Spende und Transplantation von menschlichem Gewebe oder Organen, Transfusion von Blut oder Blutprodukten und Obduktion

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1 Organspende und Transplantation Spende und Transplantation von menschlichem Gewebe oder Organen, Transfusion von Blut oder Blutprodukten und Obduktion Inhaltsverzeichnis A Spende und Transplantation von menschlichem Gewebe oder Organen 1. Einleitung 2. Allgemeine medizinische Grundlagen 2.1 Postmortale Organspende 2.2 Lebendspende von Organen 2.3 Transplantation von Organen 2.4 Transplantation von Zellen bzw. Gewebe 2.5 Sondersituationen Organspende nach irreversiblem Herz-Kreislauf-Stillstand ( Non-heart beating Donors ) Samen-, Eizell- und Embryonenspende 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Postmortale Spende 3.2 Lebendspende 4. Ethische Diskussionspunkte 5. Stellungnahme der Neuapostolischen Kirche B Transfusion von Blut und Blutprodukten C Medizinische Untersuchung nach dem Tode (Autopsie/Obduktion) D Kurzaussagen A Spende und Transplantation von menschlichem Gewebe oder Organen 1. Einleitung Als Transplantation wird in der Medizin die Verpflanzung von Gewebe oder Organen zu therapeutischen Zwecken bezeichnet. Zu den transplantierbaren Geweben gehören Zellen (z.b. Stammzellen), Knochenmark, Knochen, Knorpel, Sehnen, Hautpräparate und Hornhaut. Transplantierbare Organe sind die Nieren, Leber, Herz, Lunge, Bauchspeicheldrüse und Dünndarm. Teils werden auch Organsysteme transplantiert. Medizinische Fortschritte in den letzten Jahrzehnten führten dazu, dass solche Transplantationen anerkannte Behandlungsmethode geworden sind. Durch diese Transplantationen wurden neue Möglichkeiten erschlossen, um das Leben vieler Patienten zu erhalten oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern. Die christlichen Kirchen sehen in einer Organspende die Möglichkeit, über den Tod hinaus aus Nächstenliebe anderen zu helfen. Im Folgenden werden allgemeine medizinische Grundlagen, rechtliche Voraussetzungen sowie ethische Diskussionspunkte aufgezeigt. Im Anschluss wird die aktuelle Stellungnahme der Neuapostolischen Kirche zu den Fragen Transplantation und Spende von Gewebe und Organen dargestellt.

2 2. Allgemeine medizinische Grundlagen 2.1 Postmortale Organspende Die meisten Transplantationen erfolgen durch postmortale Spende, bei welcher einem hirntoten Menschen Organe und Gewebe entnommen werden. Der Hirntod ist medizinisch nach bestimmten Kriterien definiert und stellt den irreversiblen Ausfall der Gesamthirnfunktion dar. Ursachen hierfür können z.b. schwere Gehirnblutungen, Störung der Durchblutung oder Sauerstoffmangel sein. Wird der Hirntod eines Patienten festgestellt und sehen Ärzte eine Möglichkeit, Organe oder Gewebe zu transplantieren, wird ein Gespräch mit den Angehörigen geführt. Liegt eine Zustimmung zur Spende vor, wird je nach Gesetzeslage die Entnahme der Organe vorbereitet. Sind bei dem Verstorbenen Infektionen oder Tumorerkrankungen ausgeschlossen, die potentiell den Organempfänger gefährden, wird in vielen Ländern eine Organvermittlungszentrale eingeschaltet, die die Auswahl der Empfänger entsprechend fest vorgeschriebener Kriterien vornimmt. Bis zur Organentnahme wird das Herz-Kreislauf- System des hirntoten Menschen apparativ aufrechterhalten, um die Durchblutung der noch lebenden Organe sicher zu stellen. Nach der Organentnahme wird der Körper des Spenders versorgt, sodass seine Würde gewahrt bleibt. Die entnommenen Organe werden in speziellen Flüssigkeiten konserviert an die Transplantationszentren der ausgewählten Empfänger gebracht. Die Identität des Spenders bleibt dem Empfänger gegenüber anonym. Auch die Angehörigen des Spenders erfahren nicht, wer ein gespendetes Organ erhalten hat. Das Transplantationszentrum teilt den Angehörigen auf Wunsch jedoch mit, ob das Organ bzw. die Organe erfolgreich transplantiert werden konnten. Berichtet wird von psychischen Problemen bei Angehörigen von Hirntoten. Der Körper eines Hirntoten erscheint bei künstlich aufrecht erhaltener Atmung und Herz-Kreislauf- Funktion noch völlig lebendig. Mit diesem Aussehen wird er zur Entnahme der Organe in den Operationssaal gebracht. Sehen die Angehörigen den Verstorbenen nach der Organentnahme wieder, hat er Zeichen des Todes. Empfunden wird dann teilweise, dass die Organentnahme den Tod gebracht hat. Angehörige sollten auf diese Veränderung vorbereitet werden, um nicht später von Zweifeln geplagt zu sein, ob ihre Zustimmung zur Organentnahme richtig war. 2.2 Lebendspende von Organen Eine der beiden Nieren und Teile der Leber können einem gesunden Menschen operativ entfernt werden, ohne dass der Spender nach heutigen Erkenntnissen an gravierenden Langzeitfolgen zu leiden hat. Eine Lebendspende kommt z.b. dann in Frage, wenn in absehbarer Zeit kein Spenderorgan eines Verstorbenen zur Verfügung steht. Für den Empfänger stellt eine Lebendspende in den meisten Fällen die beste Behandlungsoption dar. In Deutschland und anderen Ländern ist die Lebendspende von einer Niere oder Teile der Leber nur unter nahen Verwandten und einander persönlich verbundenen Menschen gesetzlich erlaubt. Um sicher zu stellen, dass die Organspende auf freiwilliger Basis erfolgt

3 und um den Missbrauch oder Organhandel zu verhindern, muss eine Kommission jede Lebendspende im Vorfeld umfassend prüfen. Mit Hilfe psychologischer Gespräche wird untersucht, in welcher Beziehung Spender und Empfänger zueinander stehen und welche Motivation der Spende zugrunde liegt. In umfangreichen klinischen Untersuchungen wird vor der Spende geklärt, ob Hinderungsgründe auf Seiten des potentiellen Spenders oder des Empfängers vorliegen, die eine Lebendspende ausschließen. Lebendspender müssen regelmäßig nachuntersucht werden. Die Fünf-Jahres-Organüberlebensrate ist nach Lebendspende einer Niere eindeutig besser als bei Nierenspende von einem Hirntoten. 2.3 Transplantation von Organen Der Empfänger eines Transplantates erhält in den meisten Fällen eine intensive Vorbereitung und Nachbehandlung. Um die Funktionsfähigkeit des transplantierten Organs erhalten zu können, muss die körpereigene Abwehr mit Hilfe von immunsuppressiven Medikamenten dauerhaft unterdrückt werden. Die notwendige lebenslange Unterdrückung des Immunsystems erhöht das Risiko für Infektionen und Tumorbildungen. Veränderungen des Wesens und des Empfindens nach einer Transplantation sind möglich aufgrund der Nebenwirkungen von notwendigen Medikamenten bzw. der psychischen Belastung durch die Transplantation, aber auch durch neue Lebensperspektiven. 2.4 Transplantation von Zellen bzw. Gewebe Im Gegensatz zu den Organen Leber und Niere sind Stammzellen bzw. Knochenmark selbstregenerierbar und können von freiwilligen lebenden Spendern gewonnen und transplantiert werden. Von einer autologen Transplantation spricht man, wenn es sich bei Spender und Empfänger um dieselbe Person handelt, von einer allogenen Transplantation, wenn es zwei verschiedene Personen sind. Bei einer Fremdspende wird mit Hilfe von großen Spenderregistern eine gute Übereinstimmung der Gewebemerkmale angestrebt. 2.5 Sondersituationen Organspende nach irreversiblem Herz-Kreislauf-Stillstand ( Non-heart beating Donors ) In einigen Ländern erlaubt es die Rechtsprechung, Organe zu entnehmen ohne Nachweis des Hirntodes. Beim Nachweis fehlender Herzaktion kann nach einer gesetzlich festgelegten Wartezeit mit der Organentnahme begonnen werden. Grundlage für dieses Vorgehen ist, dass ein Herzstillstand über zehn Minuten als ein Äquivalent zum Hirntod betrachtet werden kann, da aus der Erfahrung das Gehirn durch den Sauerstoffmangel nach dieser Zeit sehr schwer und irreversibel geschädigt ist. In vielen Ländern ist eine Organentnahme nach irreversiblem Herz-Kreislauf- Stillstand nicht möglich. Grund ist z.b., dass die Kriterien für einen Therapieabbruch (einschließlich der Reanimation) nicht sicher zu standardisieren sind, oder ein Herz-

4 Kreislauf-Stillstand von einer gewissen Dauer als mögliches, jedoch unsicheres Todeskriterium gilt Samen-, Eizell- und Embryonenspende Samen-, Eizell- und Embryonenspende können prinzipiell unter dem Begriff Zellund Gewebetransplantation eingeordnet werden. Da in diesen Fällen, genauso wie bei der allogenen Eierstocktransplantation, Gewebe mit Erbmaterial einer fremden Person transplantiert wird, sind hier andere Gesichtspunkte zu bedenken. Gegen eine anonyme Samen-, Eizell- oder Embryonenspende hat die Kirche erhebliche Vorbehalte. Details zu diesem Punkt können aus der Verlautbarung Künstliche Befruchtung entnommen werden. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Postmortale Spende Die medizinische Definition des Hirntods irreversibler Ausfall der Gesamthirnfunktion wird von rechtlicher Seite als der Zeitpunkt akzeptiert, ab dem eine Organentnahme vorgenommen werden darf. In vielen Ländern ist die unabhängige Feststellung und Dokumentation des Hirntodes des potentiellen Spenders durch zwei qualifizierte Ärzte nach Regeln, die dem Stand der Kenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, Voraussetzung für die Entnahme von Organen und Geweben bei hirntoten Spendern. Diese beiden Ärzte dürfen weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe beteiligt sein. Die Organ- und Gewebeentnahme muss von einem Arzt vorgenommen werden. Die Form der Einwilligung eines potentiellen Organspenders zur Entnahme von Organen oder Gewebe nach dem Tode ist länderspezifisch. Je nach Gesetzeslage gilt die (erweiterte) Zustimmungsregelung oder die (erweiterte) Widerspruchsregelung. Die Zustimmungsregelung schreibt vor, dass der Spender selbst zu Lebzeiten sein Einverständnis zur Organspende gegeben haben muss. Dies ist z.b. mittels Dokumentation in einem Organspendeausweis möglich. Die erweiterte Zustimmungsregelung umfasst die Möglichkeit, dass Angehörige nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen Ihre Zustimmung zur Organspende geben dürfen. Entsprechend der Widerspruchsregelung dürfen Organe entnommen werden, wenn der potentielle Spender einer postmortalen Organentnahme zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen hat. Die erweiterte Widerspruchslösung beinhaltet das Widerspruchsrecht zur Organspende durch die Angehörigen. 3.2 Lebendspende Für eine Lebendspende von Organen muss der Spender volljährig und einwilligungsfähig sein und nach angemessener Aufklärung einwilligen. Nach ärztlicher Beurteilung muss der Spender geeignet sein und darf durch den Eingriff nicht über das Operationsrisiko hinaus gefährdet werden. Selbstregenerierende Organe oder Gewebe dürfen an unbe-

5 kannte Personen gespendet werden. Die Spende von Organen, die sich nicht von selbst wieder bilden können (z.b. Niere, Teile der Leber) ist in vielen Ländern (z.b. Deutschland) nur an Verwandte oder andere Personen, die dem Spender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe stehen, erlaubt. Organhandel sowie das Übertragen und das sich Übertragenlassen gehandelter Organe ist in den meisten europäischen Ländern verboten, allerdings ist in einigen Staaten Lebendorganspende gegen finanzielle Leistungen legal oder illegal etabliert. 4. Ethische Diskussionspunkte Der medizinische Fortschritt führt dazu, dass vieles, was früher als schicksalhaft hingenommen werden musste, nun durch medizinische Eingriffe abgewendet werden kann. Hier verantwortliche Entscheidungen zu treffen ist Teil ethischer Überlegungen. Ethisch beurteilt werden bei Gewebe- und Organtransplantationen sowohl Fragen auf Seiten des Spenders und des Empfängers als auch die Aufgaben des Arztes und der beteiligten Personen. Bei der Diskussion über den Begriff und den Zeitpunkt des Todes haben auch emotionale Argumente eine wesentliche Bedeutung. Fragen bestehen zur gerechten Organzuteilung und über die Freiwilligkeit einer Spende. Christlich geprägte ethische Vorstellungen führen zu folgenden Überlegungen: Grundsätzlich soll der zu Lebzeiten geäußerte Wille Beachtung finden. Die Dokumentation des Einverständnisses oder der Ablehnung einer Gewebe- und Organspende zu Lebzeiten erleichtert den Angehörigen eine schwierige Entscheidung. Dem verstorbenen Organspender gebührt eine respektvolle Behandlung. Ein lebender Spender darf durch eine Organspende nicht vital bedroht werden, d.h., es dürfen nur regenerierbare Gewebe oder paarige Organe (z.b. eine Niere) gespendet werden, von unpaarigen Organen (z.b. Leber) nur Teile. Zudem darf kein Lebender aus irgendeinem Grund zu einer Spende gezwungen werden. Auch indirekter psychischer Druck muss vermieden werden. Eine Gewebe- oder Organspende aus kommerziellen Motiven ist ebenso wie der Handel mit menschlichen Gewebe und Organen ethisch nicht vertretbar. Kein Mensch hat einen Anspruch auf Organe oder Gewebe eines lebenden oder verstorbenen Menschen. Freiwillig gespendete Gewebe und Organe dürfen jedoch angenommen werden. Die Ärzte sind zu einer gewissenhaften Überprüfung verpflichtet, inwieweit die angestrebte Transplantation einen positiven Nutzen beim Empfänger ohne unnötige Gefährdung des Spenders erreichen wird. Zur umfassenden Diskussion der ethischen Gesichtspunkte einer Organspende und Transplantation sei auf weiterführende Fachliteratur verwiesen. 5. Stellungnahme der Neuapostolischen Kirche Aus Sicht der neuapostolischen Glaubenslehre bestehen keine Vorbehalte gegen eine Spende von Gewebe und Organen nach dem Tode oder zu Lebzeiten noch gegen eine Transplantation von Gewebe oder Organen.

6 Aus medizinischer Sicht wird der Hirntod mit dem Tod des Menschen gleichgesetzt, auch wenn der Kreislauf künstlich aufrechterhalten wird. Dieser Beurteilung schließt sich die Neuapostolische Kirche an. Werden bei hirntoten, beatmeten Patienten Gewebe oder Organe zur Transplantation entnommen, handelt es sich aus Sicht der Kirche nicht um eine Tötung. Die Entnahme hat keine Auswirkung auf die Seele. Die Seele gehört zum Menschen als Ganzem und lebt nicht in übertragenen Organen oder Gewebe weiter. Da sowohl Organtransplantation als auch Lebendspende mit medizinischen Risiken und psychologischen Problemen verbunden sein können, spricht die Kirche keine generelle Empfehlung aus, sieht aber in der Organspende wie andere christliche Kirchen eine Möglichkeit im Sinne der Nächstenliebe. Geistig seelische Eigenschaften des Spenders werden nicht mit dem Transplantat auf den Empfänger übertragen. Der Auferstehungsleib ist durch eine Organentnahme nicht beeinträchtigt (1. Kor 15, 46ff). Die Spende von Zellen, Gewebe und Organen sollte freiwillig und ohne kommerzielles Interesse oder Profitdenken erfolgen. Die Entscheidung für oder gegen eine potentielle Spende von Zellen, Gewebe oder Organen nach Eintreten des Hirntodes oder als Lebendspende liegt, wie auch die Annahme eines gespendeten Organs, bei den Betroffenen selbst. Der diesbezügliche Wille kann z.b. in Form einer Verfügung oder eines Organspenderausweises festgelegt werden. In mehreren Ländern ist die Entnahme von Organen bei herztoten Spendern ohne Nachweis des Hirntods gesetzlich möglich, weil nach mehreren Minuten Herzstillstand der irreversible Prozess des Hirntodes eingetreten ist. Da die Kirche den Hirntod als entscheidendes Kriterium für das Ende des menschlichen Lebens definiert, kann sie dieses Vorgehen nicht direkt befürworten. Allerdings lässt die praktische Handhabung in der Regel keine individuelle Entscheidungsmöglichkeit. B Transfusion von Blut und Blutprodukten Transfusionen von Blut und Blutprodukten (z.b. Gerinnungsfaktoren) sind alltägliche medizinische Maßnahmen. Eine Transfusion von Blut oder Blutprodukten kann lebensrettend sein (z.b. bei verletzungsbedingten schweren Blutungen, Patienten mit angeborenen Gerinnungsstörungen). Das Blut bzw. die Blutbestandteile werden von Spendern freiwillig gespendet. Die heutigen Aufbereitungsverfahren sind in den meisten Ländern so gestaltet, dass das Risiko von übertragbaren Infektionen gering ist. Selten treten Transfusionsreaktionen (z.b. Unverträglichkeitserscheinungen) auf. Aus Sicht der neuapostolischen Glaubenslehre bestehen keine Vorbehalte gegen eine Transfusion von Blut oder Blutprodukten. Weder die Spende noch der Empfang von Blut oder Blutprodukten haben eine Auswirkung auf die Seele.

7 C Medizinische Untersuchung nach dem Tod (Autopsie/Obduktion) Als Obduktion (oder Autopsie) wird die Öffnung des menschlichen Körpers nach dem Tode bezeichnet. Dies erfolgt im Allgemeinen zu Diagnosezwecken (z.b. Feststellen der Todesursache) oder Forschungs- bzw. Lehrzwecken. Aus Sicht der neuapostolischen Glaubenslehre bestehen keine Vorbehalte gegen Untersuchungen und Öffnung des Körpers nach dem Tode zu Diagnose-, Forschungs- oder Lehrzwecken. Da diese Maßnahmen am verstorbenen menschlichen Körper erfolgen, haben diese keine Auswirkung auf die Seele. Der "Totenfriede" wird durch eine Obduktion nicht gestört. Der Auferstehungsleib hat nach Hinweisen im Korintherbrief (1.Kor 15,44 ff) eine andere Qualität als der irdische Leib und wird durch Eingriffe am Körper nicht beeinträchtigt. D Kurzaussagen Spende von menschlichem Gewebe oder Organen Bei einer Gewebe- oder Organspende werden einem Spender Gewebe oder Organe entnommen, um sie einem bedrohlich erkrankten Empfänger transplantieren zu können. Die Entnahme kann postmortal (nach dem Tode) oder als Lebendspende erfolgen. Voraussetzung für eine postmortale Organspende ist die eindeutige Feststellung des Hirntodes nach festgelegten medizinischen Kriterien. Dieser Beurteilung schließt sich die Neuapostolische Kirche an. Aus Sicht der neuapostolischen Glaubenslehre bestehen keine Vorbehalte gegen eine Spende von Gewebe oder Organen, solange diese freiwillig und ohne kommerzielles Interesse erfolgt. Eine Entnahme von Gewebe oder Organen hat keine Auswirkung auf die Seele oder den Auferstehungsleib. Transplantation von menschlichem Gewebe oder Organen Bei der Transplantation werden krankes Gewebe oder Organe durch die Übertragung von gesundem Gewebe oder Organen eines Spenders ersetzt. Aus Sicht der neuapostolischen Glaubenslehre bestehen keine Vorbehalte gegen eine Transplantation von Gewebe oder Organe von verstorbenen oder lebenden Spender. Eine Transplantation hat keine Auswirkung auf die Seele. Durch eine Transplantation werden keine geistig-seelischen Eigenschaften des Spenders auf den Empfänger übertragen. Transfusion von Blut oder Blutprodukten Aus Sicht der neuapostolischen Glaubenslehre bestehen keine Vorbehalte gegen eine Transfusion von Blut oder Blutprodukten. Medizinische Untersuchung nach dem Tod (Autopsie/Obduktion) Als Obduktion oder Autopsie wird die Öffnung des menschlichen Körpers nach dem Tode zu Diagnose-, Forschungs- oder Lehrzwecken bezeichnet. Aus Sicht der neuapostolischen Glaubenslehre bestehen keine Vorbehalte gegen eine Obduktion. Der Auferstehungsleib hat eine andere Qualität als der irdische Leib. Zürich, 12. Januar 2013

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