Risikohinweise. zum 4,40% - 6,00% Nachrangigen Raiffeisen Min-Max-Floater /1 der Raiffeisen- Landesbank Steiermark AG ISIN: AT000B092291

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1 Stand: April 2015 Risikohinweise zum 4,40% - 6,00% Nachrangigen Raiffeisen Min-Max-Floater /1 der Raiffeisen- Landesbank Steiermark AG Hinweise ISIN: AT000B Neben den in dieser Unterlage angeführten spezifischen Risikofaktoren in Bezug auf Nachranganleihen sind auch die weiteren Risikofaktoren im Basisprospekt der Emittentin vom ab Seite 38, sowie alle Ergänzungen oder Änderungen der Risikofaktoren in sämtlichen Nachträgen zu beachten. Die Endgültigen Bedingungen hinsichtlich des 4,40% - 6,00% Nachrangigen Raiffeisen Min- Max-Floater (Serie 1) sind im Zusammenhang mit dem am gebilligten und veröffentlichten Basisprospekt Angebotsprogramm für Schuldverschreibungen und Zertifikate der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG ( die Emittentin ) einschließlich aller in Form eines Verweises einbezogener Dokumente und aller Nachträge zu lesen, welche gesamthaft rechtsverbindlich und maßgeblich sind. Der Basisprospekt samt allen Nachträgen ist auf der Internetseite der Emittentin unter abrufbar. Verweise in den im Folgenden als Auszug wiedergegebenen Risikofaktoren auf andere Risikofaktoren verstehen sich als Verweise auf Risikofaktoren im Basisprospekt. Gesetzesänderungen, Änderungen des regulatorischen Umfelds, eine verstärkte Regulierung im Bereich der Kapital- und Liquiditätsanforderungen (insbesondere Basel III) sowie Untersuchungen und Verfahren von Regulierungsbehörden können nachteilige Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der Emittentin haben (Risiko von Gesetzesänderungen, regulatorisches Risiko) Die Geschäftstätigkeit der Emittentin unterliegt sowohl nationalen und supranationalen Gesetzen und Regulativen als auch der Aufsicht der jeweiligen Aufsichtsbehörden in den Jurisdiktionen, in denen die Emittentin tätig ist. Durch Änderungen der jeweiligen rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen (z.b. stärkere Regulierung oder Einschränkung bestimmter Geschäfte, z.b. im Rahmen der Einführung neuer Mindesteigenkapitalvorschriften oder Änderungen der Bilanzierungsregeln), einschließlich Änderungen der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, kann die Geschäftstätigkeit der Emittentin beeinträchtigt werden. Sowohl national (in Österreich) als auch auf EU-Ebene und international besteht die Tendenz zu einer stärkeren Regulierung der Tätigkeit von Kreditinstituten, von der künftig vor allem die Anforderungen an das Eigenkapital und die Liquidität betroffen sein werden. Am hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision "BCBS") ein gemeinhin als "Basel III" bezeichnetes Maßnahmenpaket zur Novellierung der auf Kreditinstitute anwendbaren Eigenmittel- und Liquiditätsvorschriften angenommen. Dieses Maßnahmenpaket sieht insbesondere strengere Anforderungen an die Kapitalausstattung von Kreditinstituten vor. Unter anderem sind eine Anhebung der Mindestquote des CET 1 sowie die Einführung eines Kapitalerhaltungspuffers vorgesehen. Seite 1 von 8

2 Diese Anforderungen werden durch eine nicht risikobasierte Höchstverschuldungsquote (Leverage-Ratio) ergänzt. Systemrelevante Banken sollen zusätzliches Eigenkapital für die Absorption von Verlusten vorhalten müssen. Im Bereich der Liquiditätsvorschriften wird über aufsichtsrechtlich definierte Liquiditätskennzahlen eine deutliche Begrenzung des Liquiditätsfristentransformationspotentials von Banken erreicht. Die Basel III-Bestimmungen wurden auf europäischer Ebene unter anderem insbesondere durcheine neue Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG) (Capital Requirements Directive IV "CRD IV") sowie eine unmittelbar anwendbare Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012) (Capital Requirements Regulation "CRR") umgesetzt. CRD IV und CRR umfassen insbesondere folgende Themen: Neudefinition des Eigenkapitalbegriffs, Erhöhung der Liquiditätserfordernisse, Einführung eines maximalen Leverage (Verhältnis von Kapital zu Risikopositionen), Neuberechnung von Kontrahentenrisiken, Einführung eines über die Mindestkapitalerfordernisse hinausgehenden Kapitalpuffers sowie von Sonderregelungen für systemrelevante Institute. Die CRR ist seit unmittelbar anwendbar auf Institutionen innerhalb der EU. Inhaltlich regelt die CRR in erster Linie jene Bereiche, durch welche spezifische Regeln für die Ermittlung quantitativer Regelungsmechanismen vorgeschrieben werden sollen. Dies gilt insbesondere für Regelungen zu Mindesteigenmittel-, und Liquiditätserfordernissen, Leverage-Ratio, Kapitalerfordernissen in Bezug auf Kontrahentenrisiken und Grenzen für Großkredite. Die CRR sieht insbesondere eine schrittweise Erhöhung der Mindestanforderungen für das CET 1 von derzeit 2 % der risikogewichteten Aktiva (Risk Weighted Assets "RWA") auf 4,5 % bis vor. Gleichzeitig wurden auch die Mindestanforderungen für das Tier 1 (CET 1 und zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1 "AT 1")) von 4 % bis 6 % erhöht. Die Mindesteigenmittelquote bleibt aber bei 8 % und somit auf derzeitigem Niveau. Das Bundesgesetz (BGBl I 2013/184) zur Umsetzung der CRD IV auf nationaler Ebene in Österreich, welches insbesondere Änderungen des BWG vorsieht, ist seit in Kraft. Zusammen mit der Umsetzung der Basel III-Vorschriften verfolgt die EU durch die CRR das Ziel eines "einheitlichen Regelwerks" (Single Rule Book) innerhalb der EU, durch welches nationale Unterschiede, Wahlrechte und divergierende Interpretationen durch die Mitgliedstaaten reduziert bzw. beseitigt werden sollen. Die (in der CRD IV geregelte) schrittweise Einführung neuer Kapitalpuffer (d.h. die Anforderung des Haltens von zusätzlichem CET 1) war in nationales Recht (d.h. in Österreich im BWG) umzusetzen. Der Kapitalerhaltungspuffer (von 2,5 % der RWA) ist künftig als permanenter Kapitalpuffer zu halten. Darüber hinaus können die nationalen Aufsichtsbehörden einen antizyklischen Kapitalpuffer (von bis zu 2,5 % der RWA) im jeweiligen Land festlegen. Seite 2 von 8

3 Die Umsetzung von Basel III auf internationaler (insbesondere europäischer) und nationaler Ebene bringt für die Emittentin Mehrbelastungen mit sich, die sich auf ihre Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage nachteilig auswirken können. Darüber hinaus können Untersuchungen und Verfahren von zuständigen Aufsichtsbehörden nachteilige Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der Emittentin und ihrer Beteiligungsgesellschaften haben. Die Europäische Zentralbank ("EZB") und die für die Bankenaufsicht verantwortlichen zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden der am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism "SSM") teilnehmenden Mitgliedstaaten führen eine umfassende Bewertung von europäischen Kreditinstituten bestehend aus einer aufsichtlichen Risikobewertung, einer Prüfung der Aktiva-Qualität (Asset Quality Review "AQR") und einem Stresstest durch. Das Gesamtergebnis der umfassenden Bewertung kann eine Reihe von Folgemaßnahmen und unter Umständen auch Änderungen bei den Rückstellungen und beim Eigenkapital der Kreditinstitute nach sich ziehen. Die EZB wird die umfassende Bewertung des Bankensystems im Oktober 2014 vor Übernahme ihrer neuen aufsichtlichen Aufgaben im November 2014 abschließen. Weiters führt die Europäische Bankenaufsicht (European Banking Authority "EBA") 2014 einen EU-weiten Stresstest ("2014 EU-wide Stress Test") durch, der auch in Zusammenarbeit mit der EZB entworfen wurde und der Vorbereitung des SSM dient. Der 2014 EU-wide Stresstest soll Aufsichtsbehörden, Marktteilnehmern und Institutionen einheitliche Daten zur Verfügung stellen, um die Belastbarkeit der europäischen Banken unter widrigen Marktbedingungen gegenüberzustellen und vergleichen zu können. Zu diesem Zweck wird die EBA den zuständigen Behörden eine einheitliche und vergleichbare Methodik bereitstellen, die ihnen die Durchführung einer eingehenden Beurteilung der Belastbarkeit der Banken unter Stress ermöglichen wird. Die Belastbarkeit der Kreditinstitute wird während eines Zeitraums von 3 Jahren (2014 bis 2016) überprüft werden. Die Kreditinstitute werden eine Reihe Risiken bewerten müssen, darunter: Kreditrisiko, Länderrisiko sowie Verbriefung und Finanzierungskosten. Die Einzelergebnisse sollen voraussichtlich Ende Oktober 2014 veröffentlicht werden. Es besteht das Risiko, dass die Prüfungen für die Emittentin zu nachteiligen Ergebnissen, wie etwa einem zusätzlichen Rückstellungs- oder einem zusätzlichen Eigenmittelbedarf führen kann. Dies kann sich nachteilig auf ihre Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage auswirken. Bei einer Rückzahlung der Wertpapiere vor Endfälligkeit sind die Anleihegläubiger dem Risiko ausgesetzt, dass ihre Kapitalanlage eine geringere Rendite als erwartet aufweist und eine Wiederanlage nur zu schlechteren Bedingungen möglich ist (Risiko vorzeitiger Rückzahlung) Die Laufzeit von Wertpapieren kann in besonderen Fällen durch eine Kündigung und vorzeitige Rückzahlung durch die Bank nach Maßgabe der Emissionsbedingungen der Wertpapiere unvorhergesehen verkürzt werden. In diesem Fall trägt der Anleihegläubiger das Risiko, dass seine Renditeerwartungen aufgrund der kürzeren Laufzeit nicht mehr erfüllt werden können. Anleihegläubiger sollten daher nicht auf die Werthaltigkeit der Wertpapiere im Rückzahlungszeitpunkt vertrauen. Seite 3 von 8

4 Risiko vorzeitiger Rückzahlung zu einem Betrag, der niedriger als der Rückzahlungsbetrag und/oder der Marktpreis der Wertpapiere ist Wenn die Emittentin das Recht hat, die Schuldverschreibungen vorzeitig entweder zu einem von der Emittentin nach billigem Ermessen als angemessenen Marktpreis festgelegten Preis oder zu ihrem Nennbetrag zurückzuzahlen, trägt der Anleihegläubiger das Risiko, dass der Betrag, den er bei vorzeitiger Rückzahlung erhält niedriger als der Marktpreis und/oder der Rückzahlungsbetrag der Schuldverschreibungen ist. Verpflichtungen aus nachrangigen Schuldverschreibungen werden bei Liquidation nur erfüllt, nachdem alle nicht-nachrangigen Forderungen von Gläubigern der Bank bedient wurden Verpflichtungen aus nachrangigen Schuldverschreibungen (dh Schuldverschreibungen, die Ergänzungskapital (Tier 2) gemäß Art 63 CRR verbriefen) werden bei Liquidation oder Insolvenz der Emittentin nur erfüllt, nachdem alle nicht-nachrangigen Forderungen von Gläubigern der Emittentin bedient wurden, dh dass die Anleihegläubiger nachrangiger Schuldverschreibungen erst und nur insoweit befriedigt werden, als der Emittentin nach der Befriedigung der Inhaber nicht-nachrangiger Schuldverschreibungen der Emittentin und allen anderen nicht-nachrangigen Forderungen gegenüber der Emittentin noch liquide Mittel zur Verfügung stehen, dies kann insbesondere bei Liquidation oder Insolvenz der Emittentin zu einem Totalausfall des Investments für Anleihegläubiger nachrangiger Schuldverschreibungen führen. Anleihegläubiger nachrangiger Schuldverschreibungen sind daher dem Risiko ausgesetzt, dass der Emittentin nach Befriedigung ihrer nichtnachrangigen Gläubiger kein ausreichendes Vermögen mehr für die Rückzahlung der nachrangigen Schuldverschreibungen verbleibt. Anleihegläubiger sind dem Risiko einer gesetzlichen Verlustbeteiligungspflicht ausgesetzt Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind zahlreiche Diskussionen, Initiativen und Begutachtungsprozesse zur möglichen Verlustbeteiligung von Schuldabschreibungsinhabern auf verschiedenen Ebenen (BCBS, EU-Kommission, FMA, Bundesministerium für Finanzen, etc.) im Gange, die zu wesentlichen Änderungen der bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen für Kapitalinstrumente und Schuldtitel von Kreditinstituten, insbesondere nachrangigen Schuldverschreibungen (d.h. Schuldverschreibungen, die Ergänzungskapital (Tier 2) gemäß Art 63 CRR verbriefen) führen können. Am veröffentlichte das BCBS Mindestvoraussetzungen für regulatorisches Kapital zur Sicherstellung der Verlustabsorption bei akut gefährdetem Fortbestand von Banken. Am beschloss das Europäische Parlament die BRRD. Ziel der BRRD ist es insbesondere, Behörden einheitliche und wirksame Instrumente und Befugnisse an die Hand zu geben, um Bankenkrisen durch Präventivmaßnahmen abzuwenden, die Finanzstabilität zu erhalten und das Risiko, dass der Steuerzahler für Insolvenzverluste aufkommen muss, so gering wie möglich zu halten. Nach der BRRD sollen die zuständigen Aufsichtsbehörden die Befugnis eingeräumt erhalten, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen das Grundkapital eines Kreditinstituts abschreiben zu können und bestimmte Kapitalinstrumente (nämlich die Eigenmittelinstrumente des Kreditinstituts) abschreiben oder in Eigenkapital des Seite 4 von 8

5 Kreditinstituts umwandeln zu können (das "Schuldabschreibungs-Instrument"). Das Schuldabschreibungs-Instrument wird nach der BRRD etwa dann zur Anwendung gelangen, wenn (i) die zuständige Aufsichtsbehörde feststellt, dass das Kreditinstitut die Voraussetzungen für eine Abschreibung erfüllt; (ii) die zuständige Aufsichtsbehörde feststellt, dass das Kreditinstitut nur dann weiter existenzfähig ist, wenn bei den relevanten Kapitalinstrumenten von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird; (iii) in einem Mitgliedstaat beschlossen wurde, dem Kreditinstitut oder dem Mutterunternehmen eine außerordentliche Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu gewähren, und die zuständige Aufsichtsbehörde feststellt, dass das Kreditinstitut ohne diese Unterstützung nicht länger existenzfähig wäre; oder (iv) die relevanten Kapitalinstrumente auf Einzel- und konsolidierter Basis oder auf konsolidierter Basis für Eigenkapitalzwecke anerkannt sind und die zuständige Aufsichtsbehörde feststellt, dass die konsolidierte Gruppe nur dann weiter existenzfähig ist, wenn bei diesen Instrumenten von der Abschreibungsbefugnis Gebrauch gemacht wird (die "Nicht-Tragfähigkeit"). Die BRRD verlangt ferner, dass den zuständigen Aufsichtsbehörden folgende Abwicklungsbefugnisse (die "Abwicklungs-Instrumente") an die Hand gegeben werden: die Übertragung von Eigentumstiteln, Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines Kreditinstituts auf einen Erwerber (das "Instrument der Unternehmensveräußerung"), und/oder die Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines Kreditinstituts auf ein Brückeninstitut, das sich vollständig im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen befindet (das "Instrument des Brückeninstituts"), und/oder die Übertragung von Vermögenswerten und Rechten eines Kreditinstituts auf eine eigens für die Vermögensverwaltung gegründete Zweckgesellschaft, deren alleiniger Eigentümer eine oder mehrere öffentliche Stellen ist (das "Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten"), und/oder die Ausübung der Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse (i) zur Rekapitalisierung eines Kreditinstituts in einem Umfang, der ausreichend ist, um es wieder in die Lage zu versetzen, den Zulassungsbedingungen zu genügen und die Tätigkeiten auszuüben, für die es zugelassen ist, oder (ii) zur Umwandlung in Eigenkapital oder Reduzierung des Nennwerts der auf ein Brückeninstitut übertragenen Forderungen oder Schuldtitel mit dem Ziel, Kapital für das Brückeninstitut bereitzustellen (das "bail-in Instrument"). Im Rahmen des Schuldabschreibungs-Instruments und des bail-in Instruments hätten die zuständigen Aufsichtsbehörden nach der BRRD das Recht, bei Eintritt bestimmter Auslösungstatbestände (i) bestehende Anteile für kraftlos zu erklären, (ii) abschreibungsfähige Verbindlichkeiten (nämlich unter Ausnahme bestimmter Verbindlichkeiten Eigenmittelinstrumente und, im Falle der Anwendung des bail-in Instruments, andere nachrangige und sogar nicht-nachrangige Verbindlichkeiten) eines in Abwicklung befindlichen Kreditinstituts abzuschreiben oder solche abschreibungsfähigen Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Kreditinstituts zu einem Umwandlungssatz in Eigenkapital des Kreditinstituts umzuwandeln, der betroffene Gläubiger angemessen für den Verlust, der ihnen durch die Wahrnehmung der Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse entstanden ist, entschädigt, (iii) die finanzielle Lage eines Kreditinstituts zu stärken, und (iv) die Fortführung eines Kreditinstituts unter Anwendung Seite 5 von 8

6 angemessener Restrukturierungsmaßnahmen zu erlauben. Sollte ein Kreditinstitut die Voraussetzung für eine Abwicklung erfüllen, dann muss die zuständige Aufsichtsbehörde nach der BRRD das Schuldabschreibungs-Instrument vor der Anwendung der Abwicklungs- Instrumente zum Einsatz bringen. Nach der BRRD sind die Abwicklungs-Instrumente anwendbar, wenn ein Kreditinstitut gegen die an eine dauerhafte Zulassung geknüpften Eigenkapitalanforderungen in einer Weise verstößt, die den Entzug der Zulassung durch die zuständige Behörde rechtfertigen würde, oder wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies zumindest in naher Zukunft der Fall sein wird, da das Kreditinstitut Verluste erlitten hat oder voraussichtlich erleiden wird, durch die sein gesamtes Eigenkapital oder ein wesentlicher Teil seines Eigenkapitals aufgebraucht wird; oder wenn die Vermögenswerte eines Kreditinstituts die Höhe seiner Verbindlichkeiten unterschreiten, oder wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies zumindest in naher Zukunft der Fall sein wird; oder wenn ein Kreditinstitut nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu begleichen, oder wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies zumindest in naher Zukunft der Fall sein wird; oder wenn ein Kreditinstitut eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt. Gemäß der BRRD stellen Abschreibungen oder Umwandlungen, die unter Anwendung des bail-in Instruments oder des Schuldabschreibungs-Instruments vorgenommen werden, weder einen Ausfall noch ein Kreditereignis nach den Bestimmungen des relevanten Kapitalinstrumentes dar. Dementsprechend wären sämtliche so abgeschriebenen Beträge unwiderruflich verloren und die aus solchen Kapitalinstrumenten resultierenden Rechte ihrer Inhaber wären erloschen, unabhängig davon, ob die finanzielle Lage des Kreditinstituts wiederhergestellt wird oder nicht. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet, ihre einschlägigen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum an die BRRD anzupassen. Diese Bestimmungen sind von den Mitgliedstaaten ab dem , jene zu den bail-in Instrumenten jedoch spätestens ab anzuwenden. Am wurde das "Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken erlassen wird, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, die Insolvenzordnung, das Übernahmegesetz und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 geändert werden sowie das Bankeninterventions- und restrukturierungsgesetz aufgehoben wird" (BGBl I 98/ das "BSAG") veröffentlicht, das mit in Kraft tritt und die Anwendbarkeit des bail-in Instruments bereits ab vorsieht. Es ist möglich, dass jene aufsichtsbehördlichen Befugnisse, die aus einer künftigen Änderung der anwendbaren Gesetze zur Umsetzung des Basel III-Rahmenwerkes resultieren, so eingesetzt werden, dass die Schuldverschreibungen am Verlust der Emittentin beteiligt werden. Seite 6 von 8

7 Solche rechtlichen Vorschriften und/oder aufsichtsbehördlichen Maßnahmen können die Rechte der Anleihegläubiger maßgeblich beeinflussen, im Falle der Nicht-Tragfähigkeit (wie oben beschrieben) oder der Abwicklung der Emittentin zu einem Verlust des gesamten in die Schuldverschreibungen investierten Kapitals (Totalverlust) führen und schon vor der Nicht- Tragfähigkeit (wie oben beschrieben) oder Abwicklung der Emittentin einen negativen Einfluss auf den Marktwert der Schuldverschreibungen haben. Die Anrechenbarkeit nachrangiger Schuldverschreibungen als regulatorisches Kapital kann sich verringern oder wegfallen Die nachrangigen Schuldverschreibungen (d.h. Schuldverschreibungen, die Ergänzungskapital (Tier 2) gemäß Art 63 CRR verbriefen) sollen nach Ansicht der Emittentin Instrumente des Ergänzungskapitals (Tier 2) im Sinne von Art 63 CRR darstellen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass sich die regulatorischen Voraussetzungen für die Anrechnung von Schuldverschreibungen, die Ergänzungskapital (Tier 2) gemäß Art 63 CRR verbriefen, nach In-Kraft-Treten der CRR ändern und die Schuldverschreibungen nicht oder nicht mehr zur Gänze als regulatorisches Kapital der Emittentin angerechnet werden können. Sollte dies der Fall sein, kann dies negative Auswirkungen auf die Kapitalausstattung der Emittentin haben. Ferner ist die Emittentin in diesem Fall berechtigt, die Schuldverschreibungen vorzeitig zurückzuzahlen, sofern die Voraussetzungen des 4 (3)/(4) ("Vorzeitige Kündigung aus regulatorischen oder steuerlichen Gründen") der maßgeblichen Muster- Emissionsbedingungen (insbesondere eine Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde) erfüllt sind. In diesem Fall sind Anleger, die in nachrangige Schuldverschreibungen investieren, dem Risiko ausgesetzt, dass jener Betrag, den sie aufgrund der vorzeitigen Rückzahlung zurückbezahlt erhalten, nicht in einer Weise reinvestiert werden kann, dass daraus die gleiche Rendite erwächst wie unter den getilgten Schuldverschreibungen. Wichtiger Hinweis: Die Beurteilung der aufsichtsrechtlichen Anrechenbarkeit von nachrangigen Schuldverschreibungen der Emittentin als Eigenmittelbestandteile ist nicht Gegenstand des Billigungsverfahrens der CSSF; es besteht daher das Risiko, dass nachrangigen Schuldverschreibungen der Emittentin nicht als Eigenmittelbestandteile der Emittentin angerechnet werden können. Bei Wertpapieren, die kein Kündigungsrecht der Anleihegläubiger vorsehen, haben die Anleihegläubiger möglicherweise keine Möglichkeit, Ihr Investment vorzeitig zu beenden Die Wertpapiere sehen kein Recht der Anleihegläubiger auf vorzeitige Rückzahlung vor, wenn ihnen dieses nicht ausdrücklich in den Emissionsbedingungen eingeräumt wird. Daher trägt ein Anleihegläubiger grundsätzlich das Risiko, bis zum Ende der Laufzeit in die Wertpapieren investiert bleiben zu müssen und keine vorzeitige Rückzahlung verlangen zu können. Weiters sollten Anleger bedenken, dass die Emittentin Wertpapiere, die nicht fix verzinst sind und deren Anleihebedingungen der Emittentin ein vorzeitiges Kündigungsrecht einräumen, auch im Falle einer für die Emittentin nachteiligen Entwicklung des (der) maßgeblichen Basiswerte(s) und/oder Referenzzinssatzes(-sätze) kündigen kann, wodurch den Anleihegläubigern die Chance auf eine höhere Rendite genommen werden kann. Umgekehrt steht den Anleihegläubigern im Falle einer für sie nachteiligen Entwicklung des Basis- und/oder Referenzwerts keine Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung der Wertpapiere zu und die Emittentin könnte von der für sie vorteilhaften Entwicklung des Basis- und/oder Referenzwerts bis zum Ende der Laufzeit der Wertpapiere profitieren. Seite 7 von 8

8 Bei nachrangigen Schuldverschreibungen besteht das Risiko, dass ein Rückkauf durch die Emittentin gesetzlich nicht zulässig ist Nachrangige Schuldverschreibungen (dh Schuldverschreibungen, die Ergänzungskapital (Tier 2) gemäß Art 63 CRR verbriefen) dürfen von der Emittentin nur zurückgekauft werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Gegenwärtig sehen die anwendbaren Rechtsvorschriften vor, dass ein Rückkauf nachrangiger Schuldverschreibungen durch die Emittentin unter anderem nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde zulässig ist. Daher sollten Anleihegläubiger nicht darauf vertrauen, dass die Emittentin die Schuldverschreibungen zurückkaufen kann oder wird und es besteht das Risiko, dass Anleihegläubiger bis zum angegebenen Endfälligkeitstag in die Schuldverschreibungen investiert bleiben müssen. Die Wertpapiere sind nicht von der gesetzlichen Einlagensicherung gedeckt; nachrangige Schuldverschreibungen sind zudem nicht von einer freiwilligen Sicherungseinrichtung gedeckt Die Forderungen der Anleihegläubiger unter den Wertpapieren sind nicht von der gesetzlichen Einlagensicherung gedeckt. Weiters sind Forderungen der Anleihegläubiger unter nachrangigen Schuldverschreibungen (d.h. Schuldverschreibungen, die Ergänzungskapital (Tier 2) gemäß Art 63 CRR verbriefen) nicht von einer freiwilligen Sicherungsreinrichtung gedeckt. Im Falle einer Liquidation oder Insolvenz der Emittentin besteht daher für Anleihegläubiger das Risiko, dass sie das gesamte in die Wertpapiere investierte Kapital verlieren. Seite 8 von 8

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