Der verspätete Insolvenzantrag Hoffnung für die Gläubiger

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1 Mit Urteil vom Aktenzeichen II ZR 204/09 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die entscheidenden Grundsätze seiner eigenen Rechtsprechung, auf deren Grundlage ein Insolvenzgläubiger sich bei den Geschäftsführern seines ehemaligen Vertragspartners schadlos halten kann, klar umrissen. Die Entscheidung ist eingebettet in eine bisher höchstrichterlich ungeklärte verjährungsrechtliche Frage, die der BGH zugunsten der Gläubiger entschieden hat. Das Urteil des BGH ist wichtig für alle Gläubiger, mit denen noch Verträge abgeschlossen wurden und die Leistungen erbracht haben, nachdem der Vertragspartner bereits insolvenzreif geworden war und die später mit ihren Forderungen beim Vertragspartner ausgefallen sind. I. Der Sachverhalt, über den der BGH zu entscheiden hatte, sah zusammengefasst wie folgt aus: Der Kläger betrieb ein Elektroinstallationsgeschäft. Die spätere Insolvenzschuldnerin war seine Auftraggeberin, für die er in den Jahren mehrere Bauvorhaben durchführte. Für diese Bauvorhaben ist ein restlicher Werklohn in Höhe von über ,00 offen geblieben. Die Beklagte war bis Februar 1998 Geschäftsführerin der Schuldnerin. Im Juli 1998 ist Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens (Dies entspricht seit 1998 bundesweit dem Insolvenzverfahren.) gestellt worden. Das Insolvenzverfahren ist mangels Masse nicht eröffnet worden. II. Der Kläger hat im November 2004 Klage eingereicht mit der Behauptung, dass er als sog. Neugläubiger von der Beklagten Schadensersatz verlangen könne. Der BGH hat in seinem Urteil folgende rechtliche Gesichtspunkte hervorgehoben: 1. Ausgangspunkt der Haftung des Geschäftsführers ist, dass er seine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags (im BGHFall 64 Abs. 1 GmbHG a. F. jetzt 15 a InsO) verletzt hat und dadurch den Vertragspartner geschädigt hat. Dieses Delikt ist ein Dauerdelikt, das solange 1 / 5

2 begangen wird, wie der Insolvenzantrag nicht gestellt wird, obwohl eine materielle Insolvenzlage besteht. Wenn der geschädigte Gläubiger beweisen kann, dass Insolvenzreif e für einen früheren Zeitpunkt als seinen eigenen Vertragsabschluss vorgelegen hat, gilt der Nachweis der im Zeitpunkt des (späteren) Geschäftsabschlusses noch andauernden Verletzung der Insolvenzantragspflicht jedenfalls bei relativ zeitnah erteilten Aufträgen als grundsätzlich geführt. Aus dem Jahresabschluss zum kann also grundsätzlich gefolgert werden, dass auch noch etwa im März oder April die materielle Insolvenzreife vorgelegen hat und der Geschäftsführer dazu verpflichtet gewesen ist, den Insolvenzantrag zu stellen. Entgegen der Vorinstanz muss der Gläubiger also nicht bezogen auf jedes einzelne Datum eines Vertragsabschlusses im einzelnen den bestehenden Insolvenzgrund (Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit) darlegen. Der Geschäftsführer kann sich im Falle einer nachgewiesenen vorangegangenen Insolenzreife lediglich dadurch entlasten, dass er seinerseits nachweist, dass im Zeitpunkt der Auftragserteilung der Insolvenzgrund bereits nachhaltig beseitigt und die Antragspflicht wieder entfallen war. 2. Zur Darlegungslast der geschädigten Gläubiger bezüglich der Insolvenzreife der Vertragspartnerin hat der BGH weiter ausgeführt, dass eine gewöhnliche Handelsbilanz, die eine Überschuldung ausweist, lediglich eine indizielle Bedeutung hat. D. h., dass aus einer negativen Handelsbilanz nicht zwangsläufig auf eine materielle Insolvenzlage geschlossen werden kann, andererseits aber auch, dass aus einer positiven Handelsbilanz nicht zwingend darauf geschlossen werden kann, dass nicht doch eine materielle Insolvenzlage vorgelegen hat. Eine negative Handelsbilanz führt aber zu einer umgekehrten Beweislast. In dem vom BGH entschiedenen Fall lag zum eine negative Handelsbilanz vor, die eine Überschuldung auswies. Dies reichte für den Kläger aus um zunächst darzulegen, dass eine Überschuldung zu diesem Stichtag vorgelegen hat. Der Beklagte hätte es nun seinerseits in der Hand gehabt darzulegen, warum die Handelsbilanz im Hinblick auf die wahre Vermögenslage unzutreffend war, weil z. B. sog. stille Reserven außer Ansatz geblieben waren. Dies hatte der Beklagte nicht vermocht, so dass aus der Handelsbilanz aufgrund ihrer indiziellen Bedeutung die materielle Insolvenzlage gefolgert werden konnte. Gem. dem zu Ziff. 1 Dargelegten folgte aus der Insolvenzlage am auch die für die nächsten Monate. 2 / 5

3 3. Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie die materielle Insolvenzlage zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe an den Kläger nicht gekannt habe, sie also nicht schuldhaft gehandelt habe. Der BGH führt dazu aus, dass ein Verschulden vermutet wird, sofern die Insolvenzreife erkennbar war. Erkennbar ist die Insolvenzreife grundsätzlich immer dann, wenn eine materielle Insolvenzlage vorgelegen hat. Der BGH lehnt es also gerade ab, dass eine positive Kenntnis des Geschäftsführers vorliegen muss. Zusammengefasst läuft die Rechtsauffassung des BGH darauf hinaus, dass das Merkmal des Verschuldens in aller Regel keiner Überprüfung bedarf, da aus der materiellen Insolvenzlage die Erkennbarkeit folgt und aus der Erkennbarkeit das Verschulden. 4. Der BGH hat eine seit Jahren bestehende Rechtsfrage zugunsten der Gläubiger geklärt. Fraglich war, ob die Verjährung des Anspruchs der Gläubiger gegen den Geschäftsführer unabhängig von der Kenntnis eines vorliegenden Verstoßes gegen Insolvenzantragspflichten und auch unabhängig von der Kenntnis eines eigenen Schadens innerhalb von fünf Jahren eintritt oder ob der Beginn der Verjährung eine entsprechende Kenntnis des geschädigten Gläubigers voraussetzt. Der BGH hat entschieden, dass der Verjährungsbeginn nach altem Recht eine entsprechende Kenntnis des geschädigten Gläubigers vorausgesetzt hat. Die Ansprüche des geschädigten Neugläubigers verjähren nach neuem Recht nach den Vorschriften der 195, 199 BGB innerhalb von drei Jahren, wobei die Dreijahresfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 5. Der Höhe des zu ersetzenden Schadens des Gläubigers besteht nicht in der Höhe dessen, was bei einer vereinbarungsgemäßen Erfüllung des Vertrages an ihn zu zahlen gewesen wäre. Es besteht also kein Anspruch, die volle Höhe des vertraglich Vereinbarten zu erhalten. Geschützt wird der Insolvenzgläubiger lediglich hinsichtlich seines sog. Vertrauensschadens. Das bedeutet, dass er so zu stellen ist, wie er gestanden haben würde, wären mit ihm die später fehlgeschlagenen Verträge nicht abgeschlossen worden. Ersetzungsfähig sind damit eigene Kosten, die der Gläubiger zur Erfüllung seiner Verpflichtung eingegangen ist. Ein entgangener Gewinn kann lediglich dann ersetzt werden, wenn der Gläubiger darlegen und ggf. beweisen kann, dass er wegen der Erfüllung seiner Pflichten aus dem nicht erfüllten Vertrag mit dem Schuldner andere Geschäftsmöglichkeiten nicht nutzen konnte, aus denen er einen entsprechenden Gewinn erzielt hätte. 3 / 5

4 6. Aufgrund der Rechtsänderungen seit dem Zeitpunkt, in dem sich der vom BGH zu entscheidende Fall abgespielt hat, ist auf folgende Punkte hinzuweisen: Nach neuem Recht ist zu berücksichtigen, dass die Insolvenzantragspflicht weitgehend recht sformneutral auch für andere Gesellschaften als nur GmbHs und AGs besteht. Sie gilt auch nicht mehr nur für Geschäftsführer und Vorstände sondern in Ausnahmefällen auch für Gesellschafter. Sie gilt v. a. auch z. B. für die Organe von Limiteds und anderen ausländischen Gesellschaften, die ihren Betrieb in Deutschland haben. Entgegen dem alten Recht beginnt die Verjährung nicht erst mit positiver Kenntnis des Gläubigers von Anspruchsgrund und gegner sondern bereits bei grob fährlässiger Nichtkenntnis. III. Zusammengefasst stellt das Urteil des BGH eine Aufforderung an die Insolvenzgläubiger zur Beteiligung am Insolvenzverfahren dar. Denn durch die Beteiligung am Insolvenzverfahren kann der Insolvenzgläubiger Erkenntnisse darüber gewinnen, wann eine Insolvenzlage materiellrechtlich vorgelegen hat. Ein guter Insolvenzverwalter wird bereits in seinem Gutachten zum Abschluss des Insolvenzeröffnungsverfahrens, spätestens zur ersten Gläubigerversammlung darüber berichten, wann spätestens nach seiner Auffassung eine Insolvenzlage vorgelegen hat. Dieser 4 / 5

5 Bericht ist allen Insolvenzgläubigern auf Nachfrage zugänglich zu machen. Das Urteil des BGH ist auch eine Aufforderung an die Gläubiger von insolventen Unternehmen zu klären, ob es möglich ist, sich bei den Geschäftsführern dieser Unternehmen schadlos zu halten. Der Anspruch ist ein deliktischer Anspruch. Im Falle der Verurteilung des Geschäftsführers kann dieser sich selber nicht mit einer eigenen Insolvenz aus der Verantwortung retten, weil diese Forderung gegen ihn nicht restschuldbefreiungsfähig wäre, 302 InsO. Der geschädigte Gläubiger kann also unter diesem Gesichtspunkt einen erheblichen Druck ausüben. Weiterführende Links: Website des Bundesgerichtshofs PDFDownload: Entscheidung II ZR 204/09 5 / 5

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