Umsetzungsfragen AIA: Sicht der Banken IFA-Jahresversammlung , Simon Tribelhorn
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- Samuel Biermann
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1 Umsetzungsfragen AIA: Sicht der Banken IFA-Jahresversammlung , Simon Tribelhorn
2 Agenda 1. Funktionsweise des AIA 2. Feststellung eines meldepflichtigen Kontos 3. Pflichten gemäss AIA-Gesetzesentwurf Prozesssicht 4. Vereinzelte offene Fragen aus dem VNB 5. Noch zu erwartende Präzisierungen auf OECD-Ebene 6. Umsetzungsstand in anderen Ländern Seite 2
3 Funktionsweise des AIA schematische Darstellung Ausländische Steuerbehörden Informationsaustausch FL-Finanzinstitute identifizieren die zu meldenden Personen sowie ihre Konten und erfassen die erforderlichen Informationen. FL-Finanzinstitute melden die aufgrund des AIA/CRS erforderlichen Daten (Kundenund Finanzdaten) an die FL- Steuerverwaltung. FL-Steuerverwaltung übermittelt die relevanten Steuerdaten an die zuständigen ausländischen Steuerbehörden der Vertragsstaaten. FL-Steuerverwaltung Meldung FL-Finanzinstitute Passive Rechtseinheit (NFE) Identifikation Beherrschende Personen Aktive Rechtseinheit (NFE) Natürliche Person Zu meldende Personen Seite 3
4 Funktionsweise des AIA Feststellung eines meldepflichtigen Kontos Test 1: Ist der Kontoinhaber eine reportingpflichtige Person? Ja Nein Zu melden in Bezug auf den Kontoinhaber Keine Meldung in Bezug auf den Kontoinhaber Test 2: Ist der Kontoinhaber ein passiver NFE mit ein oder mehreren Controlling Persons, die meldepflichtige Personen sind? Ja Nein Zu melden in Bezug auf die Controlling Persons Keine Meldung in Bezug auf die Controlling Persons Quelle: CRS Handbook Seite 4
5 Pflichten gemäss AIA-Gesetzesentwurf Prozesssicht Seite 5
6 Pflichten gemäss AIA-Gesetzesentwurf Prozesssicht (Teil 1) Seite 6
7 Pflichten gemäss AIA-Gesetzesentwurf Prozesssicht (Teil 2 Fortsetzung) Seite 7
8 Vernehmlassungsbericht Einzelne ausgewählte offene Punkte (insbesondere i. Zhg. mit Fristen) Art. 4 Abs. 6 i.v.m. Abs. 3 und 4 Art. 5 Abs. 3 Art. 5 Abs. 4 und Art. 7 S. 45 / S. 118 S. 48 / S. 119 S. 49 / S. 119 regelt die Fristen zur Klassifizierung und deren Änderungen und sieht für Klassifizierung bestehende Rechtsträger und Änderungen der Klassifizierung bis vor Mitteilung beherrschender Personen und auszutauschende Informationen bis zum des Reporting an meldepflichtigen Finanzinstitut Abstellen auf SPG- Dokumentation sowie AIA- Pflichten vorgesehene Fristenregelung ist in der Praxis nicht umsetzbar Reportingdaten werden von meldepflichtigem Finanzinstitut für Rechtsträger nur wenn als passiver NFE klassifiziert erhoben. Damit frühzeitig Klarheit besteht, für welche Rechtsträger die Reportingdaten zu erheben sind, muss die Klassifikation als passiver NFE mit genügend Vorlauf vor Ablauf des Reportingjahres dem Finanzinstitut mitgeteilt werden. Eine nachträgliche Mitteilung von kontrollierenden Personen hat Anpassung des Reportings zur Folge; es ist deshalb eine deutlich frühere Mitteilung noch im Jahr, dessen Daten gemeldet werden, vorzusehen Es muss für die meldepflichtigen Finanzinstitute klar geregelt sein, auf welche Dokumente sie für die Wahrnehmung der Meldepflichten abzustellen haben bzw. abzustellen dürfen. Art. 12 Abs. 2 S. 72f Demgemäss sollen Berichtigungen gegenüber dem meldepflichtigen Finanzinstitut bis zum 30. April des Reportingjahres vorgenommen werden können. Ist für meldepflichtigen Finanzinstitut in der Praxis nicht umsetzbar, da in diesen Fällen nach Abschluss des Geschäftsjahres noch nachträglich Korrekturen vorgenommen werden müssten. Hier ist zwingend bis Ende des relevanten Kalenderjahres vorzusehen Seite 8
9 Zu erwartende Präzisierungen Ebene OECD Ausgewählte Bereiche Präzisierung im Zusammenhang mit der Behandlung von Trusts (dem Vernehmen nach sollen dazu innert der nächsten zwei Wochen eine spezifische OECD-guidance publiziert werden) klare Definition von passivem Einkommen, so dass eine korrekte Klassifizierung als passiver oder aktiver NFE möglich ist Klarstellung welche regeln anzuwenden, bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zur Festlegung des Status eines Rechtsträgers (Finanzinstitut in Land A; Rechtsträger in Land B) sowie bei Bezug zu mehreren Jurisdiktionen und Umsetzungszeitpunkt des AIA zeitlich auseinanderfällt AEOI Assist Portal der OECD: Übersicht über die verschiedenen TIN-Formate nach Ländern Definition der Ansässigkeit Residence nach Ländern Liste von der meldepflicht ausgenommene Finanzkonten ( excluded accounts ) nach Ländern etc. Laufende Präzisierungen zu Praxisfragen im Rahmen der CRS related FAQs der OECD ( nebst CRS Kommentar und Handbook Seite 9
10 Exkurs: Übersicht Umsetzungsstand Vergleich vereinzelte Länder (per heute) Land Schweiz Österreich UK Deutschland Schweden Hongkong Umsetzungsstand Botschaft zur Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten und zum Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen am vom Bundesrat zuhanden des CH-Parlaments verabschiedet. AT-BMF hat am 12. Mai 2015 den Begutachtungsentwurf zum Bundesgesetz über den Gemeinsamen Meldestandard (GMSG) als Teil des Bankenpakets publiziert. Begutachtungsfrist am abgelaufen. HMRC hat am die final regulations zur Umsetzung des OECD- Standards zum AIA publiziert. Umsetzungsgesetz ist am in Kraft getreten. Detaillierte Ausführungsvorschriften guidances werden im Sommer erwartet. Referentenentwurf des DE-BMF zu einem Gesetz zum automatischen Informationsaustausch am bis zum 19. Juni 2015 bei ausgewähltem Kreis in Vernehmlassung. Kabinettsbefassung ist für den 8. Juli 2015 vorgesehen. Umsetzungsgesetz soll im Sommer ins Parlament gehen. Regierung hat am 24. April 2015 die Vernehmlassung zum nationalen Umsetzungsgesetz lanciert. Vernehmlassungsfrist läuft am 30. Juni 2015 ab Seite 10
11 Kontakt: Liechtensteinischer Bankenverband Austrasse 46 FL-9490 Vaduz Telefon: Web: Der Liechtensteinische Bankenverband (LBV) ist die Stimme der liechtensteinischen Banken. Er ist einer der wichtigsten Wirtschaftsverbände des Landes und bekleidet eine wichtige Funktion für die erfolgreiche Entwicklung des Finanzplatzes. Einstehend für die Interessen der Mitgliedsbanken verfolgt er Prinzipien wie Nachhaltigkeit und Glaubwürdigkeit. Der LBV wurde 1969 gegründet und ist ein eingetragener Verein mit freiwilliger Mitgliedschaft. Acht Mitarbeitende in der Geschäftsstelle und mehr als 120 Repräsentanten der 14 Mitgliedsbanken arbeiten in verschiedenen Ausschüssen und Arbeitsgruppen mit. Der LBV ist ein Mitglied des Europäischen Bankenverbandes (EBF), des European Parliamentary Financial Services Forum (EPFSF) und des European Payments Council (EPC) Seite 11
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