Landkreis Peine Jobcenter Merkblatt für Ihren Leistungsbezug Teil II Berufliche Eingliederung

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1 Name: AZ: Landkreis Peine Jobcenter Fördern und Fordern Geldleistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes durch die Grundsicherung für Arbeitssuchende dürfen nach dem Sozialgesetzbuch II nur erbracht werden, wenn Ihre Hilfebedürftigkeit nicht auf andere Weise beseitigt werden kann. Die Aufnahme einer Beschäftigung und die Steigerung Ihres Einkommens ist deshalb vorrangiges Ziel des Sozialgesetzbuches II. Damit Ihnen der berufliche Einstieg gelingt, beraten wir Sie gern. Um das Ziel der beruflichen Eingliederung zu erreichen, steht Ihnen von Anfang an eine Arbeitsvermittlerin / ein Arbeitsvermittler beratend zur Seite. In den Beratungen ist Ihre aktuelle Situation ausschlaggebend für individuelle Förder- und Vermittlungsleistungen. Persönliche Lebensumstände aber auch Ihre bisher beruflich erworbenen Kompetenzen spielen dabei eine entscheidende Rolle. Zu diesem Zweck ist es auch notwendig, dass Sie uns sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen, die Auskunft über Ihren beruflichen Werdegang geben. Um Sie möglichst schnell in Arbeit oder Ausbildung zu bringen, können Sie Leistungen zur beruflichen und sozialen Eingliederung erhalten. Bitte denken Sie daran, dass Sie Leistungen wie zum Beispiel Bewerbungskosten und Fahrten zu Vorstellungsgesprächen im Voraus schriftlich beantragen müssen. Wenn es schnell gehen muss, weil Sie schon für den nächsten Tag eine Einladung von einem Arbeitgeber haben, können Sie uns auch vorab telefonisch informieren. 2 SGB II Vorrangiges Ziel: die Aufnahme einer Beschäftigung Hilfe: Beratung und Vermittlung durch Ihre Arbeitsvermittlerin/Ihren Arbeitsvermittler telefonisch, -Kontakt, persönliches Gespräch Leistungen zur beruflichen und sozialen Eingliederung: Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein, Eingliederungszuschuss, Weiterbildung, Übernahme von Kinderbetreuungskosten Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nach 44 SGB II: Auf Antrag Übernahme von Bewerbungs- und Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen Zumutbarkeit von Arbeit für erwerbsfähige Leistungsberechtigte Als Empfänger/in von Leistungen des SGB II sind Sie verpflichtet, jede Arbeit anzunehmen, zu der Sie geistig, seelisch und körperlich in der Lage sind (es sei denn, einer der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmetatbestände liegt vor, z. B. bei der Erziehung eines unter dreijährigen Kindes oder die Pflege eines Angehörigen). Kommen Sie Ihren Pflichten ohne wichtigen Grund nicht nach, hat dies für Sie Folgen. Sie müssen mit einer Minderung der Leistung bis zum völligen Wegfall rechnen gegebenenfalls auch für die Vergangenheit. Dies gilt auch, wenn Sie einer Aufforderung zur persönlichen Meldung nicht folgen. Ein wichtiger Grund liegt nur 10 SGB II Jede Arbeit ist zumutbar Bei Pflichtverletzungen: Minderung oder Wegfall der Leistungen Pflicht : persönliche Meldung 1

2 dann vor, wenn bei einer Abwägung Ihrer individuellen Interessen mit den Interessen der Allgemeinheit Ihre Interessen überwiegen. Bitte beachten Sie also in Ihrem eigenen Interesse die nachfolgenden Hinweise, um Nachteile für Sie zu vermeiden. Wenn Sie aber - trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigern, Ihre in der Eingliederungsvereinbarung (EGV) oder im Verwaltungsakt festgelegten Pflichten zu erfüllen, insbesondere ausreichende Bewerbungsbemühungen nachzuweisen, sich weigern, eine Ihnen zumutbare Arbeit (auch ein gefördertes Arbeitsverhältnis), Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch Ihr Verhalten verhindern oder eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben, wird die Pflichtverletzung sanktioniert. Sie erhalten dann weniger oder gar keine Geldleistungen mehr. Einer Aufforderung, sich bei Ihrem Jobcenter persönlich zu melden, müssen Sie folgen. Erscheinen Sie ohne wichtigen Grund nicht, obwohl Sie schriftlich über die Rechtsfolgen belehrt worden sind oder diese kannten, wird das Arbeitslosengeld II um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gemindert. Das gleiche gilt, wenn Sie einen ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin nicht wahrnehmen. 31 SGB II Pflichtverletzungen: Weigerung ausreichende Bewerbungsbemühungen nachzuweisen _ Weigerung zumutbare Arbeit aufnehmen _ Weigerung zumutbare Maßnahme zur Eingliederung antreten 32 SGB II Meldeversäumnis 10 % Minderung Eigenbemühungen Hinsichtlich Ihrer beruflichen Zukunft ist Ihre Eigeninitiative gefordert. Sicherlich sind Sie bereits bemüht, Ihren Lebensunterhalt und gegebenenfalls den Ihrer Familie durch die Aufnahme einer bezahlten Beschäftigung zu sichern und Sie bewerben sich aktiv um Arbeits- oder Ausbildungsplätze. Auch auf Grundlage des Sozialgesetzbuches II sind Sie verpflichtet, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen - und Sie müssen diese Bemühungen auf Anforderung des Landkreises Peine - Jobcenter - auch schriftlich nachweisen. Wir erwarten, dass Sie sich selbständig bewerben und eine zumutbare Beschäftigung aufnehmen, auch wenn sich diese von früheren Tätigkeiten unterscheidet oder aber der zukünftige Arbeitsort von Ihrer Wohnung weiter entfernt ist. Haben Sie zuhause nicht die Möglichkeit, im Internet nach Arbeitsoder Ausbildungsstellen zu suchen oder Bewerbungen zu 2 SGB II Erwartung: Eigeninitiative bei der Arbeitsplatzsuche Eingangshalle: Computer, Internet und Drucker Beratung durch Ihre Arbeitsvermittlerin /hren Arbeitsvermittler Rechtzeitige Mitteilung über Praktikumsaufnahme 2

3 schreiben, stehen Ihnen in unserer Eingangshalle Computer mit Internetzugang und Drucker zur Verfügung. Falls Sie Unterstützung beim Umgang damit brauchen, sprechen Sie Ihre Arbeitsvermittlerin oder Ihren Arbeitsvermittler an. Bietet Ihnen ein Arbeitgeber ein Praktikum an oder Sie haben sich um eine solche Möglichkeit bemüht, dann informieren Sie bitte vor Praktikumsbeginn Ihre Arbeitsvermittlerin oder Ihren Arbeitsvermittler. Eingliederungsvereinbarung / Aktive Mitwirkung Als erwerbsfähige/r Leistungsberechtigte/r müssen Sie aktiv an allen Maßnahmen zu Ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken. Dies umfasst auch den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nach 15 Abs. 2 SGB II. Den für Ihre berufliche Eingliederung geeigneten Weg besprechen Sie mit Ihrer Arbeitsvermittlerin oder Ihrem Arbeitsvermittler. In einer Eingliederungsvereinbarung wird dieser für beide Seiten verbindlich festgelegt. Qualifizierungsmaßnahmen oder Arbeitsgelegenheiten unterstützen Ihre Eigenbemühungen - Sie lernen etwas Neues und verbessern dadurch Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Die gemeinsam mit Ihnen erarbeitete Vereinbarung hält fest, welche Leistungen zur Eingliederung in Arbeit Sie erhalten und welche Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit Sie selbst unternehmen müssen, in welcher Form und wie oft Sie diese eigenen Bemühungen zur Eingliederung in Arbeit nachweisen müssen und welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, Sie zu beantragen haben. Die Eingliederungsvereinbarung soll regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten gemeinsam mit Ihnen überprüft und fortgeschrieben werden. Danach wird eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen, in der die bisher gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, werden die Regelungen zu den Leistungen und Bemühungen nach 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II durch Verwaltungsakt erlassen. Eingliederungsvereinbarung (EGV) Fördern und Fordern 15 SGB II Verbindliche Planung der Eigenbemühungen zwischen Jobcenter und Kundin/Kunde Abschluss EGV oder EGV als Verwaltungsakt ist verpflichtend Zeitraum der EGV: regelmäßig, spätestens nach 6 Monaten Bei Weigerung: EGV als Verwaltungsakt Persönliche Meldung Solange Sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten, sind Sie auch verpflichtet, sich beim Landkreis Peine Jobcenter persönlich zu melden. Erhalten Sie also eine Einladung des Landkreises Peine - Jobcenter - so handelt es sich 3 59 SGB II i.v. mit 310 SGB III Verpflichtung zur persönlichen Meldung Absage nur aus wichtigem Grund Bei Krankheit: Vorlage einer Arbeitsunfähigkeits-

4 um eine Meldeaufforderung, die nur aus einem wichtigen Grund abgesagt werden kann. Eine Abmeldung aus Krankheitsgründen wird nur akzeptiert, wenn Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Bei Einladung des Landkreises Peine - Jobcenter zu einem Termin oder bei einer Aufforderung eine amtsärztliche oder psychologische Untersuchung gemäß 8 SGB II wahrzunehmen, können auf Antrag ab einer Entfernung von zwei Kilometern Fahrtkosten gewährt werden. Ein Fahrtkostenantrag ist vor Beginn des Termins zu stellen. Erreichbarkeit Solange Sie Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beziehen, müssen Sie in der Lage sein, zeit- und ortsnah Stellenvorschläge und Mitteilungen des Landkreises Peine - Jobcenter - persönlich zur Kenntnis zu nehmen sowie mit einem Arbeitgeber oder Träger einer Qualifizierungsmaßnahme oder Arbeitsgelegenheit persönlich in Kontakt zu treten. 7 Abs. 4a SGB II Bedingung: zeit- und ortsnahe Erreichbarkeit Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Krankheit Wenn Sie krank sind, müssen Sie nach 56 SGB II Ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dem Landkreis Peine - Jobcenter - unverzüglich anzeigen. Spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit müssen Sie eine Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung vorlegen. Die Vorlage eines Attestes oder einer anderen ärztlichen Bescheinigung wird nicht anerkannt. Wenn keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt, gelten Sie als arbeitsfähig. Bestehen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit kann eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsfähigkeit nach 275 Abs.1 Nr. 3b und Abs.1a SGB V eingeholt werden. 56 SGB II Unverzügliche Anzeige einer Arbeitsunfähigkeit und deren vors. Dauer Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens vor Ablauf des 3. Kalendertages Bei Zweifeln des Jobcenters: Einschalten des Med. Dienstes Urlaub / Ortsabwesenheit Einen Urlaubsanspruch im eigentlichen Sinne, wie ihn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während eines Beschäftigungsverhältnisses haben, haben Sie nicht. Sie können sich aber nach vorheriger Zustimmung Ihrer Arbeitsvermittlerin oder Ihres Arbeitsvermittlers insgesamt 3 Wochen im Kalenderjahr außerhalb Ihres Wohnortes aufhalten. 4 7 Abs. 4a SGB II Mit Zustimmung: 3 Wochen Aufenthalt außerhalb des Wohnortes Ortsabwesenheit 2 Wochen zuvor beantragen Zustimmung durch das Jobcenter

5 Eine Ortsabwesenheit ist mindestens zwei Wochen im Voraus beim Landkreis Peine - Jobcenter - schriftlich zu beantragen. Sie erhalten dann eine schriftliche Nachricht, ob Ihre Arbeitsvermittlerin oder Ihr Arbeitsvermittler dieser Ortsabwesenheit zustimmt. Eine Ortsabwesenheit kann beispielsweise abgelehnt werden, wenn für Sie Stellenangebote vorliegen oder eine Qualifizierungsmaßnahme geplant ist, weil dann durch Ihre Ortsabwesenheit Ihre berufliche Eingliederung beeinträchtigt wird. Ablehnung bei geplanter Qualifizierung oder Gefährdung der beruflichen Eingliederung Unverzügliche persönliche Meldung bei Rückkehr Nach Rückkehr zum Wohnort müssen Sie sich unverzüglich persönlich unter Vorlage Ihres Personalausweises beim Landkreis Peine - Jobcenter - melden. Das Berufliche Eingliederung wurde mir am persönlich ausgehändigt. Ich habe die Informationen dieses Merkblattes zur Kenntnis genommen. Datum und Unterschrift Hinweis: Im Internetauftritt des Landkreises Peine finden Sie unter weitere Informationen und Formulare sowie Links zu den aktuellen Gesetzestexten. 5

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