für den Landkreis Rhön-Grabfeld Bad Neustadt a. d. Saale, Nummer 5

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1 AMTSBLATT für den Landkreis Rhön-Grabfeld Herausgegeben vom Landkreis Rhön-Grabfeld Bad Neustadt a. d. Saale, Nummer 5 HHS 2016 Gemeinde Herbstadt HHS 2016 Abwasserzweckverband Saale- Lauer HHS 2016 Wasserzweckverband Bad Königshofen i. Gr. Gruppe Mitte HHS 2016 Zweckverband Fränkisches Freilandmuseum Fladungen Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung, Stadt Mellrichstadt Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung, Gemeinde Stockheim Öffentliche Bekanntmachung nach 3 a UVPG; Vollzug der Wassergesetze; Ökologischer Ausbau des Albaches von Fluss-km 3,130 bis 3,740 in der Gemarkung Großbardorf Flurbereinigungsgenossenschaft Breitensee, Gemeinde Herbstadt Bekanntmachung und Ladung zur Genossenschaftsversammlung Flurbereinigungsverfahren Wollbach 2, Gemeinden Wollbach, Bastheim, Unsleben vorläufige Besitzeinweisung des Amtes für Ländliche Entwicklung 85 HHS 2016 Abwasserzweckverband Obere 88 Streu 90 HHS 2016 Schulverband Nordheim v. d. R HHS 2016 Wasserzweckverband Rother Gruppe 98 Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung, Stadt Mellrichstadt 101 Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung, Gemeinde Stockheim 104 Öffentliche Bekanntmachung nach 3 a UVPG; Vollzug der Wassergesetze; Ökologische Ausbau der Barget von Fluss-km bis mit Böschungssicherung in der Ortslage von Kleineibstadt, Gemeinde Großeibstadt 106 Vollzug der Wassergesetze und der Abwasserabgabengesetze; Abwasseranlage des Abwasserzweckverbandes Streu-Saale 108 Flurbereinigungsverfahren Hendungen 2, Gemeinde Hendungen Bekanntmachung und Ladung zur öffentlichen Versammlung 111 Veräußerung Fl.Nr. 74 Wirthsgasse 9, Gemarkung Mellrichstadt, Stadt Mellrichstadt Herausgeber und für den Inhalt verantwortlich: Landratsamt Rhön-Grabfeld, Spörleinstraße 11, Bad Neustadt a. d. S.

2 Gemeinde H e r b s t a d t Landkreis Rhön-Grabfeld 1. Einwohnerzahl: Nach der Fortschreibung am Einwohner Nach der letzten amtlichen Volkszählung vom Einwohner 2. Gesamtfläche der Gemeindeflur: Hektar 3. Steuersätze (Hebesätze) des Vorjahres (2015) Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) Hebesatz 450 v. H. Grundsteuer B (sonstige Grundstücke) Hebesatz 450 v. H. Gewerbesteuer a) nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital Hebesatz 320 v. H. b) Lohnsummensteuer Hebesatz v. H. c) Mindeststeuer für Hausgewerbetreibende --,-- für sonstige Gewerbetreibende --,-- 4. Länge der zu unterhaltenden Gemeindestraßen 12 km davon sind ausgebaut ---- km

3 Aufgrund der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Gemeinderat folgende Haushaltssatzung: Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird auf im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen auf ,00 in den Ausgaben auf ,00 und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen auf ,00 in den Ausgaben auf ,00 festgesetzt. 1 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 2 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 3 Die Steuersätze (Hebesätze) für Gemeindesteuern, die für jedes Jahr neu festzusetzen sind, werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 450 v. H. b) für die Grundstücke (B) 450 v. H. 2. Gewerbesteuer a) nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital 320 v. H. b) Lohnsummensteuer ---- v. H. c) Mindeststeuer für Hausgewerbetreibende --,-- für sonstige Gewerbetreibende --,-- 4 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf ,00 festgesetzt. 5

4 Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen. 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2016 in Kraft. Herbstadt, den Gemeinde Herbstadt (Siegel) Rath 1. Bürgermeister

5 Bac Seite BEKANNTMACHUNG der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes des Abwasserzweckverbandes "Obere Streu" (Landkreis Rhön-Grabfeld) für das Haushaltsjahr 2016 Die in der öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes "Obere Streu" am gem. Art. 41 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i. V. m. Art. 65 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) beschlossene Haushaltssatzung des Abwasserzweckverbandes "Obere Streu" für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit gem. Art. 65 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 2 GO wie folgt amtlich bekannt gemacht: I. HAUSHALTSSATZUNG des Abwasserzweckverbandes "Obere Streu" (Landkreis Rhön-Grabfeld) für das Haushaltsjahr 2016 Aufgrund der 17 und 18 der Verbandsversammlung und 41 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i. V. m. Art. 63 ff. der Gemeindeverordnung (GO) erlässt der Abwasserzweckverband "Obere Streu" folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und in den Ausgaben mit ,00 EUR und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und in den Ausgaben mit ,00 EUR ab. 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. (1) Betriebskostenumlage 4 Der durch Gebühren und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt (Umlagesoll) wird folgendermaßen festgesetzt und auf die Verbandsmitglieder umgelegt: a) Umlage für die Abwasserabgabe ,00 EUR, b) Sonderbetriebskostenumlage ,00 EUR und c) Umlage für die sonstigen Betriebskosten ,00 EUR.

6 Bac Seite 2 Umlageschlüssel ist 19 Abs. 5, 6 und 7 i. V. m. 21 der Verbandssatzung und der Beschluss der Verbandsversammlung vom (2) Investitionsumlage Der durch Beiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt (Umlagesoll) wird auf 3.400,00 EUR festgesetzt und auf die Verbandsmitglieder umgelegt. Umlageschlüssel ist 19 Abs. 2 und 3 i. V. m. 21 Abs. 1 bis 4 der Verbandssatzung und der Beschluss der Verbandsversammlung vom Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf ,00 EUR festgesetzt. 6 Es gilt der von der Verbandsversammlung am beschlossene Stellenplan. 7 Diese Haushaltssatzung tritt rückwirkend mit dem in Kraft. Fladungen, gez. Fischer 1. Vorsitzender II. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 des Abwasserzweckverbandes "Obere Streu" wurde mit Schreiben des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom , AZ nach rechtsaufsichtlicher Behandlung ohne Beanstandungen zurückgegeben. Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. III. Der Haushaltsplan des Abwasserzweckverbandes "Obere Streu" für das Haushaltsjahr 2016 liegt gem. Art. 65 Abs. 3 GO vom Tage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung eine Woche lang bei der der Verwaltungsgemeinschaft Fladungen in Fladungen, Marktplatz 1, während der allgemeinen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. Fladungen, gez. Fischer 1. Vorsitzender

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8 Bac Seite 1 BEKANNTMACHUNG der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes des Schulverbandes Nordheim v.d.rhön (Landkreis Rhön-Grabfeld) für das Haushaltsjahr 2016 Die in der öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung des Schulverbandes Nordheim v.d.rhön am gem. Art. 9 Abs. 7 und 9 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) i. V. m. 65 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) beschlossene Haushaltssatzung des Schulverbandes Nordheim v.d.rhön für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit gem. Art. 65 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 2 GO wie folgt amtlich bekannt gemacht: I. HAUSHALTSSATZUNG des Schulverbandes Nordheim v.d.rhön (Landkreis Rhön-Grabfeld) für das Haushaltsjahr 2016 Aufgrund des Art. 9 Abs. 7 und 9 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) i. V. m. Art. 63 ff. der Gemeindeverordnung (GO) erlässt der Schulverband Nordheim v.d.rhön" folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und in den Ausgaben mit ,00 EUR und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und in den Ausgaben mit ,00 EUR ab. 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 3 Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. (1) Verwaltungsumlage 4 1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2016 auf ,00 EUR festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt. 2. Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom auf 67 Verbandsschüler festgesetzt. 3. Die Verwaltungsumlage wird je Verbandsschüler auf 1.420,90 EUR festgesetzt. (2) Umlage für Mietzahlungen 1. Der nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben für laufende Mietzahlungen im Verwaltungshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2016 auf ,00 EUR festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt.

9 Bac Seite 2 2. Für die Berechnung der Umlage für laufende Mietzahlungen wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom auf 67 Verbandsschüler festgesetzt. 3. Die Umlage für laufende Mietzahlungen wird je Verbandsschüler auf 594,63 EUR festgesetzt. (3) Investitionsumlage 1. Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird für das Haushaltsjahr 2016 auf 6.000,00 EUR festgesetzt und nach der Zahl der Verbandsschüler auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt. 2. Für die Berechnung der Investitionsumlage wird die maßgebende Schülerzahl nach dem Stand vom auf 67 Verbandsschüler festgesetzt. 3. Die Investitionsumlage wird je Verbandsschüler auf 89,55 EUR festgesetzt. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf ,00 EUR festgesetzt. 6 Es gilt der von der Verbandsversammlung am beschlossene Stellenplan. 7 Diese Haushaltssatzung tritt rückwirkend mit dem in Kraft. Fladungen, gez. Link 1. Vorsitzender II. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 des Schulverbandes Nordheim v.d.rhön wurde mit Schreiben des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom , AZ nach rechtsaufsichtlicher Behandlung ohne Beanstandungen zurückgegeben. Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. III. Der Haushaltsplan des Schulverbandes Nordheim v.d.rhön für das Haushaltsjahr 2016 liegt gem. Art. 65 Abs. 3 GO vom Tage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung eine Woche lang bei der der Verwaltungsgemeinschaft Fladungen in Fladungen, Marktplatz 1, während der allgemeinen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. Fladungen, gez. Link 1. Vorsitzender

10 Haushaltssatzung und Wirtschaftsplan des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Bad Königshofen i. Gr. Gruppe Mitte- für das Wirtschaftsjahr 2016 Aufgrund 18 der Verbandssatzung in Verbindung mit Art. 41 und Art. 42 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit und der Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt der Zweckverband zur Wasserversorgung Bad Königshofen Gruppe Mitte- folgende Haushaltssatzung 2016 Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2016 wird im 1 Erfolgsplan in den Erträgen auf ,00 in den Aufwendungen auf ,00 und im Vermögensplan in den Einnahmen auf ,00 in den Ausgaben auf ,00 festgesetzt. 2 Kreditaufnahmen sind im Vermögensplan nicht vorgesehen Verpflichtungsermächtigungen sind im Vermögensplan nicht vorgesehen. 3 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan wird auf ,00 festgesetzt. 4 Eine Betriebskosten- und Investitionskostenumlage wird nicht erhoben. 5 6 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2016 in Kraft. Bad Königshofen, den Thomas Helbling Verbandsvorsitzender

11 Die von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Bad Königshofen Gruppe Mitte in der Sitzung vom beschlossene Haushaltssatzung 2016 mit Wirtschaftsplan und Investitionsplan sind mit Schreiben des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom Az rechtsaufsichtlich gewürdigt worden. Gemäß Art. 65 Abs. 3 i. V. m. Art. 26 Abs. 2 GO wird die Haushaltssatzung vom Tage der Veröffentlichung in der MAIN-POST Die Zeitung im Grabfeld an während des ganzen Jahres innerhalb der allgemeinen Dienststunden in den Geschäftsräumen des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Bad Königshofen Gruppe Mitte -, Marktplatz 14 in Bad Königshofen öffentlich ausgelegt

12 Bac Seite 1 BEKANNTMACHUNG der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes des Wasserzweckverbandes "Rother Gruppe" (Landkreis Rhön-Grabfeld) für das Haushaltsjahr 2016 Die in der öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung des Wasserzweckverbandes "Rother Gruppe" am gem. Art. 41 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i. V. m. Art. 65 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) beschlossene Haushaltssatzung des Wasserzweckverbandes "Rother Gruppe" für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit gem. Art. 65 Abs. 3 und Art. 26 Abs. 2 GO wie folgt amtlich bekannt gemacht: I. HAUSHALTSSATZUNG des Wasserzweckverbandes "Rother Gruppe" (Landkreis Rhön-Grabfeld) für das Haushaltsjahr 2016 Aufgrund der 17 ff. der Verbandsversammlung und Art. 41 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i. V. m. Art. 63 ff. der Gemeindeverordnung (GO) erlässt der Wasserzweckverband "Rother Gruppe" folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und in den Ausgaben mit ,00 EUR und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und in den Ausgaben mit ,00 EUR ab. 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf ,00 EUR festgesetzt. (1) Betriebskostenumlage 4 Der durch Gebühren und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt (Umlagesoll) wird auf ,00 EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer festgesetzt und auf die Verbandsmitglieder gem. Verbandssatzung und den Kommunalen Wasser- und Abwasserverband Meininger Umland (KWA) gem. Wasserlieferungsvertrag vom umgelegt. Umlageschlüssel sind die abgenommenen Wassermengen des Jahres 2015 gem. 18 Abs. 3 der Verbandssatzung und 5 Abs. 1 des Wasserlieferungsvertrages. Diese betrugen im Jahr 2015

13 Bac Seite 2 Verbandsmitglied / KWA Wasserlieferung 2015 Stadt Fladungen m³ Gemeinde Hausen m³ Gemeinde Sondheim m³ KWA Meininger Umland m³ Summe m³ Der Wasserlieferpreis pro m³ geliefertem Wasser wird auf 72,49 Cent zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer festgesetzt. Daraus ergibt sich folgende Betriebskostenumlage: (2) Investitionsumlage Verbandsmitglied / KWA Anteil Betriebskostenumlage 2016 Stadt Fladungen 47,50% ,21 Gemeinde Hausen 37,39% ,61 Gemeinde Sondheim 14,39% ,74 KWA Meininger Umland 0,72% 1.627,44 Summe 100,00% ,00 Der durch Beiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt (Umlagesoll) wird auf ,00 EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer festgesetzt und auf die Verbandsmitglieder gem. Verbandssatzung und den Kommunalen Wasser- und Abwasserverband Meininger Umland (KWA) gem. Wasserlieferungsvertrag vom umgelegt. Umlageschlüssel ist 18 Abs. 2 und 4 der Verbandssatzung i. V. m. dem Beschluss der Verbandsversammlung vom sowie 5 Abs. 3 des Wasserlieferungsvertrages. Daraus ergibt sich folgende Investitionskostenumlage: Verbandsmitglied / KWA Anteil Investitionskostenumlage 2016 Stadt Fladungen 48,78% ,10 Gemeinde Hausen 34,99% ,55 Gemeinde Sondheim 15,23% ,35 KWA Meininger Umland 1,00% 1.245,00 Summe 100,00% ,00 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf ,00 EUR festgesetzt. 6 Es gilt der von der Verbandsversammlung am beschlossene Stellenplan. 7 Diese Haushaltssatzung tritt rückwirkend mit dem in Kraft. Fladungen, gez. Link 1. Vorsitzender

14 Bac Seite 3 II. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 des Wasserzweckverbandes "Rother Gruppe" wurde mit Schreiben des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom , AZ nach rechtsaufsichtlicher Behandlung ohne Beanstandungen zurückgegeben. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen und Investitionsmaßnahmen in Höhe von ,00 EUR wurde genehmigt. III. Der Haushaltsplan des Wasserzweckverbandes "Rother Gruppe" für das Haushaltsjahr 2016 liegt gem. Art. 65 Abs. 3 GO vom Tage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung eine Woche lang bei der der Verwaltungsgemeinschaft Fladungen in Fladungen, Marktplatz 1, während der allgemeinen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus (Art. 25 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 KommZG i. V. m. Art. 65 Abs. 3 GO). Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen außerdem während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Fladungen, Zimmer-Nr. 2.2, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereit ( 4 Abs. 2 BekV) aus. Fladungen, gez. Link 1. Vorsitzender

15 Landratsamt Rhön-Grabfeld Zur Veröffentlichung im Amtsblatt Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Zweckverbandes Fränkisches Freilandmuseum Fladungen für das Haushaltsjahr 2016 Die Regierung von Unterfranken hat mit Schreiben vom Nr die am beschlossene Haushaltssatzung einschließlich Anlagen für das Haushaltsjahr 2016 rechtsaufsichtlich gewürdigt. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile. Die von der Verbandsversammlung erlassene Haushaltssatzung ist im Amtsblatt der Regierung von Unterfranken Nr. 3 vom veröffentlicht. Bad Neustadt a.d.s., den gez. Habermann Landrat C:\Users\geist\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\4HQCX587\Bekanntmachung Haushaltssatzung.doc

16 Satzung zur Änderung der Beitragsund Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Mellrichstadt folgende S a t z u n g : 1 Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Mellrichstadt wird wie folgt geändert: 10 Abs. 1 und Abs. 2 erhalten folgende Fassung: 1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. 2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss Qn 2,5 bzw. Q 3 = 4 m³/h Qn 6 bzw. Q 3 = 10 m³/h Qn 15 bzw. Q 3 = 16 m³/h Flanschenzähler > 50 mm Verbundzähler > 50 mm 30,00 / Jahr 38,40 / Jahr 43,20 / Jahr 50,40 / Jahr 50,40 / Jahr 11 erhält folgende Fassung: 1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die den einzelnen Entwässerungsanlagen von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt a) für das Gebiet der Gemarkung Frickenhausen 1,98 pro Kubikmeter Abwasser und b) für das Gebiet der Gemarkungen Mellrichstadt, Bahra, Eußenhausen, Mühlfeld, Roßrieth, Sondheim/Gbf., einheitlich 1,48 pro Kubikmeter Abwasser. 2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 3 ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen.

17 Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 20 m³/jahr als nachgewiesen. Als Großvieheinheit gelten auch 4 Stück Schweine (über acht Wochen) und 5 Stück Kälber (bis zu drei Monaten). Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden. Es kann jedoch nur soviel Wasser (für Großvieheinheiten) abgezogen werden, dass auf jede auf dem Grundstück wohnende Person im Jahr noch mindestens ein Verbrauch von 30 m³ hauswirtschaftlich genutzten Wassers entfällt. Sie sind von der Stadt zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. 3) Vom Abzug nach Abs. 2 sind ausgeschlossen a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser, b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser. 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Einleitungsgebühr werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. Die Satzung tritt zum 01. April 2016 in Kraft. Mellrichstadt, Stadt Mellrichstadt 2 Streit 1. Bürgermeister

18 Satzung zur Änderung der Beitragsund Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Mellrichstadt folgende S a t z u n g : 1 Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgung der Stadt Mellrichstadt wird wie folgt geändert: 9 a Abs. 1 und Abs. 2 erhalten folgende Fassung: 1. Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. 2. Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss netto Qn 2,5 bzw. Q 3 = 4 m³/h 28,04 / Jahr Qn 6 bzw. Q 3 = 10 m³/h 72,00 / Jahr Qn 15 bzw. Q 3 = 16 m³/h 216,00 / Jahr Flanschenzähler > 50 mm 272,40 / Jahr Flanschenzähler > 100 mm 328,80 / Jahr Verbundzähler > 50 mm 745,20 / Jahr Verbundzähler > 100 mm 918,00 / Jahr 10 Ziffer 5 erhält folgende Fassung: A) Bei der Wasserentnahme für Gärten ohne Wasserzähler werden unabhängig von der Grundstücksgröße jährlich pauschal 28,04 netto zuzüglich 15 Kubikmeter Wasser als Verbrauch berechnet. B) Bei der Wasserentnahme für Gärten mit Wasserzähler werden unabhängig von der Grundstücksgröße jährlich pauschal 28,04 netto zuzüglich der tatsächliche Verbrauch berechnet. 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. 2 Die Satzungsänderung tritt zum 01. April 2016 in Kraft. Mellrichstadt, Stadt Mellrichstadt Streit 1. Bürgermeister

19 Satzung zur Änderung der Beitragsund Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Stockheim folgende S a t z u n g : 1 Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Stockheim wird wie folgt geändert: 10 Abs. 2 und Abs. 3 erhalten folgende Fassung: 2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage zugeführten Wassermengen, abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 3 ausgeschlossen ist. Bei landwirtschaftlichen Betrieben gilt auch die für die Ausbringung von Spritzmitteln notwendige Wassermenge als verbraucht im Sinne von Satz 1. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Wasserverbrauch in den Stallungen und für Spritzmittelbeimischung kann auch durch einen gesonderten Wasserzähler nachgewiesen werden. Soweit die Kosten für diese zusätzliche Wasseruhr vom Grundstückseigentümer getragen werden, entfällt die monatliche Grundgebühr. Der Grundstückseigentümer ist in diesem Fall auch für die Einhaltung der Eichbestimmungen verantwortlich. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 12 m³/jahr als nachgewiesen. Für die Umrechnung des Viehbestandes auf Großvieheinheiten (GVE) gelten folgende Werte: Tierarten GVE Pferde, 3 Jahre alt und älter 1,00 Pferde unter 3 Jahren, Ponys und Kleinpferde, Esel Milchkühe 1,30 Zuchtbullen 1,2 Ammen- und Mutterkühe, Schlacht- und Masttiere, Färsen Jungvieh 1 bis 2 Jahre alt 0,7 Jungvieh unter 1 Jahr 0,3 Schafe 1 Jahr und älter 0,1 Schafe unter 1 Jahr 0,05 Zuchteber und -sauen 0,4 Mastschweine über 80 kg 0,2 0,70 1,0

20 Läufer zwischen 20 und 80 kg 0,1 Ferkel 0,1 Geflügel 0,004 Maßgebend ist die im Abrechnungsjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden. Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder 3. Wasser unter Umgehung oder Beeinflussung des Wasserzählers entnommen wird oder 4. eine Prüfung des Wasserzählers ergibt, dass die nach den jeweiligen Bestimmungen über das Mess- und Eichwesen zulässige Fehlergrenze überschritten wird. Für Wohngrundstücke mit einer Gartenfläche von mindestens 250 m² gewährt die Gemeinde auf Antrag einen Nachlass von 10 m³ pro Jahreszeitraum. Der Antrag gilt auch für die weiteren Jahre, solange keine Veränderung eintritt. 3) Vom Abzug nach Abs. 2 sind ausgeschlossen a) Wassermengen bis zu 1,6 m³ monatlich, sofern es sich um Wasser für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke handelt, b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser, c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser, d) das zur Bewässerung von Gartenflächen verwendete Wasser, sofern die Gartenfläche weniger als 250 m² beträgt. Absatz 3 Buchstabe a) bleibt unberührt Abs. 1 und Abs. 2 erhalten folgende Fassung: 1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. 2) Auf die Gebührenschuld sind zum , , und jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest. Die Satzung tritt zum in Kraft. Stockheim, gez. Link 1. Bürgermeister 3

21 Satzung zur Änderung der Beitragsund Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils gültigen Fassung erlässt die Gemeinde Stockheim folgende S a t z u n g Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Stockheim wird wie folgt geändert: 1 13 Abs. 1 und Abs. 2 erhalten folgende Fassung: 1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. 2) Auf die Gebührenschuld sind zum , , und jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauchs fest. 2 Die Satzungsänderung tritt zum 1. April 2016 in Kraft. Stockheim, Gemeinde Stockheim gez. Link 1. Bürgermeister

22 Öffentliche Bekanntmachung Vollzug der Wassergesetze Ökologische Ausbau der Barget (Gewässer III. Ordnung) von Fluss-km bis mit Böschungssicherung in der Ortslage von Kleineibstadt Die Gemeinde Großeibstadt beantragte unter Vorlage des Bauentwurfes der Ingenieurbüro Peter Gemmer GmbH, Am Schleifweg 15, Dittelbrunn, den ökologischen Ausbau der Barget (Gewässer III. Ordnung) von Fluss-km bis mit Böschungssicherung in der Ortslage von Kleineibstadt. Für dieses Vorhaben war nach 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 94) zuletzt geändert durch Art. 2 G des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2490) i. V. m. Anlage 1 zum UVPG zu prüfen, ob mögliche Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Diese Feststellung wird hiermit gemäß 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG bekannt gemacht. Sie ist nicht selbständig anfechtbar, 3 a Satz 3 UVPG. Bad Neustadt a. d. Saale, Landratsamt Rhön-Grabfeld gez. E n d r e s Oberregierungsrat

23 Öffentliche Bekanntmachung Vollzug der Wassergesetze Ökologischer Ausbau des Albaches (Gewässer III. Ordnung) von Fluss-km 3,130 bis 3,740 in der Gemarkung Großbardorf Die Gemeinde Großbardorf beantragte unter Vorlage des Bauentwurfes der Ingenieurbüro Peter Gemmer GmbH, Am Schleifweg 15, Dittelbrunn, vom den ökologischen Ausbau des Albaches (Gewässer III. Ordnung) von Fluss-km 3,130 bis 3,740 in der Gemarkung Großbardorf. Für dieses Vorhaben war nach 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 94) zuletzt geändert durch Art. 2 G des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2490) i. V. m. Anlage 1 zum UVPG zu prüfen, ob mögliche Umweltauswirkungen des Vorhabens die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Diese Feststellung wird hiermit gemäß 3 a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG bekannt gemacht. Sie ist nicht selbständig anfechtbar, 3 a Satz 3 UVPG. Bad Neustadt a. d. Saale, Landratsamt Rhön-Grabfeld gez. H e l f r i c h Oberregierungsrat

24 B e k a n n t m a c h u n g Vollzug der Wassergesetze und der Abwasserabgabengesetze; Abwasseranlage des Abwasserzweckverbandes Streu-Saale; Az S/M 1.5 Mit Änderungsbescheid des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom , Az S/M-1.5, wurde die mit Bescheid des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom , Az. III/6-641/1-13, erteilte gehobene Erlaubnis zur Benutzung der Fränkischen Saale durch Einleiten gesammelter Abwässer aus der Abwasseranlage des Abwasserzweckverbandes Streu-Saale dergestalt geändert, dass ein niedrigerer Überwachungswert für den Parameter Phosphor festgesetzt wurde. Gemäß Art. 69 des Bayer. Wassergesetzes i. V. m. Art. 74 Abs. 4 Satz 2 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes ist eine Ausfertigung des Bescheides mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zwei Wochen in der Gemeinde zur Einsicht auszulegen. Der Änderungsbescheid des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom , Az S/M-1.5, wird daher in der Zeit vom bis einschließlich während der allgemeinen Dienststunden in der Verwaltungsgemeinschaft Heustreu zur Einsicht ausgelegt. Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Ende der Auslegungsfrist der Bescheid gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt gilt. Bad Neustadt a. d. Saale, Landratsamt Rhön-Grabfeld gez. E n d r e s Oberregierungsrat

25 Flurbereinigungsgenossenschaft Breitensee (vgl. 151 ff. FlurbG) Gemeinde Herbstadt Landkreis Rhön-Grabfeld VKZ Seite 1 von Bekanntmachung und Ladung Die Flurbereinigungsgenossenschaft Breitensee blieb als Körperschaft des öffentlichen Rechts über die Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. 149 FlurbG) hinaus bestehen (vgl. 151 ff. FlurbG). Die Eigentümer und Erbbauberechtigten jener Grundstücke, welche zum Flurbereinigungsgebiet (Stand: Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens) gehören, werden zu einer eingeladen. Genossenschaftsversammlung Versammlungsort: Versammlungszeit: Breitensee, Jugendheim Donnerstag, den um 19:00 Uhr Tagesordnung: 1. Begrüßung durch den Vorstandsvorsitzenden der Flurbereinigungsgenossenschaft Breitensee 2. Bericht des Vorstandsvorsitzenden 3. Bericht des Kassiers 4. Bericht der Kassenprüfer 5. Entlastung des Vorstandes 6. Erläuterung des Wahlverfahrens 7. Vorschlag der Genossenschaftsversammlung für das Amt des Vorstandsvorsitzenden 8. Wahl der Vorstandsmitglieder 9. Vorschlag der Genossenschaftsversammlung für das Amt des stellv. Vorstandsvorsitzenden 10. Bestimmung von Kassenprüfern 11. Beschluss über Fortbestand oder Auflösung der Flurbereinigungsgenossenschaft 12. Allgemeine Aussprache Nach der Satzung der Flurbereinigungsgenossenschaft Breitensee ist eine Neuwahl des Vorstandes erforderlich geworden. Von der Genossenschaftsversammlung sind nach 8 der Satzung auf die Dauer von 6 Jahren zu wählen. 4 Vorstandsmitglieder Für jedes Vorstandsmitglied ist ein(e) Stellvertreter(in) zu wählen. Außerdem hat die Genossenschaftsversammlung dem Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken (ALE Ufr) einen Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter vorzuschlagen. Die Bestimmung des Vorstandsvorsitzenden und des stellv. Vorstandsvorsitzenden erfolgt durch das ALE Ufr (vgl. Art. 4 Abs. 2 AGFlurbG). Wahlberechtigung: Wahlberechtigt sind Teilnehmer (Teilnehmer sind jene Eigentümer von Grundstücken, welche zum Flurbereinigungsgebiet gehören). Erbbauberechtigte stehen Eigentümern gleich. Jeder anwesende Teilnehmer (jede anwesende Teilnehmerin) hat eine Stimme.

26 Seite 2 von 2 Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer; einigen sich diese nicht über die Stimmabgabe, so kann das Wahlrecht nicht ausgeübt werden. Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Vollmachten berechtigen den Bevollmächtigten (die Bevollmächtigte) nicht zu einer mehrfachen Stimmabgabe. Bevollmächtigte haben sich in der Versammlung durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Entsprechende Vollmachtsformulare liegen beim Unterzeichner dieser Bekanntmachung und Ladung bereit. Wählbarkeit: Grundsätzlich können alle natürlichen Personen gewählt werden, die nach bürgerlichem Recht unbeschränkt geschäftsfähig sind. Sie brauchen nicht am Verfahren beteiligt zu sein. Eine gruppenmäßige Festsetzung wurde durch das ALE Ufr nicht verfügt. Kommt die Wahl des Vorstands im Termin nicht zustande und verspricht ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, kann das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken Mitglieder des Vorstands nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen. Breitensee, den Der Vorsitzende des Vorstandes der Flurbereinigungsgenossenschaft Breitensee gez. Thomas Witz

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29 *********************************** Thomas Habermann Landrat

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