GwG-Revision, SRO-Reglement und automatischer Informationsaustausch (in 25 )

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1 GwG-Revision, SRO-Reglement und automatischer Informationsaustausch (in 25 ) Dr. Stephan Ochsner, LL.M. Rechtsanwalt Zürich, den 18. November

2 1. Wichtigste Punkte der GwG-Revision Politisch exponierten Personen (PEP) Neben den ausländischen PEP gelten neu auch schweizerische Personen mit führender öffentlicher Funktion sowie Personen, die in zwischenstaatlichen Organisationen und in internationalen Sportverbänden mit einer führenden Funktion betraut sind, als PEP. Wirtschaftlich berechtigte Person an operativen Gesellschaften (Kontrollinhaber) Bisher konnte eine operative Gesellschaft selber die wirtschaftlich berechtigte Person an Vermögenswerten sein. Neu ist auch bei operativen Gesellschaften festzustellen, welche natürliche Person diese kontrolliert (Kontrollinhaber). 2

3 1. Wichtigste Punkte der GwG-Revision Wirtschaftlich berechtigte Person bei Trusts und Stiftungen Neu gelten sämtliche Personen, welche eine relevante Funktion bei einer Stiftung oder einem Trust ausüben, als wirtschaftlich berechtigte Personen Qualifizierte Steuervergehen als neue Vortat zur Geldwäscherei Neu ist der Steuerbetrug, sofern die hinterzogene Steuer mehr als CHF 300'000 pro Steuerperiode beträgt, eine Vortat zur Geldwäscherei. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Delikt in der Schweiz oder im Ausland begangen wurde. 3

4 2. SRO-Reglement VQF Anlehnung an GwV-FINMA bzw. VSB 16 Übernahme der WB-Formulare aus der VSB 16 Neue, einfachere und besser verständliche Formulare (z.b. Kundenprofil, Risikoprofil, etc.) Generell: «substance over form» 4

5 3. Wirtschaftlich berechtigte vs. beherrschende Person The term Controlling Person corresponds to the term beneficial owner as described in the FATF standards (Ziff. 132 Kommentar zum CRS) For purposes of determining the Controlling Persons of an Account Holder of a Preexisting Entity Account [ ], a Reporting Financial Institution may rely on information collected and maintained pursuant to the Reporting Financial Institution s AML/KYC Procedures (Ziff. 137 Kommentar zum CRS) Im CH-AIAG wird für Controlling Person der Ausdruck beherrschende Person verwendet 5

6 3. Wirtschaftlich berechtigte vs. beherrschende Person Operativ tätige juristische Personen und Personengesellschaften: GwG (Kontrollinhaber / WB) CRS (beherrschende Person) 25% Stimm- oder Kapitalbeteiligung 25% Stimm- oder Kapitalbeteiligung wenn nicht vorhanden: Kontrolle auf andere Weise wenn nicht vorhanden: Geschäftsführende Person Zusätzlich WB, falls Vermögenswerte nicht der jur. Pers. gehören wenn nicht vorhanden: Kontrolle auf andere Weise wenn nicht vorhanden: Geschäftsführende Person 6

7 3. Wirtschaftlich berechtigte vs. beherrschende Person Nicht operativ tätige juristische Personen und Personengesellschaften: GwG ( WB) WB an den Vermögenswerten CRS (beherrschende Person) 25% Stimm- oder Kapitalbeteiligung wenn nicht vorhanden: Kontrolle auf andere Weise wenn nicht vorhanden: Geschäftsführende Person 7

8 3. Wirtschaftlich berechtigte vs. beherrschende Person Personenverbindungen, Trusts, Stiftungen und andere Vermögenseinheiten: GwG (WB) effektiver Gründer (nat. od. jur. Pers.) Trustee allf. Kuratoren oder Protektoren namentlich bestimmte Begünstigte bei nicht namentlich bestimmten Begünstigten: Kreis der Begünstigten instruktionsberechtigte Personen widerrufsberechtigte Personen CRS (beherrschende Person) effektiver Gründer (nat. Pers.) Trustee allf. Kuratoren oder Protektoren namentlich bestimmte Begünstigte («mandatory distribution») bei nicht namentl. best. Begünstigten: Kreis der Begünstigten plus nat. Pers. als Ausschüttungsempfänger Kontrolle auf andere Weise 8

9 4. Qualifizierte Steuervergehen als Vortaten Einfache Steuerhinterziehung Steuerverkürzung ohne qualifizierende Tatbestandselemente Keine Geldwäschereivortat Steuerbetrug Gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden (Art. 186 DBG) Qualifizierter Steuerbetrug Steuerbetrug mit hinterzogenem Steuerbetrag von mind. CHF Geldwäschereivortat Quelle: Prof. Dr. René Matteotti 9

10 4. Qualifizierte Steuervergehen als Vortaten Qualifizierte Steuervergehen als Vortaten als Mittel zur Umsetzung einer Weissgeldstrategie? Nein! 10

11 4. Qualifizierte Steuervergehen als Vortaten Problemfelder des qualifizierten Steuervergehens als Vortat : Austausch von Daten nicht wie bei AIA länderspezifisch limitiert Inkrafttreten vor dem Inkrafttreten des AIA «weiss oder wissen müsste» als Meldeschwelle ist identisch mit der Schwelle für die Beihilfe zur Steuerhinterziehung in gewissen Ländern Austausch entsprechender Daten über Gruppenanfragen? 11

12 4. Qualifizierte Steuervergehen als Vortaten Fazit: Beschränkung bei den qualifizierten Steuervergehen als Vortaten auf das gesetzliche Minimum Separater Prozess zur Vorbereitung des automatischen Informationsaustausches 12

13 Vielen Dank! Ochsner Consulting Est. Ochsner Law Rätikonstr. 13, FL-9490 Vaduz Castaletweg 35, CH-7206 Igis Tel Tel info@ochsner-consulting.com info@ochsner-law.ch

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