Der verspätete Insolvenzantrag Hoffnung für die Gläubiger
|
|
- Alexander Jaeger
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Mit Urteil vom Aktenzeichen II ZR 204/09 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die entscheidenden Grundsätze seiner eigenen Rechtsprechung, auf deren Grundlage ein Insolvenzgläubiger sich bei den Geschäftsführern seines ehemaligen Vertragspartners schadlos halten kann, klar umrissen. Die Entscheidung ist eingebettet in eine bisher höchstrichterlich ungeklärte verjährungsrechtliche Frage, die der BGH zugunsten der Gläubiger entschieden hat. Das Urteil des BGH ist wichtig für alle Gläubiger, mit denen noch Verträge abgeschlossen wurden und die Leistungen erbracht haben, nachdem der Vertragspartner bereits insolvenzreif geworden war und die später mit ihren Forderungen beim Vertragspartner ausgefallen sind. I. Der Sachverhalt, über den der BGH zu entscheiden hatte, sah zusammengefasst wie folgt aus: Der Kläger betrieb ein Elektroinstallationsgeschäft. Die spätere Insolvenzschuldnerin war seine Auftraggeberin, für die er in den Jahren mehrere Bauvorhaben durchführte. Für diese Bauvorhaben ist ein restlicher Werklohn in Höhe von über ,00 offen geblieben. Die Beklagte war bis Februar 1998 Geschäftsführerin der Schuldnerin. Im Juli 1998 ist Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens (Dies entspricht seit 1998 bundesweit dem Insolvenzverfahren.) gestellt worden. Das Insolvenzverfahren ist mangels Masse nicht eröffnet worden. II. Der Kläger hat im November 2004 Klage eingereicht mit der Behauptung, dass er als sog. Neugläubiger von der Beklagten Schadensersatz verlangen könne. Der BGH hat in seinem Urteil folgende rechtliche Gesichtspunkte hervorgehoben: 1. Ausgangspunkt der Haftung des Geschäftsführers ist, dass er seine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags (im BGHFall 64 Abs. 1 GmbHG a. F. jetzt 15 a InsO) verletzt hat und dadurch den Vertragspartner geschädigt hat. Dieses Delikt ist ein Dauerdelikt, das solange 1 / 5
2 begangen wird, wie der Insolvenzantrag nicht gestellt wird, obwohl eine materielle Insolvenzlage besteht. Wenn der geschädigte Gläubiger beweisen kann, dass Insolvenzreif e für einen früheren Zeitpunkt als seinen eigenen Vertragsabschluss vorgelegen hat, gilt der Nachweis der im Zeitpunkt des (späteren) Geschäftsabschlusses noch andauernden Verletzung der Insolvenzantragspflicht jedenfalls bei relativ zeitnah erteilten Aufträgen als grundsätzlich geführt. Aus dem Jahresabschluss zum kann also grundsätzlich gefolgert werden, dass auch noch etwa im März oder April die materielle Insolvenzreife vorgelegen hat und der Geschäftsführer dazu verpflichtet gewesen ist, den Insolvenzantrag zu stellen. Entgegen der Vorinstanz muss der Gläubiger also nicht bezogen auf jedes einzelne Datum eines Vertragsabschlusses im einzelnen den bestehenden Insolvenzgrund (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) darlegen. Der Geschäftsführer kann sich im Falle einer nachgewiesenen vorangegangenen Insolenzreife lediglich dadurch entlasten, dass er seinerseits nachweist, dass im Zeitpunkt der Auftragserteilung der Insolvenzgrund bereits nachhaltig beseitigt und die Antragspflicht wieder entfallen war. 2. Zur Darlegungslast der geschädigten Gläubiger bezüglich der Insolvenzreife der Vertragspartnerin hat der BGH weiter ausgeführt, dass eine gewöhnliche Handelsbilanz, die eine Überschuldung ausweist, lediglich eine indizielle Bedeutung hat. D. h., dass aus einer negativen Handelsbilanz nicht zwangsläufig auf eine materielle Insolvenzlage geschlossen werden kann, andererseits aber auch, dass aus einer positiven Handelsbilanz nicht zwingend darauf geschlossen werden kann, dass nicht doch eine materielle Insolvenzlage vorgelegen hat. Eine negative Handelsbilanz führt aber zu einer umgekehrten Beweislast. In dem vom BGH entschiedenen Fall lag zum eine negative Handelsbilanz vor, die eine Überschuldung auswies. Dies reichte für den Kläger aus um zunächst darzulegen, dass eine Überschuldung zu diesem Stichtag vorgelegen hat. Der Beklagte hätte es nun seinerseits in der Hand gehabt darzulegen, warum die Handelsbilanz im Hinblick auf die wahre Vermögenslage unzutreffend war, weil z. B. sog. stille Reserven außer Ansatz geblieben waren. Dies hatte der Beklagte nicht vermocht, so dass aus der Handelsbilanz aufgrund ihrer indiziellen Bedeutung die materielle Insolvenzlage gefolgert werden konnte. Gem. dem zu Ziff. 1 Dargelegten folgte aus der Insolvenzlage am auch die für die nächsten Monate. 2 / 5
3 3. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie die materielle Insolvenzlage zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe an den Kläger nicht gekannt habe, sie also nicht schuldhaft gehandelt habe. Der BGH führt dazu aus, dass ein Verschulden vermutet wird, sofern die Insolvenzreife erkennbar war. Erkennbar ist die Insolvenzreife grundsätzlich immer dann, wenn eine materielle Insolvenzlage vorgelegen hat. Der BGH lehnt es also gerade ab, dass eine positive Kenntnis des Geschäftsführers vorliegen muss. Zusammengefasst läuft die Rechtsauffassung des BGH darauf hinaus, dass das Merkmal des Verschuldens in aller Regel keiner Überprüfung bedarf, da aus der materiellen Insolvenzlage die Erkennbarkeit folgt und aus der Erkennbarkeit das Verschulden. 4. Der BGH hat eine seit Jahren bestehende Rechtsfrage zugunsten der Gläubiger geklärt. Fraglich war, ob die Verjährung des Anspruchs der Gläubiger gegen den Geschäftsführer unabhängig von der Kenntnis eines vorliegenden Verstoßes gegen Insolvenzantragspflichten und auch unabhängig von der Kenntnis eines eigenen Schadens innerhalb von fünf Jahren eintritt oder ob der Beginn der Verjährung eine entsprechende Kenntnis des geschädigten Gläubigers voraussetzt. Der BGH hat entschieden, dass der Verjährungsbeginn nach altem Recht eine entsprechende Kenntnis des geschädigten Gläubigers vorausgesetzt hat. Die Ansprüche des geschädigten Neugläubigers verjähren nach neuem Recht nach den Vorschriften der 195, 199 BGB innerhalb von drei Jahren, wobei die Dreijahresfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 5. Der Höhe des zu ersetzenden Schadens des Gläubigers besteht nicht in der Höhe dessen, was bei einer vereinbarungsgemäßen Erfüllung des Vertrages an ihn zu zahlen gewesen wäre. Es besteht also kein Anspruch, die volle Höhe des vertraglich Vereinbarten zu erhalten. Geschützt wird der Insolvenzgläubiger lediglich hinsichtlich seines sog. Vertrauensschadens. Das bedeutet, dass er so zu stellen ist, wie er gestanden haben würde, wären mit ihm die später fehlgeschlagenen Verträge nicht abgeschlossen worden. Ersetzungsfähig sind damit eigene Kosten, die der Gläubiger zur Erfüllung seiner Verpflichtung eingegangen ist. Ein entgangener Gewinn kann lediglich dann ersetzt werden, wenn der Gläubiger darlegen und ggf. beweisen kann, dass er wegen der Erfüllung seiner Pflichten aus dem nicht erfüllten Vertrag mit dem Schuldner andere Geschäftsmöglichkeiten nicht nutzen konnte, aus denen er einen entsprechenden Gewinn erzielt hätte. 3 / 5
4 6. Aufgrund der Rechtsänderungen seit dem Zeitpunkt, in dem sich der vom BGH zu entscheidende Fall abgespielt hat, ist auf folgende Punkte hinzuweisen: Nach neuem Recht ist zu berücksichtigen, dass die Insolvenzantragspflicht weitgehend recht sformneutral auch für andere Gesellschaften als nur GmbHs und AGs besteht. Sie gilt auch nicht mehr nur für Geschäftsführer und Vorstände sondern in Ausnahmefällen auch für Gesellschafter. Sie gilt v. a. auch z. B. für die Organe von Limiteds und anderen ausländischen Gesellschaften, die ihren Betrieb in Deutschland haben. Entgegen dem alten Recht beginnt die Verjährung nicht erst mit positiver Kenntnis des Gläubigers von Anspruchsgrund und gegner sondern bereits bei grob fährlässiger Nichtkenntnis. III. Zusammengefasst stellt das Urteil des BGH eine Aufforderung an die Insolvenzgläubiger zur Beteiligung am Insolvenzverfahren dar. Denn durch die Beteiligung am Insolvenzverfahren kann der Insolvenzgläubiger Erkenntnisse darüber gewinnen, wann eine Insolvenzlage materiellrechtlich vorgelegen hat. Ein guter Insolvenzverwalter wird bereits in seinem Gutachten zum Abschluss des Insolvenzeröffnungsverfahrens, spätestens zur ersten Gläubigerversammlung darüber berichten, wann spätestens nach seiner Auffassung eine Insolvenzlage vorgelegen hat. Dieser 4 / 5
5 Bericht ist allen Insolvenzgläubigern auf Nachfrage zugänglich zu machen. Das Urteil des BGH ist auch eine Aufforderung an die Gläubiger von insolventen Unternehmen zu klären, ob es möglich ist, sich bei den Geschäftsführern dieser Unternehmen schadlos zu halten. Der Anspruch ist ein deliktischer Anspruch. Im Falle der Verurteilung des Geschäftsführers kann dieser sich selber nicht mit einer eigenen Insolvenz aus der Verantwortung retten, weil diese Forderung gegen ihn nicht restschuldbefreiungsfähig wäre, 302 InsO. Der geschädigte Gläubiger kann also unter diesem Gesichtspunkt einen erheblichen Druck ausüben. Weiterführende Links: Website des Bundesgerichtshofs PDFDownload: Entscheidung II ZR 204/09 5 / 5
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Januar in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 174/09 BESCHLUSS vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 20 Abs. 2, 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6 Hat der Schuldner
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. März 2011. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/11 BESCHLUSS vom 24. März 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 304 Abs. 1 Satz 1 Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die
Mehr7: GmbH in der Krise
7: GmbH in der Krise I. Materielle Insolvenz II. Geschäftsführerhaftung III. Gesellschafterhaftung Folie 143 Tatbestand der Insolvenz Zahlungsunfähigkeit ( 17 InsO) Andauerndes Unvermögen, die wesentlichen
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung Fall 9: Gedankliche Vorüberlegungen: - Was möchte D hier? Schmerzensgeld für ihre Verbrennungen an Haaren und Kopfhaut Die Verbrennungen an ihren Haaren und ihrer Kopfhaut ist
MehrAbschnitt 2 Verjährung
25 Abschnitt 2 Verjährung 194 Gegenstand der Verjährung (1) Das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Die Vergütung des Sachverständigen
Mehr9. Bonner Unternehmertage. Anfechtung im Insolvenzverfahren Ein Überblick
9. Bonner Unternehmertage Anfechtung im Insolvenzverfahren Ein Überblick Rechtsanwalt Dr. Andreas Menkel Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Steuerrecht MEYER-KÖRING Rechtsanwälte
Mehr1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben.
Lösung Fall 4: Geplatzter Ferrari-Traum Ansprüche des K gegen F 1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben. Zwischen F und K ist ein
MehrHinweis für die Praxis:
Beitrag: BGH zur Pflicht der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen bei ausländischer Gesellschaft Rechtsanwalt Martin Schöbel, Wirtschaftsmediator (CVM), 22.10.2013 Mehr zum Autor: http://www.klerx-legal.com/team_schoebel.html
MehrNEWSLETTER 06.05.2010
NEWSLETTER 06.05.2010 Aktuelle Themen: Insolvenzverfahren: 3-jährige Sperrfrist für neuen Antrag Insolvenzanfechtung: Gläubiger muss Geldeinnahme zurückzahlen Insolvenzverwalter - Einsicht in Steuerakten
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 93/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. Januar 2010 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
MehrDNotI. Dokumentnummer: 9zr220_09 letzte Aktualisierung: 26.1.2011 BGH, 21.10.2010 - IX ZR 220/09. InsO 60 Abs. 1, 61, 208, 209 Abs.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr220_09 letzte Aktualisierung: 26.1.2011 BGH, 21.10.2010 - IX ZR 220/09 InsO 60 Abs. 1, 61, 208, 209 Abs. 1 Keine Pflicht des Insolvenzverwalters zur rechtzeitigen
MehrArbeitskreis für Insolvenzwesen Köln e.v. Die Haftung des Sanierungsgeschäftsführers in der Eigenverwaltung
Arbeitskreis für Insolvenzwesen Köln e.v. Die in der Eigenverwaltung Prof. Dr. Florian Jacoby Leitfragen 1. Richtet sich die Organhaftung des Geschäftsführers allein nach 43 GmbHG, so dass sie sich auf
MehrFall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.
Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch
Mehr1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht
1. Jahrestagung des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht Prof. Dr. Godehard Kayser Vorsitzender Richter am BGH Jahrestagung 3.6.2016 Vereinbarung eines qualifizierten Rangrücktritts
MehrDer BLSV-Rechtsservice informiert
Der BLSV-Rechtsservice informiert Die Insolvenzantragspflicht beim Verein I. Insolvenzgründe: 1. Überschuldung: Gemäß 42 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Vorstand/der Liquidator im Falle der Überschuldung verpflichtet,
MehrDie regelmäßige Verjährungsfrist betrug gemäß 195 BGB 30 Jahre.
Leitfaden zu den neuen verjährungsrechtlichen Vorschriften nach der Schuldrechtsreform 1. Allgemein Als Verjährung bezeichnet man den zeitlichen Ablauf der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs. Ist ein Anspruch
MehrHaftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz Abgrenzung von Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung der Gesellschaft
Dr. Reinhard Lutz Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz Abgrenzung von Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung der Gesellschaft Der GmbH-Geschäftsführer ist in der Krise der Gesellschaft besonderen
MehrAuswirkungen der Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Klauseln in Mietverträgen Schönheitsreparaturen. Jens Grundei, Rechtsanwalt
Auswirkungen der Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Klauseln in Mietverträgen Schönheitsreparaturen Jens Grundei, Rechtsanwalt 18.te Immo-Goe unwirksame Klausel = besenreine Herausgabe der Wohnung
MehrVertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zr113_11 letzte Aktualisierung: 16.2.2012 BGH, 17.11.2011 - IX ZR 113/11 ZPO 91a, 233, 234; InsO 302 Nr. 1 Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung
MehrZeitliche Geltung. Betrifft: Anträge ab Anträge vor dem : altes Recht gilt fort
Jörg R. Eppers Rechtsanwalt Juli 2014 1 Zeitliche Geltung Betrifft: Anträge ab 01.07.2014 Anträge vor dem 01.07.14: altes Recht gilt fort 2 Verbraucher i.s. von 304 InsO natürliche Person keine oder nur
MehrDas Unternehmen in Krise und Insolvenz
Das Unternehmen in Krise und Insolvenz Stolpersteine für den Berater Veranstaltungsort: 01. Oktober 2015 in München Manuela Richert Rechtsanwältin, München Landesverband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden
MehrAbstellen auf pflichtgemäßes Verhalten des Anwalts bei fehlerhafter oder unterlassener Beratung während der Insolvenzreife
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i24u100_09 letzte Aktualisierung: 22.4.2010 OLG Düsseldorf, 9.2.2010 - I-24 U 100/09 BGB 280, 675, 611; InsO 36 Abs.1, 92 Abstellen auf pflichtgemäßes Verhalten
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 112/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrHerbsttagung November Mercure Hotel Waldhof 17 in Bielefeld
Herbsttagung 2009 3. November 2009 Mercure Hotel Waldhof 17 in Bielefeld Insolvenzrecht / RA Sandra Rostek Gliederung I. Ausgewählte Wirkungen der Verfahrenseröffnung II. III. Bargeschäfte 3 I. Ausgewählte
MehrInsolvenzrechtsänderungsgesetz
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 1 I. Das neue Insolvenzverfahren: Primäres Ziel der Reform war es eine übersichtlichere Verfahrensstruktur zu schaffen. Durch das IRÄG 2010 (in Kraft seit 1. Juli 2010)
MehrRahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht. von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH
Rahmenbedingungen und Prüfung der Insolvenzantragspflicht von Rechtsassessor Reinhard Halbgewachs für vds consultants GmbH Insolvenzantragspflicht Adressaten der rechtlichen Regelung Folgen deren Verletzung
MehrZivilrechtliche Folgen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen
Zivilrechtliche Folgen fehlerhafter Ad-hoc- SOFTWARE-ENTWURF UND -QUALITÄT INSTITUT INSTITUT FÜR FÜR PROGRAMMSTRUKTUREN ANGEWANDTE RECHTSWISSENSCHAFTEN UND DATENORGANISATION, FAKULTÄT (ZAR) FÜR INFORMATIK
MehrMerkblatt Eigenantrag bei Unternehmensinsolvenz
Merkblatt Eigenantrag bei Unternehmensinsolvenz Das Insolvenzgericht hat die für seine Entscheidung en maßgebenden Umstände von Amts wegen zu ermitteln. Die Schuldnerin oder der Schuldner ist zur umfassenden
MehrKonversationsübung BGB-AT Fall 8 WS 2007/2008. Lösung Fall 8
Lösung Fall 8 I. Anspruch M gegen D 1 auf Abnahme und Bezahlung der 3.600 Rollen Toilettenpapier aus 433 Abs. 2 BGB Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs: entsprechender wirksamer Kaufvertrag,
Mehr- 1 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2011 durch
- 1 - BGH Urteil v. 24.03.2011 Az. III ZR 81/10 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2011 durch für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird
MehrFragen zur Haftung von Geschäftsführer und Gesellschafter
Fragen zur Haftung von Geschäftsführer und Gesellschafter GD SOLUTIONS GROUP CORP. 141 NE 3 RD AVENUE SUITE 8022 MIAMI, FL 33132 www.gd-solutions-consulting.com office@gd-solutions-consulting.com Fragen
MehrRechtssichere Abnahme der Werkleistung
www.galabau.expert Baubetrieb / Rechtliche Grundlagen des Werkvertrages Rechtssichere Abnahme der Werkleistung Rechtsanwälte Schilling Dr. Schmidt SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Köln-Frankfurt Stand
MehrGuter Rat bei Insolvenz
Beck-Rechtsberater im dtv 50626 Guter Rat bei Insolvenz Problemlösungen für Schuldner und Gläubiger von Prof. Dr. Hans Haarmeyer, Christian Stoll 3., aktualisierte Auflage Guter Rat bei Insolvenz Haarmeyer
MehrFrage 9: Wer trägt die Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens? Frage 10: Kann der Insolvenzantrag rechtsmissbräuchlich
VII Vorwort Die Autoren Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis V VI XV XIX Kapitel I: Von der Krise bis zum Insolvenzantrag 1 24 1 Frage 1: Was sind erste Anzeichen einer Krise? 2 1 Frage 2: Wer kann
Mehr00685-Z-BGH IX ZR 204/12_Püschel
00685-Z-BGH IX ZR 204/12_Püschel Steuerberater falsche Auskunft, verspäteter Insolvenzantrag Insolvenz verspäteter Insolvenzantrag Beraterauskunft Zivilrecht Fahrlässigkeit bei Vertrauen auf Beraterauskunft
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 1 A 842/10 3 K 1065/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der AG vertreten durch deren Vorstand - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 93/14. vom. 29. Januar in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 93/14 BESCHLUSS vom 29. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die
MehrBestätigung des Urteils des LSG Rheinland-Pfalz vom 08.05.2007 - L 3 U 151/06 -
UVR 016/2008-1196 - 1. 150 Abs 4 SGB VII als Rechtsgrundlage für die Beitragshaftung des früheren Unternehmers ist ein eigenständiger Haftungstatbestand des Beitragsrechts der gesetzlichen Unfallversicherung,
MehrRechtliche Grundlagen des Jahresabschlusses
www.boeckler.de August 2009 Copyright Hans-Böckler-Stiftung Rechtliche Grundlagen des Jahresabschlusses Kapitel 7 Insolvenz und Jahresabschluss Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse: Informationen
MehrTatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.
Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und
MehrLösungsskizze Fall 10
Konversationsübung im Bürgerlichen 1 Recht * Sommersemester 2006 Lösungsskizze Fall 10 Grundfall I. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 10.000 als Schadensersatz statt der Leistung, 280 I, III, 281
MehrINSOLVENZVERSCHLEPPUNG BEI JURISTISCHEN PERSONEN AUS STRAFRECHTLICHER SICHT
Abendsymposium des ZIS Zentrum für Insolvenz und Sanierung an der Universität Mannheim 6. März 2012 INSOLVENZVERSCHLEPPUNG BEI JURISTISCHEN PERSONEN AUS STRAFRECHTLICHER SICHT Prof. Dr. Roland Schmitz
MehrRund ums Ehrenamt. Fragen und Antworten
Rund ums Ehrenamt Fragen und Antworten Stand: 10.5.2016 Inhaltsverzeichnis Haftung des Vereins... 3 Vereinsvermögen und Zahlungs(un)fähigkeit... 3 Haftung eines Vorstandsmitglieds gegenüber einem außenstehenden
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 317/13. vom. 18. März in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 317/13 BESCHLUSS vom 18. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende, die
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 62/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 O 186/04 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des Herrn H S, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt,
Mehr--- Die Beweislastregeln im Haftungsprozess ( 630h BGB)
Meinhardt Congress GmbH 2. Süddeutsche Medizinrechtstage 17. und 18. Januar 2014 (Göppingen) --- Die Beweislastregeln im Haftungsprozess ( 630h BGB) 17. Januar 2014 Überblick I. Einführung II. Pflichten
MehrWiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen
Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung
Mehr5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator
5.2.21 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Liquidator Beschlossen vom Präsidium der Bundessteuerberaterkammer am 2. und 3. September 2013. 1. Vorbemerkungen Die Tätigkeit des Steuerberaters
MehrDNotI. letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr13_09 letzte Aktualisierung: 31.05.2010 BGH, 01.03.2010 - II ZR 13/09 GmbHG a.f. 30, 31 Passivierung gesplitteter Einlagen in der Überschuldungsbilanz,
MehrKanzlei am Steinmarkt RAe Kuchenreuter, Dr. Stangl & Alt Rundschreiben / Ausgabe 05/2005
Rundschreiben / Ausgabe 05/2005 Thema: Verjährung rund um die Immobilie/Immobilienrecht 1. Einleitung Jeder der mit Immobilien zu tun hat, sollte Kenntnis über die Verjährungsvorschriften haben. Die Darstellung
MehrHaftung des GmbH-Geschäftsführers
Haftung des GmbH-Geschäftsführers A. K Schuler Integrierte Managementsysteme Rathausstraße 22 82194 Gröbenzell Tel.: 08142-504288 ims@prozess-effizienz.de Rechtliche Grundlagen Organschaftliche Stellung
MehrInsolvenzberatung.de
Insolvenzberatung.de D i e H a f t u n g d e s G m b H - G e s c h ä f t s f ü h r e r s Insolvenzantragspflicht und Haftung gegenüber dem Finanzamt und den Sozialversicherungen Pacemark Finance Europe
MehrDas neue Verbraucherinsolvenzrecht
9. Berliner Trilog 12. Dezember 2013 Das neue Verbraucherinsolvenzrecht Prof. Dr. Martin Ahrens, Universität Göttingen 1. Die Eingangsentscheidung a) Unzulässigkeit der RSB, 287a II 1 InsO 3-Fristen-Modell
MehrGLIEDERUNG: DER FERNSEHER
GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?
MehrHinweise zur Geschäftsführerhaftung in der GmbH
Hinweise zur Geschäftsführerhaftung in der GmbH Ziel und Inhalt des Merkblatts In der GmbH wird die Leitung und Vertretung der Gesellschaft durch den Geschäftsführer ausgeübt. Dieser kann gleichzeitig
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 300/04 URTEIL Verkündet am: 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja
MehrGmbHG 30 Abs. 1 u. 3, 43 Abs. 2 u. 3; HGB 110, 128, 161 Abs. 2 Verbotene Auszahlung an Gesellschafter; Haftung des Geschäftsführers
DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 20.2.2015 BGH, 9.12.2014 - II ZR 360/13 GmbHG 30 Abs. 1 u. 3, 43 Abs. 2 u. 3; HGB 110, 128, 161 Abs. 2 Verbotene Auszahlung an Gesellschafter; Haftung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 126/08 BESCHLUSS vom 11. Februar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5, 97 Abs. 1 Satz 1 a) Die Verpflichtung des Schuldners,
MehrFall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 227/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrA u s f e r t i g u n g. Beschluss
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2zr48_06 letzte Aktualisierung: 14.5.2007 BGH, 14.5.2007 - II ZR 48/06 AktG 92 Abs. 2, Abs. 3; 93 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 6; GmbHG 64 Abs. 2 Trotz Insolvenzreife
MehrSchlagworte: Kostenerstattungsanspruch, Zivilprozess, Verschweigen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Beklagter, Insolvenzschuldner
OLG München, Urteil v. 03.03.2010 20 U 3878/09 Titel: Insolvenzrecht: Zulässigkeit einer Klage gegen einen Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juli 2008. in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 122/07 BESCHLUSS vom 10. Juli 2008 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Insolvenz: Rücknahme eines von dem abberufenen Geschäftsführer gestellten
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 20. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 132/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 20. Dezember 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrDIE HAFTUNG DES GESCHÄFTSFÜHRERS
Budapest Ungarn DIE HAFTUNG DES GESCHÄFTSFÜHRERS Überblick Die neue Haftung eines Geschäftsführers hat mehrere Richtungen: 1/ Der Geschäftsführer haftet gegen die eigene Firma 2-3/ Der Geschäftsführer
Mehra) eintragungsfähiges Recht b) Bestehender Anspruch c) Eintragung der Vormerkung vor Eröffnung des Verfahrens Rechtsfolgen...
Inhaltsverzeichnis Vorwort... 13 Vorwort zur zweiten Auflage:... 15 Lernziel... 17 A. Zeitliche und inhaltliche Abgrenzung... 19 I. Zeitaspekt... 19 1. Vertragsabwicklung im Insolvenzeröffnungsverfahren..
MehrGmbH, Geschäftsführer, Haftung, Schadensersatz, Insolvenzantragspflicht
Gericht BGH Aktenzeichen II ZR 130/10 Datum 14.05.2012 Vorinstanzen OLG Koblenz, 02.06.2010, Az. 6 U 1441/09 LG Koblenz, 06.11.2009, Az. 8 O 48/09 Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Gesellschaftsrecht,
MehrDie Haftung im Verein
Die Haftung im Verein Referent Karsten Duckstein Duckstein Rechtsanwälte Haeckelstr. 6 39104 Magdeburg Tel. 0391/ 531 146 0 e-mail info@ra-duckstein.de Haftung im Verein Gläubiger gesamtschuldnerische
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 27. März 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 98/07 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. März 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 183/08 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 3. Februar 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL
4 Ca 215/10 (Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg -) Verkündet am: 06.03.2012 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit H V - Kläger
MehrGesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.
MehrAllgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Inhaltverzeichnis:
Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) Geltungsbereich: Die ABS gelten als Allgemeiner Teil jener Sachversicherungssparten, die auf die Geltung der ABS besonders hinweisen In dieser Bedingung
MehrDie Vertragsstrafe nach einer Unterlassungserklärung
Die Vertragsstrafe nach einer Unterlassungserklärung Die Vertragsstrafe (auch Konventionalstrafe genannt) entsteht bei einem Verstoß gegen ein vorher abgegebenes Vertragsstrafeversprechen. Im AGB-Recht
MehrB könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
MehrENNA Selbst- und Fremdgefährdung. Wolfgang Jansen, MA, Dipl. Pflegewissenschaftler
ENNA 2009 Selbst- und Fremdgefährdung 1 Selbstgefährdung des Patienten / Bewohners ( 1906 BGB) Selbst- und Fremdgefährdung von Patienten (PsychKG). Selbst- und Fremdgefährdung durch das Pflegepersonal
MehrKG Berlin, 29.01.2009, Az: 23 U 116/08, Urteil; LG Berlin, 08.04.2008, Az: 4 O 72/06, Urteil
Gericht BGH Aktenzeichen II ZR 61/09 Datum Beschluss vom 18.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze KG Berlin, 29.01.2009, Az: 23 U 116/08, Urteil; LG Berlin, 08.04.2008, Az: 4 O 72/06,
MehrGmbH-Recht Alt und Neu nach MoMiG Reform
1 von 9 18.05.2012 17:03 GmbH-Recht Alt und Neu nach MoMiG Reform Altes Recht Neues Recht I. Gründung 1. Mindeststammkapital 25.000 25.000 Ausnahme: Gründung der GmbH in Form der Unternehmergesellschaft
MehrOrgan- und Gesellschafterpflichten
Organ- und Gesellschafterpflichten RA/FA InsR Dr. Frank Kebekus Finanzmarktrecht, Bucerius Law School, Hamburg, 13.06.2014 Banken und Unternehmen in der Krise - Prävention, Restrukturierung und Abwicklung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 21. Juli 2005. in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 80/04 BESCHLUSS vom 21. Juli 2005 in dem Verfahren auf Restschuldbefreiung Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein InsO 290 Abs. 1 Nr. 2 Zur groben Fahrlässigkeit des Schuldners, wenn dieser
MehrDie Haftung von GmbH-Geschäftsführern
Unternehmensführung und Management Haftung und Recht Hansjörg Scheel Die Haftung von GmbH-Geschäftsführern 4. überarbeitete Auflage Verlag Dashöfer gelten und insbesondere stille Reserven nicht realisiert
MehrProfilwalzen. 1. Die G&P GmbH verlangt von der H GmbH Schadensersatz.
Profilwalzen Die G&P GmbH bestellt beim Hersteller H GmbH zwecks Anfertigung spezieller Profilwalzen eine Maschine im Wert von 1,5 Mio.. Zwischen den Parteien wird als Liefertermin der 15.3.2005 vereinbart.
MehrDie Gläubigerposition im Insolvenzverfahren englischen Rechts
Tobias S. Genske Die Gläubigerposition im Insolvenzverfahren englischen Rechts mit vergleichenden Bezügen zum deutschen Recht Inhaltsverzeichnis Entscheidungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis VIII XXII
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 27. Juni 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 53/05 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. Juni 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: BGHR:
MehrReferentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) München, 29.3.
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (Patientenrechtegesetz) München, 29.3.2012 1 Inhalt Ausgangslage Allgemeines zum Patientenrechtegesetz Änderungen
MehrFINANZGERICHT HAMBURG
FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 1 K 43/11 Urteil des Senats vom 27.09.2011 Rechtskraft: rechtskräftig Normen: AO 173 Abs. 1 Nr. 2, EStG 33a Abs. 1, EStG 33a Abs. 4 Leitsatz: 1. Unterhaltsaufwendungen eines
MehrInsolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats
Insolvenz eines WEG-Verwalters: Handlungsoptionen für die Eigentümer - Pflichten des Beirats Auswahl eines geeigneten Verwalters und Procedere des Verwalterwechsels Oliver Dr. Elzer Grundlagen Verwalter
MehrLandesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.v.
Landesverband Schleswig-Holstein der Gartenfreunde e.v. Ein Land, 2 Küsten und 35.000 Kleingärtner und in Deutschland ganz oben News für Verbände und Vereine Haftung im Verein Landesverband Schleswig-Holstein
MehrDie nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen
Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch
MehrModernes Insolvenzrecht
Modernes Insolvenzrecht Ausgewählte Aspekte zu Qualitätsanforderungen des Insolvenzgerichts und zur Massemehrung und zur Haftungsvermeidung bei vorläufiger Eigenverwaltung München-Frankfurt-Hamburg-Berlin-Köln
MehrDie Haftung des Drittschuldners
Die Haftung des Drittschuldners Ein Leitfaden für die Praxis Von Dr. Andreas Jurgeleit Richter am Landgericht ERICH SCHMIDT VERLAG Inhaltsverzeichnis Seite Randziffer Vorwort.........................................
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrGAB. Versagensgründe. Ein Antrag auf Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn
Versagensgründe Vor dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müssen verschiedene Dinge geprüft werden, damit im späteren Verfahren keine Risiken bezüglich der beabsichtigten Restschuldbefreiung
MehrFachtagung Aktuelles Bankrecht - Sparkassenakademie Vortrag am
Fachtagung Aktuelles Bankrecht - Sparkassenakademie Vortrag am 11.11.2005 Rechtsfolgen berechtigter und unberechtigter Verwertung von Gegenständen mit Absonderungsrechten durch den Insolvenzverwalter Prof.
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 5. Mai 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 108/07 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 5. Mai 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGHZ: nein
MehrGekündigter Bauvertrag Abnahme und Aufmaß erforderlich
Gekündigter Bauvertrag Abnahme und Aufmaß erforderlich Von Rechtsanwalt Dr. Christian Biernoth Seine langjährige Rechtsprechung zur Fälligkeit des Werklohns nach Kündigung eines Bauvertrages hat der Bundesgerichtshof
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen. für Dienstleistungen der Firma. MS Reinigung & Handel. Stefan Münst. Ginsterweg 11.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der Firma MS Reinigung & Handel Stefan Münst Ginsterweg 11 88471 Laupheim Tel. 07392-9389664 Fax. 07392-9389663 Email: info@muenst.biz Steuernummer:
Mehr