unterschiedlichen Prämienhöhen je nach gewählter Versicherungssumme erklärt.

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1 Haftpflicht: Rechtsstreit zwischen Makler und Arzt vor OGH Ein Gynäkologe hatte 2001 über ein Maklerunternehmen eine Versicherung abgeschlossen, die auch die Berufshaftpflicht umfasste. Letztlich betrug die Versicherungssumme Euro sprach der OGH erstmals aus, dass den Eltern eines behinderten Kindes bei Verletzung der Aufklärungspflicht Schadenersatz in Höhe des gesamten Unterhalts zustehe verklagten Eltern den Arzt und bekamen Recht. Der Arzt klagte den Makler: Bei ordnungsgemäßer Aufklärung, Beratung und Risikoanalyse hätte er eine höhere Deckung gewählt. Der Makler berief sich auf ausreichende Aufklärung und ein Mitverschulden des Arztes. Der OGH hielt unter anderem fest: Die Vorinstanzen hätten dem auf Ärzte spezialisierten Makler zutreffend eine Verletzung nachvertraglicher Aufklärungspflichten zur Last gelegt. Ein Pränataldiagnostiker, der die OGH-Entscheidung (2006) kenne, dürfe sich aber nicht passiv verhalten. Sein Mitverschulden könne aber erst beurteilt werden, wenn es Feststellungen gebe, wann er tatsächlich Kenntnis von der geänderten Rechtssprechung hatte. Erfuhr er davon, als eine Erhöhung der Versicherungssumme nicht mehr möglich gewesen wäre, treffe ihn kein Mitverschulden. Der Oberste Gerichtshof (OGH) beschäftigte sich mit einem Rechtsstreit zwischen einem Maklerunternehmen und einem Arzt. Der Sachverhalt laut OGH: Ein Arzt Gynäkologie und Geburtshilfe schloss 2001 auf Empfehlung seines Maklers eine Bündelversicherung ab, die auch eine Berufshaftpflicht-Versicherung umfasste. Der Makler wusste, dass der Arzt im Fachbereich der Pränataldiagnostik tätig war. Vor Abschluss der Bündelversicherung sprach der für den Arzt zuständige Betreuer des Maklerunternehmens das Problem der Haftung von Gynäkologen und Geburtshelfern im Fall unzureichender Aufklärung und Geburt eines behinderten Kindes ( Wrongful Birth ) an. Er erklärte ihm, dass Kosten im Zusammenhang mit Wrongful-Birth - Fällen als Vermögensschäden unter die Haftpflichtversicherung fallen. Er wies nicht darauf hin, dass die im bestehenden Vertrag mit einem anderen Unternehmen festgesetzte Versicherungssumme von Schilling für reine Vermögensschäden unzureichend sei. Jedoch regte er an, eine Umstellung in den Rahmenvertrag der zuständigen Ärztekammer zu überlegen. Wunsch nach höherer Versicherungssumme Beim nächsten Termin zeigte der Betreuer dem Arzt laut OGH einen Leistungsvergleich über Ärztebündelversicherungen, die auch Haftpflichtversicherungen erfasste. Der Arzt sei auf die Möglichkeit hingewiesen worden, reine Vermögensschäden bis zu Schilling (rund Euro) versichern zu können. Später habe es eine weitere Besprechung über den Versicherungswechsel gegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei klar gewesen, dass der Arzt als Gynäkologe wünschte, eine höhere Versicherungssumme als bisher für Vermögensschäden zu erhalten. Sein Betreuer habe ihm den Abschluss bei der bereits vorgeschlagenen Versicherung vorgeschlagen und ihm auch die

2 unterschiedlichen Prämienhöhen je nach gewählter Versicherungssumme erklärt. Die 2001 ausgestellte Polizze hielt fest, dass die reinen Vermögensschäden mit einer Summe von Schilling ( ,17 Euro) versichert waren, so der OGH. Diese Versicherungssumme sei im Zuge der Euroumstellung auf Euro erhöht worden. Theoretisch mögliche Schadenssummen nicht erörtert Es kann laut OGH nicht festgestellt werden, ob der Betreuer eine Versicherungssumme in der Höhe von Schilling empfahl oder der Arzt diese Summe wählte, weil er keine höhere Prämie zahlen wollte. Ebenso wenig lasse sich feststellen, ob der Arzt eine Versicherung mit einer Deckungssumme von Schilling gewählt hätte, die man ihm deshalb empfohlen hätte, weil allfällige Schadenersatzansprüche aus Wrongful Birth Schilling übersteigen könnten. Theoretisch mögliche Schadenssummen seien bei dem Gespräch nicht erörtert worden, so der OGH. Frage der Deckung In den Folgejahren besprach laut OGH der Betreuer bis 2007 jährlich (ausgenommen 2003) mit dem Arzt dessen Versicherungsstand. Im Dezember 2002 sei die Versicherungssumme wegen des Währungswechsels auf Euro erhöht worden. Eine dem Arzt im Februar 2002 übermittelte Leistungsvergleichstabelle zur Haftpflichtversicherung hielt laut OGH fest, dass eine Erhöhung der Deckungssumme auf Schilling möglich sei bezeichneten Unterlagen des Maklers das Prämien- und Leistungsverhältnis als sehr gut, so der OGH. Unter der Voraussetzung, dass sich die Risikosituation nicht geändert habe, sei empfohlen worden, den Vertrag unverändert fortzuführen. Die letzte Besprechung soweit für das Verfahren relevant habe im November 2006 stattgefunden. Bei keiner dieser Besprechungen wurde das Problem einer ausreichenden Deckung besprochen, heißt es im OGH-Text. Höhere Deckungssummen für Vermögensschäden seien dem Arzt nicht empfohlen worden, er habe auch nicht danach gefragt. Wrongful-Birth -Entscheidungen 1990 hatte sich der OGH erstmals mit einer Schadenersatzklage nach Wrongful Birth zu befassen sprach er erstmals aus, dass den Eltern eines behinderten Kindes bei Verletzung der Aufklärungspflicht Schadenersatz in Höhe des gesamten Unterhalts für das behinderte Kind zustehe. Diese Frage sei in den Entscheidungen aus 1999 und 2003 nicht abschließend zu klären gewesen, weil die betroffenen Eltern nur den Unterhaltsmehraufwand eingeklagt hatten. In der juristischen Diskussion sei diese Frage aber bereits seit 1999 diskutiert worden.

3 Änderung der Rechtsprechung nicht besprochen Der Betreuer habe den Arzt bei der Besprechung im November 2006 nicht darauf hingewiesen, dass aufgrund der Entscheidung des OGH von 2006 bei einem behinderten Kind nicht nur der Mehraufwand, sondern der gesamte Unterhalt zu zahlen sei und deshalb eine Erhöhung der Deckungssumme zu empfehlen sei. Der Arzt habe dieses Thema nicht angesprochen und nicht gefragt, ob er eine höhere Versicherungssumme wählen könne. Wäre er auf die Änderung der Rechtsprechung, das sich daraus ergebende haftungsmäßige Risiko und die Möglichkeit der Deckung von Euro hingewiesen worden, hätte er den Vertrag entsprechend adaptiert und eine höhere Versicherungssumme gewählt, die ihm für den hier relevanten Schadensfall zur Verfügung gestanden wäre. Es könne nicht festgestellt werden, ob der Arzt die ihm vom Makler zur Verfügung gestellten Urkunden nie gelesen habe und ob es ihm daher deshalb nicht aufgefallen sei, dass er mit einer Deckungssumme von Euro versichert war und eine höhere Versicherungssumme möglich war. Schadenersatzklage brachten die Eltern eines behinderten Kindes eine Schadenersatzklage gegen den Arzt ein, so der OGH. Ein Teil- und Zwischenurteil gab den Eltern im Mai 2011 Recht, das Urteil wurde im Oktober 2011 bestätigt und im April 2012 durch den OGH. Der Arzt hafte für den Ersatz des bisherigen (gesamten) Unterhaltsund des Pflegeaufwands sowie für sämtliche künftig entstehenden Unterhalts- und sonstige Aufwendungen, Pflegeleistungen und alle Vermögensnachteile im Zusammenhang mit Obsorge und Pflege des Kindes. Arzt klagt Maklerunternehmen Spätestens im April 2011 wusste der Arzt laut OGH, dass die Versicherung nur Schadenersatzzahlungen bis zu Euro abdeckt. Im November 2014 seien von der Versicherungssumme bereits ,15 Euro für Ersatzansprüche des Kindes verbraucht worden. Bereits im Juni 2012 kündigte der Arzt den Geschäftsführern des Maklerunternehmens an, diese wegen der Unterversicherung in Anspruch zu nehmen, so der OGH. Mit Schreiben vom August 2013 und September 2013 habe er diesen Standpunkt neuerlich dargelegt. Der Haftpflichtversicherer des Maklerunternehmens lehnte mit Schreiben vom September 2013 eine Haftung ab, so der OGH. In der Ende Dezember 2014 eingebrachten Klage begehrte der Arzt folgende Feststellung: Der Makler habe ihm bis zu einem Höchstbetrag von Euro für sämtliche Zahlungen, die er aufgrund des Zwischenurteils vom Mai 2011 zu leisten habe, sowie für die Kosten der Abwehr von unberechtigten Schadenersatzansprüchen insoweit zu haften, als dafür aus der Bündelversicherung keine Deckung bestehe.

4 Nicht informiert Der Arzt begründete laut OGH seine Klage folgendermaßen: Er sei nicht über die Wrongful-Birth-Problematik und die daraus resultierenden immensen Schadenersatzforderungen oder den unzureichenden Versicherungsschutz informiert worden. Er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass eine Deckungssumme von jedenfalls Euro verfügbar und der Abschluss einer Versicherung in diesem Ausmaß unbedingt erforderlich seien. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung, Beratung und Risikoanalyse hätte er eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von zumindest Euro abgeschlossen. Auf mehrfaches Fragen, ob sein Versicherungsschutz ausreichend sei, sei ihm erklärt worden, dass eine höhere Versicherung nicht verfügbar sei. Da er die Unterlagen nicht gelesen habe, sei ihm der Hinweis in den Versicherungsbedingungen nicht aufgefallen, wonach Vermögensschäden bis zu Euro versicherbar seien. Eine Erhöhung der Versicherungssumme hätte insbesondere nach Änderung der Judikatur im Jahr 2006 über den Ersatz des gesamten Unterhalts erfolgen müssen. In der Branche sei bekannt gewesen, dass sich Schäden aus dieser Problematik im siebenstelligen Bereich bewegten sei ausdrücklich die Beibehaltung des Versicherungsvertrags empfohlen worden. Sein Schadenersatzanspruch sei nicht verjährt. Bislang sei ihm noch gar kein Schaden entstanden. Er habe erst erfahren, dass er aufgrund des zu geringen Versicherungsschutzes in der Zukunft wahrscheinlich einen Schaden allein tragen müsse, nachdem sein damaliger Rechtsvertreter ihn von der Erfolglosigkeit der außerordentlichen Revision informiert habe. Verjährung, ausreichende Aufklärung und Mitverschulden des Arztes Der Makler berief sich laut OGH auf Verjährung, ausreichende Aufklärung und ein Mitverschulden des Klägers. Die Wrongful-Birth - Thematik und die Möglichkeit einer Versicherungssumme von Euro seien mit dem Arzt ausführlich und wiederholt diskutiert worden. Dieser habe stets mit Hinweis auf höhere Prämienzahlungen eine Erhöhung der Versicherungssumme ausdrücklich abgelehnt. Der Arzt habe sich schon 2001 gegen die höchstmögliche Versicherungssumme von Schilling (rund Euro) entschieden. Das OGH-Urteil 2006 habe insbesondere bei Gynäkologen für großes Aufsehen gesorgt. Als praktizierender Gynäkologe hätte er über seine Standesvertretung beziehungsweise die unzähligen Zeitungsberichte besser über die Wrongful-Birth -Thematik und die daraus folgenden Konsequenzen für Ärzte Bescheid wissen müssen als der Makler. Er hätte selbst eine Erhöhung der Versicherungssumme ansprechen müssen. Spätestens mit der Zustellung der Schadenersatzklage im Jahr 2010 hätte er erkennen müssen, dass die Versicherungssumme ausgeschöpft werden könnte. Darauf habe man ihn genauso wie der zuständige Schadensreferent des Versicherers hingewiesen. Die unzureichende Deckung sei jedenfalls mit Zustellung des Urteils erster Instanz im Jahr 2011 klargestellt worden.

5 Fall ging zum OGH Erst- und Zweitgericht gaben dem Arzt Recht. Schlussendlich ging der Fall zum OGH. Dieser hielt zur Verjährung zunächst fest: Der Makler setze den Beginn der Verjährung spätestens mit der Zustellung des Berufungsurteils im Vorprozess (Herbst 2011) an. Die Haftung des Arztes aus Wrongful Birth stand aber, so der OGH, erst mit Zustellung der OGH-Entscheidung im Vorprozess (April 2012) endgültig fest. Der Schaden sei erst zu diesem Zeitpunkt eingetreten, weshalb die Ende Dezember 2014 eingebrachte Schadenersatzklage gegen seinen Makler innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des 1489 Satz 1 ABGB erhoben worden sei. Strengere Anforderungen Als Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens war es Hauptaufgabe des Versicherungsmakler-Unternehmens, seinem Auftraggeber mit Hilfe seiner Kenntnisse und Erfahrungen den bestmöglichen, Bedarf und Notwendigkeit entsprechenden Versicherungsschutz zu verschaffen, so der OGH. Es habe der Haftungsmaßstab nach 1299 ABGB gegolten. Die Informations- und Beratungspflichten hingen nicht von einem ausdrücklichen spezifischen Wunsch des klagenden Versicherungsnehmers nach einem bestmöglichen Versicherungsschutz ab, so der OGH. An sie waren deshalb strengere Anforderungen zu stellen als an einen Versicherungsagenten, für dessen Fehlverhalten der Versicherer dem Versicherungsnehmer als Vertragspartner aus dem Versicherungsvertrag haftet, so der OGH unter Hinweis auf sein Erkenntnis 7Ob72/11f vom 31. August Über einschlägige Probleme Bescheid wissen Der Makler ziehe die Rechtsauffassung der Vorinstanzen nicht in Zweifel, dass der Maklervertrag ihn auch nach dem Abschluss des Vertrags zu einem Best-Risk-Management verpflichtete. Er sehe aber im konkreten Fall diese nachvertragliche Pflicht als nicht verletzt, weil überspannt. Er könne sich seiner Informations- und Aufklärungspflicht aber nicht mit dem Argument entziehen, es sei einem Versicherungsmakler nicht zumutbar, laufend alle veröffentlichten Gerichtsentscheidungen, die zu einer Risikoerhöhung eines Kunden führen könnten, zu studieren und alle Kunden sofort nach Veröffentlichung der OGH- Entscheidung von den Konsequenzen zu verständigen. Es könne von einem Makler erwartet werden, über einschlägige Probleme Bescheid zu wissen und richtige Auskünfte zu erteilen. Als auf Ärzte spezialisiertes Unternehmen musste der Makler eine Wrongful-Birth-Entscheidung, die 2006 für breites mediales Interesse und Aufsehen unter Ärzten, insbesondere Gynäkologen, sorgte, besonders berücksichtigen, so der OGH. Die Bekanntgabe der Entscheidung reiche für die Erfüllung ihrer Pflichten nicht aus, gehe es doch um die Verpflichtung des Maklers zu einem Best-Risk-Management, somit die Prüfung, ob die Erhöhung des versicherten Risikos als Folge der Judikaturwende eine Erhöhung der Versicherungssumme empfehlenswert mache.

6 Verletzung nachvertraglicher Aufklärungspflichten Die 1999 erstmals in Österreich bejahte Haftung eines Gynäkologen für Wrongful Birth war dem Makler nach den Feststellungen der Vorinstanzen bekannt, so der OGH. Dieses Thema sei schon 2001 anlässlich des Versicherungswechsels und Abschlusses der Ärztebündelversicherung einschließlich der Haftpflichtversicherung besprochen worden. Als spezialisiertes Unternehmen, das von der Tätigkeit des Arztes im Rahmen der Pränataldiagnostik wusste, wäre es verpflichtet gewesen, den Vertragspartner auf die Änderung der Rechtsprechung 2006 hinzuweisen und den bestehenden Versicherungsschutz zu diskutieren, weil der Zuspruch des gesamten Unterhalts für ein behindert geborenes Kind eine wesentliche Risikoerhöhung zur Folge hatte. Das Maklerunternehmen behauptet nicht, dass die Entscheidung ihm beziehungsweise dem zuständigen Betreuer bei der letzten Besprechung am 15. November 2006 nicht bekannt gewesen wäre. In der Revision verweist es sogar selbst darauf, noch 2006 sämtliche Kunden auf die Änderung der Rechtsprechung hingewiesen zu haben. Die Vorinstanzen haben, so der OGH, dem Makler daher zutreffend eine Verletzung nachvertraglicher Aufklärungspflichten zur Last gelegt. Diese sei kausal für den Schaden gewesen, weil der Arzt nach den Feststellungen bei ausreichender Beratung im Jahr 2006 eine höhere Versicherungssumme gewählt hätte, die für den Schadensfall zur Verfügung gestanden wäre. Frage des Mitverschuldens Der OGH befasste sich auch mit der Frage des Mitverschuldens des Arztes: Dieses setze im Sinn des 1304 ABGB kein Verschulden im technischen Sinn voraus. Es genüge die Sorglosigkeit des Geschädigten gegenüber seinen eigenen Gütern. Der Arzt habe sorglos gehandelt, wenn er seinen Berater bei den Besprechungen im November 2006 nicht auf die neue Entscheidung des OGH angesprochen und seine Versicherungsdeckung hinterfragt habe, vorausgesetzt, dass ihm die Änderung der Rechtsprechung bekannt gewesen sei. Er habe gewusst, dass Schäden aus Wrongful Birth als reine Vermögensschäden und laut Seite 2 der ausgestellten Versicherungspolizze nur mit Euro versichert gewesen seien. Sowohl schriftlich als auch in persönlichen Beratungsgesprächen sei er auf die grundsätzlich bestehende Möglichkeit einer höheren Deckung hingewiesen worden. Nach den Feststellungen des Erstgerichts wusste er, so der OGH, zwar spätestens Ende April 2011 von der Deckung bis Euro. Das heiße aber nicht zwingend, dass ihm diese Kenntnis 2006 gefehlt habe, zumal die genannte Summe aus der Polizze hervorgegangen sei.

7 Nicht passiv verhalten Ein Pränataldiagnostiker, der weiß, dass der OGH nunmehr nicht nur den Unterhaltsmehraufwand, sondern den gesamten Unterhalt in Wrongful-Birth -Fällen zuspricht, darf sich nicht passiv verhalten und bei der jährlichen Besprechung mit seinem Versicherungsmakler auf eine ausdrückliche Empfehlung warten, so der OGH. Spreche der Makler die Entscheidung und die Risikoerhöhung nicht selbst an, müsse der Versicherungsnehmer zumindest nachfragen, welche Konsequenzen diese Entscheidung für eine ausreichende Versicherungsdeckung habe. Das habe der Arzt nach den Feststellungen der Vorinstanzen unterlassen. Zeitpunkt der Kenntnis entscheidend Das Mitverschulden des Arztes könne jedoch noch nicht abschließend beurteilt werden. Feststellungen dazu, ob und ab welchem Zeitpunkt er von der Änderung der Rechtsprechung im Jahr 2006 gewusst habe, fehlten und seien im fortgesetzten Verfahren nachzutragen. Das mehrfach erwähnte höchstgerichtliche Urteil wurde gerichtsnotorisch insbesondere in gynäkologischen Fachkreisen intensiv diskutiert und rief auch allgemein breites mediales Interesse hervor, so der OGH. Ob deshalb die Feststellung der Kenntnis eines Gynäkologen dem typischen Geschehensablauf im Sinn eines Anscheinsbeweises entspreche, werden die Vorinstanzen zu beurteilen haben. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnis sei entscheidend für die Kausalität des Mitverschuldens. Erfuhr der Arzt erst dann von der Entscheidung, als eine Erhöhung der Versicherungssumme, die den Anfang 2007 eingetretenen Schadensfall gedeckt hätte, nicht mehr möglich gewesen wäre, komme eine Minderung im Sinne des 1304 ABGB nicht in Betracht, so der OGH in seinem Erkenntnis 5Ob252/15t. Quelle: Versicherungsjournal

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