OECD COMMON REPORTING STANDARD DER INTERNATIONALE AUTOMATISCHE STEUERLICHE INFORMATIONSAUSTAUSCH AKTUELLER STAND

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1 T A X G A T E STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT MBH OECD COMMON REPORTING STANDARD DER INTERNATIONALE AUTOMATISCHE STEUERLICHE INFORMATIONSAUSTAUSCH AKTUELLER STAND Markus Betz Wien, 04. November 2015

2 AUTOMATISCHER INFORMATIONSAUSTAUSCH WELTWEIT Quelle: dt. Bundesfinanzministerium der Finanzen Stand: Oktober 2014

3 OECD COMMON REPORTING STANDARDS (CRS) VORBILD FATCA Foreign Account Tax Compliance Act, Seit 18. März 2010 in den USA in Kraft Ziel: Eindämmung von Steuerhinterziehung durch US-Steuerpflichtige außerhalb der USA mit US-Investments; einseitige Interessenlage zugunsten der USA Unter FATCA: Strafbesteuerung an der US-Quelle, wenn Melde- und Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden Zahlreiche Begriffsbestimmungen sowie Melde- und Sorgfaltspflichten nach FATCA wurden in den CRS übernommen.

4 CRS - INHALTLICHE UNTERSCHIEDE ZU FATCA Beruht auf Gegenseitigkeit Keine erforderliche Registrierung des Finanzinstituts bei der jeweiligen ausländischen Steuerverwaltung Abstellen nur auf die Ansässigkeit und nicht auch auf die Staatsangehörigkeit Keine länderspezifischen Anhänge wie bei FATCA mit jeweils verschiedenen ausgenommenen Rechtsträgern und Produkten je Vertragspartner Keine Strafbesteuerung, jedoch ggf. Sanktion nach nationalen Vorschriften

5 GRUNDLAGEN DES AIA Regierungsabkommen oder Staatsvertrag Auslegungskommentar Gemeinsamer Meldestandard Technische Anwendungsrichtlinien Regierungsabkommen oder Staatsvertrag Anwendung des Standards durch zwischenstaatliche Vereinbarungen OECD-Musterabkommen (CAA) als Musterregierungsvereinbarung Gemeinsamer Meldestandard (CRS) Anforderungen und Detailregelungen zum AIA Erforderliche Umsetzung ins nationale Recht Auslegungskommentar Konkretisierung des Musterabkommens sowie des gemeinsamen Meldestandards Beispiele zur einheitlichen Umsetzung Technische Anwendungsrichtlinien Definition von technischen Anforderungen für den Datenaustausch unter den Steuerbehörden Bestimmungen zur Gewährleistung der Datensicherheit

6 RECHTSRAHMEN FÜR DEN AUTOMATISCHEN INFORMATIONSAUSTAUSCH Internationales (bilaterales/multilaterales) Abkommen sowie ggf. darauf basierend Vereinbarungen zwischen des zuständigen Behörden Gemeinsamer Meldestandard Nationales Umsetzungsgesetz Multilaterale Amtshilfekonvention MAK Bestehende und zukünftige DBA Common Reporting Standard CRS Bankenpaket GMSG Insges. Von Knapp 90 Staaten unterzeichnet Gruppenanfragen/spontaner Informationsaustausch Vorbehalte (Rückwirkung bei Steuerbetrug) Art. 26 OECD-MA unter bestimmten Voraussetzungen mit Gruppenanfragen Bestehende und zukünftige DBA: DBA + (M)CAA Multilateral Competent Authority Agreement MCAA Basierend auf MAK von G5 und OESD entwickelt Von AT im Okt als Early Adopter-Staat mit Ausnahmen unterzeichnet Gemeinsamer Meldestandard der OECD Beinhaltet standardisierte Meldeund Sorgfaltsplicht Zinsbesteuerungsrichtlinie AIA für Zinszahlungen bei natürlichen Personen Gemeinsamer Meldestandard- Gesetz Weitere (Änderungs-)Gesetze Amtshilferichtlinie AIA für Informationen, die für Behörden und die Durchsetzung des nationalen Steuerrechts relevant sind Kapital- und weitere Einkünfte

7 ENTSTEHUNG UND HINTERGRUND zeitliche Entstehung des CRS Februar 2014 offiziell finalisierter CRS Juli 2014 OECD legt ihren Standard für den automatischen Informationsaustausch zu Finanzkonten Oktober 2014 Entwurf für die Umsetzung in nationales Recht GMSG Mai 2015 Unterzeichnung des Vertragswerks von Vertretern von 51 Staaten Hintergrund Multilaterales Übereinkommen Automatischer Informationsaustausch für Kapitalerträge auf globaler (nicht nur EU-) Ebene Ziel: Sicherstellung einer effektiven Besteuerung von ausländischen Kapitalerträgen mittels eines Steuerdatenaustausches Erarbeitung von der OECD unter Mitwirkung der G20-Staaten und der EU Teilnahme von 90% der globalen Wirtschaft Inhaltlich vergleichbar mit FATCA

8 WESENTLICHER INHALT UND ZEITPLAN Zeitplan der Umsetzung des CRS Januar 2016 CRS go-live* für 44 early adopter Länder, darunter alle EU-Länder CRS go-live Datum für Österreich Oktober 2016 Januar 2017 CRS go-live Datum für alle übrigen Länder Erster Informationsaustausch durch early adopter Länder und Österreich September 2017 September 2018 Informationsaustausch durch alle Teilnehmerstaaten am OECD CRS * go-live : Umsetzung des Standards in das jeweilige nationale Recht globaler AIA Inhalt und Zeitplan Betroffene Personen Natürliche Personen Rechtseinheiten, unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung, einschließlich Trusts und Stiftungen Pflicht zur Prüfung sog. passiver Rechtseinheiten und die beherrschenden natürlichen Personen Betroffene Finanzinstitute Einlageinstitute Verwahrinstitute Investmentgesellschaften Spezifizierte Versicherungsgesellschaften Meldepflichtige Informationen u.a. Zinsen und Dividenden Veräußerungserlöse Einkünfte aus bestimmten Versicherungsverträgen Wert des Kontos/ Depots/ Versicherungsvertrages zum Jahresende

9 MELDEFRISTEN BEI NATÜRLICHEN PERSONEN Bestand zum <= USD 1 Mio. Identifizierung bis Erstmeldung Eröffnung vor Finanzinstitut Finanzkonto AT: AT: AT: Bestand zum > USD 1 Mio. Identifizierung bis Erstmeldung Eröffnung ab kein Schwellenwert sofortige Identifizierung Erstmeldung Informationsaustausch von Steuerdaten natürlicher Personen in Österreich Unterscheidung von Finanzkonten Altbestandskonten: Eröffnung bis zum über USD 1 Mio. Bestand (von hohem Wert) bis USD 1 Mio. Bestand (von geringerem Wert) Neubestandskonten: Eröffnung ab dem Identifizierung von Altbestandskonten von hohem Wert bis zum und Erstmeldung im Juni 2018 Für alle anderen Konten Identifizierung bis zum mit Erstmeldung im Juni 2019 Sofortige Identifizierung von Neubestandskonten und Erstmeldung im Juni 2017 AT:

10 MELDEFRISTEN BEI RECHTSTRÄGERN Bestand zum <= Keine Identifizierun g/meldung Eröffnung vor Bestand zum > Identifizierung bis Erstmeldung Finanzinstitut Finanzkonto Eröffnung ab > <= sofortige Identifizierung Erstmeldung Keine Identifizierung /Meldung Informationsaustausch von Steuerdaten von Rechtsträgern in Österreich Unterscheidung von Finanzkonten Altbestandskonten: Eröffnung bis zum über USD Bestand (von hohem Wert) bis USD Bestand (von geringerem Wert) Neubestandskonten: Eröffnung ab dem Identifizierung von Altbestandskonten von hohem Wert bis zum und Erstmeldung im Juni 2019 Für alle anderen Konten keine Identifizierung/Meldung bis USD überschritten Sofortige Identifizierung von Neubestandskonten von hohem Wert und Erstmeldung im Juni 2017

11 WER IST BETROFFEN? handelt Investmentunternehmen: Wer gewerblich für einen Kunden Verwahrinstitut Vermögensverwaltung betreibt Sonstige Kapitalanlage oder verwaltung ausübt Meldendes Finanzinstitut Spezifizierte Versicherungsgesellschaft Einlageinstitut TAXGATE 11

12 WER IST NICHT BETROFFEN? Einer internationale Organisation Pensionsfonds Staatliche Rechtsträger Internationale Organisation Zentralbank Eines staatlichen Rechtsträgers Einer Zentralbank Altersvorsorgefonds Nicht meldende Finanzinstitute Ausgenommener OGA Trust, soweit Treuhänder ein meldendes Finanzinstitut ist TAXGATE 12

13 MELDEPFLICHTIGE FINANZKONTEN Meldepflichtig sind von einem Finanzinstitut geführte Finanzkonten, nämlich: Einlagenkonten (Neben Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten oder verbrieften Konten sind auch Beträge umfasst, die von einer Versicherungsgesellschaft beispielsweise aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags gehalten werden) Verwahrkonten (Konten, in denen Finanzvermögen zugunsten eines Dritten gehalten wird) Bestimmte Versicherungsverträge (Versicherungsverträge, bei denen sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses wie Todesfall, Krankheit, Unfall, Haftung oder Sachschaden einen bestimmten Betrag zu zahlen) sowie Rentenversicherungsverträge und Eigen- bzw. Fremdkapitalbeteiligungen an Finanzinstituten.

14 MELDEVERFAHREN Informationen, die für jedes meldepflichtige Konto zu melden sind: Von jeder meldepflichtigen Person a) Name b) Adresse c) Ansässigkeitsstaat(en), d) Steueridentifikationsnummer(n), sowie e) Geburtsdatum und Geburtsort (bei natürlichen Personen) Von jedem Rechtsträger a) s. o. a) d) b) Sowie von jeder meldepflichtigen, beherrschenden Person s. o. a) e) Daneben sind zu melden a) Die Kontonummer b) Der Name und die österreichische Steueridentifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts c) Der Kontosaldo der wert zum Ende des betreffenden Jahres Bei Einlagenkonten ist zusätzlich der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, bei Verwahrkonten sind die gutgeschriebenen Erträge und die Bruttoverkaufserlöse zu melden.

15 ABLAUF DATENAUSTAUSCH Funktionsweise ausl. Steuerverwaltung 3 passive Rechtseinheit beherrschende Personen 1. AT-Finanzinstitute identifizieren die zu meldenden Personen sowie ihre Konten und erfassen die erforderlichen Informationen AT-Steuervewaltung 2 AT-Finanzinstitut 1 Identifikation aktive Rechtseinheit natürliche Person 2. AT-Finanzinstitute melden die aufgrund des AIA/CRS erforderlichen Daten (Kunden- und Finanzdaten) an die AT-Steuerverwaltung 3. AT-Steuerverwaltung übermittelt die relevanten Steuerdaten an die zuständigen ausländischen Steuerbehörden der Vertragsstaaten zu meldende Personen

16 VERHÄLTNIS ZU ANDEREN BESTIMMUNGEN Meldung und Weiterleitung nach dem GMSG hat ungeachtet anderslautender gesetzlicher Verpflichtungen zu erfolgen, d. h. Bankgeheimnis wird durchbrochen Datenschutz wird insoweit durchbrochen, aber Mitteilungspflicht der meldenden Finanzinstitute, welche Daten weitergegeben werden Steuergeheimnis wird insoweit durchbrochen EXKURS dazu: FG Köln (D), Beschluss vom (AZ: 2 V 1375/15) Informationsaustausch im Rahmen des BEPS-Aktionsplans gestoppt, da Rechtsgrundlage fehlte, Verstoß gegen Steuergeheimnis BEPS-Plan soll Ursachen für niedrige effektive Steuerbelastung erforschen und die Eindämmung von (legalen) Steuerschlupflöchern vorbereiten Wesentlicher Grund für Untersagung der Informationsweitergabe: Informationsaustausch dient nicht dem konkreten Besteuerungsverfahren und auch nicht der Vermeidung von Steuerhinterziehung

17 STRAFBESTIMMUNGEN Die vorsätzliche Verletzung der Meldepflichten durch nicht fristgerechte Meldung, Nichtmeldung einer meldepflichtigen Person, Nichtmeldung oder unrichtige Meldung von Angaben zur Identifikation einer Person ist mit Geldstrafe bis zu EUR zu bestrafen Bei grob fahrlässiger Begehung ist die Strafe bis zu EUR Bei Verletzung sonstiger Sorgfaltspflichten nach GMSG: Strafe EUR bzw. bei grob fahrlässiger Begehung EUR Zuständig: Finanzamt als Finanzstrafbehörde

18 VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Ihr Kontakt: Markus Betz Telefon: +49 (0) Mobil: +49 (0) T A X G A T E STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT MBH

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