Hafenordnung. 1. Geltungsbereich
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- Sophie Acker
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1 Hafenordnung 1. Geltungsbereich 1.1. Umfang Die Hafenordnung gilt für sämtliche in der Gemeinde Salmsach gelegenen Hafen- und Liegeplatzanlagen. Ihr Geltungsbereich umfasst insbesondere alle in diesem Gebiet befindlichen Einrichtungen, welche in irgend einer Weise dem Bootsverkehr dienen. 1.2 Rechtsverbindlichkeit Die Hafenordnung ist rechtsverbindlich für alle Halter und Führer von öffentlichen und privaten Wasserfahrzeugen, welche diese Einrichtungen benützen oder sich in diesem Gebiet aufhalten. Im weiteren sind die Vorschriften der Bodensee-Schifffahrtsverordnung ebenfalls uneingeschränkt zu befolgen. 2. Aufsichtsorgane 2.1. Kontrolle der Wasserfahrzeuge Unter Aufsicht der Kantonalen Schifffahrtskontrolle stehen alle privaten Boote. Alle Boote müssen eine Immatrikulations- bzw. Kontrollnummer besitzen. 2.2 Aufsicht über die Bootsliegeplätze und Uferanlagen Die Aufsicht über alle öffentlichen Anlagen der Politischen Gemeinde - wie Bootsliegeplätze und Uferzone, mit den dazugehörenden Einrichtungen - obliegt dem Gemeinderat. Der Gemeinderat bestellt für diese Aufgaben eine Hafenkommission und wählt einen Hafenmeister.
2 2.3 Hafenkommission Der Hafenkommission gehören an: - ein Mitglied des Gemeinderates - ein Vertreter der Liegeplatzmieter ) alle mit - der Hafenmeister ) beratender - der Hafenmeister-Stellvertreter ) Stimme Die Hafenkommission versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Sie erstattet Bericht und stellt Anträge an den Gemeinderat. 2.4 Hafenmeister Der Gemeinderat überträgt die Beaufsichtigung und Verwaltung der Bootsliegeplätze dem Hafenmeister. Dieser ist der Hafenkommission bzw. dem Gemeinderat gegenüber verantwortlich für die Einhaltung der seinen Aufsichtsbereich betreffenden Bestimmungen der Hafenordnung. Der Hafenmeister kontrolliert das Verzeichnis der Bootsliegeplätze und besorgt im Auftrag des Gemeinderates deren Vergabe nach Massgabe der Bestimmungen dieser Hafenordnung. Sämtliche Hafenbenützer unterstehen den Anordnungen des Hafenmeisters oder seines Stellvertreters. Die Entlöhnung des Hafenmeisters wird vom Gemeinderat festgesetzt. 3. Die Benützung der Hafenanlage 3.1 Die gewerblichen Liegeplätze und Einrichtungen Ortsansässigen Berufsfischern stellt die Gemeinde - soweit möglich - Teile ihrer Hafenanlage nach besonderen vertraglichen Vereinbarungen zur Verfügung. Dabei ist darauf zu achten, dass eine angemessene Amortisation und Verzinsung der Anlagen gewährleistet ist. Eine Untervermietung ist nicht gestattet. 3.2 Die privaten Liegeplätze 2
3 3.2.1 Vergabe Die Gemeinde vergibt Liegeplätze an Besitzer von Booten, welche privaten Zwecken dienen. Die Vergabe der Liegeplätze erfolgt durch den Hafenmeister im Auftrag des Gemeinderates. Bei Streitigkeiten über die Vergabe oder die Platzzuteilung entscheidet der Gemeinderat nach Anhören der Hafenkommission Anmeldung Jeder Interessent für einen Liegeplatz hat ein Anmeldeformular auszufüllen. Dieses ist auf der Gemeindekanzlei oder beim Hafenmeister erhältlich. Der Anmeldung sind eine Kopie des Schifferpatents, des Schiffausweises und der Betriebsbewilligung sowie eine Kopie des Eigentumnachweises beizulegen. Wer zur Zeit der Anmeldung noch nicht im Besitz des Schifferpatents, der Betriebsbewilligung oder des Eigentumsnachweises ist, muss die fehlenden Unterlagen bis zum 31. Oktober des ersten Mietjahres bei der Gemeindekanzlei nachreichen Zuteilung Die Zuteilung der Liegeplätze erfolgt, je nach Verfügbarkeit von freien Plätzen, in der Reihenfolge der Anmeldungen. Der zugewiesene Liegeplatz steht einem Bootseigner nur für das gemäss Mietvertrag angemeldete Boot zur Verfügung. Handänderungen von Booten sind der Gemeindekanzlei zu Handen der Hafenkommission schriftlich zu melden. Die Hafenkommission ist berechtigt - sofern dies notwendig erscheint - Platzwechsel anzuordnen. Der Hafenmeister kann provisorisch Liegeplätze zuteilen. Bei Hoch- oder Niederwasser kann kein Anspruch auf einen anderen Liegeplatz geltend gemacht werden. Kein Anspruch auf einen Liegeplatz besteht, wenn sich das Boot aufgrund seiner Masse nicht für die Anlage eignet oder wenn falsche Masse angegeben worden sind. 3
4 3.2.4 Wohnsitz Mietinteressenten, die ihr Steuerdomizil mindestens zwei Jahre in der Gemeinde Salmsach haben, werden in der Platzzuteilung entsprechend der Warteliste bevorzugt Warteliste Steht kein geeigneter Liegeplatz zur Verfügung, wird der Bewerber auf eine Warteliste gesetzt. Der Platz auf der Warteliste bestimmt sich aufgrund des Eingangsdatums der Anmeldung Vertrag Nach Zuteilung eines Liegeplatzes unterzeichnet der Bootseigner einen Mietvertrag, dessen Bestimmungen integrierender Bestandteil dieser Hafenordnung sind. Die Mietdauer wird mit dem Mietvertrag geregelt. Bei Streitigkeiten über die Vermietung entscheidet der Gemeinderat nach Vernehmlassung der Hafenkommission Kündigung Die Parteien können das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten auf Ende März und Ende Dezember kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Vorbehalten bleibt der Liegeplatz-Entzug, resp. die fristlose Auflösung des Mietverhältnisses gemäss Art und der Hafenordnung * Maximale Bootslänge *Für Trockenplätze wird die maximale Bootslänge auf 5.50 m begrenzt. *Bei Wasserplätzen bestimmt der freie Platz die maximale Länge. Für die Bootslänge gilt das Mass des Schiffsausweises. Die Zuteilung untersteht dem Hafenmeister. Für die Boote der Berufsfischer kann der Gemeinderat nach Anhören der Hafenkommission Ausnahmen bewilligen. * Artikelanpassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 30. April
5 3.2.9 Untervermietung Die Untervermietung eines Liegeplatzes ist nicht gestattet. Wird ein Boot veräussert, darf der Liegeplatz nicht miteinbezogen werden Bootsplatz-Gebühren Die Gebühren werden periodisch durch den Gemeinderat überprüft und allenfalls neu festgesetzt. Bootsplatzmieter mit Steuerdomizil in der Gemeinde Salmsach wird ein Rabatt gewährt (bei Eignergemeinschaften nur, wenn alle Vertragspartner in der Gemeinde Salmsach wohnhaft sind) Zufahrt zur Hafenanlage Die Zufahrt mit Motorfahrzeugen zu den Liegeplätzen und dem Bootsschlipf ist nur für das Ein- und Auswassern der Boote, sowie in Ausnahmefällen für den Materialtransport gestattet. Im letztgenannten Fall ist die Bewilligung des Hafenmeisters erforderlich Vertäuung/Verankerung der Boote Die Boote sind an den zugeteilten Liegeplätzen unter Verwendung von genügend starkem Tauwerk ordnungsgemäss festzumachen, sodass die Nachbarboote nicht beschädigt werden Benützung des Boot-Schlipfes Das Stationieren von Booten auf dem Schlipf ist nicht gestattet. Nach dem Ein- und Auswassern sind die dafür notwendigen Transportmittel sofort vom Schlipf zu entfernen. 5
6 4. Allgemeines 4.1 Benützung der Ufer-und Hafenanlagen für öffentliche und private Veranstaltungen Vereine oder interessierte Einzelpersonen, welche die Anlagen für besondere Veranstaltungen in einer Weise benützen möchten, die in dieser Hafenordnung nicht vorgesehen sind, haben rechtzeitig ein schriftliches Gesuch an den Gemeinderat einzureichen Beschädigungen und Verunreinigungen Alle Benützer der in dieser Hafenordnung umschriebenen Anlagen haften der Politischen Gemeinde Salmsach gegenüber für alle durch sie verursachten Beschädigungen und Verunreinigungen irgendwelcher Art, die an diesen Anlagen entstehen. Bei Verunreinigungen des Sees und der Aach kommen überdies die entsprechenden Bestimmungen des Gewässerschutzes zur Anwendung. Der Hafenmeister und sein Stellvertreter sind verpflichtet, alle von ihnen festgestellten Beschädigungen und Verunreinigungen in ihrem Aufsichtsbereich dem Gemeinderat unverzüglich zu melden. 4.3 Haftung und Versicherung Jede Benützung der Hafenanlage und ihrer Einrichtungen erfolgt ausschliesslich in eigener Verantwortung. Für Personen- und Sachschäden im Bereich der Hafenanlage und Bootsschlipf haftet die Politische Gemeinde Salmsach nicht. Bootseigner, die ihr Boot einer Drittperson überlassen, sind für alle Personen- und Sachschäden persönlich haftbar. Für Diebstähle jeder Art lehnt die Politische Gemeinde Salmsach die Haftung ab. Das Betreten der Schiffe und der Bootsstege ist unbefugten Personen nicht gestattet. 6
7 4.4 Schifffahrts-Verordnungen Die Vorschriften der Schifffahrtsverordnungen sind einzuhalten. 4.5 Schlussbestimmungen Liegeplatz-Entzug Wer den Bestimmungen dieses Reglementes, den Anordnungen der Hafenkommission oder des Hafenmeisters zuwider handelt, wird in leichten Fällen verwarnt, in schweren Fällen - nach erfolgter Mahnung durch den Gemeinderat - von der weiteren Benützung der Hafenanlage ausgeschlossen Fristlose Auflösung des Mietvertrages Bei schweren Verstössen können bestehende Mietverhältnisse durch den Gemeinderat fristlos aufgelöst werden, wobei der bereits geleistete Mietzins zugunsten der Politischen Gemeinde verfällt. 5. Inkraftsetzung 5.1 Die Hafenordnung vom 20. Februar 1987 sowie alle anderen früheren Bestimmungen werden aufgehoben und durch diese Hafenordnung ersetzt. 5.2 Diese Hafenordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Von der Gemeindeversammlung genehmigt: Salmsach, den 27. Februar 1998 Anpassung von Art gemäss Gemeinderatsbeschluss von 30. April
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