Die Abwicklungsbehörde kann bestimmte Abwicklungsmaßnahmen anordnen, wenn folgende Abwicklungsvoraussetzungen vorliegen:

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1 Hinweise zur Bankenabwicklung & Gläubigerbeteiligung ( Bail-in ) (Informationen zur europäischen Bankenabwicklungsrichtlinie & bail-in-fähigen Produkten) Als Reaktion auf Erfahrungen in der Finanzkrise 2008 haben viele Staaten Regelungen erlassen, mit denen ausfallgefährdete Banken zukünftig ohne eine Beteiligung des Steuerzahlers geordnet abgewickelt werden können. Dies führt dazu, dass Anteilsinhaber und Gläubiger, die von Banken emittierte Finanzinstrumente (z.b. Wertpapiere) erworben haben, im Falle einer Abwicklung an deren Verlusten beteiligt werden können. Ziel ist es, die Abwicklung einer Bank ohne den Einsatz öffentlicher Mittel zu ermöglichen. Wer ist die Abwicklungsbehörde? Um im Krisenfall eine geordnete Abwicklung zu ermöglichen, wurden Abwicklungsbehörden geschaffen. Die für die betroffene Bank zuständige Abwicklungsbehörde ist ermächtigt, Abwicklungsmaßnahmen bei ausfallgefährdeten Banken anzuordnen. Für die Bankhaus Neelmeyer AG ist die SRB die Abwicklungsbehörde. Die SRB (englisch Single Resolution Board deutsch Einheitliche Abwicklungsinstitution ) ist eine für unter EZB-Aufsicht stehende Banken geschaffene Abwicklungseinrichtung auf europäischer Ebene. Wann kommt es zu einer Bankenabwicklung bzw. Gläubigerbeteiligung? Die Abwicklungsbehörde kann bestimmte Abwicklungsmaßnahmen anordnen, wenn folgende Abwicklungsvoraussetzungen vorliegen: Die betroffene Bank ist in ihrem Bestand gefährdet. Diese Einschätzung erfolgt nach gesetzlichen Vorgaben und liegt beispielsweise vor, wenn die Bank aufgrund von Verlusten nicht mehr die Anforderungen an die Zulassung erfüllt. Es besteht keine Aussicht, den Ausfall durch alternative Maßnahmen des privaten Sektors oder sonstige Maßnahmen der Aufsichtsbehörden abzuwenden. Die Maßnahme ist im öffentlichen Interesse erforderlich, d.h. notwendig und verhältnismäßig und eine Liquidation in einem regulären Insolvenzverfahren ist keine gleichwertige Alternative. Seite 1 von 5

2 Welche Maßnahmen kann die Abwicklungsbehörde ergreifen? Liegen alle Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde auch vor einer Insolvenz umfangreiche Abwicklungsmaßnahmen ergreifen, die sich auf Anteilseigner und Gläubiger der Bank (z.b. von Finanzinstrumenten, die die Bank emittiert hat) nachteilig auswirken können: Das Instrument der Gläubigerbeteiligung (sog. Bail-in): Die Abwicklungsbehörde ist berechtigt, die Forderungen von Gläubigern der Bank, z.b. von der Bank emittierte unbesicherte Wertpapiere oder andere Schuldtitel, entweder teilweise oder vollständig herabzuschreiben oder in Eigenkapital (Aktien oder sonstige Gesellschaftsanteile) der Bank umzuwandeln, um die Bank zu stabilisieren. Das Instrument der Unternehmensveräußerung: Dabei werden Anteile, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten der abzuwickelnden Bank ganz oder teilweise auf einen bestimmten Erwerber übertragen. Dem Gläubiger einer Forderung, z.b. eines Schuldtitels, der von der Unternehmens-veräußerung betroffen ist, steht fortan ein anderes bereits im Markt agierendes Institut gegenüber. Das Instrument des Brückeninstituts: Die Abwicklungsbehörde kann Anteile an der Bank oder einen Teil oder die Gesamtheit des Vermögens der Bank einschließlich ihrer Verbindlichkeiten auf ein sog. Brückeninstitut übertragen und so die Fähigkeit der Bank nachteilig beeinträchtigen, ihren Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber den Gläubigern nachzukommen. Das Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft: Dabei werden Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten auf eine von der Abwicklungsbehörde kontrollierte Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen, um Vermögenswerte mit dem Ziel zu verwalten, ihren Wert bis zur späteren Veräußerung oder Liquidation zu maximieren (sog. Bad Bank). Ähnlich dem Instrument der Unternehmensveräußerung, steht einem Gläubiger nach Übertragung ein neuer Schuldner gegenüber. Die Abwicklungsbehörde kann durch eine behördliche Anordnung die Bedingungen der von der Bank herausgegebenen Schuldtitel modifizieren, z.b. kann der Fälligkeitszeitpunkt oder der Zinssatz zu Lasten des Gläubigers geändert werden. Zahlungs- und Lieferverpflichtungen können modifiziert werden, Beendigungs- und andere Gestaltungsrechte der Gläubiger unter den Schuldtiteln können bis zum Ablauf des auf die Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung folgenden Geschäftstages ausgesetzt werden. Wenn die Abwicklungsbehörde eine Maßnahme nach diesen Regeln ergreift, darf der Gläubiger allein aufgrund dieser Maßnahme die Schuldtitel nicht kündigen oder sonstige vertragliche Rechte geltend machen, solange die Bank ihre Hauptleistungspflichten aus den Bedingungen der Schuldtitel, einschließlich Zahlungs- und Leistungspflichten weiterhin erfüllt. Seite 2 von 5

3 Wann bin ich als Gläubiger von einer Gläubigerbeteiligung (Bail-in) betroffen? Bei einer Bankenabwicklung sollen Gläubiger nicht schlechter gestellt werden als in einem Insolvenzverfahren der Bank, das stattfinden würde, wenn die Bank überschuldet ist oder ihre Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann (No-Creditor-Worse-off-Prinzip). Auch für eine Herabschreibung oder Umwandlung von Verbindlichkeiten der Bank gilt daher die Haftungsreihenfolge des nationalen Insolvenzrechts. Im Rahmen eines Bail-in werden die Forderungen der Gläubiger der Bank in verschiedene Klassen eingeteilt und nach einer gesetzlichen Rangfolge zur Haftung herangezogen (sog. Haftungskaskade). Erst wenn eine Klasse von Verbindlichkeiten komplett herabgeschrieben oder umgewandelt wurde und dies nicht ausreicht, um Verluste ausreichend zu kompensieren um die Bank zu stabilisieren, kann die in der Haftungskaskade folgende Klasse von Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder umgewandelt werden. Auf spezielle Arten von Verbindlichkeiten wird das Bail-in Instrument nicht angewendet. Dies sind beispielsweise durch das gesetzliche Einlagensicherungssystem gedeckte Einlagen bis EUR und durch Vermögenswerte besicherte Verbindlichkeiten (z.b. Pfandbriefe). Zunächst sind von Abwicklungsmaßnahmen die Eigentümer der Bank (also Inhaber von Aktien und sonstigen Gesellschaftsanteilen), dann die Gläubiger des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals und die Gläubiger nachrangiger Verbindlichkeiten (dazu gehören z.b. nachrangige Darlehen und Genussrechte) der Bank betroffen. In der Haftungskaskade folgen darauf die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Form von unbesicherten, nicht-nachrangigen und nicht-strukturierten Schuldtiteln ( nicht-bevorzugte Schuldtitel ). Schuldtitel sind neben Wertpapieren wie Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbaren Rechten auch Namensschuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen (soweit es sich dabei nicht um gedeckte oder entschädigungsfähige Einlagen handelt). Nicht-bevorzugte Schuldtitel werden ab dem 1. Januar 2017 im Rahmen eines Bail-in vor den unbesicherten, nicht-nachrangigen und strukturierten Schuldtiteln sowie den sonstigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herangezogen. Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten in Form von unbesicherten, nicht-nachrangigen und strukturierten Schuldtiteln ( bevorzugte Schuldtitel ) werden ab dem 1. Januar 2017 im Rahmen eines Bail-in nach den nicht-bevorzugten Schuldtiteln herangezogen und folgen somit in der Haftungskaskade nach den nicht-bevorzugten Schuldtiteln. Strukturierte Schuldtitel sind dabei Schuldtitel, bei denen die Rückzahlung oder Zinszahlung oder deren Höhe von einem unsicheren zukünftigen Ereignis abhängt. Dies gilt z.b. nicht bei Zinszahlungen, die ausschließlich von einem festen oder variablen Referenzzins abhängig sind. Seite 3 von 5

4 Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 gilt somit folgende bildlich dargestellte Haftungsreihenfolge (Pfeilrichtung), wobei eine untere Klasse erst zur Verlusttragung herangezogen wird, wenn die Heranziehung der ihr vorstehenden Klassen (beginnend mit dem harten Kernkapital) zur Verlusttragung nicht ausreicht: Seite 4 von 5

5 Welche Folgen können die Abwicklungsmaßnahmen für mich als Gläubiger haben? Wenn die Abwicklungsbehörde eine Maßnahme nach diesen Regeln anordnet oder ergreift, darf der Gläubiger allein aufgrund dieser Maßnahme die Schuldtitel, z.b. Wertpapiere, nicht kündigen oder sonstige vertragliche Rechte geltend machen, solange die Bank ihre Hauptleistungspflichten aus den Bedingungen der Schuldtitel, einschließlich Zahlungs- und Leistungspflichten weiterhin erfüllt. Wenn die Abwicklungsbehörde die beschriebenen Maßnahmen hinsichtlich der Bank trifft, ist ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals der Gläubiger möglich. Gläubiger von Schuldtiteln, die die Bank emittiert, können damit den für den Erwerb der Schuldtitel aufgewendeten Kapitalbetrag (Kaufpreis zuzüglich sonstiger mit dem Kauf verbundener Kosten) vollständig verlieren. Die Forderungen aus Schuldtiteln unterliegen keiner gesetzlichen Einlagensicherung. Bereits aufgrund der Möglichkeit dieser Abwicklungsmaßnahmen besteht das Risiko, dass es schwieriger wird, Schuldtitel auf dem Sekundärmarkt zu verkaufen und, dass der Gläubiger trotz gegebenenfalls bestehender Rückkaufverpflichtungen der Bank gezwungen ist, die Schuldtitel mit beträchtlichen Abschlägen zu verkaufen. Führt die Durchführung von Abwicklungsmaßnahmen dazu, dass ein Gläubiger höhere Verluste erleidet oder anderweitig schlechter gestellt ist, als dies in einem regulären Insolvenzverfahren gegenüber der Bank der Fall gewesen wäre, führt dies zu einem Ausgleichsanspruch des Gläubigers gegen den zu Abwicklungszwecken eingerichteten Fonds (Restrukturierungsfonds bzw. Single Resolution Fund, SRF ) zu. Sollte sich ein Ausgleichsanspruch gegen den SRF ergeben, besteht das Risiko, dass hieraus resultierende Zahlungen wesentlich später erfolgen, als dies bei vertragsgemäßer Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Bank der Fall gewesen wäre. Wo kann ich mich noch informieren? Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat Informationen zu den in Deutschland geltenden Sanierungs- und Abwicklungsregeln zur Verfügung gestellt. Einzelheiten erfahren Sie u.a. hier: BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) Hinweis: Diese Darstellung bezieht sich auf das Abwicklungsregime in Deutschland. In anderen Ländern kann das Abwicklungsregime anders ausgestaltet sein. Sollten Sie Finanzinstrumente von Banken halten, die nicht in Deutschland ansässig sind, so empfehlen wir Ihnen, sich mit den Abwicklungsregimen vertraut zu machen, die für den jeweiligen Emittenten gelten. Seite 5 von 5

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