Informationen der ARGE Duisburg zum Thema Arbeitslosengeld II

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1 Gruppeninformation der ARGE Duisburg für Arbeitslosengeld II - Empfänger Informationen der ARGE Duisburg zum Thema Arbeitslosengeld II Seite - 1 -

2 Grundsätzliches - Antragserfordernis Leistungen der Grundsicherung müssen Sie beantragen. Stellen Sie daher möglichst bald den Antrag bei dem zuständigen Träger, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Achtung: Für den Zeitraum VOR der Antragstellung können Sie KEINE Leistungen erhalten!!! Die Leistungen werden in der Regel für einen Zeitraum von 6 Monaten bewilligt. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums müssen Sie einen Weiterbewilligungsantrag stellen. Hieran werden Sie nicht erinnert. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen (z.b. Nebeneinkommen, Auszug eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft, Änderung der Adresse, Bezug von Renten, Arbeitsaufnahme etc.) müssen Sie der ARGE unverzüglich und unaufgefordert mitteilen. Seite - 2 -

3 Grundsätzliches - Örtliche Zuständigkeit der ARGE ARGE Duisburg Nord - Thyssen Gas Gebäude Duisburger Str Duisburg A Ha Team 421 Hb O Team 422 P - Z Team 423 PLZ Gebiete 47139, 47166, 47167, 47169, 47178, Seite - 3 -

4 Grundsätzliches - Örtliche Zuständigkeit der ARGE ARGE Duisburg Mitte Ludgeristr Duisburg A Dn Team 321 Do J Team 322 PLZ Gebiete 47051, 47053, 47055, 47057, 47058, 47059, 47249, 47259, 47269, 47279, 47119, 47137,47138 Seite - 4 -

5 Grundsätzliches - Örtliche Zuständigkeit der ARGE ARGE Duisburg Mitte Wintgensstr Duisburg K Mj Team 323 Mk Schu Team 324 Schv Z Team 325 PLZ Gebiete 47051, 47053, 47055, 47057, 47058, 47059, 47249, 47259, 47269, 47279, 47119, 47137,47138 Seite - 5 -

6 Grundsätzliches - Örtliche Zuständigkeit der ARGE ARGE Duisburg West Körnerplatz Duisburg A Ko Team 521 Kp Z Team 522 PLZ Gebiete 47198, 47199, 47226, 47228, 47229, Seite - 6 -

7 Grundsätzliches - Örtliche Zuständigkeit der ARGE Zielgruppenorientierte Teams für ganz Duisburg U25 Duissernplatz Duisburg A Ko Team 351 Kp Z Team 352 Reha SB / Hochschulteam Aakerfährstr Duisburg Reha SB Team 361 Hochschulteam Team 371 Seite - 7 -

8 Grundsätzliches Kommunikation mit der ARGE Die ARGE Duisburg können Sie auf 3 Wegen erreichen: Sie können uns anrufen Das Service Center steht Ihnen zum Ortstarif werktags in der Zeit von 8.00 bis Uhr unter der Rufnummer (02 03) mit Rat & Tat zur Verfügung. Sie können persönlich zu uns kommen Bitte beachten Sie aber, dass eine persönliche Vorsprache in der Leistungsabteilung oder beim Arbeitvermittler NUR im Notfall oder nach vorheriger Terminabsprache möglich ist!!! (über Servicecenter oder Eingangszone). Die ARGE Duisburg ist grundsätzlich immer Montags bis Freitags von Uhr bis Uhr geöffnet, Donnerstags von bis Uhr für Berufstätige. Sie können uns schreiben Wir freuen uns natürlich auch über Ihren Brief / Ihr Fax / Ihre . Seite - 8 -

9 Fördern und Fordern - Grundsatz Wer hilfebedürftig ist, weil er keine Arbeit findet, kann mit der Unterstützung der Gemeinschaft rechnen. Im Gegenzug muss er aber alles unternehmen, um seinen Lebensunterhalt so schnell wie möglich wieder selbst zu verdienen. Das ist sozial gerecht, weil die Leistungen der Grundsicherung aus dem allgemeinen Steueraufkommen stammen. Deshalb ist das Prinzip des Fördern und Forderns gesetzlich im SGB II verankert worden. 2 Abs. 1 SGB II lautet hierzu: Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen [ ] Seite - 9 -

10 Fördern Fördern Seite

11 Fördern - Geldleistungen Erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften decken können, erhalten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Grundsicherung bedeutet, dass hiermit aber nur eine Absicherung des Mindestbedarfs, also des Existenzminimums welches zum Leben notwendig ist, gemeint ist. Hierzu gehören die folgenden Geldleistungen: 1. Regelleistung (Alleinstehende 359, Partner je 323, Kind U6 215, 7-14J. 251, ) 2. KdU - Kosten der Unterkunft (Kosten für angemessene Miete & Heizung) ggfs. Umzug nach Übergangsfrist 3. Sozialversicherung (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) 4. Sonstige Leistungen (befristeter Zuschlag nach ALG I, Mehrbedarf, einmalige Leistungen, Schulbedarf) Seite

12 Fördern - Vermittlung - Eingliederungsvereinbarung Die ARGE Duisburg unterstützt Sie auch bei der (Wieder-) Eingliederung in das Erwerbsleben. In aller Regel lädt Ihr zuständiger Arbeitsvermittler / Fallmanager Sie hierzu zu einem persönlichen Gespräch ein. Beim Profiling findet dann eine Stärken- und Potentialanalyse statt. Dann wird gemeinsam mit Ihnen festgelegt, welche Schritte ggfs. noch unternommen werden müssen, damit Sie schnellstmöglich wieder eine Arbeit aufnehmen können (Zielvereinbarung). Die einzelnen Schritte aus der Zielvereinbarung werden dann verbindlich in einem schriftlichen Vertrag festgeschrieben. Diese so genannte Eingliederungsvereinbarung (EGV) regelt nicht nur, welche Beiträge Sie selbst zu Ihrer Eingliederung leisten sondern auch, wie die ARGE Sie hierbei unterstützt. Der Abschluss der Eingliederungsvereinbarung erfolgt einvernehmlich. Bei fehlender Mitwirkung an der Zielvereinbarung können Sie jedoch auch durch Erlass eines Verwaltungsaktes von Amts wegen verpflichtet werden, die zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit erforderlichen Bemühungen zu erbringen. Seite

13 Fördern - Dienstleistungen der ARGE Der Arbeitsvermittler / Fallmanager unterstützt Sie auch mit weiteren Beratungsund Dienstleistungen: - Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und Unterstützung der beruflichen Eingliederung - Vermittlung und Beratung - Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement (z.b. Sucht- und Schuldnerberatung, psychosoziale Beratung etc.) - Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung - Vorbereitung auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses Seite

14 Fördern - Integrationsleistungen der ARGE Daneben können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die nachfolgenden Leistungen einzeln oder im Kombinationzum Tragen kommen: - Förderung aus dem Vermittlungsbudget - Förderung der Selbständigkeit - Förderung der Berufsausbildung oder Ausbildungsvorbereitung - Förderung der beruflichen Weiterbildung - Eingliederungs- und Beschäftigungszuschüsse für Langzeitarbeitslose - Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (Ein-Euro-Job) - Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante - Einstiegsgeld (Arbeitsaufnahme oder Aufnahme Selbständigkeit) - Vermittlungsgutschein Seite

15 Fördern - Förderentscheidung Bei den genannten Leistungen zur Integration handelt es sich in der Regel um solche Leistungen, die Ihnen der Träger nach pflichtgemäßem Ermessen einräumen kann (Ermessensleistungen). Dies bedeutet, dass hierauf grds. KEIN Rechtsanspruch besteht! Wenden Sie sich daher bei Interesse an Ihren zuständigen Arbeitsvermittler / Fallmanager. Er wird Ihnen gerne erläutern, unter welchen Voraussetzungen Leistungen zur Integration erbracht werden können. Je offener und ehrlicher wir dabei miteinander umgehen, um so eher wird das gefundene Ergebnis ihren eigenen Wünschen, Fähigkeiten und Neigungen entsprechen. Haben Sie aber bitte Verständnis, dass sämtliche Leistungen der ARGE immer nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erbracht werden können. Seite

16 Fordern Fordern Seite

17 Fordern - Mitwirkungspflichten Beim ALG II steht neben dem Grundsatz des Förderns gleichberechtigt der Grundsatz des Forderns: Fördern Fordern Das heißt, dass Sie in erster Linie selbst gefordert sind, konkrete Schritte zur Behebung Ihrer Hilfebedürftigkeit zu unternehmen. So müssen Sie sich selbstständig bemühen, Ihre Erwerbslosigkeit zu beenden und aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die dieses Ziel unterstützen. Seite

18 Fordern - Eigenbemühungen Was können Sie selber tun, um Ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden? (Initiativ-) Bewerbungen Tageszeitung / Fachpresse Qualifizierung / Weiterbildung (Genehmigung erforderlich) Internet / Stellenbörsen Probearbeit / Praktikum (Genehmigung erforderlich) Seite

19 Fordern Weisen Sie die von Ihnen getätigten Eigenbemühungen unaufgefordert Ihrem Arbeitsvermittler / Fallmanager nach. Nur so kann er sich ein korrektes Bild über Sie machen und feststellen, ob Sie ihren Pflichten nachkommen. Den Nachweis können Sie führen indem Sie: - Bewerbungsschreiben / Absagen aufbewahren, s ausdrucken - Telefonate schriftlich festhalten (Firma, Datum, Rufnummer, Ansprechpartner) - Stellenanzeigen / -annoncen aufbewahren Ihr Arbeitsvermittler wird Sie in regelmäßigen Zeitabständen kontaktieren. Sie müssen sich grundsätzlich an jedem Werktag unter der von Ihnen angegebenen Anschrift für Ihren Ansprechpartner persönlich auf dem Postweg erreichbar sein und den Träger täglich aufsuchen können. Seite

20 Fordern - Ortsabwesenheit Als Empfänger von ALG II haben Sie KEINEN Anspruch auf Urlaub, da Sie kein Arbeitnehmer sind und kein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorliegt. In Ausnahmefällen kann auf vorherigen Antrag der Ortsabwesenheit zugestimmt werden, wenn diese der Vermittlung oder Integrationsmaßnahmen nicht entgegensteht. Die Zustimmung wird z.b. nicht erteilt werden wenn: - Noch Vermittlungsvorschläge offen sind - Saisonbedingt die Integrationschancen steigen (z.b. bei Mitarbeitern in der Gastronomie während der Ferien etc.) - Eine Arbeit aufgenommen werden kann - Die Teilnahme an einer (Integrations-) Maßnahme geplant ist Die Höchstdauer beträgt in jedem Fall pro Jahr maximal 3 Wochen = 21 Tage Seite

21 Fordern - Zumutbare Arbeit Arbeit ist besser als Grundsicherung. Als Empfänger von ALG II - Leistungen sind Sie verpflichtet, jede Arbeit anzunehmen, zu der Sie geistig, seelisch und körperlich in der Lage sind! 10 Abs. 1 SGB II lautet hierzu: (1) Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar [ ] Hilfebedürftige müssen also jede Chance nutzen, ihren Lebensunterhalt oder wenigstens einen Teil davon wieder selbst zu verdienen. Eine Erwerbstätigkeit können Sie auch länger als 15 Stunden pro Woche ausüben ohne dass Sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld II verlieren. Seite

22 Fordern - Zumutbare Arbeit Das heißt, dass niemand einen Job ablehnen darf nur weil er - nicht der Ausbildung entspricht, - weil der Arbeitsort weiter entfernt ist als der frühere oder (Der Umzug oder Pendeln bis 3h/Tag können zumutbar sein) - weil die Bedingungen subjektiv ungünstig scheinen oder (z.b. bei Entlohnung unterhalb des Tariflohns; Aber: Schutz vor Lohnwucher bei Verstoß gg. die guten Sitten - 30 % Regel ) - weil eine andere Erwerbstätigkeit dafür beendet werden muss (d.h. KEIN Schutz von bestehenden 400,- Jobs o.ä.) Zeitarbeit, Mini- und Midi-Jobs sowie Teilzeit- und Gelegenheitsjobs sind unter Beachtung der obigen Grundsätze ohne weiteres zumutbar und reduzieren Ihre Hilfebedürftigkeit! Seite

23 Fordern - Unzumutbare Arbeit Nicht zumutbar sind aber Tätigkeiten, die - die Rückkehr in den früher ausgeübten Beruf erschweren - die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen behindern (je nach Pflegestufe wird folgende Verfügbarkeit indiziert: Pflegestufe I - Vollzeit, II - 6h, III - keine Verfügbarkeit - bei Alleinerziehenden die Erziehung eines Kindes gefährden. (Nicht gefährdet ist die Erziehung von Kindern ab drei Jahren, die in einer Tageseinrichtung o.ä. betreut werden können) - aufgrund eines sonstigen wichtigen Grundes i.s.d. SGB II nicht ausgeübt werden müssen (z.b. Arbeitsvertrag mit mobbendem AG) Seite

24 Fordern - Einkommensanrechnung Wie wird Einkommen aus Nebenjobs auf das ALG II angerechnet? Grundsätzlich gilt: - Die ersten 100 Euro sind immer anrechnungsfrei - Wer arbeitet hat immer mehr Geld in der Tasche als derjenige, der nichts tut Außerdem wird für Erwerbstätige ein Freibetrag bei Erwerbstätigkeit abgesetzt: - Bruttoeinkommen zwischen 100,- und 800,- EUR / Monat 20 % anrechnungsfrei - Bruttoeinkommen zwischen 800,- und 1.200,- EUR / Monat 10 % anrechnungsfrei (bzw. bei Beschäftigten mit Kindern 800,- bis EUR) Zusätzlich können bei Erwerbseinkommen über 400 Euro weitere Beträge abgesetzt werden, wenn die notwendigen Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit 100 Euro übersteigen. Durch die Arbeitslosengeld II - Verordnung (AlgIIV) werden einige der Absetzbeträge, z.b. Fahrtkosten zur Arbeitsstätte pauschaliert ( Werbungskosten ). Seite

25 Fordern - Einkommensanrechnung Wie wird Einkommen aus Nebenjobs auf das ALG II angerechnet? Grundsätzlich gilt: Freibeträge (Beispiel) Bruttoverdienst Anrechnungsfreier Betrag * 315 Seite

26 Fordern - Folgen bei Fehlverhalten (Sanktionen) Folgen bei Fehlverhalten (Sanktionen) Seite

27 Fordern - Folgen bei Fehlverhalten (Sanktionen) Bei pflichtwidrigem Verhalten kann die ALG II - Leistung vermindert werden oder ganz entfallen. Pflichtwidriges Verhalten liegt z.b. vor, wenn - Sie es ablehnen, zumutbare Arbeit / Ausbildung oder Arbeitsgelegenheiten aufzunehmen oder fortzuführen - Sie sich weigern, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen, insbesondere ausreichende eigene Bemühungen nachzuweisen oder eine vereinbarte (Eingliederungs-) Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen - Sie unerlaubt ortsabwesend sind (gleichzeitig entfällt ALG II + Owi) - Sie Anlass für den Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme geben Seite

28 Fordern - Folgen bei Fehlverhalten (Sanktionen) Auch bei einer Verletzung der Meldepflicht kann die ALG II - Leistung vermindert werden oder ganz entfallen. Eine Verletzung der Meldepflicht liegt z.b. vor, wenn - Sie sich trotz Aufforderung weigern, sich bei einer Dienststelle der ARGE persönlich zu melden (Nichterscheinen trotz Einladung ) - Sie sich trotz Aufforderung weigern, zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, wenn dies zur Klärung von Leistungsvoraussetzungen erforderlich ist. Seite

29 Fordern - Folgen bei Fehlverhalten (Sanktionen) Die konkreten Folgen des Fehlverhaltens: Bei erstmaligem pflichtwidrigem Verhalten: - Kürzung der ALG II - Regelleistung um 30 % (ca. 107 ) für 3 Monate (bei U25 Beschränkung der Leistung auf KdU) - Wegfall des befristeten Zuschlags wenn vorhanden Bei wiederholtem pflichtwidrigem Verhalten - 1. Kürzung der ALG II - Regelleistung um 60 % (ca. 215 ) für 3 Monate (Bei U25 bereits bei erster wiederholter Pflichtverletzung 100 %!!) : 100 % Seite

30 Fordern - Folgen bei Fehlverhalten (Sanktionen) Die konkreten Folgen des Fehlverhaltens: Bei erstmaliger Verletzung der Meldepflicht - Kürzung der ALG II - Regelleistung um 10 % (ca. 36 ) für 3 Monate Bei wiederholter Verletzung der Meldepflicht - Kürzung der ALG II - Regelleistung für 3 Monate um den Prozentsatz, der sich aus der Summe des Prozentsatzes der Minderung auf Grund der vorangegangenen Meldepflichtverletzung PLUS 10 % ergibt. Seite

31 Fordern - Folgen bei Fehlverhalten (Sanktionen) Sanktionen können natürlich nicht eintreten, wenn ein gesetzlich anerkannter wichtiger Grund vorliegt und sie diesen gegenüber der ARGE nachweisen können. Sollten Sie arbeitsunfähig erkrankt sein, so haben Sie dies unaufgefordert mitzuteilen. Dies muss IMMER mittels einer vom behandelnden Arzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geschehen. Aufgrund der klaren Bestimmungen zur Zumutbarkeit können wichtige Gründe zur Ablehnung einer Erwerbstätigkeit nur in Ausnahmefällen anerkannt werden Seite

32 Ende Noch Fragen? Bei allen Fragen wenden Sie sich bitte zuerst an unser Telefon - Service Center unter der Rufnummer: (02 03) (Ortsgespräch) 80 % der Anliegen können telefonisch gelöst werden! Kann Ihnen nicht sofort geholfen werden, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit Ihrem Arbeitsvermittler / Fallmanager, der zuständigen Leistungsabteilung oder bitten Sie um einen Rückruf. Seite

33 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Seite

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