Hinweise zur Geschäftsführerhaftung in der GmbH

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1 Hinweise zur Geschäftsführerhaftung in der GmbH Ziel und Inhalt des Merkblatts In der GmbH wird die Leitung und Vertretung der Gesellschaft durch den Geschäftsführer ausgeübt. Dieser kann gleichzeitig Gesellschafter sein (dann sog. Gesellschafter-Geschäftsführer). Dem Geschäftsführer erwachsen zum einen Pflichten aus seiner Organstellung, zum anderen aus dem Anstellungsvertrag. Diese sind voneinander unabhängig. Das heißt, wenn der Anstellungsvertrag unwirksam ist, hat der Geschäftsführer trotzdem seinen Organpflichten nachzukommen, bis er abberufen wird. Bei unwirksamer Bestellung, haftet er als faktischer Geschäftsführer ebenfalls für seine Pflichten, wenn er als Geschäftsführer auftritt. Bei Verletzung seiner Pflichten stellt sich immer die Frage nach den Konsequenzen. 43 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) regelt die Haftung gegenüber der GmbH, daneben gibt es jedoch noch weitere Haftungsnormen. Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die Haftung des GmbH-Geschäftsführers geben, die sich aus der Verletzung seiner organschaftlichen Pflichten ergibt. Die Verletzung der sich ausschließlich aus dem Anstellungsvertrag ergebenen Pflichten wie z. B. der Residenzpflicht wird hier nicht behandelt. Pflichten des GF aufgrund seiner Organstellung Ein Geschäftsführer muss u. a. die vorgeschriebenen Anmeldungen zum Handelsregister vornehmen und die Regeln zur Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals sowie zur ordnungsgemäßen Bilanzierung und Buchführung beachten. Weiterhin hat er seinen Informationspflichten gegenüber den Gesellschaftern nachzukommen, die Gesellschafterversammlung einzuberufen und seine Pflichten in der Krise zu erfüllen. Nach 43 GmbHG müssen die Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Hieraus resultieren u. a. die Pflichten, die Geschäfte der GmbH auf Dauer gewinnbringend zu führen, den Namen und Ruf der GmbH nicht zu schädigen, sondern zu verbessern, unternehmerisch zu handeln, aber nicht jedes Geschäftsrisiko einzugehen, Eigeninteresse hinten anzustellen und bei Interessenkollisionen immer den Vorteil der GmbH zu wahren. 1. Haftung nach 43 GmbHG (Innenhaftung) Verletzt der Geschäftsführer seine Pflichten, ist er der GmbH zum Schadensersatz verpflichtet ( 43 Abs. 2 GmbHG) und nicht den Gläubigern der Gesellschaft. Diese müssen Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft geltend machen. Keine Haftung für normale wirtschaftliche Risiken Grundsätzlich muss der Geschäftsführer die Möglichkeit haben, unternehmerische Entscheidungen zu treffen, ohne für jede Entscheidung zu haften, die sich als nicht erfolgreich herausstellt. Das unternehmerische wirtschaftliche Risiko trägt also nicht der Geschäftsführer, sondern die Gesellschafter und teilweise auch die Gläubiger. Die Haftung nach 43 GmbHG umfasst demnach nur schädigende Handlungen des Geschäftsführers, die er verschuldet hat.

2 2 Voraussetzung ist: a) Verschulden Verschulden setzt eine vorsätzliche oder fahrlässige Handlung voraus. Vorsätzlich begeht der Geschäftsführer eine Pflichtverletzung, wenn er den Handlungserfolg kennt und ihn auch will oder billigend in Kauf nimmt. Grob fahrlässig handelt, wer die notwendige Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer acht lässt, sich also pflichtwidrig gleichgültig verhält. Leicht fahrlässig handelt, wer die im geschäftlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. War eine Fehlentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung objektiv vertretbar, scheidet eine Haftung damit aus. b) Pflichtverletzung Der Geschäftsführer muss durch seine Handlung eine organschaftliche Pflicht verletzt haben, die gegenüber der Gesellschaft besteht. c) Kausaler Schaden Durch diese Pflichtverletzung muss der Schaden verursacht worden sein. Sie muss also kausal sein. Beweislast Die GmbH muss die Pflichtverletzung und die Schadensverursachung durch die Pflichtverletzung darlegen und beweisen. Dabei reicht grundsätzlich der erste Anschein aus; ein voller Beweis ist nicht erforderlich. Der Geschäftsführer muss dann seinerseits dartun, dass er die gebotene Sorgfalt angewendet hat. Verjährung Die Haftung gem. 43 GmbHG verjährt in 5 Jahren nach dem Eintritt des Schadenereignisses. Mit der Entlastung durch die Gesellschafterversammlung gem. 46 Nr. 5 GmbHG entfallen erkennbare Schadensersatzansprüche, soweit ein Verzicht zulässig ist. Dies ist z. B. bei Zahlungen an Gesellschafter aus dem Stammkapital nicht der Fall. Ausschluss der Haftung ggü. GmbH Eine Haftung gegenüber der GmbH ist ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer auf ausdrückliche Weisung der Gesellschafter handelt. Ausnahme: Der Geschäftsführer kann sich nicht exkulpieren, wenn die Weisung gegen ein sonstiges gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt und damit nichtig ist. Außerdem ist es dem Geschäftsführer in jedem Fall verboten, Zahlungen aus dem Stammkapital an die Gesellschafter zu leisten ( 30 GmbHG) und eigene, nicht voll eingezahlte Geschäftsanteile der Gesellschaft zu erwerben ( 33 GmbHG). In diesen Fällen kann die Gesellschaft den Geschäftsführer nicht aus seiner Haftung entlassen. Haftung für andere Geschäftsführer Grundsätzlich haften mehrere Geschäftsführer solidarisch. Das bedeutet, wenn jeder der Geschäftsführer schuldhaft durch seine Pflichtverletzung einen Schaden der Gesellschaft verursacht hat, dass sie dann nebeneinander haften. In diesem Fall kann die Gesellschaft den gesamten Schaden von einem der Geschäftsführer begleichen lassen und muss nicht gegen alle vorgehen. Der in Anspruch genommene Geschäftsführer kann dann von den übrigen anteilig Regress verlangen. Jeder Geschäftsführer ist dazu verpflichtet, seinen Mitgeschäftsführer zu überwachen und sich regelmäßig zu informieren. Für die Fehler eines anderen Geschäftsführer haftet er daher nur, wenn er seine Überwachungs- oder Organisationspflicht verletzt hat. Beschränkung der Haftung auf Vorsatz Nach 276 Abs. 1 S. 1 BGB kann allgemein die Haftung für Fahrlässigkeit grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen werden. In der Rechtsprechung und Literatur

3 3 ist umstritten, ob die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH für Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden kann oder nicht. Zum Teil wird eine Anpassung in besonderen Fällen als zulässig angesehen, wobei eine Milderung der Haftung nur durch Festlegung in der Satzung erfolgen kann. Zum Schutz von Gesellschafterminderheiten müsste dieser Satzungsregelung ein einstimmiger Beschluss zugrunde liegen. Beachte: Die Haftung aufgrund öffentlich-rechtlicher Ansprüche, wie z. B. 43 Abs. 3 GmbHG kann jedoch vertraglich nicht ausgeschlossen werden. (Steuern, Sozialabgaben, ) Einfordern oder Verzicht durch Beschluss Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer setzt einen entsprechenden Beschluss (einfache Mehrheit, 47 GmbHG) der Gesellschafterversammlung voraus ( 46 Nr. 8 GmbHG). Die Gesellschaft kann daher auch auf Ansprüche im Grundsatz verzichten, soweit das Gesetz dies nicht ausdrücklich untersagt. Kein Verzicht / Keine Beschränkung der Haftung möglich bei 43 Abs. 3 GmbHG 43 Abs. 3 S. 1 GmbHG sieht eine verschärfte Haftung vor, wenn der Geschäftsführer für die Gesellschaft gesellschaftseigene Anteile erwirbt, auf welche die Einlage noch nicht vollständig geleistet wurde oder aus dem Vermögen, das zur Erhaltung des Stammkapitals notwendig ist, Zahlungen an die Gesellschafter leistet. In beiden Fällen wird das Stammkapital direkt angegriffen. Deshalb kann auf einen daraus resultierenden Schadensersatzanspruch nicht verzichtet werden. Wenn die Gesellschaft in der Krise ist, der Schadensersatz also zur Befriedigung der Gläubiger gebraucht wird, darf der Geschäftsführer diese Handlungen auch nicht auf Beschluss der Gesellschafter ausführen, sondern haftet auch wenn ein Gesellschafterbeschluss ihn dazu anweist. 2. Haftung nach der Insolvenz (Innen- und Außenhaftung) Stellt der Geschäftsführer verspätet Insolvenzantrag, macht er sich strafbar ( 15 a InsO) und haftet den Gläubigern bzw. Gesellschaftern auf Schadensersatz ( 64 GmbHG, 823 Abs. 2 BGB). Leistet der Geschäftsführer nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Zahlungen, dann ist er der GmbH zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Anspruch kann unter bestimmten Voraussetzungen gepfändet werden. 3. Haftung für unterbliebene Abführung von Sozialabgaben (Außenhaftung) Der Geschäftsführer haftet für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge von ausbezahlten Löhnen und Gehältern den Sozialversicherungsträgern unmittelbar persönlich und unbeschränkt nach 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 266a Abs. 1 StGB. Die Haftung setzt ein Verschulden voraus, wobei fahrlässiges Verhalten genügt und das Verschulden regelmäßig vermutet wird. Der Geschäftsführer trägt die alleinige Verantwortung, d. h. er kann sich nicht mit Anweisungen der Gesellschafter oder einem Gesellschafterbeschluss entlasten. 4. Haftung nach Zivilrecht Gesellschaftsgläubiger können grundsätzlich nur Ansprüche gegen die GmbH geltend machen. Die GmbH ist für jedes vertragliche und außervertragliche Verschulden ihres Geschäftsführers verantwortlich ( 31, 278 BGB). Eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers durch die Gesellschaftsgläubiger ist daher nur dann möglich, wenn sein schadenstiftendes Verhalten so sehr außerhalb seines Aufgabenbereiches liegt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln und dem allgemeinen Rahmen der ihm übertragenen Geschäfte nicht mehr erkennbar ist. In Betracht kommen im Wesentlichen nur die Rechtscheinhaftung (z. B. Vertrags-, Scheckunterzeichnung ohne den Rechtsformzusatz

4 4 GmbH ), Haftung für Handlungen bei Vertragsabschluß (z. B. Offenbarungspflicht bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten, Zusicherung über gesicherte Wechselfinanzierung) und unerlaubte Handlungen (z. B. Nichtabführung von gepfändetem und einbehaltenem Arbeitslohn, Verletzung des verlängerten Eigentumsvorbehaltes). Vertreterhaftung Haftung gegenüber Gläubigern Handeln ohne Vertretungsmacht Auch kann ihn bei Vertragsschluss als Vertreter der Gesellschaft unter Umständen die direkte Haftung treffen. Wenn im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass nur mehrere Geschäftsführer gemeinsam die Gesellschaft vertreten dürfen, so handelt einer allein ohne Vertretungsmacht. In diesen Fällen muss er dafür einstehen, wenn die Gesellschaft dem Vertrag nicht zustimmt. Rechtsscheinhaftung Tritt der Geschäftsführer nach außen zwar für die Gesellschaft auf, versäumt es aber, deutlich zu machen, dass es sich um eine GmbH handelt, so haftet er persönlich neben der Gesellschaft, wenn deren Vermögen nicht ausreicht. Grund hierfür ist, dass er beim Vertragspartner den Rechtsschein erweckt hat, hinter der Gesellschaft stünden natürliche Personen, die unbeschränkt persönlich haften. Haftung für Fehlverhalten bei Vertragsschluss In der Verhandlungsphase treffen die Vertragspartner verschiedene Rücksichtsnahme- und Aufklärungspflichten. Grundsätzlich haftet die Gesellschaft für Fehlverhalten im Vorfeld des Vertragsabschlusses bei Vertragsverhandlung. Wenn der Geschäftsführer jedoch ein besonderes eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsabschluss hat, kommt eine persönliche Haftung in Betracht. Dazu reicht nicht aus, dass er an der Gesellschaft beteiligt ist oder persönliche Sicherheiten wie eine Bürgschaft abgegeben hat. Auch der Erhalt einer Prämie soll hierfür regelmäßig nicht ausreichen. Ein weiterer Fall der persönlichen Haftung besteht, wenn der Geschäftsführer durch sein Verhalten persönlich Vertrauen weckt und damit den Vertragsabschluss erheblich beeinflusst. Weckt er also ein besonderes auf seine Person gerichtetes Vertrauen, indem er z. B. als Privatperson nochmals die Kreditwürdigkeit des Unternehmens versichert, haftet er persönlich, wenn später die Gesellschaft insolvent wird und der Vertrag nicht erfüllt wird. Versichert der Geschäftsführer dies jedoch im Namen der Gesellschaft, nimmt er kein persönliches sondern auf seine Funktion bezogenes Vertrauen in Anspruch. 5. Haftung nach Steuerrecht Der Geschäftsführer haftet gem. 69, 34 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Der Geschäftsführer wird quasi zum Mitschuldner der Steuerschulden der GmbH; er haftet persönlich, unmittelbar und unbeschränkt. Folgende Haftungsvoraussetzungen gelten: Steuern wurden nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt Pflichtverletzung des Geschäftsführers (Steuerentrichtungs-, Mitwirkungs-, Auskunfts-, Vorlage-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, usw.) vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Geschäftsführers; eine grobe Fahrlässigkeit kann schon darin liegen, dass ein Geschäftsführer es bei Übernahme seiner Tätigkeit unterlässt, sich mit den elementarsten

5 5 handels- und steuerrechtlichen Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers vertraut zu machen und keine Erkundigungen hierüber einzieht Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Haftungsschaden Bei einer Geschäftsverteilung zwischen Geschäftsführern muss diese eindeutig und schriftlich geregelt sein; eine mündliche Vereinbarung reicht nicht aus. Der zuständige Geschäftsführer ist nicht verantwortlich, wenn er den anderen Geschäftsführer überwacht und sich regelmäßig informiert hat. Bei Kenntnis von steuerlichen Pflichtverletzungen müssen aber auch die nicht zuständigen Geschäftsführer einschreiten. 6. Strafrechtliche Verantwortung Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit kann sich vor allem bei Fehlverhalten bei drohender oder eingetretener Insolvenz ergeben, z. B. Insolvenzverschleppung, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung, Urkundenfälschung, etc. Bei einer Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat besteht außerdem ein 5-jähriges Berufsverbot als Geschäftsführer. Kollision zwischen Massesicherung und Pflicht zur Steuerbzw. Sozialabgabe-zahlung in der Krise Da der Geschäftsführer einerseits bei Zahlungsunfähigkeit keine masseschmälernden Zahlungen leisten darf sonst muss er hierfür gerade stehen und andererseits sich strafbar macht, wenn er Steuern oder Sozialabgaben zurückhält, besteht eine Pflichtenkollision. Der Bundesgerichtshof hat sich entschieden, den Konflikt folgendermaßen aufzulösen: Stellt der Geschäftsführer innerhalb der 3-Wochen-Frist den Insolvenzantrag muss (und darf) er keine Steuern oder Abgaben zahlen. Tut er dies doch, haftet er hierfür, da das schuldnerische Vermögen (Masse) verringert wird. Dafür macht er sich nicht strafbar, wenn er keine Sozialabgaben / Steuern zahlt, weil er durch die Insolvenzpflichten gerechtfertigt ist. Stellt er hingegen keinen Antrag, muss er Steuern und Abgaben zahlen und ist nicht durch seine Pflicht zur Masseerhaltung gerechtfertigt. Um einer möglichen Haftung bzw. Strafbarkeit aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich im Vorfeld der Zahlungsunfähigkeit Kontakt zu den Finanzbehörden und den Sozialversicherungsträgern aufzunehmen, um z. B. eine Stundung zu erwirken. Zur Insolvenz ist zu sagen, dass es gerade mit dem neuen Insolvenzsystem viele Vorteile hat, frühzeitig den Antrag auf Eröffnung zu stellen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter unseren Merkblättern zur Insolvenz. 7. Versicherbarkeit des Haftungsrisikos Die Risiken aus der Inanspruchnahme durch die Gesellschaft und Dritte wegen eines Vermögensschadens kann der Geschäftsführer durch den Abschluss einer Vermögensschadenversicherung (sog. Diensthaftpflichtversicherung) abdecken. Die Versicherung zahlt nicht bei vorsätzlichen Handlungen. Voraussetzung für den Abschluss ist regelmäßig, dass der Geschäftsführer nicht mit mehr als 50 % an der GmbH beteiligt ist. In Betracht kommt aber auch, dass die GmbH für ihren Geschäftsführer eine Vertrauensschadenversicherung abschließt, die ebenfalls aus pflichtwidrigem Handeln resultierende Schäden der GmbH ersetzt (z. B. häufig bei Banken für ihre Kassierer), außer natürlich bei Vorsatz. Stand: Juli 2012

6 6 Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Trier für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Eine anwaltliche Beratung im Einzelfall kann dadurch nicht ersetzt werden. Obwohl dieses Merkblatt mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Herausgegeben von der Industrie- und Handelskammer Trier. Abteilung Recht und Steuern Reinhard Neises 06 51/

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