt zur Hafenanlage Die Zufahrt mit Motorfahrzeugen zu den Liegeplätzen und dem Bootsschlipf ist nur für das Ein- und Auswassern der Boote, sowie in Ausnahmefällen für den Materialtransport gestattet. Im letztgenannten Fall ist die Bewilligung des Hafenmeisters erforderlich Vertäuung/Verankerung der Boote Die Boote sind an den zugeteilten Liegeplätzen unter Verwendung von genügend starkem Tauwerk ordnungsgemäss festzumachen, sodass die Nachbarboote nicht beschädigt werden Benützung des Boot-Schlipfes Das Stationieren von Booten auf dem Schlipf ist nicht gestattet. Nach dem Ein- und Auswassern sind die dafür notwendigen Transportmittel sofort vom Schlipf zu entfernen. 5

6 4. Allgemeines 4.1 Benützung der Ufer-und Hafenanlagen für öffentliche und private Veranstaltungen Vereine oder interessierte Einzelpersonen, welche die Anlagen für besondere Veranstaltungen in einer Weise benützen möchten, die in dieser Hafenordnung nicht vorgesehen sind, haben rechtzeitig ein schriftliches Gesuch an den Gemeinderat einzureichen Beschädigungen und Verunreinigungen Alle Benützer der in dieser Hafenordnung umschriebenen Anlagen haften der Politischen Gemeinde Salmsach gegenüber für alle durch sie verursachten Beschädigungen und Verunreinigungen irgendwelcher Art, die an diesen Anlagen entstehen. Bei Verunreinigungen des Sees und der Aach kommen überdies die entsprechenden Bestimmungen des Gewässerschutzes zur Anwendung. Der Hafenmeister und sein Stellvertreter sind verpflichtet, alle von ihnen festgestellten Beschädigungen und Verunreinigungen in ihrem Aufsichtsbereich dem Gemeinderat unverzüglich zu melden. 4.3 Haftung und Versicherung Jede Benützung der Hafenanlage und ihrer Einrichtungen erfolgt ausschliesslich in eigener Verantwortung. Für Personen- und Sachschäden im Bereich der Hafenanlage und Bootsschlipf haftet die Politische Gemeinde Salmsach nicht. Bootseigner, die ihr Boot einer Drittperson überlassen, sind für alle Personen- und Sachschäden persönlich haftbar. Für Diebstähle jeder Art lehnt die Politische Gemeinde Salmsach die Haftung ab. Das Betreten der Schiffe und der Bootsstege ist unbefugten Personen nicht gestattet. 6

7 4.4 Schifffahrts-Verordnungen Die Vorschriften der Schifffahrtsverordnungen sind einzuhalten. 4.5 Schlussbestimmungen Liegeplatz-Entzug Wer den Bestimmungen dieses Reglementes, den Anordnungen der Hafenkommission oder des Hafenmeisters zuwider handelt, wird in leichten Fällen verwarnt, in schweren Fällen - nach erfolgter Mahnung durch den Gemeinderat - von der weiteren Benützung der Hafenanlage ausgeschlossen Fristlose Auflösung des Mietvertrages Bei schweren Verstössen können bestehende Mietverhältnisse durch den Gemeinderat fristlos aufgelöst werden, wobei der bereits geleistete Mietzins zugunsten der Politischen Gemeinde verfällt. 5. Inkraftsetzung 5.1 Die Hafenordnung vom 20. Februar 1987 sowie alle anderen früheren Bestimmungen werden aufgehoben und durch diese Hafenordnung ersetzt. 5.2 Diese Hafenordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Von der Gemeindeversammlung genehmigt: Salmsach, den 27. Februar 1998 Anpassung von Art gemäss Gemeinderatsbeschluss von 30. April

Reglement über das Stationieren von Schiffen im öffentlichen Hafen

Reglement über das Stationieren von Schiffen im öffentlichen Hafen Reglement über das Stationieren von Schiffen im öffentlichen Hafen Gemeinde Uetikon am See Vom Gemeinderat genehmigt am 4. Dezember 2014. 2 Gemeinde Uetikon am See Reglement Über das Stationieren von Schiffen

Mehr

Bootsstegreglement. (vom )

Bootsstegreglement. (vom ) Bootsstegreglement (vom 26.1.2005) Gemeinde Nottwil Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich... 2 2. Aufsichtsorgane... 2 3. Benützung der Hafenanlagen... 3 4. Benützung der öffentlichen Einrichtungen für

Mehr

SCHLATT TG Reglement Bootsliegeplätze

SCHLATT TG Reglement Bootsliegeplätze SCHLATT TG Reglement Bootsliegeplätze Ausgabe 1999 Reglement Bootsliegeplätze, Ausgabe 1999 Seite 2 BENÜTZUNGSVERORDNUNG Über die Bootsliegeplätze in der Gemeinde Schlatt I. Rechtsgrundlagen 1.01 Gemäss

Mehr

Hafenordnung der Stadt Kreuzlingen. 4. Januar C:\Users\JBEN\AppData\Local\Temp\CMIAXIOMA\View_c8dfa8dd b4c2502f33e9ea15\hafenordnung.

Hafenordnung der Stadt Kreuzlingen. 4. Januar C:\Users\JBEN\AppData\Local\Temp\CMIAXIOMA\View_c8dfa8dd b4c2502f33e9ea15\hafenordnung. Hafenordnung der Stadt Kreuzlingen 4. Januar 2011 C:\Users\JBEN\AppData\Local\Temp\CMIAXIOMA\View_c8dfa8dd23134442b4c2502f33e9ea15\hafenordnung.doc Dokumenteninformationen Hafenordnung der Stadt Kreuzlingen

Mehr

Politische Gemeinde Arbon. Hafenordnung

Politische Gemeinde Arbon. Hafenordnung Politische Gemeinde Arbon Hafenordnung vom 4. April 008, revidiert am 7. Februar 04 Inhaltsverzeichnis Seite A. Private Liegeplätze Art. Anmeldung 4 Art. Platzzuteilung 4 Art. Warteliste 4 Art. 4 Mietvertrag

Mehr

Hafenreglement der Gemeinde Güttingen

Hafenreglement der Gemeinde Güttingen Hafenreglement der Gemeinde Güttingen 18.09.2017 1 Inhalt Hafenreglement... 3 1 Grundsatz und Geltungsbereich... 3 1.1 Grundsatz... 3 1.2 Gebiet... 3 1.3 Benutzer... 3 1.4 Winterbetrieb... 3 2 Organe...

Mehr

Hafenreglement der Stadt Kreuzlingen

Hafenreglement der Stadt Kreuzlingen Hafenreglement der Stadt Kreuzlingen 18. November 2010 Dokumenteninformationen Hafenreglement der Stadt Kreuzlingen vom 18. November 2010 Vom Gemeinderat genehmigt am 18.11.2010 Vom Stadtrat am 04.01.2011

Mehr

Hafenreglement der Stadt Kreuzlingen

Hafenreglement der Stadt Kreuzlingen Hafenreglement der Stadt Kreuzlingen 18. November 2010 Dokumenteninformationen Hafenreglement der Stadt Kreuzlingen vom 18. November 2010 Vom Gemeinderat genehmigt am 18.11.2010 Vom Stadtrat am 04.01.2010

Mehr

1. GRUNDLAGEN 2 2. BELEGUNG UND BENUTZER 3 3. ANFORDERUNGEN AN BOOTE UND LIEGEPLÄTZE 4 4. ZUSATZBESTIMMUNGEN 5

1. GRUNDLAGEN 2 2. BELEGUNG UND BENUTZER 3 3. ANFORDERUNGEN AN BOOTE UND LIEGEPLÄTZE 4 4. ZUSATZBESTIMMUNGEN 5 Inhaltsverzeichnis Seite 1. GRUNDLAGEN 2 2. BELEGUNG UND BENUTZER 3 3. ANFORDERUNGEN AN BOOTE UND LIEGEPLÄTZE 4 4. ZUSATZBESTIMMUNGEN 5 1/5 Die Politische Gemeinde Gottlieben erlässt folgende Verordnung:

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DAS STATIONIEREN VON SCHIFFEN UND ÜBER DIE BENÜTZUNG DER STATIONIERUNGSANLAGE DER GEMEINDE GLATTFELDEN

VERORDNUNG ÜBER DAS STATIONIEREN VON SCHIFFEN UND ÜBER DIE BENÜTZUNG DER STATIONIERUNGSANLAGE DER GEMEINDE GLATTFELDEN VERORDNUNG ÜBER DAS STATIONIEREN VON SCHIFFEN UND ÜBER DIE BENÜTZUNG DER STATIONIERUNGSANLAGE DER GEMEINDE GLATTFELDEN I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Zuständigkeit Allgemeines Dem Gemeinderat untersteht

Mehr

Bootsplatzreglement. Gemischte Gemeinde Oberried (Einwohner- und Burgergut) Gemischte Gemeinde 3854 Oberried am Brienzersee

Bootsplatzreglement. Gemischte Gemeinde Oberried (Einwohner- und Burgergut) Gemischte Gemeinde 3854 Oberried am Brienzersee BSIG 767. Bootsplatzreglement Gemischte Gemeinde Oberried (Einwohner- und Burgergut) 07.08.0 Der Gemeinderat Oberried erlässt gestützt auf Art. 60 des Organisationsreglementes der Gemischten Gemeinde Oberried

Mehr

Hafenreglement der Stadt Kreuzlingen

Hafenreglement der Stadt Kreuzlingen Hafenreglement der Stadt Kreuzlingen 6. Juli 07 Dokumenteninformationen Hafenreglement der Stadt Kreuzlingen vom 6. Juli 07 Vom Gemeinderat genehmigt am 8..00 Vom Stadtrat am 04.0.0 rückwirkend auf den

Mehr

Politische Gemeinde Münsterlingen

Politische Gemeinde Münsterlingen Politische Gemeinde Münsterlingen Bojenfeldreglement vom 26. November 2017 06.01.01 INHALTSVERZEICHNIS I. GRUNDSÄTZE UND GELTUNGSBEREICH 3 Grundsätze 3 II. ORGANE UND ZUSTÄNDIGKEITEN 3 Gemeinderat 3 Bojenfeldkommission

Mehr

Verordnung über das Stationieren von Schiffen und über die Benützung der Stationierungsanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Eglisau. vom 18.

Verordnung über das Stationieren von Schiffen und über die Benützung der Stationierungsanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Eglisau. vom 18. Verordnung über das Stationieren von Schiffen und über die Benützung der Stationierungsanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Eglisau vom 18. Mai 1987 Beschluss des Gemeinderates vom 18. Mai 1987 Revisionsbeschluss

Mehr

WEISUNGEN ZUM REGLEMENT DER BOOTSLIEGEPLÄTZE IN STEIN AM RHEIN

WEISUNGEN ZUM REGLEMENT DER BOOTSLIEGEPLÄTZE IN STEIN AM RHEIN Stadt Stein am Rhein StR 747.102 WEISUNGEN ZUM REGLEMENT DER BOOTSLIEGEPLÄTZE IN STEIN AM RHEIN vom 24.02.2016 (SRB 79/2016) Änderungen vom 26. Oktober 2016 Änderungen vom 15. Februar 2017 Der Stadtrat

Mehr

VERORDNUNG. über die Verwaltung und Vermietung gemeindeeigener Schiffsliegeplätze

VERORDNUNG. über die Verwaltung und Vermietung gemeindeeigener Schiffsliegeplätze VERORDNUNG über die Verwaltung und Vermietung gemeindeeigener Schiffsliegeplätze Sämtliche Personenbezeichnungen in dieser Verordnung gelten soweit nichts anderes bestimmt ist für Personen männlichen und

Mehr

Bootsplatzreglement. der. Einwohnergemeinde Ligerz

Bootsplatzreglement. der. Einwohnergemeinde Ligerz Bootsplatzreglement der Einwohnergemeinde Ligerz Die Einwohnergemeinde Ligerz erlässt gestützt auf Artikel 4a des Organisationsreglementes Ligerz vom 30. November 2006, in Verbindung mit Artikel 61 und

Mehr

Hafenreglement. erlassen am 21. September 1993 in Vollzug seit 1. Januar

Hafenreglement. erlassen am 21. September 1993 in Vollzug seit 1. Januar Hafenreglement erlassen am 21. September 1993 in Vollzug seit 1. Januar 1994 20.10.9.11 - 2 - Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf Art. 5 des Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 und Art. 18 der Gemeindeordnung

Mehr

2.02 Der Stadtrat der Politischen Gemeinde Steckborn hat die oberste Aufsicht über die Anlagen und Einrichtungen.

2.02 Der Stadtrat der Politischen Gemeinde Steckborn hat die oberste Aufsicht über die Anlagen und Einrichtungen. Inhaltsverzeichnis Stichwort Seite Geltungsbereich 1 Organe 1 Aufgaben der Hafenkommission 2 Einsprachen, Beschwerden 2 + 8 Hafenmeister 2 Benützung der Anlagen 3 Liegeplätze 3 Gebiete 3 Wartelisten 3

Mehr

Reglement für die Schiff-Standplätze

Reglement für die Schiff-Standplätze Seite 1/5 S1.03.2 Reglement für die Schiff-Standplätze vom 04. November 2003 Die Bestimmungen dieses Reglements gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Personen, unabhängig davon, ob im Einzelnen

Mehr

Gemeinde Ingenbohl 6440 Brunnen Reglementsammlung 6.15

Gemeinde Ingenbohl 6440 Brunnen Reglementsammlung 6.15 Gemeinde Ingenbohl 6440 Brunnen Reglementsammlung 6.15 Reglement über die Verwaltung und Benützung der Hafenanlage (Hafenordnung) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Dieses Reglement regelt die Organisation,

Mehr

Vorschriften über das Stationieren von Schiffen auf dem Gebiet der Stadt Zürich

Vorschriften über das Stationieren von Schiffen auf dem Gebiet der Stadt Zürich STADT ZÜRICH Vorschriften über das Stationieren von Schiffen auf dem Gebiet der Stadt Zürich Stadtratsbeschluss vom 3. Februar 1993 (282)') mit Änderung vom 6. November 2002 (1591]2) 1. Allgemeines Art.

Mehr

Einwohnergemeinde Beatenberg. Bootsplatzreglement

Einwohnergemeinde Beatenberg. Bootsplatzreglement Einwohnergemeinde Beatenberg Bootsplatzreglement vom 18. Juni 1999 Die Einwohnergemeinde Beatenberg erlässt, gestützt auf die Überbauungsordnung Bootsplätze Sundlauenen vom 27. Januar 1998, folgendes 2

Mehr

Bootshafengenossenschaft Zug: Unterzeichnung Vereinbarung und Genehmigung Betriebsreglement vom 16. November 1999

Bootshafengenossenschaft Zug: Unterzeichnung Vereinbarung und Genehmigung Betriebsreglement vom 16. November 1999 StRB betreffend Bootshafengenossenschaft Zug: Unterzeichnung Vereinbarung und Genehmigung Betriebsreglement vom 16. November 1999 1. 2. 3. Das Betriebsreglement für den Bootshafen Zug (Hafenordnung) vom

Mehr

Politische Gemeinde und Bürgergemeinde Luzein Pachtreglement

Politische Gemeinde und Bürgergemeinde Luzein Pachtreglement Politische Gemeinde und Bürgergemeinde Luzein Pachtreglement vom 27. April 2000 (Gemeindeversammlung) und 5. Juli 2000 (Bürgergemeindeversammlung) I. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich Dieses Reglement

Mehr

der Landeshauptstadt Bregenz, beschlossen von der Stadtvertretung am

der Landeshauptstadt Bregenz, beschlossen von der Stadtvertretung am HAFENORDNUNG der Landeshauptstadt Bregenz, beschlossen von der Stadtvertretung am 08.03.2007 Die in dieser Hafenordnung personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. I. ALLGEMEINES

Mehr

Reglement über die Benützung der Mehrzweckanlage Steini und weiterer öffentlicher Anlagen

Reglement über die Benützung der Mehrzweckanlage Steini und weiterer öffentlicher Anlagen POLITISCHE GEMEINDE DALLENWIL 9.1 Reglement über die Benützung der Mehrzweckanlage Steini und weiterer öffentlicher Anlagen (Benützungsreglement MZA Steini) vom 19. Mai 1990 D i e V e r s a m m l u n g

Mehr

Bootshafen Zug: Vereinbarung mit Bootshafengenossenschaft

Bootshafen Zug: Vereinbarung mit Bootshafengenossenschaft StRB betreffend Bootshafen Zug: Vereinbarung mit Bootshafengenossenschaft vom 16. April 2002 Die Vereinbarung zwischen der Bootshafengenossenschaft Zug und der Stadt Zug betreffend Nutzung der Konzession

Mehr

Reglement über die Benützung der Bootsliegeplätze (Weidlingsreglement)

Reglement über die Benützung der Bootsliegeplätze (Weidlingsreglement) Weidlingsreglement 0. Reglement über die Benützung der Bootsliegeplätze (Weidlingsreglement) vom. Dezember 0 Der Stadtrat, gestützt auf der Verordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz vom. Dezember 998, erlässt

Mehr

Reglement über die Benützung der Bootsliegeplätze (Weidlingsreglement)

Reglement über die Benützung der Bootsliegeplätze (Weidlingsreglement) Weidlingsreglement 0. Reglement über die Benützung der Bootsliegeplätze (Weidlingsreglement) vom. Dezember 0 Der Stadtrat, gestützt auf der Verordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz vom. Dezember 998, erlässt

Mehr

Hafen am Rheinspitz Altenrhein Hafenordnung

Hafen am Rheinspitz Altenrhein Hafenordnung Hafen am Rheinspitz Altenrhein Hafenordnung erlassen am 19. November 2007 vom Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 10. Dezember 2007 HAFENORDNUNG Das Rheinunternehmen, 9443 Widnau erlässt gestützt

Mehr

Benutzungs- und Gebührenordnung für den Gemeinschaftsraum (Clubraum) im Bürgerhaus Bensheim

Benutzungs- und Gebührenordnung für den Gemeinschaftsraum (Clubraum) im Bürgerhaus Bensheim Benutzungs- und Gebührenordnung für den Gemeinschaftsraum (Clubraum) im Bürgerhaus Bensheim 1 Träger Die Stadt Bensheim unterhält einen Gemeinschaftsraum (Clubraum) im Bürgerhaus Bensheim am Beauner Platz.

Mehr

Hafenreglement für die Bootshäfen Alpenquai und Tribschenhorn Luzern

Hafenreglement für die Bootshäfen Alpenquai und Tribschenhorn Luzern Hafenreglement für die Bootshäfen Alpenquai und Tribschenhorn Luzern Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 1.1 Grundsätze 3 1.2 Geltungsbereich 3 2. ORGANISATION UND VERWALTUNG 3 2.1 Verwaltungsrat

Mehr

Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung)

Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung) 747.0 Verordnung über den Vollzug des Schifffahrtsrechts im Kanton Schaffhausen (Schifffahrtsverordnung) vom 5. Juni 979 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Vertrages zwischen

Mehr

Mietvertrag über einen Bootsliegeplatz im Winterhafen Mainz

Mietvertrag über einen Bootsliegeplatz im Winterhafen Mainz Mietvertrag über einen Bootsliegeplatz im Winterhafen Mainz zwischen Hener & Hener Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, handelnd durch Herrn Jochen Hener und Frau Betina Hener, Am Winterhafen 7, 55131

Mehr

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn über die gewerbsmässige Pflege von Pflegebedürftigen in Heimen und Familien

Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn über die gewerbsmässige Pflege von Pflegebedürftigen in Heimen und Familien Verordnung der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn über die gewerbsmässige Pflege von Pflegebedürftigen in Heimen und Familien vom 28. April 1977 I. GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE 1 Grundsatz Dieser Verordnung

Mehr

1. Januar Reglement über das Stationieren von. Booten auf dem Gebiet der Gemeinde. Greifensee GEMEINDE GREIFENSEE

1. Januar Reglement über das Stationieren von. Booten auf dem Gebiet der Gemeinde. Greifensee GEMEINDE GREIFENSEE . Januar 08 GEMEINDE GREIFENSEE Reglement über das Stationieren von Booten auf dem Gebiet der Gemeinde Greifensee Gemeinde Greifensee Reglement über das Stationieren von Booten auf dem Gebiet der Gemeinde

Mehr

Betriebsreglement. Bootsstationierungsanlage

Betriebsreglement. Bootsstationierungsanlage Betriebsreglement Bootsstationierungsanlage Ausgabe Juni 2011 1. Zuständigkeiten und Befugnisse Die Abteilung Sicherheit und Umwelt ist für die Platzaufsicht und den Betrieb ist zuständig. In ihrem Zuständigkeitsbereich

Mehr

H A F E N R E G L E M E N T

H A F E N R E G L E M E N T POLITISCHE GEMEINDE THAL H A F E N R E G L E M E N T Hafenanlage Staad vom Gemeinderat genehmigt am 17. Dezember 2007 / 11. März 2013 - 2 - HAFENREGLEMENT Der Gemeinderat Thal erlässt gestützt auf Art.

Mehr

Politische Gemeinde Stansstad HAFENREGLEMENT. vom 23. November 2010

Politische Gemeinde Stansstad HAFENREGLEMENT. vom 23. November 2010 HAFENREGLEMENT vom 23. November 2010 Durch den Regierungsrat genehmigt am 25. Januar 2011 Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Bestimmungen... 1 Grundsätze... 1 Geltungsbereich... II Organisation und Verwaltung...

Mehr

Allgemeine Bestimmungen... 2 Verwaltung... 2 Gräber... 2 Grabgestaltung... 3 Schlussbestimmungen... 3

Allgemeine Bestimmungen... 2 Verwaltung... 2 Gräber... 2 Grabgestaltung... 3 Schlussbestimmungen... 3 Friedhofreglement A Allgemeine Bestimmungen... 2 Art. 1 Verfügungsrecht... 2 Art. 2 Beerdigungsrecht... 2 B. Verwaltung... 2 Art. 3 Aufsicht und Verwaltung... 2 Art. 4 Wartung... 2 Art. 5 Kirchliche Bestattungsweise...

Mehr

Benützungsordnung für den Saalbau des Gasthofs Wilden Mann

Benützungsordnung für den Saalbau des Gasthofs Wilden Mann www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Benützungsordnung für den Saalbau vom 04.03.1991 G:\VERWALTUNG\Reglemente\Benützung Saalbau

Mehr

Reglement über die Benutzung des Kunstrasenplatzes Schönenbüel

Reglement über die Benutzung des Kunstrasenplatzes Schönenbüel Reglement über die Benutzung des Kunstrasenplatzes Schönenbüel Herausgegeben von der Gemeinde Unterägeri 2010 Der Gemeinderat Unterägeri, gestützt auf 84 Abs. 4 des Gesetzes über die Gemeinden des Kt.

Mehr

LIEGEPLATZVERTRAG (DAUER) YACHT CLUB LANGENARGEN

LIEGEPLATZVERTRAG (DAUER) YACHT CLUB LANGENARGEN LIEGEPLATZVERTRAG (DAUER) YACHT CLUB LANGENARGEN zwischen Yacht Club Langenargen e.v. Argenweg 60, 88085 Langenargen, - nachfolgend auch bezeichnet als YCL oder Vermieter - und [Name des Liegeplatzmieters]

Mehr

Bootsplatz-Reglement. I. Liegeplatzzuteilung

Bootsplatz-Reglement. I. Liegeplatzzuteilung Bootsplatz-Reglement Der Segelclub am Pfäffikersee unterhält eine konzessionierte Boots Stationierungsanlage (Steg- und Trockenplätze mit zugehöriger Slipanlage) am Päffikersee. Gestützt auf die Verordnung

Mehr

Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Viersen für das "Süchtelner Weberhaus" in Viersen 12, Hochstraße 10, vom 02. Juni 1989

Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Viersen für das Süchtelner Weberhaus in Viersen 12, Hochstraße 10, vom 02. Juni 1989 4.10 Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Viersen für das "Süchtelner Weberhaus" in Viersen 12, Hochstraße 10, vom 02. Juni 1989 in der Fassung der Fünften Änderungsordnung vom 03.04.2003 Der Rat der

Mehr

Miet- und Hafenordnung für die Sportbootliegeplätze an der Steganlage Wangen

Miet- und Hafenordnung für die Sportbootliegeplätze an der Steganlage Wangen - 1 - LESEFASSUNG (maßgeblich ist allein die jeweils vom Gemeinderat beschlossene Satzung nebst Änderungssatzungen) Gemeinde Öhningen Landkreis Konstanz Miet- und Hafenordnung für die Sportbootliegeplätze

Mehr

BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp

BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S.-H. 2003,

Mehr

Stadt Rheineck. Reglement für die Benützung des Feuerwehdepots im Städtli

Stadt Rheineck. Reglement für die Benützung des Feuerwehdepots im Städtli Stadt Rheineck Reglement für die Benützung des Feuerwehdepots im Städtli Vom Stadtrat genehmigt am 7. Dezember 1988 Reglement über die Benützung des Feuerwehrdepots im Städtli Grundsatz 1. Allgemeines

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE WYNAU REGLEMENT ÜBER DIE SCHUTZRAUMEINRICHTUNGEN

EINWOHNERGEMEINDE WYNAU REGLEMENT ÜBER DIE SCHUTZRAUMEINRICHTUNGEN EINWOHNERGEMEINDE WYNAU REGLEMENT ÜBER DIE SCHUTZRAUMEINRICHTUNGEN Reglement über die Schutzraumeinrichtung in der Gemeinde Wynau Oeffentliche Aufgabe Artikel1 1 Die Anschaffung der nach den Bundesvorschriften

Mehr

BENUTZUNGSVERTRAG UND -ORDNUNG vom 1. Februar 2016

BENUTZUNGSVERTRAG UND -ORDNUNG vom 1. Februar 2016 BENUTZUNGSVERTRAG UND -ORDNUNG vom 1. Februar 2016 zwischen der Ortsgemeinde Rüscheid als Träger des Dorfgemeinschaftshauses Rüscheid, vertreten durch den Ortsbürgermeister und... 1 Benutzer Die Ortsgemeinde

Mehr

1. Eine Vermietung der Räumlichkeiten erfolgt nur nach vorheriger Reservierung.

1. Eine Vermietung der Räumlichkeiten erfolgt nur nach vorheriger Reservierung. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anmietung des Conference Centers (TP-CC) im Technologiepark Heidelberg (Stand: August 2015) 1 Anwendungsbereich 1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen

Mehr

REGLEMENT ÜBER DAS WALDHAUS EBNI. Version 1.1

REGLEMENT ÜBER DAS WALDHAUS EBNI. Version 1.1 REGLEMENT ÜBER DAS WALDHAUS EBNI Version 1.1 Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 3 Zweck... 3 Benützungsbewilligung... 3 Vereine... 3 Behörden, Kommissionen... 3 Ortsbürger, Einwohner... 3

Mehr

Verordnung über das Taxiwesen. vom 2. April 1973

Verordnung über das Taxiwesen. vom 2. April 1973 Verordnung über das Taxiwesen vom 2. April 1973 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 1 II. Vorschriften für Taxichauffeure... 2 III. Betriebsvorschriften... 3 IV. Tarife... 4 V. Schlussbestimmungen...

Mehr

Alters- und Pflegeheim Bettlach-Selzach Baumgarten 2544 Bettlach. S t a t u t e n

Alters- und Pflegeheim Bettlach-Selzach Baumgarten 2544 Bettlach. S t a t u t e n Alters- und Pflegeheim Bettlach-Selzach Baumgarten 2544 Bettlach S t a t u t e n Art. 1 Unter dem Namen ZWECKVERBAND ALTERS- UND PFLEGEHEIM BAUMGARTEN besteht eine Körperschaft des öffentlichen Rechts

Mehr

Liegeplatzordnung der Stadt Konstanz für den Uferbereich Seerhein und Schänzle

Liegeplatzordnung der Stadt Konstanz für den Uferbereich Seerhein und Schänzle Liegeplatzordnung der Stadt Konstanz für den Uferbereich Seerhein und Schänzle 1 Zweck, Geltungsbereich 1. Die Liegeplatzordnung regelt die ordnungsgemäße Vergabe und Nutzung der Liegeplätzen der Stadt

Mehr

Verordnung über die Vermietung des Waldhauses der. Burgergemeinde Leuzigen ************************************************************************

Verordnung über die Vermietung des Waldhauses der. Burgergemeinde Leuzigen ************************************************************************ Verordnung über die Vermietung des Waldhauses der Burgergemeinde Leuzigen ************************************************************************ 2 1. Eigentümerin des Waldhauses Allgemeine Orientierung

Mehr

Raumvermietungskonzept und Gebührenreglement

Raumvermietungskonzept und Gebührenreglement Raumvermietungskonzept und Gebührenreglement Die in diesem Reglement verwendeten Bezeichnungen gelten für beide Geschlechter. Der Gemeinderat beschliesst: I Allgemeines 1 Das vorliegende Reglement regelt

Mehr

Hinweis: Der Einfachheit halber werden nur männliche Formen verwendet, wobei die weiblichen mit gemeint sind.

Hinweis: Der Einfachheit halber werden nur männliche Formen verwendet, wobei die weiblichen mit gemeint sind. Vermietungsreglement Hinweis: Der Einfachheit halber werden nur männliche Formen verwendet, wobei die weiblichen mit gemeint sind. I. Vermietung von Wohnraum Art. 1 Grundsatz Die Vermietung von Wohnungen

Mehr

A 1/2. Hafenordnung. Beschluss:

A 1/2. Hafenordnung. Beschluss: A 1/2 Hafenordnung Rechtsgrundlagen: Gemeinderatsbeschluss Beschluss: 16.11.2009 GEMEINDE LANGENARGEN BODENSEEKREIS Hafenordnung A 1/2 1 Geltungsbereich (1) Die Hafenordnung gilt für den Gemeindehafen

Mehr

PARKIERUNGSREGLEMENT

PARKIERUNGSREGLEMENT GEMEINDE 4718 HOLDERBANK SO PARKIERUNGSREGLEMENT Reglement über die Benützung von öffentlichem Grund CW-11/2016 Seite 1 Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze Die Einwohnergemeinde Holderbank

Mehr

Richtlinie über die Benützung von Räumlichkeiten und Anlagen der Einwohnergemeinde Lohn- Ammannsegg

Richtlinie über die Benützung von Räumlichkeiten und Anlagen der Einwohnergemeinde Lohn- Ammannsegg EINWOHNERGEMEINDE LOHN-AMMANNSEGG Richtlinie über die Benützung von Räumlichkeiten und Anlagen der Einwohnergemeinde Lohn- Ammannsegg Stand 14.12.2015 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 1 Geltungsbereich...

Mehr

Benützungsreglement. Blockhaus im Brüel Ortsbürgergemeinde Zeiningen

Benützungsreglement. Blockhaus im Brüel Ortsbürgergemeinde Zeiningen Benützungsreglement Blockhaus im Brüel Ortsbürgergemeinde Zeiningen Inhaltsverzeichnis Art. 1 Allgemeine Bestimmungen Art. 2 Zweck Art. 3 Aufsicht und Mithilfe des Hauswart Art. 4 Weisungen Hauswart Art.

Mehr

Vermietungs-Reglement. Gestützt auf Artikel 4 der Statuten vom 7. Juni 2013 erlässt der Vorstand der BEP das folgende Reglement.

Vermietungs-Reglement. Gestützt auf Artikel 4 der Statuten vom 7. Juni 2013 erlässt der Vorstand der BEP das folgende Reglement. Vermietung 2015 Baugenossenschaft des eidgenössischen Personals Vermietungs-Reglement BEP Gestützt auf Artikel 4 der Statuten vom 7. Juni 2013 erlässt der Vorstand der BEP das folgende Reglement. 1. Zweck

Mehr

Kindergarten- und Primarschulreglement

Kindergarten- und Primarschulreglement Kindergarten- und Primarschulreglement 00 der Einwohnergemeinde Täuffelen-Gerolfingen Einwohnergemeinde Gerolfingen Täuffelen Gemeindeschreiberei Hauptstrasse 86 Postfach 76 575 Täuffelen 0/96 06 6 Fax

Mehr

HOTELA Vorsorgestiftung. Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung

HOTELA Vorsorgestiftung. Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung 0.0 HOTELA Vorsorgestiftung Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung Gültig ab. Juli 009. Revision vom. Januar 0 Rue de la Gare 8, Case postale 5, 80 Montreux, Tél. 0 96 49 49, www.hotela.ch

Mehr

Reglement über die Nutzung der Schulanlagen

Reglement über die Nutzung der Schulanlagen Reglement über die Nutzung der Schulanlagen 410.531 Reglement über die Nutzung der Schulanlagen vom 29. April 1996 1 Die Schulbehörde und der Gemeinderat gestützt auf Art. 25 des Kantonalen Schulgesetzes

Mehr

Bootshafenreglement und -Verordnung 2018

Bootshafenreglement und -Verordnung 2018 Einwohnergemeinde Gerolfingen Täuffelen Die Gemeinde am Bielersee Bootshafenreglement und -Verordnung 018 G:\Gemeindeschreiberei\bz\Reglemente\010010-Bootshafenreglement mit Verordnung 018.docx Bootshafenreglement

Mehr

Richtlinie. Richtlinie über die Vermietung von Alterswohnungen in der Zentrumsüberbauung Dreiklang

Richtlinie. Richtlinie über die Vermietung von Alterswohnungen in der Zentrumsüberbauung Dreiklang Richtlinie Richtlinie über die Vermietung von Alterswohnungen in der Zentrumsüberbauung Dreiklang vom 13. Juni 2016 Richtlinie über die Vermietung von Alterswohnungen in der Zentrumsüberbauung Dreiklang

Mehr

G E M E I N D E K I R C H L E E R A U. Waldhausreglement. der Ortsbürgergemeinde Kirchleerau

G E M E I N D E K I R C H L E E R A U. Waldhausreglement. der Ortsbürgergemeinde Kirchleerau G E M E I N D E K I R C H L E E R A U Waldhausreglement der Ortsbürgergemeinde Kirchleerau Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweckbestimmung 2 Verwaltung B. Benützungsbewilligung 3 Anmeldung

Mehr

Haus- und Benutzungsordnung

Haus- und Benutzungsordnung Haus- und Benutzungsordnung Die katholische Kirchengemeinde gestattet für kulturelle und gesellige Veranstaltungen die Benutzung ihrer Räumlichkeiten im Pfarrheim / Haus nach folgender Ordnung. 1 Die Räumlichkeiten

Mehr

Richtlinien für die Vermietung von Schulräumen

Richtlinien für die Vermietung von Schulräumen Richtlinien für die Vermietung von Schulräumen Vom 14. April 1960 in der Fassung der Änderungen vom 9. Januar 2002 7. August 2002 9. Juli 2008 2/1 Richtlinien für die Vermietung von Schulräumen Vom 14.

Mehr

Gemeinde Strande. Bootsfreilager-Ordnung. für den Hafenbetrieb der Gemeinde Strande

Gemeinde Strande. Bootsfreilager-Ordnung. für den Hafenbetrieb der Gemeinde Strande Gemeinde Strande Bootsfreilager-Ordnung für den Hafenbetrieb der Gemeinde Strande Zur Lagerung von Segel- und Motorbooten werden vom Eigenbetrieb Hafen Strande außerhalb der Saison Winterlagerplätze im

Mehr

REGLEMENT ÜBER DIE GEMEINDEBEIHILFEN HORW VOM 11. NOVEMBER 1993

REGLEMENT ÜBER DIE GEMEINDEBEIHILFEN HORW VOM 11. NOVEMBER 1993 REGLEMENT ÜBER DIE GEMEINDEBEIHILFEN HORW VOM 11. NOVEMBER 1993 AUSGABE 11. NOVEMBER 1993 NR. 830 INHALT I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 1 Grundsatz 3 Art. 2 Finanzierung 3 II. AHV/IV-BEIHILFE 3 Art.

Mehr

Baugenossenschaft Heubach Horgen

Baugenossenschaft Heubach Horgen Vermietungsreglement Baugenossenschaft Heubach Horgen Inhaltsverzeichnis I. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE... 3 Art. 1 Gesetzliche Grundlagen... 3 Art. 2 Erlass und Änderungen des Vermietungsreglements... 3 II.

Mehr

GEMEINDE BERLINGEN. Reglement über das Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen der Gemeinde

GEMEINDE BERLINGEN. Reglement über das Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen der Gemeinde GEMEINDE BERLINGEN Reglement über das Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen der Gemeinde Berlingen Gestützt auf 72, Abs. 2 des Baugesetzes des Kantons Thurgau, 34, Abs. 4 des Gesetzes

Mehr

Richtlinie. Richtlinie über die Vermietung von Alterswohnungen in der Zentrumsüberbauung Dreiklang

Richtlinie. Richtlinie über die Vermietung von Alterswohnungen in der Zentrumsüberbauung Dreiklang Richtlinie Richtlinie über die Vermietung von Alterswohnungen in der Zentrumsüberbauung Dreiklang vom 13. Juni 2016 Richtlinie über die Vermietung von Alterswohnungen in der Zentrumsüberbauung Dreiklang

Mehr

Sportanlageordnung der Sportanlage Hüssenbüel

Sportanlageordnung der Sportanlage Hüssenbüel Sportanlageordnung der Sportanlage Hüssenbüel vom Gemeinderat genehmigt am 11. Juli 2012 1. Gültigkeit 1 Diese Sportanlageordnung gilt für die Sportanlage Hüssenbüel. 2 Die Verwaltung der Sportanlage Hüssenbüel

Mehr

HUNDEHALTUNG UND HUNDETAXEN

HUNDEHALTUNG UND HUNDETAXEN V E R O R D N U N G ÜBER HUNDEHALTUNG UND HUNDETAXEN (HUNDEHALTEVERORDNUNG) IN DER GEMEINDE SILENEN VOM 01. JANUAR 1995 2 Gestützt auf Art. 75 ff der Kantonsverfassung und die kantonale Verordnung betreffend

Mehr

Parkierungsreglement

Parkierungsreglement Parkierungsreglement 005 Parkierungsreglement der Einwohnergemeinde Rubigen Die Einwohnergemeinde Rubigen erlässt, gestützt auf - das eidgenössische Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19.1.1958, Art. - die

Mehr

Nachtparkverordnung. über das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund. vom 9. Dezember Seite 1 / 5

Nachtparkverordnung. über das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund. vom 9. Dezember Seite 1 / 5 Nachtparkverordnung über das regelmässige nächtliche Parkieren auf öffentlichem Grund vom 9. Dezember 2015 Seite 1 / 5 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsgrundlage 3 2. Gesteigerter Gemeingebrauch 3 3. Örtlicher

Mehr

Arbeitsexemplar. Benutzungsordnung für das Jürgen Rickertsen Haus. 1 Widmungszweck. 2 Verwaltung. 3 Benutzerkreis. 4 Raumvergabe

Arbeitsexemplar. Benutzungsordnung für das Jürgen Rickertsen Haus. 1 Widmungszweck. 2 Verwaltung. 3 Benutzerkreis. 4 Raumvergabe Arbeitsexemplar Benutzungsordnung für das Jürgen Rickertsen Haus Nach Beschlussfassung des Sozial- und Schulausschusses vom 09.09.2008 wird nachfolgende Benutzungsordnung erlassen. 1 Widmungszweck Die

Mehr

Reglement über das Parkieren auf den öffentlichen Parkplätzen

Reglement über das Parkieren auf den öffentlichen Parkplätzen Reglement über das Parkieren auf den öffentlichen Parkplätzen gültig ab 1. Oktober 2016 Personenbezogene Begriffe, die sich nicht ausdrücklich nur auf Männer oder auf Frauen beziehen, gelten in gleicher

Mehr

Ordnung. für die Benutzung des Bürgerhauses. der Ortsgemeinde Heßheim. vom

Ordnung. für die Benutzung des Bürgerhauses. der Ortsgemeinde Heßheim. vom 8.280 Ordnung für die Benutzung des Bürgerhauses der Ortsgemeinde Heßheim vom 25.10.1978 1 Das Bürgerhaus der Ortsgemeinde Heßheim dient als öffentliche Einrichtung gemeinnützigen Zwecken, insbesondere

Mehr

über die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV)

über die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV) 40. Verordnung vom. Dezember 006 über die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 6 Abs. 5, 7, 8, 07 und 75 des Schweizerischen Strafgesetzbuches

Mehr

Benützungsreglement. Blockhaus im Brüel Ortsbürgergemeinde Zeiningen

Benützungsreglement. Blockhaus im Brüel Ortsbürgergemeinde Zeiningen Benützungsreglement Blockhaus im Brüel Ortsbürgergemeinde Zeiningen Inhaltsverzeichnis Art. 1 Allgemeine Bestimmungen Art. 2 Zweck Art. 3 Aufsicht und Mithilfe des Hauswart Art. 4 Weisungen Hauswart Art.

Mehr

RICHTLINIEN (HAFENORDNUNG)

RICHTLINIEN (HAFENORDNUNG) Seite 1 RICHTLINIEN FÜR DEN BETRIEB DES GEMEINDEHAFENS FISCHERINSEL (HAFENORDNUNG) 1 Geltungsbereich 1. Die Hafenordnung gilt für die Hafenanlage Bootshafen Fischerinsel, insbesondere für die Vergabe von

Mehr

Richtlinien für die Vermietung von Genossenschaftswohnungen. (Vermietungsrichtlinien Genossenschaftswohnungen)

Richtlinien für die Vermietung von Genossenschaftswohnungen. (Vermietungsrichtlinien Genossenschaftswohnungen) Richtlinien für die Vermietung von Genossenschaftswohnungen vom 25. April 2012 Stand 25.04.2012 (Vermietungsrichtlinien Genossenschaftswohnungen) Obere Dorfstrasse 32 8700 Küsnacht T 044 913 11 11 www.kuesnacht.ch

Mehr

Stadt Murten. Hafenreglement

Stadt Murten. Hafenreglement Stadt Murten Hafenreglement Inhalt I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck Art. 2 Geltungsbereich Art. 3 Hafenordnung Art. 4 Anwendbares Recht Art. 5 Haftungsgrundsatz II. Organe und Zuständigkeiten Art.

Mehr

ÖFFNUNGSZEITEN / EINTRITTSREGLEMENT

ÖFFNUNGSZEITEN / EINTRITTSREGLEMENT Badeordnung für das Schwimmbad Solothurn vom 28. Juni 1983 ÖFFNUNGSZEITEN / EINTRITTSREGLEMENT 1 1 Je nach Witterung steht das Freibad in der Regel von Mitte Mai ( Auffahrt) bis Mitte September (Bettag)

Mehr

Dorfeingangstafeln für Veranstaltungswerbung

Dorfeingangstafeln für Veranstaltungswerbung Dorfeingangstafeln für Veranstaltungswerbung vom 9. September 0 Einwohnergemeinde Oberägeri 4. Dorfeingangstafeln für Veranstaltungswerbung 4. DORFEINGANGSTAFELN FÜR VERANSTALTUNGSWERBUNG INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

Gastlieger Mietvertrag über einen Wasser- Liegeplatz

Gastlieger Mietvertrag über einen Wasser- Liegeplatz Gastlieger Mietvertrag über einen Wasser- Liegeplatz zwischen AF Rostock GmbH & Co. KG Langenort 1b 18147 Rostock - im folgenden Vermieter genannt - und -im folgenden Mieter genannt- 1 Mietgegenstand Der

Mehr

Gemeinde Gänsbrunnen. Schulzahnpflege- Reglement

Gemeinde Gänsbrunnen. Schulzahnpflege- Reglement Gemeinde Gänsbrunnen Schulzahnpflege- Reglement 1 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeines Seite Art. 1 Zweck und Umfang 3 Art. 2 Geltungsbereich B. Zuständigkeiten Art. 3 Organisation 3 Art. 4 Verantwortlichkeiten

Mehr

Reglement für die Benützung der clubeigenen Juniorenboote ausserhalb der Kurse und Trainings des SCNI

Reglement für die Benützung der clubeigenen Juniorenboote ausserhalb der Kurse und Trainings des SCNI Segelclub Neuhaus-Interlaken Reglement SCNI-REG-004 Reglement für die Benützung der clubeigenen Juniorenboote ausserhalb der Kurse und Trainings des SCNI ÄNDERUNGEN 05.01.06 P. Willen 02.12.07 P. Willen

Mehr

Untermietvertrag. Folgende Wohnräume. gelegenen Wohnung werden zu Wohnzwecken und ausschließlichen Benutzung an den Untermieter vermietet.

Untermietvertrag. Folgende Wohnräume. gelegenen Wohnung werden zu Wohnzwecken und ausschließlichen Benutzung an den Untermieter vermietet. Untermietvertrag Zwischen Name, Vorname Vollständige Anschrift Telefonnummer und - nachfolgend Hauptmieter genannt Name, Vorname Vollständige Anschrift Telefonnummer - nachfolgend Untermieter genannt 1

Mehr

Friedhofreglement Fassung vom 20. Juni 2011

Friedhofreglement Fassung vom 20. Juni 2011 Friedhofreglement Fassung vom 20. Juni 2011 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I. Allgemeine Bestimmungen 3 Aufgabe 1 3 Aufbahrung und Bestattung 2 3 Gräber 3 3 Anordnung der Gräber 4 3 Grabmäler 5 3 Holzkreuze

Mehr

Vertrag über die Vermietung eines Fahrschulraumes

Vertrag über die Vermietung eines Fahrschulraumes Vertrag über die Vermietung eines Fahrschulraumes Der Fahrschulinhaber nachfolgend Vermieter genannt, schließt mit dem Fahrschulinhaber nachfolgend Mieter genannt, folgenden Mietvertrag 1 Mietgegenstand

Mehr

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadthalle der Stadt Heilbad Heiligenstadt

Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadthalle der Stadt Heilbad Heiligenstadt Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadthalle der Stadt Heilbad Heiligenstadt Der Stadtrat der Stadt Heilbad Heiligenstadt hat in seiner Sitzung am 29.02.2012 nachfolgende Benutzungs- und Entgeltordnung

Mehr

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen

Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen . Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen vom 7. November 978 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung von Art. 84 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ), der Art. 3 Abs.

Mehr