AMTLICHER ANZEIGER. TEIL II DES HAMBURGISCHEN GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATTES Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg

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1 C 1160 B 1561 AMTLICHER ANZEIGER TEIL II DES HAMBURGISCHEN GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATTES Herausgegeben von der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg Amtl. Anz. Nr. 62 FREITAG, DEN 8. AUGUST 2008 Inhalt: Seite Bekanntmachung des Volksbegehrens Eine Schule für Alle Anpassung der Fördermittel mit Wirkung vom 1. Januar Öffentliche Auslegung von Notfallplänen Planfeststellungsverfahren Cruise Center II Edgar-Engelhard-Kai, Neubau eines Liegeplatzes für Kreuzfahrtschiffe Planänderung Anordnung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlage Bergedorfer Schloßpark Öffentliche Plandiskussion Seite Berichtigung der Entwidmung von öffentlichen Wegeflächen Widmung einer Verkehrsfläche in Eimsbüttel Neufassung der Satzung der Eichdirektion Nord zur Integration des Landes Mecklenburg-Vorpommern Änderung der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelor-Studiengang Stadtplanung an der HafenCity Universität Hamburg (vormals Technische Universität Hamburg-Harburg) Änderung zum Verzeichnis der zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen für f &w fördern und wohnen AöR berechtigten Angestellten BEKANNTMACHUNGEN Bekanntmachung des Volksbegehrens Eine Schule für Alle I. Durchführung eines Volksbegehrens Auf Grund von 7 des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid Volksabstimmungsgesetz vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2007 (HmbGVBl. S. 174), wird bekannt gemacht: In der Zeit vom 19. September 2008 (Freitag) bis zum 9. Oktober 2008 (Donnerstag) wird in Hamburg ein Volksbegehren durchgeführt. II. Allgemeines zur Volksabstimmung Nach der Hamburger Verfassung kann das Volk im Rahmen der Volksabstimmung auch direkt an der Gesetzgebung der Bürgerschaft mitwirken oder eine Befassung der Bürgerschaft mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung beantragen (Artikel 48 und 50 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 HmbGVBl. S. 517). Die Volksabstimmung erfolgt in drei Schritten: Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid. Das zugrunde liegende Anliegen muss bei allen drei Schritten von den zur Bürgerschaft Wahlberechtigten in einem bestimmten Umfang unterstützt werden, wenn die Volksabstimmung erfolgreich abgeschlossen werden soll. Das geschieht im letzten Schritt durch Annahme des Volksentscheids, der den sonst erforderlichen Beschluss der Bürgerschaft ersetzt. Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es von einem Zwanzigstel der zur Bürgerschaft Wahlberechtigten unterstützt wird. III. Wortlaut des Volksbegehrens Der Wortlaut des Gesetzentwurfes zu dem Volksbegehren Eine Schule für Alle ist in Anlage 1 abgedruckt. Mehrausfertigungen liegen in den Eintragungsstellen aus (siehe Abschnitt VII).

2 1562 Freitag, den 8. August 2008 Amtl. Anz. Nr. 62 IV. Namen und Anschrift der vertretungsberechtigten Personen für das Volksbegehren Die Initiatoren der Volksabstimmung (Volksinitiatoren) werden durch die folgenden Personen vertreten: Frau Karen Medrow-Struß, Herrn Simon Völker und Herrn Klaus Bullan. Die Anschrift der Volksinitiatoren ist nachstehend aufgeführt. Dort werden auch Auskünfte zu Inhalt und Ziel des Volksbegehrens gegeben: Postanschrift bis zum 31. August 2008: Karen Medrow-Struß Jakob-Mores-Weg 4, Hamburg Internet: Postanschrift ab dem 1. September 2008: Verein»Eine Schule für Alle«Rothenbaumchaussee 15, Hamburg Fernsprecher: (040) Internet: V. Abstimmungsleitungen 1. Landesabstimmungsleitung Landesabstimmungsleitung der Freien und Hansestadt Hamburg: Landesabstimmungsleiter: Leitender Regierungsdirektor Willi Beiß, Behörde für Inneres Stellvertretender Landesabstimmungsleiter: Oberregierungsrat Christian Kower, Bezirksamt Wandsbek Geschäftsstelle: Behörde für Inneres Landeswahlamt Johanniswall 4, Hamburg Telefon: (040) Telefax: (040) Landeswahlamt@bfi-a.hamburg.de 2. Bezirksabstimmungsleitungen Bezirk Hamburg-Mitte: Leitender Regierungsdirektor Rüdiger Elwart Oberregierungsrat Hans-Jürgen Wrusch Geschäftsstelle: Bezirksamt Hamburg-Mitte Postfach , Hamburg Hausanschrift: Klosterwall 4 (City-Hof, Block B), Hamburg Telefon: (040) /-3931 Telefax: (040) Wahlen-Abstimmungen@Hamburg-Mitte.Hamburg.de Bezirk Altona: Leitender Regierungsdirektor Kersten Albers Oberregierungsrat Jürgen Schwill Geschäftsstelle: Bezirksamt Altona Platz der Republik 1 (Rathaus), Hamburg Telefon: (040) /-1742 Telefax: (040) Wahlen-Abstimmungen@Altona.Hamburg.de Bezirk Eimsbüttel: Wiss. Angestellter Dr. Hans-Georg Strauf Oberamtsrat Stephan Glunz Geschäftsstelle: Bezirksamt Eimsbüttel Hamburg Hausanschrift: Grindelberg 66, Hamburg Telefon: (040) Telefax: (040) Wahlen-Abstimmungen@Eimsbuettel.Hamburg.de Bezirk Hamburg-Nord: Leitender Regierungsdirektor Harald Rösler Regierungsamtmann Jan-Peter Uentz-Kahn Geschäftsstelle: Bezirksamt Hamburg-Nord Hamburg Hausanschrift: Lenhartzstraße 28, Hamburg Telefon: (040) Telefax: (040) Wahlen-Abstimmungen@Hamburg-Nord.Hamburg.de Bezirk Wandsbek: Bezirksabstimmungsleiterin: Leitende Regierungsdirektorin Heike Heuer Stellvertreterin: Regierungsrätin Sonja Feßel Geschäftsstelle: Bezirksamt Wandsbek Postfach , Hamburg Hausanschrift: Schloßstraße 60 (Rathaus), Hamburg Telefon: (040) /-2022 Telefax: (040) Wahlen-Abstimmungen@Wandsbek.Hamburg.de Bezirk Bergedorf: Leitender Regierungsdirektor Klaus Wolters Oberregierungsrat Otto Steigleder Geschäftsstelle: Bezirksamt Bergedorf Hamburg Hausanschrift: Wentorfer Straße 38 (Rathaus), Hamburg Telefon: (040) / Telefax: (040) Wahlen-Abstimmungen@Bergedorf.Hamburg.de

3 Amtl. Anz. Nr. 62 Freitag, den 8. August Bezirk Harburg: Leitender Regierungsdirektor Dierk Trispel Regierungsrat Klaus-Peter Schimkus Geschäftsstelle: Bezirksamt Harburg Hamburg Hausanschrift: Harburger Rathausplatz 1 (Rathaus), Hamburg Telefon: (040) /-3531 Telefax: (040) Wahlen-Abstimmungen@Harburg.Hamburg.de VI. Verfahren 1. Allgemeines Das Volksbegehren kommt zustande, wenn es von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten also hier Eintragungsberechtigten unterstützt worden ist; zugrunde gelegt wird die Zahl der Wahlberechtigten aus der vorangegangenen Bürgerschaftswahl am 24. Februar 2008 ( 16 Absatz 1 des Volksabstimmungsgesetzes). Das Volksbegehren wird durch eigenhändige Unterzeichnung der Eintragungsberechtigten in Eintragungslisten bei den örtlich zuständigen Stellen oder in freier Sammlung durch die Initiatoren oder durch Briefeintragung unterstützt ( 9 Absatz 1 des Volksabstimmungsgesetzes). Die Eintragungslisten der örtlich zuständigen Stellen liegen bei den nachstehend aufgeführten öffentlichen Eintragungsstellen aus (siehe unter VII.). Eine eintragungsberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung gehindert ist, die Eintragung eigenhändig vorzunehmen, darf eine Hilfsperson bestimmen, die ihr bei der Eintragung behilflich sein soll. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Eintragung eines anderen erlangt hat ( 10 der Volksabstimmungsverordnung vom 19. Juli 2005 [HmbGVBl. S. 336]). Die Volksinitiatoren sind berechtigt, Unterschriften zu sammeln ( 9 Absatz 1 des Volksabstimmungsgesetzes). Nähere Einzelheiten sind hierzu bei den Volksinitiatoren zu erfragen (Anschrift siehe unter IV.). Die Eintragungsfrist beginnt am 19. September 2008 und endet am 9. Oktober Eintragungsberechtigte, die das Volksbegehren nicht unterstützen wollen, müssen nichts tun. Sie leisten keine Unterschrift weder in einer Eintragungsliste bei den örtlich zuständigen Stellen oder bei den Volksinitiatoren noch bei der Briefeintragung. 2. Eintragungsberechtigung Eintragungsberechtigt sind nach 11 des Volksabstimmungsgesetzes in Verbindung mit 6 des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft Bürgerschaftswahlgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (HmbGVBl S. 26), alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Tage des Ablaufs der Eintragungsfrist (9. Oktober 2008) das 18. Lebensjahr vollendet haben also vor dem 10. Oktober 1990 geboren sind und seit mindestens drei Monaten also mindestens seit dem 9. Juli 2008 im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ihre (Haupt-)Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht nach 7 Absatz 1 des Bürgerschaftswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist nach 7 Absatz 1 des Bürgerschaftswahlgesetzes, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, jede Person, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in 1896 Absatz 4 und 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst oder wer sich auf Grund einer Anordnung nach 63 in Verbindung mit 20 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. Eintragungsberechtigt sind auch wohnungslose Deutsche, wenn sie am 9. Oktober 2008 die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch für Eintragungsberechtigte, die sich im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung in der Justizvollzugsanstalt Hahnöfersand (Teilanstalt für Frauen, Teilanstalt für Jugendarrest) oder der Justizvollzugsanstalt Glasmoor befinden. Hat die oder der Eintragungsberechtigte in Hamburg keine Wohnung inne, muss dem Eintragungsformular eine Versicherung der unterzeichnenden Person beigefügt werden, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt. Es wird am Tag des Ablaufs der Eintragungsfrist ein endgültiges elektronisches Eintragungsverzeichnis erstellt, das für jede eintragungsberechtigte Person in Hamburg den Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und Wohnanschrift enthält. 3. Unterstützung des Volksbegehrens durch persönliche Eintragung in Eintragungslisten der öffentlichen Eintragungsstellen 3.1 Die Eintragung kann in jeder der nachstehend aufgeführten öffentlichen Eintragungsstellen (siehe unter VII.) unabhängig vom jeweiligen Wohnbezirk in Hamburg erfolgen, d.h. jede eintragungsberechtigte Person kann frei wählen, welche Eintragungsstelle sie aufsuchen möchte. 3.2 Das Volksbegehren wird durch eigenhändige Unterzeichnung in Eintragungslisten unterstützt. Die Eintragungslisten enthalten für jede Eintragung eine laufende Nummer. Die Eintragung muss den Vor- und Familienamen, das Geburtsjahr, die Wohnanschrift und die Unterschrift der eintragungsberechtigten Person sowie das Datum der Unterschriftsleistung enthalten ( 12 Absatz 1 Satz 1 des Volksabstimmungsgesetzes). In einer Eintragungsstelle dürfen mehrere Eintragungslisten geführt werden, wenn dies für eine zügige Eintragung erforderlich ist. Die Eintragungslisten liegen bei den 21 öffentlichen Eintragungsstellen aus (siehe unter VII.).

4 1564 Freitag, den 8. August 2008 Amtl. Anz. Nr Eintragen darf sich nur, wer 1. als eintragungsberechtigt in das Eintragungsverzeichnis aufgenommen ist und 2. sich nicht bereits für das Volksbegehren eingetragen hat ( 6 Absatz 1 der Volksabstimmungsverordnung). 4. Eintragung in die Listen der Volksinitiatoren Für das Eintragungsverfahren bei den Volksinitiatoren gilt: 4.1 Jede Eintragung in eine Eintragungsliste der Volksinitiatoren muss eigenhändig unterschrieben werden und die folgenden Angaben enthalten: Vor- und Familienname, das Geburtsjahr, die Wohnanschrift und das Datum der Unterschriftsleistung ( 12 Absatz 1 Satz 1 des Volksabstimmungsgesetzes). 4.2 Die Volksinitiatoren sollen auf die Möglichkeit der Eintragung in den öffentlichen Eintragungslisten und durch Briefeintragung hinweisen. 5. Unterstützung des Volksbegehrens durch Briefeintragung 5.1 Die Eintragung kann auch durch Briefeintragung vorgenommen werden. Zur Briefeintragung erhält die eintragungsberechtigte Person ein Eintragungsformular. 5.2 Die zur Briefeintragung erforderlichen Unterlagen können schriftlich oder persönlich bei der Ausgabestelle für Briefeintragung beantragt werden (siehe unter VIII.). Der Antrag kann ab sofort auch per Telefax oder gestellt werden, nicht aber per Telefon (siehe unten VI. Nummer 5.4). Die Zusendung der Eintragungsformulare erfolgt ab dem 20. Tag vor Beginn der Eintragungsfrist, also ab dem 30. August Als schriftliche Antragstellung gilt auch die Antragstellung mittels Telegramm, Telefax oder (elektronischer Datenübermittlung). Dabei muss, insbesondere durch die Angabe des Geburtsdatums oder auf andere Weise, gewährleistet sein, dass der Antrag der als Antragsteller genannten Person zugeordnet werden kann. Bei den Eintragungsstellen kann ein Eintragungsformular für die Briefeintragung schriftlich beantragt werden. Der Antrag steht auch im Internet unter zur Verfügung. 5.3 Die Landesabstimmungsleitung stellt 20 Tage vor Beginn der Eintragungsfrist bis zum Ablauf des letzten Tages der Eintragungsfrist (30. August 2008 bis 9. Oktober 2008) im Internet Eintragungsformulare mit einer fortlaufenden Nummer zur Verfügung ( Diese können heruntergeladen, ausgedruckt, unterschrieben, an eine Eintragungsstelle übersandt oder dort abgegeben werden. Die Eintragungsformulare dürfen nur die Daten einer Person enthalten. 5.4 Telefonische Antragstellung ist nicht möglich ( 17 Nummer 2 des Volksabstimmungsgesetzes in Verbindung mit 15 Absatz 1 der Wahlordnung für die Wahlen zur hamburgischen Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen [Wahlordnung]). 5.5 Will jemand für einen anderen den Antrag zur Briefeintragung stellen, so muss durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden, dass diese Person dazu berechtigt ist. 5.6 An einen anderen als den Eintragungsberechtigten persönlich dürfen die Eintragungsunterlagen nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Eintragungsberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können ( 17 des Volksabstimmungsgesetzes in Verbindung mit 16 Absatz 3 der Wahlordnung). 5.7 Das Eintragungsformular muss im Original bis zum Ende der Eintragungsfrist bei einer der öffentlichen Eintragungsstellen vorliegen, also bis zum 9. Oktober 2008 (Donnerstag), Uhr ( 13 Absatz 3 des Volksabstimmungsgesetzes). Eine Übermittlung per Telefax oder ist unzulässig. VII. Öffentliche Eintragungsstellen Öffentliche Eintragungsstellen sind die Kundenzentren der Bezirksämter. Die Eintragungszeit entspricht den Öffnungszeiten der Kundenzentren (siehe hierzu Anlage 2). Die Landesabstimmungsleitung kann bei entsprechendem Bedarf zusätzliche Eintragungsstellen sowie zusätzliche Eintragungszeiten, auch für Sonnabend und Sonntag, festlegen. Es sind folgende Eintragungsstellen eingerichtet: Bezirk Hamburg-Mitte Kundenzentrum Hamburg-Mitte, Klosterwall 4, City-Hof B, Hamburg Kundenzentrum St. Pauli, Simon-von-Utrecht-Straße 4 a, Hamburg Kundenzentrum Billstedt, Öjendorfer Weg 9, Hamburg Außenstelle Finkenwerder, Steendiek 33, Hamburg Kundenzentrum Wilhelmsburg, Mengestraße 19, Hamburg Bezirk Altona Kundenzentrum Altona, Ottenser Marktplatz 10, Hamburg Kundenzentrum Blankenese, Oesterleystraße 20 (Hessehaus), Hamburg Bezirk Eimsbüttel Kundenzentrum Eimsbüttel, Grindelberg 66, Hamburg Kundenzentrum Lokstedt, Garstedter Weg 11, Hamburg Kundenzentrum Stellingen, Basselweg 73, Hamburg

5 Amtl. Anz. Nr. 62 Freitag, den 8. August Bezirk Hamburg-Nord Kundenzentrum Hamburg-Nord, Lenhartzstraße 28, Hamburg Kundenzentrum Barmbek-Uhlenhorst, Flachsland 23, Hamburg Kundenzentrum Fuhlsbüttel, Hummelsbütteler Landstraße 46, Hamburg Bezirk Wandsbek Kundenzentrum Wandsbek, Schloßstraße 60, Hamburg Kundenzentrum Bramfeld, Herthastraße 20, Hamburg Kein barrierefreier Zugang Kundenzentrum Alstertal, Wentzelplatz 7, Hamburg Kundenzentrum Walddörfer, Farmsener Landstraße 202, Hamburg Kundenzentrum Rahlstedt, Rahlstedter Straße 151, Hamburg Bezirk Bergedorf Kundenzentrum Bergedorf, Wentorfer Straße 38, Hamburg Bezirk Harburg Kundenzentrum Harburg, Harburger Rathauspassage 2, Hamburg Kundenzentrum Süderelbe, Neugrabener Markt 5, Hamburg VIII. Ausgabestelle für Briefeintragung Es ist folgende Briefeintragungsstelle eingerichtet: Bezirksamt Hamburg-Mitte Briefeintragungsstelle Volksbegehren, Klosterwall 4, City-Hof B, III. Stock, Hamburg Fernsprecher: (040) Telefax: (040) Wahlen-Abstimmungen@Hamburg-Mitte.Hamburg.de Die Ausgabestelle für Briefeintragung ist in der Zeit vom 30. August 2008 bis einschließlich 9. Oktober 2008 montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis Uhr geöffnet. Hamburg, den 8. August 2008 Der Landesabstimmungsleiter Amtl. Anz. S Anlage 1 Das Volk möge das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Einführung der Gemeinschaftsschule vom 1 Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes Das Hamburgische Schulgesetz vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 2. Januar 2007 (HmbGVBl. S. 6), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Der Eintrag zu 15 erhält folgende Fassung: 15 Gemeinschaftsschule. Der Eintrag zu 25 erhält folgende Fassung: 25 Abendschule. Der Eintrag zu 45 erhält folgende Fassung: 45 Aufrücken, Versetzung, Wiederholung 2. 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Das Schulwesen ist so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und das gemeinsame Lernen von Kindern und Jugendlichen verwirklicht werden können. Diesem Grundsatz entsprechend sollen Formen äußerer und innerer Differenzierung der besseren Förderung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers dienen erhält folgende Fassung: 11 Gliederung des Schulwesens und Organisation des Unterrichts (1) Das Schulwesen gliedert sich nach Jahrgangsstufen, Schulstufen und Schulformen, die zu einem inklusiven Schulwesen weiterentwickelt werden. (2) Die Jahrgangsstufen 1 bis 4 bilden die Primarstufe, die Jahrgangsstufen 5 bis 10 die Sekundarstufe I, die Jahrgangsstufen 11 bis 13 und die beruflichen Schulen die Sekundarstufe II. (3) Eine Schule kann den Unterricht klassen-, kurs-, jahrgangs- oder stufenübergreifend organisieren Absatz 5 erhält folgende Fassung: (5) Integrationsklassen und Integrative Regelklassen zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden als Regelangebot in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I geführt Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Grundschule umfasst in der Regel die Klassen 1 bis 4. Die Grundschule wird einer Gemeinschaftsschule angegliedert. Sie kann auch eigenständig geführt werden bis 18 werden durch folgenden 15 ersetzt: 15 Gemeinschaftsschule (1) Die Sekundarstufe I der Gemeinschaftsschule umfasst in der Regel die Jahrgangsstufen 5 bis 10. Die Gemeinschaftsschule kann die Vorstufe und die Studienstufe der gymnasialen Oberstufe führen. Der Unterricht in der Oberstufe kann auch in Zusammenarbeit mehrerer Schulen durchgeführt werden.

6 1566 Freitag, den 8. August 2008 Amtl. Anz. Nr. 62 (2) Die Gemeinschaftsschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern im Anschluss an die Grundschule eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen eine ihren Neigungen und Kompetenzen entsprechende Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse (Haupt-,Realschulabschluss, Fachhochschulreife und Abitur) ihren Bildungsweg in berufs- oder in Studien qualifizierenden Bildungsgängen oder an einer Hochschule fortzusetzen. (3) In der Gemeinschaftsschule findet der Unterricht grundsätzlich für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsam statt, wobei den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten und Interessen der Schülerinnen und Schüler vor allem durch Formen binnen differenzierenden Unterrichts und unterschiedliche fachliche Angebote entsprochen wird. (4) Die Gemeinschaftsschulen legen in ihren Schulprogrammen die innere Schulorganisation fest. Sie entscheiden dabei insbesondere über die Grundsätze der Unterrichtsorganisation, die Einrichtung einer Sekundarstufe II und die Dauer der Schulzeit bis zum Abitur. (5) In der Oberstufe einer Gemeinschaftsschule werden die Schülerinnen und Schüler in einem Kurssystem unterrichtet, in dem sie neben den verpflichtenden Kursen nach ihren Interessen und ihren Kompetenzen durch Wahl aus einem bestimmten Fächerangebot Schwerpunkte in ihrer schulischen Bildung setzen. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten bewertet, die in ein Punktsystem eingehen, das Grundlage für die Feststellung der Gesamtqualifikation ist. Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung. (6) Die Oberstufe der Gemeinschaftsschule schließt mit der Abiturprüfung ab. Mit dem erfolgreichen Abschluss dieser Prüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben. In der Studienstufe können auch die Voraussetzungen für die Fachhochschulreife erworben werden. (7) Über die Namensgebung der Schule entscheidet die Schulkonferenz erhält folgende Fassung: 19 Sonderschule Schülerinnen und Schüler, die Förderbedarfe in den Bereichen Lern- und Leistungsverhalten, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung haben, werden in Integrativen Regelklassen und, soweit notwendig, ergänzend durch Einrichtungen zur Beratung und Unterstützung von Eltern und Lehrkräften, gefördert. Bei Kindern und Jugendlichen mit Förderbedarfen in den Bereichen Hören, Sehen, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung entscheiden die Sorgeberechtigten, ob ihr Kind in einer Integrationsklasse oder einer Speziellen Sonderschule mit den entsprechenden Förderschwerpunkten unterrichtet wird. Dabei werden sie durch die zuständige Behörde fachlich beraten erhält folgende Fassung: 25 Abendschule Die Abendschule führt Berufstätige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zu den Abschlüssen der Sekundarstufe I. Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Alle Schulpflichtigen besuchen grundsätzlich zehn Jahre die Primarstufe und die Sekundarstufe I einer allgemein bildenden Schule und erfüllen damit die allgemeine Vollzeitschulpflicht. Diese kann auf Antrag insbesondere dann um ein Jahr verkürzt werden, wenn während des Besuchs der Vorschulklasse bereits Schulpflicht bestand, ein Schuljahr übersprungen wurde oder Schulen im Ausland besucht wurden Absätze 3 bis 6 werden durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt: (3) Die Sorgeberechtigten entscheiden im Rahmen der schulorganisatorischen Gegebenheiten, welche Schule die Schülerin oder der Schüler im Anschluss an die Grundschule besuchen soll. Bei der Anmeldung von Schülerinnen und Schülern an einer Schule sollen Zweit- und Drittwünsche für den Fall erschöpfter Kapazitäten genannt werden. (4) Die Sorgeberechtigten oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler entscheiden ab Jahrgangsstufe 5 im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten über die Übergänge von Jahrgangsstufe zu Jahrgangsstufe oder in eine andere Schule Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: (2) Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Schuljahres, ab Klasse 3 auch zum Schulhalbjahr sowie beim Verlassen der Schule ein Zeugnis, in dem die erbrachten Leistungen durch Noten oder Punkte bewertet, das Arbeits- und Sozialverhalten beurteilt und die erreichten Abschlüsse beurkundet werden. Zeugnisse können auch von Dritten zertifizierte Leistungen und Fähigkeiten dokumentieren. In den Klassenstufen 1 und 2 werden Zeugnisse in der Form von Lernstands- und Lernentwicklungsberichten ohne Noten oder Punkte erteilt; ab Klassenstufe 3 entscheidet die Schulkonferenz, ob die Lernstands- und Lernentwicklungsberichte durch Noten ergänzt werden sollen. Auf Antrag der Sorgeberechtigten werden in Abgangs- und Abschlusszeugnissen Noten erteilt. (3) Der Senat wird ermächtigt, Beurteilungsgrundsätze für die Bewertung nach Absatz 1, Notenstufen und eine entsprechende Punktewertung, Ausnahmen von der Benotung einzelner Fächer und der Aufnahme der Beurteilung des Arbeitsund Sozialverhaltens sowie über weitere Angaben im Zeugnis durch Rechtsverordnung zu regeln erhält folgende Fassung: 45 Aufrücken, Versetzung, Wiederholung In Grundschulen, Gemeinschaftsschulen und Schulen der im Übergang noch bestehenden anderen allgemeinbildenden Schulformen rücken die Schülerinnen und Schüler ohne Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe auf. Im Einvernehmen zwischen Schule und Erziehungsberechtigten kann ein Schüler oder eine Schülerin eine Klassenstufe wiederholen. Die nähere Ausgestaltung der Wiederholung und des Aufrückens erfolgt durch Rechtsverordnung.

7 Amtl. Anz. Nr. 62 Freitag, den 8. August In 51 Absatz 1 wird hinter Satz 2 folgender Satz eingefügt: Zu den Festlegungen des Schulprogramms müssen bei Sekundarschulen Festlegungen zur inneren Schulorganisation nach Maßgabe des 15 Absatz 4 gehören. 14. In 62 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter oder zum Übergang in eine andere Schulstufe oder Schulform gestrichen Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen zur Schulorganisation und der Einführung der Gemeinschaftsschule stellt die zuständige Behörde regionale Schulentwicklungspläne auf. In die Planung sind Schüler-, Eltern- und Lehrerkammer sowie die Gremien auf Schulkreisebene nach 67 Absatz 4 und 75 Absatz 4 einzubeziehen. Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Eigenständige Grundschulen werden mindestens zweizügig, Gemeinschaftsschulen in der Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II mindestens dreizügig geführt. Wird die Mindestzügigkeit in den Eingangsklassen in zwei aufeinander folgenden Schuljahren nicht erreicht, so werden an der betreffenden Schule im darauf folgenden Schuljahr keine Eingangsklassen mehr eingerichtet. 2 Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2010 in Kraft. (2) Allgemeinbildende Schulen der Sekundarstufen I und II sind verpflichtet, bis zum 1. August 2011 ihre Schulprogramme diesem Gesetz anzupassen und mit der zuständigen Behörde abzustimmen. (3) Die regionalen Schulentwicklungspläne zur Einführung der Gemeinschaftsschule sind ab dem Schuljahr 2011/12 umzusetzen. (4) 1 Nummern 10, 11, 12 und 13 gelten ab dem Schuljahr 2012/13. (5) Hinsichtlich der Aufnahme in Grundschulen und in die Sekundarschulen gilt dieses Gesetz erstmalig bei Anmeldung zum Schuljahr 2012/2013. (6) Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2012 in eine weiter führende Schule aufgenommen wurden, können den jeweiligen von ihnen gewählten Bildungsgang an der von ihnen besuchten Schule beenden. Die 15 bis 18 des Schulgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 2007 gelten bis zum Auslaufen der entsprechenden Schulen insofern weiter. (7) Die 80 bis 81 und 96 des Schulgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 2007 werden nach dem Auslaufen der entsprechenden Schulen der neuen Struktur angepasst.

8 1568 Freitag, den 8. August 2008 Amtl. Anz. Nr. 62 Anlage 2 Öffnungszeiten der Kundenzentren Kundenzentrum Montag Dienstag 1) Mittwoch Donnerstag 1) Freitag Hamburg-Mitte St. Pauli geschlossen Finkenwerder geschlossen geschlossen Wilhelmsburg geschlossen Billstedt geschlossen Altona geschlossen Blankenese geschlossen Eimsbüttel geschlossen Lokstedt geschlossen Stellingen geschlossen Hamburg-Nord geschlossen Barmbek-Uhlenhorst geschlossen Fuhlsbüttel geschlossen Wandsbek Bramfeld Walddörfer Alstertal Rahlstedt Bergedorf geschlossen Harburg geschlossen Süderelbe geschlossen ) Folgt einem Werktag unmittelbar ein gesetzlicher Feiertag ist ggf. nur bis Uhr geöffnet!

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