Informationspa ket zur Krank heitsk ostenzusatzversicherung

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1 Informationspa ket zur Krank heitsk ostenzusatzversicherung Inhalt Seite I. Produktinformationsblatt 2 II. Allgemeine Verbraucherinformation 7 III. Tarifbeschreibungen 1. Zusatzversicherung Krankentagegeldversicherung Krankenhaustagegeldversicherung Ergänzende Pflegegeldversicherung 14 UKV I /2008

2 Seite 2 von 17 I. Produktinformationsblatt ( 4 VVG-InfoV) Die nachfolgende Darstellung soll Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Inhalte und Merkmale der angebotenen Versicherung ermöglichen. Deshalb handelt es sich notwendigerweise nicht um eine vollständige Information. Zu den angesprochenen Inhalten der vertraglich getroffenen Vereinbarungen weisen wir jeweils auf die maßgebliche Vertragsbestimmung bzw. den maßgeblichen Abschnitt der Versicherungsbedingungen hin. Wenn Sie mehr über die einzelnen Vertragsmerkmale wissen wollen, lesen Sie bitte unter den jeweiligen Fundstellen nach. Die Produktinformationen wurden am ausgehändigt. Name der versicherten Person 1: Name der versicherten Person 2: geboren am: geboren am: Versicherungsart Sie haben sich dafür entschieden, Informationen zu folgenden Produkten, die jeweils einen oder mehrere versicherte Tarife umfassen können, zu bekommen: Zusatzversicherung Die Zusatzversicherung ist eine private Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung. Sie deckt Kosten ab, die von den gesetzlichen Krankenversicherungen nicht oder nicht mehr übernommen werden. Versicherte Person 1 Versicherte Person 2 Dental Dental Tarif AOK- ZahnOnTOP Tarif AOK- ZahnOnTOP Tarif AOK- ZahnOnTOP61 Tarif AOK- ZahnOnTOP61 Praxis Praxis Tarif AOK-ZahnPLUS Tarif AOK-ZahnPLUS Tarif AOK-ZahnPLUS61 Tarif AOK-ZahnPLUS61 Start Tarif AOK-denty E Start Tarif AOK-denty E Kombi Tarif AOK-KombiPRIVAT Kombi Tarif AOK-KombiPRIVAT Spezial Tarif AOK-SpezialOnTOP Spezial Tarif AOK-SpezialOnTOP Chefarzt Tarif AOK-KlinikOnTOP Chefarzt Tarif AOK-KlinikOnTOP Klinik 1 Tarif AOK-KlinikPRIVAT/1 Klinik 1 Tarif AOK-KlinikPRIVAT/1 Klinik 2 Tarif AOK-KlinikPRIVAT/2 Klinik 2 Tarif AOK-KlinikPRIVAT/2

3 Seite 3 von 17 Junior / optimal Junior / optimal Tarif AOK-ZahnPLUS/YL Tarif AOK-KlinikPRIVAT/1 Tarif AOK-KH 30 Tarif AOK-KombiPRIVAT Tarif AOK-ZahnPLUS/YL Tarif AOK-KlinikPRIVAT/1 Tarif AOK-KH 30 Tarif AOK-KombiPRIVAT Youngline / optimal Youngline / optimal Tarif AOK-ZahnPLUS/YL Tarif AOK-ZahnPLUS/YL Tarif AOK-KlinikPRIVAT/YL Tarif AOK-KlinikPRIVAT/YL Die Krankentagegeldversicherung erbringt Geldleistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit. Krankentagegeld i Tarif AOK-KT Krankentagegeld i Tarif AOK-KT Krankentagegeldversicherung Krankenhaustgegeldversicherung Ergänzende Pflegeversicherung Krankentagegeld s Tarif AOK-S-KG Krankentagegeld s Tarif AOK-S-KG Die Krankenhaustagegeldversicherung bietet für jeden Tag des Krankenhausaufenthaltes den vereinbarten Geldbetrag Krankenhaustagegeld Tarif AOK-KH Krankentagegeld s Tarif AOK-KH In der ergänzenden Pflegeversicherung erhält der Versicherte ein vereinbartes Pflegetagegeld. Pflege Tarif AOK-PflegeKOMPAKT Pflege Tarif AOK-PflegeKOMPAKT Pflege optimal Tarif AOK-PflegeOPTIMAL Pflege premium EUR Tarif AOK-PflegePREMIUM Pflege optimal Tarif AOK-PflegeOPTIMAL Pflege premium EUR Tarif AOK-PflegePREMIUM Versicherte Leistungen Pflege service Tarif AOK-PflegeSERVICE Pflege service Tarif AOK-PflegeSERVICE In diesen Tarifen sind eine Reihe von versicherten Leistungen enthalten, die wir Ihnen gerne in einer Zusammenfassung vorstellen möchten. Damit das Produktinformationsblatt für Sie übersichtlich bleibt, haben wir die Tarifbeschreibungen dem Produktinformationspaket angehängt. Ab Seite 8 können Sie nachlesen, welche Leistungen der von Ihnen gewünschte Tarif enthält. Bitte beachten Sie, dass bei den Tarifen AOK-ZahnPLUS, AOK-ZahnPLUS61 und AOK- ZahnPLUS/YL vor Beginn einer zahnärztlichen Behandlung ein Heil- und Kostenplan zur Prüfung einzureichen ist, damit Sie in den Genuss der vollen tariflichen Leistung gelangen können.

4 Seite 4 von 17 Gesamtbeitrag Der Gesamtbeitrag setzt sich aus den Beiträgen der von Ihnen gewählten Tarifen zusammen. Er beträgt in Summe über alle versicherten Personen: Im Rahmen der Gesundheitsprüfung ist es je nach Tarif möglich, dass zusätzlich zu dem ausgewiesenen Beitrag ein Risikozuschlag notwendig wird. Über diesen werden wir Sie soweit er nicht bereits im Antrag oder Angebot enthalten ist gesondert informieren. Der Beitrag ist als Jahresbeitrag grundsätzlich zu Beginn der Versicherung bzw. zu Jahresbeginn zu zahlen. Es kann jedoch auch vereinbart werden, dass der Beitrag in monatlichen Raten gezahlt wird. In diesem Fall ist er zu Beginn eines jeden Monats fällig. Der erste Beitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Versicherungsvertrages (d.h. nach Zugang des Versicherungsscheines/ Versicherungsnachweises) zu zahlen. Bei jährlicher Beitragszahlung wird ein Skonto von 3% eingeräumt. Einmalig anfallende Kosten Risikoausschlüsse Obliegenheiten Obliegenheiten vor/bei Vertragsabschluss Nähere Informationen zur Beitragszahlung finden Sie unter 8 in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu den von Ihnen gewählten Produkten. Einmalig anfallende Kosten können entstehen, falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird (z.b. Mahngebühren, Übersetzungskosten). In solchen Fällen können wir hierfür eine gesonderte Erstattung in Rechnung stellen. Es gibt nur wenige Ausnahmen von unserer Leistungspflicht, denn wir leisten grundsätzlich für alle medizinisch notwendigen Heilbehandlungen (einschließlich entsprechender Vorsorgeuntersuchungen). Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind beispielsweise Krankheitsfälle, die vorsätzlich oder durch Kriegsereignisse herbeigeführt wurden. Nähere Informationen zu allen vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Leistungen finden Sie unter 5 Ihrer AVB. Bitte zusätzlich bei den Tarifen AOK-ZahnPLUS, AOK-ZahnPLUS61 und AOK-ZahnPLUS/YL beachten: Um die medizinische Notwendigkeit einer Zahnersatzmaßnahme prüfen zu können, benötigen wir vor Behandlungsbeginn den vom Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan inklusive Aufschlüsselung der Laborkosten. Bitte reichen Sie diese Unterlagen zuerst bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung ein und schicken Sie den dort genehmigten Plan dann an uns. So erfahren Sie genau, mit welcher Kostenübernahme Sie rechnen können. Erfolgt die Einreichung nicht rechtzeitig vor Behandlungsbeginn, wird die Zahnersatzleistung zur Hälfte der tariflich erstattungsfähigen Kosten ersetzt. Sie als Versicherungsnehmer, aber auch die versicherte Person, haben vor Versicherungsbeginn, während der Laufzeit der Versicherung und im Leistungsfall eine Reihe von Obliegenheiten zu beachten. Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet

5 Seite 5 von 17 Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten vor/bei Vertragsschluss Verletzen Sie eine dieser beschriebenen Obliegenheiten, so können wir vom Vertrag zurücktreten, wenn Sie diese Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Haben Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, können wir nur dann zurücktreten, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der verschwiegenen Umstände nicht abgeschlossen hätten. Hätten wir den Vertrag bei Kenntnis der verschwiegenen Umstände zu anderen Bedingungen (z. B. Risikozuschlag oder Leistungsausschluss) abgeschlossen, so werden diese anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Obliegenheitsverpflichtung fahrlässig verletzt, so können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wir dürfen jedoch dann nicht kündigen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der verschwiegenen Umstände zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätten. Hätten wir den Vertrag bei Kenntnis der verschwiegenen Umstände zu anderen Bedingungen abgeschlossen, so wird der Vertrag zu den anderen Bedingungen rückwirkend wirksam. Ihnen stehen in diesem Fall unter bestimmten Umständen Kündigungsrechte zu. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, steht uns das Recht zur Vertragsanpassung nicht zu. Bei Ausübung des Rücktrittsrechtes werden wir auch von der Zahlung unserer Leistungspflicht frei, wenn der Umstand, auf den wir uns hinsichtlich der Verletzung der Obliegenheitsverpflichtung berufen, entweder ursächlich für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles war oder ursächlich für die Feststellung der Leistungspflicht. Bei arglistiger Verletzung der Obliegenheitsverpflichtung sind wir grundsätzlich nicht zur Erfüllung der Leistung verpflichtet. Obliegenheiten während der Vertragslaufzeit Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls Näheres hierzu finden Sie unter des VVG. Bitte beachten Sie, dass die in 21 Absatz 3 VVG erwähnte Frist von fünf Jahren für die Geltendmachung der Rechte des Versicherungsunternehmens in der Krankenversicherung nicht gilt. Sie beträgt in der Krankenversicherung nur drei Jahre. Sie haben uns gegenüber Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten. Näheres finden Sie hierzu in 9 Ihrer AVB. Sie als Versicherungsnehmer und die versicherte Person haben uns gegenüber grundsätzlich folgende Pflichten bei Eintritt des Versicherungsfalls: Auskunftserteilungspflichten Mitwirkungspflichten Schadenminderungspflichten Nähere Informationen sind in Ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter 9 enthalten. Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten während der Vertragslaufzeit oder bei Eintritt des Versicherungsfalls Verletzen Sie eine Obliegenheitsverpflichtung während der Vertragslaufzeit oder bei Eintritt des Versicherungsfalles, so sind wir ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzt haben. Bei grob fahrlässiger Verletzung können wir unsere Leistungen entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Näheres hierzu finden Sie in 10 Absatz 1 Ihrer AVB. Haben Sie einen Krankentagegeldtarif abgeschlossen, lesen Sie bitte zusätzlich auch 9 Absatz 1 der AVB/KT bzw. der AVB/VT-S-KG. Auch weitere Rechtsfolgen, wie das Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens bei Verletzung bestimmter Obliegenheiten finden Sie in 10 Ihrer AVB. Die Kenntnis oder das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.

6 Seite 6 von 17 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes Vertragsbeendigung Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages. Der Vertrag ist abgeschlossen, sobald wir Ihren Antrag angenommen haben; sichtbares Zeichen hierfür ist der Versicherungsschein oder eine entsprechende Annahmebestätigung. Sind Wartezeiten im Tarif vorgesehen, beginnt der Versicherungsschutz erst nach deren Ablauf. Die Wartezeit läuft ab Versicherungsbeginn. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie beträgt die Wartezeit acht Monate. Sofern der Tarif es vorsieht, können die Wartezeiten auch aufgrund einer ärztlichen Untersuchung erlassen werden oder entfallen ganz oder teilweise, wenn die Behandlung wegen eines Unfalls stattfindet. Bei allen Tarifen ist die Vertragslaufzeit grundsätzlich unbegrenzt, soweit Versicherungsfähigkeit für die versicherten Personen im Tarif besteht (siehe hierzu unter dem Punkt Versicherungsfähigkeit in Ihren Tarifbedingungen). Bei der Krankentagegeldversicherung endet der Versicherungsschutz mit Eintritt der Berufsunfähigkeit oder mit dem Bezug von Altersrente. Detaillierte Informationen sowie weitere Beendigungsgründe finden Sie in den Ihrer AVB. Sie können das Vertragsverhältnis zum Ende eines jeden Kalenderjahres, frühestens aber nach Ablauf einer Mindestvertragsdauer, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann dabei auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden. Die Mindestvertragsdauer beträgt zwei Jahre, in der Krankentagegeld- und der Pflegetagegeldversicherung ein Jahr. In der Krankentagegeldversicherung (Tarif KT und S-KG) hat auch der Versicherer das Recht, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigungsmöglichkeit beschränkt sich auf die ersten drei Versicherungsjahre mit Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Jahres und kann auf einzelne Personen, Tarife oder Tariferhöhungen bezogen werden

7 Seite 7 von 17 II Allgemeine Verbraucherinformation ( 1 VVG-InfoV) 1. Informationen zu den Vertragspartnern Versicherungsunternehmen UKV - Union Krankenversicherung AG Registergericht Saarbrücken HRB 7184 Ust. Ident. Nr. DE Peter-Zimmer-Str. 2, Saarbrücken Telefon (0681) 844-0, Telefax (0681) service@ukv.de Vorstand: Axel Kampmann (Vorsitzender), Dr. Hans Olav Herøy, Manuela Kiechle, Wolfgang Reif Vorsitzender des Aufsichtsrat: Friedrich Schubring-Giese Hauptgeschäftstätigkeit Der Schwerpunkt unserer Geschäftstätigkeit ist der Betrieb der privaten Krankenversicherung auf der Basis privatrechtlicher, schuldrechtlicher Verträge. Gesetzlicher Garantiefonds Zur Absicherung der Ansprüche aus der Krankenversicherung besteht ein gesetzlicher Sicherungsfonds ( 124 ff. des Versicherungsaufsichtsgesetzes), der bei der Medicator AG, Bayenthalgürtel 26, Köln, errichtet ist. Im Sicherungsfall wird die Aufsichtsbehörde die Verträge auf den Sicherungsfonds übertragen. Geschützt von dem Fonds sind die Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Person, der Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Personen. Unser Unternehmen gehört dem Sicherungsfonds an. 2. Informationen zur angebotenen Versicherungsleistung Vertragsgrundlagen Diesem Versicherungsvertrag liegen, je nach dem von Ihnen gewählten Tarif, die Tarifbedingungen (Bezeichnung entspricht dem Tarifnamen) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) zu Grunde. AVB/KK für Start (AOK-denty E) und Krankenhaustagegeld (AOK-KH) AVB/VT für Dental (AOK-ZahnOnTOP, AOK-ZahnOnTOP61), Praxis (AOK-ZahnPLUS, AOK-ZahnPLUS61,AOK-ZahnPLUS/YL), Kombi (AOK- KombiPRIVAT), Spezial (AOK-SpezialOnTOP), Chefarzt (AOK- KlinikOnTOP), Securado Klinik 1 und 2 (AOK-KlinikPRIVAT/1, AOK-KlinikPRIVAT/2, AOK- KlinikPRIVAT/YL) AVB/KT für Krankentagegeld i (AOK-KT) AVB/VT-S-KG für Krankentagegeld s (AOK-S-KG) AVB/EPV-VT für Pflege, Pfelge optimal, Pflege premium und Pflege service (AOK- PflegeKOMPAKT, AOK-PflegeOPTIMAL, AOK-PflegePREMIUM, AOK-PflegeSERVICE) Produktbeschreibung Die Produktbeschreibung des von Ihnen gewünschten Tarifes finden Sie am Ende dieses Dokumentes im Abschnitt Tarifbeschreibungen.

8 Seite 8 von 17 Fälligkeit und Leistungserfüllung Beitrag Zusätzliche Kosten Zahlung und Erfüllung des Beitrags Gültigkeitsdauer dieser Information Leistungspflicht für den Versicherer besteht für die während der Dauer der Versicherung entstehenden Aufwendungen. Aufwendungen gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie verursachenden Umstände eingetreten sind, z.b. der Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung, des Kaufs der Arzneimittel, des Krankenhausaufenthaltes. Wir sind zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von uns geforderten Nachweise erbracht sind. Unsere Geldleistungen sind fällig, wenn wir die notwendigen Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalles und zum Umfang unserer Leistungspflicht durchgeführt haben. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach drei Jahren. Wurde der Anspruch auf Auszahlung der Geldleistung bei uns eingereicht, so wird der Lauf der Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen oder der bezugsberechtigten versicherten Person unsere Entscheidung in Textform zugeht. Ihren Beitrag finden Sie im Produktinformationsblatt unter dem Punkt Gesamtbeitrag. Beiträge für Versicherungen sind umsatzsteuerfrei. Im Gegensatz zu anderen Versicherungsarten unterliegt die Krankenversicherung nicht der Versicherungssteuer. Zusätzliche Kosten können entstehen, falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird (z.b. Rückläufe aus Lastschriftverfahren, Mahngebühren, Übersetzungsgebühren). In solchen Fällen können wir eine Gebühr gesondert in Rechnung stellen. Wir unterhalten keine Telekommunikationsanschlüsse, für die Sie über die üblichen Grundtarife hinausgehende Nutzungsgebühren zahlen müssten. Die Beitragszahlung findet je nach Wahl des Versicherungsnehmers per Überweisung oder im Lastschrifteinzugsverfahren statt. Ihre hierzu gemachten Angaben des Versicherungsnehmers werden in der Rechnung, die dem Versicherungsschein/Versicherungsnachweis beiliegt, widergegeben. Der Beitrag ist als Jahresbeitrag grundsätzlich zu Beginn der Versicherung bzw. zu Jahresbeginn zu zahlen. Sie können aber auch monatliche Beitragszahlung vereinbaren. Die Beitragsraten sind in diesem Fall am 1. eines jeden Monats fällig. Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist sofort nach Aushändigung des Versicherungsschein/Versicherungsnachweises zu zahlen. Kommen Sie mit der Zahlung einer Beitragszahlung in Verzug, wird der ausstehende Jahresbeitrag fällig. Er gilt jedoch als gestundet, wenn die rückständige Beitragsrate einschließlich der Mahnkosten entrichtet ist. Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages kann zu Verlust des Versicherungsschutzes führen. 3. Informationen zum Versicherungsvertrag Unser Angebot (inklusive der Beiträge) gilt für einen Monat ab dem Zeitpunkt der Übergabe dieser Informationen. Zustandekommen des Vertrages Widerrufsrecht und -folgen Der Versicherungsvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Ihre Willenserklärung ist der per Brief oder Fax gestellte Antrag, unsere Willenserklärung ist die entsprechende Annahmeerklärung bzw. der Ihnen übermittelte Versicherungsschein/Versicherungsnachweis. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein/Versicherungsnachweis bezeichneten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages. Sind Wartezeiten im Tarif vorgesehen, so beginnt der Versicherungsschutz erst nach deren Ablauf. Die Wartezeit läuft ab Versicherungsbeginn. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Für Entbindung, Psychotherapie, Zahnersatz- und Kieferorthopädie beträgt die Wartezeit acht Monate. Alle Wartezeiten entfallen wenn die Behandlung wegen eines Unfalls stattfindet. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, ) zu widerrufen. Die Frist beginnt mit dem Erhalt des Versicherungsscheines/Versicherungsnachweises, der Vertragsbestimmungen, sowie sonstiger Informationsunterlagen inkl. der Belehrung über das Widerrufsrecht. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an das Versicherungsunternehmen (Anschrift siehe vorne unter dem Punkt Ladungsfähige Anschrift ). Im Falle eines Widerrufs wird der Vertrag zum Zeitpunkt des Eingang des Widerrufs bei uns beendet. Auf die uns zustehenden Beiträge für die Dauer des Versicherungsvertrages verzichten wir aus Kulanzgründen. Zu viel gezahlte Beiträge erstatten wir Ihnen innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Vertrages.

9 Seite 9 von 17 Laufzeiten Kündigungsbedingungen Die Vertragslaufzeit in der Krankenversicherung ist grundsätzlich unbegrenzt, solange Versicherungsfähigkeit in Ihrem Tarif besteht. Besondere Beendigungsgründe wie Tod oder Wegzug aus Europa finden Sie in Ihren AVB aufgezählt. Der Versicherungsnehmer kann das Vertragsverhältnis zum Ende eines jeden Kalenderjahres, frühestens aber nach Ablauf einer Mindestvertragsdauer mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann dabei auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden. Die Mindestvertragsdauer beträgt in der Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung zwei Jahre, in der Krankentagegeld- und Pflegetagegeldversicherung ein Jahr. In der Krankentagegeldversicherung (Tarif AOK-KT und AOK-S-KG) hat auch der Versicherer das Recht, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigungsmöglichkeit beschränkt sich auf die ersten drei Versicherungsjahre mit Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Jahres und kann auf einzelne Personen, Tarife oder Tariferhöhungen bezogen werden. Anwendbares Recht Sprache Nach den AVB gilt für diesen Vertrag deutsches Recht. Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthaltes des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht am Sitz des Versicherers geltend gemacht werden. Näheres zum Gerichtsstand finden Sie in 17 Ihrer AVB. Für die Vertragsbedingungen einschließlich sämtlicher Informationen sowie für die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages wird ausschließlich die deutsche Sprache verwendet. 4. Informationen zum Rechtsweg Beschwerdestelle Aufsichtsbehörde Privat und menschlich: Das ist unser Motto dafür machen wir uns stark! Doch wo es um ein so heikles Gut wie die Gesundheit geht, bleiben unterschiedliche Ansichten leider nicht aus. Und ganz abgesehen davon, gehört zum menschlich sein auch, dass man mal Fehler macht. Deshalb unsere Bitte an Sie: Wenn Sie mit unserem Service unzufrieden oder mit einer unserer Entscheidungen nicht einverstanden sind, sprechen Sie mit uns darüber! So geben Sie uns die Chance Standpunkte auszutauschen, Missverständnisse aufzuklären und nach Lösungen zu suchen. Selbstverständlich können Sie sich mit Ihrer Beschwerde auch an den Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung, Kronenstraße 13, Berlin richten. Der Ombudsmann bearbeitet nur Beschwerden, deren Streitfrage nicht bereits vor einem Gericht, einer Schiedsstelle oder einer anderen Einrichtung, die sich mit der Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden befasst, behandelt wird oder wurde. Es besteht außerdem die Möglichkeit, Beschwerden an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, Bonn einzureichen. Natürlich können Sie sich zusätzlich zur Kontaktierung der oben genannten Beschwerdestellen auch für eine gerichtliche Klärung entscheiden.

10 Seite 10 von 17 III. Tarifbeschreibungen 1. Zusatzversicherung Wir möchten Ihnen an dieser Stelle einen Überblick über die Leistungen des von Ihnen gewünschten Tarifes geben. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen nicht abschließend sein können. Die Einzelheiten zu den tariflichen Leistungen finden Sie in den Ihnen ausgehändigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und den Tarifbedingungen zu dem entsprechenden Tarif. Dental Tarif AOK-ZahnOnTOP / AOK-ZahnOnTOP61 Erstattungsfähig sind Kosten für Zahnersatz (Zahnkronen, Brücken, Prothesen), Inlay- Zahnfüllungen und Onlays wie folgt: 50 % der von der GKV oder einer sie ersetzenden privaten Zahnersatzversicherung nach 58 SGB V in entsprechender Höhe erbrachten Leistungen. Dabei werden die Leistungen nur insoweit berücksichtigt, wie sie auf Grundlage der Regelversorgung der GKV und der auf sie entfallenden Beträge nach 55, 56 SGB V vorgesehen sind Für Inlay-Zahnfüllungen und Onlays wird unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten ein fester Betrag von 120 Euro pro betroffenem Zahn erstattet Die Erstattung ist zusammen mit den Leistungen der GKV und der privaten Zahnersatzversicherung auf 90 % der entstandenen Aufwendungen begrenzt. In den ersten 3 Jahren ist die Erstattung auf jeweils höchstens 385 EUR begrenzt. Diese Erstattungsgrenze gilt nicht bei unfallbedingtem Zahnersatz. Praxis Tarif AOK-ZahnPLUS / AOK-ZahnPLUS61 Erstattungsfähig sind Kosten für: Zahnersatz (Zahnkronen, Brücken, Prothesen), Inlay-Zahnfüllungen und Onlays, Implantate (bis zu sechs Implantate im Oberkiefer und bis zu vier Implantate im Unterkiefer): 40 % der erstattungsfähigen Kosten für Zahnersatz (bis zu 90 % des Rechnungsbetrages zusammen mit der GKV-Vorleistung (Festzuschuss) bei Einreichung eines Heil- und Kostenplanes vor Behandlung (Schutz vor unerwarteten, hohen Eigenbeteiligungen) In den ersten 3 Jahren ist die Erstattung für Zahnersatz, Inlay-Zahnfüllungen und Onlays auf insgesamt EUR begrenzt (ab dem 4. Kalenderjahr EUR in 3 Jahren) Die gleichen Bedingungen gelten für Implantate Diese Erstattungsgrenzen gelten nicht bei unfallbedingtem Zahnersatz Erstattet werden die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnungen für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) und entsprechend deren Bemessungsgrundsätzen. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnersatz umfassen auch die dazugehörigen zahntechnischen Laborarbeiten und Materialkosten, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis für den Tarif aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge liegen. Sehhilfen (Brillen und Kontaktlinsen): 80 %, bis zu 200 EUR Erstattung innerhalb von 3 Kalenderjahren für ärztlich verordnete Brillen und Kontaktlinsen (auch Reparaturen) Krankheit auf Auslandsreisen bis zu einer Dauer von jeweils 60 Tagen: für unvorhergesehene ambulante und stationäre Heilbehandlung medizinisch notwendiger Krankenrücktransport Bestattung im Ausland oder Überführung im Todesfall

11 Seite 11 von 17 Start Tarif AOK-denty E Erstattungsfähig sind Kosten für: Zahnersatz (Zahnkronen, Brücken, Prothesen): 50 % der von der GKV im Rahmen der Regelversorgung erbrachten Leistungen bis maximal 90 % der entstandenen Aufwendungen In den ersten 3 Jahren ist die Erstattung auf jeweils höchstens 385 EUR begrenzt Sehhilfen (Brillen und Kontaktlinsen): 60 % bis zu 130 EUR innerhalb von 3 Kalenderjahren Krankheit auf Auslandsreisen bis zu 8 Wochen: für unvorhergesehene ambulante und stationäre Heilbehandlung Auszahlung eines Krankenhaustagegeldes in Höhe von 20,45 EUR pro Tag, sofern ein anderer Kostenträger (z. B. GKV) die Kosten der stationären Behandlung übernimmt medizinisch notwendiger Krankenrücktransport Bestattung im Ausland oder Überführung im Todesfall bis EUR Kombi Tarif AOK-KombiPRIVAT Erstattungsfähig sind Kosten für: Naturheilkundliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und in diesem Zusammenhang verordnete Arznei, Verband- und Heilmittel zu 80 % Erstattung gemäß dem gültigen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) bei Behandlung durch Heilpraktiker im Rahmen der Höchstsätze der GebüH bei Behandlung durch Ärzte, sofern keine Leistungspflicht der GKV vorliegt, werden Arzthonorare im Rahmen der Höchstsätze der privatärztlichen Gebührenordnung (GOÄ)erstattet erstattet werden innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt 600 Euro Zuzahlungen bei stationärem Aufenthalt zu 100 % gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungen bei stationärer Krankenhausbehandlung einschließlich Entbindung Zuzahlungen für Arznei-, Verband- und Heilmittel zu 100 % bei Sammlung aller Kostenbelege und einmaliger Einreichung pro Kalenderjahr bis zu 100 Euro pro Kalenderjahr Vorsorgeuntersuchungen zu 100 % für Herz-Kreislauferkrankungen, Nierenerkrankungen sowie des Diabetes mellitus bis zu 100 Euro innerhalb zweier Kalenderjahre Schutzimpfungen und Malariaprophylaxe zu 100 % Aufwendungen für ärztliche Behandlung einschl. Arzneimittel für Schutzimpfungen gegen Typhus und Gelbfieber sowie Malariaprophylaxe bis zu 100 Euro pro Kalenderjahr

12 Seite 12 von 17 Spezial Tarif AOK-SpezialOnTOP Erstattungsfähig sind Kosten für: Naturheilkundliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (lt. GebüH): Behandlung durch Ärzte oder Heilpraktiker inkl. verordneter Arznei-, Verband- und Heilmittel 80 % bis zu einem Erstattungsbetrag von 1200 Euro in zwei Kalenderjahren (sofern die Aufwendungen nicht unter die Leistungspflicht der GKV fallen) Leistungen bei Krebsdiagnosen (exakte Diagnose siehe Tarifbedingungen): 100 % der Aufwendungen für die gesondert berechnete Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer; alternativ 50 EUR Krankenhaustagegeld für jeden Tag der voll- oder teilstationären Unterbringung 80 % der Aufwendungen für ärztliche Zweitberatungen auf Basis der vorhandenen Diagnostik bis zu einem Erstattungsbetrag von 500 EUR in drei Kalenderjahren 80 % der Fahrtkosten zu den Zweitberatungen bis zu 100 EUR in drei Kalenderjahren Erstattet werden die Gebühren bis zu den Höchstsätzen der jeweils gültigen amtlichen Gebührenordnungen (GOÄ, GOZ, GebüH) und entsprechend deren Bemessungsgrundsätzen. Heilmittel werden bei Verordnung durch Heilpraktiker bzw. Ärzte bis zu den beihilfefähigen Sätzen des Bundes erstattet. Chefarzt Tarif AOK-KlinikOnTOP Erstattungsfähig in einem nach den AVB/VT anerkannten Krankenhaus sind die Kosten für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen des Wahlarztes und Belegarztes für: Vollstationäre, teilstationäre, vor- und nachstationäre Heilbehandlungen einschließlich Entbindungen (stationäre Heilbehandlung) Ambulante Operationen Erstattet werden 100% der erstattungsfähigen Kosten abzüglich der GKV-Leistung. Erbringt die GKV für ambulante Operationen keine Leistung, werden 50 % der erstattungsfähigen Kosten ersetzt. Arzt- und Zahnarztkosten sind insoweit erstattungsfähig, als sie nach den in der GOÄ oder GOZ festgelegten Grundsätzen berechnet werden. In medizinisch begründeten Fällen werden Honorarvereinbarungen über die Höchstsätze der GOÄ oder GOZ hinaus für Operationsleistungen einschließlich Anästhesieleistungen in angemessener Höhe als erstattungsfähig anerkannt. Klinik 1 Tarif AOK-KlinikPRIVAT/1 Freie Krankenhauswahl bei voll- und teilstationären Behandlungen und ambulanten Operationen (in einem nach den AVB/VT anerkannten Krankenhaus) Privatärztliche Behandlung (z.b. Chefarzt): erbringt die GKV eine Leistung, werden 100 % der erstattungsfähigen Kosten ersetzt (abzüglich GKV-Leistung und gesetzlich vorgesehene Zuzahlung) erbringt die GKV keine Leistung, werden die stationären Leistungen nach Abzug der allgemeinen Krankenhausleistungen zu 100 % erstattet für ambulante Operationen werde 50 % der erstattungsfähigen Kosten ersetzt keine Leistungen bei überwiegend psychotherapeutischer Behandlung Unterbringung im Einbettzimmer: 100 % für gesondert berechnete Kosten im Einbettzimmer Krankenhaustagegeld von 16 EUR (32 EUR) bei Unterbringung im Zweibettzimmer (Mehrbettzimmer) Arzt- und Zahnarztkosten sind insoweit erstattungsfähig, als sie nach den in der GOÄ oder GOZ festgelegten Grundsätzen berechnet werden. In medizinisch begründeten Fällen werden Honorarvereinbarungen über die Höchstsätze der GOÄ oder GOZ hinaus für Operationsleistungen einschließlich Anästhesieleistungen in angemessener Höhe als erstattungsfähig anerkannt.

13 Seite 13 von 17 Klinik 2 Tarif AOK-KlinikPRIVAT/2 Freie Krankenhauswahl: bei voll- und teilstationären Behandlungen und ambulanten Operationen (in einem nach den AVB/VT anerkannten Krankenhaus) privatärztliche Behandlung (z.b. Chefarzt): erbringt die GKV eine Leistung, werden 100 % der erstattungsfähigen Kosten ersetzt (abzüglich GKV-Leistung und gesetzlich vorgesehene Zuzahlung) erbringt die GKV keine Leistung, werden die stationären Leistungen nach Abzug der allgemeinen Krankenhausleistungen 100 % erstattet für ambulante Operationen werde 50 % der erstattungsfähigen Kosten ersetzt keine Leistungen bei überwiegend psychotherapeutischer Behandlung Unterbringung im Zweibettzimmer: 100 % für gesondert berechnete Kosten im Zweibettzimmer Krankenhaustagegeld von 21 EUR bei Unterbringung im Mehrbettzimmer Arzt- und Zahnarztkosten sind insoweit erstattungsfähig, als sie nach den in der GOÄ oder GOZ festgelegten Grundsätzen berechnet werden. In medizinisch begründeten Fällen werden Honorarvereinbarungen über die Höchstsätze der GOÄ oder GOZ hinaus für Operationsleistungen einschließlich Anästhesieleistungen in angemessener Höhe als erstattungsfähig anerkannt. 2. Krankentagegeldversicherung Krankentagegeld i Tarif AOK-KT Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit erhalten Sie nach Ablauf der tariflichen Karenzzeit ein Krankentagegeld in vereinbarter Höhe. Krankentagegeld s Tarif AOK-S-KG Bei vorübergehender völliger Arbeitsunfähigkeit zahlt die UKV nach Ablauf der tariflichen Karenzzeit von 42 Tagen ein monatliches Krankengeld in vereinbarter Höhe (z. B. S-KG 300 bedeutet, dass ein monatliches Krankengeld von 300 EUR vereinbart wurde). Berufskrankheiten und Berufsunfälle sind in den Versicherungsschutz eingeschlossen. 3. Krankenhaustagegeldversicherung Krankenhaustagegeld Tarif AOK-KH Für jeden Tag eines medizinisch notwendigen Krankenhausaufenthaltes wegen Krankheit oder Unfall sowie bei stationärer Entbindung (in einem nach den AVB anerkannten Krankenhaus) wird ohne Kostennachweis ein Krankenhaustagegeld in vereinbarter Höhe gezahlt. Aufnahme und Entlassungstag werden je als ein voller Tag gewertet; bei teilstationärer Behandlung wird die Hälfte des vereinbarten Krankenhaustagegeldes gezahlt.

14 Seite 14 von Ergänzende Pflegegeldversicherung Pflege Das vereinbarte Pflegetagegeld zahlt die UKV nach ärztlich festgestellter Pflegebedürftigkeit in der dem Tarif zugrundgelegten Pflegestufe und Ablauf der Wartezeiten: Pflegetagegeld bei Pflegestufe III (100 %): Leistung ab dem 1. Tag der Pflegebedürftigkeit in Pflegestufe 3 Zahlung der vereinbarten Tagessätze unabhängig davon, ob die Pflege ambulant oder stationär durchgeführt wird Beitragsfreistellung ab dem 1. Tag der Pflegebedürftigkeit Dynamisierung ohne Gesundheitsprüfung Pflege optimal Das vereinbarte Pflegetagegeld zahlt die UKV nach ärztlich festgestellter Pflegebedürftigkeit in der dem Tarif zugrundegelegten Pflegestufe und Ablauf der Wartezeiten: Pflegetagegeld bei Pflegestufe III (100 %) und Pflegestufe II (60 %): Leistung ab dem 1. Tag der Pflegebedürftigkeit in Pflegestufe 2 bzw. 3 Zahlung der vereinbarten Tagessätze unabhängig davon, ob die Pflege ambulant oder stationär durchgeführt wird Beitragsfreistellung ab dem 1. Tag der Pflegebedürftigkeit Dynamisierung ohne Gesundheitsprüfung Einmalzahlung in Höhe des 60-fachen vereinbarten Tagessatzes Pflege premium Das vereinbarte Pflegetagegeld zahlt die UKV nach ärztlich festgestellter Pflegebedürftigkeit in der dem Tarif zugrundegelegten Pflegestufe und Ablauf der Wartezeiten: Pflegetagegeld bei Pflegestufe III (100 %), Pflegestufe II (60 %) und Pflegestufe I (30 %) : Leistung ab dem 1. Tag der Pflegebedürftigkeit in Pflegestufe 1, 2 bzw. 3 Zahlung der vereinbarten Tagessätze unabhängig davon, ob die Pflege ambulant oder stationär durchgeführt wird Beitragsfreistellung ab dem 1. Tag der Pflegebedürftigkeit Dynamisierung ohne Gesundheitsprüfung Einmalzahlung in Höhe des 60-fachen vereinbarten Tagessatzes Pflege service Benennung und Vermittlung von Serviceleistungen bei Pflegebedürftigkeit: Fahrdiensten zu Ärzten und Behörden Anlieferung eines Menüs ( Essen auf Rädern ) Besorgung der Einkäufe (Gegenstände des täglichen Bedarfs) Bringen und Abholen von Reinigungswäsche Pflegeheimplätzen ambulanten Pflegediensten Dabei steht die Benennung zu den oben genannten Assistance-Leistungen auch den pflegebedürftigen Eltern der versicherten Person zur Verfügung. Bei Leistungspflicht im Pflegetagegeldtarif entfällt der Beitrag.

15 Seite 15 von Bündelprodukte Junior / optimal Tarif AOK-ZahnPLUS Erstattungsfähig sind Kosten für: Zahnersatz (Zahnkronen, Brücken, Prothesen), Inlay-Zahnfüllungen und Onlays, Implantate (bis zu sechs Implantate im Oberkiefer und bis zu vier Implantate im Unterkiefer): 40 % der erstattungsfähigen Kosten für Zahnersatz (bis zu 90 % des Rechnungsbetrages zusammen mit der GKV-Vorleistung (Festzuschuss) bei Einreichung eines Heil- und Kostenplanes vor Behandlung (Schutz vor unerwarteten, hohen Eigenbeteiligungen) In den ersten 3 Jahren ist die Erstattung für Zahnersatz, Inlay-Zahnfüllungen und Onlays auf insgesamt EUR begrenzt (ab dem 4. Kalenderjahr EUR in 3 Jahren) Die gleichen Bedingungen gelten für Implantate Diese Erstattungsgrenzen gelten nicht bei unfallbedingtem Zahnersatz Erstattet werden die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnungen für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) und entsprechend deren Bemessungsgrundsätzen. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnersatz umfassen auch die dazugehörigen zahntechnischen Laborarbeiten und Materialkosten, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis für den Tarif aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge liegen. Sehhilfen (Brillen und Kontaktlinsen): 80 %, bis zu 200 EUR Erstattung innerhalb von 3 Kalenderjahren für ärztlich verordnete Brillen und Kontaktlinsen (auch Reparaturen) Krankheit auf Auslandsreisen bis zu einer Dauer von jeweils 60 Tagen: für unvorhergesehene ambulante und stationäre Heilbehandlung medizinisch notwendiger Krankenrücktransport Bestattung im Ausland oder Überführung im Todesfall Tarif AOK-KlinikPRIVAT/1 Freie Krankenhauswahl bei voll- und teilstationären Behandlungen und ambulanten Operationen (in einem nach den AVB/VT anerkannten Krankenhaus) Privatärztliche Behandlung (z.b. Chefarzt): erbringt die GKV eine Leistung, werden 100 % der erstattungsfähigen Kosten ersetzt (abzüglich GKV-Leistung und gesetzlich vorgesehene Zuzahlung) erbringt die GKV keine Leistung, werden die stationären Leistungen nach Abzug der allgemeinen Krankenhausleistungen zu 100 % erstattet für ambulante Operationen werde 50 % der erstattungsfähigen Kosten ersetzt keine Leistungen bei überwiegend psychotherapeutischer Behandlung Unterbringung im Einbettzimmer: 100 % für gesondert berechnete Kosten im Einbettzimmer Krankenhaustagegeld von 16 EUR (32 EUR) bei Unterbringung im Zweibettzimmer (Mehrbettzimmer) Arzt- und Zahnarztkosten sind insoweit erstattungsfähig, als sie nach den in der GOÄ oder GOZ festgelegten Grundsätzen berechnet werden. In medizinisch begründeten Fällen werden Honorarvereinbarungen über die Höchstsätze der GOÄ oder GOZ hinaus für Operationsleistungen einschließlich Anästhesieleistungen in angemessener Höhe als erstattungsfähig anerkannt. Tarif AOK-KH Für jeden Tag eines medizinisch notwendigen Krankenhausaufenthaltes wegen Krankheit oder Unfall sowie bei stationärer Entbindung (in einem nach den AVB anerkannten Krankenhaus) wird ohne Kostennachweis ein Krankenhaustagegeld in vereinbarter Höhe gezahlt. Aufnahme und Entlassungstag werden je als ein voller Tag gewertet; bei teilstationärer Behandlung wird die Hälfte des vereinbarten Krankenhaustagegeldes gezahlt.

16 Seite 16 von 17 Tarif AOK-KombiPRIVAT Erstattungsfähig sind Kosten für: Naturheilkundliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und in diesem Zusammenhang verordnete Arznei, Verband- und Heilmittel zu 80 % Erstattung gemäß dem gültigen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) bei Behandlung durch Heilpraktiker im Rahmen der Höchstsätze der GebüH bei Behandlung durch Ärzte, sofern keine Leistungspflicht der GKV vorliegt, werden Arzthonorare im Rahmen der Höchstsätze der privatärztlichen Gebührenordnung (GOÄ)erstattet erstattet werden innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt 600 Euro Zuzahlungen bei stationärem Aufenthalt zu 100 % gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlungen bei stationärer Krankenhausbehandlung einschließlich Entbindung Zuzahlungen für Arznei-, Verband- und Heilmittel zu 100 % bei Sammlung aller Kostenbelege und einmaliger Einreichung pro Kalenderjahr bis zu 100 Euro pro Kalenderjahr Vorsorgeuntersuchungen zu 100 % für Herz-Kreislauferkrankungen, Nierenerkrankungen sowie des Diabetes mellitus bis zu 100 Euro innerhalb zweier Kalenderjahre Schutzimpfungen und Malariaprophylaxe zu 100 % Aufwendungen für ärztliche Behandlung einschl. Arzneimittel für Schutzimpfungen gegen Typhus und Gelbfieber sowie Malariaprophylaxe bis zu 100 Euro pro Kalenderjahr Youngline/ optimal Tarif AOK-ZahnPLUS/YL Erstattungsfähig sind Kosten für: Zahnersatz (Zahnkronen, Brücken, Prothesen), Inlay-Zahnfüllungen und Onlays, Implantate (bis zu sechs Implantate im Oberkiefer und bis zu vier Implantate im Unterkiefer): 40 % der erstattungsfähigen Kosten für Zahnersatz (bis zu 90 % des Rechnungsbetrages zusammen mit der GKV-Vorleistung (Festzuschuss)) bei Einreichung eines Heil- und Kostenplanes vor Behandlung (Schutz vor unerwarteten, hohen Eigenbeteiligungen) In den ersten 3 Jahren ist die Erstattung für Zahnersatz, Inlay-Zahnfüllungen und Onlays auf insgesamt 1000 EUR begrenzt (ab dem 4. Kalenderjahr 5000 EUR in 3 Jahren) Die gleichen Bedingungen gelten für Implantate Diese Erstattungsgrenzen gelten nicht bei unfallbedingtem Zahnersatz Erstattet werden die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnungen für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) und entsprechend deren Bemessungsgrundsätzen. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnersatz umfassen auch die dazugehörigen zahntechnischen Laborarbeiten und Materialkosten, soweit sie im Preis- und Leistungsverzeichnis für den Tarif aufgeführt sind und im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge liegen. Sehhilfen (Brillen und Kontaktlinsen): 80 %, bis zu 200 EUR Erstattung innerhalb von 3 Kalenderjahren für ärztlich verordnete Brillen und Kontaktlinsen (auch Reparaturen) Krankheit auf Auslandsreisen bis zu einer Dauer von jeweils 60 Tagen: für unvorhergesehene ambulante und stationäre Heilbehandlung medizinisch notwendiger Krankenrücktransport Bestattung im Ausland oder Überführung im Todesfall

17 Seite 17 von 17 l Tarif AOK-KlinikPRIVAT/YL Freie Krankenhauswahl bei voll- und teilstationären Behandlungen und ambulanten Operationen (in einem nach den AVB/VT anerkannten Krankenhaus) privatärztliche Behandlung (z.b. Chefarzt): erbringt die GKV eine Leistung, werden 100 % der erstattungsfähigen Kosten ersetzt (abzüglich GKV-Leistung und gesetzlich vorgesehene Zuzahlung) erbringt die GKV keine Leistung, werden die stationären Leistungen nach Abzug der allgemeinen Krankenhausleistungen zu 100 % erstattet für ambulante Operationen werde 50 % der erstattungsfähigen Kosten ersetzt keine Leistungen bei überwiegend psychotherapeutischer Behandlung Unterbringung im Zweibettzimmer: 100 % für gesondert berechnete Kosten im Zweibettzimmer Krankenhaustagegeld von 21 EUR bei Unterbringung im Mehrbettzimmer Arzt- und Zahnarztkosten sind insoweit erstattungsfähig, als sie nach den in der GOÄ oder GOZ festgelegten Grundsätzen berechnet werden. In medizinisch begründeten Fällen werden Honorarvereinbarungen über die Höchstsätze der GOÄ oder GOZ hinaus für Operationsleistungen einschließlich Anästhesieleistungen in angemessener Höhe als erstattungsfähig anerkannt.

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