Sanktionen. Die folgenden Festlegungen regeln im Jobcenter Dresden die Verfahren und Verantwortlichkeiten

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1 Titel: Geschäftsführerverfügung 38/2012 Sanktionen Geschäftszeichen/Aktenzeichen: 4, 623, SGG II - II 1313 Weisung Arbeitshinweis Gültigkeit ab: sofort Empfehlung Gültigkeit bis: bis auf Widerruf Information Zusammenfassung: Die folgenden Festlegungen regeln im Jobcenter Dresden die Verfahren und Verantwortlichkeiten bei Sanktionen. Inhaltsverzeichnis: Seite 1. Einleitung 1 2. Regelungen zur Verfahrensverantwortlichkeiten bei 2 31 SGB II 3. Organisatorische und zeitliche Umsetzung von Sanktionen 3 zwischen Integrations- und Leistungsteams 3.1 Allgemeines Integrationsteams Leistungsteams 3 4. Ausgabe von Sachleistungen bzw. geldwerten Leistungen 4 1. Einleitung Die GFV dient der Sicherstellung der gesetzeskonformen Verhängung von Sanktionen gemäß 31 ff SGB II. Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom wurde Kapitel 3, Abschnitt 2, Unterabschnitt 5 (Sanktionen) wie folgt neu strukturiert: 31 Pflichtverletzungen 31 a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen 31 b Beginn und Dauer der Minderung 32 Meldeversäumnisse Grundlage für die fachliche/rechtliche Umsetzung der 31 bis 32 SGB II sind die fachlichen Hinweise der BA in ihrer aktuellen Fassung (Dienstanweisung). 1

2 2. Regelungen zur Verfahrensverantwortlichkeiten bei 31 SGB II Abs. 1 Nr. 1: sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen Abs. 1 Nr. 2: sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach 16 d oder eine mit einem Beschäftigungszuschuss nach 16 e geförderte Arbeit aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern Abs. 1 Nr. 3: eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben Abs. 2 Nr. 1: sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen Abs. 2 Nr. 2: sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen. (bei Feststellung Rückmeldung an AV/FM zur Kenntnis u. Verfügung) Abs. 2 Nr. 3: ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat Abs. 2 Nr. 4 sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen Eine Pflichtverletzung nach Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 liegt nicht vor, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegen und nachweisen kann. Der Mitarbeiter, welcher die Sanktion verfügt, begründet in nachvollziehbarer Weise die Sanktionsverhängung und dokumentiert sie in der Fachanwendung Verbis. Für die Verfügungen sind nur die als Anlage beigefügten Vordrucke zu nutzen. 2

3 3. Organisatorische und zeitliche Umsetzung von Sanktionen zwischen Integrationsund Leistungsteams 3.1 Allgemeines Die Feststellung der Minderung hat gem. 31 b SGB II innerhalb von 6 Monaten nach einer Pflichtverletzung zu erfolgen. Im Jobcenter Dresden wird jedoch eine schnellstmögliche Umsetzung angestrebt, um den Leistungsberechtigten den Zusammenhang zu ihrem pflichtwidrigen Verhalten zu verdeutlichen. Deshalb ist die 6-Monatsfrist nicht auszuschöpfen, sowohl die Integrationsfachkräfte als auch die Leistungsmitarbeiter haben Sanktionsvorgänge sofort nach Kenntnis bzw. Erhalt zu bearbeiten. 3.2 Integrationsteams Eine mögliche Pflichtverletzung ist vom AV/FM grundsätzlich sofort nach Bekanntwerden des Tatbestandsereignisses zu prüfen und gegenüber dem verantwortlichen Leistungsteam zu verfügen. Die Entscheidung einschließlich der Ermessensausübung ist ausführlich und nachvollziehbar in der Sanktionsverfügung zu begründen und zu dokumentieren. Vorgebrachte Gründe des Betroffenen sind (z. B. bei mündlicher und schriftlicher Anhörung oder Vorsprachen) ausführlich zu dokumentieren und bei den Entscheidungen immer rechtlich zu bewerten (z. B. Betroffener trägt Grund x vor kein wichtiger Grund gem. 31 SGB II, weil ). Vor der Entscheidung über die Sanktion ist der Betroffene anzuhören ( 24 SGB X). Vordruck BK- Vorlagen verwenden Auf Grund geltender Rechtsprechung des SG Dresden sollte der Betroffene nicht erst mit der Folgeeinladung angehört werden, sondern generell mittels o. g. Vordruckes aus den BK- Vorlagen. Sollten im Zuge der Anhörung gesundheitliche Leistungseinschränkungen/Störungen geltend gemacht werden, hat die/der AV / FM diese Argumente zu prüfen. Ggf. sind ärztliche Gutachten einzuholen oder es ist eine Prüfung durch den Ärztlichen Dienst zu veranlassen. Der Sanktionsverfügung sind alle relevanten Unterlagen (zwingend Vermittlungsvorschlag, Kopie der Einladung, Anhörung, Stellungnahme usw.) beizufügen und zur Leistungsakte zu geben. Die dem Original entsprechenden Kopien sind für die Dauer von: für Vermittlungsvorschläge unveränderbar 120 Tage für Einladungsschreiben unveränderbar 60 Tage nach Erstelldatum zu finden unter: zpdv-suche öffnen -> KdNr eingeben -> Suche -> Button BK drücken -> auf -BK-Auskunft starten- ziehen -> im sich öffnenden Fenster erscheinen dann die Schriftstücke bzw. auf ATV-Ordner gehen alternativ aufrufen über: VerBIS in Profil des Kunden gehen, Stammdaten, dort direkt zpdv aufrufen zpdv BK Button 3

4 ACHTUNG: Beim Erstellen neuer Schreiben (VV) ist darauf zu achten, dass bereits eingetretenen Sanktionen berücksichtigt werden (VerBIS Kundendaten Leistungen). 3.3 Leistungsteams Zur Vermeidung unnötiger Rechtsanwaltskosten bei Stattgaben bzw. zur Senkung der Widerspruchs- und Klageverfahren sind bei dem Erlass von Sanktionsbescheiden die Berechnungsbögen anstelle von Änderungsbescheiden anzufügen. Ein kurzes formloses Mitteilungsschreiben geht an den Kopf der BG im Bedarfsfall. Die Feststellung der Minderung (Erstellung Bescheid) hat durch das Leistungsteam innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Sanktionsverfügung zu erfolgen. Dies ist in VerBIS zu dokumentieren. Der sachbearbeitende Mitarbeiter des Leistungsteams ist für die formelle Richtigkeit (Zuständigkeit Verfahren Form und Inhalt des Verwaltungsaktes) verantwortlich. Die Begründungen der AV/FM sind von den Mitarbeitern der Leistungsteams aus den Verfügungen in die Bescheide zu übernehmen. Aufgrund der gesetzlichen Regelung des 31 a Abs. 3 S. 1 und 2 SGB II bei wiederholten Pflichtverletzungen hat durch den SB Leistung bei Erlass des Sanktionsbescheides die Prüfung zu erfolgen, ob bei dem jeweiligen Leistungsberechtigten im zukünftigen Sanktionszeitraum eine Gesamtminderung von über 30 % vorliegt und Kinder im Haushalt leben, was zu einem zwingenden Anspruch auf Sachleistungen bzw. geldwerte Leistungen führt. Nur durch die Prüfung durch den SB Leistung kann die nötige zeitliche Nähe der aufeinander aufbauenden Sanktionsverfügungen gewährleistet werden (s. 31 a Abs. 1 S. 4). Über diesen Anspruch ist im Sanktionsbescheid die Entscheidung zu treffen. Fehlerhafte Verfügungen sind sofort von den Leistungs- an die Integrationsteams zurückzugeben. Unvollständige Vorgänge werden sofort an den zuständigen AV/FM zur Ergänzung zurückgesendet. Für die Feststellung von Sanktionen gem. 31 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 ist von den SB Leistung das entsprechende Formblatt (Anlage 2) zu verwenden und die erforderlichen Ermessenentscheidungen ausführlich zu begründen. 4. Ausgabe von Sachleistungen bzw. geldwerten Leistungen Die Festlegungen der jeweils geltenden GFV Warengutscheine sind umzusetzen. Anlagen: Anlage 1: Verfügung Sanktion gem. 31 Abs. 1 SGB II Anlage 2: Verfügung Sanktion gem. 31 Abs. 2 SGB II Anlage 3: Verfügung Sanktion gem. 32 SGB II Anlage 4: Fragen und Antworten zu Sanktionen 4

5 Geltungsbereich: Jobcenter Dresden Inkrafttreten: Die Verfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt bis auf Widerruf. Die GFV 13/2011 wird hiermit außer Kraft gesetzt. Dresden, den gez. Pratzka Geschäftsführer Verfügung: 1.) Vert.: GFK, TL, AV/FM, SB Leistung, SGG II 2.) TL zur Auswertung in ihren DB 3.) MF an FU SGB II AA und LHD 4.) 3.Z zur Einstellung in die HA-Ablage/Informationsplattform 5.) z. d. A. II

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