Risikohinweise. zur 6,00% Nachrangigen Fixzins-Anleihe /2 der Landes-Hypothekenbank Steiermark AG ISIN: AT000B088273

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1 Stand: Jänner 2017 Risikohinweise zur 6,00% Nachrangigen Fixzins-Anleihe /2 der Landes-Hypothekenbank Steiermark AG Hinweise ISIN: AT000B Gesetzesänderungen, Änderungen des regulatorischen Umfelds, eine verstärkte Regulierung im Bereich der Kapital- und Liquiditätsanforderungen (insbesondere Basel III) sowie Untersuchungen und Verfahren von Regulierungsbehörden können nachteilige Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der Emittentin haben (Risiko von Gesetzesänderungen, regulatorisches Risiko). Die Geschäftstätigkeit der Emittentin unterliegt sowohl nationalen und supranationalen Gesetzen und Regulativen als auch der Aufsicht der jeweiligen Aufsichtsbehörden in den Jurisdiktionen, in denen die Emittentin tätig ist. Durch Änderungen der jeweiligen rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen (z.b. stärkere Regulierung oder Einschränkung bestimmter Geschäfte, z.b. im Rahmen der Einführung neuer Mindesteigenkapitalvorschriften oder Änderungen der Bilanzierungsregeln), einschließlich Änderungen der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, kann die Geschäftstätigkeit der Emittentin beeinträchtigt werden. Sowohl national (in Österreich) als auch auf EU-Ebene und international besteht die Tendenz zu einer stärkeren Regulierung der Tätigkeit von Kreditinstituten, von der künftig vor allem die Anforderungen an das Eigenkapital und die Liquidität betroffen sein werden. Am hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision "BCBS") ein gemeinhin als "Basel III" bezeichnetes Maßnahmenpaket zur Novellierung der auf Kreditinstitute anwendbaren Eigenmittel- und Liquiditätsvorschriften angenommen. Dieses Maßnahmenpaket sieht insbesondere strengere Anforderungen an die Kapitalausstattung von Kreditinstituten vor. Unter anderem sind eine Anhebung der Mindestquote des CET 1 sowie die Einführung eines Kapitalerhaltungspuffers vorgesehen. Diese Anforderungen werden durch eine nicht risikobasierte Höchstverschuldungsquote (Leverage-Ratio) ergänzt. Systemrelevante Banken sollen zusätzliches Eigenkapital für die Absorption von Verlusten vorhalten müssen. Im Bereich der Liquiditätsvorschriften wird über aufsichtsrechtlich definierte Liquiditätskennzahlen eine deutliche Begrenzung des Liquiditätsfristentransformationspotentials von Banken erreicht. Die Basel III-Bestimmungen wurden auf europäischer Ebene unter anderem insbesondere durcheine neue Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG) (Capital Requirements Directive IV "CRD IV") sowie eine unmittelbar anwendbare Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012) (Capital Requirements Regulation "CRR") umgesetzt. Seite 1 von 8

2 CRD IV und CRR umfassen insbesondere folgende Themen: Neudefinition des Eigenkapitalbegriffs, Erhöhung der Liquiditätserfordernisse, Einführung eines maximalen Leverage (Verhältnis von Kapital zu Risikopositionen), Neuberechnung von Kontrahentenrisiken, Einführung eines über die Mindestkapitalerfordernisse hinausgehenden Kapitalpuffers sowie von Sonderregelungen für systemrelevante Institute. Die CRR ist seit unmittelbar anwendbar auf Institutionen innerhalb der EU. Inhaltlich regelt die CRR in erster Linie jene Bereiche, durch welche spezifische Regeln für die Ermittlung quantitativer Regelungsmechanismen vorgeschrieben werden sollen. Dies gilt insbesondere für Regelungen zu Mindesteigenmittel-, und Liquiditätserfordernissen, Leverage-Ratio, Kapitalerfordernissen in Bezug auf Kontrahentenrisiken und Grenzen für Großkredite. Die CRR sieht insbesondere eine schrittweise Erhöhung der Mindestanforderungen für das CET 1 von derzeit 2 % der risikogewichteten Aktiva (Risk Weighted Assets "RWA") auf 4,5 % bis vor. Gleichzeitig wurden auch die Mindestanforderungen für das Tier 1 (CET 1 und zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1 "AT 1")) von 4 % bis 6 % erhöht. Die Mindesteigenmittelquote bleibt aber bei 8 % und somit auf derzeitigem Niveau. Das Bundesgesetz (BGBl I 2013/184) zur Umsetzung der CRD IV auf nationaler Ebene in Österreich, welches insbesondere Änderungen des BWG vorsieht, ist seit in Kraft. Zusammen mit der Umsetzung der Basel III-Vorschriften verfolgt die EU durch die CRR das Ziel eines "einheitlichen Regelwerks" (Single Rule Book) innerhalb der EU, durch welches nationale Unterschiede, Wahlrechte und divergierende Interpretationen durch die Mitgliedstaaten reduziert bzw. beseitigt werden sollen. Die (in der CRD IV geregelte) schrittweise Einführung neuer Kapitalpuffer (d.h. die Anforderung des Haltens von zusätzlichem CET 1) war in nationales Recht (d.h. in Österreich im BWG) umzusetzen. Der Kapitalerhaltungspuffer (von 2,5 % der RWA) ist künftig als permanenter Kapitalpuffer zu halten. Darüber hinaus können die nationalen Aufsichtsbehörden einen antizyklischen Kapitalpuffer (von bis zu 2,5 % der RWA) im jeweiligen Land festlegen. Die Umsetzung von Basel III auf internationaler (insbesondere europäischer) und nationaler Ebene bringt für die Emittentin Mehrbelastungen mit sich, die sich auf ihre Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage nachteilig auswirken können. Darüber hinaus können Untersuchungen und Verfahren von zuständigen Aufsichtsbehörden nachteilige Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der Emittentin und ihrer Beteiligungsgesellschaften haben. Die Europäische Zentralbank ("EZB") und die für die Bankenaufsicht verantwortlichen zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden der am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism "SSM") teilnehmenden Mitgliedstaaten führen eine umfassende Bewertung von europäischen Kreditinstituten bestehend aus einer aufsichtlichen Risikobewertung, einer Prüfung der Aktiva-Qualität (Asset Quality Review "AQR") und einem Stresstest durch. Das Gesamtergebnis der umfassenden Bewertung kann eine Reihe von Folgemaßnahmen und unter Umständen auch Änderungen bei den Rückstellungen und beim Eigenkapital der Kreditinstitute nach sich ziehen. Die EZB wird die umfassende Bewertung des Bankensystems im Oktober 2014 vor Übernahme ihrer neuen aufsichtlichen Aufgaben im November 2014 abschließen. Seite 2 von 8

3 Weiters führt die Europäische Bankenaufsicht (European Banking Authority "EBA") 2014 einen EU-weiten Stresstest ("2014 EU-wide Stress Test") durch, der auch in Zusammenarbeit mit der EZB entworfen wurde und der Vorbereitung des SSM dient. Der 2014 EU-wide Stresstest soll Aufsichtsbehörden, Marktteilnehmern und Institutionen einheitliche Daten zur Verfügung stellen, um die Belastbarkeit der europäischen Banken unter widrigen Marktbedingungen gegenüberzustellen und vergleichen zu können. Zu diesem Zweck wird die EBA den zuständigen Behörden eine einheitliche und vergleichbare Methodik bereitstellen, die ihnen die Durchführung einer eingehenden Beurteilung der Belastbarkeit der Banken unter Stress ermöglichen wird. Die Belastbarkeit der Kreditinstitute wird während eines Zeitraums von 3 Jahren (2014 bis 2016) überprüft werden. Die Kreditinstitute werden eine Reihe Risiken bewerten müssen, darunter: Kreditrisiko, Länderrisiko sowie Verbriefung und Finanzierungskosten. Die Einzelergebnisse sollen voraussichtlich Ende Oktober 2014 veröffentlicht werden. Es besteht das Risiko, dass die Prüfungen für die Emittentin zu nachteiligen Ergebnissen, wie etwa einem zusätzlichen Rückstellungs- oder einem zusätzlichen Eigenmittelbedarf führen kann. Dies kann sich nachteilig auf ihre Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage auswirken. Bei einer Rückzahlung der Wertpapiere vor Endfälligkeit sind die Anleihegläubiger dem Risiko ausgesetzt, dass ihre Kapitalanlage eine geringere Rendite als erwartet aufweist und eine Wiederanlage nur zu schlechteren Bedingungen möglich ist (Risiko vorzeitiger Rückzahlung) Die Laufzeit von Wertpapieren kann in besonderen Fällen durch eine Kündigung und vorzeitige Rückzahlung durch die Bank nach Maßgabe der Emissionsbedingungen der Wertpapiere unvorhergesehen verkürzt werden. In diesem Fall trägt der Anleihegläubiger das Risiko, dass seine Renditeerwartungen aufgrund der kürzeren Laufzeit nicht mehr erfüllt werden können. Anleihegläubiger sollten daher nicht auf die Werthaltigkeit der Wertpapiere im Rückzahlungszeitpunkt vertrauen. Risiko vorzeitiger Rückzahlung zu einem Betrag, der niedriger als der Rückzahlungsbetrag und/oder der Marktpreis der Wertpapiere ist Wenn die Emittentin das Recht hat, die Schuldverschreibungen vorzeitig entweder zu einem von der Emittentin nach billigem Ermessen als angemessenen Marktpreis festgelegten Preis oder zu ihrem Nennbetrag zurückzuzahlen, trägt der Anleihegläubiger das Risiko, dass der Betrag, den er bei vorzeitiger Rückzahlung erhält niedriger als der Marktpreis und/oder der Rückzahlungsbetrag der Schuldverschreibungen ist. Verpflichtungen aus nachrangigen Schuldverschreibungen werden bei Liquidation nur erfüllt, nachdem alle nicht-nachrangigen Forderungen von Gläubigern der Bank bedient wurden Verpflichtungen aus nachrangigen Schuldverschreibungen (dh Schuldverschreibungen, die Ergänzungskapital (Tier 2) gemäß Art 63 CRR verbriefen) werden bei Liquidation oder Insolvenz der Emittentin nur erfüllt, nachdem alle nicht-nachrangigen Forderungen von Gläubigern der Emittentin bedient wurden, dh dass die Anleihegläubiger nachrangiger Schuldverschreibungen erst und nur insoweit befriedigt werden, als der Emittentin nach der Seite 3 von 8

4 Befriedigung der Inhaber nicht-nachrangiger Schuldverschreibungen der Emittentin und allen anderen nicht-nachrangigen Forderungen gegenüber der Emittentin noch liquide Mittel zur Verfügung stehen, dies kann insbesondere bei Liquidation oder Insolvenz der Emittentin zu einem Totalausfall des Investments für Anleihegläubiger nachrangiger Schuldverschreibungen führen. Anleihegläubiger nachrangiger Schuldverschreibungen sind daher dem Risiko ausgesetzt, dass der Emittentin nach Befriedigung ihrer nichtnachrangigen Gläubiger kein ausreichendes Vermögen mehr für die Rückzahlung der nachrangigen Schuldverschreibungen verbleibt. Die Anrechenbarkeit nachrangiger Schuldverschreibungen als regulatorisches Kapital kann sich verringern oder wegfallen Die nachrangigen Schuldverschreibungen (d.h. Schuldverschreibungen, die Ergänzungskapital (Tier 2) gemäß Art 63 CRR verbriefen) sollen nach Ansicht der Emittentin Instrumente des Ergänzungskapitals (Tier 2) im Sinne von Art 63 CRR darstellen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass sich die regulatorischen Voraussetzungen für die Anrechnung von Schuldverschreibungen, die Ergänzungskapital (Tier 2) gemäß Art 63 CRR verbriefen, nach In-Kraft-Treten der CRR ändern und die Schuldverschreibungen nicht oder nicht mehr zur Gänze als regulatorisches Kapital der Emittentin angerechnet werden können. Sollte dies der Fall sein, kann dies negative Auswirkungen auf die Kapitalausstattung der Emittentin haben. Ferner ist die Emittentin in diesem Fall berechtigt, die Schuldverschreibungen vorzeitig zurückzuzahlen, sofern die Voraussetzungen des 4 (3)/(4) ("Vorzeitige Kündigung aus regulatorischen oder steuerlichen Gründen") der maßgeblichen Muster- Emissionsbedingungen (insbesondere eine Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde) erfüllt sind. In diesem Fall sind Anleger, die in nachrangige Schuldverschreibungen investieren, dem Risiko ausgesetzt, dass jener Betrag, den sie aufgrund der vorzeitigen Rückzahlung zurückbezahlt erhalten, nicht in einer Weise reinvestiert werden kann, dass daraus die gleiche Rendite erwächst wie unter den getilgten Schuldverschreibungen. Wichtiger Hinweis: Die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Anrechenbarkeit von nachrangigen Schuldverschreibungen der Emittentin als Eigenmittelbestandteile ist nicht Gegenstand des Billigungsverfahrens der CSSF; es besteht daher das Risiko, dass nachrangigen Schuldverschreibungen der Emittentin nicht als Eigenmittelbestandteile der Emittentin angerechnet werden können. Bei Wertpapieren, die kein Kündigungsrecht der Anleihegläubiger vorsehen, haben die Anleihegläubiger möglicherweise keine Möglichkeit, Ihr Investment vorzeitig zu beenden Die Wertpapiere sehen kein Recht der Anleihegläubiger auf vorzeitige Rückzahlung vor, wenn ihnen dieses nicht ausdrücklich in den Emissionsbedingungen eingeräumt wird. Daher trägt ein Anleihegläubiger grundsätzlich das Risiko, bis zum Ende der Laufzeit in die Wertpapieren investiert bleiben zu müssen und keine vorzeitige Rückzahlung verlangen zu können. Weiters sollten Anleger bedenken, dass die Emittentin Wertpapiere, die nicht fix verzinst sind und deren Anleihebedingungen der Emittentin ein vorzeitiges Kündigungsrecht einräumen, auch im Falle einer für die Emittentin nachteiligen Entwicklung des (der) maßgeblichen Basiswerte(s) und/oder Referenzzinssatzes(-sätze) kündigen kann, wodurch den Anleihegläubigern die Chance auf eine höhere Rendite genommen werden kann. Umgekehrt steht den Anleihegläubigern im Falle einer für sie nachteiligen Entwicklung des Basis- und/oder Referenzwerts keine Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung der Wertpapiere Seite 4 von 8

5 zu und die Emittentin könnte von der für sie vorteilhaften Entwicklung des Basis- und/oder Referenzwerts bis zum Ende der Laufzeit der Wertpapiere profitieren. Bei nachrangigen Schuldverschreibungen besteht das Risiko, dass ein Rückkauf durch die Emittentin gesetzlich nicht zulässig ist Nachrangige Schuldverschreibungen (dh Schuldverschreibungen, die Ergänzungskapital (Tier 2) gemäß Art 63 CRR verbriefen) dürfen von der Emittentin nur zurückgekauft werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Gegenwärtig sehen die anwendbaren Rechtsvorschriften vor, dass ein Rückkauf nachrangiger Schuldverschreibungen durch die Emittentin unter anderem nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde zulässig ist. Daher sollten Anleihegläubiger nicht darauf vertrauen, dass die Emittentin die Schuldverschreibungen zurückkaufen kann oder wird und es besteht das Risiko, dass Anleihegläubiger bis zum angegebenen Endfälligkeitstag in die Schuldverschreibungen investiert bleiben müssen. Die Wertpapiere sind nicht von der gesetzlichen Einlagensicherung gedeckt; nachrangige Schuldverschreibungen sind zudem nicht von einer freiwilligen Sicherungseinrichtung gedeckt Die Forderungen der Anleihegläubiger unter den Wertpapieren sind nicht von der gesetzlichen Einlagensicherung gedeckt. Weiters sind Forderungen der Anleihegläubiger unter nachrangigen Schuldverschreibungen (d.h. Schuldverschreibungen, die Ergänzungskapital (Tier 2) gemäß Art 63 CRR verbriefen) nicht von einer freiwilligen Sicherungsreinrichtung gedeckt. Im Falle einer Liquidation oder Insolvenz der Emittentin besteht daher für Anleihegläubiger das Risiko, dass sie das gesamte in die Wertpapiere investierte Kapital verlieren. Anleihegläubiger sind dem Risiko einer gesetzlichen Verlustbeteiligungspflicht ausgesetzt Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind zahlreiche Diskussionen, Initiativen und Begutachtungsprozesse zur möglichen Verlustbeteiligung von Schuldabschreibungsinhabern auf verschiedenen Ebenen (BCBS, EU-Kommission, FMA, Bundesministerium für Finanzen, etc.) im Gange, die zu wesentlichen Änderungen der bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen für Kapitalinstrumente und Schuldtitel von Kreditinstituten, insbesondere nachrangigen Schuldverschreibungen (d.h. Schuldverschreibungen, die Ergänzungskapital (Tier 2) gemäß Art 63 CRR verbriefen) führen können. Am veröffentlichte das BCBS Mindestvoraussetzungen für regulatorisches Kapital zur Sicherstellung der Verlustabsorption bei akut gefährdetem Fortbestand von Banken. Am beschloss das Europäische Parlament die BRRD. Ziel der BRRD ist es insbesondere, Behörden einheitliche und wirksame Instrumente und Befugnisse an die Hand zu geben, um Bankenkrisen durch Präventivmaßnahmen abzuwenden, die Finanzstabilität zu erhalten und das Risiko, dass der Steuerzahler für Insolvenzverluste aufkommen muss, so gering wie möglich zu halten. Seite 5 von 8

6 Informationen zur Abwicklung von Banken nach dem Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken ( BaSAG ) Mit dem Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken ("BaSAG ) wurde die europäische Bankensanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (BRRD) zur Sanierung und Abwicklung von Banken in österreichisches Recht umgesetzt. Das BaSAG ist am 1. Jänner 2015 in Kraft getreten. Das BaSAG sieht zusätzliche und frühzeitige Eingriffsmöglichkeiten der Finanzmarktaufsicht vor, um bei tatsächlichen oder drohenden Verstößen von Instituten und Institutsgruppen gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen frühzeitig entgegenwirken zu können und eine weitere Verschlechterung der Finanzlage zu vermeiden. Weiters regelt es die Verfahren zur Sanierung und Abwicklung von Banken. Ziel des BaSAG ist insbesondere, dass bei Scheitern einer Bank zunächst Anteilseigner (z.b. Aktionäre) und Gläubiger (z.b. Anleiheinhaber) Verluste tragen und danach ein von den Banken dotierter Abwicklungsfonds. So soll die Stabilisierung oder Abwicklung einer Bank ohne den Einsatz von Steuermitteln möglich werden. Dabei orientiert sich das BaSAG an drei Grundsätzen: dem wertschonenden Abbau bzw der Sanierung von Kreditinstituten, dem Schutz des Steuerzahlers im Zuge einer Sanierung oder Bankenabwicklung, der Gleichbehandlung sämtlicher betroffener Gläubiger bei Bail-In Maßnahmen. Sanierung Zur präventiven Krisenplanung haben Banken bereits seit dem Bankeninterventions- und - restrukturierungsgesetz (BIRG) Sanierungspläne aufzustellen. Sanierungsmaßnahmen sind von einem betroffenen Institut in Eigenverantwortung durchzuführen. Alle Sanierungsmaßnahmen erfolgen auf rein privatrechtlicher Grundlage und sehen keinen Eingriff in die Rechte der Anteilseigner oder Gläubiger vor. Abwicklung Gelingt die Sanierung nicht, kann die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) als die in Österreich zuständige Abwicklungsbehörde entsprechende Maßnahmen für die Abwicklung setzen. Im Vorfeld erstellt die FMA hiefür Abwicklungspläne für die einzelnen Institute, um im Bedarfsfall rasch reagieren zu können. Dabei hat die FMA Abwicklungsziele wie die Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität zu beachten. Seit 1. Jänner 2016 ist das Europäische Einheitliche Abwicklungsgremium (Single Resolution Board SRB) Abwicklungsbehörde für Kreditinstitute unter direkter Aufsicht der EZB. Ein Abwicklungsverfahren findet statt, wenn ein Institut als von einem Ausfall betroffen oder bedroht zu betrachten ist. Das trifft in folgenden Fällen zu: es verstößt in einer Weise gegen die an eine dauerhafte Zulassung geknüpften Eigenkapitalanforderungen, die den Entzug der Zulassung durch die EZB rechtfertigen würde; es ist oder wird in naher Zukunft überschuldet sein (die Vermögenswerte des Instituts unterschreiten die Höhe seiner Verbindlichkeiten); es ist oder wird in naher Zukunft nicht in der Lage sein, seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen; Seite 6 von 8

7 es benötigt eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln, außer die Unterstützung erfolgt zur Abwendung einer schweren Störung der Volkswirtschaft und zur Wahrung der Finanzstabilität in Form (i) einer staatlichen Garantie für Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken oder für neu emittierte Verbindlichkeiten; (ii) einer Zuführung von Eigenmitteln oder des Kaufs von Kapitalinstrumenten zum Schließen von Kapitallücken, die in Stresstests auf der Ebene der Mitgliedstaaten, der Europäischen Union oder des einheitlichen Aufsichtsmechanismus, bei der Bewertung der Qualität der Aktiva oder vergleichbaren Prüfungen durch die EZB, die EBA oder einzelstaatliche Behörden festgestellt und durch die EZB bestätigt wurden; bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors einschließlich Institutsbezogenen Sicherungssystemen (Institutional Protection Scheme "IPS ) oder durch Aufsichtsmaßnahmen (einschließlich Frühinterventionsmaßnahmen oder Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten) abgewendet werden kann; und eine Abwicklungsmaßnahme ist im öffentlichen Interesse erforderlich, das heißt notwendig und verhältnismäßig, um Abwicklungsziele zu erreichen, und eine Verwertung im Wege eines Konkursverfahrens könnte die Erreichung dieser Abwicklungsziele nicht im selben Umfang gewährleisten. Als vorgeschaltete Handlungsoption kann die Abwicklungsbehörde Kapitalinstrumente (Instrumente des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals) herabschreiben oder umwandeln. Dafür stehen der Abwicklungsbehörde folgende Instrumente zur Verfügung: die Übertragung der Anteile bzw. anderer Eigentumstitel oder Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt ("Unternehmensveräußerung ), die Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines Instituts auf ein Brückeninstitut, das als solches im Eigentum der öffentlichen Hand steht ("Brückeninstitut ), die Befugnis, Vermögensgegenstände, Rechte und Verbindlichkeiten an ein selbständiges Rechtssubjekt (Bad Bank) zu übertragen, das im Eigentum der öffentlichen Hand für Zwecke der Verwaltung und des Verkaufs von notleidenden Forderungen und Vermögenswerten steht, jedoch nur in Verbindung mit einer anderen Abwicklungsmaßnahme ("Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten ), und/oder die Umwandlung von Verbindlichkeiten (einschließlich der Kapitalinstrumente, die als Eigenmittel anrechenbar sind) in (höherrangiges) Eigenkapital oder Abschreibung des Nennbetrags oder des ausstehenden Betrags der Verbindlichkeiten während der Abwicklung zum Zweck der Rekapitalisierung eines Institut in einem Ausmaß, das seine Tragfähigkeit wieder herstellt, zur Kapitalisierung eines Brückeninstituts oder im Seite 7 von 8

8 Rahmen der Unternehmensveräußerung oder der Ausgliederung von Vermögenswerten ("Gläubigerbeteiligung oder "bail-in ). Die Abwicklungsbehörde kann mit diesen Maßnahmen in die Rechte von Anteilseignern und Gläubigern auch gegen deren Willen eingreifen. Sie muss aber sicherstellen, dass die Maßnahmen nicht zu größeren Verlusten führen als im Fall eines Konkursverfahrens. Das Bail-in unterscheidet verschiedene Gläubigergruppen. Während einige Gläubiger vollständig vom Bail-in ausgeschlossen sind, werden die anderen nach einer genau definierten Reihenfolge ("Haftungskaskade ) herangezogen. Die Verlustübernahme erfolgt stufenweise. Die Gläubiger der nächsten Stufe werden erst dann herangezogen, wenn die Ansprüche der vorangegangenen Gläubigerstufe nicht ausreichen, um die Verluste zu decken. Die Abwicklungsbehörde hat dabei in folgender Reihenfolge auf die Vermögenswerte der betroffenen Bank zuzugreifen: 1. Instrumente des harten Kernkapitals (zb Stammaktionen; die Aktionäre bzw Eigentümer der betroffenen Banken tragen damit das höchste Verlustrisiko); 2. Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (zb stille Einlagen); 3. Instrumente des Ergänzungskapitals (zb Genussrechte); 4. sonstige nachrangige Verbindlichkeiten (zb nachrangige Schuldverschreibungen); 5. sonstige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (zb nicht von der Einlagensicherung gesicherte Einlagen). Mögliche Risiken einer Abwicklung Liquiditätsrisiko: Wertpapiere reagieren sensibel auf Wertschwankungen der Märkte. Das trifft besonders auf Wertpapiere einer Bank zu, die von einem bail-in-verfahren betroffen ist. Es besteht daher das Risiko für Anleger, dass sie Wertpapiere dieser Bank nicht oder nur zu einem deutlichen niedrigerem Preis verkaufen können. Kredit- und Kontrahentenrisiko: Die Abwicklungsbehörde ist befugt, Eigenschaften der von einem bailin- Verfahren betroffenen Wertpapiere zu ändern. So können zb Fälligkeitszeitpunkte geändert oder Zinszahlungen aufgeschoben werden. Für Gläubiger oder Anleger der vom bail-in betroffenen Bank bzw Wertpapiere besteht daher das Risiko, dass sie erst verspätet und/oder nur in einem deutlich geringeren als ursprünglich vereinbarten Ausmaß Zahlung erhalten (im äußersten Fall bis zum Totalverlust).Konzentrationsrisiko: Das Verlustrisiko für den einzelnen Anleger erhöht sich, je mehr Wertpapiere der vom bail-in betroffenen Bank dieser in seinem Depot hält (im äußersten Fall bis zum Totalverlust). Von der Gläubigerbeteiligung nicht erfasste Verbindlichkeiten: Explizit ausgenommen von der Gläubigerbeteiligung sind insbesondere von der Einlagensicherung gesicherte Einlagen sowie durch einen Deckungsstock besicherte Verbindlichkeiten. Sollten die Mittel aus allen Stufen nicht ausreichen, werden Mittel aus dem von den Banken dotierten Abwicklungsfonds herangezogen. Staatliche Stabilisierungsinstrumente dürfen erst eingesetzt werden, wenn alle Abwicklungsinstrumente so umfassend wie möglich eingesetzt wurden. Seite 8 von 8

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